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Die Spinnengesellschaften eines flurbereinigten Weinberges und einer angrenzenden unbewirtschafteten Fläche wurden 1983 mit Hilfe von Barberfallen untersucht. Die Spinnengemeinschaft der unbewirtschafteten Fläche zeigte eine größere Artenvielfalt. Die Rebfläche und die unbewirtschaftete Fläche beherbergten Spinnengemeinschaften mit deutlich unterschiedlicher Artenzusammensetzung. Die Artenzusammensetzung des Weinberges war typisch für intensiv bewirtschaftetes Ackerland. Kleinbiotope wie die untersuchte unbewirtschaftete Fläche sind als Reservate für das Oberleben vieler Arten in ansonsten intensiv genutztem Ackerland unbedingt schutzwürdig.
Ausgehend von den Grundlagen der Fließgewässerökologie wird untersucht, wie sich die einzelnen Maßnahmen des modernen Gewässerausbaues auf die Zusammensetzung und das Leistungsvermögen der aquatischen Lebensgemeinschaften auswirken. An Hand von Beispielen wird zunächst diskutiert, welche Bedeutung den Korrekturen der Linienführung, des Gefälles und der Profilgestaltung zukommt. Abschließend werden die biologischen Besonderheiten von Stauhaltungen dargestellt und die daraus resultierenden wassergütekundlichen Probleme ausführlich erörtert.
Die vorliegende Arbeit versteht sich als Angebot im Hinblick auf die Ergänzung der Fortschreibung einer Morphologie (Jeismann, 1977) von Geschichtsbewusstsein. Die Konkretisierung des Begriffes Geschichtsbewusstsein über den Zusammenhang der individuellen Ausprägung historischen Interesses und Wissens erfolgt in dieser Arbeit vor dem Hintergrund eines allgemeinen Interesses an der Evidenzbasiertheit von theoretischen Konstrukten.
Entsprechend der Jeismann’schen Vorstellung eines Zusammenhanges von Sachanalyse, Sachurteil und Werturteil gestaltet sich auch die Annahme, die dieser Arbeit zugrunde liegt. Neben der Sachanalyse und dem Sachurteil als faktisch bezogenes Element und dem Werturteil als reflexivem Vorgang wird dem individuellen Interesse als motivational - volitionalem Aspekt in der Beschreibung von Geschichtsbewusstsein besonders Gewicht gegeben. Die Grundannahme der vorliegenden Arbeit besteht darin, dass Geschichtsbewusstsein wesentlich mit dem Umfang des historischen Wissens und individuellem Interesse zusammenhängt. Kernpunkt der Überlegung ist das individuelle historische Interesse als Ausdruck von Geschichtsverlangen (Kölbl, 2004), das, je stärker es ausgeprägt ist, zu einem Verlangen nach dezidiertem Geschichtswissen führt und so die Auseinandersetzung mit Geschichte zu einer wissensbasierten macht. Dieser Zusammenhang kann anhand von semantischen Netzwerken identifiziert, die es ermöglichen, das individuell vorhandene historische Wissen sichtbar zu machen. Ebenfalls sind individuelle historische Reflexionsvorgänge und Auseinandersetzungsmomente in semantischen Netzwerken vorzufinden. Von den theoretischen Überlegungen ausgehend und mit Blick auf die unterschiedlichen Angebote theoretischer Konstruktionen des Begriffes Geschichtsbewusstsein erfolgt eine gegenstandsbezogene Beschreibung. Diese bezieht sich auf Äußerungen von Schüler/innen zu unterschiedlichen historischen Schlüsselbegriffen, die durch ein Zeitzeugengespräch stimuliert und mit einem standardisierten Fragebogen erfasst wurden. Ziel der Arbeit ist es, zu prüfen, ob sich semantische Netzwerke zur Sichtbarmachung von Geschichtsbewusstsein eignen. Des Weiteren soll der Fragebogen als mögliche Methode zur Erhebung von historischen Einstellungen und Wissenskonzepten erprobt werden.
UniReport Umzug Spezial
(2013)
Entwurf der Lyrik
(1994)
Die Frage, auf die dieses Buch eine Antwort zu geben versucht, lautet: Was weiß die Lyrik? Die Frage richtet sich an die europäische Tradition, soweit sie dafür in Betracht kommt, also an die Neuerfindung der Poesie in der Renaissance und die prägnanten Momente im achtzehnten und zwanzigsten Jahrhundert, in denen das Projekt der Dichtung als einer eigenen Wissensinstanz im analytischen Zusammenspiel mit den Wissensmodellen der Zeit wieder aufgenommen und weiter getrieben wurde. Die Untersuchungen zu Celtis, Shaftesbury, Klopstock und Valéry (mit einem kurzen Ausblick auf Stefan George) haben modellhaften Charakter, sie gelten den Grundvorstellungen, die in Werk und Theorie der genannten Autoren ihre Stunde hatten.
Zürich, 22. März 1937 - im ersten Stock des renommierten Herrenausstatters "London House" probiert Thomas Mann gerade einen neuen Anzug an, als ihn ein Verkäufer informiert, dass im Erdgeschoss Gerhart Hauptmann eingetroffen sei. "Möchten Sie ihn sehen?" Nach kurzem Zögern lehnt Thomas Mann ab - mit den Worten: "Ach, da wollen wir vielleicht doch andere Zeiten abwarten." Replik des Verkäufers: "Genau das hat Herr Hauptmann auch gesagt." Die Zürcher Nicht-Begegnung der beiden Nobelpreisträger ist in verschiedener Hinsicht bemerkenswert. Schließlich handelte es sich nicht nur um die international bekanntesten deutschen Schriftsteller, sondern auch um alte Bekannte. Und jeder von beiden hatte dem anderen manches zu verdanken. Warum also wollten die beiden einander nicht begegnen?
Um die literaturgeschichtliche Bedeutung der Situation im Zürcher Herrengeschäft einschätzen zu können, muss man die gesamte Beziehung zwischen beiden in den Blick fassen. Sie könnte wechselvoller kaum sein. Nach dreißig Jahren kollegialer, phasenweise nahezu freundschaftlicher Verbundenheit brach der Kontakt abrupt ab und wurde bis zu Hauptmanns Tod 1946 nicht mehr aufgenommen. Nach dem Ableben des älteren Kollegen ändert sich Thomas Manns Sicht auf Gerhart Hauptmann jedoch wieder. Und – soviel vorweg – dabei spielten Jubiläumsgeburtstage stets eine wichtige Rolle. Ich gehe zunächst auf die Phase der engen Bekanntschaft ein; im zweiten Teil dann auf die Umstände des Abbruchs der Beziehungen. Dabei soll vor allem der letzte Kontaktversuch genauer analysiert werden. Ein resümierender Blick auf die dritte Phase steht am Ende dieser Überlegungen. ...
Missachtung rechtlicher Vorgaben des AEUV durch die Mitgliedstaaten und die EZB in der Schuldenkrise
(2012)
Zusammenfassung und Ergebnisse
1. Es gibt gute Argumente für ein generelles Verbot (freiwilliger) Unterstützungsleistungen an Euro-Mitgliedstaaten.
2. Die Vereinbarkeit der Leistungen der EU im Rahmen des EFSM mit Art. 122 Abs. 2 AEUV ist fraglich. Die Beurteilung der Kausalitätsfrage ist maßgebend.
3. Die Vereinbarkeit der Leistungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der speziellen Griechenlandhilfe und im Rahmen der EFSF mit dem AEUV in der damals geltenden Fassung ist nicht sicher.
4. Die Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV modifiziert das Vertragsrecht und ist wohl noch in Einklang mit Art. 48 Abs. 6 EUV erfolgt.
5. ESM und Fiskalpakt verstoßen nach der Änderung des Primärrechts wohl nicht gegen den AEUV.
6. Unabdingbar für die Schaffung des ESM sind aber das Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 AEUV und
7. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten überschreitet die Befugnisse und Zuständigkeiten des ESZB.
8. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten ist nicht mit dem Verbot der Kreditgewährung durch Zentralbanken an Hoheitsträger nach Art. 123 AEUV zu vereinbaren
9. Die Gewährung von langfristigen Krediten an Banken verstößt ebenfalls gegen die Zuständigkeitsordnung des AEUV und ist bei einer Weiterleitung der Mittel an Hoheitsträger nicht mit Art. 123 AEUV zu vereinbaren.
10. Die Akzeptierung von ausfallgefährdeten Forderungen als Sicherheit für die Gewährung von Krediten durch das ESZB verstößt gegen Art. 18.1., zweiter Spiegelstrich, Satzung ESZB/EZB.
Zukunftsmarkt Wasser nachhaltig gestalten ++ Dokumentation zur ISOE-Tagung „wahrhaft nützlich“ online ++ Klima wan del und Biodiversität – Folgen für Deutschland: Das Buch zum Stand der Forschung ist Umweltbuch des Monats ++ Wie gelingt erfolgreiche Umsetzungsforschung? ++ Sahel: Männer und Frauen vom Klimawandel unterschiedlich betroffen ++ ISOE-Lieferant Querbeet gewinnt Förderpreis für Öko-Landbau ++ Termine ++ Publikationen
Fazit
1. Aufgrund der Regelungen über Produktinterventionen nach Artt. 31, 32 MiFIR-E könnte den mitgliedstaatlichen Behörden und – subsidiär – ESMA künftig ein scharfes Schwert zur Abwehr von Gefahren für den Anlegerschutz, die Finanzmärkte und die Finanzstabilität im Rahmen der Wertpapieraufsicht zur Verfügung stehen. Da die Eingriffsvoraussetzungen vage formuliert und noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu konkretisieren sind, lässt sich die künftige Bedeutung dieser Aufsichtsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend einschätzen. Insbesondere ist unklar, welche Anforderungen an eine zu Eingriffen berechtigende Gefahr für den Anlegerschutz zu stellen sind.
2. Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmens muss seine Entscheidungen künftig auch daran ausrichten, dass weder die von der Gesellschaft entwickelten und vertriebenen Finanzinstrumente noch ihre Finanztätigkeiten oder Finanzpraktiken eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Integrität und das Funktionieren der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen, die Anlass für eine Intervention sein könnte.
3. Ist die Gesellschaft Adressat eines auf der Grundlage von Artt. 31, 32 MiFIR-E erlassenen Verbots oder einer Beschränkung, muss der Vorstand die Entscheidung über das Einlegen von Rechtsmitteln nach den allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen an der Förderlichkeit für das Unternehmensinteresse ausrichten.
4. Schließlich wird sich künftig die Frage nach der Haftung der Gesellschaft gegenüber den Anlegern stellen, wenn Finanzinstrumente entgegen einem im Interesse des Anlegerschutzes ergangenen Verbot vertrieben werden. Sofern der Gesetzgeber keine abweichende Entscheidung trifft, ist anzunehmen, dass die abgeschlossenen Verträge nicht nach § 134 BGB nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sind. Darüber hinaus können vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.
In seiner Entscheidung in Sachen Fresenius - Der Konzern 2012, 420 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Vorstand einer Aktiengesellschaft handele pflichtwidrig, wenn er einem Aufsichtsratsmitglied die vereinbarte Vergütung für Beratungsleistungen zahle, noch bevor der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang hat er die bereits zuvor herrschende Lehre bestätigt, der zufolge § 114 AktG auch Beratungsverträge zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und einem von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmen erfasst. Schließlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konkretisiert, nach der § 114 AktG auch dann Anwendung findet, wenn die Beratungsleistung nicht von einem Aufsichtsratsmitglied, sondern von einer Gesellschaft erbracht wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, sofern es nur in nicht unerheblichem Umfang an der Vergütung partizipiert. Der vorliegende Beitrag nimmt kritisch zu allen vorgenannten Aspekten des Fresenius-Urteils Stellung.
Der ehemalige Salzige See, eine natürliche Binnensalzstelle deren Geologie in HOYNINGEN-HUENE (1959) ausführlich beschrieben ist, wies offenbar bis zu seinem Verschwinden um 1890 eine reichhaltige Characeenflora auf. Belege dafür finden sich nicht nur in den regional benachbarten Herbarien der Universität Halle bzw. des Herbariums Haussknecht in Jena, auch in Kopenhagen, Stockholm, Helsinki und Montpellier sind Belege von z. B. Chara erinita (Synonym von Ch. canescens) aus dem Jahr 1853 anzutreffen, beschriftet von ALEXANDER BRAUN (1805-1877) mit "Am Mansfelder Salzsee in Thüringen". Vor allem der intensiven Sammeltätigkeit von A. BRAUN und O. BULNHEIM (1820-1865) verdanken wir eine gute Kenntnis über die ehemaligen Characeen-Vorkommen dieses Sees, der als bekannte Binnensalzstelle die Aufmerksamkeit vieler Botaniker auf sich zog und phykologisch als "locus elassieus" der Art Chara intermedia A. BRAUN in BRAUN, RABENHORST et STITZENBERGER 1859 auch eine bleibende internationale Bekanntheit erlangte (vgl. auch BLÜMEL 2004).
Die Ausweisung von Nationalparken innerhalb der mitteleuropäischen Kulturlandschaft bietet die einmalige Chance, Strukturveränderungen in anthropogen überprägten aber auch in den Resten naturnaher Lebensräume zu erfassen. Vor allem Pflanzengesellschaften als wichtige Strukturkomponenten der Ökosysteme geben wichtige Hinweise zum Zustand der verschiedenen Lebensraumtypen (ELLENBERG 1996). Regelmäßige pflanzensoziologische Untersuchungen können somit quantitative wie qualitative Veränderungen in den Lebensräumen aufzeigen. Dazu wurden zunächst die Farn- und Blütenpflanzen des Nationalparks Hochharz erfasst (KISON & WERNECKE 2004) und darüber hinaus flächendeckend die Pflanzengesellschaften.
Die Schwarze Elster entspringt in der Oberlausitzer Teichlandschaft in Sachsen und führt in nordwestliche Richtung über Hoyerswerda, durch das Braunkohlerevier bei Senftenberg, die Elsterwerda-Herzberger Elsterniederung bis zu ihrer Einmündung in die Elbe, westlich von Jessen. Die 181 km lange Fließstrecke ist im Lausitzer Braunkohlerevier teilweise verlegt worden und im gesamten Verlauf begradigt. Bis auf den Oberlauf bei Wittichenau ist der Fluss fast vollständig eingedeicht.
Während der Kartierungsarbeiten im Biosphärenreservat "Flusslandschaft Mittlere Elbe" konnte der zu den Cyperaceae gehörende Cyperus esculentus L. am 18. August 2004 im FFH-Gebiet Nr. 67 (Dessau - Wörlitzer Elbauen), MTB 4339-242,TK10 M-33-1-B-c-4 (Blatt Vockerode; R 4522912, H 5748275) nachgewiesen werden. Dies ist der erste Freilandnachweis in Sachsen-Anhalt. Der Floreszenzhabitus ist auf Abb. 1 deutlich zu erkennen.
Fachspezifischer Anhang zur SPoL (Teil III): Studienfach Evangelische Religion im Studiengang L 5
(2008)