Refine
Year of publication
Document Type
- Article (403)
- Working Paper (402)
- Review (260)
- Conference Proceeding (119)
- Part of Periodical (61)
- Part of a Book (58)
- Book (55)
- Contribution to a Periodical (41)
- Doctoral Thesis (39)
- Report (14)
Language
- German (1036)
- English (389)
- Italian (13)
- French (8)
- Multiple languages (8)
- Portuguese (5)
- Spanish (3)
- mis (1)
- Polish (1)
Is part of the Bibliography
- no (1464)
Keywords
- Deutschland (72)
- Aktienrecht (17)
- Kapitalmarktrecht (16)
- Börsenrecht (12)
- Coronavirus (12)
- Corporate Governance (12)
- Börsenordnung (11)
- USA (11)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (10)
Institute
- Rechtswissenschaft (1464) (remove)
Als das Programm der diesjährigen Hamburger Non-Profit-Tage konzipiert wurde, war das Thema „Vereinsrechtsreform“ aktueller denn je. Das Bundesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts“ vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, „das seit über 100 Jahren im Wesentlichen unveränderte Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedürfnissen anzupassen“. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf die Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden verteilte Rechtsformaufsicht über eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden. Ferner sollte § 54 BGB mit der Rechtswirklichkeit in Einklang gebracht und den nichtrechtsfähigen Vereinen auch die aktive Parteifähigkeit zugesprochen werden, die § 50 Abs. 2 ZPO ihnen derzeit noch vorenthält. Obwohl der Referentenentwurf nur ausgewählten Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde, hat er in der Vereinslandschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Im Schrifttum hat er überwiegend ein kritisches Echo gefunden: Der Entwurf sei ein unausgereifter, handwerklich mißlungener „Schnellschuß“ mit „verheerenden Folgen für die Verbände und Vereine“. Er verfehle sein Anliegen, zu mehr Rechtsklarheit im Vereinswesen beizutragen, ignoriere die wirklichen Regelungsprobleme und wirke daher „schon jetzt antiquiert“. Unter dem Eindruck dieser Kritik, aber womöglich auch wegen der über die Jahresmitte bestehenden Ungewißheit über die künftigen politischen Kräfteverhältnisse im Lande hat das Bundesjustizministerium * Inhaber der Juniorprofessur für Zivilrecht mit Schwerpunkt deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M. sein Reformprojekt vorerst zurückgestellt. Ob, wann und in welcher Gestalt der Entwurf weiterverfolgt wird, ist derzeit nicht abzusehen. Das Thema „Vereinsrechtsreform“ ist damit jedoch keineswegs erledigt. Wie im folgenden gezeigt werden soll, weist unser in die Jahre gekommenes Vereinsrecht nämlich in der Tat einige rechtspolitisch bedenkliche Defizite auf, die nicht ausschließlich durch Rechtsprechung und Wissenschaft behoben werden können. Diese Defizite sind freilich nicht durchweg dort zu finden, wo das Bundesjustizministerium sie ausgemacht haben will, und deswegen wird es nötig sein, den Blick auf andere Regelungsprobleme auszuweiten, die der Referentenentwurf nicht einmal andeutet. Andererseits wäre es verfrüht, den Entwurf schon jetzt vollständig aus der rechtspolitischen Debatte auszublenden, denn immerhin vermittelt er einen ersten Eindruck davon, wie man sich in Berlin-Mitte ein modernes Vereinsrecht vorstellt. Der Beitrag stellt daher die Änderungsvorschläge des Entwurfs auf den Prüfstand, um sie mit eigenen Reformvorstellungen zu kontrastieren. Er beschränkt sich auf ausgewählte Rechtsfragen rund um die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen.
„Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden“ (§ 57 Abs. 2 AktG). Uns scheint dieses Zinsverbot heute selbstverständlich und geradezu dem Wesen der Aktie eigen. So heißt es hierzu etwa bei Lutter: „Der Aktionär ist risikotragender Mitunternehmer. Seine Einlage ist nie ein Darlehen im Sinne eines zu verzinsenden Fremdkapitals der AG. „Zinsen“ auf seine Einlagen sind deshalb ein Widerspruch in sich selbst…“. Danach lassen sich Fremdkapital und Eigenkapital zwar nicht so voneinander unterscheiden und daran erkennen, daß der Fremdkapitalgeber immer nur einen gewinnunabhängigen „Zins“, der Eigenkapitalgeber einen Gewinnanteil als Dividende erhält. Denn die Vergütung des Fremdkapitalgebers kann, wie etwa die Zwischenform des partiarischen Darlehens belegt, auch nach dem Gewinn des Schuldnerunternehmens bemessen werden. Zum Wesen der Eigenkapitalfinanzierung dagegen scheint, jedenfalls im Fall der Aktiengesellschaft, das Verbot der gewinnunabhängigen Verzinsung zu gehören. Das Zinsverbot ist heute in leicht veränderter Form auch im europäischen Recht und damit im Recht der Mitgliedstaaten der Union fest verankert und gehört dort zum ehernen Bestand, dessen Änderung jedenfalls derzeit nicht beabsichtigt ist. Ein Blick in die Rechtsgeschichte und auf andere Rechtsordnungen belehrt uns freilich darüber, daß die Zusage von Zinsen auf die Einlagen der Aktionäre nicht immer und überall als unzulässig angesehen wurden und werden. Im deutschen Recht wurden bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Finanzierungstitel „Aktie“ und „Obligation“ terminologisch häufig vermengt, und zwar wohl nicht zuletzt deshalb, weil sich das Verbot, die eingezahlten Einlagen gewinnunabhängig zu verzinsen, erst um diese Zeit in der Gesetzgebung durchgesetzt hat. Aktienzinsen während der Gründungsphase („Bauzinsen“) waren sogar bis zur Umsetzung der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 1979 zulässig. Die nachstehende Studie zeichnet die historische Entwicklung des Zinsverbots im deutschen Recht nach und entfaltet das eingehend erwogene Für und Wider hierzu.
Ausgelöst durch die Folter im Gefängnis von Abu Graibh, die Folterandrohung durch den damaligen Polizeipräsidenten von Frankfurt/Main und die Neigung (nicht nur) bei Studierenden, Folter nicht immer und überall als Unrecht anzusehen, geht es darum, Schlussfolgerungen aus den sozialpsychologischen Experimenten von Milgram und Zimbardo für die Kriminalwissenschaft zu ziehen und zu zeigen, dass institutionelle Verhältnisse oft kriminogen sind, insbesondere auch deswegen, weil das Unrechtsbewusstsein und damit die Gewissensfunktion geschwächt und gestört wird. Nicht nur Folter, sondern auch viele andere Handlungen werden nicht mehr als Unrecht erkannt.
Das Buch entstand in einem Team, dessen Mitglieder durch einzelne Beiträge und Diskussion zu seiner Entstehung beitrugen: Sabina Bott, Jens Dallmeyer, Jasmin Koçak, Sevim Kurt, Anja Schiemann, Alexander Stein.
Ein juristisches Zeitalter wird besichtigt. Ein Franzose beschreibt und analysiert die Geschichte des bedeutsamen deutschen juristischen 19. Jahrhunderts, das im Allgemeinen vorrangig als ein Jahrhundert der Rechtswissenschaft wahrgenommen wird. Jouanjans Beschreibung ist umfassender angelegt, geschieht mit großer Sorgfalt, kenntnisreich und mit kritischer Sympathie, "comme on lit des romans policiers". Das ist aus der Sicht deutscher puristischer Wissenschaftsbetrachtung ein ungewöhnliches Vorgehen und macht auf eine Untersuchung der Geschichte der deutschen juristischen Denk- und Gedankenwelt des vorletzten Jahrhunderts neugierig. In Analogie zum "roman policier" betrachtet Jouanjan die Geschichte des Denkens im Verhältnis von Opfern und Tätern, in Lebensläufen und Schicksalen, Fallen und Befreiungen, guten und schlechten Detektiven, im Streit der Theorien, Rechtfertigungen und Metatheorien, im Waffenarsenal der Ideen und Begrifflichkeiten. Mit diesem detektivischen Interesse beobachtet er die juristische Gedanken- und Vorstellungswelt, d. h. Normpyramiden, Person, Gesetz, Rechtsorganismus, – in fast poetischer Metapher gesagt – den "ciel étoilé des concepts" im Spiegel von Geschichte und Philosophie, kurz: "l’institution imaginaire du droit" mitsamt der Mythologisierung des "juristischen Logos". So ist dieses Buch auch gegen den Hochmut der Positivisten und einer reinen Praxis gerichtet, die sich glaubt selbst genügen zu können. Diesen "Geschichten" im deutschen juristischen Denken des 19. Jh. gilt das Interesse des Verfassers. Folgerichtig werden Privatrecht und öffentliches Recht gleichermaßen behandelt, indem die Wegstrecke von der Historischen Rechtsschule Savignys bis zu Georg Jellinek – beide könnten auch den Untertitel abgeben – abgeschritten wird. Jouanjans besonderes Interesse gehört – noch vor Savigny – jedoch Georg Jellinek. Über ihn hat er erst kürzlich eine umfassende Studie veröffentlicht. ...
Eine echte rechtshistorische Überraschung legt Karl Kroeschell vor – die erste Landesrechtsgeschichte seit rund hundert Jahren, sieht man von der etwas anders gelagerten Schweizer Literatur ab. Folgt Kroeschell damit dem jüngeren Historikertrend, mehr auf Regionen als auf Staaten zu blicken? Die Entstehung spricht dagegen. ...
Wie lässt sich ein gemeinsamer Grund formen, der eine heterogene Gesellschaft verfassen kann? Ein Grund für alle. Keiner soll mehr dürfen, sein (haben) als der andere. Seit den Anfängen des Konstitutionalismus gewinnt der Gleichheitssatz an Fahrt und Gerechtigkeit wird nach und nach zu einer An-, Auf- und Abrechnungssache. Wer wem was und wie viel in Rechnung stellt, ist eine Frage, die an der jeweiligen Begründung hängt. Hierum kümmern sich die je befugten Teilsysteme des Rechts- qua Rechenbetriebes, wobei sich die dem Entscheid folgende gefährliche Begründung durch eine "Berechtigkeits"-Buchhaltung ergänzt bzw. – etwa nach dem Wegfall der peinlich gewordenen Schuldfrage im Scheidungsrecht – sogar beinahe ersetzt sieht. Begründungen sind nämlich immer prekär, provozieren den Widerspruch der Gegenseite, anstatt die Wogen zu glätten. ...
Das rhetorische Ensemble
(2006)
Auf dem Tisch liegt die zweite Auflage von Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz (1968) von Claus-Wilhelm Canaris, erschienen Berlin 1983. Die schriftliche Fassung basiert auf einem rhetorischen und mündlichen Ereignis, seinem Habilitationsvortrag. Spuren davon finden sich noch im Text. Das gilt für die Spuren, die Rhetorik immer schon in nicht-mündlichen Texten wie der Schrift hinterlassen hat, also etwa in den Kompositionsregeln und den Regeln des Umgangs mit Figuren und Stil. Die rhetorische Spur findet sich darüber hinaus an herausragenden Stellen in den kurzen Hinweisen und Adressen, die scheinbar außerhalb der eigentlichen Schrift selber stehen. In einem Fall findet sich z. B. in Kursivschrift eine Widmung an den verehrten Lehrer Karl Larenz, in einem anderen erinnert der Autor daran, dass der Vortrag am 20. Juli gehalten wurde. Es sind kurze und knappe Hinweise auf denMoment, an dem ein Jurist eigenständig, zu seinem autonomen System wird und eine eigene Lehrbefugnis erhält. Sie sind noch rhetorisch, weil sie in ihrem Aufspüren von Referenzen an den Lehrer und an historische Daten vollziehen und reflektieren, was sich in solchen Augenblicken geziemt. Sie begegnen einem an der Schwelle des Textes – also kurz bevor man sich auf die sachliche Ordnung des Textes einlässt. An der Schwelle wird die letzte Gelegenheit ergriffen, dem Text eine genealogische Adresse zu verleihen. Es sind (um selbst rhetorisch zu werden) letzte Tankstellen vor der Autobahn. Sie markieren keine Systembrüche, sie markieren den Eingang in den Text, der sich in einer rhetorischen Transmission positioniert. In der Architektur der Argumentationsführung sind diese Stellen der Bogen, der durchschritten wird, unmittelbar bevor die Lektüre beginnt – oder mit denen die Lektüre beginnt. Das hängt schon davon ab, wie man Rhetorik vom System abgrenzt. ...
Als allererste synthetische Darstellung der vollständigen Rechts- und Verfassungsgeschichte Osteuropas stellt Küppers Buch eine beachtenswerte Leistung dar, deren Stärke eine getreue Schilderung rechtshistorischer Fakten bildet. Hin und wieder gelingen Küpper aber auch tiefschürfende, obgleich nicht immer ganz neue, analytische Einsichten, etwa dass Ostmitteleuropas bis heute nachwirkende Rückständigkeit auf den sogenannten zweiten Feudalismus zurückgehe, in dessen Folge Böhmen, Ungarn und Polen im 16. – 18. Jahrhundert in verschiedenem Maße ihre Unabhängigkeit eingebüßt haben (24 f.). Die daraus entstandene "Staats- und Rechtsferne der Bevölkerung" gelte erst recht für das ein halbes Jahrtausend lang von den Osmanen beherrschte Südosteuropa (27), dem Küpper außerdem in der nachfolgenden Nationalstaatenperiode des 19. Jahrhunderts das starke Auseinanderklaffen des Modernisierten in den Städten und des Alten auf dem Lande treffend attestiert (368, 397). ...
Es ist eine besondere Pointe der Theorieschöpfung Thomas S. Kuhns, dass man im Wissenschaftsdiskurs nach schnellem Abschied vom "Fortschrittsdenken" nunmehr in den "Paradigmenwechsel" geradezu vernarrt zu sein scheint – fast täglich kippen die Paradigmen wie die Pappkameraden, Paradigmenwechsel ist immer und überall. ...
Alter im Recht
(2006)
"Die Menschen jedoch vor dem fünfundfünfzigsten oder sechzigsten Lebensjahr in den Ruhestand zu schicken, scheint mir nicht allzu sinnvoll. Ich fände es im öffentlichen Interesse besser, die Dauer unsrer beruflichen Tätigkeit soweit wie nur irgend möglich zu verlängern. Den Fehler macht man meines Erachtens am anderen Ende: indem man uns nicht früh genug tätig werden lässt. … Ich beklage mich hier also nicht deswegen über die Gesetze, weil sie uns zu lange zur Arbeit anhalten, sondern weil sie uns zu lange davon abhalten."
Wer könnte das gesagt haben? Der Satz, der Assoziationen an einen Politiker oder Arbeitsmarktexperten unserer Tage weckt, stammt von Michel de Montaigne. "Über das Alter" lautet der Titel des Essais aus dem Jahr 1580. Der institutionalisierte Lebenslauf, der mit Hilfe von Altersgrenzen, altersspezifischen Normierungen und staatlichen Altersversorgungssystemen das Erwerbsleben zur zentralen Lebensphase macht, wird hier bereits angedeutet. Die im Laufe seiner Etablierung ab 1750 geschaffenen Lebensphasen der Jugend und des Ruhestands werden bei Montaigne dagegen nur ansatzweise als rechtlich schützenswert gedacht. ...
Die Geschichte des Alters ist jung, jünger als die Geschichte der Jugend. Die historische Betrachtung einer Lebensphase hat Konjunkturen, die den gesellschaftlichen und demographischen Entwicklungen folgen. Stand die Geschichte der Jugend lange unter dem Vorzeichen einer als hochpolitisch begriffenen Generation vor und nach 1968, so wurden die gleichen geburtenstarken Jahrgänge in letzter Zeit eher als die erste konsumfreundlich alternde Kohorte ("best agers") von Werbefachleuten in den Blick genommen. Vor allem die demographische Entwicklung westeuropäischer Gesellschaften steht nun Pate für die Konjunktur der sozialgeschichtlichen Forschung zum Alter. Zwei methodische Ansätze können unterschieden werden. Ein Breitbandansatz sammelt Bilder, Märchen und Fabeln, betrachtet Theaterstücke und Bauernschwänke, vertieft sich in wichtige geistesgeschichtliche Dokumente und betrachtet die ökonomische Situation älterer Menschen. So entstehen oft reich bebilderte Werke wie etwa die Geschichte des Alters von Peter Borscheid oder die Kulturgeschichte des Alters von Pat Thane. Nach der Lektüre hat man einen guten Eindruck von der Aufladung der Altersbilder durch biblische Mahnungen, den immer wiederkehrenden Stereotypen von Weisheit und Verfall und den Auseinandersetzungen zwischen den Generationen. ...
Es ist wirklich nicht zum Lachen: ernsthaft aussehende Männer, bärtig, dunkel. Fundamentalisten nennt man sie, im Westen, und eine fundamentale Anspruchshaltung haben sie in der Tat. Der Mitgründer der Islamischen Heilsfront, der "Großinquisitor" oder auch "algerischer Savonarola" genannte Ali Benhadj, hat es nach seiner Entlassung aus langjähriger Haft in Algier klar gesagt: "Da wir ein muselmanisches Volk sind, kann es bei uns keinen Widerspruch geben wie im Westen. Der Koran ist die höchste Referenz … Die Leute des Buches – die Christen und die Juden – dürfen in der muselmanischen Gesellschaft ihre Religion praktizieren. Aber wir sind gegen diejenigen unter ihnen, die sich unter Ausnutzung der Schwäche der Unwissenden in Kämpfer verwandeln und Muslime konvertieren … Das sind Spione und Geheimagenten" (Interview Le Monde vom 4. April 2006). Widerspruch zwecklos. Ali Benhadj trägt keinen Bart. ...
Pourquoi Legendre?
(2006)
Das ist noch vornehm formuliert. Kommt man hierzulande auf Pierre Legendre zu sprechen, dann fallen die Kommentare von Verwaltungsrechtlern und Rechtshistorikern, also den Fachkollegen des französischen Gelehrten, drastisch aus. Vornehme Zurückhaltung wird kaum geübt, gefragt wird auch nicht, das Urteil steht fest: eine besonders spinnerte Spielart von French Theory. Man kennt das Verurteilungsspiel, meist sind Franzosen Objekte des Insults: Foucault – ein nihilistischer Phantast; Derrida – der Verderber unserer Jugend; Baudrillard – der Weltauflöser. Natürlich sind dies nicht die Urteile der modebewussten Intellektuellenschickeria, sondern des deutschen Normalprofessors, bei dem allenfalls der eher bodenständige, nachgerade empiristische Bourdieu durchgehen mag. ...
Luciano Canforas Buch "La democrazia. Storia di un’ideologia" ist in Deutschland bereits wegen seines Titels in Misskredit geraten. Demokratie als "Geschichte einer Ideologie" zu präsentieren, deute – so die FAZ vom 21. November 2005 – auf ein "Pamphlet" hin, denn die Demokratie sei, zumindest nach "unserer Alltagswahrnehmung", gerade der "Sieg über alle Ideologien". Weil Canfora den ideellen Stellenwert der Demokratie unserer Alltagswahrnehmung ganz offensichtlich nicht anzupassen gedenkt und die Begriffe Freiheit, Demokratie, Diktatur in einem eigenwilligen historischen Kontext interpretiert, hat sich der Verlag C.H. Beck geweigert, seinen mit Canfora abgeschlossenen Verlagsvertrag einzuhalten. Eine Vertragsauflösung hat im Rechtsleben durchaus nichts Dramatisches; im vorliegenden Fall bekommt sie allerdings dadurch ein spezifisches Gewicht, dass Canforas Geschichte der Demokratie zur Publikation in der vom französischen Historiker Jacques Le Goff herausgegebenen Reihe "Europa bauen" vorgesehen war und das Buch (in der jeweiligen Landessprache) in Frankreich, Italien, Spanien und England bereits erschienen ist. Ein deutscher Sonderweg also, dieses Mal im Verlagswesen? ...
Thomas Horstmann und Heike Litzinger haben ein bemerkenswertes Buch mit dem – zunächst irritierend – weit gefassten Titel "An den Grenzen des Rechts" herausgegeben. Erst der Untertitel "Gespräche mit Juristen über die Verfolgung von NS-Verbrechen" konkretisiert das Thema. Es geht um die Frage der strafrechtlichen Behandlung von Systemunrecht: ob und inwieweit NS-Verbrechen mit rechtsstaatlichen Instrumentarien abgeurteilt werden können. ...
Einst, so sagen manche, gab es nur ein Gesetz, Gottes Gesetz, das gleichzeitig und ununterschieden in der Natur, unter den Menschen, auf der Erde und im Himmel galt. Dann aber teilte sich das Gesetz vielfach: in die Gesetze der Natur, des Gottes, des Rechts, der Wissenschaft, der Geschichte … Die Geschichte ist nicht zu Ende. Und so vermag die Frage nach der Pluralität von Gesetzen und Gesetzlichkeiten immer noch zu interessieren, besonders für den Fall, dass die Gesetze miteinander ins Gehege kommen, einander widerstreiten und ihren je eigenen Anspruch auf universale Geltung behaupten. ...
Wenn in deutscher Gegenwart über Rhetorik gesprochen wird, dann darf man davon ausgehen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit auch die packende Geschichte ihres weiland unrühmlichen Unterganges und ihres alsdann strahlendenWiederaufstiegs erzählt wird. Es ist eine sehr schöne Geschichte, denn sie lässt sich lang oder kurz erzählen, sie kann personalisiert und dramatisiert werden – etwa: wie die bedeutenden Bürger Kant und Goethe, obwohl selbst große Rhetoriker, hässliche Dinge über das "Wortgeklingel" verbreiteten, aber am Ende doch nicht Recht behielten –, aber auch wissenschaftsgeschichtliche Aufbereitungen mit "Aufklärung" und "Naturwissenschaften" und "Positivismuszeitalter" bis hin zu "Renaissance" und "Ubiquität der Rhetorik" etc. sind jederzeit möglich.
Gewiss, bei näherem Zusehen ist manches an der Geschichte so ganz richtig nicht. Wie immer, wenn man in DER Geschichte zu "genau" wird, erweist sich das Gespinst leicht als undicht und brüchig. Aber das kann und darf den echten Historiker, auch den Wissenschaftshistoriker, nicht davon abhalten, seine Geschichten immer wieder zu erzählen, denn dafür hat ihn die Gesellschaft bestellt.
Das Knäuel; auch: "der Knäuel". Ein schönes, sehr altes, deutsches Wort. Bezeichnet einen wenig konturierten und unstrukturierten Haufen, meistens einen in kugeliger Form aufgedrehten Faden. Vor dem inneren Auge aller Katzenfreunde erscheint das herumgeschubste Wollknäuel. Plural? "Die Knäuel" (neutrum und maskulin). So habe ich das gelernt.
In einem Aufsatz lese ich: "Stützungsknäule". "Knäule"? Ein Druckfehler? An herausgehobener Stelle eher unwahrscheinlich. Habe ich es mit einem willfährigen Gefolgsmann der dümmlich erneuerten deutschen Rechtschreibung zu tun? Der Text spricht nicht für diesen Verdacht. Vielleicht irre ich? Also: Wörterbücher! Der Wahrig (von 1986) schweigt. Der Duden referiert lakonisch: Plural: "Knäule". Kaum zu glauben. Allerdings ist dieser Duden reichlich veraltet. 13. Auflage 1948. Etwa zu der Zeit dürfte ich das Wort bewusst gelernt haben – jedoch, wie es scheint, falsch. Ein neuerer Duden ist nicht zur Hand. Aber man setzt seine Hoffnungen ohnehin besser gleich auf die Meister. Was sagt der Grimm? "der plural ist knäuel" Na bitte! Es folgt leider: "landschaftlich auch knäule". Also meinetwegen – "Knäule", falls es denn die Landschaft des Autors so will. Das Wort dürfte ohnehin dem Untergang geweiht sein. Richtige Deutsche sagen vermutlich dort, wo sie Knäuel sagen müssten, schon längst "cluster". ...
Zum Recht des Auftrags
(2006)
"All diese Aufgaben hat der Rechtshistoriker zu lösen. Erfüllt er diesen Auftrag nicht…," ja, was dann? Wird er verhaftet oder verachtet? Droht ihm die Todesstrafe oder löst er sich in Luft auf? Jedenfalls muss der Rechtshistoriker wissen, dass er als Beauftragter "für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts" haftet (Art. 398 Abs. 2 OR2). Das kann teuer werden. ...
Vom Raum zur Zeit
(2006)
"Transfer", die Debatte des 7. Bandes von "Rechtsgeschichte", wird in diesem Band fortgesetzt. Die Beiträge konzentrieren sich, wie es einer rechtshistorischen Zeitschrift angemessen ist, auf den Transfer von Recht, auf Bewegungen und Mutationen des Rechts im transnationalen Raum (Amstutz /Karavas), auf historische Prozesse von "Kontaminierungen" lokaler und nationaler Rechte (Monateri), auf den Rechtstransfer im "Ausnahmezustand" der Kolonien (Nuzzo), auf das merkwürdige Schicksal transferierter isolierter Normen in neuer Umgebung (Rudokvas) und auf das Experiment, durch Transfer und Zirkulation von Normen und Prinzipien ein europäisches Verfassungsrecht zu konstituieren (Seckelmann). ...
"… non do una traduzione" (Dieter Nörr). Das ist gut so. Denn das unverständliche punische Geplapper des Hanno: "ythemanethihychirsaelychotsithinaso" im "Poenulus" des Komödiendichters Plautus ist Teil der Komödie. Das zweite Buchstabenungetüm "uocationitantestaminigitur" können Kenner (so auch Gianfranco Lotito) hingegen schnell sezieren und ergänzen: (si in ius) vocat, ito. ni it, antestamino. igitur (em capito): "Wenn er vor Gericht lädt, soll er gehen.Wenn er nicht geht: vorher Zeugen rufen. Sodann ergreifen" – oder so ähnlich. Jedenfalls Tafel I 1 des Zwölftafelgesetzes aus dem 5. Jh. v. Chr., restituiert aus Porphyrios (3. Jh. n.Chr.). ...
Die vorliegende Münchner historische Dissertation untersucht am Beispiel der letzten Generation der Reichskammergerichtsassessoren die Wahrnehmung und Verarbeitung der Auflösung des Alten Reiches und die Bewältigung dieses epochalen Umbruchs durch die ehemaligen Richter bis in die Zeit des Deutschen Bundes hinein. Es geht folglich um Auflösung und Transfer eines Rechtssystems, das Mader am Beispiel der Bewältigungsstrategien der rund 20 Kammerrichter und ihrer Nachkarrieren detailliert rekonstruiert. Zwar fällt die Kritik des Verfassers an der "Untergangsorientierung" der Forschung zu einseitig und pauschal aus – denn diese hat das Funktionieren der Reichsverfassung auch in ihrer letzten Phase differenziert herausgearbeitet. Zutreffend ist jedoch, dass Fortwirkung, Kontinuität und Transfer des Alten Reiches, seines Rechts, seiner Institutionen und seiner Funktionsträger noch stärker erforscht werden sollten. ...
Protestanten haben keine Beichtstühle. Allfällige Bekenntnisbedürfnisse müssen sie deshalb öffentlich befriedigen. "Credo: Ich lehre Systematische Theologie und Ethik in einer Evangelisch- Theologischen Fakultät, verachte klerikale Moralrechthaberei (die es in allen Glaubensgemeinschaften gibt), schätze Geistesstreit als Klärungschance und sehe in individueller Freiheit das höchste innerweltliche Gut. Die Koordinaten meines Sehepunktes werden markiert durch liberalen Kulturprotestantismus, Kantischen Republikanismus und fanatismusresistenten Denkglauben …" Ein umfassendes Geständnis. Was Friedrich Wilhelm Graf sonst noch schätzt oder verachtet, erfährt man aus seinem zierlichen, mit schönen Bildern verzierten und mit heißer Feder geschriebenen Buch "Moses Vermächtnis". ...
Dass die Gegenüberstellung von Naturrecht und Rechtspositivismus kein sinnvolles Gegensatzpaar zur Analyse der rechtswissenschaftlichen Positionen um 1900 ist, sollte mittlerweile Gemeingut geworden sein. Wie man stattdessen argumentieren könnte und zugleich der Forschung ganz neue Untersuchungsfelder erschließt, illustriert die ausgezeichnete Arbeit von Sigrid Emmenegger, die hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und in ihrer Klarheit und Dichte für andere Qualifikationsschriften vorbildlich sein sollte. Sie untersucht in ihrer Freiburger Dissertation die reizvollen, aber wenig bekannten Diskussionen über "gute Gesetzgebung", die in den Jahren um 1900 in der deutschen Rechtswissenschaft stattgefunden haben. Diese Diskussionen umfassten – mit verschiedenen Akzentuierungen – sowohl Strafrecht, Zivilrecht als auch das öffentliche Recht. Emmenegger systematisiert den zeitlichen Verlauf und die Anliegen der Autoren. Ihre Argumentation ist dabei sehr transparent, sie zitiert ausgiebig und treffend. Überhaupt staunt man über die Dichte und Reichhaltigkeit des Materials, das sie gesammelt und analytisch durchdrungen hat. Bereits auf diese Weise widerlegt sie so ganz nebenbei das Vorurteil, eine Gesetzgebungslehre sei erst in den 1970er Jahren entstanden. Zugleich erhellt sie vielfach grundlegende inhaltliche und methodologische Differenzen der damaligen Diskussion gegenüber heutigen Stellungnahmen. ...
Das 2. UmwG-ÄndG bringt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit. Weil die §§ 122a ff. UmwG-E weitgehend eine getreue Umsetzung der IntVRiL darstellen, werden künftige transnationale Verschmelzungen erleichtert; dies jedenfalls dann, wenn auch die anderen EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie alsbald umsetzen. Anders als bei innerstaatlichen Verschmelzungen sind die für die Arbeitnehmer wesentlichen Informationen nicht im Verschmelzungsvertrag bzw. -plan, sondern im Verschmelzungsbericht enthalten. Dementsprechend ist dieser nicht verzichtbar. Sofern ein Verhandlungsverfahren über die künftige Mitbestimmung nach MgVG stattfindet, können sich die Anteilseigner die Bestätigung der dort erzielten Ergebnisse vorbehalten (§ 122g Abs. 1 UmwG-E), wenn die Verhandlungen im Zeitpunkt der Zustimmung zur Verschmelzung noch nicht beendet sind. Für die Bestätigung können andere Beschlussmodalitäten vorgesehen werden als für den Verschmelzungsbeschluss selbst. § 122c Abs. 2 Nr. 11, 12 UmwG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die dort geforderten Angaben entfallen können, wenn sie für die Umsetzung und bilanzielle Abbildung der Verschmelzung nach den beteiligten Rechtsordnungen nicht erforderlich sind. Eine Zustimmung der Anteilseigner ausländischer Rechtsträger zur Durchführung eines Spruchverfahrens wird regelmäßig nicht zu erlangen sein. In diesem Fall sind die Gesellschafter des deutschen übertragenden Rechtsträgers – abweichend von § 14 Abs. 2 UmwG – auf die Anfechtungsklage verwiesen. Findet demgegenüber ein Spruchverfahren statt, insbesondere weil alle beteiligten Rechtsordnungen ein solches vorsehen, wird die vom Gesetzgeber gewünschte Zuständigkeitskonzentration kaum je zu erreichen sein. Regelmäßig werden nämlich die Gerichte in den Sitzstaaten sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers international zuständig sein. Die Vorschrift des § 6c SpruchG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass ein gemeinsamer Vertreter nur für solche Anteilseigner zu bestellen ist, deren Zustimmung nach § 122h Abs. 1 UmwG-E zur Durchführung des Spruchverfahrens erforderlich ist. Auch in den vom 2. UmwG-ÄndG nicht geregelten Fälle internationaler Umwandlungen (insbesondere Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften und Spaltung) kann weitgehend auf die in §§ 122a ff. UmwG-E enthaltenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden.
Bis zur Umsetzung der so genannten Verschmelzungsrichtlinie in nationales Recht stellt der Einsatz einer SE das einzige rechtssichere Instrumentarium zur Bewältigung von grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenführungen in Form von Verschmelzungen in Europa dar. Derzeit gibt auch nur die SE ein rechtssicheres Verfahren zur Bewältigung von identitätswahrenden Sitzverlegungen innerhalb Europas an die Hand. Die Rechtsform der SE und ihre europäische Identität bieten daneben Vorteile, die ihre Beachtung nicht nur bei Fragen der grenzüberschreitenden Umstrukturierung, sondern auch allgemein bei Fragen der Rechtsformwahl gebieten.
Zusammenfassung in Thesen 1. Der Wegzug von deutschen Gesellschaften in das EU-Ausland in Gestalt der Verlegung des Verwaltungssitzes führt nach deutschem Gesellschaftsrecht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Sitzverlegung mit einem Statutenwechsel einhergeht. In der Mehrzahl der Fälle bleibt indessen deutsches Gesellschaftsrecht anwendbar. Die Auflösung der Gesellschaft ist hier allerdings gerichtlich zu erzwingen, sollte der inländische Satzungssitz nicht mehr durch §§ 5 Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt sein. Die Abkehr des geplanten „MoMiG“ von diesem Standpunkt ist rechtspolitisch zu begrüßen, aber nur im Verein mit einem generellen Übergang auch zur Gründungsanknüpfung im deutschen Kollisionsrecht sinnvoll, so wie dies der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht vorschlägt. 2. Der Wegzug in Gestalt einer schlichten Verlagerung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft in das EU-Ausland ist nach deutschem Gesellschaftsrecht unzulässig. Rechtspolitisch ist die Einführung eines geregelten Verfahrens einer grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung zu befürworten, so wie dies der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht vorschlägt. 3. Die „wilde“ Herausverschmelzung einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft – d.h. spiegelbildlich zur „SEVIC“ und außerhalb der geplanten §§ 122 a ff. UmwG – auf eine EU-ausländische Gesellschaft ist nach deutschem Gesellschaftsrecht unzulässig.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen wurden bislang unter Nutzung traditioneller Strukturmodelle als Übernahmen oder Zusammenschluss zwischen Gleichen mit öffentlichen Erwerbsangeboten gegen bar oder Aktien vollzogen. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung im rechtstechnischen Sinne war bislang in Deutschland nicht möglich. Die SEVIC-Entscheidung des EuGH, die Einführung der SE und demnächst die gesetzliche Regelung einer EU-weiten Verschmelzung ermöglichen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen im rechtstechnischen Sinne. Der Verfasser stellt die traditionellen Strukturen eines grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlusses dar und untersucht, welche praktische Bedeutung diese traditionellen Strukturen in Zukunft haben werden. Darüber hinaus wird untersucht, ob eine grenzüberschreitende Unternehmenszusammenführung nach den Grundsätzen des SEVIC-Entscheidung für die Praxis eine Alternative darstellt.
Die Postmoderne beschreibt die Fragmentierung der Gesellschaft, in der Systemrationalitäten miteinander kollidieren. Diese Diagnose kann für die Konzeption der Grundrechte nicht folgenlos bleiben. Der Aufsatz fokussiert zwei Ansätze einer neuen Verfassungstheorie. Grundlagen sind Karl-Heinz Ladeurs Kritik der Abwägung und Gunther Teubners Konzept einer Zivilverfassung vor dem Hintergrund seines Matrixmodells.
Die Rechtspraxis setzt etwas voraus, das sie nicht nur begründet oder ergänzt, sondern grundsätzlich in Frage stellt. So macht der Zwang, in einem Verfahren zu entscheiden und zu begründen, zugleich deutlich, dass jede Form der Entscheidung unangemessen, unbegründet und in ganz anderer Weise neu herzustellen ist. Das ist das juridische Supplement im Geiste von Jacques Derrida. Supplementiert wird die Wahrheit des Rechts in anderen Medien: in Drama, Film und Literatur etwa. Dort wird in Szene gesetzt, was in der real erlebbaren Rechtswelt nicht wirklich erlebt werden kann, was aber doch – wie kein Amtsträger bestreiten würde – zum Verfahrensergebnis gehört.
This Paper will look at the changing nature of asset management, and will examine the nature of the European framework for collective investment undertakings, enshrined in the UCITS Directive2 in that light. This question whether the UCITS Directive in its current form remains an appropriate European response to the changing investment management landscape is an issue with which the European Commission is actively engaging through its Green Paper on the Enhancement of the EU Framework for Investment Funds, published in July 2005.3 But before considering these important questions, it is necessary to begin with an idea of what a collective investment, more specifically a UCITS actually is and how it fits conceptually in the broader world of pooled investments.....
Besprechung der Entscheidungen BGH vom 10. 10. 2005 - II ZR 90/03 und II ZR 148/03, Der Konzern 2006, 269, 272 (Mangusta/Commerzbank I und II) 1. Beiden Urteilen in Sachen Mangusta/Commerzbank ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Senat hat das Recht des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sachgerecht fortentwickelt. 2. In der ersten Entscheidung hat der Senat zutreffend die Frage nach einer Vorabberichtspflicht des Vorstands verneint und sich dabei ausdrücklich gegen namhafte Stimmen des Schrifttums gewandt. Eine solche Berichtspflicht ist abzulehnen, weil sie einen übertriebenen Formalismus bedeuten würde und voraussichtlich die durch Siemens/Nold gewonnene Flexibilisierung beim genehmigten Kapital nicht unerheblich einschränken würde. 3. Zutreffend ist auch die Ablehnung einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage auf Beschlüsse der Verwaltung. Hier hätte es u.E. allerdings näher gelegen, die Analogie mangels planwidriger Regelungslücke zu verneinen. 4. Anerkennung verdient schließlich auch die Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage als Instrument zur Kontrolle der Verwaltungsbeschlüsse über ein genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss. Ein Feststellungsurteil hat die Funktion, der Verwaltung direkt eine Kompetenzüberschreitung aufzuzeigen. Andere den Aktionären zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe ermöglichen lediglich eine inzidente Kontrolle des Handelns der verantwortlichen Organe. Einen auf die Pflichtwidrigkeit fokussierten Rechtsschutz bietet nur die allgemeine Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse der Aktionär begründet der Senat insbesondere damit, dass die Verwaltungsorgane aus einem gegen ihr Verhalten gemünzten Feststellungsurteil die notwendigen Folgerungen ziehen werden. Dem kann letztlich gefolgt werden, wenngleich der vom Senat hier angelegte Maßstab doch sehr großzügig erscheint. Ein zusätzliches Missbrauchspotenzial, das über jenes hinausgeht, das mit einer Unterlassungsklage oder einer Unterlassungsverfügung verbunden ist, wird durch die Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage und der zugehörigen Regelungsverfügung nicht geschaffen.
Die Aktiengesellschaft ist die klassische Rechtsform des Großunternehmens; sie ist als Rechtsinstitution speziell zum Zweck der Gründung und Leitung von Großunternehmen ausgebildet worden. Das gilt auch für die Formen ihrer Finanzierung (Aktiengesellschaft als „Kapitalsammelbecken“), und zwar nicht nur der Außenfinanzierung durch Eigenkapital. Auch die Formen und besonderen Merkmale der Fremdkapitalfinanzierung der großen Aktiengesellschaft erklären sich daraus, daß hier große Kapitalbeträge nicht durch einen einzelnen oder eine kleine Gruppe von Investoren mit Hilfe eigener Mittel, sondern mittelbar oder unmittelbar durch das Publikum aufgebracht werden sollen, weil die erforderlichen Eigenmittel Einzelpersonen entweder nicht zu Gebote stehen, oder sich die Eigenmittelfinanzierung durch Einzelpersonen aus Erwägungen der Risikostreuung verbietet. In diesem Falle muß das Publikum angesprochen werden. Bei der Fremdkapitalfinanzierung geschieht dies auf zwei Wegen: Durch Einschaltung eines Finanzintermediärs, typischerweise eines Kreditinstituts, dem die Investoren ihre Gelder als Einlagen anvertrauen, und das diese Gelder in Unternehmenskredite transformiert, oder durch gezielte Ansprache des Kapitalmarkts seitens des kapitalnachfragenden Unternehmens, z. B. durch Emission einer Anleihe. Die Vergabe von Unternehmenskrediten durch ein Kreditinstitut wird allerdings herkömmlich nicht mit der Unternehmensfinanzierung durch das Publikum in Verbindung gebracht. Vielmehr wird die bankgestützte Unternehmensfinanzierung geradezu als Gegensatz zur Publikumsfinanzierung verstanden. Hartmut Schmidt hat aber bereits 1986 darauf hingewiesen, daß Anteilsmärkte und Kreditmärkte funktional dieselben Aufgaben erfüllen. Diese Sichtweise hat sich durchgesetzt. Aus heutiger institutionenökonomischer Sicht hat die Kreditfinanzierung durch einen Finanzintermediär, also etwa durch ein Kreditinstitut, das sich, neben dem Eigenkapital seiner Aktionäre, vor allem durch Einlagen seiner Kunden, also des Publikums, refinanziert, dieselbe Funktion wie die unmittelbare (Anleihe-) Finanzierung durch das Publikum; darauf ist sogleich zurückzukommen. Der folgende rechtshistorische Rückblick belegt, daß Entwicklung und Einsatz des mit Depositen refinanzierten Großkredits und die Entwicklung der Anleihefinanzierung der Aktiengesellschaft in Deutschland etwa zur selben Zeit eingesetzt haben.
Die Studie befaßt sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Umwandlung und den Umtausch von Finanzinstrumenten. Finanzinstrumente in dem hier gemeinten Sinne sind Aktien und ausgewählte Schuldverschreibungsformen (Finanzierungsgenußrechte; Wandelschuldverschreibungen; einfache Schuldverschreibungen). Die Umwandlung oder der Umtausch von Finanzinstrumenten, zusammenfassend auch als Konversion bezeichnet, sind Verfügungsgeschäfte. Dabei werden hier nur Verfügungsgeschäfte zwischen dem Emittenten und dem Investor betrachtet. Nicht behandelt werden auch die besonderen Gestaltungsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich für die Emittenten und Investoren bei der Umstrukturierung (Umwandlung, Konzernierung usw.) des Emittenten selbst ergeben. ....
Unter Fremdkapitalfinanzierung einer Unternehmung wird gemeinhin die Finanzierung durch Geldkredit und, bei großen Unternehmen, durch Geldkredit und durch Anleihen verstanden, wobei beide Finanzierungsinstrumente in verschiedener Hinsicht atypisch ausgestaltet sein können. Zu unterscheiden ist die Fremdkapitalfinanzierung auf der einen Seite von Leistungen, die nicht im Gewähren von Kapital bestehen (Dienstleistungen, Warenlieferungen, Verpachtungen, Lizenzen usw.). Nach der anderen Seite hin ist die Fremdkapitalfinanzierung von der Außenfinanzierung durch Eigenkapital abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann nicht vom Gegenstand des Finanzierungsbeitrags her vorgenommen werden, jedenfalls dann nicht, wenn er in Geld besteht. Die Grenzlinie zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung zu bestimmen ist bedeutsam, weil für diese Finanzierungsformen verschiedene (gesellschaftsrechtliche, bilanzrechtliche, insolvenzrechtliche, steuerrechtliche) Regeln gelten, deren Geltung von den Parteien mit der Wahl eines bestimmten Finanzierungsinstruments in der Regel auch gewollt ist oder erwartet wird. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die zwischen demFinanzier und dem Unternehmen getroffene Vereinbarung sowohl Züge der Fremd- wie der Eigenkapitalfinanzierung trägt („hybride Finanzierungsinstrumente“), und eine anzuwendende gesetzliche Regelung keine eindeutigen Vorgaben enthält. Die folgende Darstellung orientiert sich an der dem geltenden Aktienrecht zugrunde liegenden Abgrenzung. Die Auslegung anderer gesetzlicher Normen, die jeweils nach deren Telos vorzunehmen ist, mag dazu führen, daß die Grenzlinie zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck der anzuwendenden gesetzlichen Regelung anders zu ziehen ist.
In this paper, I tackle the question whether one share - one vote should become a European law rule. I examine, first of all, the economic theory concerning one share - one vote and its optimality, and the law and economics literature on dual class recapitalizations and other deviations from one share - one vote. I also consider the agency costs of deviations from one share - one vote and examine whether they justify regulation. I subsequently analyze the rules implementing the one share - one vote standard in the US and Europe. In particular, I analyze the self-regulatory rules of US exchanges, the relevant provisions of the European Takeover Directive (including the well known break-through rule), and the European Court of Justice's position as to golden shares (which also are deviations from the one share - one vote standard). I conclude that one share - one vote is not justified by economic efficiency, as also confirmed by comparative law. Also the European breakthrough rule, which ultimately strikes down all deviations from one share - one vote, does not appear to be well grounded. Only transparency rules appear to be justified at EU level as disclosure of ownership and voting structures serves a pricing and governance function, while harmonisation of the relevant rules reduces transaction costs in integrated markets.
Anfang 2005 wurde die Schweizer „Capital Efficiency Group“ von den Lesern der bekannten Publikation „Structured Finance International“ mit dem Preis “Innovativster Asset Back Deal des Jahres 2004” ausgezeichnet sowie von „The Banker“ für einen der „Deals of the Year“ gewürdigt. Prämiert wurde die Entwicklung von „Preferred Pooled Shares“ (PREPS). Was verbirgt sich hinter diesem Konstrukt? Bei PREPS handelt es sich um ein Finanzprodukt der „Capital Efficiency Group“, die sich den Eigennamen „PREPS“ als Marke hat eintragen lassen. PREPS ist somit nur der Name eines speziellen Finanzinstruments. Die Bezeichnung PREPS wird aber gleichsam stellvertretend für eine Vielzahl von Finanzprodukten, durch die in eigenkapitalähnliche Finanztitel des Mittelstands investiert wird, verwendet. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang „ge/mit“ und „equiNotes“ sowie einige weniger populäre Produkte. Jedes dieser Finanzprodukte weist im Detail eine andere Struktur auf, grundsätzlich basieren aber alle auf derselben Grundidee. Die folgenden Ausführungen stellen die Struktur und Funktionsweise dieser Finanzprodukte dar. Weitere Abschnitte erörtern sodann den wirtschaftlichen Hintergrund und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Müssen Lebens- und Krankenversicherer die unterschiedliche Eingruppierung von Männern und Frauen aufgeben und »Unisex-Tarife « anbieten? Die Europäische Kommission hat mit ihrem Antidiskriminierungsprogramm auch die Privatversicherungen ins Visier genommen: Ein Richtlinienentwurf aus dem Jahr 2003 zur »Gleichbehandlung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen« will das Geschlecht von Versicherungsnehmern als Tarifierungsmerkmal von Versicherungsverträgen verbieten. Die in der Öffentlichkeit intensiv diskutierte Frage, ob die Spezialtarife für Männer und Frauen eine zulässige Ungleichbehandlung oder eine unzulässige Diskriminierung darstellen, berührt auf der einen Seite Grundlagen der Versicherungstechnik und des Privatversicherungsrechts und auf der anderen Seite grundlegende Prinzipien des Gemeinschafts- und des nationalen Verfassungsrechts, wie die Autoren anschaulich darlegen – nicht ohne selbst Position zu beziehen.
Die vorzustellende, im Jahr 2000 an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main verteidigte rechtswissenschaftliche Dissertation widmet sich mit der sog. Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts im Gefolge des Ersten Weltkrieges einer umfangreichen, sich binnen weniger Jahre entwickelnden komplizierten Rechtsmaterie, die bis dahin als unantastbar geltende Rechtsgrundsätze außer Kraft setzte bzw. umwälzte. Neubewertungen gab es für die „clausula rebus sic stantibus“, die Forderung „pacta sunt servanda“ sowie die Rechtsfiguren von der „wirtschaftlichen Unmöglichkeit“, von der „Unzumutbarkeit der Leistung“ und von „Treu und Glauben“ (S. 14 f.). Damit verbunden waren verfassungsrechtliche Fragen nach dem richterlichen Prüfungsrecht für Gesetze bzw. der Abgrenzung zwischen gesetzgebender und richterlicher Gewalt (S. 95). Scholz stellt sich nun die Aufgabe, diese juristischen Probleme in Zusammenhang zu stellen mit den „Rahmenbedingungen“ (S. 16) der von ihm als „konservativ“ bezeichneten Geldpolitik der Reichsbank sowie der Inflationspolitik der Reichsregierung. Dazu wird im ersten Teil der Arbeit ein zeitlicher Bogen gespannt vom Währungsrecht des deutschen Kaiserreichs über dessen Modifizierungen im Ersten Weltkrieg bis hin zum Ende der deutschen Geld- bzw. Papiermark in der Inflation sowie der Währungsreform Ende 1923/Anfang 1924 mit Renten- und Reichsmark (S. 19-67). ...
This paper has shown that some of the principal arguments against shareholder voice are unfounded. It has shown that shareholders do own corporations, and that the nature of their property interest is structured to meet the needs of the relationships found in stock corporations. The paper has explained that fiduciary and other duties restrain the actions of shareholders just as they do those of management, and that critics cannot reasonably expect court-imposed fiduciary duties to extend beyond the actual powers of shareholders. It has also illustrated how, although corporate statutes give shareholders complete power to structure governance as they will, the default governance structures of U.S. corporations leaves shareholders almost powerless to initiate any sort of action, and the interaction between state and federal law makes it almost impossible for shareholders to elect directors of their choice. Lastly, the paper has recalled how the percentage of U.S. corporate equities owned by institutional investors has increased dramatically in recent decades, and it has outlined some of the major developments in shareholder rights that followed this increase. I hope that this paper deflated some of the strong rhetoric used against shareholder voice by contrasting rhetoric to law, and that it illustrated why the picture of weak owners painted in the early 20th century should be updated to new circumstances, which will help avoid projecting an old description as a current normative model that perpetuates the inevitability of "managerialsm", perhaps better known as "dirigisme".
This paper makes a case for the future development of European corporate law through regulatory competition rather than EC legislation. It is for the first time becoming legally possible for firms within the EU to select the national company law that they wish to govern their activities. A significant number of firms can be expected to exercise this freedom, and national legislatures can be expected to respond by seeking to make their company laws more attractive to firms. Whilst the UK is likely to be the single most successful jurisdiction in attracting firms, the presence of different models of corporate governance within Europe make it quite possible that competition will result in specialisation rather than convergence, and that no Member State will come to dominate as Delaware has done in the US. Procedural safeguards in the legal framework will direct the selection of laws which increase social welfare, as opposed simply to the welfare of those making the choice. Given that European legislators cannot be sure of the ‘optimal’ model for company law, the future of European company law-making would better be left with Member States than take the form of harmonized legislation.
Die Präsenz in den Hauptversammlungen der großen deutschen Aktiengesellschaften ist seit Jahren rückläufig. Die durchschnittliche Hauptversammlungspräsenz bei den 30 DAXnotierten Unternehmen lag 2005 nur noch bei 45,87 %, gegenüber immerhin 60,95 % im Jahr 1998. Im Zusammenhang mit den Initiativen institutioneller Anleger bei der Deutschen Börse AG im Sommer diesen Jahres hat die Besorgnis zugenommen, Minderheiten könnten die Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten dazu nutzen, in den Hauptversammlungen verstärkt Einfluss auf weitreichende Unternehmensentscheidungen auszuüben, um Sondervorteile zu erzielen. Unabhängig davon ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bei geringer Hauptversammlungspräsenz unter Umständen eine kleine Kapitalminderheit Entscheidungen trifft, bei denen sie nicht von denjenigen, die diese Entscheidungen gleichfalls betrifft, kontrolliert und, falls erforderlich, korrigiert wird. Um dem Problem sinkender Hauptversammlungspräsenzen zu begegnen, werden auf nationaler wie internationaler Ebene verschiedene Maßnahmen erwogen. Im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Vertretung der Aktionäre in der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, über den in § 134 III S. 3 AktG bereits vorgesehenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (sog. Proxy-Stimmrecht) hinaus einen von der Gesellschaft unabhängigen Stimmrechtsvertreter gesetzlich vorzusehen. Im Übrigen gehen die Empfehlungen von der verstärkten Nutzung neuer technischer Kommunikationsmittel bei der Stimmabgabe (Stichwort „virtuelle Hauptversammlung“) bis zur verstärkten Einführung von Namensaktien, um die Kommunikation mit den Aktionären zu erleichtern. Als Antwort auf den zunehmenden Einfluss internationaler Investoren, die derzeit aus Zeit- und Kostengründen, wegen sprachlicher Probleme, zu knapp bemessener Einladungsfristen oder Störungen des Informationsflusses zwischen ihnen und der Gesellschaft regelmäßig nicht an den Hauptversammlungen europäischer Aktiengesellschaften teilnehmen, arbeitet die Europäische Kommission zudem an einem Richtlinienentwurf, der die grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung fördern soll. Im Zusammenhang hiermit sind auch auf die Bemühungen der Europäischen Kommission zu sehen, mittelfristig eine verstärkte Offenlegung der Anlage- und Abstimmungsstrategien institutioneller Investoren zu erreichen. Hierdurch soll eine intensivere Mitwirkung dieser Aktionärsgruppe in den Angelegenheiten der Gesellschaft gewährleistet werden. Die verstärkte Teilnahme bzw. die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens von Investmentfonds, Versicherungen und Pensionskassen ist auch Inhalt von Empfehlungen nationaler sowie internationaler Organisationen. Bereits in der letzten Legislaturperiode hat die Arbeitsgruppe Finanzmarktgesetzgebung des Justiz- und Finanzministeriums den Vorschlag eines sog. Dividendenbonus für diejenigen Aktionäre erwogen, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Im Anschluss daran entwickelte sich eine lebhafte Diskussion, in der sich sowohl Stimmen in der Literatur als auch Interessenverbände für die Einführung eines finanziellen Anreizsystems für Aktionäre in Form eines Dividendenbonus aussprachen. Vorbildfunktion für eine entsprechende Regelung in Deutschland wird dabei der spanischen Hauptversammlungspraxis zugesprochen. Dort geben die meisten großen Unternehmen des spanischen Standardwerteindex Ibex 35 einen finanziellen Anreiz für die Hauptversammlungspräsenz. Die Zahlungen liegen zwischen zwei und zehn Cent pro Aktie. Hierdurch konnte das Interesse am Besuch der Hauptversammlung generell gesteigert werden. Der Energiekonzern Endesa schaffte es mit einem Bonus von zwei Cent, die Präsenz von 37 % auf 66 % nahezu zu verdoppeln. Diese Erfolge in Spanien sind darauf zurückzuführen, dass die dortigen Depotbanken durch die Auszahlung der sog. prima de asistencia dazu veranlasst wurden, sich im Dienste einer bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen ihrer Kunden auch ohne ausdrückliche Aufforderung um eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht zu bemühen. Im Folgenden wird versucht darzulegen, wie die Regelung eines finanziellen Anreizes zur Stärkung der Hauptversammlungspräsenzen sinnvoll gestaltet werden könnte und welche gesetzgeberischen Schritte notwendig sind, um die Zahlung eines Bonus für die Präsenz in der Hauptversammlung zu ermöglichen.
1. Das Gemeinschaftsrecht garantiert durch Art. 108 EGV umfassend die Weisungsfreiheit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken als Institution. Diese Garantie erfasst auch die natürlichen Personen, die Mitglieder der Entscheidungsgremien sind. 2. Hinzu treten weiter Regelungen des Gemeinschaftsvertrages und der Satzung von ESZB und EZB, welche diese Garantie zu einer allgemeinen Unabhängigkeitsgarantie ausbauen und verstärken. 3. Garantiert ist vor allem auch die persönlicher Unabhängigkeit der Mitglieder in den Entscheidungsgremien. 4. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind diese Regelungen für das sekundäre Gemeinschaftsrecht unantastbar. Als Teil des primären Gemeinschaftsrechts können sie prinzipiell nur durch Vertragsänderung, also einstimmig verändert werden. 5. Diese europarechtlichen Garantien werden über Art. 88 Satz 2 GG für die Bundesbank als integrales Bestandteil des ESZB in das deutsche Verfassungsrecht transponiert. Daraus ergibt sich eine „gemeinschaftsrechtlich vermittelte verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie“ für die Bundesbank. 6. Die Regelung ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar. 7. Änderungen der umfassenden Garantie können die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der währungs- und notenbankpolitischen Befugnisse auf das ESZB entfallen lassen. 8. Der Entwurf einer Verfassung für Europa enthält keine verfassungsrechtlich relevanten Relativierungen der Unabhängigkeitsgarantie. 9. Das Ziel der Preisstabilität hat den ihm gebührenden Rang behalten. Bei genauer Analyse zeigt sich auch, dass sein besonderer Rang für die Tätigkeit des ESZB nicht beeinträchtigt ist. 10. Ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Verfassungsvertrages zeigt auch, dass – entgegen dem deutschen Text – die EZB nicht als – möglicherweise weniger unabhängiges - Organ der EU, sondern als sonstige Einrichtung eingestuft worden ist.
Die rechtliche Beurteilung der Verwendung des Gewinns von Zentralbanken bewegt sich im Überschneidungsbereich von: 1) Währungsrecht 2) Finanzverfassungsrecht und 3) Finanzpolitik. Rechtliche Bedenken ergeben sich im Wesentlichen aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Staatsfinanzierung sowie aus der Garantie der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der Bundesbank. Maßgebende Rechtsquellen sind sowohl das Recht der Europäischen Union als auch das deutsche Finanzverfassungsrecht, angereichert um das einfache Haushaltsrecht des Bundes.
"In this paper, I analyse the conduct of business rules included in the Directive on Markets in Financial Instruments (MiFID) which has replaced the Investment Services Directive (ISD). These rules, in addition to being part of the regulation of investment intermediaries, operate as contractual standards in the relationships between intermediaries and their clients. While the need to harmonise similar rules is generally acknowledged, in the present paper I ask whether the Lamfalussy regulatory architecture, which governs securities lawmaking in the EU, has in some way improved regulation in this area. In section II, I examine the general aspects of the Lamfalussy process. In section III, I critically analyse the MiFID s provisions on conduct of business obligations, best execution of transactions and client order handling, taking into account the new regime of trade internalisation by investment intermediaries and the ensuing competition between these intermediaries and market operators. In sectionIV, I draw some general conclusions on the re-regulation made under the Lamfalussy regulatory structure and its limits. In this section, I make a few preliminary comments on the relevance of conduct of business rules to contract law, the ISD rules of conduct and the role of harmonisation."
Im wohl spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Nachkriegsgeschichte, dem "Mannesmann-Prozeß", ging und geht es neben Barabfindungen von Versorgungsleistungen vor allem um die Zulässigkeit von Anerkennungsprämien für ausscheidende und bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf war nicht nur in den Medien, sondern auch in der aktien- und strafrechtlichen Literatur mit lebhaftem Interesse verfolgt worden. Nach sechsmonatiger Hauptverhandlung endete es zwar mit Freisprüchen für alle Angeklagten, aber auch mit dem Vorwurf gewichtiger Verstöße gegen das Aktienrecht. Das Urteil der Strafkammer ist gleichfalls bereits mehrfach in der wissenschaftlichen Literatur unter verschiedenen Gesichtspunkten ausführlich gewürdigt worden. Ein Ende der Diskussion ist noch nicht abzusehen, da gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Die folgenden Bemerkungen befassen sich mit einem aktienrechtlichen Teilaspekt, der Zulässigkeit nachträglicher, im ursprünglichen Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds nicht vorgesehener Anerkennungsprämien.
Die zu erwartende vorzeitige Auflösung des Bundestages wird wohl dazu führen, daß der derzeit dem Parlament vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen nicht mehr verabschiedet wird. Das bietet die Gelegenheit, die diesem Entwurf und dem in den Bundestag eingebrachten Entwurf der FDP-Fraktion zugrundeliegende Grundkonzeption darzustellen und im Hinblick auf eine spätere Gesetzgebung zu prüfen, ob die Entwürfe ihren Zielen gerecht werden (dazu unter II.). Zu erwägen ist überdies grundsätzlich, ob eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen anzuraten, oder ob es, wie vielfach vorgeschlagen, beim bisherigen Rechtszustand verbleiben sollte, wonach die gesetzliche Pflicht zu den pauschalen Vergütungsangaben gemäß §§ 285 Nr. 9, 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB ergänzt wird durch die Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziff. 4.2.4 DCGK), in börsennotierten Gesellschaften die Vorstandsvergütungen individuell auszuweisen (dazu unten III.).
Die Verbriefung des Cash Flows eines Unternehmens ist eine in Großbritannien bekannte und etablierte Form der Unternehmensfinanzierung. In Deutschland hat es bisher erst zwei Transaktionen dieser Art gegeben. Die Gründe hierfür liegen in den unterschiedlichen rechtlichen Systemen und den unterschiedlichen Möglichkeiten der Darlehensbesicherung. Dieser Aufsatz beschreibt die diesbezüglichen wesentlichen Unterschiede und stellt Strukturen vor, mit denen auch im deutschen Rechtskreis entsprechende Transaktionen umgesetzt werden können.
Das Junge Forum Rechtsphilosophie (JFR) ist die Vereinigung junger deutschsprachiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Bereichen der Rechts- und Sozialphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie. Es wurde Anfang der 90er Jahre ins Leben gerufen und steht in enger Verbingung mit der Deutschen Sektion der 1909 begründeten Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. Das JFR dient dem Austausch und Kontakt unter jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich der Rechtsphilosophie. Hierzu veranstaltet das JFR jährliche Tagungen, auf denen die Forschungsprojekte der Mitglieder in einem interessierten und informierten Kreis vorgestellt und diskutiert werden können. Die Vorträge werden regelmäßig in Tagungsbänden als ARSP-Beihefte veröffentlicht. Die Mitgliedschaft im JFR ist kostenlos. Das JFR bietet stets aktuelle Informationen rund um die Rechtsphilosophie. Diese gehen den Mitgliedern als Newsletter zu, in dem regelmäßig auch über die Aktivitäten des JFR berichtet wird. Alle Informationen über das JFR und seine Veranstaltungen können auf unserer Homepage abgerufen werden : www.rechtsphilosophie.de Impressum: Herausgeber: Junges Forum Rechtsphilosophie (JFR), derzeitige Sprecher des JFR sind Jochen Bung (Univ. Frankfurt/Main) und Carsten Bäcker (Univ. Kiel). Redaktion: Carsten Bäcker, Jochen Bung, Sascha Ziemann Kontakt: S.Ziemann@jur.uni-frankfurt.de Homepage: www.rechtsphilosophie.de/jungesforum.html Postadresse: Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Rechtswissenschaft, Sascha Ziemann c/o Prof. Dr. Ulfrid Neumann, Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt am Main
Plenarvortrag Weltkongress der Rechtsphilosophie und Sozialphilosophie, 24.-29. Mai, Granada 2005. S.a. die deutsche Fassung: "Die anonyme Matrix: Menschenrechtsverletzungen durch "private" transnationale Akteure". Spanische Fassung: Sociedad global, justicia fragmentada: sobre la violatión de los derechos humanos por actores transnacionales 'privados'. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S. 547-562 und in "Anales de öa Catedra Francisco Suarez 2005". S.a. Teubner, Gunther: Globalized Justice - Fragmented Justice. Human Rights Violations by "Private" Transnational Actors
Dt. Fassung: Der Umgang mit Rechtsparadoxien: Derrida, Luhmann, Wiethölter. In: Christian Joerges und Gunther Teubner (Hg.) Rechtsverfassungsrecht: Recht-Fertigungen zwischen Sozialtheorie und Privatrechtsdogmatik. Nomos, Baden-Baden 2003, 249-272.
Globalized justice - fragmented justice. Human rights violations by "private" transnational actors
(2005)
Plenarvortrag Weltkongress der Rechtsphilosophie und Sozialphilosophie, 24.-29. Mai, Granada 2005. S.a. die deutsche Fassung: "Die anonyme Matrix: Menschenrechtsverletzungen durch "private" transnationale Akteure". Spanische Fassung: Sociedad global, justicia fragmentada: sobre la violatión de los derechos humanos por actores transnacionales 'privados'. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S. 529-546.
Plenarvortrag Weltkongress der Rechtsphilosophie und Sozialphilosophie, 24.-29. Mai, Granada 2005. Englische Fassung: Globalized Justice - Fragmented Justice. Human Rights Violations by "Private" Transnational Actors. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S.547-562. Spanische Fassung: Sociedad global, justicia fragmentada: sobre la violatión de los derechos humanos por actores transnacionales 'privados'. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S. 529-546.
Kommentar zum Referat von Aurelia Colombi Ciacchi zum Thema "Der Aktionsplan der Europäischen Kommission für ein kohärenteres Vertragsrecht: Wo bleibt die Rückbindung an die Europäische Verfassung?" auf der 15. Tagung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler im September 2004 in Göttingen, erscheint in: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2004
Zweihundert Jahre Erbrechtsgeschichte Deutschlands, Frankreichs und der USA, rekonstruiert anhand von Gesetzgebung und Diskursen zu Testierfreiheit, Familienerbrecht, Fideikommiss und Erbschaftssteuerrecht: jedes Thema für sich ein rechtshistorisches Schwergewicht. Und im Vorwort zu den kaum mehr als 300 Seiten wird die Frage aufgeworfen, "was wir daraus über die Evolution normativer Strukturen moderner Gesellschaften, und insbesondere über das Verhältnis von Individuum, Familie und Gesellschaft lernen können" (9). ...
Der italienische Büchertisch ist reich gedeckt. Enger wohl als anderswo ist die Verbindung zwischen der Welt der Gelehrten, der Universitätsausbildung und dem breiten Publikum. Es ist nicht anstößig, ein großes Thema auf hundert Seiten gemeinverständlich zu behandeln, nur die wichtigste Literatur zu verzeichnen und das Ganze in gefälliger Form unter die Leute zu bringen. Der Verlag Laterza hat mit seiner kleinformatigen Serie "Universale" gerade die Nr. 856 erreicht, in einer parallelen "Biblioteca Essenziale" die Nr. 56. Dort gibt es Klassikertexte, "Einführungen" in alle Künste und Wissenschaften, aber auch zugespitzte Thesen, aus der Rechtsgeschichte etwa von Bretone und Talamanca "Il diritto in Grecia e a Roma" oder Grossis "Prima lezione di diritto". Auch die beiden letzten Bändchen beider Reihen, die hier vorgestellt werden, stammen von bekannten Rechtshistorikern. ...
Was aber steht eigentlich an so lehrreichem Konkreten in diesem gerühmten Buch vom "Geist des römischen Rechts"? Jhering eröffnet es mit einem universalgeschichtlichen Paukenschlag:
"Drei Mal hat Rom der Welt Gesetze diktiert, drei Mal die Völker zur Einheit verbunden, das erste Mal, als das römische Volk noch in der Fülle seiner Kraft stand, zur Einheit des Staats, das zweite Mal, nachdem dasselbe bereits untergegangen, zur Einheit der Kirche, das dritte Mal infolge der Reception des römischen Rechts im Mittelalter zur Einheit des Rechts; das erste Mal mit äußerem Zwang durch die Macht der Waffen, die beiden anderen Male durch die Macht des Geistes. Die welthistorische Bedeutung und Mission Roms in Ein Wort zusammengefaßt ist die Überwindung des Nationalitätsprinzips durch den Gedanken der Universalität."
(Geist I § 1, 1) Es folgen zwei ziemlich ungleich umfangreiche "Bücher", davor wie erwähnt ein methodischer Vorspann von ca. 90 Seiten. ...
"Folter" ist ein höchst aktuelles Thema. Die Vernehmungspraxis vieler sowohl demokratischer als nicht demokratischer Staatsapparate in der Welt ist in jüngerer Zeit zunehmend zum Thema in Medien und Gegenstand entsprechender Kritik geworden. Dies hat auch Wirkung im wissenschaftlichen Feld gezeigt. Mehrere Neuerscheinungen auf dem deutschen Büchermarkt sind ein Indikator dafür. Sie machen darüber hinaus deutlich, dass Folter auf ganz unterschiedliche Art und Weise thematisiert werden kann.
Ist die Welt sichtbarer geworden? Der Blick in die Bücher am Rande der Gutenberggalaxis bestätigt die Zunahme des Visuellen. Da ist vom photographischen und televisionären Vordringen der Bilder in unserer Alltagswelt die Rede, von der Wiederkehr der Bilder – auch im Recht. Das Recht und das Bild scheinen nach einer Zeit des bildscheuen Logozentrismus zunehmend Allianzen einzugehen. Die Indizien reichen von dem Skandal um Abu Ghraib bis hin zu den Schwierigkeiten, die wir mit Begriffen wie Person, Staat und Verfassung haben und die mit zunehmender Unschärfe vermehrt als Bild für etwas anderes rezipiert werden. Sollen wir also an die These von der Bilderflut glauben? ...
Die Ausbildung des theoretischen Denkens in Griechenland vollzog sich nicht erst mit Platon und Aristoteles, sondern kündigte sich bereits im 6. Jh. an. Schon im archaischen Griechenland, in den frühen Ontologien der Vorsokratiker und bei den naturrechtlichen Vorstellungen der Sophisten, ist ein Fortschritt des Denkens in Richtung Rationalität erkennbar. Das ist der Ausgangspunkt der Untersuchung von Tobias Reichardt. Aber wie ist es zu dieser – im Vergleich zu allen anderen antiken Hochkulturen Vorderasiens – einzigartigen Ideen-Evolution in Griechenland gekommen? Wie war das griechische Mirakel möglich? Auf diese Frage versucht Reichardt eine neue Antwort zu geben: Das theoretische Denken ging aus der neuen Organisationsform der polis und der darin eingelassenen Praxis der schriftlichen Gesetzgebung hervor. Dadurch gelang es erstmalig, die Ausdifferenzierung einer öffentlichen (Herrschafts-)Sphäre mit der Idee einer "guten Ordnung" als Leitgesichtspunkt allen politischen Handelns zu verknüpfen. ...
Rechtswörterbücher beschränken sich für gewöhnlich auf die Erläuterung einer Vielzahl von Begriffen und Instituten des geltenden Rechts. Das gilt jedenfalls für die in Deutschland gängigen Werke. Sie reihen die Erklärung einzelner Rechtsbegriffe nach den herkömmlichen Definitionen aneinander, ohne die Grundlagen unseres Rechtsdenkens zutage treten zu lassen. Nicht so verfährt das hier anzuzeigende, von Denis Alland und Stéphane Rials herausgegebene und im Jahre 2003 in Paris erschienene Dictionnaire de la culture juridique. Es tritt mit dem Anspruch an, das Recht nicht nur als große Ansammlung von rechtsdogmatischen Begriffen zu präsentieren, sondern seine geschichtlichen und vor allem philosophischen Bezüge zu verdeutlichen. Damit sollen Zusammenhänge wiederhergestellt werden, die durch die Reduktion der Jurisprudenz auf eine reine Technik in den letzten Jahren zunehmend verloren gegangen sind. Die innerhalb des Dictionnaire zusammengetragene Stofffülle ist äußerst beeindruckend: Auf mehr als 1600 Seiten vereinigt das Werk insgesamt 409 Artikel aus der Feder von nicht weniger als 213 durchweg angesehenen juristischen Autoren, die ganz überwiegend aus Frankreich stammen. ...
"Law after Auschwitz", das jüngste Buch des kanadischen Rechtswissenschaftlers David Fraser, ist keine streng durchgeführte Abhandlung mit nur einer strukturbildenden Fragestellung, sondern eine Sammlung von historischen, philosophischen und soziologischen Betrachtungen über den Holocaust, das Recht, die Justiz und die Juristen in verschiedenen Ländern. Anders als der Titel vermuten lässt, geht es Fraser keineswegs darum, die Erfahrung der Massenvernichtung als einzigartigen Zivilisationsbruch und nachhaltigste Zäsur in der Menschheitsgeschichte darzustellen. Das Buch reiht sich nicht in die inzwischen lange Serie von Studien ein, die aus einem "Davor" und "Danach"-Blickwinkel Auschwitz auf seine Folgen hin untersuchen, wie es bekanntlich für ›das Denken‹ im Allgemeinen, die Theologie, die Möglichkeit, Gedichte zu schreiben u.s.w. bereits geschehen ist. Fraser setzt der Grundrichtung dieser Literaturgattung eine drastische Kontinuitätsbehauptung entgegen: Auch bei den Normen, die den Massenmord regelten, handelte es sich um Recht und damit um ein Instrument, das heute nach wie vor ähnlich verwendet wird. Kritisiert werden Deutungsmuster, die das Recht unter der NS-Herrschaft als Nicht-Recht, Rechtsperversion oder Legalitätsfassade etikettieren und damit aus dem Rechtsgeschichtsverlauf ausklammern wollen. Auch Verbrechen können und konnten (im formellen Sinn) legal sein: Nazi law was law. Diese These ist eine Art Gravitationszentrum, das die weit in verschiedene Bereiche ausgreifende Darstellung (sie enthält Auseinandersetzungen mit der Philosophie Agambens sowie mit verschiedenen juristischen Behandlungen von NS-Verbrechen in Frankreich, den USA, Großbritannien, Kanada und Australien) vor dem Zerfall in völlig unzusammenhängende Einzelteile bewahrt. So gerät das Buch zu einem Thema mit Variationen; kaum ein Kapitel, in dem Fraser nicht dem heutigen Juristen vor Augen führt, dass sein Stoff und seine Methoden sich in vielen Aspekten nicht wesentlich von denen seiner deutschen Kollegen aus der Zeit von 1933 bis 1945 unterscheiden. ...
Im Jahre 1721 setzt der preußische König Friedrich Wilhelm I. für das Herzogtum Preußen ein sogenanntes "Landrecht" in Kraft. Anders als der moderne Gesetzgeber begnügt sich der König dabei nicht mit der bloßen Publikation des Gesetzes, sondern er fügt dem Gesetzestext am Schluss ein ausdrückliches, an die Gerichte gewendetes Anwendungsgebot bei. Damit soll augenscheinlich eine bestimmte Argumentationslinie, mit der die Gerichte die Nichtanwendung des Gesetzes begründen könnten, von vornherein abgeschnitten werden: Der Einwand mangelnder Observanz, so heißt es in diesem Anwendungsgebot, sei kein Grund, das Landrecht nicht anzuwenden. Mangelnde Observanz entbinde die Richter keinesfalls von der Pflicht, das Landrecht ihrer Urteilstätigkeit zugrunde zu legen. Denn es sei gerade die Schuldigkeit der Richter, "unsere Gesetze zur Observanz zu bringen". Derartige Anwendungsgebote sind häufig anzutreffender Bestandteil vor allem der frühneuzeitlichen "Landrechte" und "Reformationen". In der Regel beinhalten sie ein in erster Linie an die Rechtsstäbe gerichtetes Gebot, das betreffende Landrecht "gleich nach beschehener Publication aller Orths ad observantiam" zu bringen – so die Formulierung etwa im Trierer Landrecht von 1668. Häufig ist dies dann verbunden mit dem Verbot, weiterhin neben oder gar an Stelle des neu ergangenen Landrechts das bislang gerichtsgebräuchliche Gewohnheitsrecht anzuwenden. In diesem Muster hält sich auch das eingangs zitierte Anwendungsgebot König Friedrich Wilhelms I., nur dass hier überdies ganz gezielt ein bestimmter Gegeneinwand von Seiten der Gerichte vorweggenommen wird: der Einwand nämlich, dass ein Gesetz – und sei es auch nach allen Regeln promulgiert und bekanntgemacht – so lange keine Wirksamkeit entfalten könne, als es nicht zur "Observanz" gelangt sei. In den reichskammergerichtlichen "Decisiones" Johann Meichsners etwa findet sich dieses Argument wie eine unbestrittene Selbstverständlichkeit vorgetragen: "Statutum enim, quod non est receptum in observantia, licet fuerit publicatum, nullas habet vires, ideo ligare non potest." ...
Was hält die Gesellschaft zusammen? Wie schafft man es, dass sich die Menschen nicht gegenseitig massakrieren? Wo ist der Frieden? Alte Fragen, fürwahr. Die Antworten liegen seit jeher geborgen irgendwo zwischen Selbstorganisation und Fremdorganisation, zwischen Selbstherrschaft und Fremdherrschaft, zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz. Konkret: Brauchen die Menschen, um friedlich miteinander auszukommen, eine Instanz, die ihnen zeigt, wo es lang geht? Oder finden und haben die Menschen einen Grund in sich selbst, um nicht zu Mördern zu werden?
Der französische Arbeitsrechtler Alain Supiot hat nun eine Antwort auf diese Fragen gegeben, eine Antwort in einer Zeit, in der – trotz George W. Bush, Interventionsvölkerrecht und europäischem Direktivenwahn – die Teile über das Ganze, das Periphere über das Zentrale, das Internet über das Diktaphon zu triumphieren scheinen. ...
Punktierkunst
(2005)
Ach, Festschriften. Was soll man zu diesem weiter und weiter vor sich hinwesenden Wesen noch sagen? Unwesen? Nun, es gibt natürlich Ausnahmen von der Sitte, mehr oder weniger lieblos herausgekramte oder lieblos verfasste Schreibversuche von Kollegen, Schülern, Freunden, oder solchen, die sich dafür halten, als Hommage für einen mehr oder weniger alt gewordenen Mann zusammenzudrucken. Eine solche Ausnahme zu sein versprechen Titel, Umfang und Adressat einer 2004 im Heidelberger Synchron Verlag erschienenen, von Rüdiger Campe und Michael Niehaus herausgegebenen Festschrift. Der Titel: "Gesetz. Ironie". Eine feine Symmetrie. Sechs Buchstaben auf der linken, sechs Buchstaben auf der rechten Seite. C’est chic. Und die Worte sind gut, und gut gewählt. Wer wird schon an einem Buch vorbeigehen, das ein solch schönes Wortpaar ziert. Und dann auch noch ein rätselhafter Punkt in der Mitte, der erst recht Neugierde weckt. Der Umfang: Einvierteltausend Seiten, also ein Viertel des Üblichen. Im fettsüchtigen Zeitalter des Quadriple-XLFood ein Leichtgewicht. Der Adressat: Manfred Schneider, 60 Jahre, und in seiner Wissenschaft, dem Nachdenken über Literatur, so etwas wie ein Garant für das Zusammentreffen von Strenge und Ironie, wie die Herausgeber zu Recht hervorheben. Also, drei Gründe, die Festschriftsache etwas näher zu betrachten. ...
"Gerichtsrede"? Wer denkt da nicht an das große Plädoyer engagierter Anwälte, denen es wortgewaltig gelingt, einem verblüfften Publikum ihre Sicht der Dinge aufzuzwingen? Nur wenige werden in diesem Augenblick allerdings einen deutschen Gerichtsredner, sei es einen Staatsanwalt, sei es einen Advokaten vor sich sehen. Zwar gibt es zweifellos auch hierzulande saftige Zeugnisse forensischer Rhetorik. Aber im allgemeinen erreichen die meist glanzlosen Darbietungen germanischer Justizredner das durch die filmischen Auftritte redegewandter Lichtgestalten im amerikanischen courtroomdrama verwöhnte Publikum nicht. Nur dort finden jene gigantischen Redeschlachten statt, in denen der rednerisch gewitzte und schon fast siegreiche Staatsanwalt am Ende doch der überlegenen Redekraft seines Gegenspielers unterliegt. ...
Es gibt technische, intellektuelle, soziale Erfindungen, die ungewöhnlich großen Erfolg haben, so großen Erfolg, dass sie über Jahrhunderte und Jahrtausende beibehalten, gepflegt und ausgebaut werden, ja aus der Gesellschaft nicht mehr leicht wegzudenken sind. Zu solchen evolutionären Errungenschaften gehören das Rad, das Geld, die Schrift, das Eigentum, die Straßen und manches mehr, namentlich auch der Vertrag, ohne dessen Konstruktion und Gebrauch erhebliche Teile der Kommunikationen und Funktionen in der Gesellschaft zusammenbrächen. Ob Ehevertrag oder Kaufvertrag, ob Ausbildungs-, Arbeits-, Beförderungs-, Lizenz-, Tarifoder Staatsvertrag – so gut wie nichts funktioniert in kleinsten bis hin zu großen sozialen Systemen ohne die Begründung wechselseitiger Rechte und Pflichten und ohne die in pacta sunt servanda zementierten normativen Erwartungen. ...
Rechtstransfer
(2005)
Anlass zu beschreiben, was Rechtstransfer bedeutet, sieht nicht nur die gegenwärtige juristische Gesellschaft. Erheblicher Bedarf an Erklärungsmodellen bestand auch im 19. Jahrhundert. Eine der größten Migrationswellen, die so genannte Rezeption des römischen Rechts, hatte Europa während mehrerer Jahrhunderte überflutet. Aus dieser Flut, kaum hatte sie ihren Höchststand erreicht, reckten sich nun allerorts nationale Gesetzgebungsprogramme und ganze Kodifikationen hervor. Das Verhältnis von rezipiertem, römischem Recht – das längst ganz "eigen" und "heutig" geworden war – zu den das ius commune störenden oder sogar zerstörenden Eingriffen nationaler Gesetzgeber galt es zu klären und zu erklären. Nur wenn es für den einstigen Transfer des römischen Rechts in germanische Gefilde plausible und irreversible Gründe gab, gab es auch Gründe, die kecken Vorstöße des nationalen Gesetzgebers zurückzuweisen und der Positivität des Rechts Einhalt zu gebieten. Das war die Position eines Savigny und seiner Gesinnungsgenossen. ...
Es muss die Steuererklärung von 1982 oder 1983 gewesen sein. Unter den steuermindernden "Werbungskosten" befand sich eine Liste mit wissenschaftlichen Büchern, darunter Niklas Luhmann, Liebe als Passion. Das Finanzamt teilte mir mit, dieser Titel könne die Steuerschuld nicht reduzieren, da es sich "offenkundig um einen Roman" handele. So aussichtslos es war, das Finanzamt zu überzeugen, dass das Buch etwas mit Systemtheorie und Systemtheorie etwas mit Wissenschaft zu tun habe, so hoffnungslos erschien es lange, mit Historikern über Systemtheorie ins Gespräch zu kommen. ...
"Mit Bettina und Savigny in traulich scherzendem Gespräche den Sonnenuntergang betrachtet. Savigny heim, wir allein zurük und gute Nacht, Hand in Hand, in denen die ersten Küsse glühen, tief bewegt zu Bette…" Das notierte Philipp Hössli, Gast auf dem Landsitz der von Arnims in Wiepersdorf, in sein Tagebuch am 21. September 1822. Im Frühjahr 1821 war der 21jährige Philipp Hössli aus Nufenen, Graubünden, in Berlin zum Studium eingetroffen, hatte sich umgehend bei Wilhelm von Humboldt und Carl Friedrich von Savigny vorgestellt und wurde von diesem herzlich willkommen geheißen. Savigny machte ihn mit seiner Familie, darunter auch seiner Schwägerin, Bettina von Arnim, bekannt. "Die Frau von Arnim begleitet", "Bald weg zu Frau von Arnim", "Zu Madame von Arnim", "Bei Frau von Arnim" – fast für jeden Tag findet sich ab Juni 1822 ein solcher Eintrag in Hösslis Tagebuch. Im Juli heißt es dann: "Zu Bettina. Wunderbare Stunden!" Eine glühende Liebesgeschichte zwischen Bettina und ihrem 15 Jahre jüngeren "Schweizerknaben" nimmt ihren Lauf. "Nach dem Essen an die Castanien.…Dann auf die Bäume gestiegen. Wonniges Gefühl…" "Dann eilen wir in ihr Zimmer aufs Sopha. … In reinster, innigster Liebe beisammen. Über Freundschaft gesprochen." ...
Einleitung
(2005)
Es mag mit der Erfahrung erhöhter Geschwindigkeit und Dichte von weltweiten Kommunikationen zusammenhängen, es mag Resultat lebhafter Austauschbeziehungen in Wirtschaft, Kunst, Politik sein, es mag Folge der Ahnung sein, dass vor unseren Augen eine "Weltgesellschaft" entsteht – Anlass genug gibt es jedenfalls, genauer zu beobachten, wie und zu welchem Ende Produkte und Imaginationen, Technik und Visionen, Waren und Wissen Grenzen überschreiten, um in einem entgrenzten Raum zu zirkulieren und ihr Eigenleben zu entfalten. Grenzen, das sind nicht nur, aber immer noch, nationale Grenzen. Begrenzt sind jenseits von Nationalitäten ganze Kulturen durch ihre historisch bedingten Strukturen, die wohl vieles, aber eben nicht alles zulassen. Durch Grenzen etablieren sich auch die sozialen Systeme der Gesellschaft, womit das Kreuzen der Grenzen nicht ausgeschlossen, aber ein heikler, die Autonomie der beteiligten Systeme tangierender Vorgang ist. ...
Der Titel dieses Buches könnte täuschen. Er lenkt unser Augenmerk mit dem in über 50 Jahren in der Bundesrepublik zum geflügelten Wort etablierten »Gang nach Karlsruhe« zunächst zwar unweigerlich auf das Bundesverfassungsgericht. So trocken daherkommend scheint er aber eher auf eine der üblichen juristischen Handreichungen hinzuweisen, die erläutern, was es alles rechtlich zu berücksichtigen gilt, wenn man sich mit einem Begehren an dieses Gericht wenden will – wären da nicht der Autor des Buches und der Untertitel, die beide Geschichtliches zum Bundesverfassungsgericht ankündigen und damit neugierig machen ...
Im Märchen schläft Dornröschen so lange, bis ein Prinz sie wach küsst. In der Rechtsgeschichte warten viele ehemals prominente Juristen darauf, dornröschengleich von einem Doktoranden erweckt zu werden. Christoph Mauntel will den Schwaben Carl Georg v. Wächter wieder ins rechte Licht rücken. Programmatisch darf sich Mauntel nicht nur über seinen Doktorvater Hans-Peter Benöhr dem Netzwerk der Frankfurter (Historischen) Schule zurechnen. ...
Das Recht der sog. eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen ist in der jüngeren Vergangenheit zunehmend Gegenstand der Kritik geworden. Mit dem nachfolgenden Beitrag wird auf der Grundlage einer kritischen Analyse der lex lata ein Vorschlag für eine Vereinfachung der Regeln über die Gesellschafterfremdfinanzierung in der Krise entwickelt.
Muss das Strafrecht, vor allem der Schuldbegriff, wegen aktuellen Erkenntnisse der Hirnforschung in einem neuen Licht gesehen werden? Wenn unsere Entscheidungen und Handlungen durch neurologische Prozesse vollständig kausal vorherbestimmt sind, bleibe für die Willensfreiheit kein Raum. Und wenn der Wille nicht frei ist, dann könne ein Täter für eine Straftat auch nicht verantwortlich sein; denn er hätte in der gleichen Situation nicht anders handeln, also die Straftat auch nicht unterlassen können. Wird die Freiheit der Person so fundamental in Frage gestellt, steht freilich das Recht insgesamt zur Disposition.
Die Masterarbeit untersucht die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China im Hinblick auf die Menschenrechtspolitk der EU. Anhand der chinapolitischen Strategiepapiere der EU wird der Frage nachgegangen, wie sich die Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Volksrepublik seit den Geschehnissen von 1989 entwickelt hat und inwiefern die von der EU verfolgten Politiken von Erfolg gekrönt waren.