Umstellung des Raumbezugssystems der Landesvermessung : Auswirkungen auf die botanische Arbeit
(2009)
Die deutsche Landesvermessung ersetzt das bisher verwendete Raumbezugssystem „Potsdam-Datum“ mit Gauß-Krüger-Projektion durch das europaweit definierte „Europäische Terrestrische Referenzsystem 1989“ mit UTM-Projektion. Aus dieser Umstellung ergeben sich für die botanische Arbeit zwei Konsequenzen:
- Auf den im neuen Raumbezug erstellten Topographischen Karten wird ein neues, gegenüber dem bisherigen verschobenes Gradnetz abgebildet. Dies muss bei botanischen Rasterkartierungen beachtet werden. Die Unterteilung des Kartenfeldes in Viertel kann nicht mehr entlang von glatten, im Kartenrahmen verzeichneten Minutenwerten vorgenommen werden. Laufende Minutenfeldkartierungen mit dem Raumbezug Potsdam-Datum/Gauß-Krüger müssen auch in Zukunft in diesem System fortgeführt werden, um die Kompatibilität der Ergebnisse zu wahren.
- An die Stelle der bisher gewohnten Gauß-Krüger-Koordinaten werden die UTM-Koordinaten treten.
Der Blattschnitt der im neuen Raumbezug erstellten Topographischen Karten 1 : 25 000 wurde gegenüber dem Vorläufer nicht verändert. Deshalb hat die Umstellung des Raumbezugssystems auf alle Fundortangaben, die sich an Messtischblattgrenzen (beispielsweise Messtischblattvierteln) orientieren, keine Auswirkungen. Bei einem solchen Erhebungsraster können im alten und neuen Raumbezug erstellte Kartenausgaben parallel verwendet werden.
Die Fundmeldungen in Band 34 von Botanik und Naturschutz in Hessen stammen von: Dirk Bönsel, Martin De Jong, Klaus Dühr, Uta Engel, Benjamin Feller, Christian Feuring, Thomas Gregor, Arthur Händler, Karsten Horn, Diemut Klärner, Julia Kruse, Eric Martiné, Hasko Friedrich Nesemann, Kai Uwe Nierbauer, Uwe Raabe, Susanne Raehse, Felix Reischmann, Bernd Sauerwein, Petra Schmidt, Fabian Schrauth, Christof Nikolaus Schröder, Helmut Siebert, Michael Thieme, Otto Wacker und Rüdiger Wittig.
Die Florenliste von Deutschland enthält die akzeptierten Namen der in Deutschland gefundenen Gefäßpflanzen-Sippen, einschließlich Hybriden, Synonyme in der floristischen Literatur (im Aufbau), Verbreitung in den Bundesländern (im Aufbau), Status der Vorkommen, Angabe zur Betonung der wissenschaftlichen Namen, deutsche Namen (im Aufbau) und Zitate der Erstbeschreibungen (im Aufbau). Nicht enthalten sind die nur kultiviert auftretenden Sippen. Die hier dokumentierte Version 10 wurde am 18. August 2018 unter https://www.kp-buttler.de/ veröffentlicht. Sie enthält 62.620 Namen, die sich auf 11.530 akzeptierte Sippen und 51.090 Synonyme verteilen.
Wegen seiner negativen Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt und das Landschaftsbild ist der technische Ausbau von Fließgewässern im Außenbereich durch das Hessische Naturschutzgesetz verboten worden. Das Hessische Wassergesetz stellt die Forderung, nicht naturnah ausgebaute Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Beide Gesetze lassen aber offen, inwieweit die bisherigen Zielvorgaben des Gewässerausbaus - die Festlegung der Gewässerufer und die Hochwasserfreilegung der Auenbereiche - fortbestehen sollen.
Durch Verfahren des "naturnahen Wasserbaus" können das Landschaftsbild und die Lebensbedingungen für die Pflanzen- und Tierwelt an technisch ausgebauten Gewässerstrecken verbessert werden, ohne die bisherigen Zielvorgaben des Gewässerausbaus aufgeben zu müssen. Die bestehenden Naturschutz- und Wassergesetze lassen die Interpretation zu, daß durch Anwendung dieser Verfahren den Forderungen nach einem naturnahen Gewässerzustand entsprochen werde. Diese Interpretation steht jedoch im Widerspruch zu den Festlegungen im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen: Dort wird den Erfordernissen des Natur- und Grundwasserschutzes und der Erhaltung der natürlichen Überschwemmungsgebiete (Gewässerauen) der Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen eingeräumt. Damit werden die bisherigen Zielvorgaben des Gewässerausbaus außer Kraft gesetzt.
Stellt man die Vor- und Nachteile gegenwärtiger Nutzungen im Auenbereich einander gegenüber, so ergibt sich; daß lediglich für bestehende Siedlungsflächen die Beibehaltung von Hochwasserschutzmaßnahmen gerechtfertigt ist, wahrend die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Interesse des Gemeinwohls auf die Erfordernisse der Gewässerrenaturierung abgestimmt werden muß. Um dies zu erreichen, müssen gezielte Fördermaßnahmen ergriffen werden, die als Kernstück der Gewässerrenaturierung angesehen werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich des Naturschutzes und der Agrarpolitik erscheinen die vorgeschlagenen Renaturierungsmaßnahmen als realisierbar.