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Die Konsequenzen eines unzulässigen Erwerbs eigener Aktien auf ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Handelspartnern sind hinreichend bekannt. Die Einführung einer zentralen Gegenpartei hat jedoch zu grundlegenden Veränderungen der Vertrags- und Abwicklungsstruktur im Börsenhandel geführt. Ein wirtschaftlich einheitlicher Kauf wird juristisch aufgeteilt in zwei Rechtsgeschäfte mit der CCP. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich ein unzulässiger Erwerb eigener Aktien in diesem System auswirkt und welche Risiken für den zentralen Kontrahenten damit einhergehen.
Die Richtlinie vom 6. September 2006 zur Änderung der Kapitalrichtlinie soll den Mitgliedstaaten erlauben, das bislang geltende Kapitalschutzregime in verschiedenen Bereichen zu liberalisieren. Größerer Freiraum kann danach den betroffenen Unternehmen unter anderem für einen Erwerb eigener Aktien eingeräumt werden. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, welcher Gestaltungsspielraum den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der insoweit maßgeblichen Bestimmungen zusteht und welcher Anpassungsbedarf sich für das deutsche Recht ergibt.
Als der oströmische Kaiser Theodosius II. in den Jahren 429 bis 438 nach Christus eine umfassende Rechtssammlung in Auftrag gab, rechnete er sicher damit, dass er eine schwierige Aufgabe in Angriff nahm. Das Recht – einst ein, wenn nicht das effektivste Herrschaftsinstrument des Imperium Romanum – hatte seine Wirkungsmacht weitgehend eingebüßt. Die Rechtsquellen waren unzugänglich oder unbekannt geworden und uneinheitlich in ihrem Geltungsanspruch. Sie hatten mit der administrativen Teilung des Reichs in Ost- und Westrom zumindest die Hälfte ihres Geltungsradius eingebüßt. Die zwei privaten Rechtssammlungen von Kaisergesetzen aus der Zeit Diokletians, der Codex Gregorianus und der Codex Hermogenianus, die aus dem letzten Jahrzehnt des dritten Jahrhunderts datieren, waren veraltet und ergänzungsbedürftig. ...
Das OLG Hamburg hat kürzlich entschieden, dass in der AG & Co. KG die Mitglieder des Vorstands der Komplementär-AG keinem Wettbewerbsverbot gegenüber der KG unterliegen. Für die Übernahme eines Vorstandsmandats bei dem die Komplementär-AG beherrschenden und mit der KG konkurrierenden Kommanditisten soll daher die Einwilligung des Aufsichtsrats ausreichen. Der Beitrag kommt demgegenüber aufgrund einer kritischen Analyse der Interessenlage und der Argumentation des OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass der Vorstand der Komplementär-AG entsprechend § 112 HGB einem Wettbewerbsverbot gegenüber der KG unterliegt, von dem ihm nur die Gesellschafter der KG Befreiung erteilen können.
Nonostante una carrieraaccademica costruita e fondata nellaScienza del diritto, "in quanto giurista" Max Weber viene pochissi-mo preso in considerazione, in particolare proprio daparte della ri-cerca tedesca. Si cercheràqui di mostrare, partendodalla sua Dis-sertazione in Storia del diritto, l’impronta ricevutada Weber dal-l’ultima fase della Scuola storica e il significato che ciòebbe per il suosuccessivo lavoro come sociologo del diritto ma anche per il tipoparticolare della sua costruzione concettuale sociologica. ...
Raymond Queneau, nach wie vor allseits bekannt durch Zazie dans le métro, legte vor 46 Jahren ein schmales zehnseitiges Werk vor. Bis heute hat kein Mensch auf der Welt es ganz lesen können. Selbst bei unablässiger Lektüre bei ganz durchschnittlicher Lesegeschwindigkeit brauchte ein Einzelner weitere hundertneunzigmillionenzweihundertachtundfünfzigtausendsiebenhundertfünf Jahre dazu. Das Werkchen heißt Cent mille milliards de poèmes. Es handelt sich um zehn Sonette, deren je 14 Zeilen längs in Streifen geschnitten sind, so dass sie einzeln durchgeblättert werden können, womit der Leser 10 hoch 14 Sonette aufschlagen und kombinieren kann. Am Anfang steht der König: Le roi de la pampa retourne sa chemise. ...
Aus familienpolitischer Sicht war die arbeitsrechtliche Diskussion der vergangenen Jahre von der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geprägt. Aber auch eine bessere Kinderbetreuung, beispielsweise in Krippen, hält die vorhergesagte demografische Entwicklung nicht auf. Im Jahr 2050 werden auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter zirka 75 Personen über 60 Jahre kommen, so die Schätzungen. Und schon im Jahre 2020 wird der Anteil der unter 20-Jährigen an der deutschen Bevölkerung wohl nur noch zirka 17 Prozent betragen; Deutschland wird europaweit das Land mit den wenigsten jungen Menschen sein. Damit wird ein anderes Problem immer drängender: Wer betreut und versorgt die alten Menschen? Mit der Zahl der Pflegebedürftigen wird zugleich auch die Zahl derjenigen – zumeist Frauen – steigen, die ihre Berufstätigkeit einschränken oder sogar aufgeben müssen. Doch wie lassen sich Beruf und Altenbetreuung vereinbaren?
Mein heutiger Vortrag kann nicht mehr als eine Momentaufnahme der Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht bieten. Ich beschränke mich dabei auf die rechtsetzende Tätigkeit der Organe der EU und hier insbesondere auf die Aktivitäten und Pläne der Kommission, blende also die Rechtsprechung des EuGH und die wissenschaftliche Debatte völlig aus.