Refine
Year of publication
Document Type
- Article (403)
- Working Paper (402)
- Review (260)
- Conference Proceeding (119)
- Part of Periodical (61)
- Part of a Book (58)
- Book (55)
- Contribution to a Periodical (41)
- Doctoral Thesis (39)
- Report (14)
Language
- German (1036)
- English (389)
- Italian (13)
- French (8)
- Multiple languages (8)
- Portuguese (5)
- Spanish (3)
- mis (1)
- Polish (1)
Is part of the Bibliography
- no (1464)
Keywords
- Deutschland (72)
- Aktienrecht (17)
- Kapitalmarktrecht (16)
- Börsenrecht (12)
- Coronavirus (12)
- Corporate Governance (12)
- Börsenordnung (11)
- USA (11)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (10)
Institute
- Rechtswissenschaft (1464) (remove)
Staaten sind nicht gleich. Sie unterscheiden sich in Größe, innerer Verfassung und äußeren Beziehungen. Dennoch gibt es gute Gründe, auf die Fiktion der Gleichheit zurückzugreifen, wie es das moderne Völkerrecht vielfach tut. Dieses moderne Völkerrecht wiederum ist maßgeblich ein Produkt europäisch-amerikanischen Rechtsdenkens. Harald Kleinschmidt hat ein kleines, aber gehaltvolles Buch geschrieben, in welchem nicht etwa ein weiteres Mal emphatisch der Wert der juristischen Fiktion herausgehoben wird oder rechtstatsächliche Ausweitungen des Gleichheitspostulats angemahnt werden, im Gegenteil: Kleinschmidt widmet sich dem fragwürdigen Gebrauch und offenkundigen Missbräuchen dieser Gleichheitsfiktion im völkerrechtlichen Vertragswesen des 19. Jahrhunderts. Die "Ungleichen Verträge", von denen auch der Buchtitel spricht, bezeichnen dabei nicht allgemein eine Gattung im völkerrechtlichen Vertragswesen, sondern meinen speziell eine Fallgruppe ab der Mitte des 19. Jahrhunderts, die die geografisch auf Fernost fokussierte Studie tatsächlich auch untersucht. Dieser inhaltliche Bezug wäre klarer geworden, wenn die Formel konsequent in Majuskeln wiedergegeben worden wäre, wie es typografisch sonst vielfach geschieht. ...
Die Bundesregierung plant mit dem „Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz), das derzeit als Regierungsentwurf vorliegt, gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren zu erschweren oder zu verhindern. Dabei sollen Finanz- oder Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, unbeeinträchtigt bleiben. Inwieweit der RegE-Risikobegrenzungsgesetz dieses selbstgesetzte Ziel erreichen wird, ist derzeit nicht absehbar. Absehbar ist hingegen, dass die im RegE-Risikobegrenzungsgesetz enthaltene neue übernahmerechtliche Regel für das sog. „acting in concert“ in einen Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht gerät. Diesen Konflikt und seine Gründe zeigt der Beitrag auf. Dazu wird in Teil A. zunächst der neue Tatbestand vorgestellt und sodann unter B. seine Vereinbarkeit mit der Übernahmerichtlinie (I.) sowie mit der Kapitalverkehrsfreiheit (II.) untersucht. Unter C. werden die Ergebnisse zusammengefasst.
Am 27. und 28. September des vergangenen Jahres hat auf Initiative von Prof. Paul Krüger Andersen, Dänemark,1 und des Verfassers in Aarhus/Dänemark das erste Treffen der Arbeitsgruppe stattgefunden, die sich zum Ziel gesetzt hat, einen „European Model Company Law Act“ (EMCLA) zu entwickeln. Dieses Projekt soll im Folgenden vorgestellt werden. Es zielt weder auf eine zwingende Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte noch auf die Schaffung einer weiteren europäischen Gesellschaftsform ab. Ziel ist vielmehr, Modellregeln für eine Kapitalgesellschaft, zunächst die Aktiengesellschaft, zu entwerfen, die von den nationalen Gesetzgebern ganz oder zum Teil übernommen werden können. Damit tritt das Vorhaben als Alternative und Ergänzung neben die vorhandenen Instrumente der Gesellschaftsrechtsangleichung in der Europäischen Union. Darauf ist im Folgenden zunächst einzugehen (II.). Ein weiterer Abschnitt weist auf die US-amerikanischen Erfahrungen mit solchen einheitlichen „Modellgesetzen“ im Bereich des Gesellschaftsrechts hin (III.). Der letzte Teil spricht dann ausgewählte Einzelprobleme an, die sich bei der Entwicklung eines EMCLA ergeben, stellt die Arbeitsgruppe vor und erläutert ihren vorläufigen Arbeitsplan (IV.).
Wertpapierleihgeschäfte gehören heute zum Standardrepertoire bei der Durchführung von Kapitalmarkttransaktionen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Möglichkeiten solche Geschäfte im Hinblick auf eigene Aktien bieten und welche Grenzen §§ 71 ff. AktG ihrem Einsatz bei eigenen Aktien ziehen.
This paper identifies some common errors that occur in comparative law, offers some guidelines to help avoid such errors, and provides a framework for entering into studies of the company laws of three major jurisdictions. The first section illustrates why a conscious approach to comparative company law is useful. Part I discusses some of the problems that can arise in comparative law and offers a few points of caution that can be useful for practical, theoretical and legislative comparative law. Part II discusses some relatively famous examples of comparative analysis gone astray in order to demonstrate the utility of heeding the outlined points of caution. The second section offers a framework for approaching comparative company law. Part III provides an example of using functional definition to demarcate the topic "company law", offering an "effects" test to determine whether a given provision of law should be considered as functionally part of the rules that govern the core characteristics of companies. It does this by presenting the relevant company law statutes and related topical laws of Germany, the United Kingdom and the United States, using Delaware as a proxy for the 50 states. On the basis of this definition, Part IV analyzes the system of legal functions that comprises "company law" in the United States and the European Union. It selects as the predominant factor for consideration the jurisdictions, sub-jurisdictions and rule-making entities that have legislative or rule-making competence in the relevant territorial unit, analyzes the extent of their power, presents the type of law (rules) they enact (issue), and discusses the concrete manner in which the laws and rules of the jurisdictions and sub-jurisdictions can legally interact. Part V looks at the way these jurisdictions do interact on the temporal axis of history, that is, their actual influence on each other, which in the relevant jurisdictions currently takes the form of regulatory competition and legislative harmonization. The method of the approach outlined in this paper borrows much from system theory. The analysis attempts to be detailed without losing track of the overall jurisdictional framework in the countries studied.
On 27 and 28 September 2007, a commission formed on the initiative of the authors held its first meeting in Aarhus, Denmark to deliberate on its goal of drafting a "European Model Company Law Act" (EMCLA). This project, outlined in the following pages, aims neither to force a mandatory harmonization of national company law nor to create a further, European corporate form. The goal is rather to draft model rules for a corporation that national legislatures would be free to adopt in whole or in part. Thus, the project is thought as an alternative and supplement to the existing EU instruments for the convergence of company law. The present EU instruments, their prerequisites and limits will be discussed in more detail in Part II, below. Part III will examine the US experience with such "model acts" in the area of company law. Part IV will then conclude by discussing several topics concerning the content of an EMCLA, introducing the members of the EMCLA Working Group, and explaining the Group's preliminary working plan.
Sur initiative du Professeur Paul Krüger Andersen, Danemark, et de l’auteur du présent article1, les 27 et 28 septembre 2007 a eu lieu au Danemark la première réunion d’une commission qui s’est fixé comme objectif la conception d’un European Model Company Law Act (EMCLA). Le projet sera décrit dans ce qui suit. Il ne vise ni l’harmonisation impérative des droits des sociétés nationaux ni la création d’une forme supplémentaire de société européenne. Le but est d’élaborer des normes modèles pour les sociétés de capitaux, dans un premier temps pour la société anonyme, qui pourraient être reprises tout ou en partie par les législateurs nationaux. Le projet doit donc être conçu comme une alternative ou un complément aux instruments existants d’harmonisation légale au niveau communautaire (II.). Il convient par la suite de décrire l’expérience américaine avec de telles « lois modèles » en matière de droit des sociétés (III.). Enfin une ébauche des problèmes spécifiques auxquels se heurtera le EMCLA sera faite tandis que seront exposés la composition et le plan de travail de la commission (IV.).
Zugleich Besprechung von LG Köln, Urt. v. 5.10.2007 – 82 O 114/06 (STRABAG AG) Zu den Rechten, die ein Aktionär gemäß § 28 Satz 1 WpHG für die Zeit verliert, in der er seine Mitteilungspflicht aus § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt, gehört auch das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Daß diese Regelung ein erhebliches Anfechtungspotential gegen Hauptversammlungsbeschlüsse in sich birgt, hatte man schon erkannt, als das WpHG noch nicht einmal in Kraft getreten war. Heute liegt dieses Potential offener zutage denn je: Einer neueren empirischen Studie zufolge zählt die Rüge, der Mehrheits- oder ein sonstiger Großaktionär sei wegen Verstoßes gegen gesetzliche Mitteilungspflichten vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, zu den am häufigsten vorgebrachten Anfechtungsgründen. Mit Aufmerksamkeit von allen Seiten darf vor diesem Hintergrund das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2007 in der Sache STRABAG AG rechnen, das mit mehreren grundsätzlichen – und z. T. überraschenden – Aussagen zur Auslegung der §§ 21 ff. WpHG sowie zu den Möglichkeiten und prozessualen Folgen eines Bestätigungsbeschlusses gemäß § 244 AktG aufwartet. Der Beitrag stellt zunächst den Sachverhalt des STRABAG-Falles und diejenigen Thesen des Urteils vor (unter II), die anschließend nacheinander auf den Prüfstand gestellt werden sollen (unter III-VI). Der Fall bietet aber auch Anlaß, der Frage nachzugehen, was von der geplanten Verschärfung des § 28 WpHG durch das im Entwurf vorliegende Risikobegrenzungsgesetz4 zu halten ist (unter VII).
Zum Ordnungswert des § 136 InsO „Reform besteht in der Entfernung des Überflüssigen“. Das ist der Wahlspruch des Entwurfes zum MoMiG. Unsere unzeitgemäße GmbH soll eine Neugestalt erhalten, damit sie den aufkommenden Wettbewerb mit ihren europäischen Verwandten aushalte. Die Ära regionaler Sonderwege habe zu enden und das ist ein Verdikt vor allem über das national-eigensinnige Eigenkapitalersatzrecht: Dieses soll, vereinfacht gesagt, in seiner Sanktionsschärfe gemäßigt, in die InsO überführt und von dem unsicheren Krisenbegriff befreit werden. Wer so großräumig denkt, verliert sich über dem scheinbar Kleinen. Niemand fragt nach der Zukunft des § 136 InsO. Es wäre Unrecht zu glauben, hier werde nur die Rückgewähr stiller Einlagen für anfechtbar erklärt und das stehe neben dem Reformthema. Der Beitrag wird zeigen: dass erstens auch § 136 InsO in Wahrheit die heute mit dem Wort „Eigenkapitalersatz“ bezeichnete Ordnungsaufgabe zu lösen sucht und zweitens mit dem neuen Recht scharfe Wertungswidersprüche entstehen; diese sind drittens nur auf einem Weg zu beheben: durch Streichung des § 136 InsO.
Mit der steigenden Zahl von Menschen, die ein hohes Alter erreichen, nimmt auch der Bedarf an Versorgung und Pflege zu. Die Arbeit wird ganz überwiegend von Familienangehörigen – Ehefrauen, Töchtern und Schwiegertöchtern – geleistet, mit oder auch ohne Ergänzung durch ambulante Dienste. Meist wünschen die alten Menschen die häusliche Pflege, um nicht ins Heim gehen zu müssen, und auch sozialpolitisch wird diese Lösung favorisiert. Doch die Betreuung zu Hause führt Pflegende und Gepflegte vielfach an die Grenzen ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit. Private Notruf-Initiativen, Verbände und Medien machen seit geraumer Zeit darauf aufmerksam, dass Fälle von Gewalt und Vernachlässigung keine seltene Ausnahme darstellen. Es wird übereinstimmend angenommen und in ersten Studien bestätigt, dass zu den bekannt werdenden Fällen eine erhebliche Anzahl im Dunkelfeld hinzuzurechnen ist. ...
Die Altersgrenzen in unserem Rechtssystem segmentieren den menschlichen Lebenslauf in Lebensphasen. Damit ist es der Gesetzgeber, der entscheidet, wann es in unserem Leben zu kalendarisch genau definierten Statuspassagen kommt. Wer als Rentner vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist – und so zumindest in einem ökonomischen Sinn alt zu sein hat –, bestimmt das Recht mit dem Rentenalter genauso, wie es festlegt, dass man mit 16 noch jung ist und nicht wählen oder Auto fahren darf. Unser gesamter Lebenslauf ist umfassend juridifiziert worden.
Nonostante una carrieraaccademica costruita e fondata nellaScienza del diritto, "in quanto giurista" Max Weber viene pochissi-mo preso in considerazione, in particolare proprio daparte della ri-cerca tedesca. Si cercheràqui di mostrare, partendodalla sua Dis-sertazione in Storia del diritto, l’impronta ricevutada Weber dal-l’ultima fase della Scuola storica e il significato che ciòebbe per il suosuccessivo lavoro come sociologo del diritto ma anche per il tipoparticolare della sua costruzione concettuale sociologica. ...
Hauptgegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Untersuchung der Probleme, die bei der Umsetzung des internationalen Vertragsrechts in innerstaatliches Recht der Vertragsstaaten aufgeworfen werden und die sich zu den grundlegenden Fragen der Anwendbarkeit und Wirkungskraft bzw. Effizienz dieses Rechts zusammenfassen lassen. Als Muster für die Behandlung dieser Frage dient die Umsetzung eines Vertragsrechtstextes aus dem Umweltvölkerrecht, konkret des Dritten Protokolls der "Barcelona-Konvention zum Schutz des Mittelmeers gegen die Verschrnutzung", in nationales Recht dreier der Vertragsstaaten, nämlich Frankreich, Griechenland und Tunesien. Das von den Vertragspartnern der Barcelona-Konvention angenommene Dritte Protokoll betrifft den Schutz des Mittelmeeres vor Verschrnutzung durch Festlandsquellen (kurz FLQ). Es wurde 1980 in Athen unterzeichnet und ist somit auch unter der Bezeichnung "Athener Protokoll" (kurz AP) bekannt. ...