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As the financial crisis gathered momentum in 2007, the United States Federal Reserve brought its policy interest rate aggressively down from 5¼ percent in September 2007 to virtually zero by December 2008. In contrast, although facing the same economic and financial stress, the European Central Bank’s first action was to raise its policy rate in July 2008. The ECB began lowering rates only in October 2008 once near global financial meltdown left it with no choice. Thereafter, the ECB lowered rates slowly, interrupted by more hikes in April and July 2011. We use the “abnormal” increase in stock prices — the rise in the stock price index that was not predicted by the trend in the previous 20 days — to measure the market’s reaction to the announcement of the interest rate cuts. Stock markets responded favorably to the Fed interest rate cuts but, on average, they reacted negatively when the ECB cut its policy rate. The Fed’s early and aggressive rate cuts established its intention to provide significant monetary stimulus. That helped renew market optimism, consistent with the earlier economic recovery. In contrast, the ECB started building its shelter only after the storm had started. Markets interpreted even the simulative ECB actions either as “too little, too late” or as signs of bad news. We conclude that by recognizing the extraordinary nature of the circumstances, the Fed’s response not only achieved better economic outcomes but also enhanced its credibility. The ECB could have acted similarly and stayed true to its mandate. The poorer economic outcomes will damage the ECB’s long-term credibility.
Chen and Zadrozny (1998) developed the linear extended Yule-Walker (XYW) method for determining the parameters of a vector autoregressive (VAR) model with available covariances of mixed-frequency observations on the variables of the model. If the parameters are determined uniquely for available population covariances, then, the VAR model is identified. The present paper extends the original XYW method to an extended XYW method for determining all ARMA parameters of a vector autoregressive moving-average (VARMA) model with available covariances of single- or mixed-frequency observations on the variables of the model. The paper proves that under conditions of stationarity, regularity, miniphaseness, controllability, observability, and diagonalizability on the parameters of the model, the parameters are determined uniquely with available population covariances of single- or mixed-frequency observations on the variables of the model, so that the VARMA model is identified with the single- or mixed-frequency covariances.
It has been forty years since the oil crisis of 1973/74. This crisis has been one of the defining economic events of the 1970s and has shaped how many economists think about oil price shocks. In recent years, a large literature on the economic determinants of oil price fluctuations has emerged. Drawing on this literature, we first provide an overview of the causes of all major oil price fluctuations between 1973 and 2014. We then discuss why oil price fluctuations remain difficult to predict, despite economists’ improved understanding of oil markets. Unexpected oil price fluctuations are commonly referred to as oil price shocks. We document that, in practice, consumers, policymakers, financial market participants and economists may have different oil price expectations, and that, what may be surprising to some, need not be equally surprising to others.
Tensions between Saudi Arabia and Iran have been increasing recently. Although the narrative developed to describe the execution of a Saudi Shiite cleric, Nimr Al-Nimr, as a sectarian dimension of the Kingdom’s policies towards Iran, Saudi Arabia’s goals are not principally fuelling the Shiite-Sunni divide. The Saudi executions were partially an attempt by Saudi Arabia to severe ties with Iran and push the tensions forward. Lifting sanctions against Iran, coupled with oil prices plummeting to around $32 per barrel remains a frightening nightmare for the Saudis...
Pathogenicity of many microbes relies on their capacity to resist innate immunity, and to survive and persist in an immunocompetent human host microbes have developed highly efficient and sophisticated complement evasion strategies. Here we show that different human pathogens including Gram-negative and Gram-positive bacteria, as well as the fungal pathogen Candida albicans, acquire the human terminal complement regulator vitronectin to their surface. By using truncated vitronectin fragments we found that all analyzed microbial pathogens (n = 13) bound human vitronectin via the same C-terminal heparin-binding domain (amino acids 352–374). This specific interaction leaves the terminal complement complex (TCC) regulatory region of vitronectin accessible, allowing inhibition of C5b-7 membrane insertion and C9 polymerization. Vitronectin complexed with the various microbes and corresponding proteins was thus functionally active and inhibited complement-mediated C5b-9 deposition. Taken together, diverse microbial pathogens expressing different structurally unrelated vitronectin-binding molecules interact with host vitronectin via the same conserved region to allow versatile control of the host innate immune response.
Der Aufsatz untersucht das Verhältnis von Antidiskriminierungsrecht und Diversität in der Rechtswissenschaft. Das Verhältnis der beiden Begriffe zueinander ist nicht spannungsfrei. Der Aufsatz befasst sich näher mit der Frage, wie Gleichheit zu verstehen ist und stellt zwei Modelle zum Verständnis von Gleichheit vor: Differenzierungsverbot und Dominierungsverbot. Im Vergleich erweist sich ein Verständnis als Dominierungsverbot wesentlich leistungsfähiger als eine Deutung als Differenzierungsverbot, jedenfalls wenn es um komplexere Formen von Benachteiligung geht.
Im Anschluss wird erörtert, welche Faktoren die Leistungsfähigkeit des Antidiskriminierungsrechts im Hochschulbereich, in dem Frauen auf höheren Positionen immer noch unterrepräsentiert sind, beeinflussen. Hierbei werden verschiedene Erklärungsansätze dargestellt und strukturelle Hürden des Antidiskriminierungsrechts aufgezeigt. Denn die Frage der Durchsetzbarkeit rechtlicher Normen ist ein zentrales Thema für die praktische Wirksamkeit von Antidiskriminierungsrecht. Insoweit ist freilich auch ein Rückgriff auf die Herstellung von Diversität wenig erfolgversprechend.
Der Islam stellt in Deutschland derzeit die größte religiöse Minderheit dar. Für ein friedliches Zusammenleben und einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen, stellt das Recht wegen der Möglichkeit der Durchsetzbarkeit einen besonders wichtigen Faktor dar. Gegenstand des Aufsatzes ist die Frage, wie die deutsche Rechtsordnung mit religiösen Konflikten umgeht, inwieweit also die Interessen von Muslimen rechtlich geschützt werden. Dazu werden zunächst die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Religionsfreiheit darge-stellt und die zentralen Kritikpunkte an der bisher ausgesprochen religionsfreundlichen Rechtsprechung analysiert. Sodann wird die Bedeutung dieser Maßstäbe für drei Einzelfragen näher betrachtet. Behandelt werden zum einen Konfliktfelder durch Religionsausübung in der Schule: das freiwillige Gebet von Schülern in Unterrichtspausen, die Befreiung vom Schwimmunterricht sowie die Kopftuchdebatte. Zum anderen werden die Fragestellungen erörtert, ob und inwieweit Scharia vor deutschen Gerichten Anwendung findet und ob und inwieweit sich innerhalb Deutschlands eine Paralleljustiz entwickelt. Abschließend befasst sich der Aufsatz mit der Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen. Dieses Thema hat durch ein Urteil des LG Köln aus dem Jahre 2012 politische Aufmerksamkeit erlangt und schnelle Reaktionen des Gesetzgebers ausgelöst.
Rechtsvergleichend wird betrachtet, wem in Deutschland und den USA das Recht zu wählen zusteht. Es wird dargestellt, dass die gleichheitsrechtlich begründete Ausdehnung des Wahlrechts auf früher exkludierte Personengruppen keine lineare Fortschrittsgeschichte ist.
Der Kampf um das Wahlrecht in den USA war weitgehend Teil des Kampfes gegen Rassendiskriminierung. Änderungen des Wahlrechts in bestimmten Einzelstaaten der USA stellen einen erheblichen Rückschritt im Hinblick auf die Allgemeinheit der Wahl dar, da sie Verschärfungen mit sich bringen, die ohnehin schon benachteiligte Bevölkerungsgruppen faktisch vom Wahlrecht ausschließen.
Auch in Deutschland war es ein langwieriger Prozess, bis sich die Allgemeinheit der Wahl durchsetzte. Aber auch in Deutschland ist die Allgemeinheit der Wahl noch in mehrfacher Hin-sicht beschränkt. Insbesondere die Einschränkungen des Wahlrechts für Strafgefangene wie auch das Wahlrecht für Auslandsdeutsche sind verfassungsrechtliche sehr problematisch. Auch Reformvorschläge, wie etwa die Einführung eines Kinderwahlrechts, treuhänderisch durch die Eltern ausgeübt, sind verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.
Essayistisch setzt sich diese Kolumne mit der Bevölkerungspolitik auseinander. Die Geburtenrate und die Angst vor dem Bevölkerungsschwund sind zu einem wesentlichen Thema im medialen und politischen Tagesgeschehen geworden. Die Sorge um den ausbleibenden Nachwuchs führt zu Forderungen, dass der Staat zur Erhöhung der Geburtenrate tätig werden müsse im Sinne einer obligatorischen Staatsaufgabe, z.B. um die Sozialsysteme zu sichern. Doch die Steigerung der Geburtenrate ist kein legitimes staatliches Ziel. Die grundrechtliche Freiheit der Eltern verlangt, dass der Staat sich eines Einflusses enthält und keine Anreize zum Kinderbekommen setzt. Familienförderung hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für die bereits bestehenden Familien adäquat sind und muss sich als „Ausgleich“ für (finanzielle) Lasten deuten lassen. Einige Förderungsmittel sind kritisch zu be-trachten, da sie überproportional relativ wohlhabenden Familien zugutekommen sowie Anreize setzen, viele Kinder zu bekommen - durch die Anrechnung auf Sozialleistungen jedoch nicht bei armen Familien. Die Veränderung in der Bevölkerungsentwicklung wird Folgen haben, die sich nicht durch eine rückwärtsgewandte, allein an der Steigerung der Geburtenrate orientierte Politik verhindern lassen. Stattdessen ist es an der Zeit, die notwendigen Anpassungsprozesse anzugehen und zu gestalten.
100 Jahre Fachbereich Rechtswissenschaft ist auch ein Grund, derer zu gedenken, die über eine lange Strecke dieser Zeitspanne das Bild des Fachbereichs entscheidend mitgeprägt haben, aber nicht mehr mitfeiern können. Darunter verdient ein Strafrechtsprofessor und Rechtsphilosoph besondere Hervorhebung und Würdigung. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer. Das Verständnis von der gegenseitigen Befruchtung in Theorie-Praxis-Projekten brachte Hassemer aus der akademischen Welt mit in seine hohen Staatsämter: Hessischer Datenschutzbeauftragter, Richter und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Schließlich konnte er in der Rolle des Anwalts gleichsam als „Gegenprobe“ auch noch seine schon lange gezeigte Zuneigung zum Beruf des Strafverteidigers erleben. Der fruchtbare Dialog zwischen Theorie und Praxis setzte sich 12 Jahre lang im „Frankfurter Arbeits-Kreis Strafrecht“ („FAKS“) fort, zu dessen Gründern Hassemer gehörte. Dabei haben Strafverteidiger, Richter, Staatsanwälte, Ministerialbürokratie, Strafvollzugs und Polizeibeamte mit auch Rechtswissenschaftlern im konstruktiven Diskurs die Abstände zwischen unseren „Berufswelten“ verringert. Im Zentrum stand sein Bekenntnis, dass das staatliche Strafen ein „blutiges Geschäft“ ist, das nur als ultima ratio und auch nur dann zu rechtfertigen ist, wenn „schützende Formen“ des Verfahrensrechts strafbegrenzend wirken. Der Fachbereich Rechtswissenschaft wird auch in dem jetzt beginnenden zweiten Jahrhundert seines Bestehens das Andenken an Winfried Hassemer hoch halten.
Rechtswissenschaftliche Abhandlungen und Veranstaltungen zu internationalen Gerichten stehen häufig unter dem Titel „Internationale Streitbeilegung“. Es wäre aber viel besser, so die Leitthese dieses Beitrags, solche Texte und Veranstaltungen als „internationale Gerichtsbarkeit“ zu betiteln. Dies ist keineswegs ein bloßer Streit um Worte, da hinter diesen Alternativen unterschiedliche rechtswissenschaftliche Auffassungen stehen. Im Folgenden sei gezeigt, dass anders als die Be-zeichnung „Internationale Streitbeilegung“ suggeriert, nicht nur eine, sondern vier Funktionen die Rechtsprechung heutiger internationaler Gerichte kennzeichnen. Es handelt sich dabei um: Streitbeilegung im Einzelfall, Stabilisierung normativer Erwartungen, Rechtschöpfung sowie Kontrolle und Legitimation öffentlicher Gewalt. Die Ana-lyse dieser Funktionen zeigt, dass die Bezeichnung „Internationale Streitbeilegung“ überkommen ist. Entsprechend sollte die Bezeichnung des Fachs geändert und es als Teil des Fachs internationale Institutionen verortet werden.
Prozesse der Konstitutionalisierung jenseits des Nationalstaates ver-laufen in zwei unterschiedlichen Richtungen: in transnationalen Politikprozessen jenseits der Nationalstaatsverfassungen, gleichzeitig außerhalb der internationalen Politik in den “privaten” Sektoren der Weltgesellschaft. Die Verfassungssoziologie, die solche Prozesse analysiert, distanziert sich damit von den Verengungen des traditionellen Konstitutionalismus auf den Nationalstaat und fokussiert gesellschaftliche Verfassungen im nationalen und transnationalen Raum. Doch was ist das Gesellschaftliche im gesellschaftlichen Konstitutionalismus? Dies ist aktuell Gegenstand einer vielstimmigen Kontroverse über die Subjekte nichtstaatlicher Verfassungen, ihren Ursprung, ihre Legitimation, ihre Reichweite und ihre inneren Strukturen. Der Beitrag versteht die Kontroverse als „Thema mit Variationen“ und stellt folgende Leitfragen an die zahlreichen Variationen: Was ist in der einzelnen Variation das jeweilige „Kompositionsprinzip“? Welche Schwierigkeiten zeigen sich in dessen Durchführung? Welches sind seine aufhebenswerten Motive? In diesem Sinn wird zunächst das von David Sciulli vorgegebene Thema des gesellschaftlichen Konstitutionalismus kurz vorgestellt. Dann werden sechs Variationen in zwei unterschiedlichen Variationsreihen vorgeführt, einer ersten, die Konstitutionalisierung als Expansion einer einzigen Rationalität in alle gesellschaftlichen Bereiche versteht, einer zweiten, welche trotz der Pluralität des gesellschaftlichen Konstitutionalismus auf der Einheit der Verfassung besteht. Im Schlussteil nehmen drei weitere Variationen schließlich die Motive, die sich als aufhebenswert herausgestellt haben – Meta-Verfassung, Nomos und Narrativ, mediale Reflexivität - wieder auf und entwickeln sie weiter.
Die Globalisierung hat nicht, wie es sowohl ordoliberale als auch kritische Theorien einer globalen „economic constitution“ erwarten, eine einheitliche Weltwirtschaftsverfassung hervorgebracht, sondern eine fragmentierte Kollisionsverfassung, d.h. eine Metaverfassung von Verfassungskonflikten. Als deren kollidierende Einheiten fungieren nicht mehr die Nationalstaaten, sondern transnationale Produktionsregimes. Die von Böhm und Sinzheimer für den Nationalstaat formulierte Alternative von ordoliberaler Wirtschaftsverfassung und sozialdemokratischer Wirtschaftsdemokratie ist in der transnationalen Wirtschaftsverfassung vom Gegensatz zwischen den neokorporatistisch organisierten Produktionsregimes Kontinentaleuropas und den finanzkapitalistisch geprägten Produktionsregimes anglo-amerikanischer Prägung, abgelöst worden. Entgegen allen Voraussagen haben die neo-korporatistischen Wirtschaftsverfassungen Kontinentaleuropas trotz Globalisierung und Wirtschaftskrise eine erstaunliche Resilienz bewiesen. Einer wirtschaftsdemokratischen Konstitutionalisierung eröffnen sich hier neue Chancen dadurch, dass, wie am Beispiel der Corporate Codes gezeigt wird, unternehmensexterne gesellschaftliche Kräfte, also neben staatlichen Interventionen rechtliche Normierungen und „zivilgesellschaftliche“ Gegenmacht aus anderen Kontexten so massiven Druck auf die Unternehmen ausüben, dass sie gezwungen sind, gemeinwohlbezogene Selbstbeschränkungen aufzubauen.
The article, which summarizes key findings of my German book ‘Die Gemeinfreiheit. Begriff, Funktion, Dogmatik’ (‘The Public Domain: Theory, Func-tion, Doctrine’), asks whether there are any provisions or principles under Ger-man and EU law that protect the public domain from interference by the legisla-ture, courts and private parties. In order to answer this question, it is necessary to step out of the intellectual property (IP) system and to analyze this body of law from the outside, and – even more important – to develop a positive legal conception of the public domain as such. By giving the public domain a proper doctrinal place in the legal system, the structural asymmetry between heavily theorized and protected IP rights on the one hand and a neglected public do-main on the other is countered. The overarching normative purpose is to devel-op a framework for a balanced IP system, which can only be achieved if the public domain forms an integral part of the overall regulation of information.
Dies ist der 20. Artikel unseres Blogfokus „Salafismus in Deutschland“. Bislang haben sich über 700 junge Menschen aus Deutschland den gewaltbereiten Salafisten des IS angeschlossen. Sie haben die Bundesrepublik verlassen und sind in den Jihad gezogen. Die mediale Diskussion beschränkt sich bei der Diskussion darüber, wie dies zu verhindern sei, zumeist auf sicherheitspolitische Maßnahmen. Das sind Maßnahmen, die auf Bundes- oder Länderebene durchgeführt werden. In der Prävention von Radikalisierung spielen allerdings die Kommunen eine entscheidende Rolle. Dieser Beitrag beleuchtet die Maßnahmen, die auf kommunaler Ebene getroffen werden (sollten) – von verschiedenen Präventionsangeboten bis hin zu Chancen kommunaler Vernetzung...
Dies ist der 21. Artikel unseres Blogfokus „Salafismus in Deutschland“. Im vergangenen Jahr verloren in den westlichen Ländern so viele Menschen durch Terroranschläge islamistischer Extremisten ihr Leben wie seit dem Jahr 2001 mit dem schicksalsschweren 11. September nicht mehr. Und die Anschläge sind erneut nah an Deutschland herangerückt: Gleich zweimal wurden tödliche Anschläge in Paris verübt, Brüssel ist zu einem Hotspot des islamistischen Extremismus geworden und der vereitelte mutmaßliche Anschlag auf ein Radrennen im Raum Frankfurt hat einmal mehr die Terrorgefahr auch hierzulande verdeutlicht. Nach dieser Lesart ist der islamistische Extremismus also eine reale Bedrohung und stellt das friedliche Zusammenleben in einer offenen Gesellschaft in Frage – aber nicht nur aufgrund von Anschlagsgefahren, sondern vor allem weil sich islamistischer Extremismus und Islamfeindlichkeit gegenseitig zu gefährlichen, illiberalen Dynamiken hochschaukeln. Dieser Beitrag führt kurz in dieses Wechselspiel ein, das die offene Gesellschaft in die Zange nimmt und benennt Handlungsempfehlungen für verschiedene Akteursgruppen in Deutschland mit dem Ziel, das Fundament unserer offenen, pluralen Gesellschaftsordnung zu bewahren und zu stärken...
Introduction: For resectable soft tissue sarcoma (STS), radical surgery, usually combined with radiotherapy, is the mainstay of treatment and the only potentially curative modality. Since surgery is often complicated by large tumour size and extensive tumour vasculature, preoperative treatment strategies with the aim of devitalising the tumour are being explored. One option is treatment with antiangiogenic drugs. The multikinase inhibitor pazopanib, which possesses pronounced antiangiogenic effects, has shown activity in metastatic and unresectable STS, but has so far not been tested in the preoperative setting.
Methods and analysis: This open-label, multicentre phase II window-of-opportunity trial assesses pazopanib as preoperative treatment of resectable STS. Participants receive a 21-day course of pazopanib 800 mg daily during wait time for surgery. Major eligibility criteria are resectable, high-risk adult STS of any location, or metachronous solitary STS metastasis for which resection is planned, and adequate organ function and performance status. The trial uses an exact single-stage design. The primary end point is metabolic response rate (MRR), that is, the proportion of patients with >50% reduction of the mean standardised uptake value (SUVmean) in post-treatment compared to pre-treatment fluorodeoxyglucose positron emission tomography CT. The MRR below which the treatment is considered ineffective is 0.2. The MRR above which the treatment warrants further exploration is 0.4. With a type I error of 5% and a power of 80%, the sample size is 35 evaluable patients, with 12 or more responders as threshold. Main secondary end points are histopathological and MRI response, resectability, toxicity, recurrence-free and overall survival. In a translational substudy, endothelial progenitor cells and vascular epithelial growth factor receptor are analysed as potential prognostic and predictive markers.
Ethics and dissemination: Approval by the ethics committee II, University of Heidelberg, Germany (2012-019F-MA), German Federal Institute for Drugs and Medical Devices (61-3910-4038155) and German Federal Institute for Radiation Protection (Z5-22463/2-2012-007).
Trial registration number: NCT01543802, EudraCT: 2011-003745-18; Pre-results.
Dies ist der 19. Artikel unseres Blogfokus „Salafismus in Deutschland“. Medien sind Erfüllungsgehilfen der Salafisten. Jedes Mal wenn über eine Aktion von Salafisten berichtet wird, wird die Gruppe bekannter. Berichterstattungen machen neugierig und animieren dazu, ins Internet zu gehen. Zugleich diskreditieren Medien die Muslime. Berichte über Salafismus werfen immer auch ein schlechtes Licht auf die Religion des Islam. Nur was ist die Schlussfolgerung daraus? Sollten Medien das Phänomen besser verschweigen? Wie sollte eine verantwortliche Abwägung von Medienschaffenden aussehen? Der Beitrag geht diesen Fragen nach...
Dies ist der 18. Artikel unseres Blogfokus „Salafismus in Deutschland“. In aktuellen politischen Debatten genauso wie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen wird häufig festgestellt, dass wir zu wenig über das Phänomen des Salafismus wissen. In der Tat: Auf empirischen Daten basierende Veröffentlichungen sind immer noch selten, während konzeptuelle und ideengeschichtliche Auseinandersetzungen mit dem salafistischen Feld in den vorhandenen Publikationen ebenso überwiegen wie die Zahlen aus Sicherheitsbehörden. Was sind die Ursachen dafür, welches Wissen benötigen wir und welche Forschungsansätze sind vielversprechend? Dieser Beitrag widmet sich diesen Fragen. Er stellt fest, dass der Salafismus fast ausschließlich als politisches Phänomen und Sicherheitsproblem und kaum in seinen religiösen und lebensweltlichen Dimensionen erforscht wird und nicht zuletzt eine methodische und konzeptuelle Standortbestimmung für die Forschung zu salafistischen Milieus geboten ist. mehr......