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From the late middle ages to early modern times (ca. 1200-1600) the Lübeck City Council was the most important courthouse in the Baltic. About 100 cities and towns on its shores lived according to the law of Lübeck. The paper deals with the old theory that Imperial law, i.e. mainly the learned Ius commune, was generally rejected by the council on the grounds of its foreign nature. The paper rejects this view with the help of 8 case studies. There exist rather spectacular statements against Imperial Law, but a closer look reveals that they have to be seen in the light of a specific practical context. They must not be confounded with general statements in which the council had no interest. Its attitude towards Learned Law was flexible and purely pragmatic.
This country report was prepared for the 19th World Congress of the International Academy of Comparative Law in Vienna in 2014. It is structured as a questionnaire and provides an overview of the legal framework for Free and Open Source Software (FOSS) and other alternative license models like (e.g.) Creative Commons under German law. The first set of questions addresses the applicable statutory provisions and the reported case law in this area. The second section concerns contractual issues, in particular with regard to the interpretation and validity of open content licenses. The third section deals with copyright aspects of open content models, for example regarding revocation rights and rights to equitable remuneration. The final set of questions pertains to patent, trademark and competition law issues of open content licenses.
Even though fiscal sovereignty still counts as a fundamental principle of government, global and regional economic integration as well as increasing levels of sovereign debt severely limit governments’ tax policy choices. In particular the redistributive function of taxation has suffered in the pursuit of economic competitiveness. As inequality rises and attention is directed again at taxation as a means for redistribution, international cooperation appears as an avenue to enable redistribution through taxation. Yet, one of the predominant international institutions dealing with tax matters – the OECD – with its focus on economic growth and competitiveness and resulting tax policy advice prevents rather than promotes national and international debates on taxation as a question of social justice. The paper argues that questions of taxation need to be perceived as questions of social justice and thus as questions of politics, and not merely of economics. Only if taxation is not considered a mere economic instrument can a ‘political economy’ be maintained. The paper addresses the three objectives of taxation – revenue generation, redistribution and regulation -- and how they are affected as governments aim for fiscal consolidation to conclude that governments’ power to freely pursue and calibrate these objectives has come to appear rather as a myth than the core of sovereignty. It then demonstrates how the OECD’s tax policy advice and cooperation in tax matters react to the constraints on governmental taxation powers; how they aim at economic growth and competitiveness to the detriment of (other) ideas of social justice. The paper concludes with a call for (re)integrating social and global justice concerns into debates on taxation.
How special are they? - Targeting systemic risk by regulating shadow banking : (October 5, 2014)
(2014)
This essay argues that at least some of the financial stability concerns associated with shadow banking can be addressed by an approach to financial regulation that imports its functional foundations more vigorously into the interpretation and implementation of existing rules. It shows that the general policy goals of prudential banking regulation remain constant over time despite dramatic transformations in the financial and technological landscape. Moreover, these overarching policy goals also legitimize intervention in the shadow banking sector. On these grounds, this essay encourages a more normative construction of available rules that potentially limits both the scope for regulatory arbitrage and the need for ever more rapid updates and a constant increase in the complexity of the regulatory framework. By tying the regulatory treatment of financial innovation closely to existing prudential rules and their underlying policy rationales, the proposed approach potentially ends the socially wasteful race between hare and tortoise that signifies the relation between regulators and a highly dynamic industry. In doing so it does not generally hamper market participants’ efficient discoveries where disintermediation proves socially beneficial. Instead, it only weeds-out rent-seeking circumventions of existing rules and standards.
Altered microRNA (miRNA) expression is a hallmark of many cancer types. The combined analysis of miRNA and messenger RNA (mRNA) expression profiles is crucial to identifying links between deregulated miRNAs and oncogenic pathways. Therefore, we investigated the small non-coding (snc) transcriptomes of nine clear cell renal cell carcinomas (ccRCCs) and adjacent normal tissues for alterations in miRNA expression using a publicly available small RNA-Sequencing (sRNA-Seq) raw-dataset. We constructed a network of deregulated miRNAs and a set of differentially expressed genes publicly available from an independent study to in silico determine miRNAs that contribute to clear cell renal cell carcinogenesis. From a total of 1,672 sncRNAs, 61 were differentially expressed across all ccRCC tissue samples. Several with known implications in ccRCC development, like the upregulated miR-21-5p, miR-142-5p, as well as the downregulated miR-106a-5p, miR-135a-5p, or miR-206. Additionally, novel promising candidates like miR-3065, which i.a. targets NRP2 and FLT1, were detected in this study. Interaction network analysis revealed pivotal roles for miR-106a-5p, whose loss might contribute to the upregulation of 49 target mRNAs, miR-135a-5p (32 targets), miR-206 (28 targets), miR-363-3p (22 targets), and miR-216b (13 targets). Among these targets are the angiogenesis, metastasis, and motility promoting oncogenes c-MET, VEGFA, NRP2, and FLT1, the latter two coding for VEGFA receptors.
Aktuell wird darüber diskutiert, ob das Sexualstrafrecht noch zeitgemäß ist. Unterschiedliche Bemühungen, die Vorschrift § 177 StGB (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zu reformieren, stoßen auf heftigen Widerstand. Insbesondere geht es um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestandes ein fehlendes Einverständnis ausreichend sein kann und darf. Erstaunlich ist, dass bei dieser Debatte europäische und internationale Ansätze völlig ignoriert werden. Dabei ist für Deutschland nicht nur seit dem 1. August 2014 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbuler Konvention) in Kraft getreten, sondern auch der Ausschuss der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – CEDAW) hat zum wiederholten Mal in der Sache R.P.B v. the Philippines zum Ausdruck gebracht, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen sind.
The article introduces a research project financed by the Academy of Sciences and Literature Mainz began in 2013 and will extend over an 18-year period. It aims at producing a historical-semantic dictionary elucidating central terms of the School of Salamanca's discourses and their significance for modern political theory and jurisprudence. The project's fundament will be a digital corpus of important texts from the School of Salamanca which will be linked up with the dictionary's online version. By making the source corpus accessible in searchable full text (as well as in high quality digital images), the project is creating a new research tool with exciting possibilities for further investigations. The dictionary will be a valuable source of information for the interdisciplinary research carried out in this field.
Die Welt des Rechts lässt sich heute nicht mehr so leicht in nationale oder internationale Sphären ordnen. Wo Lawmaker als private Akteure in einer globalisierten Ökonomie die Normen häufig nachhaltiger bestimmen als staatliches Recht, da ändern sich auch die Anforderungen an die Rechtswissenschaft.
Editorial
(2014)
In this article, I review select institutional and analytical traditions of Legal History in 20th century Germany, in order to put forth some recommendations for the future development of our discipline. A careful examination of the evolution of Legal History in Germany in the last twenty-five years, in particular, reveals radical transformations in the research framework: Within the study of law, there has been a shift in the internal reference points for Legal History. While the discipline is opening up to new understandings of law and to its neighboring disciplines, its institutional position at the law departments has become precarious. Research funding is being allocated in new ways and the German academic system is witnessing ever more internal differentiation. Internationally, German contributions and analytic traditions are receiving less attention and are being marginalized as new regions enter into a global dialogue on law and its history. The German tradition of research in Legal History had for long been setting benchmarks internationally; now it has to reflect upon and react to new global knowledge systems that have emerged in light of the digital revolution and the transnationalization of legal and academic systems. If legal historians in Germany accept the challenge these changing conditions pose, thrilling new intellectual and also institutional opportunities emerge. Especially the transnationalization of law and the need for a transnational legal scholarship offers fascinating perspectives for Legal History.
Protagonist des Buches des nigerianisch-kanadischen Historikers Bonny Ibhawoh (Hamilton, Ontario) ist das Judicial Committee of the Privy Council (JCPC), das 1833 formal als letzte Appellationsinstanz für die koloniale Gerichtsbarkeit im Britischen Empire installiert wurde. Das JCPC fungierte zugleich als Beratergremium der Krone und als letztinstanzliches Gericht mit einem unklaren Status: Die Richter des JCPC sprachen keine bindenden Urteile, sondern gaben Entscheidungsempfehlungen an die Krone, welche diese in Form von Orders in Council verbindlich erließ. Bislang hatte sich die historische Forschung auf die Rolle des JCPC bei der Entwicklung des Case Law in Regionen des sog. Old Empire, d. h. Kanadas, Australiens, Neuseelands und Irlands, konzentriert. Die vorliegende Monografie rekonstruiert zum ersten Mal seine Bedeutung für die Rechtsentwicklung in den afrikanischen Kolonien, allerdings ohne die Befunde in Bezug zu den Ergebnissen der Old Empire-Forschungen zu setzen. Dagegen erhält die Analyse besondere Tiefe durch die Auswertung der reichen archivalischen Quellen des JCPC, die Ibhawoh noch in einem »staubigen Keller in der Downing Street« konsultierte (22) und die inzwischen in die National Archives in Kew überführt wurden. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich von 1890 bis zum Ende der 1960er Jahre, als sich die unabhängig gewordenen ehemaligen Kolonien aus dem Rechtsprechungsverbund des Commonwealth lösten und die Appellation an das JCPC in ihren Verfassungen abschafften. ...
For centuries, it may have seemed as if standards of normative thinking now valid across the globe had first been instituted in Europe. These normative orders form the foundations of our verdicts that define and distinguish right and wrong, good and bad or even beautiful and ugly. But in order to better understand the global presence of such normative orders that evolved from within the European horizon, the history and implications of European expansion in the early modern era cannot be swept under the rug. ...
Der Begriff von den "Verfassungsvoraussetzungen" wurde von Herbert Krüger geprägt. Sie liegen in der "geistigen Grundlage" und einer "adäquaten Gestimmtheit, damit das [verfassungsrechtliche] Programm sich verwirklicht". Hier bricht sich eine pathetische Sprechweise Bahn: In diesem Sinne geht es um die Grundlagen der Verfassung und in gewisser Weise um mehr als nur das, was Recht ist. Auf dieser rhetorischen Wellenlänge sendet das sog. Böckenförde-Diktum und mit dieser Konnotation hat sich die Vereinigung der Staatsrechtslehrer im Jahr 2008 einer "Erosion von Verfassungsvoraussetzungen" angenommen. Daneben gibt es auch eine nüchtern-rechtsdogmatische Sprechweise, die zum Ausdruck bringt, dass eine Aussage keine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit erreicht und insofern weniger ist als Recht. Unklar an der Begriffsbildung Verfassungsvoraussetzung ist bereits, ob es sich um dasjenige handelt, was von der Verfassung respektive dem Verfassungsgeber normativ vorausgesetzt wird (etwa die teloi von Normen), oder um dasjenige, was der Verfassung de facto vorausgesetzt wird. Letzteres wird bisweilen auch als "Verfassungserwartung" bezeichnet. In die pathetische Bedeutung könnte nahezu alles eingelesen werden, auf dem die Verfassung aufruht: der status quo zur Zeit der Verfassungsgebung, Wertesystem, kulturelle Wurzeln, anthropologische Grundkonstanten. Schon in diesem semantischen Spannungsfeld läuft der Begriff der Verfassungsvoraussetzung Gefahr, an Unterscheidungskraft zu verlieren. Darüber hinaus büßt er ungemein an Trennschärfe ein, wenn sogar die Akzeptanz des Rechts und der Regelungsgrund bzw. -gegenstand der Verfassung in den Begriff einbezogen werden. ...
The article aims to investigate, under the aspect of translation, the process of legal appropriation and reproduction of international law during the course of the 19th century. An occidental understanding of translation played an important role in the so-called process of universalization in the 19th century, as it made the complexity of global circulation of ideas invisible. Approaches proposed by scholars of Postcolonial, Cultural and Translation Studies are useful for re-reading histories of the circulation of European ideas, particularly the international law doctrines, from a different perspective. The great strides made in Translation and Cultural Studies in the last decades, as well as the discernment practiced in the scholarship of Postcolonial Studies, are important for a broader and more differentiated understanding of the processes of appropriation and reproduction of the doctrines of international law during the 19th century. The present article begins by tracing the connection between translation and universalization of concepts in 19th century international law; after a short excursus on the Western idea of translation, the attention is focused on the translation of international law textbooks. The conclusive section is dedicated to a comparison between Emer de Vattel’s Droit des gens and Andrés Bello’s Principios de Derecho de Jentes.
Von Inter- und Transdisziplinarität wurde und wird viel gesprochen. Die oft karikierte "Antragslyrik" zur Gewinnung von Drittmitteln lebt davon. Eine wirkliche Durchdringung verschiedener Fächer findet dagegen nur selten statt, und zwar nicht nur aus Trägheit oder mangelnder Kompetenz. Spezialisierung und entsprechende Blickverengung, Fachsprachen, unterschiedliche Arbeitsziele und -bedingungen machen den Blick über den Tellerrand tatsächlich schwer. Aber gelegentlich gelingt doch etwas. Der Öffentlichrechtler Erk Volkmar Heyen, Emeritus der Universität Greifswald, hatte sich vorgenommen, die europäische Malerei daraufhin zu mustern, ob sich in ihr Motive finden, die sich auf gute und schlechte Politik, weltlichen und religiösen Staat, Verwaltung, Städte, Freiheit und Zwang, Wohlfahrt und Fürsorge, Juristen und anderes Staatspersonal beziehen, kurzum auf alles, was ein Gemeinwesen oder einen Staat ausmacht. Er hat dies, wenn auch mit vielen dankbar genannten Helfern, im Alleingang realisiert und auf diese Weise Interdisziplinarität wirklich praktiziert. ...
Post 9/11 haben Forschungen zur Geschichte des "Terrorismus" weltweit Konjunktur. Kaum eine neuere Überblicksdarstellung zur Geschichte der politischen Gewalt und der Staatsverbrechen kommt ohne "Terrorismus" und den Referenzpunkt "9/11" aus, darunter die auf einer älteren Monographie basierende, 2012 publizierte und auf den universitären Unterricht bzw. ein breiteres Lesepublikum zielende Introduction to Political Crime von Jeffrey Ian Ross, der 2011 erschienene historische Überblick über die Geschichte der Crimes Against the State. From Treason to Terrorism von Michael Head oder die von mehreren französischen Autoren 2010 verfasste Darstellung historischer Terrorismusphänomene Terrorismes: Histoire et Droit. Im Gegensatz zu älteren Darstellungen erscheint "Terrorismus" inzwischen als zentraler Zugang zur Geschichte politischer Gewalt, auch im Hinblick auf die grenzübergreifenden und internationalen Dimensionen sowie die rechtlichen und polizeilichen Gegenmaßnahmen des counter-terrorism. Allerdings konzentrieren sich die historische Forschung wie die Politik- und Rechtswissenschaft auf den modernen zeitgenössischen "Terrorismus" seit dem Ersten Weltkrieg und diskutieren Erscheinungsformen, Ursachen sowie Strategien zu dessen Bekämpfung und Bewältigung. Nur wenige der in den letzten Jahren erschienenen, teils auch neu aufgelegten Gesamtdarstellungen gehen zeitlich weiter zurück und beziehen die Zeit nach der Etablierung des "Terrorismusbegriffs" durch die Französische Revolution mit ein oder greifen gar bis zur Antike aus. So beginnt Randall D. Law seine 2009 publizierte Geschichte des Terrorismus mit dem Kapitel Terror and Tyrannicide in the Ancient World, gefolgt von Abschnitten über das Mittelalter und die Frühe Neuzeit. Antike und Mittelalter nur kurz streifend, sucht Martin A. Miller dagegen die Foundations of Modern Terrorism in der politischen Gewalt des frühneuzeitlichen Europa, deren Ursprünge er insbesondere in den konfessionellen Konflikten verortet. ...
Jubiläen drängen zur Standortbestimmung. Im Jahr 2014 feiert die Frankfurter Goethe Universität ihren 100. Geburtstag. Man lud zu Bilanzen ein, zum Blick nach vorn, auf Erfahrungen und Erwartungen der Rechtswissenschaft und ihrer Teildisziplinen. In diese Spannung stellt sich auch dieser Beitrag zu den Perspektiven des Fachs ‚Rechtsgeschichte‘. Es wird deswegen nur kurz um 100 Jahre (I.), wenig um die Zeit nach 1945 (II.), weit mehr um Rahmenbedingungen rechtshistorischen Forschens in der ‚Berliner Republik‘ (III.) – und um Zukunftsperspektiven des Fachs gehen (IV.).
Ich möchte dem Direktor, Herrn Professor Thomas Duve, meinen aufrichtigsten Dank dafür sagen, dass ich die Rede zum Beginn einer neuen Phase im mittlerweile langen Leben des Frankfurter Instituts halten darf. Für einen Rechtshistoriker handelt es sich um eine wirkliche Ehre, hat doch das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte seit 1964, seinem Gründungsjahr, dank seiner Leiter – u.a. Helmut Coing, Dieter Simon, Michael Stolleis und Thomas Duve, die allesamt herausragende, allgemein anerkannte Wissenschaftler waren (und sind) – die Studien zur mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte wesentlich vorangetrieben und sich damit weltweit als wichtigstes Forschungszentrum durchgesetzt. ...
Rezension von: Barbara Wolbring: Trümmerfeld der bürgerlichen Welt. Universität in den gesellschaftlichen Reformdiskursen der westlichen Besatzungszonen (1945 –1949). Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 87, Göttingen 2014, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-5253-6014-9 488 Seiten, 69,99 Euro.
In this concise volume, author and legal scholar Michael Stolleis provides an overview of the development of the modern German welfare state. Stolleis’ analysis focuses on labor law and social policy, while acknowledging the influence of economic, social, and cultural factors thereon. Origins of the German Welfare State does not emphasize a complete understanding of its subject; rather it seeks to provide insight into the development of German social policy in relation to the political/ historical eras in which it finds itself, leading to a deeper understanding of the foundations of social policy. ...
Das Verhältnis zwischen den Frankfurtern und ihrer Universität ist ein wechselvolles: gestiftet und großzügig unterstützt von Bürgern und Stadtpolitikern, gepflegt in den harten Jahren der Inflation, gleichgeschaltet und wissenschaftlich ausgehungert während des Nationalsozialismus, entfremdet und abgelehnt nach der Studentenrevolte in den 1960er und 1970er Jahren, wiederentdeckt ab den 1980er Jahren, geschätzt und gefördert seit der (Rück-)Verwandlung in eine Stiftungsuniversität (2008).
In der Debatte über die Entscheidung des EGMR zum Burka-Verbot in Frankreich läuft einiges gerade ziemlich schief. Viele Liberale – an vorderster Stelle im Verfassungsblog selbst – empören sich geradezu über die Entscheidung, während diese andererseits im Namen der Geschlechtergleichheit von Leuten verteidigt wird, die man bislang nicht gerade als deren Vorkämpfer in Erinnerung hatte. [...]
Gegenstand des Beitrages ist das Konzeptionsproblem der juristischen Schlüsselqualifikationen, das bisher auf der Ebene der Gesetzgebung, der Wissenschaft und der Praxis ungelöst ist. Gerade diese Tatsache könnte paradoxerweise mittel- und langfristig dazu führen, dass sich das Profil rechtswissenschaftlicher Fakultäten schärft, die Schlüsselqualifikationen in ihre rechtswissenschaftliche Ausbildung systematisch, aber nicht naiv, integrieren. Dazu muss ein funktionaler Blick auf die in den universitären Alltag zu integrierenden Schlüsselqualifikationen geworfen werden. Diese sind nicht selbsterklärend, sondern lediglich Mittel, die einem bestimmten Zweck dienen, der selbst wieder begründungsbedürftig ist. Wer als Studierender von einer Profilbildung juristischer Fakultäten profitieren will, sollte sich mit den zunehmend deutlicher werdenden Entwicklungen auseinander setzen, die dazu führen, Schlüsselqualifikationen auf eine je charakteristische Weise in den Ausbildungsalltag einer Fakultät einzubinden - oder aus diesem auszuschließen. Zu wünschen wäre, dass sich über kurz oder lang ein hochschulübergreifendes Forum herausbildet. Ziel wäre es, die Praxisrelevanz der rechtswissenschaftlichen Ausbildung zu steigern und deren Hinwendung zu rechtsdidaktischen, deontologischen und konzeptionellen Fragen zu ermöglichen, ohne das wissenschaftliche Fundament der Hochschulen und deren Autonomie einzuschränken, sondern beides im Idealfall zu stimulieren. Die Verfasser, die beide seit Jahren Seminare am Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen des Fachbereichs FB 01 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main leiten, stellen damit keine Prognose auf, dass die Integration von Schlüsselqualifikationen im hier beschriebenen Sinn flächendeckend stattfinden oder gelingen wird. Nichtsdestoweniger zeigt sich am Umgang mit den Schlüsselqualifikationen exemplarisch, welche Analysen und Ableitungen eine Hochschule aus dem gesetzlich vorgegebenen Dialog zwischen Theorie und Praxis entwickelt hat. Hieraus lassen sich wiederum Schlussfolgerungen über den Zustand der Hochschulausbildung in Deutschland ziehen. Nach Auffassung der Autoren haben Hochschulen mit inklusivem Ansatz eine bessere Chance zur Bewahrung der eigenen Autonomie als solche, die sich gegenüber tendenziell übergriffigen Akteuren aus Wirtschaft und Politik (vermeintlich) kategorisch abschotten. Hochschulen, die das Stadium einer leitbildgetreuen Dialogfähigkeit erreichen, haben es einfacher, neben ihrer Wettbewerbsfähigkeit auch ihr Kernanliegen zu behaupten. Die Bedeutung von Hochschulen, die ihre Augen vor einer Aufweichung des ihnen zukommenden Forschungs-, Lehr- und Bildungsauftrags verschließen, wird, so die Prognose der Autoren, in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik auf Dauer schwinden.
Der Entwicklung eines Instrumentes, eines standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews zur Messung von Einstellungen zu Recht und Gesetz, werden in Teil A der Arbeit theoretische Überlegungen vorangestellt. Der in der Rechtswissenschaft zentrale und umstrittene Begriff „Recht“ wird nur in seiner aktuellen und allgemeinen Bedeutung aufgenommen, in einer allgemeinen Bedeutung wie sie von Laien erfasst wird. Der Begriff „Recht“ wird weiter eingegrenzt auf ein Normverständnis in strafrechtlicher Sicht.
Alltägliche Situationen aus verschiedenen Gebieten des Strafrechts (Fälle) sollen die „Items“ bilden, zu denen Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene aus unterschiedlichen Schichten der Bevölkerung und mit verschiedenem Bildungsstand ihre Auffassungen aufschreiben. Begriffe wie Recht, Norm, Moral, Einstellung, Meinung, Stereotyp, Vorurteil und auch Überlegungen zum Verständnis von Recht und Gesetz als „Wert“ werden aufgenommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Forschungsverfahrens erörtert.
5 Hypothesen werden formuliert zu Einstellungen von Recht und Gesetz und zur Wert-Orientierung von Individuen.
Vielfältige Überlegungen zur Entwicklung der Items (der Fälle) des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews und der den Befragten vorzulegenden Stufen-Antworten stehen an. Die zu den einzelnen Items vorgegebenen Stufen-Antworten sollen Normorientierung, Einstellungen zu Recht und Gesetz, in verschiedenem Ausmaß abbilden. Der Inhalt wenigstens einer Item-Stufen-Antwort entspricht der Norm und der Inhalt einer Antwort ist klar nicht normorientiert. Die zusätzlich formulierten alternativen Stufen-Antworten zwischen einer Antwort mit klarer Normorientierung und einer Antwort mit fehlender Normorientierung sind „mehr oder weniger normorientiert“, sie berücksichtigen Aspekte der Normorientierung. Jene werden dargelegt und diskutiert. Besonders beachtet wird die Punkt-Bewertung der entworfenen Stufen-Antworten. Jene bilden schließlich den Einstellungs-Score des Individuums, den „Messwert“, der Auskunft gibt über seine individuelle Normorientierung, seine Einstellung zu Strafrecht und Gesetz.
Es wird im Voraus festgelegt, welche „Summen-Scores“ eine „positive“ Einstellung, welche nur eine „neutrale“ und welche „Summen-Scores“ eine „negative“ Einstellung zu Recht und Gesetz abbilden.
Voruntersuchungen zum Verständnis der Items (der Fälle), eine Überprüfung der Item-Formulierungen, Untersuchungen zum Verständnis der Test-Instruktion und zur Durchführung des Verfahrens mit Hilfe von Befragungen von etwa 100 Jugendlichen und Erwachsenen aus unterschiedlichen sozialen Schichten und mit verschiedenem Bildungsgrad führen in 2006 schließlich zur Endfassung des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews. Jenes wird dargestellt zusammen mit den entworfenen zusätzlichen Fragen zur Person der Untersuchungsteilnehmer.
Teil B der Arbeit beschreibt und diskutiert erste empirische Befragungen von 13 anfallenden Stichproben mit dem Intensiv-Interview, die in den Jahren 2006 bis 2010 mit 100 Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Studierenden einer Universität oder Hochschule, Schülern der 9. Klasse einer Hauptschule und Schülern der 11. Klasse zweier Gymnasien durchgeführt wurden.
Die einzelnen Stichproben mit ihren Personmerkmalen werden charakterisiert.
Stets wird überprüft, ob die ermittelten Ergebnisse die formulierten Hypothesen eher unterstützen oder ob die Hypothesen mit den erhobenen Daten nicht begründet werden können.
Validierungsbemühungen zum Verfahren beziehen sich in den Stichproben 1-5 auch auf die Beantwortung einzelner Items. Sie überprüfen, welche Items die Befragten relativ ähnlich beantworten und zu welchen Items die Testpersonen in unterschiedlicher Weise Stellung nehmen.
Zu 13 anfallenden Stichproben wird gefragt: lassen sich mit dem neuen Verfahren Unterschiede in der Einstellung zu Recht und Gesetz zwischen den Befragten beschreiben? Haben weibliche Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene statistisch bedeutsam positivere Einstellung zu Recht und Gesetz als männliche? Können statistisch bedeutsame geschlechtsspezifische Differenzen bei berichteten Konflikten mit dem Gesetz nachgewiesen werden? Gibt es statistisch bedeutsame Unterschiede in den Einstellungen zu Recht und Gesetz zwischen Schülern der 9. Klasse Hauptschule, Schülern der 11. Klasse Gymnasium und einer homogenen Stichprobe von Studierenden einer Universität oder Hochschule?
Zusätzlich erhoben werden die religiöse und politische Orientierung der Probanden.
Jene werden in ihrer Beziehung zu den Einstellungen zu Recht und Gesetz untersucht und verglichen.
Zur Wert-Einstellung der Probanden wird mit einem dafür entworfenen Verfahren untersucht, welche Position erhält der Wert-Bereich „Freiheit, Rechtssicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz“ im Vergleich zu neun weiteren Wert-Bereichen in den drei Status-Gruppen?
Der Beitrag zeigt, dass zivilrechtliche (Sanktions-)Normen verhaltenssteuernd wirken und Marktstrukturen beeinflussen, i.e. sie haben regulierende Wirkung. Die angemahnte Konsequenz dieser Beobachtung liegt darin, dass sich eine zeitgenössische Zivilrechtswissenschaft für eine methodisch abgesicherte Folgenbeurteilung bei der Rechtsanwendung öffnet, d.h. diese bereits bei der Interpretation der lex lata berücksichtigt. Wie dieses Desiderat umgesetzt werden kann, wird anhand von drei einschlägigen Beispielen illustriert. Dabei zeigt sich, dass nicht verkannt werden darf, dass die funktionale Betrachtung jenseits des Wirtschafts- und bürgerlichen Vermögensrechts an Grenzen stoßen kann. Dies kann aber nicht abstrakt behauptet, sondern muss stets konkret begründet werden, um den dann angezeigten Methodenwechsel zu rechtfertigen.
How special are they? - Targeting systemic risk by regulating shadow banking : (October 5, 2014)
(2014)
This essay argues that at least some of the financial stability concerns associated with shadow banking can be addressed by an approach to financial regulation that imports its functional foundations more vigorously into the interpretation and implementation of existing rules. It shows that the general policy goals of prudential banking regulation remain constant over time despite dramatic transformations in the financial and technological landscape. Moreover, these overarching policy goals also legitimize intervention in the shadow banking sector. On these grounds, this essay encourages a more normative construction of available rules that potentially limits both the scope for regulatory arbitrage and the need for ever more rapid updates and a constant increase in the complexity of the regulatory framework. By tying the regulatory treatment of financial innovation closely to existing prudential rules and their underlying policy rationales, the proposed approach potentially ends the socially wasteful race between hare and tortoise that signifies the relation between regulators and a highly dynamic industry. In doing so it does not generally hamper market participants’ efficient discoveries where disintermediation proves socially beneficial. Instead, it only weeds-out rent-seeking circumventions of existing rules and standards.
In der Krise des individualistischen Kausalitäts- und Schuldzuordnungsdenkens reagiert das Recht zunehmend mit Kollektivierungen: Verantwortung für technische Risiken muss demnach von subjektiv-orientierten Zurechnungsfragen nach individueller Verursachung und Verschulden abstrahieren und in diesem Sinne objektiv zugerechnet werden, sei es einem Betrieb, einem Unternehmen oder sei es auch einer sonstigen Verbindung von Menschen und Dingen. Die Mechanismen der kollektivierenden Verantwortungszumutungen reichen dabei von einer Ausdehnung der Kausalhaftung als Gefährdungshaftung über eine weitere Verbindung von Haftungssubjekten zu besonderen Risikoassoziationen bis zu einer Re-Personalisierung der Haftungsverantwortlichkeit. Vor diesem Hintergrund lassen sich Verschiebungen der rechtlichen Verantwortungszuordnung nachzeichnen, die vor allem in informationstechnischen Kontexten beobachtbar sind und beispielsweise in den Exzessen von Flashmobs oder auch im Flash Trading des Hochfrequenzhandels auf weitere Herausforderungen stoßen.
Hybridhaftung im Internet
(2014)
In den Informationstechnologien zeichnen sich Verschiebungen der rechtlichen Verantwortungszurechnung ab, die auf tiefgreifende Veränderungen der bisherigen, individualistisch ausgerichteten Handlungstheorie des Rechts hindeuten. Verantwortungszuschreibungen für technische Risiken müssen demnach zunehmend von subjektiv-orientierten Zurechnungsfragen nach individueller Verursachung und Verschulden abstrahieren, in diesem Sinne also objektiviert und kollektiviert werden. Diese Entwicklungen werden besonders an den für „mittelbare Rechtsverletzungen“ eingesetzten Haftungsmodellen der immaterialgüterrechtlichen Störer- und Täterhaftung erkennbar. Die vielfältigen, kaum noch systematisierbaren Einzelfälle von Schutzrechtsverletzungen im Internet zeigen dabei, dass Fragen nach technischen Verantwortlichkeiten und zumutbaren Prüfpflichten von Intermediären allenfalls durch ein technologisch informiertes Recht zu beantworten sind. Es bedarf daher einer technologisch aufgeklärten Sicht, die über rein rechtsdogmatische oder ökonomische Betrachtungen hinausweist. Die technologische Aufklärung zielt auf eine Kritik des Wissens. Sie erweitert das systemtheoretische Kritikprogramm der soziologischen Aufklärung um eine techniksoziologische Perspektive, wie sie insbesondere in den Science and Technology Studies zu finden ist.
Concepts of legal capacity and legal subjectivity have developed gradually through intermediate stages. Accordingly, there are numerous types of legal subjects and partial legal subjects, and ever-new types can develop, at the latest once the law confronts new social and technological challenges. Today such challenges seem to be making themselves felt especially in the field of information and communication technologies. Their specific communicative conditions resulting from the technological networking of social communication have a particularly pronounced influence on legal attributions of identity and action, and hence above all on issues of liability in electronic commerce. Here in particular it is becoming increasingly difficult to distinguish concrete human actors and, for example, to identify them as authors of declarations of intent or even as individually responsible agencies of legal transgressions. The communicative processes in this area appear instead as new kinds of chains of effects whose actors seem to be more socio-technical ensembles of people and things – whereby the artificial components of these hybrid human being-thing linkages can sometimes even be represented as driving forces and independent agents.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass es „einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen [kann] , wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Intern et zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind“ (BGHZ 196, 101). Eine techniksoziologische Analyse dieser Rechtsprechung zum vermögensrechtlich bestimmten, abstrakt berechneten Nutzungsausfallersatz legt demgegenüber eine andere Begründung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nahe. Der alternative Leitsatz lautet: Wird dem Inhaber eines Internetanschlusses die Möglichkeit genommen, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, so ist ihm auch wegen eines hier durch hervorgerufenen immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren .
Stability maintenance at the grassroots: China’s weiwen apparatus as a form of conflict resolution
(2013)
This working paper explores the history and potential of “stability maintenance” (weiwen) as a form of conflict resolution in China. Its emphasis on conflict resolution is novel. Previous examinations of the weiwen apparatus have concentrated on its political function, namely to manage resistance within society and maintain the authority of the party-state. This avenue of investigation has proved fruitful as a means of characterising the political motivation and the higher-level strategies involved in stability maintenance. Nonetheless, there remain significant conceptual and empirical gaps relating to how stability maintenance offices and processes actually function, particularly out of larger cities and at local levels. The research described in this paper aims to consider the effectiveness of stability maintenance as a part of the “market” for conflict resolution in local China, and to test the hypothesis that conflict resolution as facilitated by weiwen is the most pragmatic and effective means of actually resolving conflicts in the current Chinese political context, notwithstanding the closeness of the stability maintenance discourse to state authority and its relative distance from rule of law-based methods of dispute resolution...
The paper focuses on the problems of a juridical classification and evaluation of Ancient Near Eastern treaties with regard to the question if there existed an Ancient Near Eastern International Law or not. Alternatively treaties and their content are looked at uncommitted as mechanisms of conflict and dispute resolution. Main aspects are preliminary and prophylactic conflict resolution in treaties and the procedural context and efficiency of treaties.
The German Capital Markets Model Case Act (KapMuG) and its amendment of 2012 highlight some fundamentals of collective redress in civil law countries at the example of model case procedures in the field of investor protection. That is why a survey of the ongoing activities of the European Union in the area of collective redress and of its repercussions on the member state level forms a suitable basis for the following analysis of the 2012 amendment of the KapMuG. It clearly brings into focus a shift from sector-specific regulation with an emphasis on the cross-border aspect of protecting consumers towards a “coherent approach” strengthening the enforcement of EU law. As a result, regulatory policy and collective redress are two sides of the same coin today. With respect to the KapMuG such a development brings about some tension between its aim to aggregate small individual claims as efficiently as possible and the dominant role of individual procedural rights in German civil procedure. This conflict can be illustrated by some specific rules of the KapMuG: its scope of application, the three-tier procedure of a model case procedure, the newly introduced notification of claims and the new opt-out settlement under the amended §§ 17-19.
Between the 12th and 16th centuries the Hanseatic merchants obtained extremely important privileges from the rulers of the countries with whom they traded. These secured their commercial and legal status and the autonomy of their staples in Flanders, England, Norway, Denmark and Russia. Within these privileges no other subject receives so extensive a treatment as court procedure. Here, the single most important concern of the Hanseatic merchants was their position in front of alien courts. The article analyses the great attention given to court procedure in the twenty main Hanseatic privileges: What did the merchants require? Which procedural rules were necessary to encourage them to submit their disputes to alien public court instead of taking the matter into their own hands and turning to extra-judicial methods to resolve matters, e.g. cancellation of business relations, boycotts or even trade wars? This analysis suggests that the two most important concerns reflected in the procedural rules were to avoid delay to the next trading trip and to ensure a rational law of proof. The former was addressed by pressing for short-term scheduling and swift judgment and by the dispensation from appearing before the court in person. The latter included avoidance of duels and other ordeals and the attempt to obtain parity by appointing half of the jurors from Hanseatic cities.
Gerichte können einem Täter, der wegen Straftaten verurteilt wurde, die auf seinen Suchtmittelkonsum zurückgehen, die Weisung erteilen, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Die Kontrolle der Weisungen stößt jedoch bislang an enge Grenzen. Bisher kann deren Einhaltung nur stichprobenartig überprüft werden. Einen neuen Ansatz bietet eine kontinuierliche (transdermale) Alkoholüberwachung mittels eines am Fußgelenk getragenen Messgerätes. Ein Blick in die USA zeigt, dass die elektronische Überwachung des Alkoholkonsums erprobt wurde und sich durchgesetzt hat. Der Beitrag untersucht die Bedeutung einer kontinuierlichen transdermalen Alkoholüberwachung für die Abstinenzkontrolle und inwieweit diese Methode im deutschen System verankert werden kann.
Christine Reinle / Harald Winkel (Hgg.): Historische Exempla in Fürstenspiegeln und Fürstenlehren
(2013)
Rezension von: Christine Reinle / Harald Winkel (Hgg.): Historische Exempla in Fürstenspiegeln und Fürstenlehren, Bern / Frankfurt a.M. [u.a.]: Peter Lang 2011. Der hier zu besprechende Sammelband geht auf einen Workshop an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 14. Juni 2008 zurück, der im Rahmen des 2008 ausgelaufenen SFB 434 "Erinnerungskulturen" abgehalten wurde....
Der Beitrag stellt im Überblick dar, welche Bedeutung das Immaterialgüterrecht (IP) für die Entwicklung einzelner Volkswirtschaften und die globale Wissensgesellschaft hat. In einem ersten Abschnitt wird erläutert, dass in der Geschichte des Immaterialgüterrechts die Vorstellung dominierte, dass Immaterialgüterrechte technologischem und sonstigem Fortschritt zuträglich sind. Im zweiten Abschnitt wird gezeigt, dass dieses lineare Expansions-Narrativ aus ökonomischer und wirtschaftshistorischer Sicht als widerlegt gelten muss. Dazu werden die Argumente der IP-Optimisten und die Gegenargumente der IP-Pessimisten anhand empirischer Studien bewertet. Der Beitrag schließt mit sozialwissenschaftlichen und normativen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung des internationalen Immaterialgüterrechts.
Die Frage nach den Zusammenhängen zwischen Normanerkennung und ökonomischem Verhalten lassen sich anhand der Wirkung von Corporate Governance Kodizes schlaglichtartig beleuchten. Der vorliegende Beitrag liefert erste theoretische Bausteine zum Zusammenwirken von Corporate Governance Kodizes und verbindlichen gesetzlichen Normen auf der Grundlage des Comply or Explain-Grundsatzes, indem er zunächst die Wirkungsweise des Kapitalmarktes, wie sie von der ökonomisch fundierten Gesellschaftsrechtstheorie vorausgesetzt wird, dem Mechanismus des Comply or Explain gegenüberstellt. Die empirischen Studien zur Wirksamkeit des Kapitalmarktes bei der Durchsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege des Comply or Explain lassen Raum für weitere Normanerkennungs- und –befolgungsmechanismen, die sich in Parallele zur Diskussion im Bereich der Corporate Social Responsibility und den sogenannten „business cases“ hierfür verdeutlichen lassen. Die dabei aufscheinenden Berührungspunkte ökonomischer Motivation mit sozialen Interessen geben Gelegenheit, auf Fairnessnormen als Grenzen des traditionellen Rationalmodells einzugehen. Ein ähnliches Nebeneinander und Ineinandergreifen von Eigennutzinteresse und intrinsischer Motivation lässt sich anhand der Anreizwirkung bei der Managervergütung veranschaulichen. Ihre gesetzliche Regelung im VorstAG lässt zum Teil eine empirische Absicherung vermissen. Damit schließt sich der Kreis der Analyse der Verbindlichkeitsstrukturen im Wirtschaftsrecht, nach der sich diese einem einheitlichen theoretischen Modell entziehen und deren empirische Grundlagen noch nicht zweifelsfrei geklärt sind.
Although intellectual property law is a distinctively Western, modern, and relatively young body of law, it has spread all over the world, now encompassing all but a very few outsiders such as Afghanistan, Somalia, and Vanuatu. This article presents three legal transfers that contributed to this development: first, from real property in land and movables to intellectual property in the late 18th century in Western Europe; second, from Western Europe, in particular from the United Kingdom and France to the rest of the world during the colonial era in the 19th and early 20th century; third, from the protection of new knowledge to the protection of traditional knowledge, held by indigenous communities in developing countries, on 5 August 1963. This story illuminates how legal transfers in a broad sense – including, but not limited to legal transplants - drive the evolution of law.
Seit dem Einzug der digitalen Netzwerktechnologie ist das Urheberrecht zu einem heftig umkämpften Politikum geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf „Wissenschaft“ als urheberrechtlichen Schutzgegenstand. Ob das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Wissenschaft allerdings überhaupt als problematisch erscheint und welche Lösungsansätze für einen ggf. wahrgenommenen Konflikt präferiert werden, hängt maßgeblich von der Perspektive ab. Der Beitrag unterscheidet insoweit eine urheberrechtliche von einer wissenschaftstheoretisch/-soziologischen Betrachtungsweise. Es zeigt sich, dass nur Letztere geeignet ist, den gegenwärtig stattfindenden, grundlegenden Wandel des wissenschaftlichen Kommunikationssystems zu erklären und adäquate Regulierungsvorschläge zu entwickeln.
Sowohl die exklusive Vermarktung steuerfinanzierter wissenschaftlicher Werke durch Verlage als auch das Wissenschaftsurheberrecht stehen seit längerem in der Kritik. Die Open-Access-Bewegung tritt dafür ein, dass überwiegend öffentlich geförderte wissenschaftliche Ergebnisse frei im Internet verfügbar sein sollen. Die Implementierung dieses Ideals stößt aber auf erhebliche Beharrungskräfte. Deshalb gehen öffentliche Forschungsförderer vermehrt dazu über, Wissenschaftler zu Open-Access-Publikationen zu verpflichten. Der Beitrag skizziert die rechtlichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um Open Access zum Goldstandard der wissenschaftlichen Veröffentlichung zu küren. Ferner geht der Beitrag der Frage nach, ob ein solches Regelwerk Grundrechte der Verlage und der Wissenschaftler verletzen würde.
The article makes two points regarding the fundamental rights dimensions of intellectual property (IP). First, it explains why the prevailing approach to balancing the fundamental right to intellectual property with conflicting fundamental freedoms as if they were of equal rank is conceptually flawed and should be replaced by a justification paradigm. Second, it highlights the pre-eminent role of the legislature and the much more limited role of the judiciary in developing IP law. The arguments are based on an analysis of the jurisprudence of the European Court of Human Rights (ECHR), the Court of Justice of the European Union (CJEU) and last but not least the German Constitutional Court, the Bundesverfassungsgericht, regarding the respective inter-/supra-/national fundamental-rights regimes.
Der digitale Urheber
(2013)
Das dominante Rechtfertigungsnarrativ des kontinentaleuropäischen Urheberrechts ist der Schutz des kreativen Urhebers. Das diesbezügliche Leitbild ist der romantische Genius, der fern der Welt auf Hilfe durch Verwerter und einen starken Schutz seines „geistigen Eigentums“ in ihren Händen angewiesen ist. Im digitalen Zeitalter ist jedoch ein neuer Typus des Urhebers hervorgetreten: der digitale Urheber. Ihre Inspirationsquelle und zugleich ihr unternehmerisches Verbreitungs- und Vermarktungsmedium ist das globale Netz. Der Beitrag erörtert, welche Konsequenzen sich insbesondere für das Urhebervertragsrecht ergeben, wenn das Leitbild des digitalen Urhebers an die Stelle des romantischen/analogen Urhebers tritt.
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
Ab Donnerstag, 21. November, wollen wir mit Wissenschaftler_innen und Praktiker_innen aus Recht und Netzpolitik über die rechtlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen des Persönlichkeitsschutzes im Internet diskutieren. In der Veranstaltungsreihe "Persönlichkeitsrecht 2.0" an der HU Berlin, sollen die Entfaltung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Internet wissenschaftlich aufgearbeitet werden.
Das Urheberrecht hat einmal eine unabhängige Verlagswirtschaft ermöglicht, mit den digitalen Produktionsweisen ergeben sich jedoch immer mehr Konflikte. Alexander Peukert, Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und internationales Immaterialgüterrecht an der Uni Frankfurt, zeichnet die Entwicklung und aktuelle Probleme im Interview nach.
Recht und die Vorstellung von dem, was Recht ist, sind nicht allein an Territorien oder Herrschaften gebunden, sondern wandern mit den Menschen mit. Treffen mehrere möglicherweise anwendbare Rechte aufeinander, steht für heutige Gerichte ein Kollisionsrecht wie das Internationale Privatrecht bereit, dass über den Umgang mit diesem Konflikt entscheidet , indem es den Fall einer bestimmten nationalstaatlichen Regelung unterstellt. Andere Lösungen sind jedoch ebenfalls denkbar und wurden in der Vergangenheit auch praktiziert, was heute schwer nachzuvollziehen ist. Um die Denkstruktur und Grenzen der modernen Herangehensweise deutlich werden zu lassen, sollen in diesem Beitrag die Schwierigkeiten erläutert werden, das Konzept des Internationalen Privatrechts auf das Neben- und Miteinander verschiedener rechtlicher Traditionen im hellenistischen Ägypten zu übertragen. Ziel ist es, auch Nichtjuristen damit einen Einstieg und eine Übersicht über die Diskussion innerhalb der antiken Rechtsgeschichte zu ermöglichen.
Einleitung
(2013)
Datenschutz ist kein national zu bewältigendes Problem mehr. Datenhandel findet weltweit statt, und viele Anbieter nehmen Datenverwendungen außerhalb Deutschlands und Europas wahr. An einem international gültigen Rechtsregime fehlt es indes, ebenso wie an Kollisionsregelungen, welche nationalen Regelungen im Konfliktfall anwendbar sein sollen. Die europäische Datenschutzrichtlinie trifft hier zwar eindeutige Regelungen und erklärt im Prinzip jede Datenverarbeitung auf europäischem Boden als gebunden an die Vorgaben des europäischen Rechts. Mit dieser Einschränkung im Rahmen des sog. "Territorialitätsprinzips" kann sie allerdings keinen Einfluss ausüben auf Datenverarbeitungen außerhalb Europas – auch wenn die verarbeiteten Daten von europäischen Bürgern stammen. ...
Um den Teufelskreis sich wechselseitig verstärkender Banken- und Staatsschuldenkrisen zu durchbrechen, haben sich die europäischen Institutionen grundsätzlich dazu bekannt, eine Bankenunion zu schaffen. Der Dreh- und Angelpunkt der verfolgten Strategie liegt dabei darin, durch die Schaffung zentraler, d.h. supranationaler Auffangmechanismen die Ausfallrisiken von Banken und Staaten nachhaltig zu entkoppeln. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die einzelnen Elemente des institutionellen Reformpakets in ihrer Binnenstruktur so beschaffen sein müssen, dass vorhersehbare Ineffizienzen nicht dazu führen, dass Vorteile der Supranationalisierung aufgehoben oder gar in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der vorliegende Beitrag diskutiert den Verordnungsentwurf der EU Kommission für einen Single Resolution Mechanism (SRM) vor dem Hintergrund dieser Forderung.
Der hier erstmals veröffentlichte zweite Band der Habilitationsschrift aus dem Jahre 1991 enthält die empirischen Untersuchungen, die der Hypothesenentwicklung und –prüfung zugrundliegen. Das Titelblatt der Gesamtschrift und deren Inhaltsverzeichnis sind vor dem zweiten Band eingefügt.
Der erste Band wurde 1996 veröffentlicht unter dem Titel: Selbst-Gerechtigkeit. Zum Verhältnis von Juristenpersönlichkeit, Urteilsrichtigkeit und „effektiver Strafrechtspflege“, im Nomos Verlag, Baden-Baden, veröffentlicht. Eine zweite Auflage wird Ende 2013, Anfang 2014 ebendort publiziert. Dort finden sich zahlreiche Verweise auf den zweiten Band.
Der EGMR in Straßburg hat letzte Woche eine Entscheidung veröffentlicht, die in diesen Zeiten der Staatsschuldenkrise die Banken die Ohren spitzen lassen dürfte: Die Mitgliedsstaaten der EMRK dürfen ihre insolventen Kommunen nicht davor schützen, dass deren Gläubiger ihre rechtskräftig festgestellten Ansprüche eintreiben und in das Kommunalvermögen vollstrecken. Ein kommunales Insolvenzrecht, das vollstreckbare Titel wirkungslos macht, verstößt nach Meinung einer EGMR-Kammer gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Denn solche Titel gelten als Eigentum, und das setzt sich auch gegen das öffentliche Interesse durch, die kommunalen Schulen, Bibliotheken und Schwimmbäder vor dem Gerichtsvollzieher zu schützen. ...
Diese Monographie widmet sich als erstmals den Testamenten in den dalmatinischen Städten. Sie fußt auf breiter archivalischer Basis, untersucht werden zahlreiche Dokumente aus den Stadtarchiven von Zadar, Trogir, Dubrovnik (Kroatien) und Kotor (Montenegro). Ladićs Buch besteht aus drei Teilen. Im ersten führt der Autor in die methodologischen Konzepte zur Untersuchung mittelalterlicher Testamente nach Form und Inhalt ein. Die Besonderheiten der Rechts- und Sozialstruktur der dalmatinischen Städte wird hier neben den Eigenheiten der Quellen (Testamente der Stadtbürger und Statuten) in Augenschein genommen. Ladić beschließt diesen ersten Abschnitt mit der Feststellung, dass die Testamente als Quellen für die Sozial- und Religionsgeschichte des Mittelalters noch immer nicht ausreichend von Historikern in ihre Forschungen eingebettet wurden. Der zweite Teil ist der quantitativen Analyse der Verteilung der Testamente pro Jahr und pro Monat in vergleichender Perspektive gewidmet. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Erblassern und ihrer Motivation. Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Motiv pro remedio animae, d.h. mit der Manifestation mittelalterlicher Frömmigkeit in den Testamenten, den Formen der Spendentätigkeit und den Empfängern der frommen Legate. Dies wird in zwei Anhängen in tabellarischer Form veranschaulicht, nämlich einer Namensliste der Testatoren aus der Stadt Zadar und einer Übersicht der religiösen Institutionen, die als Empfänger der frommen Legate in den Testamenten der Bürger in den Küstenstädten begegnen. ...
Das im Jahr 2013 begonnene und für einen Zeitraum von 18 Jahren konzipierte Forschungsvorhaben zielt auf die Erstellung eines historisch-semantischen Wörterbuchs zum Denken der Schule von Salamanca und ihrer Bedeutung für politische Theorie und Recht in der Moderne. Als Grundlage dieses Wörterbuchs wird ein digitales Corpus von zentralen Texten der Schule von Salamanca aufgebaut, das mit der elektronischen Version des Wörterbuchs verknüpft ist und der internationalen und interdisziplinären Forschergemeinschaft direkten Zugriff auf die einschlägigen Quellentexte ermöglicht. Durch die Volltexterschließung der digitalen Quellen wird zugleich ein in seiner Funktionalität neuartiges elektronisches Arbeitsinstrument geschaffen, das einen wichtigen Fortschritt gegenüber allen bisherigen Digitalisierungsprojekten in diesem Bereich darstellt. Dieses Arbeitsinstrument wird auch über seine Funktionalität für das zu erstellende Wörterbuch hinaus qualitativ neue Forschungsmöglichkeiten eröffnen.
Beides – Wörterbuch und Quellencorpus – werden in einem repository erfasst und über eine Webseite als Forschungsinstrument der internationalen scientific community zur Verfügung gestellt. Das Wörterbuch wird zum Schluss der letzten Arbeitsphase zusätzlich in Buchform publiziert. Die weltweite Forschung zur Schule von Salamanca und zu ihrer Wirkungsgeschichte wird damit zum ersten Mal Zugriff auf ein gemeinsames Textcorpus haben und über einen intellektuellen Referenzrahmen für dessen historische Unter-suchung und interdisziplinäre Diskussion verfügen.
Dieser Beitrag soll Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens zusammenfassen (1.), das geplante Quellencorpus (2.), das Wörterbuch (3.) und den Arbeitsplan (4.) vorstellen.
Nietzsche unterscheidet in seiner so unzeitgemäßen wie unvergleichlichen Schrift "Vom Nutzen und Nachtheil der Historie für das Leben" bekanntlich drei Arten von Historie, die, wenn sie sich vereinigen, dem Lebendigen dienen, anstatt es zu Grunde zu richten. Zumindest zwei dieser drei Anforderungen (vielleicht auch alle drei) erfüllt Fleckners wegweisende, von Reinhard Zimmermann betreute Regensburger Dissertation: Sie ist dem Inhalt nach "kritisch", da sie die Kraft hat, "eine Vergangenheit zu zerbrechen und aufzulösen, um leben zu können", und sie ist der Form nach "antiquarisch", da sie durch Pietät gleichsam den Dank für ihr Dasein abträgt. ...
During the late Middle Ages, the subject of Berman’s focus, the West, equalled a Europe whose overseas expansion had not yet begun. This recalls the "Europe of legal historians" as their attempt, efficiently caricatured by Dieter Simon, to determine the borders of the continent on the basis of a medieval state of affairs. Such a historical justification of geopolitical concepts is risky, but nonetheless common. In the Middle East, the borders of Biblical regions legitimize present or future frontiers. Berman shared the usual ideas of legal history as regards the modern being nothing else than a protraction or renewal of the old, when he identified the papal revolution of 1075 as the factor having durably impregnated western legal culture. ...
Internationalisierung und Transnationalisierung der Rechtswissenschaft – aus deutscher Perspektive
(2013)
"In diesem working paper fasse ich einige Überlegungen zur Internationalisierung und Transnationalisierung der deutschen Rechtswissenschaft zusammen. Dabei skizziere ich die Bedeutung der nationalstaatlichen Tradition und Funktion der Rechtswissenschaft (1., 2.), konzentriere mich anschließend auf die Herausbildung Transnationalen Rechts und die damit verbundene Frage nach einer Transnationalen Rechtswissenschaft (3.). Ich versuche anzudeuten, weswegen eine solche Transnationale Rechtswissenschaft in besonderer Weise auf Transdisziplinarität angewiesen ist (4.) und schließe einige Bemerkungen zu der Frage an, wie die deutsche Rechtswissenschaft sich in einer solchen Transnationalen Rechtswissenschaft verorten könnte (5.).
Die Folgerungen, die sich für das Wissenschaftssystem, also für Forschung und Lehre, aus den mit einer Transnationalen Rechtswissenschaft verbundenen Anforderungen ergeben, sind vielfältig. Es gibt aktuellen Anlass und gute Gründe, über diese intensiver nachzudenken (6.). Am Schluss dieses einführenden, viele wichtige Fragen nur streifenden und kaum mit Nachweisen versehenen Beitrags, der gerade für das Gespräch mit anderen Disziplinen formuliert ist, steht eine knappe, thesenartig formulierte Zusammenfassung (7.)." Thomas Duve
In diesem paper sollen einige Überlegungen skizziert werden, die der Konzeption der LOEWE-Ringvorlesung „Die Justiz vor den Herausforderungen der kulturellen Diversität – rechtshistorische Annäherungen „zu Grunde liegen. Der Text kann nicht mehr als eine Diskussionsgrundlage sein und den Ort der Beiträge im Gesamtvorhaben aufzeigen – ohne die Referentinnen und Referenten damit festlegen zu wollen. Die angesprochenen Fragen sind sehr umfangreich und können sehr unterschiedlich verstanden werden – so gibt es eben z.B. keine Definition von ‚Diversität’ und keinen festen Kanon von mit diesem Terminus umschriebenen Realitäten. Für viele Aspekte bedürfte es eingehender rechtssoziologischer, -theoretischer, -anthropologischer Reflexion. Umso wichtiger schien es, einen Diskussionsvorschlag zu Perspektiven und Termini für das gemeinsame Gespräch im Semester und im LOEWE-Schwerpunkt „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“ zu machen. Auch die hier zitierte Literatur kann nur Schlaglichter auf ein sehr dynamisch anwachsendes Schrifttum werfen. Im Sinne einer ‚forschungsnahen Lehre‘ wird dabei bewusst auf aktuelle Forschungsvorhaben hingewiesen.
In Spanien blickte man, wie wohl in keinem anderen Land Europas, auf reiche Erfahrungen mit der Inkorporation großer Gruppen Fremdgläubiger, auf massenhafte und nicht immer von äußerem Zwang freie Erwachsenentaufen zurück. Im 15. Jahrhundert hatten die Taufen von Juden, im 16. Jahrhundert die von Muslimen zu zahlreichen politischen, rechtlichen und theologischen Problemen geführt. Weitere Dimensionen erhielten die Fragen nach Taufe, Orthodoxie und Kirchenangehörigkeit durch die Reformation in Europa einerseits und die Mission in Lateinamerika andererseits. ...
Thirty years ago, in 1983, Harold Berman’s Law and Revolution: The Formation of the Western Legal Tradition was first published. His work had an enormous impact on legal scholarship all over the world. Many aspects of his central thesis – that there was something akin to a "papal revolution" in eleventh century Europe; that this "revolution" set a pattern for future epochs of transformation; that the special relation between Religion and Law was a distinct feature of the "Western Legal Tradition" – were largely discussed by legal historians, historians and social scientists. Others, like his "Social Theory of Law", received less attention. Although there had been strong criticism by scholars, especially medievalists, on some aspects of Berman’s work, it has become a standard reference in scholarly writings, not least outside of Europe. Since its appearance in 1983, Law and Revolution has been translated into German, French, Chinese, Japanese, Russian, Polish, Portuguese, Spanish, Italian, and Lithuanian. Twenty years later, in 2003, with his project entitled Law and Revolution II: The Impact of the Protestant Reformations on the Western Legal Tradition, Berman presented the second volume of what was thought to be a trilogy. Twenty years had gone by, the political world order had changed, but Berman’s main point, the importance of analyzing the role of Religion and Law, and the specific constellation of these two modes of normative thought, had gained new currency. In 2007, Harold J. Berman passed away, but not without having opened his historical and legal thought to the challenges of a globalized world. ...
Eine erstaunliche Tatsache: Ein amerikanischer Rechtswissenschaftler, im Denken des common law geschult, dann hervorgetreten vor allem mit Studien zur Rechtsvergleichung und zum Recht der Sowjetunion, schreibt in vorgerückten Jahren ein umfassendes Werk über die mittelalterlichen Ursprünge der Rechtstradition des Westens. Diese verankert er in jenem politisch-religiösen Konflikt, den wir einmal unter dem Begriff "Investiturstreit" kennen gelernt haben. Inzwischen wird er als Vorspiel der "Renaissance des 12. Jahrhunderts" gesehen. Für Berman handelt es sich jedoch um die "päpstliche Revolution", the Papal Revolution. Diesem Band "Law and Revolution" von 1983 hatte Berman im hohen Alter 2003 noch einen zweiten mit dem gleichen Titel folgen lassen, dessen Gegenstand ebenfalls im Untertitel genauer umschrieben wird: "The impact of the protestant reformations on the Western legal tradition". ...
Alle historische Forschung basiert auf einer Selektion von Themen, die sich aus dem Kontext ergeben, in dem diese Selektion stattfindet. Historische Forschung ist selbst zeitgebunden, und das beeinflusst ihre Perspektiven und Fragestellungen, nicht aber ist die Geschichtswissenschaft in der Lage, eine zeitlose Wahrheit über die Vergangenheit zu erschließen. Eine Suche nach dem "wie es eigentlich gewesen ist" muss auch daran scheitern, dass historische Forschung immer mit Wissen und Nicht-Wissen zugleich konfrontiert wird. Auch die rechtshistorische Forschung ist stets ein Subjekt ihrer Zeit, und auch sie muss akzeptieren, dass historisches Wissen notwendigerweise unvollständig ist. Die Rechtsgeschichte kann immer nur Fragmente der Objektivität der Geschichte rekonstruieren, sie kann nur "die sichtbare Seite einer Gesellschaft – Institutionen, Denkmäler, Werke, Gegenstände" zugänglich machen, nicht aber ihre "verborgene, unsichtbare Seite: Vorstellungen, Wünsche, Ängste, Verdrängungen, Träume". Tradition, heißt es dazu bei Harold Berman auch, "ist mehr als historische Kontinuität. Eine Tradition ist eine Mischung aus bewußten und unbewußten Elementen." ...
Beim Stichwort Inquisition fällt der Blick zumeist nach Spanien, Portugal oder Italien und nicht auf das Alte Reich, denn dort wurde die Inquisition im Gegensatz zum Süden Europas nie institutionalisiert. Die Frage, warum es im Alten Reich nicht zur Einführung von Tribunalen kam und in welchen anderen Formen die Inquisition dort agierte, stand im Herbst 2009 im Zentrum einer Tagung, deren Ergebnisse nun in einem Sammelband vorliegen. Die Aktivitäten der Inquisition werden nicht nur für den deutschen Sprachraum analysiert, sondern auch mit anderen Ländern in Bezug gesetzt und verglichen. Dies erscheint sinnvoll, da die Inquisition und ihre Rezeption im Alten Reich ohne den Einbezug ihres Wirkens in den romanischen Ländern nicht beurteilt werden kann. Trotz der internationalen Bezüge stammen alle Beiträge, bis auf eine Ausnahme, aus der Feder deutschsprachiger Autoren. Es fällt dann auch auf, dass die spanische Inquisition – abgesehen von den Tribunalen in den spanischen Niederlanden – im Gegensatz zur italienischen und portugiesischen nicht thematisiert wird. Auch in der Einführung wird so gut wie keine aktuelle spanische Literatur genannt. Hier zeigt sich, dass ihre Erforschung auf deutscher Seite bisher kaum betrieben noch rezipiert wurde. Auch die zentrale Frage, ob es Pläne zur Institutionalisierung einer Inquisition in einzelnen katholischen Territorien gab, ist nach wie vor ein Forschungsdesiderat. Auszuschließen ist diese Möglichkeit laut den Herausgebern nicht. Warum es nicht dazu kam, wird mit der Durchsetzung des landesherrlichen Kirchenregiments begründet sowie mit Vorbehalten der Fürsten, für die eine institutionalisierte Inquisition eine Beschränkung ihrer Herrschaftsrechte bedeutet hätte. ...
orschungen zur Geschichte der Gewalt bzw. Gewaltkriminalität – verstanden als interpersonale physische Gewalt zwischen "Privatpersonen" – haben in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Die neuen Studien von Francisca Loetz und Pieter Spierenburg markieren exemplarisch unterschiedliche methodische Ansätze und Forschungsergebnisse und sollen im Hinblick auf ihre Erträge für die Rechtsgeschichte befragt werden. ...
In Germany, the termination of employment contracts is a central and often intensely debated legal issue today. This is not surprising since employment termination entails substantial risks for the person affected and threatens the very foundation of his or her economic existence. This is why both politics and legal dogmatics place the individual engaged in dependent work at the centre of concern as a subject requiring protection. In Germany, labour law ("Arbeitsrecht") emerged as an independent field of law focusing on the persona of the dependent worker ("Arbeitnehmer") and its typified normative ascriptions. This process took place in the course of the 20th century, as the concept of the principal requirement that employees be protected against unforeseen or unjustified dismissal became increasingly established, giving rise to very intricate regulations. Social security is a guiding motif of this legislation which regards contract termination primarily as a risk. It is often not considered that this constellation is a very new one. Defined conceptions of the interests of the parties to labour contracts also existed before 1900, but social security was then not a central criterion. At that time, many people perceived the termination of their employment as an opportunity rather than primarily as a risk. Employers, on the other hand, aimed to keep people in their service for as long as possible. In the late 19th century, the enforcement of labour performance by legal means and normative instruments, which no longer plays any role today, was still an important issue. This provides occasion to investigate the freedom of working people from the perspective of the history of law, whereby this article focuses on the history of the German-speaking territories. ...
Die Geschichte klingt bekannt: Ein Rechtssystem etabliert im 19. Jahrhundert eine liberale institutionelle Ordnung. Eine Verfassung garantiert mehr oder weniger verbindlich individuelle Rechte, flankiert von einer prinzipiell nach Vertragsfreiheit und Eigentumsfreiheit gestalteten Privatrechtskodifikation. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gerät das liberale Gleichgewicht jedoch ins Wanken. Arbeitende Menschen artikulieren ihre Interessen schärfer als zuvor, es entsteht revolutionärer Sprengstoff, die "soziale Frage" ist allgegenwärtig und das Privatrecht der alten Ordnung scheint keine Antworten darauf zu haben. Es beginnt ein Ringen zwischen neuen, zunehmend radikalen politischen Bekenntnissen, die den Gegensatz der Klassen entweder zugunsten einer Klasse – wenn nötig gewaltsam – entscheiden oder ihn beseitigen wollen, durch Harmonisierung widerstreitender Interessen. Die neuen politischen Richtungen beeinflussen entscheidend das Privatrecht. Das Arbeitsrecht, als neu entstehende Disziplin, gerät in das Spannungsfeld der politischen Glaubenskämpfe des neuen Jahrhunderts und gewinnt gerade durch sie an Relevanz. ...
This paper analyzes the evolving architecture for the prudential supervision of banks in the euro area. It is primarily concerned with the likely effectiveness of the SSM as a regime that intends to bolster financial stability in the steady state.
By using insights from the political economy of bureaucracy it finds that the SSM is overly focused on sharp tools to discipline captured national supervisors and thus under-incentives their top-level personnel to voluntarily contribute to rigid supervision. The success of the SSM in this regard will hinge on establishing a common supervisory culture that provides positive incentives for national supervisors. In this regard, the internal decision making structure of the ECB in supervisory matters provides some integrative elements. Yet, the complex procedures also impede swift decision making and do not solve the problem adequately. Ultimately, a careful design and animation of the ECB-defined supervisory framework and the development of inter-agency career opportunities will be critical.
The ECB will become a de facto standard setter that competes with the EBA. A likely standoff in the EBA’s Board of Supervisors will lead to a growing gap in regulatory integration between SSM-participants and other EU Member States.
Joining the SSM as a non-euro area Member State is unattractive because the cur-rent legal framework grants no voting rights in the ECB’s ultimate decision making body. It also does not supply a credible commitment opportunity for Member States who seek to bond to high quality supervision.
This paper analyzes the evolving architecture for the prudential supervision of banks in the euro area. It is primarily concerned with the likely effectiveness of the SSM as a regime that intends to bolster financial stability in the steady state. By using insights from the political economy of bureaucracy it finds that the SSM is overly focused on sharp tools to discipline captured national supervisors and thus underincentives their top-level personnel to voluntarily contribute to rigid supervision. The success of the SSM in this regard will hinge on establishing a common supervisory culture that provides positive incentives for national supervisors. In this regard, the internal decision making structure of the ECB in supervisory matters provides some integrative elements. Yet, the complex procedures also impede swift decision making and do not solve the problem adequately. Ultimately, a careful design and animation of the ECB-defined supervisory framework and the development of inter-agency career opportunities will be critical.
The ECB will become a de facto standard setter that competes with the EBA. A likely standoff in the EBA’s Board of Supervisors will lead to a growing gap in regulatory integration between SSM-participants and other EU Member States.
Joining the SSM as a non-euro area Member State is unattractive because the current legal framework grants no voting rights in the ECB’s ultimate decision making body. It also does not supply a credible commitment opportunity for Member States who seek to bond to high quality supervision.
Das Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht benennt an mehreren Stellen ausdrücklich gruppenbezogene Pflichten des übergeordneten Unternehmens. Deren Realisierbarkeit hängt von gesellschafts-, insbesondere konzernrechtlichen Schranken ab, die für die Einflussnahme auf nachgeordnete Gruppenunternehmen bestehen. Der vorliegende Beitrag betrachtet das Zusammenspiel von Aufsichts- und Gesellschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der regelungstragenden Ziele des ersteren. Die Gruppenverantwortung ist in dieser Sicht ein Institut, das zur Verwirklichung eines klar umrissenen, öffentlichen Interesses an der Befolgung bestimmter Normen das übergeordnete Unternehmen als interne Kontrollinstanz in die Pflicht nimmt und mit gruppendimensionalen Handlungspflichten belegt. Zur Gewährleistung der Effektivität dieses Instituts ist ein sektoral begrenzter Vorrang der aufsichtsrechtlichen Vorgaben anzuerkennen. Dieser ist durch die angemessene Berücksichtigung des mit dem Aufsichtsrecht verfolgten, öffentlichen Interesses als normativer Determinante der Leitungstätigkeit aller gruppenangehörigen Institute zu verwirklichen.
[Tagungsbericht] Making finance sustainable: Ten years equator principles – success or letdown?
(2013)
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
Peter Gilles : 75 Jahre
(2013)
This paper outlines relatively easy to implement reforms for the supervision of transnational banking-groups in the E.U. that should not be primarily based on legal form but on the actual risk structures of the pertinent financial institutions. The proposal also aims at paying close attention to the economics of public administration and international relations in allocating competences among national and supranational supervisory bodies.
Before detailing the own proposition, this paper looks into the relationship between sovereign debt and banking crises that drive regulatory reactions to the financial turmoil in the Euro area. These initiatives inter alia affirm effective prudential supervision as a pivotal element of crisis prevention.
In order to arrive at a more informed idea, which determinants apart from a per-ceived appetite for regulatory arbitrage drive banks’ organizational choices, this paper scrutinizes the merits of either a branch or subsidiary structure for the cross-border business of financial institutions. In doing so, it also considers the policy-makers perspective. The analysis shows that no one size fits all organizational structure is available and concludes that banks’ choices should generally not be second-guessed, particularly because they are subject to (some) market discipline.
The analysis proceeds with describing and evaluating how competences in prudential supervision are currently allocated among national and supranational supervisory authorities. In order to assess the findings the appraisal adopts insights form the economics of public administration and international relations. It argues that the supervisory architecture has to be more aligned with bureaucrats’ incentives and that inefficient requirements to cooperate and share information should be reduced. The evolving Single Supervisory Mechanism for euro area banks with its rather complicated allocation of responsibilities between the ECB and the national supervisors in participating and non-participating Member States will not solve all the problems identified as it is partly in disaccord with bureaucrats’ incentives.
The last part of this paper finally sketches an alternative solution that dwells on far-reaching mutual recognition of national supervisory regimes and allocates competences in line with supervisors’ incentives and the risk inherent in cross-border banking groups.
Fazit: Im Gegensatz zu ihrem US-amerikanischen Vorbild ist die deutsche Business Judgment Rule kein „sicherer Hafen“, der Organmitgliedern das Privileg eines haftungsfreien Raums für unternehmerische Entscheidungen eröffnen würde. §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 1 AktG formulieren vielmehr lediglich – mit ihrerseits ausfüllungsbedürftigen Begriffen – die Anforderungen an die Entscheidungsfindung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters oder Überwachers. Dementsprechend gelten für Entscheidungen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule keine grundsätzlich anderen Anforderungen. Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen an einen ordnungsgemäße Entscheidung ist zu beachten, dass die organschaftliche Sorgfaltspflicht und die Haftungsfolgen für den Fall ihrer Verletzung sich nicht etwa das Gremium insgesamt, sondern an jedes einzelne seiner Mitglieder richten. Daher sollten insbesondere die Standards an eine angemessene Information und an die Plausibilitätskontrolle eingeholter Auskünfte und Expertisen nicht so hoch angesetzt werden, das sie realistischerweise von niemandem erfüllt werden können.Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für die mit einer Organmitgliedschaft verbundenen Haftungsgefahren dürfte es sonst in Zukunft schwieriger werden, qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder für deutsche Unternehmen zu gewinnen.
Die Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs - zugleich Anmerkung zu OLG Köln AG 2012, 599
(2013)
In seinem Urteil vom 6. Juni 2012 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, Legitimationsaktionäre unterlägen im Hinblick auf die Stimmrechte aus den ihnen anvertrauten Namensaktien einer Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG. Die folgende Besprechung kommt nach einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Oberlandesgerichts zu dem Ergebnis, dass eine Mitteilungspflicht von Legitimationsaktionären nur auf Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG in Betracht kommt.
Vor Kurzem hat das koreanische Höchstgericht den lebensverkürzenden Behandlungsabbruch durch die Entnahme des Beatmungsgeräts als zulässig befunden. Dafür sollen zwei Voraussetzungen erfüllt sein; 1) der Eintritt des irreversiblen Todesprozesses, 2) der ernstliche mutmaßliche Wille des Patienten. Dabei sind auch die folgenden abweichenden Meinungen vertreten. Sie gehen davon aus, dass im betreffenden Fall der nahe Todesvorgang noch nicht eingetreten ist. Darüber hinaus darf die Selbstbestimmung des Patienten nur in der negativen Weise vollzogen und keinesfalls in positiver Weise, denn dies würde den Selbstmord bedeuten. Außerdem ist der mutmaßliche Wille der Patientin von ihrem hypothetischen zu unterscheiden. Allerdings könnte der Behandlungsabbruch unabhängig vom Willen des Patienten ohne Rekurs auf die Selbstbestimmung des Patienten genehmigt werden, wenn auf die immanenten Schranken des ärztlichen Auftrags abgestellt werden. In der Sterbehilfe steht die Unverfügbarkeit des Lebens im Gegensatz zu der Selbstbestimmung des Patienten. Dabei zeigt sich aber, dass der Schutz des Lebens angesichts der Tötung im Krieg oder in der Notwehrlage nur ein relativer ist. Genauso lässt sich das Recht des Patienten nicht als das auf das eigene Leben, sondern lediglich als das auf den natürlichen Tod verstehen. Im vorliegenden Fall kommt es in rechtlicher Hinsicht auf sog. Passive Sterbehilfe an. Wenn hier der in Kürze bevorstehende Todeseintritt und die mutmaßliche Einwilligung der Patienten nicht abzulehnen ist, soll der Behandlungsabbruch rechtfertigt werden. Allerdings darf der einseitige Behandlungsabbruch nicht bewilligt werden und zwar vor allem deshalb, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vernachlässigt werden kann.
Es wird eine Verbindung zwischen dem von Antiphon entwickelten infinitesimalen Berechnungsverfahren, der Theorie Verteilungsgerechtigkeit von Aristoteles, des Hebelgesetzes, der eben radialen Figuren und der Verteilung hergestellt.
Die Problemstellung stellt sich wie folgt dar: dem Kennenlernen der Gründe, die Antiphon mutmaßen ließ, die Exhaustionsmethode als ein Mittel der Bildung des Quadratur des Kreises anzusehen, Beziehungen von grundsätzlicher und historischer Art zwischen der Verteilungsgerechtigkeit und den Hebelgesetz herzustellen, ein Model der Verteilungsgerechtigkeit, basierend auf der modernen Mathematik der Verteilung, von multipler Partizipierung zu konstruieren.
Die Zielsetzungen sind:
Die These zu erstellen, dass die Exhaustionsmethode aus der Gerichtspraxis stammt; dass das Hebelgesetz und die Theorie der Proportionen von Eudoxos Modelle der Verteilungsgerechtigkeit von Aristoteles sind; weiter soll gezeigt werden, dass die ebene Verteilung der materiellen Partikel auch ein Modell der Verteilungsgerechtigkeit ist.
Das Modell der Mehrteiligkeit der Verteilung, das vorgestellt wurde, enthält zwei Arten von Freiheitsgraden, einen für den Wert der zu verteilenden Güter an jeweils einen der Beteiligten und einen zweiter Freiheitsgrad für die verschieden Ebene zwischen den Beteiligten im Falle der Ungleichheit.
Keywords: Exhaustionsmethode, Hebelgesetz, Verteilungsgerechtigkeit, Verteilung.
The aim of this contribution is to introduce and outline a third theory of rights. Concentrating on claim-rights, it proposes to approach this aim via the concept of a directed duty. This approach is justified by the widely shared presupposition that an entity has a right if and only if a duty is owed to this entity. Unlike some prominent other proposals, this contribution does not contrast directed duties with undirected ones. It contrasts two ways a duty can be related to an entity. On the one hand, a duty can be owed to an entity. In this case it is directed to this entity. On the other hand, a duty can concern an entity. There is no reason to presuppose that they exclude each other, on the contrary. Theories of rights have to reconstruct the difference between these two ways a duty can be related to an entity. After having introduced the starting point for a theory of rights in that way, the two classic theories of rights will be rejected, the will theory and the interest theory. The main focus lies on the shortcomings of the different versions of the interest theory. This criticism helps to formulate the conditions a convincing theory of rights has to meet. In the last part, the status theory of rights will be outlined.
Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, richtige, d.h. möglichst vernünftige Entscheidungen anzuleiten. Der wissenschaftliche Geltungsanspruch umfasst immer sowohl einen Wahrheits- wie einen Wert- und einen Gerechtigkeitsanspruch.
Vernunft lässt sich nur in einem sowohl rationalen wie interrationalen Diskurs annähern:
(1) Im rationalen Diskurs wird der Anspruch erhoben, innerhalb einer bestimmten Rationalität richtige Antworten auf ausgewählte Fragen zu finden (meist innerhalb der Grenzen bestimmter institutionalisierter Schulen oder Disziplinen).
(2) Der interrationale Diskurs setzt bei der Relation zwischen verschiedenen Fragen mit unterschiedlicher Rationalität an und versucht,
(a) zwischen diesen Fragen eine wechselseitige Verständigung herzustellen (Diskurs zur Verständlichkeit), bevor er
(b) auf den Diskurs über die Richtigkeit von Antworten verschiedener Fragestellungen im Zusammenhang eintritt (materieller interrationaler Diskurs).
Der interrationale Diskurs bedarf der Verfassung:
(1) Formelle Verfassung des Diskurses
(a) Institutionelle Strukturen und Prozesse (Gleichberechtigung aller Beteiligten, Symmetrie der Strukturen, z.B. die Tagesordnung einer Ratssitzung)
(b) Methodische Argumentationsstrukturen und -abläufe (Wahrheit, Wert und Gerechtigkeit; Fragen- und Antwortdimension).
(2) Materielle Verfassung: Inhaltliches Argumentarium guter Gründe im Diskurs (bewährte Argumente aus bisherigen Diskursen).
Der religiöse Pluralismus innerhalb der multikulturellen Gesellschaft erfordert vom Staat das Bemühen, die wechselseitige Achtung nicht nur zwischen Personen mit unterschiedlichen religiösen Glaubensüberzeugungen, sondern auch zwischen Glaubenden und Nicht-Glaubenden sicherzustellen. In diesem Kontext wird es für die vom Staat übernommene Funktion entscheidend sein, rechtzeitig zu beurteilen, ob er eine aktive und positive Rolle als eine Institution spielt, welche dafür sorgt, dass die Religionsfreiheit der Einzelnen und der Gruppen geachtet wird. Im Vorliegenden werden einige Gefahren und Bedrohungen für die Religionsfreiheit in der heutigen Gesellschaft analysiert und eine kritische Betrachtung als Antwort auf diese Krisensituation vorgelegt. Konkret werden die folgenden Punkte erörtert: 1. Der Glaube, daß die Religion nicht mit den Werten einer modernen, liberalen Gesellschaft zu vereinbaren ist. 2. Die Konfessionalisierung des Staates. 3. Der Missbrauch der staatlichen Macht, um die Präferenzen der Bürger durch absichtliche Änderungen im sozialen Kontext zu beeinflussen. 4. Die unnötigen Behinderungen und Beschränkung des Rechts auf Verweigerung aus Gewissengründen, die von einem falschen Verständnisses desselben herrühren. 5. Die Verherrlichung eines falsch verstandenen, radikalen Individualismus. 6. Ein Verständnis des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung als ,,Gleichgültigkeit gegenüber den Unterschieden“.
Die Auffassung des Rechts in Hegels Rechtsphilosophie weicht bekanntlich von dem ab, was üblicherweise unter „Recht“ verstanden wird. Schon deshalb sind Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts nicht einfach neben andere Werke zur Rechtstheorie zu stellen. Aber Hegels Bestimmung des Rechts ergänzt nicht nur das Recht äußerlich, sondern lässt es auf etwas gründen, das über es selbst deutlich hinausweist: auf jener Normativität, die er als Sittlichkeit bezeichnet. So ist Hegels Rechtsphilosophie nur als eine Sozialphilosophie der Sittlichkeit zu verstehen. Sie kann als die philosophische Selbstreflexion einer Gesellschaft verstanden werden, die sich selbst primär als durch das Recht bestimmt versteht, aber auf eine andere Form von Normativität bezogen ist.
Die Hauptthese dieses Papers geht von dem Konzept der normativen Verfassung der Nachkriegzeit aus und setzt sich kritisch mit dem Konzept des 19. Jahrhunderts „Verfassungswandlung“ auseinander. Das Konzept des Verfassungswandels ist mit der Verfassungsdemokratie inkompatibel. Statt von einem Verfassungswandel zu sprechen, sollte man die Entwicklung des Sinns der Normen in der Zeit als dynamische Interpretation bezeichnen.
Die brasilianische Verfassung hat ein System detaillierter materieller und prozessualer Rechte etabliert und damit die richterliche Kontrolle hoheitlicher Akte in fast allen politisch relevanten Bereichen ermöglicht. Auf dem Gebiet der ökologischen und sozialen Rechte, wo eine intensive Positivierung individueller und kollektiver Ansprüche stattgefunden hat, ist die wachsende Judizialisierung der staatlichen Programme nicht als übertriebene Einmischung der Gerichte in politische Fragen anzusehen, sondern fördert die Ausbildung des gesellschaftlichen Bewusstseins. Die Gesetzestexte enthalten kaum konkrete materielle Anforderungen oder Richtlinien zur Gewichtung von Gütern und Werten, sondern setzen lediglich Verbote fest oder regeln die föderativen Zuständigkeiten bzw. das Verwaltungsverfahren. Deswegen kann die Genehmigung umweltgefährdender Aktivitäten kaum auf der Grundlage dogmatisch abgeklärter Rechtsbegriffe erfolgen. Die fachliche Qualifikation vieler Verwaltungsbeamter und Richter entspricht noch nicht den Herausforderungen einer korrekten Gesetzesauslegung. Die akademische Diskussion konzentriert sich derweilen auf Themen wie die philosophische Hermeneutik, Semiotik oder Systemtheorie und unterschätzt dabei die Wichtigkeit des juristischen Methodenkanons, weswegen es ihr nicht gelingt, den Praktikern gangbare Direktiven zur Herstellung richtiger und gut begründeter Entscheidungen anzubieten. Nötig ist daher eine mehr pragmatisch orientierte Debatte über den angemessenen Gebrauch der traditionellen und modernen Methoden und Techniken der Rechtsfindung, um die dogmatische Basis des Umweltrechts in Brasilien zu stärken und es an das Modell eines Umweltstaats heranzuführen.
Principles can be directly expressed by law or may be found in jurisprudence, philosophy or literature. Often the principles are contradictory, as in the case of transparency and the taboo of state information disclosure. At the individual level, transparency and taboo, the sense and purpose of privacy may compliment each other. Moreover the rise of cyberspace has blurred the distinction between privacy and public. The taboo is widening. The development of the internet and of the social networks can alter the once apparently stable legal situation, bringing a new dynamic into play in both state and individual spheres. In the context of the internet it is as though the secret workings of the state are projected on its "walls and facades", reminding us of Plato's "Myth of the Cave". As Plato described, disillusionment and reflexive defensiveness can follow.
Der zweifache Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall “Lautsi gegen Italien” hat sich zum Paradigma der Schwierigkeiten entwickelt, welche Europa bei der adäquaten Ansiedlung der Religion im öffentlichen Bereich erfährt. Die Lösung kann sich ändern, wenn, anstatt dem politischen Problem (wann ist die Ausübung von Macht erlaubt) einzuräumen, die Möglichkeit einer praktischen Vernunft und ihre Verträglichkeit mit dem religiösen Glauben zum Ausgangspunkt gemacht wird. Diese würde zweifelsfrei zu einer politischen Fragestellung zu einer Präsenz der Religion im öffentlichen Bereich einladen, die auf eine positive Laizität mehr Rücksicht nimmt, dabei den Laizismus ablehnt, der darauf drängt, die Rationalität zur Macht auch einen nicht kognitivistischen Code zu reduzieren.
Making use of United Nations (U.N.) materials and documents, Anja Matwijkiw and Bronik Matwijkiw argue that the organization – in 2004 – converted to a stakeholder jurisprudence for human rights. However, references to “stakeholders” may both be made in the context of narrow stakeholder theory and broad stakeholder theory. Since the U.N. does not specify its commitment by naming the theory it credits for its conversion, the authors of the article embark on a comparative analysis, so as to be able to try the two frameworks for fit. The hypothesis is that it is the philosophy and methodology of broad stakeholder theory that best matches the norms and strategies of the U.N. While this is the case, certain challenges nevertheless present themselves. As a consequence of these, the U.N. has to – as a minimum – take things under renewed consideration.