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Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Als im Jahr 1480 eine stattliche Anzahl von überwiegend bäuerlichen Zeugen zu den Rechtsverhältnissen der Schafweide zu Lautern östlich von Schwäbisch Gmünd befragt wurde, wußten etliche nicht ihr genaues Alter anzugeben. Wann ihr Erinnerungsvermögen einsetzte, datierten sie mit der Nennung allgemein bekannter Ereignisse, die im kollektiven Gedächtnis ihrer Zeitgenossen besonders verankert gewesen sein müssen. Ein Bauer aus Lauterburg gedachte "der vinsternuß und dess grossen sterbens". Ein anderer aus Unterkochen verwies auf den Armagnakeneinfall im Elsaß. Ein Schafknecht erinnerte sich an einen Blitzschlag in den Turm der Schwäbisch Gmünder Johanniskirche. Der alte Bantz von Mögglingen sagte aus, "er sye ee elter dann das mann vor Hochenzollern gelegen sy", und auch Lienhard Protolf bestimmte sein Alter nach diesem Ereignis, der Belagerung der Burg Hohenzollern durch ein Aufgebot der Reichsstädte und Württembergs 1422/1423. An erster Stelle aber steht der etwa dreißig Jahre zurückliegende Städtekrieg von 1449/50, der in den Aussagen von nicht weniger als acht Zeugen erwähnt wird.
Seit 2003 wird die Krankenhausvergütung in Deutschland schrittweise auf ein neues, leistungsorientiertes System auf Basis von Fallpauschalen (diagnosis related groups – DRG) umgestellt. Die Über gangsphase, in der gesonderte gesetzliche Regelungen gegolten hatten, sollte Ende 2008 auslaufen, weshalb der gesetzlichen Rahmen für die Nachkonvergenzzeit neu geregelt werden musste. Neben diesen technischen Regelungen und einem einheitlichen Bundesbasisfallwert standen auch die Reform der Investitionsfinanzierung, der weitere Ausbau des Wettbewerbes und die schlechte Finanzsituation der Krankenhäuser auf der Agenda des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG). Aufgrund der heterogenen Interessenslagen von Bund und Ländern, gestaltete sich auch bei diesem Reformgesetz die Kompromisssuche schwierig. Herausgekommen ist ein Gesetz, dass die Reformpolitik der letzten Jahre weiterführt, die Aufgabe der zukünftigen Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung aber nicht löst und die problematischen Auswirkungen des DRG-Systems negiert. Das Diskussionspapier zeichnet die wichtigsten Schritte des Gesetzgebungsprozesses nach, präsentiert und diskutiert die wichtigsten Inhalte des Gesetzes und ordnet das KHRG in den Reformkontext der letzten Jahre ein.
Kann gutes Latein in einem Bewerbungsgespräch von Vorteil sein? Folgt man der Argumentation eines im Herbst 1501 vor der Tübinger Universitätsöffentlichkeit aufgeführten Dialogs, so wird man diese Frage ohne weiteres bejahen müssen. Im vierten Akt tritt ein Hofbeamter des Königs - gemeint ist Maximilian I. - auf, der als Antwort eine kleine Geschichte erzählt. In Innsbruck wandte sich ein ansonsten durchaus gebildeter Mann an Kardinal Peraudi, Botschafter des Papstes im Reich, um sich um eine geistliche Stelle, eine Pfründe, zu bewerben. Er hatte kaum die Anrede in holprigem Latein gestottert, als ihm der Angesprochene auch schon bedeutete, er solle wegtreten. Der Bittsteller lief rot an und wurde fortan am Hof nicht mehr gesehen.
Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, die den Ausschüssen in der Sozialversicherung, speziell im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, zukommende zentrale Bedeutung aufzuzeigen. Viele wichtige Entscheidungen werden durch Ausschüsse getroffen, und zwar nicht nur durch besondere Ausschüsse LS.v. § 36 a SGB IV, sondern auch ganz maßgeblich durch Erledigungs- und Vorbereitungsausschüsse. Das Gesetz regelt Bildung und Tätigkeit von Ausschüssen bei den Sozialversicherungsträgern allerdings nur unvollständig. Abgesehen von der Vorschrift des § 36 a SGB IV enthält das SGB IV mit § 66 lediglich einige wenige Bestimmungen für den zahlenmäßig geringeren Teil der Ausschüsse, die Erledigungsausschüsse, die mit ihren Entscheidungen an die Stelle des jeweiligen Organs treten, während die Tätigkeit der Vorbereitungsausschüsse, die in der Praxis eine im doppelten Sinne "entscheidende" Rolle spielen, gesetzlich nicht geregelt ist. Die vom Schrifttum - soweit ersichtlich - nahezu einhellig vertretene Auffassung, die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen unterliege keinerlei Bestimmungen, insbesondere nicht den für die Erledigungsausschüsse geltenden gesetzlichen Regelungen, ist abzulehnen. Die Praxis zeigt nämlich, daß die Vorbereitungsausschüsse im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Verwaltung einen maßgeblichen Teil der Arbeit für die Organe "erledigen", indem sie beschlußreife Vorlagen entwickeln, die dann in aller Regel von den Organen ohne jegliche bzw. ohne größere Diskussion und Änderungen sanktioniert werden, so daß die Gefahr besteht, daß sich die Organe selbst vielfach nur noch als Ratifikationsorgan oder - krasser ausgedrückt - als "Abstimmungsmaschinerie" verstehen, sie aber zumindest als solche angesehen werden müssen. Die gängige - in der Rechtslehre und in der Praxis anzutreffende - Auffassung, wonach die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen quasi keinerlei Regelungen unterliegen soll, ist in ihrer Konsequenz aber umso unhaltbarer, als die Selbstverwaltungsorgane für ihre Arbeit demokratischer Legitimation bedürfen: ihre Entscheidungen müssen auf den Willen der Betroffenen, der Repräsentierten, zurückgeführt werden können. Die vorliegende Untersuchung hat aufgezeigt, daß die Organe umfassender demokratischer Legitimation bedürfen, was gleichermaßen für die Ausschüsse zu fordern ist. Der Gesetzgeber hat für die Erledigungsausschüsse Vorschriften (betreffend die Besetzung der Ausschüsse, die Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen und - ansatzweise - die Festlegung übertragbarer Aufgaben) geschaffen, die im Grundsatz eine ausreichende Repräsentation des Willens der Betroffenen gewährleisten können. Für die Vorbereitungsausschüsse fehlt jegliche gesetzliche Regelung, so daß der Ruf nach dem Gesetzgeber naheläge. Andererseits sollten die Selbstverwaltungsträger im Hinblick auf das ihnen eingeräumte und ohnehin nur noch in Teilen verbliebene Selbstverwaltungsrecht möglichst geringen Einschränkungen - auch beim Einrichten und "Betreiben" von Ausschüssen - unterworfen werden, zumal die Ausschußarbeit wie auch die Zusammenarbeit zwischen Organen und Ausschüssen sowie der hauptamtlichen Verwaltung ohne größere Reibungen funktioniert. Damit stehen die Ausschüsse in einem Spannungsfeld von Selbstverwaltungsdemokratie und Verwaltungseffizienz. Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, dieses Spannungsfeld aufzulösen. Die Erledigungsausschüsse unterliegen Schranken, die durch § 66 SGB IV gezogen werden. Die Regelungen des § 66 SGB IV bedürfen der Auslegung. Ergänzend können die überwiegend recht detaillierten kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen bei der Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit von Erledigungsausschüssen herangezogen werden - auch wenn die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen nicht einschränkungslos auf die Sozialversicherungsträger entsprechend angewendet werden können. Auf die Vorbereitungsausschüsse sind mangels gesetzlicher Regelungen einige der für Erledigungsausschüsse geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar zu erklären. Im übrigen können auch bezüglich der Vorbereitungsausschüsse verschiedene kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zur Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit herangezogen werden. Insbesondere folgende wesentliche Feststellungen sind hinsichtlich der Arbeit von Ausschüssen in der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen: - Ein Ausschuß hat aus mindestens 4 Personen zu bestehen. Eine Ausschußgröße von 2 Personen bei gleichzeitiger Teilnahme einer bzw. mehrerer anderer Personen (z.B. Geschäftsführer/Bedienstete des Versicherungsträgers) an den Sitzungen reicht nicht aus. - Vorbereitungsausschüsse können nur aus den Reihen der Organmitglieder bzw. deren Stellvertretern besetzt werden, d.h. für organfremde Personen ist als Ausschußmitglieder kein Raum. - Vorbereitungsausschüsse müssen gruppenparitätisch zusammengesetzt sein. - Gemeinsame Ausschüsse von Vorstand und Vertreterversammlung sind unzulässig, ebenso getrennte Ausschüsse beider Organe, die gemeinsam tagen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Zulässig sind lediglich getrennte Ausschüsse, die gemeinsam tagen, aber getrennte Beschlüsse fassen. - Die Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung haben - wie auch deren Erledigungsausschüsse - grundsätzlich öffentlich zu tagen. - Den Vorbereitungsausschüssen können Aufgaben jeglicher Art zur Vorberatung übertragen werden. - Das jeweilige Mutterorgan hat ein Rückhol-, Nachprüfungs- und Weisungsrecht gegenüber den Ausschüssen. - Die Information der Organmitglieder und ihrer Stellvertreter muß möglichst umfassend sein, um einerseits eine reibungslose Arbeit zu gewährleisten und andererseits die Defizite im Bereich demokratischer Legitimation auszugleichen. Hierzu gehört insbesondere die Übersendung der Sitzungsprotokolle auch an die Stellvertreter der Organmitglieder. Diese Aufzählung von an die Ausschußarbeit zu stellenden Anforderungen macht deutlich, daß Ausschußarbeit - und in besonderem Maße die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen - nicht einfach als Tätigkeit nachgeordneter Gremien abgetan werden kann, die etwa im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts weitgehend frei gestaltet werden könnte. Insbesondere das Erfordemis demokratischer Legitimation verlangt das Einhalten bestimmter Spielregeln, wobei der Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen in diesem Zusammenhang wegen fehlender gesetzlicher Regelungen besondere Bedeutung zukommt und diesen Ausschüssen damit auch besondere Beachtung zu schenken ist. Im Sinne der Selbsterhaltung der Selbstverwaltung bedarf es daher einer Einschränkung der Selbstgestaltung, deren Grenzen die vorliegende Arbeit aufzuzeigen versucht hat.
Thesenförmige Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (1) Der Begriff der Finanzinstrumente untergliedert sich in originäre und derivative Finanzinstrumente und umfaßt somit alle Außenfinanzierungsbeziehungen sowie daraus abgeleitete Geschäfte. (2) Finanzderivate sind im Unternehmen zur Steuerung von Marktrisiken einsetzbar. Schwerpunkte des Einsatzes von Finanzderivaten bilden das Hedging, die Spekulation und die Arbitrage. (3) Zur bilanziellen Abbildung derivativer Finanzinstrumente enthält das deutsche Handelsrecht - von Vorschriften zur Fremdwährungsumrechnung bei Kreditinstituten abgesehen - keine expliziten Regelungen. Die Bilanzierung unternehmerisch eingesetzter Finanzderivate richtet sich daher nach den allgemeinen Bilanzierungsnormen, d.h. nach kodifizierten wie nicht kodifizierten GoB unter Orientierung am Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Dieser besteht in der Ermittlung eines entziehbaren Betrages unter Beachtung der Interessen von Gesellschaftern und Unternehmensgläubigern; der Informationsvermittlung kommt de lege lata nur eine Nebenfunktion zu. (4) Die Bilanzierung spekulativer, d.h. nicht zu Sicherungszwecken eingesetzter Finanzderivate läßt sich innerhalb des GoB-Gefilges prinzipiengerecht lösen: Der Einzelbewertungsgrundsatz gebietet die bilanzielle Isolation von anderen Bilanzierungsobjekten, das Realisationsprinzip untersagt die erfolgswirksame Berücksichtigung festgestellter Marktwerterhöhungen, das Imparitätsprinzip erfordert die aufwandswirksame Antizipation von (Markt-)Bewertungsverlusten. (5) Schwierigkeiten bereitet eine GoB-konforme Bilanzierung sichernder Finanzderivate aufgrund einer offenen Dissonanz zwischen strengem EinzeIbewertungsgrundsatz und dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die aktuelle Bilanzierungspraxis sowie der überwiegende Teil des handelsrechtlichen Schrifttums versucht dieses Problem durch Einschaltung bilanzieller Bewertungseinheiten zu lösen. Hierzu werden - je nach verfolgter Bewertungseinheiten-Konzeption - auf unterschiedlichen Aggregationsebenen (Mikro-, Portfolio- oder Makro-Ebene) Finanzinstrumente zu Zwecken der bilanziellen Bewertung zusammengefaßt und saldiert bewertet. Lediglich ein verbleibender Bewertungsverlustüberhang ist gemäß dem Imparitätsprinzip aufwandswirksam zu erfassen; Bewertungsgewinnüberhänge bleiben nach dem Realisationsprinzip unberücksichtigt. Im Falle von Makro-Bewertungseinheiten soll eine Bewertung gänzlich unterbleiben. Um Eingang in eine bilanzielle Bewertungseinheit zu finden, sollen Finanzinstrumente verschiedene objektive und subjektive Anforderungskriterien erfiillen, welche jedoch hinsichtlich Qualität und Quantität innerhalb des Schrifttums in unterschiedlicher Strenge gesehen werden. (6) Sämtliche Bewertungseinheiten sind kritikwürdig auf grund mangelnder konzeptioneller Stringenz sowie aufgrund des großen Spielraums, der dem Bilanzierenden zur Gestaltung des Jahresergebnisses zwar nicht willentlich, jedoch faktisch eingeräumt wird. Die herrschenden Bewertungseinheiten-Konzepte sind de laga lata fragwürdig und teilweise abzulehnen. Sie eignen sich ebenfalls nicht als Ausgangsbasis für eine am Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ausgerichtete Bilanzierungsmethode de lege ferenda. (7) Die internationalen Rechnungslegungsstandards US-GAAP und lAS weisen neben Vorschriften bezüglich einer detaillierten Berichterstattung über finanzinstrumentelle Engagements auch explizite Normen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf Die Entwicklung bewegt sich hier in Richtung umfassender Vorgaben sowie einer breiten Marktbewertung. Gleichwohl ergeben sich Grenzen durch ein nach wie vor institutionalisiertes Hedge-Accounting und eine an Zwecksetzungen des Bilanzierenden ausgerichtete bilanzielle Vorgehensweise. Aus deutscher Sicht ist den derzeit bestehenden internationalen Standards zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten weder de lege lata noch de lege ferenda zu folgen. (8) Hervorgehoben durch ein Diskussionspapier des lASC aus dem Jahre 1997 ergibt sich als stringente Methode zur bilanzielIen Abbildung originärer und derivativer Finanzinstrumente eine vollumfilngliche, ergebniswirksame Marktwertbilanzierung (reine Marktwertbilanzierung). Diese erfordert den BiJanzansatz jedes Finanzinstruments zum aktuellen Marktwert sowie die unmittelbar erfolgswirksame Erfassung festgestellter Bewertungsgewinne und -verluste. Die beachtlichen Vorzüge der reinen Marktwertbilanzierung bestehen in einem gänzlichen Verzicht auf die Bildung von Bewertungseinheiten bzw. auf ein Hedge-Accounting, wodurch bilanzielle Gestaltungsspielräume spürbar eingedämmt werden. Weiterhin zeichnet sich die reine Marktwertbilanzierung durch einen Ansatz aus, welcher originäre und derivative Finanzinstrumente sowohl der Aktiv- als auch der Passivseite gleichermaßen umfaßt, der Methodik der innerbetrieblichen Steuerung und Kontrolle von Finanzinstrumenten entspricht, eine verbesserte Informationsgewährung durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermöglicht und eine unkomplizierte Umsetzung gewährleistet. (9) Eine Rezeption der reinen Marktwertbilanzierung fiir Finanzinstrumente ist de lege lata aufgrund eindeutig entgegenstehender Gesetzesnormen nicht möglich. Indessen bildet die reine Marktwertbilanzierung eine de lege ferenda interessante Methode zur bilanziellen Abbildung derivativer und originärer Finanzinstrumente. Zur Übernalnne in die handelsrechtliche Rechnungslegung erfordert die reine Marktwertbilanzierung in erster Linie ein geändertes Verständnis des Realisationssowie des Imparitätsprinzips. Dies kann erreicht werden durch die Annalnne der Marktbewertung als Realisationstatbestand, eine ausgeprägte Abschlußstichtagsbetrachtung sowie die Befiirwortung der Eindämmung stiller Reserven. Insgesamt läßt sich zeigen, daß eine reine Marktwertbilanzierung konzeptionell zunächst nicht im Widerspruch zu Gläubiger- oder Gesellschafterinteressen steht. Gleichwohl konkretisieren sich die Schwachpunkte und damit das Scheitern einer reinen Marktwertbilanzierung an maßgeblichen Objektivierungsrestriktionen: Die Existenz eines Marktes für das zu bilanzierende Finanzinstrument, die Bewertbarkeit des Finanzinstruments durch den Markt sowie die sichere Realisierbarkeit festgestellter Bewertungsergebnisse stellen Voraussetzungen dar, welche zwar zu einer erfolgswirksamen Erfassung von Marktbewertungsergebnissen zu fordern sind, in Fällen bestimmter Finanzinstrumente hingegen nicht erfüllt werden. (10) Die streng vorsichtige Marktwertbilanzierung stellt eine Alternativmethode zur bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten de lege ferenda dar, welche auf der reinen Marktwertbilanzierung autbaut. Kennzeichnend ist bier der Ansatz von Finanzinstrumenten zu ihrem Marktwert und die Erfassung festgestellter Bewertungsergebnisse auf einem bilanziellen Sonderposten zu Zwecken der Wertkompensation. Ein nach Saldierung auf diesem Sonderposten verbleibender Bewertungsverlustüberhang ist aufwandswirksam zu erfassen, während ein Bewertungsgewinnüberschuß erfolgsneutral abgegrenzt wird. Weiterhin sind nicht objektiv bewertbare Finanzinstrumente nach dem bisherigen Verständnis des Vorsichtsprinzips einzeln zu bilanzieren. Diese Bilanzierungsmethode weist gegenüber der überkommenen handelsrechtlichen Bilanzierung im wesentlichen die gleichen Vorteile wie die reine Marktwertbilanzierung auf: ist allerdings der gewachsenen handelsrechtlichen Denkweise eher verwandt. Konzeptionelle Schwächen der streng vorsichtigen Marktwertbilanzierung liegen in geringfiigigen bilanziellen Gestaltungsspielräumen sowie in einer kategorischen Ablehnung der Ertragswirksamkeit sämtlicher überschießenden Bewertungsgewinne. (11) Eine ,,Mischung" aus reiner und streng vorsichtiger Marktwertbilanzierung bildet die gemildert vorsichtige MarktwertbiIanzierung, welche im Rahmen dieser Arbeit als Methode zur Bilanzierung derivativer und originärer Finanzinstrumente de lege ferenda befiirwortet wird. Wesensmerkmal dieser Konzeption ist die an der Bewertungsqualität der zu bilanzierenden Finanzinstrumente ausgerichtete Vorgehensweise. Im Rahmen verschiedener Typisierungen von Anforderungskriterien sowie Ausnahmetatbeständen gestaltet sich die gemildert vorsichtige Marktwertbilanzierung im wesentlichen dreistufig: Finanzinstrumente höchster Bewertungsqualität, i.e. die meisten standardisierten Finanzinstrumente sowie nicht standardisierte Finanzinstrumente, welche unproblematisch duplizierbar (und damit glattstellbar) sind, machen einen Bilanzansatz zu M,arktwerten erforderlich; positive wie negative Marktwertänderungen werden erfolgswirksam erfaßt. Finanzinstrumente, die zwar objektiv bewertbar sind, deren unverzügliche GlattsteIlbarkeit jedoch als nicht gesichert angesehen werden kann, sind zu Marktwerten zu bilanzieren; Bewertungsverluste erlangen Aufwandswirksamkeit, und Bewertungsgewinne sind, soweit sie nach Wertkompensation verbleiben, erfolgsneutral abzugrenzen. Finanzinstrumenten ohne Sekundärmarkt bzw. ohne objektive Bewertbarkeit bleibt eine Marktbewertung verwehrt; diese sind nach dem geltenden Verständnis des Imparitätsprinzips einzeln zu bilanzieren. Die Vorzüge der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung für Finanzinstrumente gegenüber den ad legern latam vorgeschlagenen Bilanzierungsmethoden entsprechen grundSätzlich denen der reinen Marktwertbilanzierung, wobei die gemildert vorsichtige Marktwertbilanzierung auf grund ihrer differenzierenden Behandlung die Probleme der reinen Marktwertbilanzierung zusätzlich zu lösen vermag. Der hauptsächliche Nachteil der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung besteht in ihrer mitunter komplizierten Umsetzbarkeit. (12) Zinsswaps und Forward Rate Agreements (FRAs) verkörpern finanzwirtschaftlich Zinsderivate mit symmetrischem Risikoprofil und zivilrechtlich synallagmatische, schwebende Geschäfte. Weiterhin sind diese Instrumente anhand verfiigbarer Marktdaten mittels eines finanzwirtschaftlichen Modells objektiv und unkompliziert zu bewerten und zudem unverzüglich glattstellbar. Die Bilanzierung von Zinsswaps und FRAs ergibt sich de lege lata gemäß weitgehend eindeutiger GoB-Ausrichtung. Unter Anwendung der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung de lege ferenda ist für beide Finanzinstrumente die uneingeschränkt erfolgswirksame Bi1anzierung zu Marktwerten zu befürworten. (13) Zinsbegrenzungsvereinbarungen stellen optionsbasierte Finanzinstrumente mit einem mithin asymmetrischen Risikoprofil dar. Zu ihrer Bewertung ist ein Optionspreismodell heranzuziehen, welches zwar grundsätzlich eine objektive und marktorientierte Wertermittlung ermöglicht, jedoch einem Bereich noch nicht abgeschlossener finanzwirtschaftlicher Forschung entspringt. Zudem kann eine unverzügliche und unkomplizierte Glattstellbarkeit von Zinsbegrenzungsvereinbarungen nicht als gewährleistet angesehen werden. Die handelsrechtliche Bilanzierung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen erfolgt unter weitgehend systematischer GoB-Orientierung. Nach Umsetzung der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung ergibt sich die Bilanzierung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen zu ihrem modellmäßig ermittelten Marktwert, wobei lediglich Bewertungsverluste vollständige Erfolgswirksamkeit erfahren. Bewertungsgewinne, welche über eine Kompensation mit den Bewertungsverlusten anderer Finanzinstrumente hinausgehen, sind hingegen erfolgsneutral abzugrenzen.
Schuldenanstieg und Haftungsausschluss im deutschen Föderalstaat : zur Rolle des Moral Hazard
(2007)
Einleitung: Die deutschen Staatsschulden sind in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Künftige Generationen werden zusätzlich aufgrund der demographischen Entwicklung durch die umlagenfinanzierten sozialen Sicherungssysteme belastet. Gerade auch der Anstieg der Verschuldung der Bundesländer war in den letzten Jahrzehnten spürbar. So betrug die Verschuldung aller deutschen Bundesländer zusammengenommen 1991 noch 168 Mrd. Euro, während Anfang 2007 die Verschuldung 483 Mrd. Euro betrug, was eine knappe Verdopplung der Schuldenquote der Länder (Verschuldung in Prozent des BIP) auf ca. 21 Prozent impliziert. In der aktuellen Diskussion um die Reform des deutschen Föderalismus besteht Einigkeit in der Diagnose des Problems. Die Entwicklung der Staatsschulden ist kritisch und darf sich so nicht fortsetzen. Uneinigkeit herrscht hingegen über die Ursache des Anstiegs. Ebenfalls wird um die beste Möglichkeit, diesen zu bremsen, gerungen. Verschiedene Autoren argumentieren, dass der Verschuldungsanstieg der deutschen Bundesländer vor allem auf den Moral Hazard Anreiz zurückzuführen ist. Der vorliegende Diskussionsbeitrag diskutiert dies als einen der möglichen Gründe des Schuldenanstiegs. Hierzu wird zunächst das Konzept kurz eingeführt. Anschließend wird die bestehende empirische Evidenz für Deutschland diskutiert. Schließlich wird eine Bewertung und Einordnung in die aktuelle Debatte vorgenommen. Schlußbemerkungen: Im vorliegenden Diskussionsbeitrag wird das "Moral hazard" Problem als einer der möglichen Gründe für den beobachteten starken Anstieg der Verschuldung deutscher Bundesländer diskutiert. Es wurde gezeigt, dass die Finanzmärkte kaum auf die erheblichen Unterschiede in den fiskalischen Fundamentaldaten der Länder reagieren. Mit einer Fallstudie wurde außerdem verdeutlicht, dass das aktuelle Bundesverfassungsgerichtsurteil zu einer eventuellen Haushaltsnotlage von Berlin Berlin die Risikoeinschätzung der Märkte für deutsche Bundesländer nicht verändert hat. Alles in allem scheint es sinnvoll, über eine größere Beteiligung der Gläubiger an Risiken einzelner Länder nachzudenken. Dies dürfte aber den Schuldenanstieg nur bei bereits hoch verschuldeten Ländern begrenzen und möglicherweise einem Notlagenfall vorbeugen, nicht aber den grundsätzlichen "Defizit-Bias" der Finanzpolitik kompensieren. Insgesamt scheinen deswegen vorgelagerte Regeln notwendig, um den Anstieg der Verschuldung schon früh zu unterbinden und somit Belastungen zukünftiger Generationen zu reduzieren.
Inhalt: Vorwort Grußwort Vizepräsident Professor Dr. Ingwer Ebsen Grußwort Professor Dr. Helmut Siekmann Dr. Guntram B. Wolff : „Moral hazard und bail-out im deutschen Föderalstaat“ Ernst Burgbacher :„Erwartungen an die Föderalismusreform II – mehr Wettbewerb und mehr Autonomie für den deutschen Bundesstaat“ Professor Dr. Joachim Wieland : „Rechtsregeln für den Umgang mit extremen Haushaltsnotlagen“ Professor Dr. Kai A. Konrad : „Vorschläge zur wirksamen Verschuldungsbegrenzung der Länder“
Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, eine Kulturgeschichte des türkischen Theaters und Kabaretts in der Bundesrepublik vorzustellen, deren Protagonisten (Organisatoren, Schriftsteller, Schauspieler und Regisseure) nunmehr bereits in die dritte Generation gehen, ohne dass die Geschichte der ersten Generation, der Initiatoren und bis heute treibenden Kraft dieses Theaters, je kohärent aufgezeichnet worden wäre. Darüber hinaus steht ein Generationswechsel an: das wird deutlich, sobald man sich in die 'Szene' begibt, in der es, wie meine Ausführungen zeigen werden, derzeit rumort, kreativ und destruktiv zugleich: Junge Künstler mit neuen Ideen drängen nach und fühlen sich nicht selten behindert von den 'Alten', die immer noch die Schalthebel besetzen und sich nicht davon abbringen lassen wollen, ihre Projekte nach altbewährten Methoden fortzuführen.
Governance und Vertragsstrukturen in der deutschen VC Industrie: eine empirische Einschätzung
(2009)
Diese Arbeit analysiert die wesentlichen Elemente der Vertragsstrukturen in der Venture Capital-Industrie. Aufbauend auf einem sehr umfangreichen und detaillierten Datensatz, der die Verträge zwischen Venture Capital-Investoren und deren Portfoliounternehmen abbildet, werden die Kontroll-, Entscheidungs- und Vetorechte einer detaillierten Analyse unterzogen. Dabei zeigt sich eine klare Tendenz in der Entwicklung der Vertragsstrukturen in Deutschland hin zu angelsächsisch strukturierten Verträgen. Dies beinhaltet unter anderem eine verstärkte Verwendung von Kontroll- und Entscheidungsrechten aber auch ein breiteres Spektrum dieser Rechte. Außerdem finden wir eine klare Interaktionen zwischen Kontrollrechten, Cash-Flow Rechten und Liquidationsrechten. Insbesondere ist zu betonen, dass Cash-Flow und Kontrollrechte einerseits und Stimmrechte und Aufsichtsratsanteile andererseits separat alloziiert werden und viele Kontrollrechte als Komplemente und nicht als Substitute zueinander aufgefasst werden müssen. JEL Classification: G24, G32, D86, D80, G34
Unter den Formeln, die das Wesen des Menschen pointieren sollen – zoon legon echon, animal rationale usw. – gibt es die etwas humoreske Gleichung: homo est animal quaerens cur, der Mensch ist das Tier, das nach dem Warum? fragt. Wir werden noch sehen: wenn der Mensch sich vom Tier abzuheben sucht, wird er gefährlich. Die Gefährlichkeit des Fragens wird in den Wissenschaften weitgehend geleugnet. ...
Aus mehreren Datenquellen wurde ein neuer globaler Niederschlagsdatensatz für die Zeit 1951-2000 generiert, der unter der Bedingung einer Mindestverfügbarkeit von 90 % genau 9.343 Stationen umfasst. Die betreffenden Zeitreihen wurden einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen, was zu äußerst zahlreichen Korrekturen führte, einschließlich Tests auf Ausreißer und Homogenität sowie Homogenisierung. Daraus entstand ein Gitterpunktdatensatz in 0,5° x 0,5°- Auflösung, was für die Landgebiete (ausgenommen Grönland und Antarktis) rund 71.000 Gitterpunkte ergibt, und über INTERNET frei verfügbar bereitgestellt. Davon ausgehend und unter Nutzung weiterer vorliegender Datensätze, insbesondere der Temperatur, wurden zunächst einige grundlegende Untersuchungen zur globalen und regionalen Klima- und Niederschlagsvariabilität durchgeführt. Diese Arbeiten umfassten Analysen der Veränderungen des global gemittelten Niederschlages und potentieller Einflussgrößen, die Neuberechnung der globalen Klimaklassifikation nach Köppen, Untersuchungen zur raumzeitlichen Struktur von Niederschlagsänderungen global sowie speziell in Afrika und schließlich Analysen der raumzeitlichen Beziehungen zwischen großräumiger atmosphärischer Zirkulation und Niederschlag im nordatlantisch-europäischen Bereich. Für weitergehende statistische Analysen wurde eine neue Methode der vollständigen Zeitreihenmodellierung entwickelt, um die die in diesen Reihen enthaltenen signifikanten Variationskomponenten durch Regressionstechniken zu erfassen und in ihrem raumzeitlichen Verhalten darzustellen. Dabei lag ein Schwerpunkt dieser Arbeiten auf der Extremwertanalyse, die es nun gestattet, unabhängig vom Verteilungstyp für beliebige Schwellenwerte den zeitlichen Verlauf der Unter- sowie Überschreitungswahrscheinlichkeit anzugeben und somit zu erkennen, inwieweit das Klima extremer geworden ist. Dabei zeigte sich je nach Region die Gumbel- oder die Weibull-Verteilung als geeignet. Regionale Schwerpunkte waren dabei u.a. Deutschland bzw. Europa, auch hinsichtlich der Erstellung neuer Klimatrendkarten nach der üblichen linearen Methode (der kleinsten Quadrate) sowie der innovativen. Weiterhin wurden nach der innovativen Methode Klimamodelldaten des Hamburger Max-Planck-Instituts für Meteorologie (IPCC Szenario A2) hinsichtlich des Niederschlag-Extremverhaltens in Europa untersucht. Schließlich erfolgte eine Abschätzung der Wiederkehrzeiten täglicher Extremniederschläge in Deutschland und deren Unsicherheit.
In dieser Studie wurden stationsbezogene Messdaten der bodennahen Lufttemperatur, des Niederschlages und des Windes in Deutschland und zum Teil auch in Mitteleuropa für den Zeitraum 1901 bzw. 1951 bis 2000 im Hinblick auf Änderungen ihres Extremverhaltens untersucht. Hierfür wurde ein bimethodischer Ansatz gewählt. Die als Methode I bezeichnete "zeitlich gleitende Extremwertanalyse" definiert für den betrachteten (gleitenden) Zeitraum feste Schwellen. An die Zeitreihen der Schwellenüber- bzw. Unterschreitungen wurden sowohl empirische, als auch theoretische Häufigkeitsverteilungen angepasst, aus denen extremwert-theoretische Größen wie Wartezeitverteilung, Wiederkehrzeit und Risiko abgeleitet wurden. Die Methode II der "strukturorientierten Zeitreihenzerlegung" sucht, basierend auf einer zugrundegelegten theoretischen Verteilung, nach zeitabhängigen Parametern der zugehörigen Wahrscheinlichkeitsdichte. Hierdurch lassen sich zeitabhängige Wahrscheinlichkeiten für das Über- bzw. Unterschreiten von Schwellen angeben. Die gleitende Analyse zeigt bei Niederschlagsmonatsdaten in ganz Deutschland für untere Schranken einen Trend zu seltenerem Auftreten von Extremereignissen. Bei oberen Schranken ist hingegen im Osten einen Trend zu seltenerem, im Westen einen Trend zu häufigerem Auftreten von Extremereignissen zu erkennen. Im Osten ergibt sich also insgesamt ein Trend zu weniger extremen Monatsniederschlagssummen, im Westen ein Trend zu höheren onatsniederschlagssummen. Bei den Niederschlagstagesdaten, bei denen nur die Untersuchung oberer Schranken sinnvoll ist, sind die Ergebnistrends denen der Niederschlagsmonatsdaten in ihrer regionalen Verteilung ähnlich. Allerdings sind die Trends hier schrankenabhängig. Insbesondere in Norddeutschland ergibt sich dabei für relativ niedrige Schranken ein Trend zu kleineren Überschreitungshäufigkeiten, für hohe Schranken hingegen ein Trend zu größeren Überschreitungshäufigkeiten. Damit ergibt sich insgesamt ein Trend zu extremeren Tagesniederschlägen. Bei den Temperaturdaten zeigen die Ergebnisse der gleitenden Analyse der Monatsdaten mit wenigen Ausnahmen ein selteneres Unterschreiten unterer Schranken (also: Kälteereignis). Dieses Verhalten ist bei den Temperaturtagesdaten sogar flächendeckend zu beobachten. Für obere Schranken (also: Hitzeereignis) ergibt sich im allgemeinen ein Trend zu häufigerem Auftreten von Extremereignissen. Allerdings ist dieser Trend nicht flächendeckend zu beobachten. Vielmehr gibt es in allen Regionen Deutschlands einzelne Stationen, bei denen ein Trend zu seltenerem Überschreiten oberer Schranken festzustellen ist. Bei der "strukturorientierten Zeitreihenzerlegung" wurden folgende Ergebnisse erzielt: Die Wahrscheinlichkeitsdichten der monatlichen und saisonalen Temperatur-Daten weisen überwiegend positive Trends im Mittelwert auf, die Streuung hat sich hier nur in Ausnahmefällen verändert. Dies führte zu teilweise deutlich gestiegenen Wahrscheinlichkeiten für besonders warme Monats- und saisonale Mittel im 20. Jh. (Ausnahme: Herbst im Datensatz 1951 bis 2000). Entsprechend sanken in diesem Zeitraum verbreitet die Wahrscheinlichkeiten für extrem kalte Monats- und saisonale Mittel. Ebenso stiegen dieWahrscheinlichkeiten für Häufigkeiten von besonders warmen Tagen (über dem 10%-Perzentil) ab 1951 in allen Jahreszeiten, besonders im Winter für die Tagesmaximum-Temperaturen. Dies korrespondiert mit einer beschleunigten Häufigkeits-Abnahme von besonders kalten Tagen in allen Jahreszeiten, besonders in Süddeutschland. Beim Niederschlag dominieren ausgeprägt jahreszeitliche Unterschiede: Im Winter findet sich sowohl ein Trend zu höheren Monats- und saisonalen Summen, als auch eine erhöhte Variabilität, was verbreitet zu einer deutlichen Zunahme von extrem hohen Niederschlagssummen in dieser Jahreszeit führt. Im Sommer hingegen wurde ein Trend zu einer verringerten Variabilität gefunden, wodurch auch extrem hohe monatliche und saisonale Niederschlagssummen in weiten Teilen Mitteleuropas in dieser Jahreszeit seltener geworden sind. Entsprechend haben Tage mit hohen (über dem 10%-Perzentil) und auch extrem hohen (über dem 5%- und 2%-Perzentil) Niederschlagssummen im Sommer verbreitet abgenommen, in den anderen Jahreszeiten (vor allem im Winter und in Westdeutschland) jedoch zugenommen. Beim Wind sind die Ergebnisse recht uneinheitlich, so dass hier eine allgemeine Charakterisierung schwer fällt. Tendenziell nehmen die Häufigkeiten extremer täglicher Windmaxima im Winter zu und im Sommer ab. Dies gilt jedoch nicht für küstennahe Stationen, wo auch im Winter oft negative Trends extremer Tagesmaxima beobachtet wurden - In Süddeutschland hingegen finden sich auch im Sommer positive Trends in den Häufigkeiten extrem starker Tagesmaxima. Jedoch sind die untersuchten Daten (Windmaxima über Beaufort 8 und mittlere monatliche Windgeschwindigkeiten) wahrscheinlich mit großen Messfehlern behaftet und zudem für die hier durchgeführten Analysen nur bedingt geeignet. Es hat sich somit gezeigt, dass das Extremverhalten von Klimaelementen, wie Temperatur und Niederschlag, im 20. Jhr. sehr starken Änderungen unterworfen war. Diese Änderungen im Extremen wiederum sind sehr stark von Änderungen des "mittleren" Zustandes dieser Klimaelemente abhängig, welcher durch statistische Charakteristika wie Mittelwert und Standardabweichung (bzw. allgemeiner Lage und Streuung) beschrieben werden kann.
Rezension des Werkes: Autor(en): Wiese, Christian Titel: Wissenschaft des Judentums und protestantische Theologie im wilhelminischen Deutschland. Ein Schrei ins Leere? Mit einem Vorwort von Susannah Heschel Reihe: Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo Baeck Instituts, Bd. 61 Ort: Tübingen Verlag: Mohr Siebeck Jahr: 1999 ISBN: 3-16-147201-2 Umfang/Preis: XXV, 507 S.; DM 168,00 Der Titel ist Programm: Bei der hier zu besprechenden Arbeit von Christian Wiese, seiner 1997 an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main abgeschlossenen Dissertation, handelt es sich um die Darstellung der Auseinandersetzung zwischen der protestantischen Universitätstheologie und einigen der führenden Vertreter der Wissenschaft des Judentums im wilhelminischen Kaiserreich. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dem Judaisten und Theologen Wiese gelingt es dabei, kenntnisreich, quellensatt und in großer Klarheit die einzelnen Kontroversen (er selbst spricht von "Diskursen") innerhalb jener Auseinandersetzung nachzuzeichnen und zu analysieren. ...