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Die Untersuchungen auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchs stichproben haben ergeben, daß sich hinter der für die "alte" Bundesrepublik festgestellten weitgehenden Stabilität der Verteilung der Nettoäquivalenzeinkommen deutliche Veränderungen auf den vorgelagerten Stufen des Verteilungsprozesses verbergen. Bei den individuellen Erwerbseinkommen sowie bei den individuellen Faktoreinkommen (nur Bezieher) sind zwischen 1973 und 1988 die hier einbezogenen aggregierten Ungleichheitsmaße zwar kaum gestiegen; Kernel Density-Schätzungen zeigen aber einen leichten Polarisierungstrend der bimodalen Verteilung, da die Dichte in den Randbereichen der Verteilung zugenommen hat und das Dichtetal zwischen den beiden Gipfeln sich gesenkt hat. Unter Berücksichtigung des Haushaltszusammenhangs - durch Zusammenfassung individueller Faktoreinkommen auf Haushaltsebene und Gewichtung mit einer Äquivalenzskala - erweisen sich die Verteilungsänderungen als noch gravierender. Die aggregierten Ungleichheitsmaße sind stark gestiegen, und das Verhältnis der beiden Modi der zweigipfligen Verteilung hat sich umgekehrt: lag 1973 der erste Gipfel im Bereich der geringfügigen Faktoräquivalenzeinkommen noch deutlich unter dem zweiten, knapp unterhalb des Durchschnitts gelegenen Gipfel, so war 1988 der erste Gipfel deutlich höher als der zweite. Die relative Häufigkeit marginaler Faktoräquivalenzeinkommen hat im Zeitablauf also eindeutig zugenommen, ebenso wie die im oberen Einkommensbereich. Dennoch kann man von Polarisierung nur in einem weiteren Sinn sprechen, da das Dichtetal zwischen den Modi 1988 höher als 1973 liegt. Es mag beruhigend wirken, daß - zumindest in der Zeit vor der Wiedervereinigung - das Abgaben- und Transfersystem die zunehmende Disparität der Faktoreinkommensverteilung insoweit kompensieren konnte, als die relative Häufigkeit des Niedrigeinkommensbereichs - hier abgegrenzt mit 50% des durchschnittlichen Nettoäquivalenzeinkommens - vergleichsweise mäßig zugenommen hat. Dieser Eindruck ist allerdings im Hinblick auf die eingangs erwähnten Einschränkungen der Datenbasis zu relativieren. Die unzureichende Erfassung des oberen und des unteren Randbereichs der Einkommensverteilung läßt vermuten, daß der tatsächliche Trend zunehmender Ungleichheit und Polarisierung durch unsere Analysen unterschätzt wird.
Befristete Anstellungsverhältnisse enden, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, mit Ende der Laufzeit nach § 620 Abs. 1 BGB oder durch außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB. Liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor, kann allenfalls die erfolglose Abmahnung eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses ermöglichen. Es sprechen keine zwingenden Gründe dafür, die Abmahnung nicht auch auf einen Geschäftsführer anzuwenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf den hier erörterten Fall der Pflichtverletzung unterhalb der Schwelle des § 626 BGB. Bei der Frage nach der konkreten Anwendung müssen grundsätzlich zwei Fallkonstellationen unterschieden werden: Im ersten Fall, in dem der Geschäftsführer zunächst nach § 38 GmbHG abberufen wurde, sein Anstellungsverhältnis jedoch weiterhin fortbesteht, kann der Geschäftsführer nur dann abgemahnt werden, wenn dieser nach seiner Abberufung gegen eine nachwirkende Pflicht verstößt und diese Pflichtverletzung nicht ausreicht, um ihn gemäß § 626 BGB fristlos zu kündigen. Wird der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Beendigung seines Organverhältnisses auf eine Stelle unterhalb der Geschäftsführerebene versetzt, findet die Abmahnung nach den allgemeinen Grundsätzen auf zukünftige Pflichtverstöße Anwendung. Wird ein Geschäftsführer trotz einer Pflichtverletzung im Organverhältnis belassen, steht einer Abmahnung ebenfalls kein Hinderungsgrund entgegen. Bei der durch die Abwägung nach § 314 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgeschriebenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zeigt sich, dass das Rechtsinstitut der Abmahnung in der angesprochenen Konstellation ein geeignetes Instrument des Interessenausgleichs darstellt, auf das im Interesse beider Parteien zunächst zurückgegriffen werden sollte.
Unerwartete Geschäftszahlen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Anpassung von Ergebnisprognosen zeigen sich bereits bei der Vorbereitung der Regelberichterstattung. Damit stellt sich für die Unternehmensleitung die Frage, ob sie solche Insiderinformationen adhoc publizieren muss oder ob sie die Veröffentlichung aufschieben und bis zu dem für die Regelberichterstattung vorgesehenen Termin zuwarten darf. ... Zusammenfassung Ergeben sich bei den Vorbereitungen für die Regelberichterstattung Abweichungen von den Erwartungen an die Geschäftszahlen, die im Falle ihres Bekanntwerdens erheblichen Einfluss auf den Kurs von Insiderpapieren haben können, kann sich der Vorstand des Emittenten vor die Frage gestellt sehen, ob er die Ad-hoc-Veröffentlichung dieser Insiderinformation bis zu dem Zeitpunkt aufschieben darf, der im Finanzkalender für die Regelberichterstattung vorgesehen ist. Jedenfalls dann, wenn der Termin für diese Berichterstattung unmittelbar bevorsteht, überwiegt das Interesse des Emittenten an einem solchen Aufschub regelmäßig das Interesse des Kapitalmarkts an sofortiger Veröffentlichung. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der Geschäftszahlen Ergebnisprognosen angepasst werden müssen. Sofern nicht ausnahmsweise eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist oder Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Vertraulichkeit der Insiderinformation bestehen, ist der Emittent daher nach § 15 Abs. 3 WpHG bis zu dem für die Regelberichterstattung angekündigten Zeitpunkt von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung des Phänomens "Agrammatismus" für die deutsche Sprache. Den Kernbereich der Studie bildet die Analyse eines Fallbeispiels. Wegen der variablen Erscheinungsformen des Agrammatismus (z.B. Saffran 1982, Miceli et al. 1989, Nespoulous & Dordain 1991, Fromkin 1995) werden Gruppenstudien in der jüngeren Forschung weitgehend abgelehnt (z.B. Seewald 1998: 62, Tyler 1987: 161). Mit der Analyse eines Einzelfalls soll der daraus resultierenden Forderung nach weiteren Einzelfallstudien entsprochen werden (Tesak 1990: 18, Tesak 1991: 177). In der vorliegenden Arbeit sollen besonders sprachspezifische Fehlermuster herausgearbeitet werden, wie sie in sprachvergleichenden Studien nachgewiesen werden konnten (z.B. Kehayia 1991, Lorch 1986, Menn & Obler 1990). Diese zeigen sich nach Menn & Obler (1990: 1370ff.) hauptsächlich in der Verteilung von Auslassungen und Substitutionen auf freie und gebundene Morpheme (siehe Kap. 1.2.1., S. 5). Die deutsche Sprache verfügt über die Möglichkeit, grammatische Funktionen bzw. grammatische Relationen sowohl durch freie als auch durch gebundene Morpheme zu realisieren (Comrie 1987: 111-137). Deshalb ist sie besonders geeignet, die beobachteten Abhängigkeiten zwischen Fehlermustern und Grammatik zu überprüfen. Als theoretische Grundlage für die Analyse der agrammatischen Sprache werden in Kap. I nach einer einführenden Begriffsdefinition (Kap. 1.1.) die Symptome des Agrammatismus im einzelnen dargestellt (Kap. 1.2.). Dabei stehen sowohl die bis heute dokumentierten Leistungsdissoziationen als auch sprachspezifische Fehlermuster zur Diskussion. Anschließend werden die aus der Variabilität der agrammatischen Erscheinungsformen resultierenden unterschiedlichen Erklärungsansätze zum zugrundeliegenden Defizit erläutert (Kap. 1.3 .). Die aus dem aktuellen Forschungsstand abzuleitenden Fragestellungen (Kap. 1.4.) bilden die Basis für die in Kap. 2. folgende Analyse des Fallbeispiels. Bei der Entwicklung der Fragestellungen werden neben sprachspezifischen Merkmalen des Agrammatismus im Deutschen die Eigenschaften berücksichtigt, die in der Literatur allgemein kontrovers diskutiert werden. In Kap. 3 erfolgt abschließend eine zusammenfassende Diskussion der Ergebnisse, die eine Einordnung der Fallstudie in den aktuellen Forschungsstand enthält, sowie einen wertenden Vergleich der aus der Einzelfallanalyse gewonnenen Daten mit den m Kap. 1.3. vorgestellten Erklärungsansätzen für die zugrundeliegende Störung.
Das Ziel der folgenden Betrachtungen besteht weniger in der Lieferung eines prinzipiell neuen Beitrags sei es zur Unterscheidung akkusativischer, ergativischer und aktivischer Konstruktionstypen oder sei es zu derjenigen verschiedener Aktantenfunktionen (cf. Heger 1976 § 4 1.2 ) als vielmehr im Nachweis der Brauchbarkeit der letzteren als eines noematischen – d.h. von je einzelsprachlichen Gegebenheiten unabhängigen – tertium comparationis für den Vergleich der ersteren und ihrer verschiedenen Subtypen Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es legitim, die folgenden Betrachtungen auf die Frage nach den Bezeichnungen der Prädikativ-Funktion (die einem Aktanten eine Eigenschaft, einen Zustand oder eine Zustandsveränderung zuschreibt), der Kausal-Funktion (die einen Aktanten als denjenigen theoretischen Ort charakterisiert, von dem die Ursache eines Zustands oder Vorgangs ausgeht) und der Final-Funktion (die einen Aktanten als denjenigen theoretischen Ort charakterisiert, an dem sich die Wirkung eines Zustands oder Vorgangs vollzieht) einzuschränken. Dennoch ist der einleitende Hinweis auf die zumindest theoretisch unbegrenzte Unterscheidbarkeit weiterer Aktantenfunktionen wichtig, da er die naheliegende Frage beantwortet, warum in keiner Sprache eineindeutige Bezeichnungen von Aktantenfunktionen anzutreffen sind: im Fall der Bezeichnung von Aktantenfunktionen durch Kasusgrammeme am Nomen würde eine derartige Lösung kaum mehr handhabbare Flexionsparadigmen entstehen lassen und in Fall ihrer Bezeichnung durch Kongruenzmarkierung am Verb darüber hinaus zu monströsen Konjugationsformen führen.
Aktienoptionen räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Aktien zum sog. Ausübungs- oder Basispreis erwerben zu können1. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile für Vorstände sehen als Basispreis regelmäßig den Kurs der Aktie bei Einräumung der Option vor. Die Option kann in der Regel nur ausgeübt werden, wenn die Aktie nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist einen von vornherein fixierten höheren Kurs (Zielkurs) erreicht hat. Je höher der Zielkurs, desto größer der Gewinn für den Optionsinhaber. Aktienoptionen für Manager vermitteln diesen also den Anreiz, den Börsenkurs der Aktien und damit den Marktwert des Unternehmens zu maximieren. Unlängst haben die Deutsche Bank und Daimler-Benz entschieden, Aktienoptionen an ihre Vorstände und weitere leitende Angestellte auszugeben. Diese Entscheidung ist allgemein als Signal verstanden worden, dem weitere Unternehmen folgen dürften, und hat kontroverse Diskussionen ausgelöst. Je nach Standpunkt wird die Ausrichtung des Managements auf das Ziel der Börsenkursmaximierung als einseitige Durchsetzung von Kapitaleignerinteressen kritisiert oder als Anpassung an internationale, insbesondere anglo-amerikanische Gepflogenheiten begrüßt. In der Tat weichen die Managergehälter insbesondere in den USA nicht nur in ihrer absoluten Höhe, sondern auch in ihrem Aufbau erheblich von der üblichen Vergütung eines deutschen Vorstandsmitglieds ab. Nach einer Übersicht in der Business Week haben die Leiter (Chief Executive Officers) der 362 größten Unternehmen 1995 im Durchschnitt DM 5,6 Mio verdient. In den meisten großen deutschen Aktiengesellschaften haben die Vorstandsmitglieder 1995 demgegenüber Gesamteinkünfte in einer Spanne zwischen 700 000,-- und DM 1,6 Mio bezogen8. Damit verdienen amerikanische Top-Manager etwa das 113fache eines Industriearbeiters, deutsche Vorstände von Großunternehmen zwischen dem 15- und 30fachen. Die laufende Vergütung amerikanischer Spitzenmanager besteht typischerweise aus drei Komponenten: dem Grundgehalt, einem jährlichen Bonus und langfristig wirkenden Vergütungsbestandteilen wie z. B. Aktienoptionen. Festes Grundgehalt und langfristig wirkende Vergütungsbestandteile, darunter Aktienoptionen, machen jeweils knapp 40 % des Gesamtgehalts aus. In Einzelfällen belaufen sich Aktienoptionen allerdings auf ein Vielfaches des Fixums und können sich über die Jahre hinweg zu außerordentlichen Vermögenswerten aufsummieren. Deutsche Vorstandsgehälter sind damit nicht nur der Höhe nach nicht zu vergleichen; sie sind herkömmlich auch anders strukturiert: Etwa 80 % der Entlohnungssysteme sehen je zur Hälfte ein Festgehalt vor, während sich die andere Hälfte nach der Dividende richtet. Aktienoptionspläne oder ähnlich langfristig angelegte "Anreizpläne" (long term incentive plans) sind bisher weithin ungebräuchlich. Auch wenn deutsche Unternehmen demnach offensichtlich von den amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt sind, verlohnt im Hinblick auf die Einführung einzelner Aktienoptionspläne doch ein Blick auf die dort geführte Diskussion. Dabei interessiert an dieser Stelle freilich weniger die populistische Kritik an der exzessiven Höhe der Managergehälter als vor allem die Diskussion der Anreizwirkungen von Aktienoptionen sowie der damit verbundenen Meßprobleme und Manipulationsmöglichkeiten (dazu unten Abschnitte II. -IV.). Ein weiterer Abschnitt (V.) weist dann in einem kurzen Rechtsvergleich auf die Regulierung in den USA und Großbritannien sowie auf neuere Entwicklungen in diesen Ländern hin. Rechtlichen Gestaltungsfragen nach deutschem Recht ist der VI. Abschnitt gewidmet. Die Studie schließt mit einigen rechtspolitischen Bemerkungen (VII.).
Auf dem 67. Deutschen Juristentag (DJT) in Erfurt wurde über eine Grundfrage des deutschen Aktienrechts diskutiert. Gefordert wurde eine stärkere Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften. Einzelne Deregulierungsvorschläge bezogen sich in diesem Zusammenhang auf die Reichweite des Prinzips der Satzungsstrenge, die Vinkulierung von Aktien und das Mehrstimmrecht. Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften insbesondere vor dem Hintergrund einer rechtsvergleichenden und empirischen Betrachtung überzeugt. Im Einzelnen wird zunächst kurz der Vorschlag Bayer an dem 67. DJT dargestellt (II.). Weiter wird die Bedeutung des außerbörslichen Handels in Deutschland untersucht (III.). Im Anschluss werden das deutsche, englische und – kursorisch – das US-amerikanische Aktien- und Kapitalmarktrecht rechtsvergleichend betrachtet (IV.). Dem folgt eine Stellungnahme zum Reformvorschlag Bayer (V.). Ein Fazit schließt die Untersuchung ab (VI.).
I. EINLEITUNG II. VORSCHLAG DER WIRTSCHAFTSRECHTLICHEN ABTEILUNG ZUM 67. DEUTSCHEN JURISTENTAG 1. Darstellung und Begriffsbestimmung 2. Begründung III. BEDEUTUNG DES AUßERBÖRSLICHEN HANDELS IN DEUTSCHLAND IV. RECHTSVERGLEICHENDE BETRACHTUNG VON AKTIEN- UND KAPITALMARKTRECHT 1. Deutschland a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierung im Rahmen des Aktienrechts 2. Großbritannien a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierungen im „Companies Act 2006“ 3. USA a) Rechtsquellen des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts b) Organisation des Kapitalmarktes c) Kapitalgesellschaftsrecht V. STELLUNGNAHME 1. Anknüpfung der vorhandenen Regelungen an die Kapitalmarktorientierung 2. Verwischung der Grenzen zwischen Aktien- und Kapitalmarktrecht 3. Missbrauchsgefahr durch selbstbestimmte Wahl der Satzungsstrenge 4. Bisherige Reformansätze im deutschen Schrifttum 5. Die Abkehr von einer Differenzierung im Aktienrecht in der aktuellen Reformdiskussion 6. Ökonomische Analyse des Aktienrechts („Opt-In-Modell“) VI. FAZIT: Der Deregulierungsansatz, der eine Differenzierung zwischen börsen- und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften vorsieht, ist nicht zu befürworten. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichenden Betrachtung der Beispiele Großbritannien und der USA stellt sich vielmehr eine kapitalmarktorientierte Differenzierung der Anlegerschutzbestimmungen des Aktienrechts als vorzugswürdig dar. Die Anknüpfung von Deregulierungsmaßnahmen an das Kriterium der Kapitalmarktorientierung findet sich im Ansatz auch im bereits geltenden deutschen Recht. So enthält sowohl das Aktienrecht als auch das Kapitalmarktrecht entsprechend differenzierende Regelungen. Zudem weisen auch aktuelle nationale Gesetzesvorhaben und die Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht Tendenzen zu einer Abgrenzung nach dem Kriterium der Kapitalmarktferne oder -offenheit auf. Auch birgt der enge Anwendungsbereich der zwingenden Anlegerschutznormen des Aktienrechts auf börsennotierte Aktiengesellschaften erhebliche Missbrauchsrisiken. Aktiengesellschaften könnten in den außerbörslichen Handel wechseln, um in den Genuss von Deregulierungen und geringeren Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen zu kommen. Letztlich folgt der Vorzug einer kapitalmarktorientierten Differenzierung auch aus der aktuellen Diskussion um Reformansätze zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Die in diesem Zusammenhang geforderte Aufhebung der Satzungsstrenge bei gleichzeitiger Normierung entsprechender Informations- und Anlegerschutzpflichten im Kapitalmarktrecht würde dazu führen, dass an bestehende Differenzierungen des Kapitalmarktrechts angeknüpft werden könnte.
Mein heutiger Vortrag kann nicht mehr als eine Momentaufnahme der Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht bieten. Ich beschränke mich dabei auf die rechtsetzende Tätigkeit der Organe der EU und hier insbesondere auf die Aktivitäten und Pläne der Kommission, blende also die Rechtsprechung des EuGH und die wissenschaftliche Debatte völlig aus.
Inhalt: 1. Gesellschaftsrecht als neues Rechtgebiet für die Rechtsordnungen der GUS: 1 2. Besonderheiten der AG in den Staaten der GUS 4 3. Ausgewählte Probleme des Aktienrechts 6 a. Corporate Governance 6 b. Haftung der Organe 7 c. Aktionärsrechte, vor allem Auskunftsrechte 9 d. Große Geschäfte – krupnie sdelki 10 e. Verträge mit Interessiertheit 12 4. Reform des Aktienrechts 13 a. Entscheidung der interparlamentarischen Versammlung 13 b. Grundlagen des neuen Konzeptes zu einem Modell-Aktiengesetz 14 c. Vorschläge des Konzeptes zu oben erwähnten Problemen 17 Zusammenfassung 19 Zusammenfassung: Allein die kurze Schilderung der Entwicklung des Gesellschaftsrechts in den GUS-Staaten zeigt die Notwendigkeit der Reformen auf diesem Gebiet. Wichtig ist, dass die Länder, die traditionell zur kontinental-europäischen Rechtsfamilie gehören, im Rahmen dieser Familie bleiben. Die kritiklose und bedingungslose Übernahme der Institute der Common-Law-Tradition hat für zahlreiche Irritationen und Verwirrungen gesorgt. Die Korrektur dieser Missentwicklungen kann als große Herausforderung der Reform des Aktienrechts der Staaten der GUS bezeichnet werden.
Die vorliegende Arbeit widmet sich der phonetischen Motivation phonologischer Palatalisierungsprozesse, bei welchen Vorderzungenvokoide die Palatalisierung (bzw. Affrizierung) vorangehender Plosive bewirken. Durch akustische Analysen zu deutschen und bulgarischen stimmlosen alveolaren und velaren Verschlußlauten wird der Einfluß nachfolgender vorderer Vokoide und des tiefen Vokals /a/ auf die geräuschähnliche Phase nach der plosiven Verschlußlösung der Konsonanten untersucht. Zum Zwecke der Überprüfung einer nach universellen phonologischen Prinzipien formulierten Hierarchie der wahrscheinlichen Inputkandidaten für Palatalisierungen werden akustische Messungen zur Zeitdauer und zu den spektralen Eigenschaften des konsonantischen Segments in wortinitialen Konsonant-Vokoid-Sequenzen vorgestellt. Die Ergebnisse der Studie unterstützen nur teilweise die vorgeschlagene Hierarchiehypothese und zeigen, daß sprachspezifische Besonderheiten einen Einfluß auf die Anordnung der Elemente der Hierarchie ausüben.
Mit dem Ziel, Erkenntnisse darüber zu gewinnen unter welchen Umständen verkehrspolitische Maßnahmen seitens der Bevölkerung befürwortet und angenommen werden, wurde im Hebst 2020 eine quantitative Haushaltsbefragung (N = 832) in vier Frankfurter Befragungsgebieten durchgeführt. Als Untersuchungsgegenstand wurde die Umwandlung von Auto- in Fahrradspuren ausgewählt – eine Maßnahme, die in Folge des Frankfurter Radentscheids entlang verschiedener Verkehrsachsen in Frankfurt geplant und teilweise bereits umgesetzt wurde. Dabei wurde deutlich, dass die Akzeptierbarkeit für die zukünftige Umsetzung einer solchen Maßnahme zur Neuaufteilung öffentlicher Räume in Frankfurt insgesamt sehr hoch ausfällt. Unter Heranziehung des stage model of self-regulated behavioural change (SSBC) konnte zudem aufgezeigt werden, dass sich eine starke Orientierung am Auto negativ auf die Höhe der Akzeptierbarkeit auswirkt, während eine regelmäßige Nutzung des Fahrrads höhere Zustimmungswerte für die Maßnahme hervorruft. In einem zweiten Schritt wurde weiterhin untersucht, inwiefern die bereits umgewandelten Radspuren zwischen der Alten Brücke am Main und dem Friedberger Platz im Frankfurter Nordend, eine Veränderung in der Wahrnehmung und Verkehrsmittelnutzung der Befragten begünstigen und somit auch wirksam sind. Dabei wurde mitunter ersichtlich, dass es seit der Umwandlung sowohl zu einer gesteigerten Fahrradnutzung als auch zu einer reduzierten Autonutzung entlang der umgewidmeten Strecke gekommen ist.
Der "Kosmos" ist das letzte Buch des 1859 in seinem neunzigsten Lebensjahr in Berlin verstorbenen Gelehrten, in deutscher Sprache geschrieben und in fünf Bänden 1845 bis 1862 in Stuttgart und Tübingen veröffentlicht. Die Frankfurter Edition von 2004 präsentiert die erste vollständige Ausgabe seit dem neunzehnten Jahrhundert und die erste vollständige Neu-Edition des Humboldtschen Originaltextes überhaupt. Der Kosmos wird erstmalig ausschließlich so aufgelegt, wie er von seinem Autor geschrieben und publiziert wurde. Das bedeutet: Es werden nur die Teile aufgenommen, die tatsächlich von Humboldt selbst stammen. Korrekturen und Ergänzungen, die vom Urheber vorgenommen oder autorisiert wurden, indem sie in den zu Lebzeiten erschienenen Bänden vermerkt sind, wurden ausgeführt beziehungsweise übernommen. Im Anhang nachgereichte Korrekturen und Ergänzungen anderer Autoren aus dem posthumen fünften Band wurden dagegen nicht ein- beziehungsweise umgesetzt. Ausgangspunkt ist der Stand der allerersten Auflage, Maßstab der vom Verfasser selbst hergestellte Text. Die Edition bietet zum ersten Mal den reinen Humboldtschen Ur-Kosmos. Humboldts berühmtestes Werk ist hier tatsächlich in einem Band vereint: ”die ganze Welt in einem Buch”.
Die Lincoln-Siedlung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist sowohl bundesweites Modellprojekt in Sachen nachhaltiger Mobilität als auch Gegenstand verschiedener Forschungsprojekte. Im Projekt NaMoLi II wird die Zufriedenheit der Bewohnenden in der Lincoln-Siedlung mit dem Mobilitätskonzept und seiner Umsetzung analysiert. Des Weiteren wird geprüft, ob und in welcher Form die vorhandenen Rahmenbedingungen eine nachhaltige Mobilität fördern und wie sich die im Quartier bzw. im Umfeld vorhandenen Angebote der Versorgung und sozialen Infrastruktur auf das Mobilitätsverhalten insbesondere neu Zugezogener auswirken. Hierzu hat eine ausgewählte Bevölkerungsgruppe aus der Lincoln-Siedlung über einen Zeitraum von einer Woche Tagebuchprotokolle ihrer täglichen Mobilität geführt. Teilgenommen haben 14 Haushalte mit insgesamt 28 Personen, die zum Zeitpunkt der Erhebung maximal 15 Monate im Quartier gelebt haben. Die Protokolle wurden von allen Haushaltsangehörigen ab dem Grundschulalter geführt, jüngere Kinder sind in den Tagebüchern der Eltern erfasst. Notiert wurden Wegezwecke und Wegeziele, das genutzte Verkehrsmittel, Start- und Ankunftszeit sowie die (geschätzte) Entfernung. Des Weiteren wurden Kennwerte zur Haushaltsstruktur erhoben, zu geänderten Gewohnheiten nach dem Umzug in die Lincoln-Siedlung sowie nach Problemen in der Alltagsmobilität gefragt. Die Ergebnisse der Mobilitätstagebücher bieten einen interessanten Einblick in den Mobilitätsalltag einer spezifischen Teilnahmegruppe, die ein besonderes Interesse an Mobilitätsthemen gezeigt hat und die sich weitgehend nachhaltig in ihrem Alltag bewegt. Das Fahrrad ist das wichtigste Verkehrsmittel, gefolgt von den eigenen Füßen. Die Mehrzahl der Wegeziele liegt innerhalb eines Radius von bis zu zwei Kilometer. Die multimodalen Angebote im Quartier werden gut genutzt. Es hat sich gezeigt, dass die Methode der Tagebuchprotokolle über einen längeren Zeitraum zielführend ist, um Hinweise für die Alltagstauglichkeit des Mobilitätskonzeptes sowie zu dessen Weiterentwicklung bzw. Nachsteuerung zu erlangen.
Eine finalisierte Fassung des Beitrags wird 2024 in einem von Burchard/Schmitt-Leonardy/Singelnstein/Zabel herausgegebenen Sammelband („Alternativen zum Strafrecht“) erscheinen.
Im Zentrum des Beitrags steht jedoch nicht der Versuch, positiv Alternativen zum oder im Strafrecht zu formulieren. Vielmehr ist der Begriff der Alternativlosigkeit erkenntnisleitend, konkret die Identifizierung gesellschaftlich-politischer Wirkmächte und innerstrafrechtlicher Deutungsmuster, die eine (auch) strafrechtliche Bewältigung der durch den menschengemachten Klimawandel aufgeworfenen Konflikte alternativlos erscheinen lassen können.
Dazu wird die jüngst aufgekommene Debatte um ein Klimaschutzstrafrecht aus einer zukunftssoziologischen und strafrechtswissenschaftlichen Perspektive analysiert. Im Zentrum des Beitrags steht die These, dass sich gerade die Verbindung von katastrophischen Zukunftsvorstellungen – hier erschlossen über den zukunftssoziologischen Schlüsselbegriff der Imagination und deskriptiv-analytisch als „Klimakatastrophismus“ bezeichnet – und Exzeptionalisierungen des Strafrechts als Treiber in die imaginative Sackgasse der Alternativlosigkeit erweist.
Die verdichtete Imagination, das die Zukunfts eine Katastrophe sei („Klimakatastrophismus“), befördert als ein an Boden gewinnendes kollektives Deutungsmuster eine intensivierte Sozialkontrolle und Punitivität.
Der kriminalpolitisch expansive Kurs einer mit radikalisierten Selbsterhaltungsfragen konfrontierten Gesellschaft scheint in gesellschaftlich wie dogmatisch tief verankerten Exzeptionalisierungen des Strafrechts – wie der Zuschreibung, (nur) strafwürdige Sozialschädlichkeit adressieren zu dürfen, dies aufgrund einer regulativen und expressiven Ausnahmestellung aber auch in besonderer Weise zu können (oder zu müssen) – durchaus Widerhall zu finden. Dadurch entsteht ein strafrechtsexpansives (weil rechtfertigendes) Momentum, das der ohnehin in der Herausbildung begriffenen Legalisierung eines Klimaschutzstrafrechts Vorschub leistet.
Es entspricht den vornehmen Aufgaben der Strafrechtswissenschaft, diesen Entwicklungen prospektiv vorauszugreifen, sie aufzuklären und kritisch zu wenden – gerade im Hinblick auf die Gegenläufigkeit und Brüchigkeit gesellschaftlicher Entwicklungen oder die Kontingenz eines als politisch gelesenen Strafrechts. Eine kritische Strafrechtswissenschaft darf sich dabei nicht allein, allemal nicht unreflektiert auf tradierte Formen der Strafrechtsbegrenzung zurückziehen.