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In hermeneutischen Zugangsweisen zu literarischen Texten spielt das Ganze eine doppelte Rolle: Zum einen scheint hermeneutisches Verstehen grundsätzlich nach einer wie auch immer gearteten Form von Ganzheit zu tendieren, sei es nur in irgendeiner Form des Zusammenhanges, sei es als „Sinn des Ganzen“, wie die stärkste Formulierung dieser Tendenz lautet. Zum andern kommt bei literarischen Texten, dies schon bei Aristoteles und dann verstärkt seit der Kunstperiode, die Utopie des ästhetischen Ganzen ins Spiel. Diese doppelte Rolle veranschaulicht zum Beispiel eine aktuelle hermeneutische Publikation des Komparatisten Horst-Jürgen Gerigk („Lesen und Interpretieren“, 2002, 30): „Wir müssen das Ganze kennen, um eine ausserfiktionale Begründung einsehen zu können. Das wiederum bedeutet, dass durch das Denken der poetologischen Differenz immer das Ganze fixiert wird. Ja, der Sinn des Ganzen kann sich nur erschließen, wenn die innerfiktionalen Sachverhalte auf ihre außerfiktionale Begründung angesehen werden.“ Die Postmoderne hingegen hat, in Weiterführung der Moderne, das Ganze, als ästhetische wie als hermeneutische Kategorie ideologiekritisch verworfen und ihr den Befund der Fragmentarizität entgegengehalten. Die Notwendigkeit dieser Kritik soll nicht grundsätzlich bestritten werden. Doch lässt sich das künstlerische Ideal des Ganzen in Produktion und Rezeption von Kunst gänzlich verwerfen? Ist es nicht eher so, dass Spielarten von Ganzheit weiterhin, wenn auch eine theoretisch unbewältigte, weil tabuisierte Rolle spielen? Aus dieser Frage ergibt sich das Forschungsziel, die Kategorie des Ganzen in einem ersten Schritt, von Neuem zu beobachten. Dies soll hier anhand eines konkreten Materials, der zwei Fassungen des „Grünen Heinrich“, geschehen. Die Novellentheorie operiert mit einer bestimmten Spielart von Ganzheit: Eine Novelle soll ein überschaubares, auf einen Punkt zentriertes Geschehen enthalten. Die Formel der „merkwürdigen Begebenheit“ oder die Rede vom Wendepunkt ist Ausdruck dieser Vorstellung, die mit Aristoteles Bestimmung des Dramas eng verwandt ist. Diese Vorstellung eines geschlossenen Handlungs-Geschehens findet sich im „Grünen Heinrich“ thematisiert; so ist davon die Rede, dass eine Handlung in ein erbauliches Ende einmünden sollte (5. Kapitel), und in Äußerungen Kellers zum „Grünen Heinrich“ ist von der „Endabsicht“ die Rede, die er mit dem ganzen Buch verfolge. Dass die literarische Großform, welche das Buch darstellt, den ästhetischen Postulaten der Novellentheorie aber nicht genügen kann und will, wird mehrmals thematisiert und verteidigt. Insbesondere wird dies in der ersten Fassung auch in einem Vorwort thematisch, welches in der zweiten Fassung wegfällt. Die zweite Fassung, welche Keller Ende der 70er Jahre herstellt, stellt den Versuch einer Verbesserung der ersten dar; in der Umschreibung des ganzen Textes in die erste Person dokumentiert sich Kellers Wunsch zur Vereinheitlichung. In welchem Verhältnis steht diese ungewöhnliche zweite Autorisierung mit der zeitgenössischen Novellentheorie und deren Utopie eines künstlerischen Ganzen?
Die brasilianische Verfassung hat ein System detaillierter materieller und prozessualer Rechte etabliert und damit die richterliche Kontrolle hoheitlicher Akte in fast allen politisch relevanten Bereichen ermöglicht. Auf dem Gebiet der ökologischen und sozialen Rechte, wo eine intensive Positivierung individueller und kollektiver Ansprüche stattgefunden hat, ist die wachsende Judizialisierung der staatlichen Programme nicht als übertriebene Einmischung der Gerichte in politische Fragen anzusehen, sondern fördert die Ausbildung des gesellschaftlichen Bewusstseins. Die Gesetzestexte enthalten kaum konkrete materielle Anforderungen oder Richtlinien zur Gewichtung von Gütern und Werten, sondern setzen lediglich Verbote fest oder regeln die föderativen Zuständigkeiten bzw. das Verwaltungsverfahren. Deswegen kann die Genehmigung umweltgefährdender Aktivitäten kaum auf der Grundlage dogmatisch abgeklärter Rechtsbegriffe erfolgen. Die fachliche Qualifikation vieler Verwaltungsbeamter und Richter entspricht noch nicht den Herausforderungen einer korrekten Gesetzesauslegung. Die akademische Diskussion konzentriert sich derweilen auf Themen wie die philosophische Hermeneutik, Semiotik oder Systemtheorie und unterschätzt dabei die Wichtigkeit des juristischen Methodenkanons, weswegen es ihr nicht gelingt, den Praktikern gangbare Direktiven zur Herstellung richtiger und gut begründeter Entscheidungen anzubieten. Nötig ist daher eine mehr pragmatisch orientierte Debatte über den angemessenen Gebrauch der traditionellen und modernen Methoden und Techniken der Rechtsfindung, um die dogmatische Basis des Umweltrechts in Brasilien zu stärken und es an das Modell eines Umweltstaats heranzuführen.