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Das Recht zur Verhinderung von Kursmanipulationen ist durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, grundlegend reformiert worden. Der Beitrag befasst sich mit den Hintergründen und der Ausgestaltung dieser Neuregelung sowie der Frage, wie diese zu bewerten ist. Verschiedene (wesentliche) Details waren im Gesetzgebungsverfahren hoch umstritten. Ein wichtiger Punkt, nämlich die subjektiven Voraussetzungen des § 20a Abs.1 S.1 Nr.2 WpHG, ist noch kurz vor Abschluss des Verfahrens geändert worden.
Anders als in den Vereinigten Staaten, wo der Gesetzgeber dem Problem der Kursmanipulationen bereits seit Anfang des Jahrhunderts große Aufmerksamkeit gewidmet und ein umfassendes, detailliertes Regelwerk geschaffen hat, das beinahe jedes kursbeeinflussende Verhalten behandelt, haben Gesetzgeber und Literatur der Materie in Deutschland bisher nur wenig Beachtung geschenkt. Die Diskussion um die kommende Börsenreform wird sich wesentlich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob und wie die bisherige Regulierung zur Verhinderung von Kursmanipulationen verbessert werden muß, um die Effizienz und damit die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes zu sichern. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, wo das deutsche Recht in diesem Bereich Lücken aufweist, und unterbreitet Vorschläge, wie diese geschlossen werden könnten.
The road to shareowner power
(1999)
A dramatic rise in shareowner power and improvements in corporate governance tan be achieved in the next few years by expanding the role of proxy advisory firms. This will require changing the way such firms are paid. They are now paid directly by investors who buy their advice; but this arrangement suffers from a free-rider problem. Instead, they should be paid by each corporation about which they are advising, in accordance with shareholder vote so as to preclude management influence. This arrangement would make it economically feasible for advisory firms to expand their services, becoming proactive like relational investors. Any proxy advisor other than the market leader Stands to gain tremendously by initiating this new System. lt would eliminate the natura1 monopoly feature of the current System, and spread the tost more equitably across all shareowners. lt would also enable proxy advisory ftrms to market their Services to individual investors via the internet.
Search costs for lenders when evaluating potential borrowers are driven by the quality of the underwriting model and by access to data. Both have undergone radical change over the last years, due to the advent of big data and machine learning. For some, this holds the promise of inclusion and better access to finance. Invisible prime applicants perform better under AI than under traditional metrics. Broader data and more refined models help to detect them without triggering prohibitive costs. However, not all applicants profit to the same extent. Historic training data shape algorithms, biases distort results, and data as well as model quality are not always assured. Against this background, an intense debate over algorithmic discrimination has developed. This paper takes a first step towards developing principles of fair lending in the age of AI. It submits that there are fundamental difficulties in fitting algorithmic discrimination into the traditional regime of anti-discrimination laws. Received doctrine with its focus on causation is in many cases ill-equipped to deal with algorithmic decision-making under both, disparate treatment, and disparate impact doctrine. The paper concludes with a suggestion to reorient the discussion and with the attempt to outline contours of fair lending law in the age of AI.
Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte Ausweitung des Verlustrücktrags ist dem Grunde nach ein hochgradig geeignetes und insbesondere breitenwirksames Mittel zur Stützung der Konjunktur. Das vorliegende Policy White Paper legt dar, dass allerdings Art und Umfang der gewählten Ausweitung unzureichend sind. Hierzu analysieren die Verfasser, wie sich die Ausweitung auf Unternehmen unterschiedlicher Größe und Rechtsform auswirkt. Auf Basis dieser Analyse zei-gen sie sodann, dass gemessen an den verfolgten konjunkturpolitischen Zielen es geboten gewesen wäre und weiterhin geboten ist, den Verlustrücktrag auf die Gewerbesteuer zu erstrecken.
Hält man sich die Zahl der in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Publikumsfonds vor Augen, scheinen die in den Anfängen des Investmentsparens geäußerten Vorzüge des Investmentsparens’ ad absurdum geführt. So muß der Anleger allein im Bereich deutscher Aktien inzwischen aus mehr als 122 verschiedenen Fonds2 auswählen. Im Interesse einer Förderung der Transparenz der Fonds wären daher Schritte in Richtung einer Straffung des Fondsangebots wünschenswert. Die Notwendigkeit hierfür wird eindrucksvoll verdeutlicht, wenn man den aufgelösten Fonds die Zahl der neu aufgelegten Fonds gegenüberstellt. So kamen in den letzten Jahren in Deutschland auf jeden aufgelösten drei neue Publikumsfonds.
Die vorstehenden Betrachtungen verfolgten das primäre Ziel, das Interesse auf einen bislang weitgehend unbeachteten Teil des Derivate-Marktes zu lenken, nämlich auf Fonds-Optionen. Auch wenn das deutsche Investmentrecht einheimischen Kapitalanlagegesellschaften sowohl für die Verwaltung des eigenen wie des Fondsvermögens die Teilhabe an diesem Marktsegment eingeschränkt, lassen die aufgezeigten Möglichkeiten (z.B. individuelle Absicherungskonzepte, limitierte Kauf-/Verkauforders sowie das Management von Investmentfondsanteil-Sondervermögen) erwarten, daß in Zukunft auch Fonds-Derivate integraler Bestandteil einer Fondsanlage werden. Soweit sich diese 12 auf Fonds-Indizes beziehen, mag der Hinweis auf komplexere Formen andeuten, daß dieser Bereich ebenfalls noch unterentwickelt ist. Auch wenn dies nicht angesprochen wurde, ist es angesichts des Volumens in Fonds investierter Mittel keineswegs abwegig, auch über den Nutzen weiterer Derivate, z.B. Fonds-Swaps, nachzudenken.
Die Untersuchung hat gezeigt, daß der Handel mit Bezugsrechten von Todkranken eine sinnvolle, weil dem Betroffenen helfende, Entwicklung darstellen kann. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß dieser Möglichkeit der Kapitalanlage ein gewisser moralischer Makel anhaftet. Jedoch konnten grundsätzliche rechtliche Hindernisse nicht aufgezeigt werden. Gleichwohl wurden Beispiele dafür angeführt, wie dieser Handel zu mißbräuchlichen Verhaltensweisen führen kann. Jedenfalls verdeutlicht die Entwicklung der "Viatical Settlements", daß der Kapitalmarkt nach weiterer Vervollständigung strebt und mit diesem Instrument eine alternative Verwertung laufender Kapital-Lebensversicherungsverträge geschaffen, sowie erstmals auch für Risiko-Lebensversicherungsverträge den Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet hat. Letztlich bleibt aber die Entscheidung, ob es sich hierbei um ein erfolgsversprechendes Beispiel der Innovationskraft des Kapitalmarktes handelt, in erster Linie den potentiellen Investoren und Anbietern von Rechten aus Lebensversicherungsverträgen vorbehalten. Abschließend sei angemerkt, daß mit Hilfe dieses Handels jedenfalls auf ein gesellschaftliches Problem aufmerksam gemacht wird. Gleichwohl muß die Lösung keineswegs zwingend in dem hier aufgezeichneten Weg einer Etablierung von "Viatical Settlements" liegen. Angesichts der dargestellten moralischen Bedenken wäre es wünschenswert, wenn durch Vertragsgestaltungen, die in dem Endstadium der tödlichen Krankheit eine finanzielle Absicherung des Versicherungsnehmer gewährleisten, Viatical Settlements in Deutschland entbehrlich würden.