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„Alles, was wir über unsere Gesellschaft, ja über die Welt, in der wir leben, wissen, wissen wir durch die Massenmedien“ behauptet der Soziologe Niklas Luhmann. Die Medien fungieren demzufolge als Vermittler und Träger von Informationen.2 Die Abbilder unserer Umwelt erreichen uns täglich in den verschiedensten medialen Ausprägungen. Während vor rund 100 Jahren noch die Gazette oder das Radio diese Funktionen erfüllten und nach der Etablierung des Fernsehens ein relatives Gleichgewicht der Massenmedien hergestellt war, ersetzen heute überwiegend Nachrichtensendungen im Fernsehen, Online-Informationsangebote und sogar Applikationen auf Smartphones diese Art der Vermittlung. Ein erneuter Umbruch in der Nutzung der Medien ist seit der Etablierung des World Wide Web evident...
Als Anfang der 50er Jahre eine globale Krisensituation mit dem Aufkommen neuer Kommunikationstechnologien und der Entstehung einer konsumorientierten Massenkultur korrelierte, veranlasste die Bilderflut von Atomtests und Reklameaufnahmen den Soziologen Lewis Mumford zur Auseinandersetzung mit einem Diskurs, der erst in der jüngsten Zeit seinen vorläufigen Höhepunkt finden sollte...
Die Arbeit „Zwischen Kooperation und Wetteifer – Interaktionen und mediale Organisation von Kreativität am Beispiel des koopetitiven Ideennetzwerks jovoto“ untersucht internetbasierte Kokreativität – die gemeinsame Ideenentwicklung im Mediennetzwerk. Im Unterschied zu vorangegangen Untersuchungen, die sich mit den Motiven für die häufig unentgeltlichen kokreativen Aktivitäten und dem Innovationspotential dieser Organisationsform beschäftigten, liegt der Fokus dieser Studie auf der Kommunikation der Akteure untereinander während der Kokreation. Als Fallbeispiel wird die Design-Ideenplattform jovoto ausgewählt, die Kreativität auf der Basis von Koopetition – der Gleichzeitigkeit von Kooperation und Wettbewerb – unter den Teilnehmern fördert. Die Ideenautoren im Netzwerk von jovoto entwickeln kreative Lösungen in den Bereichen Produktdesign, Kampagnen, Innovation und Architektur. Die Teilnehmer treten mit ihren Ideen im Wettbewerb gegeneinander an; gleichzeitig kommentieren und bewerten sie sich gegenseitig im Prozess der Ideenentwicklung. Aus den Bewertungen der Community ergeben sich die Gewinner des ausgeschriebenen Preisgeldes. Aus dieser Gleichzeitigkeit von Wettbewerb und Kooperation ergibt sich die Forschungsfrage dieser Untersuchung: Wie ist das Verhältnis zwischen Kooperation und Wettbewerb im Kokreationsnetzwerk jovoto bestimmt, und wie wirkt dies auf Kreativität? Um diese Frage zu beantworten, untersuche ich die auf der Plattform dokumentierten Interaktionen (Kommentar-Threads) zwischen den Ideenentwicklern und anderen Community-Mitgliedern mit qualitativen und quantitativen Methoden und analysiere zwanzig von mir geführte halbstrukturierte Leitfaden-Interviews mit den Ideenautoren auf jovoto. Zur theoretischen Einordnung der beobachteten Phänomene stütze ich mich sowohl auf Kultur- und Kommunikationstheorien des radikal-konstruktivistischen Erkenntnismodells als auch auf die kulturellen Spieltheorien von Johan Huizinga und Roger Caillois. Ich beziehe zudem Ansätze ein, die Kokreativität als eine Form der kulturellen Produktivität beschreiben. Einen weiteren Anhaltspunkt bilden Studien, die sich mit der produktiven Beziehung zwischen Kooperation und Wettbewerb auseinandersetzen. Ergänzt werden diese Erkenntnisse bspw. durch die These zur Intelligenz der Crowd in heterogenen Gruppen von Entscheidern und durch Untersuchungen zum positiven Einfluss von Differenzen und Konflikten auf die Gruppenkreativität. Ich führe diese Vorarbeiten zu einer Modellvorstellung zusammen: In dieser verknüpft der koopetitive Handlungskontext ein Kooperationsspiel mit einem Wettbewerbsspiel, und zwar mithilfe von Kreativität: Diese ermöglicht, dass der Fokus im Spiel – von der Betonung und Vergrößerung des Gemeinsamen zwischen den Teilnehmern zur Betonung ihrer Differenzen – wechseln kann. Hieraus leite ich Hypothesen ab, die ich empirisch überprüfe: Während einer sechsmonatigen Beobachtung des Plattformgeschehens habe ich Daten zu 135 Wettbewerben auf jovoto erhoben. Die Analyse von über 2.400 Kommentaren ergibt, dass die beiden Leitkategorien „Bestätigung“ und „Herausforderung“ das kokreative Kommunikationsgeschehen charakterisieren. Hiervon ausgehende qualitative und quantitative Untersuchungen zu 54 Diskussions-Threads ergeben: In der Platzierung erfolgreiche Ideen werden von intensiveren Diskussionen begleitet als weniger erfolgreiche. Bemerkenswert ist, dass sie nicht nur eine größere Zahl bestätigender Kommentare erhalten, sondern auch mehr Herausforderungen. Die im Schnitt höchste Punktzahl geht mit einem Verhältnis von rund acht Bestätigungen je Herausforderung einher. Dieses Ergebnis bestätigt die Ausgangshypothese, dass es sich bei den Ideenwettbewerben um ein Kommunikationsspiel mit kooperativer, wetteifernder und kreativer Komponente handelt: In den Interaktionen zu den Ideenbeiträgen, insbesondere den erfolgreichen, herrscht ein Wechsel zwischen Bestätigungen und Herausforderungen vor. Aus den Aussagen der Ideenautoren in den geführten Interviews wird ein zentraler Konflikt deutlich: Die Tätigkeit bringt einen hohen Aufwand und wenig Aussicht auf Gewinn mit sich. Unterm Strich scheint sie jedoch lohnenswert, da die Akteure wichtige Lernerfahrungen im Netzwerk sammeln können und die eigenen Fähigkeiten einzuschätzen lernen. Dass die kreativen Beiträge anderer Wettbewerbsteilnehmer von anderen rege diskutiert werden, belegt den Erfolg des Organisationsmodells der Kokreation. Dieser verhält sich konträr zu den Vorhersagen herkömmlicher ökonomischer Theorie, die rein eigennützige Akteure annimmt, und deutet auf die Relevanz von Theorien hin, die wechselseitiges Feedback und dessen Gratifikationen als Faktoren in der netzwerkbasierte Produktion zentral berücksichtigen.
Gerichtliche und nicht gerichtliche Konfliktlösung in zivilrechtlichen Streitigkeiten – Deutschland
(2014)
Das Arbeitspapier zeigt die Entwicklung des deutschen Zivilprozessrechts von der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1795 an bis zum aktuellen Zivilprozessrecht auf. Schwerpunkte sind die Rezeption des französischen Zivilprozessrechts von 1806, die Vereinheitlichung des deutschen Zivilprozessrechts durch die ZPO (1877/98) und die Prozessrechtsreformen der Weimarer Zeit und der NS-Zeit. Ausführlich behandelt wird die zivilprozessuale Reformdiskussion in der NS-Zeit (Akademie für Deutsches Recht; 1934-1943) und in der Frühzeit der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Themen des Arbeitspapiers sind der (obligatorische) Güteversuch durch das Gericht, das schiedsrichterliche Verfahren, das außergerichtliche Güteverfahren vor einem Schiedsmann und die außergerichtliche Streitbeilegung durch Gütestellen und die Mediation (1980-2012).
Permanent conflict resolution at the high courts was one of the Holy Roman Empire’s main characteristics. This applies even to conflicts between rural communities and their lords, who could be dealt with, at least under certain circumstances, at the Imperial Chamber Court or the Aulic Council. These trials, however, were embedded in complicated processes of establishing and legitimizing claims on a local level as well as attempts to achieve a solution by violence or by arbitration. Researchers have stated that conflict resolution underwent, in the long run, a process of “juridification” (“Verrechtlichung”). This working paper proposes a method, based on Niklas Luhmann’s theory of procedural legitimation (“Legitimation durch Verfahren”), which possibly allows to detect elements of juridification and conflict resolution in the actions of parties and courts.
Das pragmatische Verhältnis des Lübecker Rats zum kaiserlichen Recht im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ist das Thema des Aufsatzes. Anhand von acht Fallstudien lässt sich zeigen, wie flexibel der Rat, der zugleich das wichtigste Gericht für die rund hundert nach lübischem Recht lebenden Städte im Ostseeraum war, mit dieser eigentlich übergeordneten, da vom kaiserlichen Stadtherren der Reichsstadt gesetzten Rechtsordnung umging. Auch plakative Stellungnahmen gegen das angeblich mit dem Charakter der Stadt nicht vereinbare römische Recht sind nicht wirklich grundsätzlich gemeint. Ihre gelegentlich vorgeschlagene Interpretation im Sinne einer fundamentalen Ablehnung fremden Rechts in Norddeutschland ist deshalb verfehlt.
Im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Regelungen im Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen. Denn sie sicherten die Ansprüche der Versicherten nicht angemessen gegen einseitige Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherer ab. Nach dem Urteil änderte der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen, insbesondere erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstdienstleistungsaufsicht BAFin eine neue Mindestzuführungsverordnung. Der Beitrag untersucht die Rechtslage auf dem Stand von April 2012 daraufhin, ob nun den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge getan wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.
Die Private Krankenversicherung ist explizit seit Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 2008 neben der Gesetzlichen Krankenversicherung zweite Säule eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland. Sie ist – auch schon traditionell – umfassend reguliert; Versichertenwettbewerb innerhalb der PKV aber auch zur GKV findet in entsprechend enger rechtlicher Strukturierung statt. In den letzten Jahren wird die PKV zudem auch immer stärker bei der Regulierung der Leistungserbringer berücksichtigt bzw. einbezogen. Der Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über die Regulierung der PKV als Teil des Gesundheitssystems.
Der Deutsche Juristentag 2012 ließ begutachten, wie der Wettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln sei. Der vorliegende Beitrag ist als Begleitaufsatz hierzu erschienen. Er spürt den Motiven des Gesetzgebers und den theoretischen und konzeptionellen Gründen für Wettbewerb nach, um daraus Antworten auf die Frage nach der Wettbewerbsregulierung im Gesundheitswesen zu entwickeln. Sein Ergebnis ist, dass die spezifische Funktion von Wettbewerb innerhalb des sozialrechtlichen Krankenversicherungssystems ein spezifisches Regulierungsrecht erfordert. Dies ist gegenüber einer generellen Zuordnung dieses Sozialsystems zum allgemeinen Wettbewerbs- und Kartellrecht vorzugswürdig. Außerdem wird die Zuordnung zu den Sozialgerichten befürwortet.
Wettbewerbsrecht der GKV
(2014)
Seit inzwischen 20 Jahren führt der Gesetzgeber in die Binnenordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung Wettbewerbselemente ein. Ausgangspunkt ist die Kassenwahlfreiheit der Versicherten. Die Krankenkassen agieren dadurch immer stärker als Wettbewerber um Versicherte. Seit einigen Jahren ist der Rechtsrahmen dieses Wettbewerbs in der Diskussion und auch prozessual und politisch umstritten. Inwieweit das allgemeine Kartellrecht, konkret die Fusionskontrolle, oder das allgemeine Lauterkeitsrecht Anwendung finden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Weniger grundsätzliche Probleme bereitet hingegen das Vergaberecht. Der Beitrag beschreibt die sich im Fluss befindliche Rechtsgrundlage des GKV-Wettbewerbsrechts in ihrer bisherigen Entwicklung und auf dem Stand von 2013.
In dieser Arbeit wurden eine Reihe neuer organischer Ladungstransfer (CT)-Verbindungen in Form von Einkristallen und Dünnschichten synthetisiert und grundlegend charakterisiert.
Für die Synthese kamen verschiedene bekannte und bislang unbekannte Donor- und Akzeptormoleküle zum Einsatz. Während einige bekannte Materialien wie TTF und TCNQ kommerziell erworben werden konnten, bestand im Rahmen der Kollaboration mit dem MPI für Polymerforschung zudem Zugang zu mehreren neuen Molekülen wie TMP und HATCN, die besonders mit Blick auf die Möglichkeit zur Dünnschichtpräparation ausgewählt wurden. Auf dieser Grundlage konnten zum einen mittels verschiedener Varianten der Lösungszüchtung erfolgreich neue CT-Komplexe als Einkristalle gezüchtet werden. Dabei kamen mehrere unterschiedliche Lösungsmittel zur Anwendung, die z.T. auch die gezielte Synthese bestimmter Kristallphasen erlaubten. Zum zweiten gelang die Präparation eines Teils dieser Systeme als Dünnschicht über die Methode der Molekularstrahldeposition mit verschiedenen Isolatoren wie SiO2 als Substratmaterial. Hierbei wurde zum Teil zuvor gezüchtetes Material eingesetzt, zum Teil entstand die neue Verbindung erst über diesen Prozess.
Die Proben der neuen Verbindungen wurden zunächst mittels verschiedener Methoden morphologisch und kristallographisch untersucht. Die Kristallzüchtung lieferte in vielen Fällen eine gute Kristallqualität, die sowohl für die Strukturbestimmung als auch die späteren elektrischen Messungen ausreichend war. Die Kristallstruktur konnte für mehrere neue Systeme ermittelt werden und ergab in allen Fällen eine Anordnung mit gemischten Donor-Akzeptor-Stapeln. Für die präparierten Dünnschichten konnte bei einem Großteil der Verbindungen gemäß der Untersuchungen mittels Röntgendiffraktion die gleiche(n) kristalline(n) Struktur(en) wie in den Einkristallen festgestellt werden. Es ließen sich zwei wesentliche Beobachtungen machen: a) Die Morphologie der Schichten besitzt eine ausgeprägte Tendenz zu rauem Inselwachstum; b) In praktisch allen Fällen bilden sich innerhalb der Schicht mindestens zwei stabile CT-Phasen parallel. Beide Verhaltensweisen traten nahezu unabhängig von Substrat, dessen Temperatur, Ausgangszustand (Material vorreagiert oder nicht) und Depositionstemperatur auf.
Die elektronischen Transportmessungen bestanden primär aus temperaturabhängigen Messungen
der elektrischen Leitfähigkeit, während Feldeffektmessungen mit organischen Transistorstrukturen
lediglich den Charakter einer Grundsteinlegung für tiefergehende Untersuchungen mit optimierten Schichten hatten. Die Kryostat-Messungen bis hinunter zu rund 1,5 Kelvin zeigten bei keiner der Verbindungen ein klares Anzeichen für einen Phasenübergang. Die absoluten Werte der Leitfähigkeit bei Raumtemperatur passten qualitativ zu der typischen Erwartung an ein gemischt gestapeltes CT-System, nämlich ein halbleitendes oder isolierendes Verhalten, was durch das arrhenius-artige Temperaturverhalten auch bestätigt wurde.
Dielektrische Messungen mit Kondensatorstrukturen wurden für die neuen Systeme TMP-TCNQ
und ET-DTF in der Dünnschichtform vorgenommen. Im Vordergrund stand dabei die Suche nach neuen Verbindungen, die einen neutral-ionischen Phasenübergang zeigen, der sich im Idealfall durch eine starke, peakförmige Anomalie in der Temperaturabhängigkeit der Dielektrizitätskonstanten bemerkbar machen sollte. Während sich in TMP-TCNQ keinerlei Hinweise auf einen Übergang zeigten, lieferte ET-DTF einen Verlauf, der einen strukturellen
Übergang andeutet, dessen Identität aber noch ungeklärt ist.
Zur Ergänzung wurden mit Hilfe mehrerer Kooperationspartner weitere Untersuchungen zwecks
Charakterisierung der neuen CT-Systeme vorgenommen. Die Bestimmung des Ladungstransfergrades δ mittels IR-Absorption lieferte im Wesentlichen eine Bestätigung der Beobachtung, dass die inspizierten Verbindungen gemischt gestapelte Systeme halbleitender oder
isolierender Natur sind, da δ nur geringe Werte von max. ca. 0,2 zeigte, die für solche Systeme
typisch sind. In ähnlicher Weise bestätigten Bandstruktur-Rechnungen dieses Verhalten, da die Bänder allgemein nur eine eher geringe elektronische Bandbreite zeigten. Zudem ergab sich für die trikline Phase von ET-DTF und das System TMP-F4TCNQ eine deutliche Anisotropie hinsichtlich der Dispersion, da diese erheblich verstärkt entlang der zur Stapelachse des Systems korrespondierenden Richtung des k-Raumes auftritt, also (im Einklang mit den Leitfähigkeitsdaten) 1D-Charakter besitzt. Ein weiterer Beitrag zur Suche nach neuen NI-Verbindungen entstand durch Messung der charakteristischen CT-Absorption einiger Systeme im optischen bzw. IR-Spektrum. In Kombination mit den Werten für Ionisierungsenergie und Elektronenaffinität konnte eine Einordnung in das von Torrance et al. entwickelte, sog. V-Diagramm vorgenommen werden, mit dessen Hilfe sich aussichtsreiche Molekülkombinationen für ein neues NI-System eruieren ließen.
Fünfzehnhundertsiebenundachtzig : Literatur, Geschichte und die Historia von D. Johann Fausten
(2014)
Ausgehend von der Beobachtung, dass die 1587 in Frankfurt am Main erschienene »Historia von D. Johann Fausten« überaus erfolgreich war, wird die These formuliert, dass dieser Erfolg auf der dichten Vernetzung mit zeitgenössischen Techniken, Praktiken und Diskursen beruht. Um Teile dieses Netzwerks zu rekonstruieren, beschränkt sich der Beobachtungszeitraum auf die 1580er und frühen 1590er Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums wird etwa untersucht, wie man am »Faustbuch« weiterschreibt, welche Rolle die Hexen- und Zaubererverfolgung spielt, wie es um den Einfluss der Transformationen des Postsystems und des Kalenders bestellt ist und was man von außergewöhnlichen Zeichen zu halten hat, die auf dem Körperäußeren erscheinen. Methodisch ist die Arbeit dem New Historicism verpflichtet, dessen vermittelnde Stellung zwischen ›Literatur‹ und ›Geschichte‹ auch dazu genutzt wird, gängige disziplinäre Grenzziehungen in Frage zu stellen.
Die Dissertation gliedert sich in zwei Teile – einen methodisch-wissenschaftstheoretischen bzw. biografisch-dogmenhistorischen und einen wirtschaftsethischen Bereich. Beide Abschnitte sind wechselseitig miteinander verzahnt. Im ersten Teil geht es vorwiegend um biografische und theoriegeschichtliche Fragestellungen. Der erste Aufsatz – On the Affiliation of Phenomenology and Ordoliberalism – beschäftigt sich mit dem wechselseitigen Einfluss von Husserl, Rudolf und Walter Eucken. Der erste Aufsatz – On the Affiliation of Phenomenology and Ordoliberalism – beschäftigt sich mit dem wechselseitigen Einfluss von Husserl, Rudolf und Walter Eucken. Dabei wird eine Drei-Ebenen-Unterscheidung vorgenommen: Einflüsse lassen sich demnach nicht nur auf der biografischen, sondern gleichfalls auf der wissenschaftstheoretischen und sozialphilosophischen Ebene ausmachen. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn der Einfluss der Phänomenologie auf das Werk Walter Euckens sollte nicht überbetont werden, in dem Sinne, dass man Eucken als angewandten Phänomenologen und die Husserlsche Phänomenologie als Metatheorie des Ordoliberalismus darstellt. Vielmehr ist von einem eklektischen Denkmuster in den Schriften Euckens auszugehen, das maßgeblich vom Werk seines Vaters beeinflusst wurde (d.i., Walter Eucken als Rudolf Euckenianer) – und dies sowohl im Bereich der Wissenschaftstheorie und Methodik als auch im Kontext des sozialphilosophischen Topos der Gesellschaftskrisis. Der zweite Aufsatz – An Ordoliberal Interpretation of Adam Smith – geht den Parallelen im Denken Adam Smiths und Euckens nach. Auffallend ist, dass Eucken Smith meist im Zusammenhang mit seiner Kritik am laissez faire- respektive Paläoliberalismus zitiert. Dabei ist seine Bezugnahme auf Smith von verzerrten Stereotypen geprägt – und dies obwohl es einige bemerkenswerte Parallelen nicht nur zwischen Eucken und Smith, sondern auch zwischen Smith und Kant gibt. Der Übergang vom sogenannten Paläo- bzw. klassischen Liberalismus hin zum Ordoliberalismus ist somit gradueller, nicht jedoch revolutionärer Art. Im Mittelpunkt des zweiten Hauptteils stehen wirtschaftsethische Themenstellungen, die eine große Affinität zum Forschungsprogramm des Exzellenzclusters 'Die Herausbildung normativer Ordnungen' aufweisen. Dabei geht es wesentlich um die Herausarbeitung des ethischen Gehalts und der stark normativen Komponenten des Ordoliberalismus. Die ersten Essays im zweiten Teilbereich der Dissertation beziehen sich primär auf Eucken und die Freiburger Schule. Die letzten beiden Aufsätze jedoch sind bestrebt, über Eucken hinauszugehen und den Ordoliberalismus i.e.S. um den Soziologischen Neoliberalismus bzw. den Wirtschafts- und Sozialhumanismus Rüstows und Röpkes zu erweitern. Die Aufsätze 'Über die normativen Implikationen des Ordoliberalismus für die moderne Wirtschaftsethik' und 'On the Economic Ethics of Walter Eucken' geben dem Leser einen Überblick über die Wirtschaftsethik der Freiburger Schule im Allgemeinen und Walter Euckens im Besonderen. Dabei wird insbesondere das ordoliberale Staats- sowie das (in der kantischen Tradition stehende) Freiheitsverständnis herausgearbeitet und der Versuch unternommen, Eucken für die moderne Wirtschaftsethik anschlussfähig zu machen. Als Ergebnis wird Euckens Ordoliberalismus, dem es um ein ausgewogenes Verhältnis von Eigeninteresse und Gemeinwohl und die Realisierung des Ideals einer funktionsfähigen und menschenwürdigen Gesellschaftsordnung geht, im Spannungsfeld von Homannscher Moralökonomik und Ulrichs Integrativer Wirtschaftsethik porträtiert. Ergänzt wird dieser Einblick in die ordoliberale Wirtschaftsethik durch das Kapitel 'Von Hayek and Ordoliberalism on Justice', das die Gerechtigkeitskonzeptionen Euckens, Rüstows und Röpkes mit derjenigen von von Hayek kontrastiert. Derart werden u.a. die Unterschiede zwischen Ordoliberalismus und Evolutorischem Liberalismus deutlich. Das Kapitel 'Individual versus Regulatory Ethics: An Economic-Ethical and Theoretical-Historical Analysis of German Neoliberalism' untersucht im Anschluss an Foucaults ‚Ambiguitätsthese‘ das Verhältnis von Individual- und Ordnungsethik und kommt zu dem Ergebnis, dass es die Besonderheit des Ordoliberalismus ist, eine weitreichende, integrative Einheit beider Ebenen vorzunehmen. Aufbauend auf der Unterscheidung von Individual- und Ordnungsethik werden im vorletzten Kapitel – 'Ordoliberalism and the Evolution of Norms' – schließlich die divergierenden Normengenese-Prozesse im Ordoliberalismus einer Analyse unterzogen. Das verblüffende Resultat lautet, dass im Ordoliberalismus zwei unterschiedliche Arten der Entstehung von Normen nebeneinander existieren – eine kulturell-evolutionäre und eine elitär-expertokratische. Mithilfe dieser Unterscheidung ist eine weitere Differenzierung zwischen von Hayek und dem Ordoliberalismus möglich. Das letzte Kapitel – Beyond Ordoliberalism? – fasst zentrale Kritikpunkte am Ordoliberalismus noch einmal zusammen und geht der Frage nach, inwiefern es realistisch erscheint, auf eine Renaissance eines aktualisierten Ordoliberalismus zu hoffen?
Organische Verbindungen sind für den Einsatz in der Elektronik und Optoelektronik von großem Interesse, da ihre Eigenschaften durch Derivatisierung gezielt verändert werden können. Eine vielversprechende Strategie ist hierbei der Einbau von Hauptgruppenelementen (z.B. Boratomen) in die Kohlenstoffgerüste.
Bislang fehlte jedoch ein detaillierter Vergleich der optischen und elektronischen Eigenschaften einer umfassend charakterisierten Kohlenwasserstoffspezies mit denen einer isostrukturellen Bor-dotierten Verbindung. In unserer Gruppe wird 9,10-Dihydro-9,10-diboraanthracen (DBA) als Bor-haltiger Baustein zum Aufbau lumineszierender Polymere genutzt. Das isostrukturelle Kohlenstoffanalogon zum DBA-Fragment stellt hierbei das Anthracen-Gerüst dar. Vor diesem Hintergrund wurden in dieser Arbeit die elektronischen, strukturellen und optischen Eigenschaften des DBA-Derivats 30 und des Anthracen-Derivats 31 umfassend untersucht und miteinander verglichen, wobei signifikante Unterschiede zwischen der Kohlenstoffverbindung 31 und dem Bor-dotierten Analogon 30 beobachtet wurden.
Der Beitrag erwägt aus bibelhermeneutischer Perspektive, wie es zu unterschiedlichen Idealisierungen des alttestamentlichen Gemeinwesens im politischen Denken der Frühen Neuzeit kam. Dabei werden zunächst allgemeine Faktoren berücksichtigt, die eine biblische Orientierung im politischen Denken ausgehend von der Reformationszeit im 16. Jahrhundert erklärbar machen. Ein Überblick über betreffende Quellentitel des 16. und 17. Jahrhunderts zeigt, dass hierbei in allen größeren Konfessionen, wenn auch in unterschiedlicher Dichte, das Ideal des alttestamentlich-jüdischen Gemeinwesens eine Rolle spielte. Entlang zweier Fallbeispiele (François Ragueau, Petrus Cunaeus) werden dann konfessionelle und transkonfessionelle Aspekte unterschieden, um neue Perspektiven auf das Konfessionalisierungsparadigma und andere Modernisierungstheorien zu eröffnen.
In der Hindu Tradition zeigen sich zwei grundsätzlich unterschiedliche Strömungen. Einmal gibt es die Richtungen, die sich die Befreiung vom Joch des durch das eigene Werk, Karma, bestimmten Rads der Wiedergeburten, Samsara, aufs Panier geschrieben haben. Zum anderen gibt es die karmistische Religion, die genau das eigene Werk zum entscheidenden, wenn nicht gar alleinigen Kriterium menschlicher Existenz erhebt. Diese karmistische Religion bildete und bildet den geistigen Hintergrund der indo-asiatischen Kultur so sehr, daß sich ihre Gegner immer noch vor ihr rechtfertigen müssen. Während die karmistische Existenzdeutung besonders unter den Buddhisten und Jainas in voller Blüte steht, haben die großen Religionen der Shaivas, Vaishnavas und Shaktas schon früh in ihren zahllosen Bewegungen massiv gegen den Karmismus Front gemacht. Dennoch gilt die Karma-Samsara-Lehre als Beschreibung des Normalfalls der Existenzgestaltung. Die ist die stets vorausgesetzte Mechanik des Existenzprozesses. Aber als ein unaufhebbares Schicksal wird sie nicht mehr so ohne Weiters im Hindutum anerkannt. Die o.g. Bewegungen sind denn auch religiöse Revolten, die auf höchst unterschiedliche Weise gegen die absolute und allgemeine Geltung der Karma-Samsara-Lehre durchaus erfolgreich Widerstand leisten. Wie in den anderen Kulturen auch ist der Kampf zwischen beiden Religionen im Hindutum das zentrale Thema der geistigen Auseinandersetzung mit der eigenen Existenz. Diese so konträre Sichtsweisen der Existenz im Hindutum, d.h. die karmistische und antikarmistische Religion, sollen im Folgenden an je einem Fallbeispiel aus noch immer gültigen heiligen Schriften vorgestellt werden.
Evaluationssatzung für Lehre und Studium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M.
(2014)
Gegenstand des Beitrages ist das Konzeptionsproblem der juristischen Schlüsselqualifikationen, das bisher auf der Ebene der Gesetzgebung, der Wissenschaft und der Praxis ungelöst ist. Gerade diese Tatsache könnte paradoxerweise mittel- und langfristig dazu führen, dass sich das Profil rechtswissenschaftlicher Fakultäten schärft, die Schlüsselqualifikationen in ihre rechtswissenschaftliche Ausbildung systematisch, aber nicht naiv, integrieren. Dazu muss ein funktionaler Blick auf die in den universitären Alltag zu integrierenden Schlüsselqualifikationen geworfen werden. Diese sind nicht selbsterklärend, sondern lediglich Mittel, die einem bestimmten Zweck dienen, der selbst wieder begründungsbedürftig ist. Wer als Studierender von einer Profilbildung juristischer Fakultäten profitieren will, sollte sich mit den zunehmend deutlicher werdenden Entwicklungen auseinander setzen, die dazu führen, Schlüsselqualifikationen auf eine je charakteristische Weise in den Ausbildungsalltag einer Fakultät einzubinden - oder aus diesem auszuschließen. Zu wünschen wäre, dass sich über kurz oder lang ein hochschulübergreifendes Forum herausbildet. Ziel wäre es, die Praxisrelevanz der rechtswissenschaftlichen Ausbildung zu steigern und deren Hinwendung zu rechtsdidaktischen, deontologischen und konzeptionellen Fragen zu ermöglichen, ohne das wissenschaftliche Fundament der Hochschulen und deren Autonomie einzuschränken, sondern beides im Idealfall zu stimulieren. Die Verfasser, die beide seit Jahren Seminare am Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen des Fachbereichs FB 01 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main leiten, stellen damit keine Prognose auf, dass die Integration von Schlüsselqualifikationen im hier beschriebenen Sinn flächendeckend stattfinden oder gelingen wird. Nichtsdestoweniger zeigt sich am Umgang mit den Schlüsselqualifikationen exemplarisch, welche Analysen und Ableitungen eine Hochschule aus dem gesetzlich vorgegebenen Dialog zwischen Theorie und Praxis entwickelt hat. Hieraus lassen sich wiederum Schlussfolgerungen über den Zustand der Hochschulausbildung in Deutschland ziehen. Nach Auffassung der Autoren haben Hochschulen mit inklusivem Ansatz eine bessere Chance zur Bewahrung der eigenen Autonomie als solche, die sich gegenüber tendenziell übergriffigen Akteuren aus Wirtschaft und Politik (vermeintlich) kategorisch abschotten. Hochschulen, die das Stadium einer leitbildgetreuen Dialogfähigkeit erreichen, haben es einfacher, neben ihrer Wettbewerbsfähigkeit auch ihr Kernanliegen zu behaupten. Die Bedeutung von Hochschulen, die ihre Augen vor einer Aufweichung des ihnen zukommenden Forschungs-, Lehr- und Bildungsauftrags verschließen, wird, so die Prognose der Autoren, in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik auf Dauer schwinden.
Das Paper geht der Frage nach, welche Rolle Verteilungsgerechtigkeit in Völkerrecht und Völkerrechtswissenschaft spielt. Es stellt zunächst zwei Völkerrechtsprojekte der Nachkriegszeit dar, in deren Zentrum Verteilungsfragen standen: erstens den „embedded liberalism“ Kompromiss von Bretton Woods und zweitens die von den Entwicklungsländern in den 1970er Jahren geforderte Neue Weltwirtschaftsordnung. Nach kurzer Darstellung des Scheiterns von „embedded liberalism“ und Neuer Weltwirtschaftsordnung und der Gründe für ihren Misserfolg, wendet sich das paper der Völkerrechtswissenschaft zu. Zwei zeitgenössische Projekte der Völkerrechtswissenschaft – Konstitutionalisierung des Völkerrechts und Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht – werden danach befragt, welche Antworten sie auf die Krise von „welfare state and welfare world“ geben. Während sich der völkerrechtliche Konstitutionalismus nur unzureichend mit dem Verhältnis von Wirtschaft und Politik befasst, verliert die Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht mit ihrem Fokus auf das Völkerrecht als Instrument der Beschränkung öffentlicher Gewalt zur Sicherung individueller Freiheit viele Verteilungsfragen gänzlich aus dem Blick. Um das Potential von Recht zur Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit auszuloten, scheint daher eine Ausweitung der Perspektive auf transnationales Recht von Nöten. Ausgehend von Gunther Teubners gesellschaftlichem Konstitutionalismus skizziert das Paper Versuche der (transnationalen) Rechtswissenschaft, Fragen ungerechter bzw. gerechter Verteilung zu thematisieren. Das Paper schließt mit der Aufforderung, dass sich eine an Verteilungsgerechtigkeit orientierte transnationale Rechtswissenschaft folgenden Aufgaben widmen sollte: erstens der Bestimmung von Verteilungskonflikten mit Hilfe politischer Ökonomie und rechtspluralistischen Ansätzen und zweitens der Identifikation von Institutionen für einen demokratischen Experimentalismus.
Dieser Beitrag stellt das transnationale Rohstoffrecht und seine Entwicklung aus einer Konfliktperspektive dar und setzt es in Beziehung zu geopolitischen Transformationen und Wandlungen des Entwicklungsbegriffs. Sachlicher Gegenstand dieses Unterfangens sind erschöpfliche Vorkommen von Rohstoffen in Entwicklungsländern, ihre Ausbeutung und der Handel mit den gewonnenen Rohstoffen. Der Fokus liegt auf Mineralien, Öl und Gas. Der Text ist ein Versuch, Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure für anhaltende Armut trotz Rohstoffreichtums greifbarer zu machen.
Marktverhalten folgt nicht allein rationalen Kosten-Nutzen-Kalkülen. Vielmehr kann mit Jens Beckert zwischen der marktermöglichenden, der marktbegleitenden und der marktbegrenzenden Sittlichkeit der Wirtschaft unterschieden werden. Der Beitrag erörtert anhand der Bedeutung der Corporate Social Responsibility (CSR) im US-Recht, inwieweit diese ethischen Normen des Wirtschaftens verrechtlicht sind, also durch Rechtsvorschriften sanktioniert werden. Im Ergebnis wird sich ein Zusammenhang zwischen der Rechtsrelevanz sittlicher Maßstäbe und ihrer Komplementarität mit dem wettbewerblichen Marktgeschehen ergeben. Die marktermöglichende Sittlichkeit genießt demnach intensiven Rechtsschutz, der jedoch immer lückenhafter wird, je stärker die marktbegrenzende Dimension ethischer Normen zu Tage tritt.