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Partiendo de una breve descripción de las características del modelo comunitarista de integración social con el propósito de marcar distancia y aclarar algunos malentendidos en lo relativo a sus vínculos con la Sittlichkeit hegeliana, en el presente trabajo se analizan algunos de los textos claves de Hegel en los cuales se aprecia su comprensión de la unidad política. Ligado a ello, se intenta reconstruir la noción de integración que se desprende de dichos textos para, finalmente, concluir con algunas reflexiones en torno al potencial de una teoría de inspiración hegeliana para analizar determinados fenómenos vinculados, en la actualidad, con los conceptos de desintegración y exclusión social.
Erich Fromm foi um psicanalista que participou da formação da Escola de Frankfurt com o projeto de unir o materialismo histórico de Marx à psicanálise de Freud. Dentre os conceitos abordados por ele, o da liberdade é um dos fundamentais, ao postular a diferença entre a “liberdade de” e a “liberdade para”, sendo a primeira a liberdade existente na sociedade capitalista, uma pseudo-liberdade, e a segunda seria a realização da liberdade no sentido positivo. Contudo, devido ao seu humanismo abstrato e não perceber o papel da luta de classes no sentido da superação do capitalismo, elabora uma crítica contundente dessa sociedade, que, no entanto, se torna limitada.
Am "Funktionsübergang von Dichtung und Publizistik", so Wolfgang Preisendanz, bilde sich bei Heine eine Kunstprosa aus, die Einspruch gegen Hegel erhebt und das Fortleben nicht mehr schöner Kunst in Gestalt moderner oder realistischer Kunst verbürgt. Ob Heine seiner Hegel-Bewunderung zum Trotz als Kronzeuge neuer, moderner Kunst gelten darf, sei dahingestellt. Eine Entscheidung darüber hinge nicht zuletzt von dem an ihn angelegten Modernebegriff ab. Der geläufige - mit Heine als Übergang - zeugt jedenfalls 'contre coeur' vom Rechtfertigungszwang, den Hegels Diktum zumindest auf Literarhistoriker immer noch ausübt. Doch nur bedingt kann Heine ihren Absichten dienlich sein. Dass er selbst, trotz gelegentlich ausgedrückter Hoffnungen, denen zufolge "die neue Zeit […] auch eine neue Kunst gebären […], sogar eine neue Technik" hervorbringen würde, doch eher pessimistisch in die Zukunft des "greisen Europa" sah und die Frage zu bejahen geneigt war, die er am Ende des Berichts über die Gemäldeausstellung von sich wies: "Oder hat es überhaupt mit der Kunst und mit der Welt selbst ein trübseliges Ende?", soll im Folgenden als ein Aspekt seiner Formel vom Ende der Kunstperiode erhellt werden.
Rezension zu Monica Klaus: Johanna Kinkel, Romantik und Revolution. (Europäische Komponistinnen, Bd. 7.) Köln / Weimar / Wien: Böhlau, 2008. Liebe treue Johanna! Liebster Gottit! Der Briefwechsel zwischen Gottfried und Johanna Kinkel 1840‑1858. Bearbeitet von Monica Klaus. 3 Bände. (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Bonn, Bde. 67, 68 und 69.) Bonn: Stadt Bonn, 2008.
Rezension zu Christoph Suin de Boutemard (Hg.): Band 1: Heinrich Albert Oppermann. Zivilgesellschaftliches Handeln in historischer und aktueller Perspektive. St. Ingbert: Röhrig, 2007. Band 2: "Von Deutschen überhaupt". Mentalitätswandel zwischen aufklärerischem Kosmopolitismus und Nationalismus. St. Ingbert: Röhrig, 2009.
Dass der den industriellen Fortschritt und ganz besonders das noch in den Kinderschuhen stehende Eisenbahnwesen emphatisch begrüßende Börne im Rahmen des Jahrbuchs 2008 kaum Erwähnung gefunden hat, dürfte nicht zuletzt auf das totale Ignorieren seines Namens in Wolfgang Schivelbuschs "Geschichte der Eisenbahnreise" zurückzuführen sein, des Referenzwerks verschiedener Beiträger dieses Jahrbuchs. Diese Lücke wenigstens ansatzweise auszufüllen, gilt der folgende Versuch.
Außer der historischen Rechtsschule spielen die Rechtsüberlegungen des politischen Liberalismus im Vormärz eine bedeutende Rolle. Dessen wichtigstes Publikationsorgan ist das Rotteck-Welckersche "Staatslexikon", das Eva Maria Werner vorstellt. Die Entstehungsgeschichte, die Konzeption, die Autoren, die dort verhandelten Themen, aber auch die Wirkung und Bedeutung dieses 'Glaubensbekenntnisses' des Liberalismus werden dargestellt. Liberale Rechtsvorstellungen werden im "Staatslexikon" sowohl in übergeordneten wie auch in speziellen Beiträgen thematisiert. So werden rechtstheoretische und -philosophische Themen im Aufsatz "Gerechtigkeit und Recht und Unterschiede des Rechts von der Moral" oder im Artikel "Naturrecht, Vernunftrecht, Rechtsphilosophie und positives Recht" aufgegriffen, während konkrete rechtspraktische Themen etwa im Artikel "Proceß" verhandelt werden.
Christoph Schmitt-Maaß beschreibt, dass vor dem Hintergrund der Ideen der historischen Rechtsschule und der Studien der Brüder Grimm eine spezifische Poetologie im Gefüge von Rechtsgeschichte, Sprachwissenschaft und Nationalliteratur entsteht, die für die Herausbildung der 'Kulturnation' eine wichtige Bedeutung zukomme. Die Durchdringung von Rechts-, Wissenschafts- und Dichtersprache erweise sich an einem Kulminationspunkt der deutschen Geschichte als bewusstseinsstiftend, insofern sich noch viele Vormärzschriftsteller im Kontext von Recht, Sprache und Poesie auf von Savigny bezögen und dessen Poetologie fortschrieben, auch wenn sie längst zur Chiffre geworden sei. Schmitt-Maaß illustriert diese Wirkungsgeschichte von Savignys und der Brüder Grimm am Beispiel von Heinrich Heine und Hoffmann von Fallersleben. Während Heine eine kritische Distanz zu den rechtshistorischen Positionen der historischen Rechtsschule einnehme, begreife Hoffmann von Fallersleben, dessen liberale Auffassungen eng mit der mittelalterlichen Literatur, etwa Walthers von der Vogelweide, in Verbindung gesetzt würden, die Aufgabe von Dichtung als Politik, die sich aus der Gemeinsamkeit von Recht und Poesie im 'germanischen' Altertum ergebe. Schmitt-Maaß weist nach, wie Literatur, Literaturgeschichtsschreibung und Jurisprudenz im Vormärz zusammentreten.
Jacob Grimm, der die Vorlesungen von Savignys in Marburg besucht hatte, führte dessen Ansatz fort, etwa im Beitrag "Von der Poesie im Rechte", auf den Kaspar Renner ausführlich eingeht. Renner analysiert sowohl die Argumentation wie auch die Bildlichkeit des Aufsatzes und beschreibt, weshalb die Sprache des germanischen Rechts für den jungen Philologen als poetisch gilt und warum dieser ein ursprünglich angenommenes Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Wörtern und den Dingen annimmt. Grimms Poesievorstellung lässt sich, Renner zufolge, aus seinem etymologischen Sprach- und Geschichtsbegriff erklären, welcher sich um die Figur des Ursprungs zentriert. Renner veranschaulicht, wie die Etymologie in Grimms Argumentation abgelöst wird von topischen Verfahren der Historiographie, welche die Geschichte konsequent in räumliche Konfigurationen überführen. Die Verwandtschaft von Recht und Poesie wird dann im gleichen Zuge metaphorisch ersetzt durch die Vorstellung ihrer 'Nachbarschaft'. Dabei greife Grimm auf grammatische und lexikographische Verfahren zurück, die in den "Deutschen Rechtsalterthümern" dokumentiert seien.
Peter Rippmann zeigt, wie Jeremias Gotthelf die irdische Jurisprudenz diskreditiert, um eine göttliche Gerechtigkeit zu inthronisieren. Gotthelf, der die zunehmende politische Radikalisierung des öffentlichen Lebens als verhängnisvoll für eine christlich definierte Gesellschaft verstand, nutzte die Kritik an den Rechtsinstanzen, die er in seinen literarischen Texten nicht selten in auktorialen Kommentaren deutlich formulierte, um eine alternative Gerechtigkeitsvorstellung zu empfehlen. Gotthelfs christliche Ansichten verbinden sich mit konservativen kriminalpolitischen Ansichten, die etwa in die Befürwortung der Todesstrafe münden. Über die Kritik strafrechtlicher Entscheidungen hinaus moniert er das Versagen juristischer Institutionen, etwa des Richterstandes, und die Mängel in der Rechtspraxis und stellt gar die Zuständigkeit weltlicher rechtlicher Instanzen in Frage, die nicht ihre Grundssätze im höchsten göttlichen Richter fänden. Nichtsdestotrotz verhandelt Gotthelf in seiner Rechtskritik auch konkrete Probleme, etwa im Bereich des Erbrechts und der Verdingkinder.
Barbara Tumfart beschäftigt sich mit den literarischen Verhandlungen des Raubmordes des polnischen Adligen Severin von Jaroszynski am Geistlichen Johann Conrad Blank in Wien. Die der Untersuchung zugrunde gelegten Texte von Adolph Bäuerle und Carl Haffner bieten allen voran eine sensationslüsterne Darstellung des Verbrechens und fokussieren auch das Privatleben der Wiener Schauspielerin Therese Krones, die mit Jaroszynski befreundet war. Die Schilderung eines Verbrechens entwickelt sich in diesen Texten zu einer skandalösen Geschichte aus dem Milieu des Theaters. Die in den Texten offensichtlichen Mythisierungsstrategien folgen den ästhetischen Prämissen der Unterhaltungsliteratur. Dass die Geschehnisse aufgegriffen werden, belegt andererseits auch, dass die Verkündigung des Urteils und die Hinrichtung Jaroszynskis durch Erhängen an der Spinnerin am Kreuz ein vielbeachtetes gesellschaftliches Ereignis war, das eben auch Eingang in die Unterhaltungsliteratur fand.
Betrachtet man die literarischen Beispiele von Strafprozessgeschichten im Vormärz, so wird ersichtlich, wie eng die vormärzliche Kriminalliteratur an die Pitaval-Tradition anschließt. Der Reiz der Pitaval-Sammlungen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts bestand ja auch darin, dass der Leser Einsicht in die Abläufe des ansonsten nicht öffentlichen Gerichtswesens erhielt. Dies änderte sich auch nicht, als beginnend mit dem kontrovers diskutierten Strafrechtsprozess um Peter Anton Fonk, der von 1816 an über Jahre Gesprächsthema der gesellschaftlichen Zirkel Berlins war und der vor einem öffentlichen Geschworenengericht stattfand, Gerichtsprozesse in einigen deutschen Staaten, zuerst auf linksrheinischen Gebieten, öffentlich debattiert wurden. Das hatte zur Folge, dass, wie Anna Busch nachweist, den Gerichtsverhandlungen Redakteure unterschiedlichster Zeitungen und Zeitschriften beiwohnten, die täglich mit wortwörtlichen Auszügen aus der Verhandlung über den Fortgang des Prozesses berichteten. Die Tagespresse sei voll von Fonk und von Mutmaßungen über seine Schuld oder Unschuld gewesen. Hitzig erwähnt in seinem Repertorium zu den "Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege" von 1837 mehr als 20 selbständige Veröffentlichungen zum Fall Fonk. Damit zeigt sich übrigens, dass Studien zum Thema 'Literatur und Recht im Vormärz' auch einen Beitrag zur Beschreibung der öffentlichen Meinung ab den 1820er Jahren leisten können: Die Schriften zu den Prozessen kommentierten nicht nur Gerichtsurteile, sondern sie versuchten, gezielt Einfluss auf Gerichtsprozesse im laufenden Verfahren zu nehmen, und sie bezogen nicht selten auf diese Art liberale und demokratische Positionen, die politisieren konnten. Die Diskussion von Rechtsfällen entwickelte sich entsprechend nicht selten zu Mahnungen vor Willkür, so dass Herrscher gelegentlich von ihrem Rechte Gebrauch machten, Urteile rückgängig zu machen - etwa als Friedrich Wilhelm III. im Fall Fonk das Urteil per Kabinettsordre kassierte, wobei der König sich auch selbst auf eine Vielzahl von Veröffentlichungen und Eingaben bezog, die im Ministerium eingegangen waren. Unter solchen Gesichtspunkten ist die Funktionszuschreibung von Literatur im Vormärz zu betrachten, bei der selbst der Unterhaltungslektüre aus dem Kriminalgenre eine politisierende Kommentaraufgabe zukommen konnte. Auch sind die literarischen Verhandlungen von Recht, wie Anna Busch nachweist, im Rahmen einer neu entstehenden vormärzlichen Debattenkultur zu lesen.
Ein Aspekt im wechselseitigen Verhältnis von Literatur und Recht betrifft die Beschreibung erzählter Kriminalität. Besondere Aufmerksamkeit hat die ab 1842 erscheinende 'Sammlung der interessantesten Criminalgeschichten aller Länder aus älterer und neuerer Zeit' "Neuer Pitaval" gefunden, die in 60 Bänden von Willibald Alexis und Julius Eduard Hitzig herausgegeben worden war. Im Beitrag von Joachim Linder wird darauf eingegangen, wie die Fallbeispiele im "Neuen Pitaval" zu literarischen Verhandlungen anregen oder selbst zur beliebten Unterhaltungslektüre werden. Joachim Linder verdeutlicht die Bedeutung dieses Interesses für die Entstehung eines neuen Genres, die deutschsprachige Kriminalerzählung, und geht am Beispiel der Erzählung "Der Kaliber. Aus den Papieren eines Criminalbeamten", die zuerst 1828 in Fortsetzungen im "Mitternachtblatt für gebildete Stände" erschienen war, auf gattungstypologische Überlegungen ein. Linder korreliert die Entstehung des Genres mit den Entwicklungen in der Strafjustiz, die in der Literatur genau verhandelt werden. Die Erzählung zeugt dabei von der intensiven Auseinandersetzung mit den zeitgenössischen Formen der Darstellung von Kriminalität und Strafverfolgung und reflektiert die öffentlichen Auseinandersetzungen über die Reform von Strafrecht und Strafverfahren.
Christine Haug streicht die juristische Problematik auf dem Buchmarkt des Nachmärzes heraus und beschreibt die fortschreitende Globalisierung der Buchmärkte, wobei der Ausbau der internationalen Kommunikations- und Verkehrssysteme wichtige Katalysatoren waren. Haug verdeutlicht am Beispiel des New Yorker Buchhändlers und Verlegers Ernst Steiger, der in Süddeutschland zu den Vertretern der sogenannten 'speculativen Richtung' des Buchhandels gehörte, zum einen das Urheberrechtsverständnis auf dem deutschsprachigen Buchmarkt und zum anderen die Irritationen, die sich auf Verleger-, vor allem aber auf Schriftstellerseite (Berthold Auerbach, Paul Lindau, Friedrich Spielhagen) in der Konfrontation mit dem amerikanischen Copyright einstellten, als im Zuge der Auswanderungen in die USA die deutschsprachige Literatur sich auf dem amerikanischen Buchmarkt zu etablieren suchte. Das divergierende Rechtsverständnis ist, so wird deutlich, zugleich eng gekoppelt an ästhetische, produktionstechnische und ökonomische Vorstellungen zur Literatur und zum Literaturmarkt, die im Hinblick auf Vormärz-Verlage wie Otto Wigand oder Heinrich Hoff aufschlussreich sind.
Wilfried Sauter beschäftigt sich mit der Frage des staatlichen Strafsystems im Vormärz und ordnet diese Diskussion in den Kontext von Gesellschaftsvorstellungen des politischen Liberalismus ein. Er führt am Beispiel der Lebensgeschichte demokratischer Revolutionäre wie Otto von Corvin, August Röckel, Otto Leonhard Heubner, Julius Füeßlin, Theodor Mögling, Gottfried Kinkel, Georg Friedrich Schlatter und August Peters, die wegen ihrer Teilnahme an den revolutionären Bewegungen des Jahres 1849 zu Zuchthausstrafen verurteilt worden waren, vor, wie diese mit den Bedingungen ihrer langjährigen Haft umgingen und in Veröffentlichungen darstellten. Die Umstände des Strafvollzugs, wozu insbesondere die Schreibbedingungen gehörten, und die Reformbemühungen, etwa zur Einzelhaft, sind konsequenterweise Thema jener bereits im Gefängnis entstandenen oder viele Jahre später erschienenen Schriften, die sehr unterschiedliche Funktionen übernehmen, von der Rechtfertigung über den Dank an Freunde bis hin zur Rechtskritik.
Holger Steinberg und Sebastian Schmideler stellen zum Fall Woyzeck die Gutachten und die Urfassungen der beiden Todesurteile des Schöppenstuhls, die wichtigste juristische und medizinische Diskussionsgrundlage des gesamten Prozesses, vor. Die Todesurteile sowie die Gutachten, darunter jenes des Stadtphysikus' Johann Christian August Clarus, werden medizin- und insbesondere psychiatriehistorisch eingeordnet. Bemerkenswert ist das Sondervotum des Kronprätendenten Friedrich August von Sachsen, der Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit Woyzecks hegt und die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Zuchthausstrafe fordert. Schließlich wird das im Prozess entscheidende Dokument, das bis vor kurzem verschollen geglaubte, aber in einer Abschrift in der Universität Leipzig Gutachten der Medizinischen Fakultät diskutiert. Die beschriebenen Dokumente geben Einsicht in die Diskussion um das Verhältnis von Recht, Publizistik/Literatur und Gesellschaft in den 1820er Jahren - löste der Fall Woyzeck doch eine von der medizinischen, juristischen und politischen Fachöffentlichkeit heftig geführte gesellschaftliche Debatte aus, zu deren Rekonstruktion die im Beitrag stattfindende Darstellung der Archivmaterialien beiträgt.
Gutachterlichkeit
(2010)
Michael Niehaus bezeichnet mit dem Begriff der Gutachterlichkeit die Sprechweise, in der sich die Subjektposition des Gutachters niederschlägt. Er skizziert und diskutiert den kriminalpsychologischen Diskurs über die Zurechnungsfähigkeit des Täters, insbesondere auch den Ansatz von Johann Christian August Heinroth. Die Logik der Textsorte Gutachten im Vormärz betrachtend, stellt Niehaus Ähnlichkeiten zur literarischen Fallgeschichte fest. Dies wird am Beispiel der Darstellung einer Giftmischerin in der "Geheimräthin Ursinus" aus dem "Neuen Pitaval" und am Fall Woyzeck vorgeführt. Es zeigt sich, dass die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Täters das Literatur- mit dem Rechtssystems verbindet, insofern Gutachten dazu tendieren, den Delinquenten nicht nur hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit im Augenblicke der Tat zu beurteilen, sondern auch hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für seine Lebensführung, die zu der Tat geführt hat. Die Gutachten werden dann geradezu literarisch, während die Literatur gutachterlich wird.
Schwerpunktthema des vorliegenden Jahrbuches des FVF ist das Verhältnis von Literatur und Recht im Vormärz, ein seit den Anfängen der Vormärzforschung zentraler und kontinuierlich bearbeiteter Problemaufriss mit hoher Relevanz für das Verständnis der Literatur nach den Karlsbader Beschlüssen vom 20. September 1819. Die hier versammelten Beiträge stehen daher einerseits in der Kontinuität bisheriger Beschreibungsmodelle vormärzlicher Literatur. Sie beschreiten andererseits neue Wege, insofern sie das traditionell auf die Zensur fokussierte Interesse am Verhältnis von Literatur und Recht erweitern. Sie knüpfen zudem an die vielfältigen Studien zu den Wechselbeziehungen zwischen Recht und Literatur im Allgemeinen an, die in den letzten Jahren unter dem anregenden Impuls der "Law-and-Literature"-Bewegung in den Literatur- und Geisteswissenschaften ein besonderes Interesse hervorgerufen haben. Es ist folgerichtig, dass das FVF auch diese Ansätze aufgreift, abwägt und für seinen Gegenstand fruchtbar macht.
Schwerpunktthema des vorliegenden Jahrbuches des FVF ist das Verhältnis von Literatur und Recht im Vormärz, ein seit den Anfängen der Vormärzforschung zentraler und kontinuierlich bearbeiteter Problemaufriss mit hoher Relevanz für das Verständnis der Literatur nach den Karlsbader Beschlüssen vom 20. September 1819. Die hier versammelten Beiträge stehen daher einerseits in der Kontinuität bisheriger Beschreibungsmodelle vormärzlicher Literatur. Sie beschreiten andererseits neue Wege, insofern sie das traditionell auf die Zensur fokussierte Interesse am Verhältnis von Literatur und Recht erweitern. Sie knüpfen zudem an die vielfältigen Studien zu den Wechselbeziehungen zwischen Recht und Literatur im Allgemeinen an, die in den letzten Jahren unter dem anregenden Impuls der "Law-and-Literature"-Bewegung in den Literatur- und Geisteswissenschaften ein besonderes Interesse hervorgerufen haben. Es ist folgerichtig, dass das FVF auch diese Ansätze aufgreift, abwägt und für seinen Gegenstand fruchtbar macht.
Raoul Sage
(2010)
Raoul Sage
(2010)
Raoul Sage
(2010)
An Lessing und Lenz lässt sich zeigen, dass die Modernisierungsbewegung kontingenter verläuft, als es die soziologische Theorie glauben möchte, und dass sie den überlieferten Formen der Heiratsregeln mehr verdankt, als auf den ersten Blick vielleicht sichtbar wird. Vor diesem Hintergrund möchte der vorliegende Beitrag nicht nur die Familienbilder in den Dramen Lessings und Lenz' auf dem Übergang in die Moderne zur Darstellung bringen. Der vergleichende Blick auf das bürgerliche Trauerspiel und das soziale Drama will zugleich den Blick für den mythischen Kern schärfen, der im Familiendrama verhandelt wird. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, zunächst einen kurzen Blick auf den Ort der Familie im antiken Drama zu werfen, um darauf aufbauend anhand von Claude Lévi-Strauss' Untersuchung über "Die elementaren Strukturen der Verwandtschaft" den Kernbereich der Familienbildung, die Heiratsregeln, zu erhellen, bevor auf dieser Grundlage Lessings "Emilia Galotti" und Lenz' "Der Hofmeister" in den Blick rücken.
Der vorliegende Band umfasst Beiträge von vier Nachwuchswissenschaftler/-innen, die das Prostitutionsmilieu des Bahnhofsviertels von Frankfurt am Main einer wissenschaftlichen Analyse unterzogen haben. Wie der Titel des Werks zu erkennen gibt, ordnen sie ihre Studien in die Auseinandersetzung mit dem Thema "Devianz" ein. Der verwendete methodologische Ansatz – die Feldforschung – scheint hier besonders angebracht zu sein, um herrschende Vorstellungen vom devianten Charakter der Prostitution mit der Empirie zu konfrontieren. Leider scheitert der Band daran, die ethnographischen Beobachtungen mit einer wissenschaftlichen Analyse der Begriffe "Devianz" und "Normen" (und deren sozialen Konstruktion) zu verknüpfen. Bedauernswert ist zudem die fehlende Reflexion über den Zusammenhang zwischen Raum, Gender und Politik im Lichte des Sonderfalls der Prostitution im Frankfurter Bahnhofsviertel.
Agelidis (A.) legt mit dem zu besprechenden Buch die überarbeitete Fassung ihrer Bonner Dissertation von 2004 vor. Berücksichtigt werden Denkmäler aus Athen, Attika, Oropos, dem böotischen Orchomenos, Delos und Thasos. Von anderen Orten bzw. aus anderen Landschaften seien keine von Choregen und Agonotheten errichteten Denkmäler bekannt. Wie A. betont, gab es seit dem Werk von Emil Reisch (Griechische Weihgeschenke, Leipzig 1890) keine zusammenfassende Untersuchung mehr zum Thema. ...
Die Publikation erschien anlässlich der gleichnamigen Gemeinschaftsausstellung der Antikensammlung der Staatlichen Museen zu Berlin und des Deutschen Archäologischen Instituts (DAI), die von Mai 2009 bis Januar 2010 im Pergamonmuseum präsentiert wurde. Diese interinstitutionelle Zusammensetzung vertreten paritätisch die Herausgeber, von denen zwei im Museumsbetrieb und zwei im Forschungsinstitut beheimatet sind. Programmatisch wird im Vorwort die schon über hundertjährige Zusammenarbeit hervorgehoben, die durch die neue Kooperation nicht nur wieder aktiviert, sondern sogar "auf ein neues Niveau" (7) gehoben werden sollte. ...
Das vorliegende Buch ist als Begleitband zur gleichnamigen Sonderausstellung erschienen, die vom 04.04.-14.09.2008 in der Archäologischen Staatssammlung München gezeigt wurde. Sein Titel weckt hohe Erwartungen, verspricht er doch die Betrachtung einer kurzen, in der oberflächlichen Gesamtwahrnehmung der römischen Militärgrenzen an Rhein und Donau kaum auffälligen Teilstrecke des obergermanischen Limes als Beispiel eines kulturellen Welterbes. Es handelt sich um die rund 50 km lange Strecke der militärisch gesicherten Außengrenze der römischen Provinz Germania Superior, die zwischen dem bei Hanau gelegenen Großkrotzenburg und Miltenberg entlang des westlichen Ufers des Mains verlief. Dieser Limesabschnitt unterscheidet sich einzig dadurch von allen anderen Strecken des obergermanischen Limes, dass die durchgehenden Grenzsperren nicht aus Palisaden bzw. (später) Wall und Graben bestanden, sondern der Fluss selbst die natürliche Grenzsperre zwischen dem römischen Provinzterritorium und den germanischen Stammesgebieten bildete. ...
Der vorliegende Band umfasst vier Themenkomplexe, die in insgesamt elf Aufsätzen behandelt werden. Während sich das erste Kapitel ausschließlich auf eine in der Vulkaneifel (in Duppach-Weiermühle) gelegene Nekropole mit ihren Grabmäler beschränkt, die wie aus dem Vorwort ersichtlich den eigentlichen Anlass und Schwerpunkt des Kolloquiums darstellt, wird der Fokus im zweiten Kapitel auf diverse Grabbauten im Saarland und in Rheinland-Pfalz erweitert. Im dritten Abschnitt werden exemplarisch einige ausgewählte Grabbezirke und Grabbauten aus dem Rheinland, Kärnten und dem Schweizer Jura vorgestellt, bevor im letzten Kapitel unter dem Gesichtspunkt "Struktur und Nutzung" sowohl Grabbauten in Villenkontexten auf der Iberischen Halbinsel gezeigt werden als auch in einem kurzen Aufsatz der Umgang mit römischen Grabbauten in Spätantike und Mittelalter angesprochen wird. ...
Während sich Peter Henrich im ersten Artikel (S. 13-37) auf die Topographie und den Grabungsbefund konzentriert, um gegen Ende noch einen kurzen Ausblick auf die chronologische Entwicklung, die Umnutzung sowie die darauffolgende Zerstörung zu bieten, unternimmt Marianne Tabaczek daraufhin (S. 39-65) den Versuch, die beiden stark zerstörten Grabmäler A und B zu rekonstruieren. ...
So berichten im zweiten Kapitel, welches die Überschrift "Grabbauten der Treverer und Mediomatriker" trägt, Klaus-Peter Henz und Anja Klöckner über Grabmäler bei Tholey im Saarland (S. 69-88), stellt Steven Ditsch Grabbauten des 2. und 3. Jh. n. Chr. aus der Pfalz vor (S. 89-107) und beschäftigt sich Gabrielle Kremer mit kaiserzeitlichen Grabmälern des Mosel- und Rheingebietes, wobei sie ihr Hauptaugenmerk auf den Grabbau von Mersch richtet (S. 109-135). Das Kapitel beschließt Markus Siedow, der mit Kammern versehene Grabbauten aus dem Trierer Raum behandelt (S. 137-164). Die verschiedenen Artikel setzen inhaltlich voneinander abweichende Schwerpunkte. ...
Der IT-Industrieverband Bitkom findet die Debatte um Netzneutralität nicht so gelungen und möchte lieber über etwas anderes reden: Deutsche IT-Branche ringt um Position zur Netzneutralität. Dass die Deutsche Telekom bei Bitkom eines der einflußreichsten Mitglieder ist, wenn nicht sogar das einflußreichste, dürfte damit sicher überhaupt nichts zu tun haben.
Bereits in der letzten Woche hat der rheinland-pfälzische Landtag den Gesetzentwurf zum "Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" (kurz: die landesrechtliche Umsetzung des JMStV) ratifiziert.
Und zwar mit den Stimmen von CDU und SPD. Die FDP hat sich enthalten. Die Entscheidung im Beck’schen Königreich kam nicht wirklich überraschend, schließlich wurde der Staatsvertrag federführend von der Mainzer Staatskanzlei vorangetrieben.
Deutlich überraschender ist da schon, dass der Unionspolitiker Dr. Peter Tauber (MdB und Enquete-Mitglied) ausgerechnet einem Piraten Platz in seinem Blog einräumt, um ihn in einem Gastbeitrag gegen den Staatsvertrag argumentieren zu lassen. ...
"Dissz concilium hett ein schoenen anfang, aber ein ublen uszgang von nochvolgender zweyung wegen". Diesem Motto – es findet sich in der Schedelschen Weltchronik (f. CCXLIIIr) wie bei dem Basler Chronisten Christoph Offenburg – ist bislang auch die Forschung gefolgt, wenn sie der zweiten Hälfte des Basiliense weitaus weniger Beachtung geschenkt hat als dessen erstem Jahrzehnt bis zur Absetzung Eugens IV. und Erhebung Felix’ V., da es nach 1440 scheinbar nur noch die sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen und den schließlichen Misserfolg des gesamten konziliaren Zeitalters zu bilanzieren gibt. Um zu einer differenzierteren Einschätzung zu gelangen, bedarf es – so HERIBERT MÜLLER (Frankfurt am Main/München) – noch breiterer Quellenerschließung sowie der Berücksichtigung einer in den letzten Jahren merklich intensivierten Publikationstätigkeit generell zum Zeitalter des großen Schismas und der Reformkonzilien (bis eben auf die Basler Spätzeit); einer Epoche, die es auch als ganze bei solcher Schlussbilanz selbstverständlich mit einzubeziehen gilt. Diese zahlreichen Veröffentlichungen neueren Datums mögen im Übrigen mit der von Erich Meuthen entwickelten Sicht auf die – lange vorrangig theologisch und strikt kirchenhistorisch untersuchten – großen Konzilien des 15. Jahrhunderts als allgemeinhistorisch relevante Phänomene zusammenhängen. Müller bot sodann eine Vorschau auf die im Rahmen der Tagung behandelten Themen und wies auf sonstige Forschungsfelder hin, die weiterhin der Erschließung harren, wie etwa die bislang nur ungenügend untersuchte Frage einer Rezeption Basler Reformdekrete "stricto sensu" via Provinzial- und Diözesansynoden oder die – oft gebrochenen und daher besonders aufschlussreichen – Biographien von Konzilsvätern aus Spätbasler Zeit und deren Situierung in personellen Verbundnetzen oder aber die Politik jener Mächte, die wie Mailand, Aragón und Polen das Basler Konzil noch in den vierziger Jahren mit in ihr Kalkül einbezogen. Besonderes Augenmerk wäre indes auf Frankreich und das Reich als die für die Liquidation des Basiliense entscheidenden Mächte zu richten, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt kompetitiver Konkurrenz (vgl. auch drittes Konzil, Fürstenkongress), der wiederum auf den Umstand konzilsbedingter Ausformung prä- oder protonationaler Faktoren verweist. ...
Editorial
(2010)
Wohl jeder Jurist kennt Kants Satz, dass die einfache Frage "Was ist Recht?" den "Rechtsgelehrten […] in Verlegenheit" setze. Höchstens "[w]as Rechtens sei (quid sit iuris), d. i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben", schloss Kant an, könne dieser "noch wohl angeben". Selbst das ist, wie wir inzwischen wissen, mindestens sehr optimistisch formuliert: Denn "Rechtens" war eben nicht nur, "was die Gesetze" sagten. Und obwohl vor allem deutsche Gelehrte seit Jahrzehnten beträchtliche intellektuelle Energie auf die Erforschung "des Rechtsbegriffs" verschiedener historischer Situationen verwenden, erscheinen die Grundbegriffe von "Recht" einem geschulten Beobachter immer noch "viel weniger historisch durchgearbeitet als 'Staat'". ...
Von 9.–13. November 2009 kamen die 141 Vertragsstaaten der Anti-Korruptionskonvention der Vereinten Nationen in Doha (Katar) zusammen und nahmen die wichtigste Resolution seit Inkrafttreten der Konvention an. In Zukunft wird die Umsetzung der Konvention in jedem Vertragsstaat von jeweils zwei anderen Vertragsstaaten überprüft, die einen Bericht mit Empfehlungen abgeben. Dies soll nicht nur die Umsetzung des ersten globalen Abkommens gegen Korruption garantieren, sondern auch den internationalen Dialog und die Leistung technischer Hilfe fördern. Viele Delegierte wiesen darauf hin, dass Bestechung nur im Zusammenwirken von aktivem und passivem Part möglich sei und dass Korruption in ihren vielfältigen Formen nur in der geteilten Verantwortung von Industrie- und Entwicklungsländern effektiv bekämpft werden könne. Dies entspricht dem Geist der Konvention, die die internationale Zusammenarbeit erleichtert und durch umfassende Bestimmungen über die Strafbarkeit unter anderem von Bestechung gleiche Bedingungen unter den Staaten schafft. ...
The focus of this work, the debate about a body of law dealing with aristocratic issues, is not easy to summarize. This problem stems in part from a topic that historians who do not work on law might be forgiven for considering nonexistent; in part, it has to do with the indirect way in which Dorothee Gottwald engages with current trends in the historiography of nineteenth-century Germany. ...