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Die vorzustellende, im Jahr 2000 an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main verteidigte rechtswissenschaftliche Dissertation widmet sich mit der sog. Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts im Gefolge des Ersten Weltkrieges einer umfangreichen, sich binnen weniger Jahre entwickelnden komplizierten Rechtsmaterie, die bis dahin als unantastbar geltende Rechtsgrundsätze außer Kraft setzte bzw. umwälzte. Neubewertungen gab es für die „clausula rebus sic stantibus“, die Forderung „pacta sunt servanda“ sowie die Rechtsfiguren von der „wirtschaftlichen Unmöglichkeit“, von der „Unzumutbarkeit der Leistung“ und von „Treu und Glauben“ (S. 14 f.). Damit verbunden waren verfassungsrechtliche Fragen nach dem richterlichen Prüfungsrecht für Gesetze bzw. der Abgrenzung zwischen gesetzgebender und richterlicher Gewalt (S. 95). Scholz stellt sich nun die Aufgabe, diese juristischen Probleme in Zusammenhang zu stellen mit den „Rahmenbedingungen“ (S. 16) der von ihm als „konservativ“ bezeichneten Geldpolitik der Reichsbank sowie der Inflationspolitik der Reichsregierung. Dazu wird im ersten Teil der Arbeit ein zeitlicher Bogen gespannt vom Währungsrecht des deutschen Kaiserreichs über dessen Modifizierungen im Ersten Weltkrieg bis hin zum Ende der deutschen Geld- bzw. Papiermark in der Inflation sowie der Währungsreform Ende 1923/Anfang 1924 mit Renten- und Reichsmark (S. 19-67). ...
Mit der steigenden Zahl von Menschen, die ein hohes Alter erreichen, nimmt auch der Bedarf an Versorgung und Pflege zu. Die Arbeit wird ganz überwiegend von Familienangehörigen – Ehefrauen, Töchtern und Schwiegertöchtern – geleistet, mit oder auch ohne Ergänzung durch ambulante Dienste. Meist wünschen die alten Menschen die häusliche Pflege, um nicht ins Heim gehen zu müssen, und auch sozialpolitisch wird diese Lösung favorisiert. Doch die Betreuung zu Hause führt Pflegende und Gepflegte vielfach an die Grenzen ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit. Private Notruf-Initiativen, Verbände und Medien machen seit geraumer Zeit darauf aufmerksam, dass Fälle von Gewalt und Vernachlässigung keine seltene Ausnahme darstellen. Es wird übereinstimmend angenommen und in ersten Studien bestätigt, dass zu den bekannt werdenden Fällen eine erhebliche Anzahl im Dunkelfeld hinzuzurechnen ist. ...
Eine wesentliche Voraussetzung für die Entschlüsselung herrschender Justizverständnisse ist die Auseinandersetzung mit den Rollen, die die beteiligten Akteure in einem Rechtssystem einnehmen sowie die Untersuchung der rechtlichen und institutionellen Bedingungen unter denen diese Akteure handeln. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Macht- und Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Parteien. Dabei wird deutlich, dass die Rollenallokation nicht einheitlich ist, sondern in Abhängigkeit von unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und institutionellen Voraussetzungen variiert. In Verfahren vor einer Jury wird die richterliche Autorität durch eine maximal ausgeprägte Parteiautonomie stark eingeschränkt. Als Rechthonoratioren (im Weberschen Sinne) agieren Richter dagegen immer dann, wenn Sie ohne Geschworene Recht sprechen. Dies geschieht insbesondere in den einzelstaatlichen Obergerichten und den Bundesberufungsgereichten, aber auch in Verfahren erster Instanz, in denen „claims in equity“ zu entscheiden sind. Der Beitrag beschäftigt sich abschließend mit dem Einfluss, den die Besonderheiten der amerikanischen Juristenausbildung auf das amerikanische Justizverständnis ausüben: Sie prägen und reproduzieren eine der Rollen und Selbstbilder unter amerikanischen Juristen, sowohl in der Anwaltschaft als auch auf Seiten der Richter.
Das Arbeitspapier zeigt Perspektiven eines Promotionsprojektes auf, das sich mit der Reform der englischen Common Law- und Equity-Gerichtsbarkeit im Viktorianischen Zeitalter befasst. Nach einem Einblick in relevante Quellen und Literatur wird inhaltlich auf Mitglieder und Aufgaben der im Jahr 1867 eingesetzten Judicature Commission eingegangen. Anschließend werden Neuerungen aufgezeigt, die für das englische Gerichtswesen aus den in den 1870er Jahren verabschiedeten Judicature Acts folgten.
Es ist eine besondere Pointe der Theorieschöpfung Thomas S. Kuhns, dass man im Wissenschaftsdiskurs nach schnellem Abschied vom "Fortschrittsdenken" nunmehr in den "Paradigmenwechsel" geradezu vernarrt zu sein scheint – fast täglich kippen die Paradigmen wie die Pappkameraden, Paradigmenwechsel ist immer und überall. ...
Der Internationale Strafgerichtshof hat den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut („das Umweltkriegsverbrechen“) bisher noch nicht angewandt. Zahlreiche seriöse Medien berichten seit Beginn der völkerrechtswidrigen Invasion durch russische Streitkräfte in das Staatsgebiet der Ukraine von Kämpfen rund um das größte Atomkraftwerk Europas in Saporischschja. Dies rief global Furcht darüber hervor, dass es erneut zu einer Atomkatastrophe inmitten des europäischen Kontinents kommen könnte. Dieser Sachverhalt bietet Anlass für eine Diskussion über den Tatbestand des Umweltkriegsverbrechens sowie seiner Auslegungsschwierigkeiten. Anhand eines hypothetischen Sachverhalts soll veranschaulicht werden, ob das Umweltkriegsverbrechen jemals Anwendung finden kann oder ob die Menge an politischen Kompromissen in seiner Gestaltung seine Nutzbarkeit gänzlich negieren.
Privatrecht als Gesellschaftstheorie? : Bemerkungen zur Logik der ordnungspolitischen Rechtslehre
(1974)
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(1968)
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(1974)
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(1974)
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(1974)