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Kann man durch feinmaschigere Regelungen eine mögliche Instrumentalisierung des Rundfunks für machtpolitische Zwecke in den Griff bekommen?Nur begrenzt. Politischer Erfolg hängt in starkem Maß von dem Bild ab, welches das Fernsehen von der Politik und den Politikern vermittelt. Deswegen wird die Politik immer in Versuchung sein, Einfluss auf das Fernsehen zu nehmen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als vom Staat geschaffene Einrichtung ist dafür anfälliger als der private. Dieser ist anderen Instrumentalisierungsgefahren ausgesetzt. Das Recht kann die Gefahr nicht beseitigen. Es kann sie aber eindämmen.
Aktuell wird darüber diskutiert, ob das Sexualstrafrecht noch zeitgemäß ist. Unterschiedliche Bemühungen, die Vorschrift § 177 StGB (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zu reformieren, stoßen auf heftigen Widerstand. Insbesondere geht es um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestandes ein fehlendes Einverständnis ausreichend sein kann und darf. Erstaunlich ist, dass bei dieser Debatte europäische und internationale Ansätze völlig ignoriert werden. Dabei ist für Deutschland nicht nur seit dem 1. August 2014 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbuler Konvention) in Kraft getreten, sondern auch der Ausschuss der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – CEDAW) hat zum wiederholten Mal in der Sache R.P.B v. the Philippines zum Ausdruck gebracht, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen sind.
Der Frankfurter Tag der Rechtspolitik inszeniert sich mittlerweile als traditionsreich. Seit dreiundzwanzig Jahren, weiß Rudolf Steinberg, ehemaliger Präsident der Universität Frankfurt und Redner an diesem Tage, ist die Veranstaltung in der Welt und nennt als maßgeblichen Geburtshelfer: sich selbst. Vanité oblige. Dabei vergisst er zu erwähnen, dass die Frankfurter Tage der Rechtspolitik nach und nach auf einen halben Arbeitstag zusammengeschrumpft sind und in der Vergangenheit nicht selten einen so trüben Eindruck machten, dass man dazu überging, über Prüfungsandrohung Druck auf Studierende auszuüben, die mittlerweile die Reihen füllen, was heißt: Komparsenrollen einnehmen. Es reden und diskutieren andere. ...
Zwei in mancher Hinsicht zusammenhängende Problemfelder werden durch die in diesem Band versammelten Beiträge namhafter Kenner des deutschen Gesundheitssystems – überarbeitete Fassungen von Vorträgen im April 2013 – untersucht: das seit langem kontrovers diskutierte Thema des Ob und Wie einer Vereinheitlichung des aus privater und gesetzlicher Krankenversicherung bestehenden Dualismus der Absicherung gegen Krankheit und die Frage wie, mit welchen Standards und durch wen (inwieweit auch durch die Gerichte?) der Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung bestimmt werden sollte. Diese Fragen werden auf der gesundheitspolitischen Agenda bleiben – auch soweit sie in der aktuellen Legislaturperiode des Bundestages nicht behandelt werden sollten.
In der Debatte über die Entscheidung des EGMR zum Burka-Verbot in Frankreich läuft einiges gerade ziemlich schief. Viele Liberale – an vorderster Stelle im Verfassungsblog selbst – empören sich geradezu über die Entscheidung, während diese andererseits im Namen der Geschlechtergleichheit von Leuten verteidigt wird, die man bislang nicht gerade als deren Vorkämpfer in Erinnerung hatte. [...]
Ich möchte dem Direktor, Herrn Professor Thomas Duve, meinen aufrichtigsten Dank dafür sagen, dass ich die Rede zum Beginn einer neuen Phase im mittlerweile langen Leben des Frankfurter Instituts halten darf. Für einen Rechtshistoriker handelt es sich um eine wirkliche Ehre, hat doch das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte seit 1964, seinem Gründungsjahr, dank seiner Leiter – u.a. Helmut Coing, Dieter Simon, Michael Stolleis und Thomas Duve, die allesamt herausragende, allgemein anerkannte Wissenschaftler waren (und sind) – die Studien zur mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte wesentlich vorangetrieben und sich damit weltweit als wichtigstes Forschungszentrum durchgesetzt. ...
Post 9/11 haben Forschungen zur Geschichte des "Terrorismus" weltweit Konjunktur. Kaum eine neuere Überblicksdarstellung zur Geschichte der politischen Gewalt und der Staatsverbrechen kommt ohne "Terrorismus" und den Referenzpunkt "9/11" aus, darunter die auf einer älteren Monographie basierende, 2012 publizierte und auf den universitären Unterricht bzw. ein breiteres Lesepublikum zielende Introduction to Political Crime von Jeffrey Ian Ross, der 2011 erschienene historische Überblick über die Geschichte der Crimes Against the State. From Treason to Terrorism von Michael Head oder die von mehreren französischen Autoren 2010 verfasste Darstellung historischer Terrorismusphänomene Terrorismes: Histoire et Droit. Im Gegensatz zu älteren Darstellungen erscheint "Terrorismus" inzwischen als zentraler Zugang zur Geschichte politischer Gewalt, auch im Hinblick auf die grenzübergreifenden und internationalen Dimensionen sowie die rechtlichen und polizeilichen Gegenmaßnahmen des counter-terrorism. Allerdings konzentrieren sich die historische Forschung wie die Politik- und Rechtswissenschaft auf den modernen zeitgenössischen "Terrorismus" seit dem Ersten Weltkrieg und diskutieren Erscheinungsformen, Ursachen sowie Strategien zu dessen Bekämpfung und Bewältigung. Nur wenige der in den letzten Jahren erschienenen, teils auch neu aufgelegten Gesamtdarstellungen gehen zeitlich weiter zurück und beziehen die Zeit nach der Etablierung des "Terrorismusbegriffs" durch die Französische Revolution mit ein oder greifen gar bis zur Antike aus. So beginnt Randall D. Law seine 2009 publizierte Geschichte des Terrorismus mit dem Kapitel Terror and Tyrannicide in the Ancient World, gefolgt von Abschnitten über das Mittelalter und die Frühe Neuzeit. Antike und Mittelalter nur kurz streifend, sucht Martin A. Miller dagegen die Foundations of Modern Terrorism in der politischen Gewalt des frühneuzeitlichen Europa, deren Ursprünge er insbesondere in den konfessionellen Konflikten verortet. ...
Der Begriff von den "Verfassungsvoraussetzungen" wurde von Herbert Krüger geprägt. Sie liegen in der "geistigen Grundlage" und einer "adäquaten Gestimmtheit, damit das [verfassungsrechtliche] Programm sich verwirklicht". Hier bricht sich eine pathetische Sprechweise Bahn: In diesem Sinne geht es um die Grundlagen der Verfassung und in gewisser Weise um mehr als nur das, was Recht ist. Auf dieser rhetorischen Wellenlänge sendet das sog. Böckenförde-Diktum und mit dieser Konnotation hat sich die Vereinigung der Staatsrechtslehrer im Jahr 2008 einer "Erosion von Verfassungsvoraussetzungen" angenommen. Daneben gibt es auch eine nüchtern-rechtsdogmatische Sprechweise, die zum Ausdruck bringt, dass eine Aussage keine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit erreicht und insofern weniger ist als Recht. Unklar an der Begriffsbildung Verfassungsvoraussetzung ist bereits, ob es sich um dasjenige handelt, was von der Verfassung respektive dem Verfassungsgeber normativ vorausgesetzt wird (etwa die teloi von Normen), oder um dasjenige, was der Verfassung de facto vorausgesetzt wird. Letzteres wird bisweilen auch als "Verfassungserwartung" bezeichnet. In die pathetische Bedeutung könnte nahezu alles eingelesen werden, auf dem die Verfassung aufruht: der status quo zur Zeit der Verfassungsgebung, Wertesystem, kulturelle Wurzeln, anthropologische Grundkonstanten. Schon in diesem semantischen Spannungsfeld läuft der Begriff der Verfassungsvoraussetzung Gefahr, an Unterscheidungskraft zu verlieren. Darüber hinaus büßt er ungemein an Trennschärfe ein, wenn sogar die Akzeptanz des Rechts und der Regelungsgrund bzw. -gegenstand der Verfassung in den Begriff einbezogen werden. ...
Protagonist des Buches des nigerianisch-kanadischen Historikers Bonny Ibhawoh (Hamilton, Ontario) ist das Judicial Committee of the Privy Council (JCPC), das 1833 formal als letzte Appellationsinstanz für die koloniale Gerichtsbarkeit im Britischen Empire installiert wurde. Das JCPC fungierte zugleich als Beratergremium der Krone und als letztinstanzliches Gericht mit einem unklaren Status: Die Richter des JCPC sprachen keine bindenden Urteile, sondern gaben Entscheidungsempfehlungen an die Krone, welche diese in Form von Orders in Council verbindlich erließ. Bislang hatte sich die historische Forschung auf die Rolle des JCPC bei der Entwicklung des Case Law in Regionen des sog. Old Empire, d. h. Kanadas, Australiens, Neuseelands und Irlands, konzentriert. Die vorliegende Monografie rekonstruiert zum ersten Mal seine Bedeutung für die Rechtsentwicklung in den afrikanischen Kolonien, allerdings ohne die Befunde in Bezug zu den Ergebnissen der Old Empire-Forschungen zu setzen. Dagegen erhält die Analyse besondere Tiefe durch die Auswertung der reichen archivalischen Quellen des JCPC, die Ibhawoh noch in einem »staubigen Keller in der Downing Street« konsultierte (22) und die inzwischen in die National Archives in Kew überführt wurden. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich von 1890 bis zum Ende der 1960er Jahre, als sich die unabhängig gewordenen ehemaligen Kolonien aus dem Rechtsprechungsverbund des Commonwealth lösten und die Appellation an das JCPC in ihren Verfassungen abschafften. ...
Von Inter- und Transdisziplinarität wurde und wird viel gesprochen. Die oft karikierte "Antragslyrik" zur Gewinnung von Drittmitteln lebt davon. Eine wirkliche Durchdringung verschiedener Fächer findet dagegen nur selten statt, und zwar nicht nur aus Trägheit oder mangelnder Kompetenz. Spezialisierung und entsprechende Blickverengung, Fachsprachen, unterschiedliche Arbeitsziele und -bedingungen machen den Blick über den Tellerrand tatsächlich schwer. Aber gelegentlich gelingt doch etwas. Der Öffentlichrechtler Erk Volkmar Heyen, Emeritus der Universität Greifswald, hatte sich vorgenommen, die europäische Malerei daraufhin zu mustern, ob sich in ihr Motive finden, die sich auf gute und schlechte Politik, weltlichen und religiösen Staat, Verwaltung, Städte, Freiheit und Zwang, Wohlfahrt und Fürsorge, Juristen und anderes Staatspersonal beziehen, kurzum auf alles, was ein Gemeinwesen oder einen Staat ausmacht. Er hat dies, wenn auch mit vielen dankbar genannten Helfern, im Alleingang realisiert und auf diese Weise Interdisziplinarität wirklich praktiziert. ...
Der Entwicklung eines Instrumentes, eines standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews zur Messung von Einstellungen zu Recht und Gesetz, werden in Teil A der Arbeit theoretische Überlegungen vorangestellt. Der in der Rechtswissenschaft zentrale und umstrittene Begriff „Recht“ wird nur in seiner aktuellen und allgemeinen Bedeutung aufgenommen, in einer allgemeinen Bedeutung wie sie von Laien erfasst wird. Der Begriff „Recht“ wird weiter eingegrenzt auf ein Normverständnis in strafrechtlicher Sicht.
Alltägliche Situationen aus verschiedenen Gebieten des Strafrechts (Fälle) sollen die „Items“ bilden, zu denen Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene aus unterschiedlichen Schichten der Bevölkerung und mit verschiedenem Bildungsstand ihre Auffassungen aufschreiben. Begriffe wie Recht, Norm, Moral, Einstellung, Meinung, Stereotyp, Vorurteil und auch Überlegungen zum Verständnis von Recht und Gesetz als „Wert“ werden aufgenommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Forschungsverfahrens erörtert.
5 Hypothesen werden formuliert zu Einstellungen von Recht und Gesetz und zur Wert-Orientierung von Individuen.
Vielfältige Überlegungen zur Entwicklung der Items (der Fälle) des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews und der den Befragten vorzulegenden Stufen-Antworten stehen an. Die zu den einzelnen Items vorgegebenen Stufen-Antworten sollen Normorientierung, Einstellungen zu Recht und Gesetz, in verschiedenem Ausmaß abbilden. Der Inhalt wenigstens einer Item-Stufen-Antwort entspricht der Norm und der Inhalt einer Antwort ist klar nicht normorientiert. Die zusätzlich formulierten alternativen Stufen-Antworten zwischen einer Antwort mit klarer Normorientierung und einer Antwort mit fehlender Normorientierung sind „mehr oder weniger normorientiert“, sie berücksichtigen Aspekte der Normorientierung. Jene werden dargelegt und diskutiert. Besonders beachtet wird die Punkt-Bewertung der entworfenen Stufen-Antworten. Jene bilden schließlich den Einstellungs-Score des Individuums, den „Messwert“, der Auskunft gibt über seine individuelle Normorientierung, seine Einstellung zu Strafrecht und Gesetz.
Es wird im Voraus festgelegt, welche „Summen-Scores“ eine „positive“ Einstellung, welche nur eine „neutrale“ und welche „Summen-Scores“ eine „negative“ Einstellung zu Recht und Gesetz abbilden.
Voruntersuchungen zum Verständnis der Items (der Fälle), eine Überprüfung der Item-Formulierungen, Untersuchungen zum Verständnis der Test-Instruktion und zur Durchführung des Verfahrens mit Hilfe von Befragungen von etwa 100 Jugendlichen und Erwachsenen aus unterschiedlichen sozialen Schichten und mit verschiedenem Bildungsgrad führen in 2006 schließlich zur Endfassung des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews. Jenes wird dargestellt zusammen mit den entworfenen zusätzlichen Fragen zur Person der Untersuchungsteilnehmer.
Teil B der Arbeit beschreibt und diskutiert erste empirische Befragungen von 13 anfallenden Stichproben mit dem Intensiv-Interview, die in den Jahren 2006 bis 2010 mit 100 Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Studierenden einer Universität oder Hochschule, Schülern der 9. Klasse einer Hauptschule und Schülern der 11. Klasse zweier Gymnasien durchgeführt wurden.
Die einzelnen Stichproben mit ihren Personmerkmalen werden charakterisiert.
Stets wird überprüft, ob die ermittelten Ergebnisse die formulierten Hypothesen eher unterstützen oder ob die Hypothesen mit den erhobenen Daten nicht begründet werden können.
Validierungsbemühungen zum Verfahren beziehen sich in den Stichproben 1-5 auch auf die Beantwortung einzelner Items. Sie überprüfen, welche Items die Befragten relativ ähnlich beantworten und zu welchen Items die Testpersonen in unterschiedlicher Weise Stellung nehmen.
Zu 13 anfallenden Stichproben wird gefragt: lassen sich mit dem neuen Verfahren Unterschiede in der Einstellung zu Recht und Gesetz zwischen den Befragten beschreiben? Haben weibliche Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene statistisch bedeutsam positivere Einstellung zu Recht und Gesetz als männliche? Können statistisch bedeutsame geschlechtsspezifische Differenzen bei berichteten Konflikten mit dem Gesetz nachgewiesen werden? Gibt es statistisch bedeutsame Unterschiede in den Einstellungen zu Recht und Gesetz zwischen Schülern der 9. Klasse Hauptschule, Schülern der 11. Klasse Gymnasium und einer homogenen Stichprobe von Studierenden einer Universität oder Hochschule?
Zusätzlich erhoben werden die religiöse und politische Orientierung der Probanden.
Jene werden in ihrer Beziehung zu den Einstellungen zu Recht und Gesetz untersucht und verglichen.
Zur Wert-Einstellung der Probanden wird mit einem dafür entworfenen Verfahren untersucht, welche Position erhält der Wert-Bereich „Freiheit, Rechtssicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz“ im Vergleich zu neun weiteren Wert-Bereichen in den drei Status-Gruppen?
Rezension von: Barbara Wolbring: Trümmerfeld der bürgerlichen Welt. Universität in den gesellschaftlichen Reformdiskursen der westlichen Besatzungszonen (1945 –1949). Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 87, Göttingen 2014, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-5253-6014-9 488 Seiten, 69,99 Euro.
Die Welt des Rechts lässt sich heute nicht mehr so leicht in nationale oder internationale Sphären ordnen. Wo Lawmaker als private Akteure in einer globalisierten Ökonomie die Normen häufig nachhaltiger bestimmen als staatliches Recht, da ändern sich auch die Anforderungen an die Rechtswissenschaft.
Oft wird behauptet, ein Sachverständiger müsse — besonders im Falle eines die Tat nicht gestehenden Beschuldigten/Probanden — verschiedene vom Gericht für möglich angesehene Geschehensabläufe unterstellen und diese seiner Begutachtung zugrundelegen. Es wird gezeigt, dass dies nur dann nicht zu Fehlschlüssen führt, wenn die Frage nach der Existenz von Erfahrungssätzen getrennt wird von der nach Vorliegen von Symptomen bei dem Probanden und wenn die Antworten auf diese Fragen systematisch getrennt ausgewertet werden.
Die Untersuchung wurde im Lichte der aktuellen Diskussion um die Grundlagenkrise der Juristenausbildung durchgeführt. Hierbei wird der Anspruch erhoben, die Perspektive von Promotionsstudierenden ebenfalls zu berücksichtigen. Mit einer rechtsmethodologischen Herangehensweise wird nämlich nachgewiesen, dass die analoge (bzw. entsprechende) Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte mit dem Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmt. Die Konsequenzen der Ablehnung der Anwendbarkeit des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte werden ebenso besprochen wie Wertungs- und Theoriefragen in diesem Zusammenhang. Aus dieser „methodenehrlichen“ Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden sodann Schlussfolgerungen für die Stärkung der Grundlagenfächer gezogen.
Editorial
(2014)
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass es „einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen [kann] , wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Intern et zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind“ (BGHZ 196, 101). Eine techniksoziologische Analyse dieser Rechtsprechung zum vermögensrechtlich bestimmten, abstrakt berechneten Nutzungsausfallersatz legt demgegenüber eine andere Begründung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nahe. Der alternative Leitsatz lautet: Wird dem Inhaber eines Internetanschlusses die Möglichkeit genommen, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, so ist ihm auch wegen eines hier durch hervorgerufenen immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren .