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Die Verknüpfung des Fahrrades mit dem Öffentlichen Verkehr (ÖV) kann den Umweltverbund stärken, den Übergang von einem Verkehrssystem auf das andere erleichtern und eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr schaffen. Die vorliegende Arbeit repräsentiert den ersten umfassenden Projektbericht innerhalb des Forschungsprojektes „Verbesserte Integration des Fahrrads in den öffentlichen Verkehr – Systematische Erschließung von Handlungsoptionen und Bewertung von Best-Practices“. Ziel dieser Publikation ist eine aktuelle Aufarbeitung des Standes der Forschung und der Praxis zu diesem Thema.
Nach einer systematischen Darstellung wichtiger Forschungsstränge, werden zunächst Ergebnisse aus dem „Mobilität in Deutschland“-Datensatz hinsichtlich intermodaler Rad‐ÖV‐Nutzungsmuster präsentiert. Aufbauend darauf werden Datengrundlagen und generelle Erfordernisse an Erhebungsmethoden diskutiert, um die inter- und multimodale Verkehrsmittelnutzung tatsächlich beurteilen zu können. Die Darstellung des aktuellen Standes in der Praxis wird anhand von drei Schwerpunkt-Feldern vorgenommen: Bike and Ride Abstellanlagen an Haltestellen des ÖV, Radmitnahme in den Fahrzeugen des ÖV und Fahrradverleihsysteme. Dabei werden sowohl infrastrukturelle Maßnahmen als auch Betreiberkonzepte und Marketingaspekte behandelt. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit den Chancen und Herausforderungen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und der Verbreitung von mobilen Endgeräten.
Der Beitrag ist der urheberrechtlichen Einordnung des sog. Internet Protocol Television (IPTV) gewidmet. In einem ersten Abschnitt werden technische, organisatorisch-wirtschaftliche und juristische Unterschiede zwischen dieser Übertragungstechnologie und dem sog. Internet-TV herausgearbeitet. Sodann wird nach Maßgabe der SatCabRL 93/83 geprüft, ob die Ausübungsregeln der §§ 20b, 87 V UrhG nur für klassisches Kabelfernsehen oder auch für IPTV gelten. Das Ergebnis lautet, dass IPTV unter die §§ 20b, 87 V UrhG fällt, soweit sein Einsatz nach der AKM-Entscheidung des EuGH überhaupt eine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.
Sozialräume der Global Financial Class : Untersuchungen in den Finanzzentren Frankfurt und Sydney
(2016)
Dieses Working Paper untersucht die Bedeutung von Global Cities für die Formierung einer globalen Finanzklasse anhand der Finanzzentren Frankfurt und Sydney. In einer vergleichenden Ethnographie dieser beiden Städte werden urbane Räume und soziale Kontexte erforscht, die durch die kulturellen Praktiken und stilistischen Gemeinsamkeiten der modernen Finanzklasse geprägt sind. Es werden dabei vier charakteristische kulturelle Muster identifiziert: Dies sind die Muster der Repräsentation, der Exklusivität, der Aspiration und der sozialen Durchlässigkeit.
Im Muster der Repräsentation verbindet sich das Finanzwesen auf eine symbolische Weise mit Politik und Gesellschaft, während im Muster der Exklusivität der Kern ökonomischer Praktiken dem Zugriff der Allgemeinheit entzogen wird. Das Muster der Aspiration ermöglicht Praktiken der Herstellung und des Austestens von Zugehörigkeit, während der Modus sozialer Durchlässigkeit eine Auseinandersetzung mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und die Aufnahme fremder kultureller Muster durch Praktiken der cultural omnivorousness ermöglicht.
Die Praktiken, die diese vier typischen Muster konstituieren, nehmen dabei jeweils lokale Eigenhei- ten auf, die in einen global verlaufenden Klassenbildungsprozess eingespeist werden und diese glo- bale Klasse in den Städten verankern.
Im Kontext der Diskussion zur „Globalisierung des Managements“ und der daraus entstandenen These einer transnationalen Klasse untersuchen wir in diesem Beitrag den Stellenwert internationaler Berufserfahrung bei Bankvorständen in Deutschland und weltweit. Bisherige Forschungen (etwa Pohlmann 2009) argumentieren, dass bei den Top-100- Industrieunternehmen in den USA, Ostasien und Deutschland Karriereverläufe im mittleren und Spitzenmanagement kaum internationalisiert sind und Hauskarrieren die Regel seien. Unsere eigene explorative Untersuchung legt die Vermutung nahe, dass die Situation im deutschen sowie im globalen Bankensektor anders aussieht. Vor allem in Deutschland verlaufen die Top-Karrieren im Unterschied zu Industrieunternehmen deutlich internationaler, was auf andere personelle Konstellation im Feld des global vernetzten Finanzsektors hinweist. Im deutschen wie im globalen Finanzsektor könnten wir es hierbei mit dem Phänomen einer „Transnationalisierung ohne Migration“ zu tun haben.
In methodischer Hinsicht macht unsere Studie auf die Grenzen quantitativer Forschungsdesigns bei der Untersuchung internationaler Berufserfahrung und internationalen Arbeitspraxen aufmerksam. Daher plädieren wir für ein an die Kategorien der Bourdieu‘schen Sozialtheorie angelehntes qualitatives Forschungsdesign für die Untersuchung der Herausbildung einer globalen Klasse auf den globalisierten Finanzmärkten.
Globale Finanzplätze im Vergleich : Frankfurt und Sydney zwischen Global City und lokaler Variation
(2015)
Frankfurt und Sydney sind international bedeutende Knotenpunkte des Global- Cities-Netzwerks. Als transnationale Finanzzentren erreichen sie im Global Financial Centres Index (GFCI) ähnliche Platzierungen. Populäre Rankings wie der GFCI entfalten ihre Wirkungsmacht in einem politischen Diskurs, der die Konkurrenz von Finanzzentren in einem hierarchischen Städtenetzwerk betont und so die Orientierung an den Champions der Finanzmetropolen forciert. Der hier vorgenommene kontrastive Vergleich Frankfurts und Sydneys zeigt hingegen, dass die stark von Globalisierungs- und Finanzialisierungstendenzen beeinflussten Städte sich nicht einfach einem Idealtypus von Global Cities angleichen. Vielmehr sorgt die Einbettung in unterschiedliche Entwicklungslinien – im Falle Frankfurts in die Tradition einer koordinierten Marktwirtschaft, im Falle Sydneys in die Tradition einer liberalen Marktwirtschaft – für die Ausbildung von Finanzsystemen mit unterschiedlichem Charakter und unterschiedlicher Reichweite. So weist der Finanzplatz Frankfurt im Vergleich mit Sydney eine starke globale Vernetzung auf, wenngleich die Merkmale der koordinierten Marktwirtschaft - geringere Börsenkapitalisierung der Unternehmen, einer primär kreditbasierten Unternehmensfinanzierung und geringere Finanzmarktorientierung der Bevölkerung nachwirken. Demgegenüber profitiert der Finanzstandort Sydney von einer durchwegs finanzialisierten Ökonomie, was sich in der Finanzmarktorientierung von Unternehmen und jener der allgemeinen Bevölkerung ausdrückt, weist aber eine stärkere Binnenorientierung, also die Fokussierung auf den nationalen Markt auf.
Der "Regionalatlas Rhein-Main" wird zum 75-jährigen Jubiläum der "Rhein-Mainischen Forschung" veröffentlicht. Er verfolgt das Ziel,
- einne Überblick über die regionale Struktur des Rhein-Main-Gebietes zu verschaffen,
- Politik, Wirtschaft und Verwaltung Grundlagendaten in regionalisierter Form für ihre Entscheidungen an die Hand zu geben, und
- den im Rhein-Main-Gebiet lebenden Menschen die regionalen Strukturen ihres Lebensraumes näher zu bringen.
Die "Digitalisierung" ist ein gesamtgesellschaftlicher und globaler Trend, der nahezu alle Bereiche der Lebens- und Arbeitswelt durchzieht und insofern auch das Studieren an (allen) Hochschulen betrifft. Das Schlagwort "Digitalisierung" verweist auch auf alle Varianten der Nutzung von digitalen Technologien im Bereich Studium und Lehre. Lange Zeit stand vor allem das E-Learning im Vordergrund der Diskussion und damit die Nutzung von digitalen Technologien im engeren Lehr-Lernkontext zur Unterstützung der Interaktion von Lehrenden und Studierenden. Heute werden an den Hochschulen zunehmend die weiteren Möglichkeiten der digitalen Technik für Studium und Lehre erkannt und immer mehr in der Praxis an Hochschulen genutzt: Von der Werbung um Studierende bis hin zur Ansprache von Alumni können sie die Qualität, die Leistungsfähigkeit, die Öffnung, Vermarktung und Internationalisierung der Hochschullehre unterstützen (Kerres 2013, Bischof und von Stuckrad 2013); und einige Hochschulen nutzen die Digitalisierung von Lehre und Studium zur Profilbildung und zur besseren Positionierung im nationalen und internationalen Wettbewerb zwischen Hochschulen. ...
Der europäische Arbeitnehmerbegriff ist aus der arbeitsrechtlichen Praxis inzwischen nicht mehr wegzudenken. Das Ausmaß des Einflusses des Europarechts auf das nationale Arbeitsrecht ist insbesondere seit den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Danosa (EuGH, 11.11.2010 - C-232/09) und Balkaya (EuGH, 9.7.2015 - C-229/14) zum Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft erheblich. Dieser Beitrag beleuchtet die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff.
Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Mitteilung nach § 20 AktG über die Mitteilung eines Beteiligungserwerbs2 gibt Anlass zu Überlegungen zu den Rechtsfolgen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch mittelbar beteiligte Gesellschafter.
Der Bundesgerichthof hat, ohne auf abweichende Ansichten einzugehen, die h.M.3 bestätigt, nach der bei Verletzungen einer Mitteilungspflicht durch ein herrschendes Unternehmen die Rechtsfolge des Rechtsverlustes das unmittelbar beteiligte Tochterunternehmen selbst dann trifft, wenn dieses seine eigene Mitteilungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.4 Im Hinblick auf den (zeitweiligen) Verlust von Dividendenansprüchen, um die es in dem vom BGH entschiedenen Fall ging, dürfte die in der Sache entscheidende Erwägung sein, dass anderenfalls dem herrschenden Unternehmen die mittelbaren Folgen der Gewinnausschüttung auch dann erhalten blieben, wenn es den eigenen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht und den daraus folgenden temporären Wegfall des Gewinnbezugsrechts kannte oder kennen musste.
Der urheberrechtlich konnotierte Begriff des Plagiats zählt zu den anerkannten Grundtatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der Beitrag zeigt indes, dass das Urheberrecht und das Wissenschaftsrecht keine konzentrischen Kreise bilden, sondern unterschiedliche Zwecke mit je anderen Regelungskonzepten verfolgen. Die Übernahme urheberrechtlicher Argumentationsmuster in die Wissenschaftsethik und das Wissenschaftsrecht erschwert die Herausbildung spezifisch wissenschaftsbezogener Kriterien zur Beurteilung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Als Alternative entwickelt der Beitrag ein Konzept wissenschaftlicher Redlichkeit, das sich am Recht gegen unlauteren Wettbewerb orientiert. Dazu werden weitreichende teleologische und strukturelle Gemeinsamkeiten des Lauterkeitsrechts und der Regeln zu wissenschaftlichem Fehlverhalten aufgedeckt. Insbesondere verfolgen beide Materien eine funktionale Teleologie. Das Lauterkeitsrecht gewährleistet die Funktionsbedingungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs, das Verbot wissenschaftlichen Fehlverhaltens sichert die Funktionsbedingungen und damit zugleich den Zielerreichungsgrad des offenen Wissenschaftsprozesses und des Wettbewerbs um wissenschaftliche Reputation.
Die Geschichte des Urheberrechts ist die Geschichte seiner Expansion. In diesem Beitrag wird die Expansionsgeschichte des Urheberrechts, in der das Urheberrechtsgesetz 1965 letztlich nur eine, wenn auch wichtige Episode darstellt, in Anlehnung an Thesen des 1944 erschienenen, wirtschaftssoziologischen Klassikers „The Great Transformation. Politische und ökonomische Ursprünge von Gesellschaften und Wirtschaftssystemen“ von Karl Polanyi gedeutet. Im Zentrum steht dabei der Gedanke, dass in einer Informationsgesellschaft, deren Wirtschaft auf Märkten und Wettbewerb beruht, alle neuen Technologien und hiermit verknüpften immateriellen Leistungsergebnisse über Ausschließlichkeitsrechte zugeordnet werden müssen, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten In- und Outputfaktoren handelbar sind, so dass ihre jeweiligen Erzeuger marktbasierte Einkünfte erzielen können. Der Aufsatz erläutert, dass sich diese Kommodifizierungslogik in der jüngeren deutschen Urheberrechtsgeschichte nachweisen lässt. Auf die soziologische und rechtliche Relevanz der entgegengesetzten Zugangsnorm wird im Schlussteil hingewiesen.
Der Beitrag arbeitet die moralische Subjektivierungsform ökonomischer Verschuldung heraus. In Auseinandersetzung mit Friedrich Nietzsche, Max Weber und Pierre Bourdieu wird argumentiert, dass die Form der Verschuldung durch eine spezifische Zeitlichkeit geprägt ist. Die zentrale These lautet, dass sich das Zeitregime von Schuld und Schulden als paradox erweist: Einerseits ermöglicht die moderne "Entzauberung der Welt" (Max Weber) eine Öffnung auf gesellschaftliche Zukünfte hin und diese temporale Öffnung bildet auch eine notwendige Bedingung kapitalistischer Investitionstätigkeiten. Andererseits verstellt das gegenwärtige rigide Zeitregime der Schuld(en) jedoch die Möglichkeit subjektiver und politischer neuer Anfänge in der Zeit, da die Verschuldung eine Dynamik der ökonomischen Determinierung gegenwärtiger Handlungsoptionen durch den Zwang zur Rückzahlung ins Werk setzt.
In diesem Arbeitspapier1 soll die statistische Erfassungstechnologie – im Foucaultschen Sinne einer gouvernementalen Technologie – in zwei ihrer zentralen Bestandteile, die Teilpraxen Zählen und Ordnen zerlegt werden, die gerade in ihrer Kombination einen Reifizierungseffekt von statistischem Wissen bewirken, der, wie hier gezeigt werden soll, wenn es um die Produktion von Wissen über „Rasse“/Ethnizität geht, als solcher gleichzeitig ein rassistischer Effekt ist. Die Macht der Zahlen einerseits und die zumeist stillschweigend im Hintergrund erfolgende taxonomische Arbeit andererseits wirken dabei als Teilpraxen der statistischen Erfassungstechnologie zusammen und bewirken gemeinsam deren Blackboxing-Effekt. Im ersten Abschnitt über das Zählen soll der Unterschied zwischen Zahlen und Worten aufgespürt werden, und damit der Unterschied zwischen Zahlenwissen und anderen Formen des Wissens. Im zweiten Abschnitt über das Ordnen wird ausführlicher die taxonomische Arbeit im Zusammenhang von Regierungswissen einschließlich ihrer Subjektivierungseffekte betrachtet und im Fortgang zunehmend auf die Anlage von Taxonomien der „Rasse“/Ethnizität für amtliche Statistiken fokussiert.
Die folgenden konzeptuellen Überlegungen dienen im Rahmen meiner Studie über das Dilemma der Erhebung von Ethnizitätsdaten zur Diskriminierungsmessung dazu, statistische Taxonomien als Instrument des Regierens und der Wissensproduktion in einer machtanalytischen Perspektive zu fassen.
Der Artikel untersucht Rassismus und Sexismus und ihre materiellen und diskursiven Artikulationen an dem spezifischen Artikulationsort Haar, bzw. Locken. Anhand von biographisch-narrativen Interviews mit Frauen of Color und mit Hilfe von Ansätzen der Grounded Theory werden Fragen danach aufgeworfen, welche symbolischen Bedeutungen von Locken es gibt; Welche Umgangsformen mit Haar es gibt; Wie Haar eingesetzt wird; Ob es Widersprüche gibt; Wie sich diese artikulieren und wie Subjekte trotz rassistischer, sexistischer Diskurse und der damit verbundenen materiellen Unterdrückung handlungsmächtige Akteurinnen ihrer eigenen Biographien werden. Parallel wird der Forschungsprozess aus dekolonialer, feministischer Perspektive entwickelt, beschrieben und reflektiert und damit eine dekolonial feministische Methodologie entworfen.
Der vorliegende Text ist ein Bericht über die Ergebnisse einer qualitativen empirischen Befragung, die im Herbst 2015 in Haushalten eines Quartiers der Stadt Qingdao in China im Rahmen des BMBF-Projekts SEMIZENTRAL durchgeführt wurde. Das Gesamtprojekt umfasst die erstmalige Realisierung eines Resource Recovery Centers (RRC) als flexibles System mit Wasserrückgewinnung und Wiederverwertung in einer schnell wachsenden Stadt. Das Fachgebiet Abwassertechnik am Institut IWAR der Technischen Universität Darmstadt leitet das Projekt. Das ISOE ist Partner im Forschungsverbund und führt eine Stoffstrom- und eine damit verbundene Vulnerabilitätsanalyse für das Gebiet der Implementierung durch. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, Einflussfaktoren des Umgangs mit Wasser und Abwasser durch die Bewohner und Bewohnerinnen zu erfassen. Thematischer Schwerpunkt der Befragung war, welche Alltagspraxis in Bezug auf Wasser und Abwasser die Bewohnerinnen und Bewohner haben und wie sich diese durch den Umzug aus einer traditionellen Dorfstruktur in ein modernes Wohnquartier verändert hat. Gleichzeitig sollte die Bekanntheit und Akzeptanz des Konzepts des RRC empirisch untersucht werden.
Um weltweit die Wasser- und die Sanitärversorgung zu sichern, muss zeitnah in großem Umfang in neue Trinkwasser- bzw. Abwassersysteme investiert werden. Nicht nur die Länder des globalen Südens stehen im Wassersektor vor erheblichen Herausforderungen, auch die meisten Industrieländer haben Nachholbedarf und massive Investitionserfordernisse. Angesichts des globalen Investitionsbedarfes ist mit einem rasant wachsenden Markt für Wasser- und Abwassertechnologien zu rechnen, der auch der deutschen Industrie gute Absatzchancen bietet. Die vorhandenen Stärken der deutschen Wasserwirtschaft auszubauen und deren Innovationsfähigkeit zu fördern, ist daher eine zentrale politische und gesellschaftliche Aufgabe. Dafür muss die derzeitige Forschungs- und Entwicklungsförderung intensiviert und neu justiert werden, wobei auf sehr guten Vorarbeiten aufgebaut werden kann.
Dokumentation von Best-Practice-Beispielen zum Umgang mit dem Fahren ohne (gültigen) Fahrschein
(2016)
In Deutschland und Europa versuchen Verkehrsunternehmen und -verbünde bereits seit längerer Zeit gegen das Fahren ohne (gültigen) Fahrschein vorzugehen, ihre Fahrgeldeinnahmen zu sichern und zu steigern sowie die Quote der Personen, die den ÖPNV ohne (gültiges) Ticket nutzen, zu minimieren. Auf Grundlage des ersten Arbeitspaketes (Literaturanalyse zum Stand der Forschung: Schwerdtfeger et al. 2016) wurden Maßnahmen untersucht, die zum Erreichen der genannten Ziele beitragen. Der Fokus liegt dabei auf Best Practice Beispielen, also Maßnahmen, die in der Praxis als erfolgreich hinsichtlich der Reduzierung des Fahrens ohne (gültigen) Fahrschein sowie hinsichtlich der Einnahmesicherung und -steigerung angesehen werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist eine umfangreiche Auseinandersetzung mit Best Practice Beispielen in Bezug auf das Fahren ohne (gültigen) Fahrschein. Außerdem wurden aktuell diskutierte Ansätze alternativer Finanzierungsinstrumente hinsichtlich ihrer Eignung zur Finanzierung des ÖPNV untersucht. Zwar können alternative Finanzierungsinstrumente derzeit noch nicht als Best Practice eingestuft werden, allerdings stehen sie in direkter Beziehung zur Einnahmesicherung im ÖPNV-Sektor.
Die Empfehlung des Corporate Governance-Kodex (Ziff. 5.4.2), „dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören“, wirft in der Praxis nach wie vor Fragen auf. Im Folgenden sollen einige Thesen zur Auslegung dieser Empfehlung aufgestellt werden. Eine rechtspolitische Auseinandersetzung mit ihr und Änderungsvorschläge sind an dieser Stelle nicht beabsichtigt.
Anleihen werden in der Regel in zahlreiche Teilschuldverschreibungen aufgespalten und diese an verschiedene Investoren verkauft. Dies begründet, der Zahl der umlaufenden Teilschuldverschreibungen entsprechend, jeweils unterschiedliche Schuldverhältnisse zwischen dem Emittenten und dem jeweiligen Investor. Hält ein Investor mehrere Teilschuldverschreibungen, so entstehen dementsprechend mehrere rechtlich voneinander zu unterscheidende Schuldverhältnisse mit gleichem Inhalt.1 Diese können jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, z. B. getrennt voneinander übertragen werden. Sie können auch, von atypischen Gestaltungen abgesehen, je einzeln vom Gläubiger gekündigt werden, wenn die Anleihebedingungen insoweit keine Vorkehrungen treffen. Die folgenden Bemerkungen dazu befassen sich zunächst mit der umstrittenen Frage, ob auch eine Kündigung aus wichtigem Grund seitens eines Gläubigers gemäß §§ 490 Abs. 1, 314 BGB in Betracht kommt (im Folgenden I. - VII.)
Die sog. Business Judgment Rule wurde durch Art. 1 Nr. 1a des UMAG1 auf entsprechende Vorschläge im Schrifttum2 als neuer § 93 Abs. 1 Satz 2 in das Aktiengesetz eingefügt. Der Sache nach war sie bereits zuvor in Rechtsprechung3 und Lehre4 anerkannt. Nach gängigem Verständnis soll die Business Judgment Rule einen „sicheren Hafen“ bieten, der Organmitglieder davor schützt, dass unternehmerische Misserfolge auf der Grundlage nachträglicher besserer Erkenntnis als Sorgfaltspflichtverstöße sanktioniert werden. Nach ganz überwiegen-der Auffassung beschränkt sich die Bedeutung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht darauf, durch ausdrückliche Regelung von Elementen der Sorgfaltspflicht klarzustellen, dass das Gesetz mit dem strengen Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei-ters nicht etwa eine Erfolgshaftung statuiert. Die Business Judgment Rule wird vielmehr als Privilegierung gegenüber dem ansonsten geltenden Haftungsmaßstab des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verstanden. Ausdrückliche Stellungnahmen zur Wirkungsweise dieses Privilegs reichen von der Annahme eines der richterlichen Nachprüfung entzogenen unternehmerischen Ermes-sensspielraums5 über die Einordnung als unwiderlegliche Vermutung objektiv rechtmäßigen Verhaltens6 bis hin zu der Annahme, dass im Anwendungsbereich der Business Judgment Rule eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nur ab der Grenze der groben Fahrlässigkeit in Betracht komme.7 Aber auch die zahlreichen Stellungnahmen, die sich nicht ausdrücklich zur Frage der Haftungserleichterung äußern, setzen eine privilegierende Wirkung der Business Judgment Rule voraus. Anderenfalls hätten die eingehenden Überlegungen zur Abgrenzung unternehmerischer von anderen, insbesondere rechtlich gebundenen Entscheidungen, für die offenbar ein strengerer Sorgfalts- und Haftungsmaßstab gelten soll, keinerlei praktische Bedeutung.
1.Hinsichtlich der Haftung von Organmitgliedern gegenüber der Gesellschaft für Fehlein-schätzungen der Rechtslage gilt kein anderer Maßstab als hinsichtlich der Haftung für Fehler bei unternehmerischen Entscheidungen (dazu sogleich, II).
2.Die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG enthält kein Haftungsprivileg; insbesondere stellt sie Organmitglieder nicht grundsätzlich von der Haftung für grobe Fahr-lässigkeit frei. Sie konkretisiert vielmehr lediglich die Sorgfaltsanforderungen an einen or-dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter und stellt klar, dass dessen Haftung nicht mit nachträglicher besserer Erkenntnis begründet werden kann. Aus diesem Grund ist es unbe-denklich, dass sich die Haftung für unternehmerische, rechtliche und sonstige Fehler nach einheitlichen Haftungsgrundsätzen richtet (dazu unten, III.).
Die Krisenproteste in Frankfurt am Main und insb. das Blockupy-Bündnis und dessen Praxen zwischen 2012 und 2015 stehen im Mittelpunkt der folgenden Auseinandersetzung. Insgesamt stellt Blockupy den wohl breitesten Versuch dar, in Deutschland Widerstand gegen das „europäische Krisenregime“ zu organisieren. Hierfür trat das Bündnis 2012 und 2013 mit Aktionen des zivilen Ungehorsams in Frankfurt, im Mai 2014 mit dezentralen Aktionen in ganz Europa sowie der Mobilisierung gegen die Eröffnungsfeier des Neubaus der EZB im Frankfurter Ostend 2015 in Erscheinung. In dichter Form werden die Ereignisse skizziert und abschließend bewertet. Zentralgestellt werden in der Auseinandersetzung mit Blockupy dessen Praxen des Widerspruchs, die Aktionsformen sowie die Prozesse der Bündnisbildung. Gefragt wird nach Blockupys Organisation, den vollzogenen Lernprozessen sowie den inhaltlichen und praxisbezogenen Verschiebungen. Herausgearbeitet wird, dass Blockupy zunächst stark auf die Kritik an „Banken und Konzernen“ abzielte, dann aber immer expliziter auf die EZB fokussierte und eine antikapitalistische Position entwickelte. Immer stärker wird auch die internationale Ausrichtung des Bündnisses, womit die Zielsetzung der Etablierung eines ‚Europas von unten‘ entgegen der ‚autoritären EU von oben‘ einherging.
In der folgenden Anleitung werden diverse Methoden für den Zugriff auf das Ressourcen-Management, entwickelt von der AG Texttechnologie, erläutert. Das Ressourcen-Management ist für alle Anwendungen identisch. Erklärt wird das Auslesen des Ressourcen-Managements der Projects „PHI Picturing Atlas“. Alle Anweisungen erfolgen per RESTful-Aufrufen. Die API-Dokumentation findet sich unter http://phi.resources.hucompute.org.
Dieses Dokument beschreibt eine Applikation namens Stolperwege, die als prototypische Kommunikationstechnologie für eine mobile Public History of the Holocaust dienen soll, und zwar ausgehend vom Beispiel des Kunstprojekts namens Stolpersteine von Gunter Demnig. Auf diese Weise soll eine zentrale Herausforderung bezogen auf die Vermittlung der Geschichte des Holocaust aufgegriffen werden, welche in der Anknüpfung an die neuesten Entwicklungen von Kommunikationsmedien besteht. Die Stolperwege-App richtet sich an Schülerinnen und Schüler, Bewohnerinnen und Bewohner, Historikerinnen und Historiker und allgemein an Besucherinnen und Besucher einer Stadt, die vor Ort den Spuren des Holocaust nachspüren wollen, um sich an der Schreibung einer Public History of the Holocaust aktiv zu beteiligen.
Die aktuelle Diskussion über eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vermischt Fragen nach dem durchschnittlichen Rentenniveau mit Fragen der Umverteilung von Einkommen im Ruhestand zur Bekämpfung einer etwaigen Altersarmut. Dieser Beitrag kritisiert diesen Ansatz und befasst sich mit fünf Kernaussagen: (1) Die aktuell gültige Rentenformel darf unter keinen Umständen abgeschafft werden. (2) Das Renteneintrittsalter sollte an die durchschnittliche Restlebenserwartung nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres gekoppelt werden. (3) Eine Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt wird das Rentenniveau in den Jahren 2030 bis 2040 stützen. (4) Sollte trotz allem die Altersarmut steigen, so kann dem durch die Einführung einer Mindestrente begegnet werden. (5) Die private Altersvorsorge muss weiter gestützt werden.
Das Kapitalmarktrecht entwickelt sich in der Berliner Republik zu einem voll integrierten Kernbestandteil des unternehmensrechtlichen Diskurses in der Rechtswissenschaft, während es in den vorausgehenden Dekaden primär eine in den normativen Grundlagen wenig durchdrungene Praktikermaterie darstellte. Das vorliegende Essay versucht eine Erklärung für diese Beobachtung zu skizzieren, die auf einem breiten Jurisdiktionen und Nationalökonomien übergreifenden Kontext beruht, der mit den Schlagworten Europäisierung und Globalisierung nur platt und unscharf umschrieben ist. Dabei geht es einerseits um eine Ausweichbewegung deutscher Unternehmen, die mit einer verstärkten Kapitalmarktorientierung eine Klemme in der Unternehmensfinanzierung zu lösen, die durch den Rückzug der vom globalen Wettbewerb erfassten Finanzindustrie aus derselben ausgelöst wurde. Auf der anderen Seite findet in der Altersvorsoge eine Abkehr von Umverteilungssystemen und eine Hinwendung zur kapitalbasierten Vorsorge statt, durch die nicht nur mehr Kapital für Investitionen statt für Konsum zur Verfügung steht, sondern auch die Interessen der Mittelschicht in vielerlei Hinsicht stärker von einer anlegerorientierten Regelung im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht abhängen, als von einer Arbeitnehmerorientierung im Unternehmensrecht.
Mediation in der Türkei : Betrachtung ausgewählter Aspekte im Vergleich zur Mediation in Deutschland
(2016)
Angesichts der vergleichsweise noch sehr jungen Entwicklung der Mediation in der Türkei mag man es auf den ersten Blickerstaunlich finden, dass in der Türkei zeitgleich mit Deutschland ein Mediationsgesetz geschaffen wurde. Die Mediation als außergerichtliches Vermittlungsverfahren gründet darauf, dass Streitparteien freiwillig und selbstbestimmt ihren Konflikt mit Unterstützung eines Mediators einer gemeinsam entwickelten Lösung zuführen. Dies sind die Grundprinzipien der Mediation, die sowohl dem deutschen als auch dem türkischen Mediationsgesetz als Basis dienen.
Trotz vieler Ähnlichkeiten haben die kulturellen Besonderheiten beider Länder Einfluss auf die rechtliche Ausgestaltung dieses Einigungsverfahrens sowie dessen Umsetzung in der Praxis .Ziel des vorliegenden Arbeitspapiers ist es, dem Leser einen Einblick in die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Mediation in der Türkei und Deutschland zu vermitteln und dabei vergleichend zu untersuchen , ob und inwieweit landestypischen Spezifika in der Entstehungsgeschichte, den Grundlagen und der Praxis der Mediation erkennbar und durch gesellschaftliche und kulturelle Faktoren erklärbar sind.
Das Ergebnis des Volksentscheids im Vereinigten Königreich ist ein Weckruf. Alle Entscheidungsträger der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sind aufgerufen, grundlegende Reformen der Verfassung einer Europäischen Union, möglicherweise nur noch einer europäischen „Kontinentalunion“ unverzüglich in Angriff zu nehmen. Unverzüglich bedeutet, einen Reformprozess nicht erst dann zu beginnen, wenn die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen beendet worden sind. Eine Rückentwicklung der Europäischen Union zu einer bloßen Wirtschaftsgemeinschaft dürfte dabei keine Lösung sein. Es ist jetzt angezeigt, offen und – notfalls kontrovers – zu diskutieren, wie ein künftiger Bundesstaat auf europäischer Ebene aussehen könnte.
Während sich die Fernverkehrsangebote auf der Schiene über Jahrzehnte hinweg und im Laufe eines kontinuierlichen Infrastrukturausbaus entwickelten, muss sich die städtische Verkehrsplanung in kurzer Zeit auf die neuen Angebote des Fernbuslinienmarktes einstellen. Dabei sehen sich die Städte mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert: Sie müssen Verknüpfungspunkte in Form von Fernbus-terminals vorhalten und sie stehen vor der Aufgabe, die Fernbuslinienangebote in die regionalen Verkehrssysteme zu integrieren. Durch die dynamische Entwicklung des Fernbusmarktes nach seiner Liberalisierung, den schnellen Ausbau der Linienverbindungen und den unvorhergesehenen Anstieg der Fahrgastzahlen waren die lokalen Akteure bislang kaum in der Lage, fundiertes Erfahrungswissen im verkehrsplanerischen Umgang mit Fernbuslinienangeboten aufzubauen. Das Projekt „Integration von Fernbuslinienangeboten“ nimmt sich am Beispiel der Stadt Frankfurt am Main den Handlungsnotwendigkeiten der städtischen Verkehrsplanung an und formuliert auf Grundlage einer Fahrgastbefragung an zwei Standorten mögliche Optionen aus der Perspektive der Fahrgäste. Dabei stehen insbesondere die Anforderungen an und Handlungsoptionen für die städtebauliche und verkehrliche Integration der Fernbuslinienangebote in lokale Verkehrssysteme im Fokus.
Das Fahren ohne (gültigen) Fahrschein wird bereits seit den späten 1980er Jahren in der Wissenschaft thematisiert. Bis heute wird das Thema vorwiegend aus einer rechtswissenschaftlichen, einer betriebswirtschaftlichen sowie einer kriminologischen Perspektive betrachtet. Weiterhin wird das Fahren ohne (gültigen) Fahrschein in Ansätzen sozialwissenschaftlich betrachtet. Eine Analyse des Themas aus der Perspektive der sozialwissenschaftlichen Mobilitätsforschung würde den wissenschaftlichen Diskurs erweitern. In den Print- und Onlinemedien wird das Thema ebenfalls relativ häufig thematisiert. Der Forschungsstand spiegelt sich in den Medien wieder, allerdings ist die Auseinandersetzung weitaus differenzierter, da beispielsweise auch politische Motivationen zum Fahren ohne (gültigen) Fahrschein angesprochen werden. Insgesamt lässt sich feststellen, dass Das Fahren ohne (gültigen) Fahrschein bereits Einzug in wissenschaftliche Untersuchungen und Debatten gefunden hat. Das Arbeitspapier fasst den Stand der Forschung zum Fahren ohne (gültigen) Fahrschein zusammen und bildet somit einen Einstieg für die Fokussierung des Themas aus Sicht der sozialwissenschaftlichen Mobilitätsforschung.
Die Goethe-Universität befindet sich seit einigen Jahren in einem deutlichen Wandel. Der Campus Westend wird zum Zentralcampus ausgebaut und auch personell wächst die Goethe-Universität. Fast 47.000 Studierende und mehr als 5.000 Beschäftigte (Stand Herbst 2014) studieren und arbeiten an den Campussen.
Die Goethe-Universität ist damit einer der bedeutendsten Verkehrserzeuger in Frankfurt, da nahezu täglich über 50.000 Personen ihren Studien- oder Arbeitsplatz an der Goethe-Universität erreichen müssen und auch zwischen den verschiedenen Standorten pendeln.
Das folgende Arbeitspapier befasst sich mit der Mobilität der Studierenden und der Beschäftigten der Goethe-Universität, die mittels zweier Online-Befragungen erhoben und analysiert wurden. Es werden die zentralen Erkenntnisse bezüglich der vorhandenen Mobilitätsressourcen und wohnungsnahen Mobilitätsangebote, des Verkehrsverhaltens hinsichtlich der Häufigkeit, Dauer und Länge von Wegen zu und zwischen den Campussen und der Nutzung von Verkehrsmitteln, den Einstellungen zu den verschiedenen Verkehrsmitteln und die Nutzungsbereitschaft bezüglich optionaler Mobilitätsangebote der Universität vorgestellt.
Abschließend wird ein Resümee über den durch die Universität erzeugten Verkehr gezogen und auf Basis umfassender zielgruppenspezifischer Erkenntnisse werden Vorschläge zur Entzerrung, Verlagerung und Optimierung für ein universitäres Mobilitätsmanagement entwickelt.
Der vorliegende Text ist das Ergebnis einer sondierenden Vorstudie zur Vorbereitung einer qualitativen empirischen Befragung zum Umgang mit Wasser in chinesischen Haushalten, die im November 2015 im Rahmen des Projekts SEMIZENTRAL in Qingdao, China, durchgeführt wurde (Publikation in Vorbereitung). Das vom BMBF geförderte Projekt SEMIZENTRAL wird vom Institut IWAR der Technischen Universität Darmstadt geleitet (siehe http://www.semizentral.de/home/). Das ISOE ist Partner im Forschungsverbund und führt eine Stoffstrom- und eine damit verbundene Vulnerabilitätsanalyse für das Gebiet der Implementierung durch. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, Einflussfaktoren des Umgangs mit Wasser durch die Bevölkerung kennenzulernen.
Gestützt auf das integrative Konzept der Wasserkultur werden im nachfolgenden Text die Ergebnisse einer diesbezüglichen Recherche vorgestellt. Dabei werden natürliche, infrastrukturelle, soziale, kulturelle, ökonomische und verhaltensbezogene Aspekte der Wasserverfügbarkeit, der Ansprüche an Wasserqualität und des Umgangs mit Wasser in China thematisiert.
Die Entwicklung des europäischen und deutschen Markenrechts in den letzten Jahrzehnten lässt sich auf die Kurzformel „vom Warenzeichen zum Markeneigentum“ bringen. An die Stelle einer lauterkeitsrechtlich fundierten Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs ist ein abstrak-tes, fungibles Eigentum an allen potentiell unterscheidungskräftigen Zeichen getreten. Im Beitrag wird dieser Paradigmenwechsel in Anlehnung an Thesen des 1944 erschienenen, wirtschaftssoziologischen Klassikers „The Great Transformation. Politische und ökonomische Ursprünge von Gesellschaften und Wirtschaftssystemen“ von Karl Polanyi gedeutet. In einem ersten Schritt wird erläutert, inwieweit Po-lanyis Ausgangsthese, wonach in einer Marktwirtschaft alle In- und Outputfaktoren kommodifiziert wer-den müssen, auf Marken und andere Kennzeichen übertragbar ist. Sodann wird Polanyis zentrale Er-kenntnis, dass die Kommodifizierung von Arbeit und Boden, aber eben auch von Zeichen als Kommu-nikationselementen kontingent, sogar fiktional und insgesamt alles andere als unproblematisch ist, für eine Kritik des gegenwärtigen Markenrechts fruchtbar gemacht. Und in der Tat ist auch in diesem Be-reich eine Entbettung des Marktes aus der Gesellschaft zu beobachten: Die Markenkommunikation wird gegenüber nicht-marktlicher Kommunikation abgeschirmt, z.B. vor Markenparodien und -kritik. Dies löst nach Polanyi Gegenbewegungen aus, die im Markenrecht bereits so stark geworden sind, dass es nicht einmal mehr ausgeschlossen erscheint, dass sie das Markenrecht auf seinen Ausgangspunkt zurück-werfen: auf das Recht gegen unlauteren Wettbewerb.
Klimawandel, demographische Veränderungen, steigende Energiepreise, politische Rahmensetzungen und rechtliche Zielvorgaben erfordern eine Neuausrichtung der siedlungswasserwirtschaftlichen Leistungserbringung. Ziel ist, die Siedlungswasserwirtschaft nachhaltig und zukunftsfähig zu gestalten.
Das vorliegende Papier skizziert zum Thema „Instandhaltung der Wasserinfrastruktur:
finanzielle und organisatorische Spielräume“ Maßnahmen, die eine nachhaltige und zukunftsfähige Ausrichtung der siedlungswasserwirtschaftlicher Praxis unterstützen.
Die Maßnahmen wurden im Projekt im Rahmen von zwei szenariobasierten Planspielworkshops entwickelt. Ausgehend von den Diskussionsergebnissen legt das Papier dar, wo Handlungsmöglichkeiten ansetzen können und gibt zugleich Hinweise für die Umsetzung und Bewertung der vorgestellten Maßnahmen. Der Katalog ist dabei als Anstoß für eine stärkere Integration von Nachhaltigkeit in das unternehmerische Handeln zu verstehen.
Die „Frankfurter Schule des Strafrechts“, eine strafrechtskritische, aber nicht abolitionistische Perspektive auf das Strafrecht, verneint die Möglichkeit eines gänzlich unpolitischen Strafrechts, und betreibt, an der Wirklichkeit des Strafrechts interessiert, grundlagenorientiert Strafrechtstheorie und -dogmatik. In dieser Tradition werden die kriminalpolitischen Herausforderungen gekennzeichnet: Das Strafrecht in der globalisierten und ökonomisierten Mediengesellschaft zunehmender Pluralität und Diversität. Die Herausforderungen, die mit diesen gesellschaftlichen Entwicklungen verbunden sind, lassen sich kennzeichnen als Balanceakt zwischen Flexibilität und Prinzipientreue. Das Strafrecht darf sich nicht fundamentalistisch auf das beschränken, was schon seit Ewigkeiten Straftat ist, muss aber auf seinem Charakter als ultima ratio beharren, und darf sich und seine Zurechnungsprinzipien, provoziert durch die neuen Gegenstände (wie z.B. die Wirtschafts- und Umweltkriminalität) und die steigenden Sicherheitsbedürfnisse einer verunsicherten und nach Prävention strebenden Gesellschaft, nicht bis zur Unkenntlichmachung verbiegen lassen.
Bei Erlass des PUAG verzichtete der einfache Gesetzgeber bewusst auf eine mögliche Vereidigung von Zeugen vor Untersuchungsausschüssen. Das Recht zur Zeugenvereidigung ist aber, wie dargelegt wird, in der Verfassung selbst gewährleistet. Damit sind intrikate Fragen sowohl zum Verhältnis von Verfassung und Gesetz sowie im bundesstaatlichen Verhältnis aufgeworfen. Dem einfachen Gesetzgeber steht zwar die Befugnis zu, ein Gesetz über Untersuchungsausschüsse zu erlassen, fraglich ist aber, ob er berechtigt ist, Untersuchungsausschüssen des Bundestages Rechte zu nehmen, die ihnen nach dem Grundgesetz zustehen; dies ist im Ergebnis zu verneinen. Die bundesrechtlichen Änderungen zeitigten indes sogar Folgen für das Verfassungsrecht der Länder. Infolge der mit Einführung des PUAG gleichzeitig erfolgten Änderung des StGB entschied der Hessische Staatsgerichtshof im Jahr 2011, dass Untersuchungsausschüssen des Landtages ein Vereidigungsrecht nicht mehr zustehe, welches er zuvor aus der Hessischen Verfassung abgeleitet hatte. Der Gerichtshof gesteht dadurch dem Strafrecht die Macht zu, öffentlich-rechtliche Kompetenzen in den Ländern zu ändern.
Im Mai 2013 hat das japanische Parlament den Beitritt zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen von 1980 beschlossen.
Dieses regelt das Verfahren, mit dem ein Kind nach einer Verbringung in einen anderes Land (z.B. durch einen Elternteil) gegen den Willen des Sorgeberechtigten wieder in das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt wird. Die bisherige Handhabung Japans von internationalen Kindesentführungen führte zu starker Kritik aus dem Ausland.
Die Verfahren dauerten zu lange, so dass Fakten geschaffen wurden. Die japanische Rechtsprechung förderte indirekt die Entführung durch einen Elternteil und die Vollstreckung einer im Ausland erwirkten Rückführungsanordnung gestaltete sich schwierig.
Diese Arbeit versucht aufzuweisen, welche Umstände zu der Zurückhaltung der japanischen Regierung führten. Ein wichtiger Punkt hierbei ist, inwieweit eine Anpassung des inländischen Rechts für den Beitritt erforderlich ist. Formal ist eine Anpassung nicht nötig, allerdings führen Unterschiede im Rechtssystem zu Problemen in der Ausführung. Das japanische Familienrecht kennt z.B. im Gegensatz zu anderen Mitgliedsländern nach der Scheidung nur die alleinige Sorge. Auch das Recht auf Umgang ist nicht konkret geregelt.
Außerdem kommen Verbringungen innerhalb einer Familie bei einer drohenden Scheidung in Japan regelmäßig vor. Diese werden jedoch von den Gerichten nicht negativ gewertet.
Die Einführung einer kritischeren Bewertung von Verbringungen auf internationaler Ebene würde zu einer Diskrepanz mit den rein nationalen Fällen führen. Weitere Problematiken sind die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgung der Verbringer sowie die Abwägung zwischen dem Prinzip der schnellen Rückführung und der Einschätzung des Kindeswohls.