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Der Aufsatz schlägt die Verbindung und Erweiterung von Analysen des (neoliberalen) Regierens mit nicht-subjektzentrierten und affekttheoretischen Ansätzen vor. Anhand einer Analyse des sozialpolitischen und sozialarbeiterischen Umgangs mit Wohnungslosen wird nachvollzogen, welcher Gewinn sich aus der Verbindung von gouvernementalen und affekttheoretischen Perspektiven ergeben kann. Aus einer gouvernementalen Perspektive wird zunächst nachgezeichnet, wie Affekte und Emotionen in Räumen des betreuten Wohnens für Wohnungslose zum Gegenstand fürsorglicher Intervention werden. Im betreuten Wohnen kommen Mikrotechniken zum Einsatz, die auf eine "ausgewogene" emotionale Bindung an Wohnräume und ihr Inventar hinarbeiten. Das betreute Wohnen ist von Problematisierungen durchzogen, die Wohnungslosigkeit als emotionale Haltung der Rastlosigkeit und Unruhe, als einen Mangel an Verbundenheit mit Orten und Dingen deuten. Gleichzeitig wird den Untergebrachten häufig auch eine übersteigerte affektive Bindung an Dinge unterstellt, die sogenannte "Horder" und "Messies" an einer sozial unauffälligen Haushaltsführung hindere. Eine gouvernementale Analyse kann die therapeutische Rationalität sichtbar machen, die diesen Problematisierungen zugrunde liegt. Eine gouvernementale Analyse allein bietet gleichwohl keine Möglichkeit, alternative Erzählungen über die Bedeutung affektiver Beziehungen für das Wohnen zu entwickeln. Mithilfe unterschiedlicher affekttheoretischer Ansätze geht der Aufsatz daher auch der Frage nach, wie sich jenseits therapeutisierender Perspektiven über das Wohnen und die Bedeutung von Bindungen an Orte und Dinge nachdenken lässt. Nicht-subjektzentrierte Konzepte von Affektivität ermöglichen solche alternativen Erzählungen und eröffnen neue Fluchtlinien der Kritik: Wohnen wir sichtbar als immer schon "betreut", eingelassen in ein Netz von intersubjektiven und interobjektiven Beziehungen.
Angaben aus der Verlagsmeldung:
Ob beim Aufrufen einer Webseite, beim Versenden einer E-Mail oder beim Hochfrequenzhandel an der Börse: Auf ihrem Weg durch die Weiten digitaler Netze durchqueren Bits zahlreiche Knoten, an denen eine Reihe von Mikroentscheidungen getroffen werden. Diese Entscheidungen betreffen den besten Pfad zum Ziel, die Verarbeitungsgeschwindigkeit oder die Priorität zwischen den ankommenden Paketen.
In ihrer vielschichtigen Gestalt bilden solche Mikroentscheidungen eine bislang nur marginal beachtete Dimension von Kontrolle und Überwachung im 21. Jahrhundert. Sie sind sowohl die kleinste Einheit als auch die technische Voraussetzung einer gegenwärtigen Politik digitaler Netzwerke – und des Widerstands gegen sie. Die aktuellen Debatten um Netzneutralität und Edward Snowdens Enthüllung der NSA-Überwachung bilden dabei lediglich die Spitze des Eisbergs. Auf dem Spiel steht nicht weniger als die Zukunft des Internets, wie wir es kennen.
Anleihen werden in der Regel in zahlreiche Teilschuldverschreibungen aufgespalten und diese an verschiedene Investoren verkauft. Dies begründet, der Zahl der umlaufenden Teilschuldverschreibungen entsprechend, jeweils unterschiedliche Schuldverhältnisse zwischen dem Emittenten und dem jeweiligen Investor. Hält ein Investor mehrere Teilschuldverschreibungen, so entstehen dementsprechend mehrere rechtlich voneinander zu unterscheidende Schuldverhältnisse mit gleichem Inhalt.1 Diese können jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, z. B. getrennt voneinander übertragen werden. Sie können auch, von atypischen Gestaltungen abgesehen, je einzeln vom Gläubiger gekündigt werden, wenn die Anleihebedingungen insoweit keine Vorkehrungen treffen. Die folgenden Bemerkungen dazu befassen sich zunächst mit der umstrittenen Frage, ob auch eine Kündigung aus wichtigem Grund seitens eines Gläubigers gemäß §§ 490 Abs. 1, 314 BGB in Betracht kommt (im Folgenden I. - VII.)
Die sog. Business Judgment Rule wurde durch Art. 1 Nr. 1a des UMAG1 auf entsprechende Vorschläge im Schrifttum2 als neuer § 93 Abs. 1 Satz 2 in das Aktiengesetz eingefügt. Der Sache nach war sie bereits zuvor in Rechtsprechung3 und Lehre4 anerkannt. Nach gängigem Verständnis soll die Business Judgment Rule einen „sicheren Hafen“ bieten, der Organmitglieder davor schützt, dass unternehmerische Misserfolge auf der Grundlage nachträglicher besserer Erkenntnis als Sorgfaltspflichtverstöße sanktioniert werden. Nach ganz überwiegen-der Auffassung beschränkt sich die Bedeutung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht darauf, durch ausdrückliche Regelung von Elementen der Sorgfaltspflicht klarzustellen, dass das Gesetz mit dem strengen Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei-ters nicht etwa eine Erfolgshaftung statuiert. Die Business Judgment Rule wird vielmehr als Privilegierung gegenüber dem ansonsten geltenden Haftungsmaßstab des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verstanden. Ausdrückliche Stellungnahmen zur Wirkungsweise dieses Privilegs reichen von der Annahme eines der richterlichen Nachprüfung entzogenen unternehmerischen Ermes-sensspielraums5 über die Einordnung als unwiderlegliche Vermutung objektiv rechtmäßigen Verhaltens6 bis hin zu der Annahme, dass im Anwendungsbereich der Business Judgment Rule eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nur ab der Grenze der groben Fahrlässigkeit in Betracht komme.7 Aber auch die zahlreichen Stellungnahmen, die sich nicht ausdrücklich zur Frage der Haftungserleichterung äußern, setzen eine privilegierende Wirkung der Business Judgment Rule voraus. Anderenfalls hätten die eingehenden Überlegungen zur Abgrenzung unternehmerischer von anderen, insbesondere rechtlich gebundenen Entscheidungen, für die offenbar ein strengerer Sorgfalts- und Haftungsmaßstab gelten soll, keinerlei praktische Bedeutung.
1.Hinsichtlich der Haftung von Organmitgliedern gegenüber der Gesellschaft für Fehlein-schätzungen der Rechtslage gilt kein anderer Maßstab als hinsichtlich der Haftung für Fehler bei unternehmerischen Entscheidungen (dazu sogleich, II).
2.Die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG enthält kein Haftungsprivileg; insbesondere stellt sie Organmitglieder nicht grundsätzlich von der Haftung für grobe Fahr-lässigkeit frei. Sie konkretisiert vielmehr lediglich die Sorgfaltsanforderungen an einen or-dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter und stellt klar, dass dessen Haftung nicht mit nachträglicher besserer Erkenntnis begründet werden kann. Aus diesem Grund ist es unbe-denklich, dass sich die Haftung für unternehmerische, rechtliche und sonstige Fehler nach einheitlichen Haftungsgrundsätzen richtet (dazu unten, III.).
In seinem unlängst erschienenen Buch „Citizen Science“ untersucht der Wissenschaftstheoretiker Peter Finke die Rolle von Laiinnen und Laien für die Wissenschaft. Sein Anliegen ist es, ihre Bedeutung für den Erkenntnisfortschritt wie auch für ein praxisbezogenes bürgerschaftliches Engagement darzulegen. Aus zahlreichen Blickwinkeln variiert Finke den Grundgedanken einer Kontinuität des Handelns von Laiinnen und Laien zu dem von Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern, die durch die institutionalisierten Erscheinungsformen der Wissenschaft verschleiert wird. Demgegenüber sollen im vorliegenden Beitrag Aspekte der Diskontinuität hervorgehoben werden, die es zu berücksichtigen gilt, gerade wenn man von der Wichtigkeit einer Etablierung und Förderung von „Citizen Science“ überzeugt ist.
Im Rahmen des Kongresses „Literaturwissenschaften in Frankfurt, 1914 – 1945“, der von Bernd Zegowitz (Germanistik) und Frank Estelmann (Romanistik) am 20. und 21. Juni 2014 an der Universität Frankfurt am Main organisiert wurde, gaben 13 Vortragende an zwei Tagen Einblicke sowohl in die Geschichte als auch in exemplarische Werke von Literaturwissenschaftlern, die in der Zeit zwischen der Universitätsgründung im Jahr 1914 und dem Ende des Nationalsozialismus 1945 an der Universität Frankfurt lehrten und forschten.
Biografie und Lebenslauf stehen sich nicht mehr antonymisch gegenüber, sondern treten ins Verhältnis zueinander. Auf der theoretischen Grundlage des erweiterten kategorialen Rahmens ist ein breites Forschungsfeld entstanden, das Lehr-Lern-Prozesse aus der Perspektive der Biografie- und Lebenslaufforschung untersucht. Diese Ausgabe referiert auf diese Forschungslage. Sie knüpft damit an die Themenhefte des REPORT „Biografieforschung und biografisches Lernen“ und „Biografie und Bildung“ an, legt aber nun den Schwerpunkt auf die Verknüpfung von Lebenslauf und Biographie im Hinblick auf das Lernen Erwachsener in und außerhalb von Institutionen.
In der vorliegenden Arbeit wurde erstmals die Interaktion von A. baumannii mit humanem Plasminogen untersucht. Mit dem Translations-Elongationsfaktor TufAb, dem äußeren Membranprotein OmpW sowie dem Lipoprotein p41 konnten insgesamt drei Plasminogen-bindende Proteine von A. baumannii identifiziert werden. Außerdem wurde ein grundlegender Beitrag zur funktionellen Charakterisierung von TufAb sowie p41 von A. baumannii erbracht.
Es konnte nachgewiesen werden, dass gereinigtes TufAb humanes Plasminogen bindet und diese Interaktion teilweise durch Lysin-Reste vermittelt und von der Ionenstärke beeinflusst ist. An TufAb-gebundenes Plasminogen war für den Plasminogen-Aktivator u-PA zugänglich und konnte zu Plasmin aktiviert werden, welches das chromogene Substrat S-2251, das physiologische Substrat Fibrinogen und die zentrale Komplementkomponente C3b proteolytisch spaltete. Schließlich konnte TufAb als „Moonlighting“-Protein auf der Zelloberfläche von A. baumannii identifiziert werden.
Für das Lipoprotein p41 konnte ebenfalls gezeigt werden, dass dieses an Plasminogen bindet. Die Bindung von Plasminogen an p41 erfolgte ebenfalls über Lysin-Reste, zeigte sich allerdings von der Ionenstärke unbeeinflusst. Im Fall von p41 konnte mit Hilfe von C-terminal verkürzten p41-Konstrukten gezeigt werden, dass C-terminale Lysin-Reste an der Bindung von Plasminogen beteiligt sind. Weitere Versuche mit p41-Proteinen, bei welchen vier C-terminale Lysin-Reste durch Alanin-Reste substituiert wurden, ergaben, dass die beiden Lysin-Reste K368 und K369 essentiell für die Bindung von Plasminogen an p41 sind. Zudem konnte gezeigt werden, dass sowohl Kringle-Domäne 1 als auch Kringle-Domäne 4 von Plasminogen bei der Interaktion mit p41 involviert sind. An p41 gebundenes Plasminogen ließ sich durch u-PA zu Plasmin aktivieren, welches Fibrinogen sowie die zentrale Komplementkomponente C3b degradierte. p41 ist außerdem in der Lage, die Komplementkomponenten C3, C3b und C5 zu binden und den alternativen Weg zu inhibieren. Zudem ergaben Untersuchungen im Rahmen dieser Arbeit erste Hinweise darauf, dass zumindest die Plasminogen-bindende Region auf der Zelloberfläche von A. baumannii lokalisiert ist.
Die Inaktivierung des p41-kodierenden Gens führte zu einer signifikanten Abnahme im Überleben von A. baumannii-Zellen in der Gegenwart von NHS. Zudem zeigte die Mutante Δp41 einen Defekt in der Plasmin-abhängigen Transmigration durch einen Endothelzell-Monolayer. Beide Versuche untermauern die physiologische Relevanz für die Interaktion von A. baumannii mit Plasminogen.
Tunesien hat bislang als einziges Land des Arabischen Frühlings einen demokratischen Weg eingeschlagen.
Gleichzeitig hat der „Islamische Staat“ (IS) nirgendwo so großen Zulauf wie hier, kommt die größte Gruppe ausländischer Jihadisten des IS aus Tunesien. Fast vier Jahren nach dem Sturz des autokratischen Herrschers Zine el-Abidine Ben Ali schaffte das kleine nordafrikanische Land mit freien Wahlen den letzten Schritt zur Demokratie. Der „Arabische Frühling“ begann mit der Selbstverbrennung des Gemüsehändlers Mohamed Bouazizi am 17. Dezember 2010 nach einem Streit mit einer Polizistin in Sidi Bouzid. Dies war der Auftakt für landesweite Unruhen und Aufstände. Es waren vorwiegend schlechte Lebensbedingungen sowie die Arbeits- und Perspektivlosigkeit der Jugend, die die Menschen auf die Straße trieben, aber auch die Monopolisierung von Reichtümern durch die Präsidentenfamilie. Im Januar 2011 wurde der Präsident Zine el-Abidine Ben Ali zum Rücktritt gezwungen, woraufhin er fluchtartig das Land verließ.
Im Zuge des Arabischen Frühlings 2011 konnte sich der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) zu einer erfolgreichen und gefährlichen islamistischen Organisation im Nahen Osten entwickeln. Der IS nutze die politisch instabile Lage in den arabischen Ländern, um an Macht und Einfluss zu gewinnen und schaffte es, mehrere syrische Regionen unter seine Kontrolle zu bringen. Da die eroberten Regionen in Syrien und Irak direkt oder unmittelbar entlang der türkischen Grenze verlaufen, gerieten auch Abschnitte der türkisch-syrischen Grenze unter die Kontrolle des IS. Die Eroberungen unter anderem ar-Raqqas in Syrien bis einschließlich Falludschas, Kerküks und Diyales im Norden Iraks spiegeln den Erfolg des IS wider. Dieser Erfolg wirkt attraktiv für viele jihadistische Sympathisanten weltweit, weshalb die Gruppe in kurzer Zeit rasant wuchs und noch wächst. Dem International Centre for the Study of Radicalisation and Political Violence (ICSR) zufolge fanden im November 2014 allein aus Europa rund 4.300 Männer und Frauen den Weg zum IS.1 Die meisten von ihnen reisten über das Nachbarland Türkei ein. Jihadisten aus Deutschland nehmen beispielsweise den Bus, die Fähre oder das Flugzeug nach Istanbul. Auf Bus- und Fährfahrten werden die Fahrgäste in den Durchfahrtsländern des Schengener Abkommens nicht und außerhalb des Schengen-Raums kaum kontrolliert. In der 14-Millionen-Metropole Istanbul angekommen, fahren sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter quer durch die Türkei in den Südosten des Landes.
Die Reisenden werden an ausgewählte Grenzbereiche gebracht, die kaum kontrolliert werden können.2 Die 900 km lange Grenze ermöglicht ihnen eine problemlose Überquerung nach Syrien. Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan weist darauf hin, dass eine lückenlose Überwachung einer Grenze in dieser Länge nicht zu gewährleisten sei. Allerdings wurde von Repräsentanten europäischer Länder, der USA und aus den Reihen der türkischen Opposition wiederholt der Verdacht geäußert, dass die türkische Regierung mit dem IS kooperiere. Dies aufgreifend stehen im Fokus dieses Artikels folgenden Fragen: Worauf basieren diese Behauptungen und wie geht die türkische Regierung damit um?
Das Königreich Marokko ist eine konstitutionelle Monarchie mit absolutistischen Zügen, in der der König Mohammed VI. weitreichende Machtbefugnisse hat und auf verschiedenen Ebenen die wichtigste Entscheidungsinstanz darstellt. Er ist nicht nur politisches Oberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, sondern als „Befehlshaber der Gläubigen“ (ʿamir al-mouminine) auch die höchste religiöse Autorität des Landes. Das Königshaus erfährt einen großen Zuspruch von Seiten der Bevölkerung und legitimiert seine nunmehr seit dem 18. Jahrhundert währende Regentschaft durch seine scherifische Abstammung und den identitätsstiftenden Charakter Sultans Mohammed V. im Unabhängigkeitskampf. Während Hassan II., der Vorgänger des jetzigen Königs, für seine Divide-etimpera- Politik und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen bekannt war, wird sein Nachfolger Mohammed VI. für seine Reformpolitik und Modernisierungsbestrebungen international geachtet. Der Monarch reagierte auf die Protestbewegung des „Arabischen Frühlings“, Mouvement du 20. Février umsichtig mit Neuwahlen und einer umfassenden Verfassungsreform im Jahre 2011.
Über Jahrzehnte hinweg nahm man für Marokko an, dass Bewegungen des politischen Islam hier keine Zukunft hätten. In der Tat existieren in Marokko einige Besonderheiten, die der Entwicklung eines extremen Islamismus entgegenwirken könnten. Zum einen wegen der religiösen Legitimation des Königs, was häufig als „marokkanischer Exzeptionalismus“1 bezeichnet wird, zum anderen weil die Zivilgesellschaft, namentlich die säkularen Frauenrechtsorganisationen, einen starken Gegenpol bildet und letztlich, weil der immer noch stark verbreitete Volksislam (Marabutismus) mit seiner Heiligenverehrung und anderen traditionellen Besonderheiten, konträr zur islamistischen
Doktrin steht.
Transit ins Paradies: IS-Rekruten und das Problem ideologischer Terrorismusbekämpfung in Malaysia
(2015)
Nachdem der 26-jährige Ahmad Tarmimi Maliki im Mai 2014 ein mit einer Tonne Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein irakisches Militärgebäude steuerte und 25 Soldaten einer Elite-Einheit mit in den Tod riss, wurde er in den einschlägigen sozialen Netzwerken Südostasiens von tausenden IS-Sympathisanten als „Märtyrer“ gefeiert. Der Fabrikarbeiter aus Selangor wurde zum ersten malaysischen Selbstmordattentäter des „Islamischen Staats“ (IS/ISIS). Im November tötete der aus Kelantan stammende Ahmad Affendi Abdul Manaff bei einem ähnlichen Anschlag 50 Soldaten in Homs. Mindestens drei weitere Malayiser starben 2014 in Syrien und Irak.
Dieser Aufsatz skizziert die Beteiligung malaysischer Staatsbürger am Bürgerkrieg in Syrien/Irak und erläutert, inwiefern die Ausgestaltung des malaysischen Staatsislams einer effektiven Deradikalisierung auf ideologischer Ebene entgegensteht.
Im Juni 2014 wird im Libanon der 19jährige Araby Ibrahim verhaftet. Er wird verdächtigt, für den Islamischen Staat (IS) in Syrien gekämpft zu haben. Der gebürtige Libanese besitzt einen dänischen Pass und soll von Kopenhagen aus über die Türkei nach Syrien gereist sein.
Angesichts der hohen Anzahl von nach Syrien und in den Irak reisenden Jihadisten aus Europa erscheint seine Geschichte fast trivial, gebe es nicht folgende Informationen:
Ibrahims Cousin, Munzer al-Hassan, der einen schwedischen Pass besitzt, scheint der Drahtzieher des Anschlages auf das Duroy Hotel in Beirut am 14. Juni 2014 zu sein. Zwei andere Cousins sollen einen Angriff auf einen Armeeposten in Syrien durchgeführt haben und dabei ums Leben gekommen sein. Beide besaßen die schwedische Staatsbürgerschaft. Ein Onkel Ibrahims wurde 2006 in Deutschland verhaftet, da er in die gescheiterten Anschläge auf zwei Regionalzüge in Nordrhein-Westfalen involviert war. Ibrahims Vater ist laut libanesischen Behörden ein bekannter Schleuser für Jihadisten von Europa in den Nahen Osten. Ibrahim selbst wurde während seiner Kämpfeinsätze in Syrien von einer gegnerischen Extremistengruppe gefangen genommen, jedoch wieder frei gelassen, da sein Vater bei dieser Gruppe bestens bekannt war. Es heißt, die gesamte Familie stehe auf Seiten des IS.1
Das Beispiel der Familie aus Tripoli verweist auf die transnationalen Verflechtungen des globalen Jihads. Gerade solche Familienbande machen es Libanesen in anderen Ländern leicht, die „Schlachtfelder“ des Nahen und Mittleren Ostens zu erreichen. Es kommen z.B. über 60% der nach Syrien und in den Irak gereisten Jihadisten aus Australien ursprünglich aus dem Libanon.2 Aus dem Libanon selbst sollen derzeit etwa 900 Libanesen in Syrien und im Irak auf Seiten islamistischer Extremisten kämpfen.3
Der vorliegende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Wendepunkte in der zwölf-jährigen Geschichte der Gruppe „Islamischer Staat“ (IS) im Irak. Die andauernden Konflikte in Syrien und Irak haben, neben ihren unmittelbaren humanitären Folgen für die Zivilbevölkerung, auch Auswirkungen auf die globale Ideologie des Dschihadismus und beeinflussen somit indirekt auch andere regionale Konflikte.
Von 2003 bis 2014 war der IS eine von vielen regionalen Gruppen weltweit, die unter der nominellen Führung von al-Qaida am globalen Dschihad teilnahmen. Heute setzt der IS eigene Machtansprüche in Syrien und Irak in direkter Konfrontation mit dem syrischen Ableger der Al-Qaida(Jabhat An-Nusra) durch. Infolge dieser Auseinandersetzung gab Ayman az-Zawahiri im Februar 2014 öffentlich bekannt, dass al-Qaida den IS aus ihrer Organisation ausschließt.
Nicht zuletzt durch diesen Ausschluss war der IS unter der Führung von Abu Bakr al-Baghdadi genötigt den eigenen Führungsanspruch in der Region durch die Ausrufung eines Kalifates nachdrücklich geltend zu machen.
Dies war allerdings keine spontane Entscheidung, denn die Errichtung eines Kalifats war ein Plan, den Baghdadis Gruppe seit vielen Jahren mit großem Aufwand verfolgte.
Durch das Zerwürfnis zwischen dem IS und der afghanisch-pakistanischen al-Qaida teilt sich die globale dschihadistische Bewegung nun in zwei Einflussreiche Einheiten.
Salafismus ist eine totalitäre Variante des Islam, die im Gegensatz zu Demokratie, den Menschenrechten und der Idee der Geschlechtergerechtigkeit steht. Er verbindet eine in die Vergangenheit projizierte Utopie mit modernen Elementen der Pop-Kultur und ist in vielen Ländern – u.a. in Deutschland - die am schnellsten wachsende Jugendbewegung.
Jihadismus ist die gewalttätige Spielart des Salafismus. Vereinfacht lässt sich sagen, dass alle Jihadisten Salafisten sind, aber nur wenige Salafisten jemals Jihadisten werden.
Afghanistans ehemalige Mudschahedin haben es geschafft: Kritik an „heiligen Kriegern“, wie sie sich nun nennen, ist gleichzeitig Kritik am Islam, und das ist brandgefährlich in ihrem Land. Manch ein Kriegsverbrecher nutzt das Islam- Argument, um sich über das staatliche Gesetz zu stellen und damit unangreifbar zu machen. Säkulare Gruppierungen, die in der urbanen Bevölkerung weiter bestehen, würden es heute nicht mehr wagen, sich öffentlich so zu bezeichnen. In Regierung, Justiz und Gesellschaft ist der Druck, sich zum Islam zu bekennen, groß. Eine zuweilen absurd anmutende Konkurrenz darüber, wer am ‚islamischten‘ ist, führt zu immensem Druck auf Medien und Zivilgesellschaft, insbesondere auf Frauenrechtsgruppen, sich innerhalb des Islams zu positionieren und sich abzugrenzen von ‚unislamischen‘ Werten. Seit einigen Jahren dreht sich beispielsweise eine erhitzte gesellschaftliche Debatte um ein Gewaltschutzgesetz für Frauen, begleitet von einer medialen und religiösen Kampagne gegen Frauenschutzhäuser:
im Kern wird beiden vorgeworfen, antiislamisch zu sein. Frauenrechtsgruppen sehen sich gezwungen, juristisch und religiös zu begründen, dass das Gesetz keine Anteile aufweist, die dem Islam widersprechen.
Der hohe Rat der Ulema, 2002 von der Regierung eingesetzt und bezahlt, stellt die größte und einflussreichste religiöse Struktur in Afghanistan dar: er besteht aus 3000 Ulema und Mullas1 (davon ¾ Sunniten und ¼ Schiiten); viele sind gleichzeitig auch Richter, politische Berater, Lehrer oder Imame. Die meisten von ihnen gehören einer der Mudschahedin-Gruppierungen an. Auf nationaler Ebene berät der Rat die Regierung in religiösen Fragen, unterstützt zumeist ihre Entscheidungen und gewährt ihr so eine religiöse Legitimation; auf lokaler Ebene positionieren sich die Ulema und Mullas allerdings oft regierungskritisch und anti-westlich. In der gesellschaftlichen Debatte über Frauenrechte äußerten sie sich 2012 extrem konservativ, indem sie erklärten, Frauen seien weniger wert als Männer, sollten nicht ohne mahram (männlichen Verwandten) verreisen und bei Arbeit, Bildung und Freizeit den Kontakt zu Männern vermeiden. Ihre monatlichen Erklärungen auf nationaler Ebene sowie ihre Ansprachen in lokalen Moscheen haben großen Einfluss auf die gesellschaftliche Verhandlung von Normen. 2 Auch Saudi-Arabien versucht wachsenden Einfluss auf die religiöse Ausbildung in Afghanistan auszuüben, so z.B. durch den Bau und Betrieb eines religiösen Schulungszentrums in Kabul.3 Pakistanische religiöse Gelehrte sehen den Kampf der afghanischen Taliban gegen die westliche Intervention als berechtigt an, und erklären USA und NATO als allein verantwortlich für jegliche zivilen Opfer.