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Warum Sanktionen in der Ukraine-Krise unverzichtbar sind – und doch ein heikles Instrument bleiben
(2014)
Die Sanktionen gegen Russland im Gefolge der Ukraine-Krise wurden in einer Reihe von Beiträgen (siehe insbesondere die Beiträge von Thomas Schubäus und Christopher Daase) in die Nähe von ‘Zwangsdiplomatie’ gerückt und für überzogen erklärt. Der Westen trage mit einer verfehlten Politik selbst einen Gutteil der Schuld an der Eskalation der Krise und mache sich durch Hantieren mit Doppelstandards unglaubwürdig. Er habe einen sehr einseitigen Blick auf die Vorgänge zunächst in Kiew, dann auf der Krim und in der Ostukraine und sei deshalb unfähig, die berechtigten Interessen Moskaus wahrzunehmen und in seiner Politik zu berücksichtigen. Doch worin besteht, so bleibt als Frage im Raum, die Wahrnehmungsverzerrung der westlichen Politik – was sind die Tatsachen, die nicht zureichend zur Kenntnis genommen werden? Und worin bestehen die berechtigten Interessen Russlands, die der Westen missachtet haben soll?...
Im Zuge des Ukrainekonflikts hat der Westen Sanktionen gegen Russland verhängt. Doch angesichts der ausbleibenden Verhaltensveränderung, wird der Nutzen der Sanktionen in Frage gestellt. Wenngleich sinkende Öleinnahmen eher Wirkung zeigen könnten, dürfen wir nicht vergessen, dass Sanktionen auch eine symbolische Wirkung zur Einhaltung geltenden Rechts aufweisen. Deshalb sollte der Westen an ihnen festhalten.
Nach dem umstrittenen Referendum in derOstukraine wird wieder über schärfereWirtschaftssanktionen gegen Russland gestritten. ImZentrum der Auseinandersetzung zwischenBefürwortern und Kritikern von Wirtschaftssanktionen steht die Frage: Wieerfolgversprechend sind Sanktionen, das Verhalten Russlands zu ändern?Aber das ist die falsche Frage! Ihr liegt das Missverständnis zugrunde, dassSanktionen in erster Linie den Zweck haben, einen Übeltäter zu bestrafenund ihn dazu zu zwingen, von seinem Tun abzulassen. Zwei Dinge werdenhier verwechselt: Sanktionen und Zwangsdiplomatie...
The paper focuses on the problems of a juridical classification and evaluation of Ancient Near Eastern treaties with regard to the question if there existed an Ancient Near Eastern International Law or not. Alternatively treaties and their content are looked at uncommitted as mechanisms of conflict and dispute resolution. Main aspects are preliminary and prophylactic conflict resolution in treaties and the procedural context and efficiency of treaties.
Das Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht benennt an mehreren Stellen ausdrücklich gruppenbezogene Pflichten des übergeordneten Unternehmens. Deren Realisierbarkeit hängt von gesellschafts-, insbesondere konzernrechtlichen Schranken ab, die für die Einflussnahme auf nachgeordnete Gruppenunternehmen bestehen. Der vorliegende Beitrag betrachtet das Zusammenspiel von Aufsichts- und Gesellschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der regelungstragenden Ziele des ersteren. Die Gruppenverantwortung ist in dieser Sicht ein Institut, das zur Verwirklichung eines klar umrissenen, öffentlichen Interesses an der Befolgung bestimmter Normen das übergeordnete Unternehmen als interne Kontrollinstanz in die Pflicht nimmt und mit gruppendimensionalen Handlungspflichten belegt. Zur Gewährleistung der Effektivität dieses Instituts ist ein sektoral begrenzter Vorrang der aufsichtsrechtlichen Vorgaben anzuerkennen. Dieser ist durch die angemessene Berücksichtigung des mit dem Aufsichtsrecht verfolgten, öffentlichen Interesses als normativer Determinante der Leitungstätigkeit aller gruppenangehörigen Institute zu verwirklichen.
Wegen Pfingsten und der Pfingsthitze, erscheint unsere Netzschau pünktlich zum zweiten Start der Woche – der Woche des Starts der Fußball-WM in Brasilien (die FAZ fasst noch einmal schön zusammen, warum niemand euphorisch ist). Darum starten wir auch gleich mit zwei Fußball-IB-Beiträgen bevor wir uns der Sanktionsforschung, Gender in der Sicherheitspolitik und quasi-soziologischen Betrachtungen über das Gebahren in den IB widmen.
Die USA setzen seit Jahrzehnten sog. Sekundärsanktionen bzw. Secondary Sanctions ein, um ihren Primärsanktionen mehr Wirkung zu verleihen. Diese Art der Sanktionen soll ausländische Personen im Ausland davon abhalten, Geschäftskontakte zu Zielobjekten von unilateralen US-Primärsanktionen einzugehen oder weiterzuführen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Praxis nach dem Recht der Jurisdiktion völkerrechtlich zulässig ist. Dazu wird zunächst der Begriff der Sekundärsanktionen definiert. Es folgt ein Abriss der Geschichte der Sekundärsanktionen. Nach einer kurzen Einführung in das Recht der Jurisdiktion werden dessen Grundsätze auf die Sekundärsanktionen übertragen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Zugangsbeschränkungen nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich zulässig, alle darüber hinausgehenden Sekundärsanktionen hingegen völkerrechtswidrig sind.
Dass die EU und die USA auf die russischen Machenschaften in der Ukraine mit Sanktionen reagiert haben, ist ebenso verständlich wie richtig. Darauf zu bauen, dass diese Maßnahmen Russland zu einer Kurskorrektur bewegen, wäre dagegen fatal. Dass die Sanktionen wirkungslos bleiben, ist nämlich noch die eindeutig bessere Aussicht. Im schlimmeren Fall aber unterstützen die Sanktionen gefährliche Tendenzen der russischen Selbstisolation und sind damit sogar kontraproduktiv. Anstatt auf den Erfolg von Sanktionen zu hoffen, sollte Europa auf eine offene wie ebenbürtige, kritische Auseinandersetzung mit Russland und ein Appellieren an dessen Verantwortung als Großmacht setzen...