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Mit der Europäischen Rechtsgeschichte verfügt die Rechtsgeschichte seit vielen Jahrzehnten über eine Tradition transnationaler rechtshistorischer Forschung. Sie wurde von deutschsprachigen Wissenschaftlern der Vor- und Nachkriegszeit geprägt – Emil Seckel, Paul Koschaker, Franz Wieacker, Helmut Coing – und stand im Kontext des westeuropäischen Nachkriegsprojekts. Noch heute bauen wir auf ihren großen Leistungen auf. Sie war, wie alle Geschichtswissenschaft, Teil eines Prozesses der gesellschaftlichen Selbstverständigung über die eigene Identität und zeichnete das Bild einer distinkten europäischen Rechtskultur.
In den letzten Jahren sind im Zuge der Diskussion um postkoloniale Perspektiven auf die Geschichte, um Transnationale und Globalgeschichte, viele Grundlagen der traditionellen Europahistoriographie kritisiert und massiv erschüttert worden. Das wirft Fragen auch an die Europäische Rechtsgeschichte auf: Welches Europabild liegt ihr zu Grunde? Auf welchen intellektuellen und konzeptionellen Grundlagen beruht sie? Wie antwortet sie auf die Vorwürfe des Eurozentrismus, des epistemischen Kolonialismus, wie auf die Forderung, Europa zu ‘provinzialisieren’? Wie definiert sie das Verhältnis der Europäischen zur Transnationalen und Globalen Rechtsgeschichte? - Diesen und ähnlichen Fragen wenden sich die folgenden Überlegungen zu. Der Schwerpunkt liegt auf einer Auseinandersetzung mit der Tradition, ihren konzeptionellen Grundlagen und deren wissenschaftshistorischem Kontext (1. Teil, 1.-6.). Aus dieser kritischen Bestandsaufnahme und den Ergebnissen der Debatte um Globalgeschichte ergeben sich Ausgangspunkte und Aufgaben einer in vielem auf den Leistungen der Disziplin aufbauenden, doch notwendigerweise auf einer anderen Konzeption beruhenden Rechtsgeschichte Europas in globalhistorischer Perspektive (2. Teil, 7.-11.).
Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 14. April 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden; der Bundesrat hat am 25.05.2011 zugestimmt. Dieses Gesetz trat – mit einigen Ausnahmen, die erst ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – am 6.7.2011 in Kraft. Der Schwerpunkt dieses Beitrags soll nicht bei den durch diese Reform bereits erfolgten bzw. demnächst in Kraft tretenden Änderungen und den sich bereits abzeichnenden Schwierigkeiten seiner Umsetzung liegen, vielmehr soll es um die Ziele und Grundsätze einer noch weitergehenden Reform (zweite Stufe) gehen, die die Rechtspolitik im Rahmen der Verabschiedung dieses Gesetzes für erforderlich gehalten und bereits in Aussicht gestellt hat (zweite Stufe). Dennoch sollen zunächst die Essentials dieses ersten wichtigen und richtigen Reformschritts nochmals in Stichworten am Anfang dieses Beitrags stehen. Dieses Gesetz wurde auch schon als "Amtsvormundschaftsverbesserungsgesetz" und als Minimalkompromiss apostrophiert, was angesichts der Fokussierung dieses ersten Reformschrittes nicht überrascht.
Der vorliegende Band enthält die Referate des 2. Familienrechtlichen Forums
Göttingen vom 2. Juli 2011, welches aktuelle Problemstellungen des Kindschaftsrechts
zum Gegenstand hatte. Vor dem Hintergrund jüngst abgeschlossener
und bevorstehender Gesetzesnovellen erörterten ausgewählte Experten
aus Wissenschaft, Politik und Praxis verschiedene Problemschwerpunkte: Zum
einen wurde die anstehende Novellierung des Sorgerechts nicht miteinander
verheirateter Eltern thematisiert und nach Lösungen für den Umgang mit dem
Umgangsboykott gesucht. Dabei eröffnete die interdisziplinäre und rechtsvergleichende
Annährung an die aufgeworfenen Probleme neue Perspektiven. Zum
anderen wurden die nur wenige Tage nach der Veranstaltung abgeschlossene
Vormundschaftsrechtsreform sowie das inzwischen ebenfalls in Kraft getretene
Bundeskinderschutzgesetz einer kritischen Würdigung unterzogen. Die Veranstaltung
endete mit einer kritischen Zwischenbilanz zum kindschaftsrechtlichen
Verfahren nach dem FamFG, das die Praxis vor zahlreiche Probleme stellt.
Vor Kurzem hat das koreanische Höchstgericht den lebensverkürzenden Behandlungsabbruch durch die Entnahme des Beatmungsgeräts als zulässig befunden. Dafür sollen zwei Voraussetzungen erfüllt sein; 1) der Eintritt des irreversiblen Todesprozesses, 2) der ernstliche mutmaßliche Wille des Patienten. Dabei sind auch die folgenden abweichenden Meinungen vertreten. Sie gehen davon aus, dass im betreffenden Fall der nahe Todesvorgang noch nicht eingetreten ist. Darüber hinaus darf die Selbstbestimmung des Patienten nur in der negativen Weise vollzogen und keinesfalls in positiver Weise, denn dies würde den Selbstmord bedeuten. Außerdem ist der mutmaßliche Wille der Patientin von ihrem hypothetischen zu unterscheiden. Allerdings könnte der Behandlungsabbruch unabhängig vom Willen des Patienten ohne Rekurs auf die Selbstbestimmung des Patienten genehmigt werden, wenn auf die immanenten Schranken des ärztlichen Auftrags abgestellt werden. In der Sterbehilfe steht die Unverfügbarkeit des Lebens im Gegensatz zu der Selbstbestimmung des Patienten. Dabei zeigt sich aber, dass der Schutz des Lebens angesichts der Tötung im Krieg oder in der Notwehrlage nur ein relativer ist. Genauso lässt sich das Recht des Patienten nicht als das auf das eigene Leben, sondern lediglich als das auf den natürlichen Tod verstehen. Im vorliegenden Fall kommt es in rechtlicher Hinsicht auf sog. Passive Sterbehilfe an. Wenn hier der in Kürze bevorstehende Todeseintritt und die mutmaßliche Einwilligung der Patienten nicht abzulehnen ist, soll der Behandlungsabbruch rechtfertigt werden. Allerdings darf der einseitige Behandlungsabbruch nicht bewilligt werden und zwar vor allem deshalb, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vernachlässigt werden kann.
Der religiöse Pluralismus innerhalb der multikulturellen Gesellschaft erfordert vom Staat das Bemühen, die wechselseitige Achtung nicht nur zwischen Personen mit unterschiedlichen religiösen Glaubensüberzeugungen, sondern auch zwischen Glaubenden und Nicht-Glaubenden sicherzustellen. In diesem Kontext wird es für die vom Staat übernommene Funktion entscheidend sein, rechtzeitig zu beurteilen, ob er eine aktive und positive Rolle als eine Institution spielt, welche dafür sorgt, dass die Religionsfreiheit der Einzelnen und der Gruppen geachtet wird. Im Vorliegenden werden einige Gefahren und Bedrohungen für die Religionsfreiheit in der heutigen Gesellschaft analysiert und eine kritische Betrachtung als Antwort auf diese Krisensituation vorgelegt. Konkret werden die folgenden Punkte erörtert: 1. Der Glaube, daß die Religion nicht mit den Werten einer modernen, liberalen Gesellschaft zu vereinbaren ist. 2. Die Konfessionalisierung des Staates. 3. Der Missbrauch der staatlichen Macht, um die Präferenzen der Bürger durch absichtliche Änderungen im sozialen Kontext zu beeinflussen. 4. Die unnötigen Behinderungen und Beschränkung des Rechts auf Verweigerung aus Gewissengründen, die von einem falschen Verständnisses desselben herrühren. 5. Die Verherrlichung eines falsch verstandenen, radikalen Individualismus. 6. Ein Verständnis des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung als ,,Gleichgültigkeit gegenüber den Unterschieden“.
Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, richtige, d.h. möglichst vernünftige Entscheidungen anzuleiten. Der wissenschaftliche Geltungsanspruch umfasst immer sowohl einen Wahrheits- wie einen Wert- und einen Gerechtigkeitsanspruch.
Vernunft lässt sich nur in einem sowohl rationalen wie interrationalen Diskurs annähern:
(1) Im rationalen Diskurs wird der Anspruch erhoben, innerhalb einer bestimmten Rationalität richtige Antworten auf ausgewählte Fragen zu finden (meist innerhalb der Grenzen bestimmter institutionalisierter Schulen oder Disziplinen).
(2) Der interrationale Diskurs setzt bei der Relation zwischen verschiedenen Fragen mit unterschiedlicher Rationalität an und versucht,
(a) zwischen diesen Fragen eine wechselseitige Verständigung herzustellen (Diskurs zur Verständlichkeit), bevor er
(b) auf den Diskurs über die Richtigkeit von Antworten verschiedener Fragestellungen im Zusammenhang eintritt (materieller interrationaler Diskurs).
Der interrationale Diskurs bedarf der Verfassung:
(1) Formelle Verfassung des Diskurses
(a) Institutionelle Strukturen und Prozesse (Gleichberechtigung aller Beteiligten, Symmetrie der Strukturen, z.B. die Tagesordnung einer Ratssitzung)
(b) Methodische Argumentationsstrukturen und -abläufe (Wahrheit, Wert und Gerechtigkeit; Fragen- und Antwortdimension).
(2) Materielle Verfassung: Inhaltliches Argumentarium guter Gründe im Diskurs (bewährte Argumente aus bisherigen Diskursen).
Die Rassenmischung bekam in der Entwicklung der Sozialwissenschaften in Brasilien immer wieder neue Bedeutungen, um sich an jeden politischen Zusammenhang anzupassen. Sie wurde von den Männern des Wissens als Problem und später als Lösung angesehen – nämlich durch die Aufhellung – gemäß der evolutionären Rassentheorien Ende des 19. Jahrhunderts. Aber vor allem in den 1930er Jahren betrachteten einige Intellektuelle Brasiliens, wie Gilberto Freyre, die Mischung der drei Rassen, die das Volk Brasiliens bilden, als Bestandteil der Nation. Eine solche Vorstellung brachte juristische und politische, manchmal unmerkliche Folgen für den Platz des Mischlings innerhalb der brasilianischen Gesellschaft. Dieser wird als Notausstieg Mulatte nach Carl Degler oder als epistemologisches Hindernis nach Eduardo de Oliveira e Oliveira verstanden. Der Zweck dieser Arbeit besteht darin, aufzuzeigen, inwiefern jene Tradition eine tiefe Auseinandersetzung verbirgt und wie sie juristische Auswirkungen in der Gegenwart hervorruft, z.B. in Bezug auf die Debatte über Rassenquoten an öffentlichen Universitäten.
Die Auffassung des Rechts in Hegels Rechtsphilosophie weicht bekanntlich von dem ab, was üblicherweise unter „Recht“ verstanden wird. Schon deshalb sind Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts nicht einfach neben andere Werke zur Rechtstheorie zu stellen. Aber Hegels Bestimmung des Rechts ergänzt nicht nur das Recht äußerlich, sondern lässt es auf etwas gründen, das über es selbst deutlich hinausweist: auf jener Normativität, die er als Sittlichkeit bezeichnet. So ist Hegels Rechtsphilosophie nur als eine Sozialphilosophie der Sittlichkeit zu verstehen. Sie kann als die philosophische Selbstreflexion einer Gesellschaft verstanden werden, die sich selbst primär als durch das Recht bestimmt versteht, aber auf eine andere Form von Normativität bezogen ist.