Refine
Year of publication
- 2019 (56) (remove)
Document Type
- Article (31)
- Review (15)
- Doctoral Thesis (5)
- Contribution to a Periodical (4)
- Part of Periodical (1)
Has Fulltext
- yes (56)
Is part of the Bibliography
- no (56)
Keywords
- Konstitutionalisierung (3)
- constitutionnalisation (3)
- Citizenship (2)
- Deprivation of Citizenship (2)
- Meinungsfreiheit (2)
- Parität (2)
- Refugee Protection (2)
- Völkerrecht (2)
- Wahlrecht (2)
- Abschiebung (1)
Institute
- Rechtswissenschaft (56) (remove)
Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht die Ausbürgerung von Deutschen vor, die sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland konkret beteiligen. Dies gilt freilich nur für Mehrstaater und bringt damit einen fundamentalen Paradigmenwechsel zum Ausdruck: die Staatsangehörigkeit verliert ihre grundlegende staatsrechtliche Funktion, die darin besteht, Menschen als gleiche Staatsbürger des politisch verfassten Gemeinwesens zu verstehen. So wichtig es ist, dass die Bundesrepublik Deutschland Terrorismus effektiv bekämpft, so wenig darf sie dabei einen Unterschied nach der Staatsangehörigkeit machen.
Konstitutionalisierung, Europäisierung, Internationalisierung … So viele bestehende oder sich abzeichnende Tendenzen, die durch ihre Neuheit bestechen und durch ihre Dynamik Interesse erwecken. Doch, wie Jean-Claude Gautron gerne seinen Doktoranden zu verstehen gibt, "nicht alles, was glänzt, ist Gold", eine Einstellung, die sich auch in seiner eigenen Haltung der "kritischen Betrachtung Europas durch einen Europarechtler" widerspiegelt. Ihn durch den Versuch zu würdigen, die Verwendung bestimmter Begriffe zu beleuchten, ist daher nicht unangemessen. ...
Rudolf Steinberg war von 2000 bis 2008 Präsident der Goethe-Universität. Neben „Zwischen Grundgesetz und Scharia. Der lange Weg des Islam nach Deutschland“ (Campus Verlag 2018) ist von ihm auch „Kopftuch und Burka. Laizität, Toleranz und religiöse Homogenität in Deutschland und Frankreich“ (Nomos Verlagsgesellschaft 2015) erschienen.
Wenn Softwareagenten autonome Entscheidungen treffen, bedeutet dies einen massiven Kontrollverlust menschlicher Akteure. Unausweichlich entstehen gravierende Verantwortungslücken, die das ausschließlich an Menschen orientierte geltende Recht nicht ausfüllen kann. Die herrschende Lehre im Zivilrecht jedoch hält das traditionelle Instrumentarium des Rechts für völlig ausreichend. Dem ist mit der folgenden These zu widersprechen: Ein eigener Rechtsstatus für Softwareagenten ist nötig, um die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden. Der Status müsste aber in einer funktionalen Sicht genau auf ihre Rolle digitaler Assistenz in Mensch-Maschinen-Interaktionen abgestimmt sein. Dafür dürfte nicht die volle Rechtsfähigkeit notwendig sein. Wohl aber sollte den Softwareagenten partielle Rechtssubjektivität zugeschrieben werden.
Drei neue Verantwortungsrisiken hat die Digitalität aufgeworfen: (1) das Autonomierisiko, das in eigenständigen Entscheidungen der Softwareagenten seinen Ursprung hat, (2) das Verbundrisiko, das auf die enge Kooperation von Mensch und Softwareagent zurückzuführen ist, und (3) das Vernetzungsrisiko, das entsteht, wenn Computer nicht isoliert agieren, sondern in enger Verflechtung mit anderen Computern. Wie soll das Recht darauf reagieren?
Mit der vorliegenden monumentalen Monographie veröffentlicht der Verfasser, der seit Ende 2018 als Professeur agrégé de droit public an der Université Paris Saclay (Université d’Evry-Val d’Essonne) tätig ist, seine in Frankeich mehrfach ausgezeichnete thèse de doctorat aus dem Jahre 2015. Die Arbeit, die bereits vom amerikanischen Politikwissenschaftler Aurelian Craiutu begeistert rezensiert wurde (in: French Studies. A Quarterly Review 73,2 [2019] 335–336), verdient unbedingt auch einem deutschen Lesepublikum vorgestellt zu werden. Die zentrale These des Verfassers lautet, dass das englische parlamentarische System in der französischen Rechts- und politischen Kultur seit dem 18. Jahrhundert und über das ganze 19. Jahrhundert hinweg eine rechtspolitische Vorbildfunktion hatte. "Le modèle réformiste de la Constitution de l’Angleterre", lautet also das Fazit der Untersuchung, "a intellectuellement dominé la France du XIXe siècle". ...
Se il legislatore volesse incriminare nuove condotte o aggravare il trattamento sanzionatorio previsto per tipologie di condotte già penalmente rilevanti, lo potrebbe fare solo con efficacia per il futuro.
Il divieto costituzionale di retroattività impedisce, da un lato, che un comportamento penalmente irrilevante possa essere soggetto a sanzione penale dopo la sua commissione e, dall’altro lato, che una condotta già penalmente rilevante possa essere oggetto di un incremento del trattamento sanzionatorio rispetto a quello previsto al momento del fatto.
Qualora un comportamento penalmente irrilevante al momento della sua commissione diventi, al contrario, penalmente rilevante a seguito del verificarsi di un cambio di interpretazione giurisprudenziale oppure finisca per essere sanzionato (in astratto) con pene più sfavorevoli, quali garanzie sono riconosciute al cittadino?
La Corte costituzionale nel 1988 aveva dichiarato la parziale illegittimità costituzionale della disciplina dell’ignorantia legis, consacrando il principio secondo cui l’ignoranza inevitabile della legge penale scusa il soggetto. Principio che però non ha impedito in tutti questi anni alla giurisprudenza (di legittimità, anche nella sua massima istanza) di riconoscere ai mutamenti giurisprudenziali sfavorevoli efficacia retroattiva, quindi rispetto a fatti già verificatisi.
Più recentemente si è diffusa, su impulso della Corte di Strasburgo, l’idea secondo cui i mutamenti giurisprudenziali peggiorativi non possono retroagire solo laddove imprevedibili.
Secondo l’opinione tuttora maggioritaria, il divieto di retroattività non potrebbe o non dovrebbe svolgere alcun ruolo di garanzia in questi casi in quanto il riconoscimento del medesimo divieto anche rispetto ai mutamenti giurisprudenziali in malam partem determinerebbe l’equiparazione del “diritto giurisprudenziale” alla legge sul piano delle fonti del diritto penale, equiparazione evidentemente insostenibile sulla base del nostro modello costituzionale di separazione dei poteri. È davvero così?
Il lavoro affronta, in prospettiva anche europea e comparata, il tema delle garanzie costituzionali riconosciute al singolo cittadino a fronte del verificarsi di un mutamento giurisprudenziale (soprattutto in seno alle Sezioni unite) produttivo di conseguenze sfavorevoli.
Freund oder Feind?
(2019)
Bemühen wir uns um einen nüchternen Blick auf die "Fakten". Ein Hochschulprofessor betritt von Protesten begleitet einen Hörsaal, um seine Vorlesung zu halten. Aufgrund lauter Beschimpfungen und Störungen kann er diese Vorlesung nicht halten und verlässt den Campus schließlich zwei Stunden später unter Polizeischutz. Es handelt sich nicht um irgendeinen Professor, sondern um den Mann, der eine Partei gründete, vordergründig, um den Austritt Deutschlands aus der Eurozone zu erreichen und der auf der Pegida-Welle reitend eine rechtspopulistische Partei hervorbrachte, die ihre Umfragewerte von Unzufriedenheit und Enttäuschung nährt. Seit 2015 gehört er dieser Partei nicht mehr an. Samthandschuhe hat Bernd Lucke deswegen noch lange nicht verdient. Wie weit sollte aber der grundsätzlich berechtigte Protest gegen Lucke gehen?
In 2007, the Treaty makers ennobled the former fundamental principles of the Treaty on European Union as European values. Respect for human dignity, freedom, democracy, equality, rule of law and the protection of human rights have henceforth transcended the sphere of ‘merely’ legal matters. They have been posited as widely shared and deeply rooted normative orientations and thus the true foundations of the common European house. This step was probably meant to tap a new source of legitimacy and stability.