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Die Postmoderne beschreibt die Fragmentierung der Gesellschaft, in der Systemrationalitäten miteinander kollidieren. Diese Diagnose kann für die Konzeption der Grundrechte nicht folgenlos bleiben. Der Aufsatz fokussiert zwei Ansätze einer neuen Verfassungstheorie. Grundlagen sind Karl-Heinz Ladeurs Kritik der Abwägung und Gunther Teubners Konzept einer Zivilverfassung vor dem Hintergrund seines Matrixmodells.
Die Rechtspraxis setzt etwas voraus, das sie nicht nur begründet oder ergänzt, sondern grundsätzlich in Frage stellt. So macht der Zwang, in einem Verfahren zu entscheiden und zu begründen, zugleich deutlich, dass jede Form der Entscheidung unangemessen, unbegründet und in ganz anderer Weise neu herzustellen ist. Das ist das juridische Supplement im Geiste von Jacques Derrida. Supplementiert wird die Wahrheit des Rechts in anderen Medien: in Drama, Film und Literatur etwa. Dort wird in Szene gesetzt, was in der real erlebbaren Rechtswelt nicht wirklich erlebt werden kann, was aber doch – wie kein Amtsträger bestreiten würde – zum Verfahrensergebnis gehört.
Mein heutiger Vortrag kann nicht mehr als eine Momentaufnahme der Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht bieten. Ich beschränke mich dabei auf die rechtsetzende Tätigkeit der Organe der EU und hier insbesondere auf die Aktivitäten und Pläne der Kommission, blende also die Rechtsprechung des EuGH und die wissenschaftliche Debatte völlig aus.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen wurden bislang unter Nutzung traditioneller Strukturmodelle als Übernahmen oder Zusammenschluss zwischen Gleichen mit öffentlichen Erwerbsangeboten gegen bar oder Aktien vollzogen. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung im rechtstechnischen Sinne war bislang in Deutschland nicht möglich. Die SEVIC-Entscheidung des EuGH, die Einführung der SE und demnächst die gesetzliche Regelung einer EU-weiten Verschmelzung ermöglichen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen im rechtstechnischen Sinne. Der Verfasser stellt die traditionellen Strukturen eines grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlusses dar und untersucht, welche praktische Bedeutung diese traditionellen Strukturen in Zukunft haben werden. Darüber hinaus wird untersucht, ob eine grenzüberschreitende Unternehmenszusammenführung nach den Grundsätzen des SEVIC-Entscheidung für die Praxis eine Alternative darstellt.
Zusammenfassung in Thesen 1. Der Wegzug von deutschen Gesellschaften in das EU-Ausland in Gestalt der Verlegung des Verwaltungssitzes führt nach deutschem Gesellschaftsrecht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Sitzverlegung mit einem Statutenwechsel einhergeht. In der Mehrzahl der Fälle bleibt indessen deutsches Gesellschaftsrecht anwendbar. Die Auflösung der Gesellschaft ist hier allerdings gerichtlich zu erzwingen, sollte der inländische Satzungssitz nicht mehr durch §§ 5 Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt sein. Die Abkehr des geplanten „MoMiG“ von diesem Standpunkt ist rechtspolitisch zu begrüßen, aber nur im Verein mit einem generellen Übergang auch zur Gründungsanknüpfung im deutschen Kollisionsrecht sinnvoll, so wie dies der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht vorschlägt. 2. Der Wegzug in Gestalt einer schlichten Verlagerung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft in das EU-Ausland ist nach deutschem Gesellschaftsrecht unzulässig. Rechtspolitisch ist die Einführung eines geregelten Verfahrens einer grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung zu befürworten, so wie dies der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht vorschlägt. 3. Die „wilde“ Herausverschmelzung einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft – d.h. spiegelbildlich zur „SEVIC“ und außerhalb der geplanten §§ 122 a ff. UmwG – auf eine EU-ausländische Gesellschaft ist nach deutschem Gesellschaftsrecht unzulässig.
Bis zur Umsetzung der so genannten Verschmelzungsrichtlinie in nationales Recht stellt der Einsatz einer SE das einzige rechtssichere Instrumentarium zur Bewältigung von grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenführungen in Form von Verschmelzungen in Europa dar. Derzeit gibt auch nur die SE ein rechtssicheres Verfahren zur Bewältigung von identitätswahrenden Sitzverlegungen innerhalb Europas an die Hand. Die Rechtsform der SE und ihre europäische Identität bieten daneben Vorteile, die ihre Beachtung nicht nur bei Fragen der grenzüberschreitenden Umstrukturierung, sondern auch allgemein bei Fragen der Rechtsformwahl gebieten.
Das 2. UmwG-ÄndG bringt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit. Weil die §§ 122a ff. UmwG-E weitgehend eine getreue Umsetzung der IntVRiL darstellen, werden künftige transnationale Verschmelzungen erleichtert; dies jedenfalls dann, wenn auch die anderen EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie alsbald umsetzen. Anders als bei innerstaatlichen Verschmelzungen sind die für die Arbeitnehmer wesentlichen Informationen nicht im Verschmelzungsvertrag bzw. -plan, sondern im Verschmelzungsbericht enthalten. Dementsprechend ist dieser nicht verzichtbar. Sofern ein Verhandlungsverfahren über die künftige Mitbestimmung nach MgVG stattfindet, können sich die Anteilseigner die Bestätigung der dort erzielten Ergebnisse vorbehalten (§ 122g Abs. 1 UmwG-E), wenn die Verhandlungen im Zeitpunkt der Zustimmung zur Verschmelzung noch nicht beendet sind. Für die Bestätigung können andere Beschlussmodalitäten vorgesehen werden als für den Verschmelzungsbeschluss selbst. § 122c Abs. 2 Nr. 11, 12 UmwG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die dort geforderten Angaben entfallen können, wenn sie für die Umsetzung und bilanzielle Abbildung der Verschmelzung nach den beteiligten Rechtsordnungen nicht erforderlich sind. Eine Zustimmung der Anteilseigner ausländischer Rechtsträger zur Durchführung eines Spruchverfahrens wird regelmäßig nicht zu erlangen sein. In diesem Fall sind die Gesellschafter des deutschen übertragenden Rechtsträgers – abweichend von § 14 Abs. 2 UmwG – auf die Anfechtungsklage verwiesen. Findet demgegenüber ein Spruchverfahren statt, insbesondere weil alle beteiligten Rechtsordnungen ein solches vorsehen, wird die vom Gesetzgeber gewünschte Zuständigkeitskonzentration kaum je zu erreichen sein. Regelmäßig werden nämlich die Gerichte in den Sitzstaaten sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers international zuständig sein. Die Vorschrift des § 6c SpruchG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass ein gemeinsamer Vertreter nur für solche Anteilseigner zu bestellen ist, deren Zustimmung nach § 122h Abs. 1 UmwG-E zur Durchführung des Spruchverfahrens erforderlich ist. Auch in den vom 2. UmwG-ÄndG nicht geregelten Fälle internationaler Umwandlungen (insbesondere Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften und Spaltung) kann weitgehend auf die in §§ 122a ff. UmwG-E enthaltenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden.
Die Studie befaßt sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Umwandlung und den Umtausch von Finanzinstrumenten. Finanzinstrumente in dem hier gemeinten Sinne sind Aktien und ausgewählte Schuldverschreibungsformen (Finanzierungsgenußrechte; Wandelschuldverschreibungen; einfache Schuldverschreibungen). Die Umwandlung oder der Umtausch von Finanzinstrumenten, zusammenfassend auch als Konversion bezeichnet, sind Verfügungsgeschäfte. Dabei werden hier nur Verfügungsgeschäfte zwischen dem Emittenten und dem Investor betrachtet. Nicht behandelt werden auch die besonderen Gestaltungsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich für die Emittenten und Investoren bei der Umstrukturierung (Umwandlung, Konzernierung usw.) des Emittenten selbst ergeben. ....
In this paper, I tackle the question whether one share - one vote should become a European law rule. I examine, first of all, the economic theory concerning one share - one vote and its optimality, and the law and economics literature on dual class recapitalizations and other deviations from one share - one vote. I also consider the agency costs of deviations from one share - one vote and examine whether they justify regulation. I subsequently analyze the rules implementing the one share - one vote standard in the US and Europe. In particular, I analyze the self-regulatory rules of US exchanges, the relevant provisions of the European Takeover Directive (including the well known break-through rule), and the European Court of Justice's position as to golden shares (which also are deviations from the one share - one vote standard). I conclude that one share - one vote is not justified by economic efficiency, as also confirmed by comparative law. Also the European breakthrough rule, which ultimately strikes down all deviations from one share - one vote, does not appear to be well grounded. Only transparency rules appear to be justified at EU level as disclosure of ownership and voting structures serves a pricing and governance function, while harmonisation of the relevant rules reduces transaction costs in integrated markets.
Unter Fremdkapitalfinanzierung einer Unternehmung wird gemeinhin die Finanzierung durch Geldkredit und, bei großen Unternehmen, durch Geldkredit und durch Anleihen verstanden, wobei beide Finanzierungsinstrumente in verschiedener Hinsicht atypisch ausgestaltet sein können. Zu unterscheiden ist die Fremdkapitalfinanzierung auf der einen Seite von Leistungen, die nicht im Gewähren von Kapital bestehen (Dienstleistungen, Warenlieferungen, Verpachtungen, Lizenzen usw.). Nach der anderen Seite hin ist die Fremdkapitalfinanzierung von der Außenfinanzierung durch Eigenkapital abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann nicht vom Gegenstand des Finanzierungsbeitrags her vorgenommen werden, jedenfalls dann nicht, wenn er in Geld besteht. Die Grenzlinie zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung zu bestimmen ist bedeutsam, weil für diese Finanzierungsformen verschiedene (gesellschaftsrechtliche, bilanzrechtliche, insolvenzrechtliche, steuerrechtliche) Regeln gelten, deren Geltung von den Parteien mit der Wahl eines bestimmten Finanzierungsinstruments in der Regel auch gewollt ist oder erwartet wird. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die zwischen demFinanzier und dem Unternehmen getroffene Vereinbarung sowohl Züge der Fremd- wie der Eigenkapitalfinanzierung trägt („hybride Finanzierungsinstrumente“), und eine anzuwendende gesetzliche Regelung keine eindeutigen Vorgaben enthält. Die folgende Darstellung orientiert sich an der dem geltenden Aktienrecht zugrunde liegenden Abgrenzung. Die Auslegung anderer gesetzlicher Normen, die jeweils nach deren Telos vorzunehmen ist, mag dazu führen, daß die Grenzlinie zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck der anzuwendenden gesetzlichen Regelung anders zu ziehen ist.
Zivilrecht
(1974)
Wirtschaftsrecht
(1974)
Bürgerliches Recht
(1974)
The article connects two strands of the recent sociolegal debate: (1) the empirical discovery of new forms of spontaneous law in die Course of globalization, and (2) the emergence of deconstructive theories of law that undermine the law's hierarchy. The article puts forward the thesis that law's hierarchy has successfully resisted all old and new attempts at its deconstruction; it breaks, however, under the pressures of globalization that produced a global law without the state, as self-created law of global society that has no institutionalized support whatsoever in international poliucs and public international law. Consequently, the article criticizes deconstructive theories for their lack of autological analysis. These theories do not take into account the historical condicions of deconstruction. Accordingly, deconstructive analysis of law would have to look for new legal distinctions that are plausible under the new condicions of a doubly fragmented global society. The article sketches the contours of an emerging polycontextural law.
Jura Studieren
(1968)
Privatrecht als Gesellschaftstheorie? : Bemerkungen zur Logik der ordnungspolitischen Rechtslehre
(1974)
This Paper will look at the changing nature of asset management, and will examine the nature of the European framework for collective investment undertakings, enshrined in the UCITS Directive2 in that light. This question whether the UCITS Directive in its current form remains an appropriate European response to the changing investment management landscape is an issue with which the European Commission is actively engaging through its Green Paper on the Enhancement of the EU Framework for Investment Funds, published in July 2005.3 But before considering these important questions, it is necessary to begin with an idea of what a collective investment, more specifically a UCITS actually is and how it fits conceptually in the broader world of pooled investments.....
Besprechung der Entscheidungen BGH vom 10. 10. 2005 - II ZR 90/03 und II ZR 148/03, Der Konzern 2006, 269, 272 (Mangusta/Commerzbank I und II) 1. Beiden Urteilen in Sachen Mangusta/Commerzbank ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Senat hat das Recht des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sachgerecht fortentwickelt. 2. In der ersten Entscheidung hat der Senat zutreffend die Frage nach einer Vorabberichtspflicht des Vorstands verneint und sich dabei ausdrücklich gegen namhafte Stimmen des Schrifttums gewandt. Eine solche Berichtspflicht ist abzulehnen, weil sie einen übertriebenen Formalismus bedeuten würde und voraussichtlich die durch Siemens/Nold gewonnene Flexibilisierung beim genehmigten Kapital nicht unerheblich einschränken würde. 3. Zutreffend ist auch die Ablehnung einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage auf Beschlüsse der Verwaltung. Hier hätte es u.E. allerdings näher gelegen, die Analogie mangels planwidriger Regelungslücke zu verneinen. 4. Anerkennung verdient schließlich auch die Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage als Instrument zur Kontrolle der Verwaltungsbeschlüsse über ein genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss. Ein Feststellungsurteil hat die Funktion, der Verwaltung direkt eine Kompetenzüberschreitung aufzuzeigen. Andere den Aktionären zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe ermöglichen lediglich eine inzidente Kontrolle des Handelns der verantwortlichen Organe. Einen auf die Pflichtwidrigkeit fokussierten Rechtsschutz bietet nur die allgemeine Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse der Aktionär begründet der Senat insbesondere damit, dass die Verwaltungsorgane aus einem gegen ihr Verhalten gemünzten Feststellungsurteil die notwendigen Folgerungen ziehen werden. Dem kann letztlich gefolgt werden, wenngleich der vom Senat hier angelegte Maßstab doch sehr großzügig erscheint. Ein zusätzliches Missbrauchspotenzial, das über jenes hinausgeht, das mit einer Unterlassungsklage oder einer Unterlassungsverfügung verbunden ist, wird durch die Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage und der zugehörigen Regelungsverfügung nicht geschaffen.
Anfang 2005 wurde die Schweizer „Capital Efficiency Group“ von den Lesern der bekannten Publikation „Structured Finance International“ mit dem Preis “Innovativster Asset Back Deal des Jahres 2004” ausgezeichnet sowie von „The Banker“ für einen der „Deals of the Year“ gewürdigt. Prämiert wurde die Entwicklung von „Preferred Pooled Shares“ (PREPS). Was verbirgt sich hinter diesem Konstrukt? Bei PREPS handelt es sich um ein Finanzprodukt der „Capital Efficiency Group“, die sich den Eigennamen „PREPS“ als Marke hat eintragen lassen. PREPS ist somit nur der Name eines speziellen Finanzinstruments. Die Bezeichnung PREPS wird aber gleichsam stellvertretend für eine Vielzahl von Finanzprodukten, durch die in eigenkapitalähnliche Finanztitel des Mittelstands investiert wird, verwendet. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang „ge/mit“ und „equiNotes“ sowie einige weniger populäre Produkte. Jedes dieser Finanzprodukte weist im Detail eine andere Struktur auf, grundsätzlich basieren aber alle auf derselben Grundidee. Die folgenden Ausführungen stellen die Struktur und Funktionsweise dieser Finanzprodukte dar. Weitere Abschnitte erörtern sodann den wirtschaftlichen Hintergrund und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Aktiengesellschaft ist die klassische Rechtsform des Großunternehmens; sie ist als Rechtsinstitution speziell zum Zweck der Gründung und Leitung von Großunternehmen ausgebildet worden. Das gilt auch für die Formen ihrer Finanzierung (Aktiengesellschaft als „Kapitalsammelbecken“), und zwar nicht nur der Außenfinanzierung durch Eigenkapital. Auch die Formen und besonderen Merkmale der Fremdkapitalfinanzierung der großen Aktiengesellschaft erklären sich daraus, daß hier große Kapitalbeträge nicht durch einen einzelnen oder eine kleine Gruppe von Investoren mit Hilfe eigener Mittel, sondern mittelbar oder unmittelbar durch das Publikum aufgebracht werden sollen, weil die erforderlichen Eigenmittel Einzelpersonen entweder nicht zu Gebote stehen, oder sich die Eigenmittelfinanzierung durch Einzelpersonen aus Erwägungen der Risikostreuung verbietet. In diesem Falle muß das Publikum angesprochen werden. Bei der Fremdkapitalfinanzierung geschieht dies auf zwei Wegen: Durch Einschaltung eines Finanzintermediärs, typischerweise eines Kreditinstituts, dem die Investoren ihre Gelder als Einlagen anvertrauen, und das diese Gelder in Unternehmenskredite transformiert, oder durch gezielte Ansprache des Kapitalmarkts seitens des kapitalnachfragenden Unternehmens, z. B. durch Emission einer Anleihe. Die Vergabe von Unternehmenskrediten durch ein Kreditinstitut wird allerdings herkömmlich nicht mit der Unternehmensfinanzierung durch das Publikum in Verbindung gebracht. Vielmehr wird die bankgestützte Unternehmensfinanzierung geradezu als Gegensatz zur Publikumsfinanzierung verstanden. Hartmut Schmidt hat aber bereits 1986 darauf hingewiesen, daß Anteilsmärkte und Kreditmärkte funktional dieselben Aufgaben erfüllen. Diese Sichtweise hat sich durchgesetzt. Aus heutiger institutionenökonomischer Sicht hat die Kreditfinanzierung durch einen Finanzintermediär, also etwa durch ein Kreditinstitut, das sich, neben dem Eigenkapital seiner Aktionäre, vor allem durch Einlagen seiner Kunden, also des Publikums, refinanziert, dieselbe Funktion wie die unmittelbare (Anleihe-) Finanzierung durch das Publikum; darauf ist sogleich zurückzukommen. Der folgende rechtshistorische Rückblick belegt, daß Entwicklung und Einsatz des mit Depositen refinanzierten Großkredits und die Entwicklung der Anleihefinanzierung der Aktiengesellschaft in Deutschland etwa zur selben Zeit eingesetzt haben.
Die Masterarbeit untersucht die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China im Hinblick auf die Menschenrechtspolitk der EU. Anhand der chinapolitischen Strategiepapiere der EU wird der Frage nachgegangen, wie sich die Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Volksrepublik seit den Geschehnissen von 1989 entwickelt hat und inwiefern die von der EU verfolgten Politiken von Erfolg gekrönt waren.
This paper makes a case for the future development of European corporate law through regulatory competition rather than EC legislation. It is for the first time becoming legally possible for firms within the EU to select the national company law that they wish to govern their activities. A significant number of firms can be expected to exercise this freedom, and national legislatures can be expected to respond by seeking to make their company laws more attractive to firms. Whilst the UK is likely to be the single most successful jurisdiction in attracting firms, the presence of different models of corporate governance within Europe make it quite possible that competition will result in specialisation rather than convergence, and that no Member State will come to dominate as Delaware has done in the US. Procedural safeguards in the legal framework will direct the selection of laws which increase social welfare, as opposed simply to the welfare of those making the choice. Given that European legislators cannot be sure of the ‘optimal’ model for company law, the future of European company law-making would better be left with Member States than take the form of harmonized legislation.
„Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden“ (§ 57 Abs. 2 AktG). Uns scheint dieses Zinsverbot heute selbstverständlich und geradezu dem Wesen der Aktie eigen. So heißt es hierzu etwa bei Lutter: „Der Aktionär ist risikotragender Mitunternehmer. Seine Einlage ist nie ein Darlehen im Sinne eines zu verzinsenden Fremdkapitals der AG. „Zinsen“ auf seine Einlagen sind deshalb ein Widerspruch in sich selbst…“. Danach lassen sich Fremdkapital und Eigenkapital zwar nicht so voneinander unterscheiden und daran erkennen, daß der Fremdkapitalgeber immer nur einen gewinnunabhängigen „Zins“, der Eigenkapitalgeber einen Gewinnanteil als Dividende erhält. Denn die Vergütung des Fremdkapitalgebers kann, wie etwa die Zwischenform des partiarischen Darlehens belegt, auch nach dem Gewinn des Schuldnerunternehmens bemessen werden. Zum Wesen der Eigenkapitalfinanzierung dagegen scheint, jedenfalls im Fall der Aktiengesellschaft, das Verbot der gewinnunabhängigen Verzinsung zu gehören. Das Zinsverbot ist heute in leicht veränderter Form auch im europäischen Recht und damit im Recht der Mitgliedstaaten der Union fest verankert und gehört dort zum ehernen Bestand, dessen Änderung jedenfalls derzeit nicht beabsichtigt ist. Ein Blick in die Rechtsgeschichte und auf andere Rechtsordnungen belehrt uns freilich darüber, daß die Zusage von Zinsen auf die Einlagen der Aktionäre nicht immer und überall als unzulässig angesehen wurden und werden. Im deutschen Recht wurden bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Finanzierungstitel „Aktie“ und „Obligation“ terminologisch häufig vermengt, und zwar wohl nicht zuletzt deshalb, weil sich das Verbot, die eingezahlten Einlagen gewinnunabhängig zu verzinsen, erst um diese Zeit in der Gesetzgebung durchgesetzt hat. Aktienzinsen während der Gründungsphase („Bauzinsen“) waren sogar bis zur Umsetzung der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 1979 zulässig. Die nachstehende Studie zeichnet die historische Entwicklung des Zinsverbots im deutschen Recht nach und entfaltet das eingehend erwogene Für und Wider hierzu.
Als das Programm der diesjährigen Hamburger Non-Profit-Tage konzipiert wurde, war das Thema „Vereinsrechtsreform“ aktueller denn je. Das Bundesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts“ vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, „das seit über 100 Jahren im Wesentlichen unveränderte Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedürfnissen anzupassen“. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf die Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden verteilte Rechtsformaufsicht über eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden. Ferner sollte § 54 BGB mit der Rechtswirklichkeit in Einklang gebracht und den nichtrechtsfähigen Vereinen auch die aktive Parteifähigkeit zugesprochen werden, die § 50 Abs. 2 ZPO ihnen derzeit noch vorenthält. Obwohl der Referentenentwurf nur ausgewählten Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde, hat er in der Vereinslandschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Im Schrifttum hat er überwiegend ein kritisches Echo gefunden: Der Entwurf sei ein unausgereifter, handwerklich mißlungener „Schnellschuß“ mit „verheerenden Folgen für die Verbände und Vereine“. Er verfehle sein Anliegen, zu mehr Rechtsklarheit im Vereinswesen beizutragen, ignoriere die wirklichen Regelungsprobleme und wirke daher „schon jetzt antiquiert“. Unter dem Eindruck dieser Kritik, aber womöglich auch wegen der über die Jahresmitte bestehenden Ungewißheit über die künftigen politischen Kräfteverhältnisse im Lande hat das Bundesjustizministerium * Inhaber der Juniorprofessur für Zivilrecht mit Schwerpunkt deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M. sein Reformprojekt vorerst zurückgestellt. Ob, wann und in welcher Gestalt der Entwurf weiterverfolgt wird, ist derzeit nicht abzusehen. Das Thema „Vereinsrechtsreform“ ist damit jedoch keineswegs erledigt. Wie im folgenden gezeigt werden soll, weist unser in die Jahre gekommenes Vereinsrecht nämlich in der Tat einige rechtspolitisch bedenkliche Defizite auf, die nicht ausschließlich durch Rechtsprechung und Wissenschaft behoben werden können. Diese Defizite sind freilich nicht durchweg dort zu finden, wo das Bundesjustizministerium sie ausgemacht haben will, und deswegen wird es nötig sein, den Blick auf andere Regelungsprobleme auszuweiten, die der Referentenentwurf nicht einmal andeutet. Andererseits wäre es verfrüht, den Entwurf schon jetzt vollständig aus der rechtspolitischen Debatte auszublenden, denn immerhin vermittelt er einen ersten Eindruck davon, wie man sich in Berlin-Mitte ein modernes Vereinsrecht vorstellt. Der Beitrag stellt daher die Änderungsvorschläge des Entwurfs auf den Prüfstand, um sie mit eigenen Reformvorstellungen zu kontrastieren. Er beschränkt sich auf ausgewählte Rechtsfragen rund um die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen.
Rechtsphilosophie
(1922)
Die Präsenz in den Hauptversammlungen der großen deutschen Aktiengesellschaften ist seit Jahren rückläufig. Die durchschnittliche Hauptversammlungspräsenz bei den 30 DAXnotierten Unternehmen lag 2005 nur noch bei 45,87 %, gegenüber immerhin 60,95 % im Jahr 1998. Im Zusammenhang mit den Initiativen institutioneller Anleger bei der Deutschen Börse AG im Sommer diesen Jahres hat die Besorgnis zugenommen, Minderheiten könnten die Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten dazu nutzen, in den Hauptversammlungen verstärkt Einfluss auf weitreichende Unternehmensentscheidungen auszuüben, um Sondervorteile zu erzielen. Unabhängig davon ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bei geringer Hauptversammlungspräsenz unter Umständen eine kleine Kapitalminderheit Entscheidungen trifft, bei denen sie nicht von denjenigen, die diese Entscheidungen gleichfalls betrifft, kontrolliert und, falls erforderlich, korrigiert wird. Um dem Problem sinkender Hauptversammlungspräsenzen zu begegnen, werden auf nationaler wie internationaler Ebene verschiedene Maßnahmen erwogen. Im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Vertretung der Aktionäre in der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, über den in § 134 III S. 3 AktG bereits vorgesehenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (sog. Proxy-Stimmrecht) hinaus einen von der Gesellschaft unabhängigen Stimmrechtsvertreter gesetzlich vorzusehen. Im Übrigen gehen die Empfehlungen von der verstärkten Nutzung neuer technischer Kommunikationsmittel bei der Stimmabgabe (Stichwort „virtuelle Hauptversammlung“) bis zur verstärkten Einführung von Namensaktien, um die Kommunikation mit den Aktionären zu erleichtern. Als Antwort auf den zunehmenden Einfluss internationaler Investoren, die derzeit aus Zeit- und Kostengründen, wegen sprachlicher Probleme, zu knapp bemessener Einladungsfristen oder Störungen des Informationsflusses zwischen ihnen und der Gesellschaft regelmäßig nicht an den Hauptversammlungen europäischer Aktiengesellschaften teilnehmen, arbeitet die Europäische Kommission zudem an einem Richtlinienentwurf, der die grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung fördern soll. Im Zusammenhang hiermit sind auch auf die Bemühungen der Europäischen Kommission zu sehen, mittelfristig eine verstärkte Offenlegung der Anlage- und Abstimmungsstrategien institutioneller Investoren zu erreichen. Hierdurch soll eine intensivere Mitwirkung dieser Aktionärsgruppe in den Angelegenheiten der Gesellschaft gewährleistet werden. Die verstärkte Teilnahme bzw. die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens von Investmentfonds, Versicherungen und Pensionskassen ist auch Inhalt von Empfehlungen nationaler sowie internationaler Organisationen. Bereits in der letzten Legislaturperiode hat die Arbeitsgruppe Finanzmarktgesetzgebung des Justiz- und Finanzministeriums den Vorschlag eines sog. Dividendenbonus für diejenigen Aktionäre erwogen, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Im Anschluss daran entwickelte sich eine lebhafte Diskussion, in der sich sowohl Stimmen in der Literatur als auch Interessenverbände für die Einführung eines finanziellen Anreizsystems für Aktionäre in Form eines Dividendenbonus aussprachen. Vorbildfunktion für eine entsprechende Regelung in Deutschland wird dabei der spanischen Hauptversammlungspraxis zugesprochen. Dort geben die meisten großen Unternehmen des spanischen Standardwerteindex Ibex 35 einen finanziellen Anreiz für die Hauptversammlungspräsenz. Die Zahlungen liegen zwischen zwei und zehn Cent pro Aktie. Hierdurch konnte das Interesse am Besuch der Hauptversammlung generell gesteigert werden. Der Energiekonzern Endesa schaffte es mit einem Bonus von zwei Cent, die Präsenz von 37 % auf 66 % nahezu zu verdoppeln. Diese Erfolge in Spanien sind darauf zurückzuführen, dass die dortigen Depotbanken durch die Auszahlung der sog. prima de asistencia dazu veranlasst wurden, sich im Dienste einer bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen ihrer Kunden auch ohne ausdrückliche Aufforderung um eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht zu bemühen. Im Folgenden wird versucht darzulegen, wie die Regelung eines finanziellen Anreizes zur Stärkung der Hauptversammlungspräsenzen sinnvoll gestaltet werden könnte und welche gesetzgeberischen Schritte notwendig sind, um die Zahlung eines Bonus für die Präsenz in der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Plenarvortrag Weltkongress der Rechtsphilosophie und Sozialphilosophie, 24.-29. Mai, Granada 2005. S.a. die deutsche Fassung: "Die anonyme Matrix: Menschenrechtsverletzungen durch "private" transnationale Akteure". Spanische Fassung: Sociedad global, justicia fragmentada: sobre la violatión de los derechos humanos por actores transnacionales 'privados'. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S. 547-562 und in "Anales de öa Catedra Francisco Suarez 2005". S.a. Teubner, Gunther: Globalized Justice - Fragmented Justice. Human Rights Violations by "Private" Transnational Actors
Die Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“ hat die Aufgabe, Kriterien für die ethische Bewertungsowie für gesetzgeberisches Handeln in bezug auf neue medizinische Entwicklungen zu erarbeiten. Sie befaßt sich mit drei Themengruppen: der Reproduktionsmedizin und dem Embryonenschutz (Themengruppe 1), der angewandten Forschung und den neuen diagnostischen und therapeutischen Methoden (Themengruppe 2) und den genetischen Daten (Themengruppe 3). In allen drei Bereichen ist eine Klärung der Frage erforderlich, welcher verfassungsrechtliche Status dem Embryo in vitro zukommt. Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Leistungsbeschreibung für ein Gutachten zum Thema „Der verfassungsrechtliche Status des Embryos in vitro, S. 1. Die Enquete-Kommission hat mich daher beauftragt, ein Gutachten zum verfassungsrechtlichen Status des Embryos in vitro zu erstellen. Die in der Leistungsbeschreibung für das Gutachten Leistungsbeschreibung, S. 3 f. gestellten Untersuchungsfragen betreffen dabei sowohl grundsätzliche Fragen nach den anwendbaren verfassungsrechtlichen Normen als auch konkrete Anwendungsfragen, wie etwa die Auswirkungen des verfassungsrechtlichen Status des Embryos in vitro auf die Präimplantationsdiagnostik, auf die Forschung an menschlichen Embryonen, das therapeutische Klonen und für die Verwendung von Daten, die im Rahmen diagnostischer Maßnahmen gewonnen werden. Das Gutachten wird diese Fragen in zwei Schritten beantworten. Zunächst soll der verfassungsrechtliche Maßstab herausgearbeitet werden (B.), um die 5 maßstäblichen Überlegungen dann im Hinblick auf die gestellten Anwendungsfragen zu konkretisieren (C.).
Dt. Fassung: Der Umgang mit Rechtsparadoxien: Derrida, Luhmann, Wiethölter. In: Christian Joerges und Gunther Teubner (Hg.) Rechtsverfassungsrecht: Recht-Fertigungen zwischen Sozialtheorie und Privatrechtsdogmatik. Nomos, Baden-Baden 2003, 249-272.
Dt. Fassung: Rechtsentfremdungen: Zum gesellschaftlichen Mehrwert des zwölften Kamels, Zeitschrift für Rechtssoziologie 21, 2000, 189-215 und in Gunther Teubner (Hg.) Die Rückgabe des zwölften Kamels: Niklas Luhmann in der Diskussion über Gerechtigkeit. Lucius & Lucius, Stuttgart 2000, 189-215. Englische Fassung: Alienating Justice: On the Social Surplus Value of the Twelfth Camel. In: David Nelken and Jirí Pribán (Hg.) Law's New Boundaries: Consequences of Legal Autopoiesis. Ashgate, London 2001, 21-44. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
In the current globalization debate the law appears to be entangled in economic and political developments which move into a new dimension of depoliticization, de-centralization and de-individualization. For all the correct observations in detail, though, this debate is bringing about a drastic (polit)economic reduction of the role of law in the globalization process that I wish to challenge in this paper. Here one has to take on Wallerstein’s misconception of “worldwide economies” according to which the formation of the global society is seen as a basically economic process. Autonomous globalization processes in other social spheres running parallel to economic globalization need to be taken seriously. In protest against such (polit)economic reductionism several strands of the debate, among them the neo-institutionalist theory of “global culture”, post-modern concepts of global legal pluralism, systems theory studies of differentiated global society and various versions of “global civil society” have shaped a concept of a polycentric globalization. From these angles the remarkable multiplicity of the world society, in which tendencies to re-politicization, re-regionalization and re-individualization are becoming visible at the same time, becomes evident. I shall contrast two current theses on the globalization of law with two less current counter-theses: First thesis: globalization is relevant for law because the emergence of global markets undermines the control potential of national policy, and therefore also the chances of legal regulation. First counter-thesis: globalization produces a set of problems intrinsic to law itself, consisting in a change to the dominant lawmaking processes. Second thesis: globalization means that the law institutionalizes the worldwide shift in power from governmental actors to economic actors. Second counter-thesis: globalization means that the law has a chance of contributing to a dual constitution of autonomous sectors of world society.
Englische Fassung: Legal Irritants: Good Faith in British Law Or How Unifying Law Ends Up in New Differences, Modern Law Review 61, 1998, 11-32 und in: Francis Snyder (Hg.) The Europeanisation of Law: The Legal Effects of European Integration. Hart, Oxford 2000, 243-267 und in Peter Hall und David Soskice (Hg.) Varieties of Capitalism: The Institutional Foundations of Comparative Advantage. Oxford, Oxford University Press 2001, 417- 441. Portugiesische Fassung: Irritacoes jurídicas: para a co-evolucao de normas jurídicas e regimes de producao. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 153-188.
s.a.: Das Recht hybrider Netzwerke. Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 165, 2001, 550-575.. Italienische Fassung: Diritti ibridi: la costituzionalizzazione delle reti private di governance. In: Gunther Teubner, Costituzionalismo societario. Armando, Roma 2004 (im Erscheinen).
Deutsche Fassung: Rechtsentfremdungen: Zum gesellschaftlichen Mehrwert des zwölften Kamels. Zeitschrift für Rechtssoziologie 21, 2000, 189-215 und in Gunther Teubner (Hg.) Die Rückgabe des zwölften Kamels: Niklas Luhmann in der Diskussion über Gerechtigkeit. Lucius & Lucius, Stuttgart 2000, 189-215. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
Englische Fassung: Alienating Justice: On the Social Surplus Value of the Twelfth Camel. In: David Nelken and Jirí Pribán (Hg.) Law's New Boundaries: Consequences of Legal Autopoiesis. Ashgate, London 2001, 21-44. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
Englische Fassung: Substantive and Reflexive Elements in Modern Law. (EUI Working Paper 1982/14). Law and Society Review 17, 1983, 239-285 und in: Kahei Rokumoto (Hg.) Sociological Theories of Law. Dartmouth, Aldershot 1994, 415-462. Neuabdruck in: Carroll Seron, The Law and Society Canon, Ashgate, Aldershot 2005 (im Erscheinen). Französische Fassung: Eléments 'substantifs' et 'réflexifs' dans le droit moderne. L'Interdit. Revue de Psychanalyse Institutionelle, 1984, 129-132, und Droit et réflexivité: une perspective comparative sur des modèles d'évolution juridique in: Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 3-50. Dänische Fassung: Refleksiv Ret: Udviklingsmodeller i sammenlignende perspektiv. In: Asmund Born, Nils Bredsdorff, Leif Hansen and Finn Hansson (Hg.) Refleksiv Ret. Publication Series of the Institut for Organisation og Arbeidssociologi. Nytfrasamfundsvidenskaberne, Kopenhagen 1988, 21-79.
Deutsche Fassung: Die Episteme des Rechts. Zu den erkenntnistheoretischen Grundlagen des reflexiven Rechts. In: Dieter Grimm (Hg.) Steigende Staatsaufgaben - sinkende Steuerungsfähigkeit des Rechts. Nomos, Baden-Baden 1990, 115-154. Englische Fassung: How the Law Thinks: Toward a Constructivist Epistemology of Law. Law and Society Review 23, 1989, 727-757, und in: Wolfgang Krohn, Günter Küppers und Helga Nowotny (Hg.) Self-Organization: Portrait of a Scientific Revolution. Sociology of the Sciences: A Yearbook, Bd. XIV. Kluwer, Boston, 1990, 87-113 und in: M.D.A. Freeman (Hg.) Lloyd's Introduction to Jurisprudence 6. Aufl. Sweet & Maxwell, London 1995, 636-654. Französische Fassung: Pour une épistémologie constructiviste du droit. In Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 171-204. Veränderte Fassung in: Annales: Economies, Sociétés, Civilisations 1992, Paris, 1149-1169. Italienische Fassung: Il diritto come soggetto epistemico: Per una epistemologie giuridica "costruttivista," Rivista critica del diritto privato 8, 1990, 287-326.
Deutsche Fassung: Die Episteme des Rechts. Zu den erkenntnistheoretischen Grundlagen des reflexiven Rechts. In: Dieter Grimm (Hg.) Steigende Staatsaufgaben - sinkende Steuerungsfähigkeit des Rechts. Nomos, Baden-Baden 1990, 115-154. Französische Fassung: Pour une épistémologie constructiviste du droit. In Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 171-204. Veränderte Fassung in: Annales: Economies, Sociétés, Civilisations 1992, Paris, 1149-1169. Italienische Fassung: Il diritto come soggetto epistemico: Per una epistemologie giuridica "costruttivista," Rivista critica del diritto privato 8, 1990, 287-326.
Englische Fassung: How the Law Thinks: Toward a Constructivist Epistemology of Law. Law and Society Review 23, 1989, 727-757, und in: Wolfgang Krohn, Günter Küppers und Helga Nowotny (Hg.) Self-Organization: Portrait of a Scientific Revolution. Sociology of the Sciences: A Yearbook, Bd. XIV. Kluwer, Boston, 1990, 87-113 und in: M.D.A. Freeman (Hg.) Lloyd's Introduction to Jurisprudence 6. Aufl. Sweet & Maxwell, London 1995, 636-654. Französische Fassung: Pour une épistémologie constructiviste du droit. In Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 171-204. Veränderte Fassung in: Annales: Economies, Sociétés, Civilisations 1992, Paris, 1149-1169. Italienische Fassung: Il diritto come soggetto epistemico: Per una epistemologie giuridica "costruttivista," Rivista critica del diritto privato 8, 1990, 287-326.
Deutsche Fassung: Die Episteme des Rechts. Zu den erkenntnistheoretischen Grundlagen des reflexiven Rechts. In: Dieter Grimm (Hg.) Steigende Staatsaufgaben - sinkende Steuerungsfähigkeit des Rechts. Nomos, Baden-Baden 1990, 115-154. Englische Fassung: How the Law Thinks: Toward a Constructivist Epistemology of Law. Law and Society Review 23, 1989, 727-757, und in: Wolfgang Krohn, Günter Küppers und Helga Nowotny (Hg.) Self-Organization: Portrait of a Scientific Revolution. Sociology of the Sciences: A Yearbook, Bd. XIV. Kluwer, Boston, 1990, 87-113 und in: M.D.A. Freeman (Hg.) Lloyd's Introduction to Jurisprudence 6. Aufl. Sweet & Maxwell, London 1995, 636-654. Französische Fassung: Pour une épistémologie constructiviste du droit. In Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 171-204. Veränderte Fassung in: Annales: Economies, Sociétés, Civilisations 1992, Paris, 1149-1169. Italienische Fassung: Il diritto come soggetto epistemico: Per una epistemologie giuridica "costruttivista," Rivista critica del diritto privato 8, 1990, 287-326.
By order of 29 November 1999 the Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) referred to the European Court of Justice (ECJ) for a preliminary ruling under Article 234 EC two questions regarding the interpretation of the "doorstep-selling directive", and the "consumer credit directive", which arose in the course of proceedings involving Mr and Mrs Heininger, who took out from the Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG bank a loan to purchase a flat, secured by a charge on the property (Grundschuld). Five years later they sought to cancel the credit agreement, maintaining that an estate agent had called uninvited at their home and induced them to purchase the flat in question and - at the same time acting on a self-employed basis as agent for the bank - to enter into the loan agreement, without informing them of their right of cancellation. Article 1 para. 1 of the doorstep-selling directive provides that it applies to contracts under which a trader supplies goods or services to a consumer and which are concluded during a visit by a trader to the consumer's home where the visit does not take place at the express request of the consumer'. Article 3 para. 2 a) of that directive provides that the directive shall not apply to contracts for the construction, sale and rental of immovable property or contracts concerning other rights relating to immovable property. Article 4 of the directive provides that traders shall be required to give consumers written notice of their right of cancellation. Article 5 provides that the consumer shall have the right to cancel the contract within seven days from receipt by the consumer of the notice. Article 2 of the consumer credit directive provides that it shall not apply to credit agreements intended primarily for the purpose of acquiring or retaining property rights in land or in an existing or projected building, and that Article 1 a) and Articles 4 to 12 of the directive shall not apply to credit agreements, secured by mortgage on immovable property. The German legislation transposing the doorstep-selling directive (the "HWiG") provides for a right of cancellation by the consumer within a period of one week, if a transaction is entered into away from the trader's business premises. The cooling-off period does not start to run until the customer receives a notice in writing containing information on this right and if that notice is not given, the right of cancellation will not lapse until one month after both parties have performed their obligations under the agreement in full. Section 5 para. 2 of the HwiG provides that where the transaction also falls within the scope of the legislation transposing the consumer credit directive (the "VerbrKrG"), only the provisions of the latter are to apply. Section 3 para. 2 of the VerbrKrG, in setting out the exceptions to the scope of that law, provides that inter alia Section 7 (right of cancellation) shall not apply to credit agreements in which credit is subject to the giving of security by way of a charge on immovable property, and is granted on usual terms for credits secured by a charge on immovable property and the intermediate financing of the same. Given this legal framework it is obvious that the Heiningers could not cancel the credit agreement according to the VerbrKrG. Although the agreement constitutes a consumer credit under section 1 VerbrKrG, the right of revocation is excluded by section 3 para. 2 VerbrKrG, the exclusion of which is backed by the consumer credit directive. Although the credit agreement was entered into away from the banks business premises, they as well could not cancel it under the HWiG since this law is not applicable to consumer credit agreements. Thus, the claim of the Heiningers was denied by German courts until the Federal Court of Justice raised the question, if the subsidiarity clause in section 5 para. 2 of the HWiG constitutes a contradiction to the provisions of the door step selling directive.
Global Governance bezeichnet ein produktives Zusammenwirken aller an einer effizienten und legitimen Lösung von grenzüberschreitenden Sachproblemen ernsthaft interessierten Akteure. Es handelt sich weder um Multilateralismus noch um Unilateralismus, sondern um eine Koalition des Weltbürgertums. Auf dem Gebiet des privaten Wirtschaftsrechts gibt es zwei Beispiele für von solchen zivilgesellschaftlichen Koalitionen geschaffene Regimes, anhand derer die Funktionsweise transnationaler Rechtssysteme aufgezeigt werden kann. Dabei handelt es sich einerseits um das Recht der Handelsverträge, wo bereits seit geraumer Zeit die Entstehung einer neuen Lex Mercatoria diskutiert wird (I.). Andererseits bildet die von ICANN errichtete Uniform Dispute Resolution Policy für Domain-Namen ein gutes Beispiel für die Entstehung eines transnationalen Markenrechts im Wege der Co-Regulierung (II.). In beiden Fällen ist unter Juristen umstritten, ob es sich überhaupt um Rechtsphänomene, geschweige denn um (autonome) Rechtssysteme handelt. Wie der Konflikt zwischen Traditionalisten und Transnationalisten in der seit gut vierzig Jahren andauernden Debatte um die Lex Mercatoria zeigt, ist diese Frage auf der strukturellen Normebene nicht zu lösen. Es erscheint deshalb als sinnvoll, sich dem Phänomen transnationaler Zivilregimes zunächst unter Verwendung sozialwissenschaftlicher Kriterien beschreibend zu nähern, bevor in einem dritten Schritt gezeigt wird, wie man die Emergenz transnationaler Zivilregimes im Rahmen einer auf operativer Ebene ansetzenden Theorie des Rechts als autopoietisches Kommunikationssystem auch rechtstheoretisch in den Griff bekommen kann (III.). Die folgenden Ausführungen orientieren sich dabei an den von Zangl und Zürn entwickelten Begriffen der Verrechtlichung und Konstitutionalisierung, weil diese eine Beschreibung anhand der der quantitativen Kategorien des Mehr oder Weniger anstelle des juristischen Alles oder Nichts (Recht/Nicht-Recht) ermöglichen.
Das Prinzip Global Governance könnte man wie folgt formulieren: Auf dem Weg zur Lösung der drängenden Probleme der Weltgesellschaft ist jedes Mittel recht, sofern es zu einer effektiven und legitimen Regelung von Sachfragen beitragen kann. Wenn Global Governance auf das Zusammenwirken von internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und Zivilgesellschaft durch Erarbeitung von globalen Standards (Principles, Guidelines, Codes of Conduct) und deren Umsetzung im Wege der von einer Weltöffentlichkeit kontrollierten Selbstbindung setzt, so kommt darin auch der Unmut der Beteiligten über den Zustand internationaler Verrechtlichung zum Ausdruck. Transnationales Regieren als Alternative bedient sich vornehmlich informeller Steuerungsformen, deren Einsatz zwangsläufig die Frage nach der Effektivität und Legitimität von Global Governance auslöst. Täuschen gesellschaftlich nicht ausreichend legitimierte mächtige Akteure mit der Selbstbindung an Soft-Law nicht bloß Aktivität vor, um eine formal verbindliche internationale Verrechtlichung zu verhindern? So könnte man in Erinnerung an nationale Debatten zum Dauerthema "Selbstregulierung vs. staatliche Regulierung" fragen. In Abwesenheit eines Weltstaates fällt die Gewichtung der Argumente auf globaler Ebene freilich anders aus, da Selbstregulierung besser als gar keine Regulierung ist. Es bleibt aber die Frage, ob das Ergebnis von transnationalem Regieren immer nur in "unverbindlichem" und deshalb "ineffektivem" Soft-Law bestehen muss, oder ob auch nichtstaatliche Akteure in der Lage sind, funktionale Äquivalente zum staatlichen Recht ("Hard Code") zu produzieren. Gibt es also ein "selbst geschaffenes Recht der globalen Zivilgesellschaft" (Teubner 2000; Calliess 2003)? Am Beispiel der Lex Mercatoria, dem transnationalen Recht der grenzüberschreitenden Handelsverträge, soll im Folgenden gezeigt werden, unter welchen Bedingungen private Selbstregulierung auf globaler Ebene nicht nur effektiv, sondern auch legitim sein kann. In einem ersten Schritt wird die Problemlage erläutert, vor deren Hintergrund sich die Entstehung der Lex Mercatoria als Reaktion auf ein Versagen des nationalen und internationalen Rechts der grenzüberschreitenden Handelsverträge verstehen lässt. Sodann wird analysiert, wie in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Zusammenwirken von Spruchpraxis, Privatkodifikationen und kommunikativer Vernetzung über Internet-Datenbanken "Hard Code" entsteht, um schließlich Rückschlüsse auf den Grad der Verrechtlichung und Konstitutionalisierung der Lex Mercatoria zu ziehen.
Vor gut einem Jahr ist im Archiv für die civilistische Praxis ein Aufsatz erschienen, in welchem ich mich mit den Perspektiven des Verbrauchervertragsrechts nach der Schuldrechtsreform auseinandergesetzt habe. Der leicht provozierende Unterton der dort vorgetragenen Kritik hat nun nicht nur – wie beabsichtigt – den einen oder anderen Leser zum Lachen verführt, sondern offensichtlich auch Irritationen bezüglich der Richtung hervorgerufen, in die der Verbraucherschutzzug in Zukunft fahren soll: zurück in die Siebziger Jahre und – nach erneutem Schlagen vergangener Schlachten – ins bürgerliche Formalrecht des 19. Jahrhundert? Oder was soll mit dem Stichwort "Prozedurales Verbrauchervertragsrecht" gemeint sein? Ich möchte an dieser Stelle einen Präzisierungsversuch unternehmen.