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Der Ausnahmezustand
(2020)
Wenn wir die Berechtigung der Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie unterstellen, dann deshalb, weil wir darauf hoffen, dass sie greifen und etwas bewirken, und zwar in nicht allzu ferner Zukunft. Tun sie es, ist alles gut. Aber was, wenn nicht – und wenn der Zustand, der durch sie eintritt, länger und länger dauert, vielleicht ein Ende auch gar nicht absehbar ist? Dazu drei knappe, aber grundsätzliche Bemerkungen aus der Sicht der Staatstheorie, des Verfassungsrechts und der Rechtsphilosophie.
Am 12. Oktober 2007 wurde der Roman "ESRA" von Maxim Biller (erschienen 2003 bei Kiepenheuer & Witsch) durch das Bundesverfassungsgericht wegen der Verletzung der Menschenwürde einer darin zu erkennenden Frau endgültig verboten. Das hat zahlreiche Äußerungen der Art nach sich gezogen, dass nach solchen Maßstäben auch Goethes "Werther", Fontanes "Effi Briest", Thomas Manns "Buddenbrooks" und wer weiß welche Werke noch hätten verboten werden müssen. Gegen diese historisch unsinnigen Gleichsetzungen wendet sich der hier wiedergegebene Artikel.