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Zugehörigkeit im Sozialstaat
(2015)
Der Beitrag befasst sich mit der aktuell kontrovers diskutierten Frage des Zugangs von Ausländern – insbesondere von Unionsbürgern – zu staatlichen Sozialleistungen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Grundsicherungsrecht, namentlich auf der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, wonach arbeitssuchende Unionsbürger von Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundlagen wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich der Leistungsausschluss für Unionsbürger und Ausländer in die dem Sozialleistungsrecht zugrundeliegende Konzeption der Territorialität (§ 30 Abs. 1 SGB I) einfügt. Es wird sich zeigen, dass Leistungsausschlüsse für diese Personengruppen im Grundsicherungsrecht als Konkretisierung des Territorialitätsgrundsatzes zu begreifen sind. Von der Annahme ausgehend, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" im Sinne des § 30 SGB I also Dreh- und Angelpunkt für die sozialrechtliche Zugehörigkeit ist, soll die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von Sozial- und Aufenthaltsrecht beleuchtet werden. Konkret formuliert geht es zum einen um die Frage, ob es für den Zugang zum Sozialleistungssystem eines rechtmäßigen Aufenthalts bedarf. Dass dies – anders als von einigen Sozialgerichten unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH teilweise angenommen – zu verneinen ist, gilt zu zeigen. Zum anderen soll untersucht werden, ob und inwieweit gesetzlich geregelte Anforderungen an den Integrationsgrad von Ausländern für die sozialrechtliche Zugehörigkeit zulässig sind.
Der Beitrag nimmt kritisch zum gegenwärtig anhängigen EU-Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) Stellung. Die Kernthese lautet: Big Tech muss reguliert werden, aber nicht wie im DSA vorgesehen. Zur Untermauerung dieser Position werden fünf grundlegend problematische Aspekte des DSA benannt. Es wird gezeigt, dass die derzeit verhandelten Fassungen des DSA (1) die Vertragsfreiheit nicht kommunikationsmächtiger Vermittlungsdienste missachten, (2) automatisiertes Overblocking begünstigen, (3) auch legale, aber in unspezifischer Weise „schädliche“ Äußerungen ins Visier nehmen, (4) einen vagen und für die Kommunikationsregulierung generell unpassenden Risikopräventionsansatz verfolgen und (5) eine Kommunikationsüberwachungsbürokratie errichten, die ihrerseits keinen zureichenden öffentlich-demokratischen Kontrollen unterliegt. Als Reaktion auf diese Befunde wird vorgeschlagen, (1) nur sehr großen Online-Plattformen inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf ihre AGB zu machen, (2) die Verpflichtung/Berechtigung zum Einsatz automatischer Moderationssysteme auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu beschränken, (3) im DSA auch keine indirekten Pflichten zur Unterdrückung legaler, aber „schädlicher“ Inhalte vorzusehen, (4) das systemische Risiko des Art. 26 Abs. 1 Buchst. c DSA ersatzlos zu streichen und (5) die DSA-Bürokratie staatsfern auszugestalten und einer parlamentarischen Kontrolle zu unterwerfen.
Die Straßen deutscher Städte werden überwiegend vom Automobil dominiert, was nicht nur die gebaute Umwelt prägt, sondern auch die politischen Entscheidungen beeinflusst, wenn es um die Verteilung des Straßenraumes geht. Dass jedoch am Anfang der Mobilität das Zufußgehen steht und ein gut geplanter städtischer Fußverkehr nicht nur einen Beitrag zur Sicherheit der Fußgänger*innen leistet, sondern auch die Zukunft urbaner Mobilität gewährleistet, wird oft vergessen. Obwohl der Fußverkehr zahlreiche Potentiale bietet, bekommt er im öffentlichen Raum deutlich weniger Entfaltungsspielraum zur Verfügung gestellt. Die Zufußgehenden werden dort häufig kanalisiert und an den Rand gedrängt, was Einfluss auf ihr Verhalten nimmt. Diese Marginalisierung der Fußgänger*innen wird zusätzlich hervorgerufen durch eine geringe Beachtung jener in der städtischen Planung und Politik sowie in der Wissenschaft und Gesellschaft. Demnach stehen sie im Konfliktverhältnis zur persistenten und sozial konstruierten Struktur der Straße.
Die vorliegende Untersuchung überprüft, warum die Fortbewegung zu Fuß in der gebauten Straßenumwelt und ihrer Raumaufteilung im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln eine untergeordnete Rolle spielt und welchen Einfluss der planerische und politische Umgang und die Gestaltung des Straßenraumes darauf nimmt. Dies geschieht mittels eines Fallbeispiels in Frankfurt am Main, der Schweizer Straße. Im Rahmen der Studie werden Ergebnisse aus teilnehmenden Beobachtungen der Zufußgehenden der Schweizer Straße und deren Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenraum sowie aus qualitativen Interviews mit Expert*innen der gebauten Straßenumwelt Frankfurts zusammengetragen. Das übergeordnete Ziel der Arbeit ist, ein Verständnis für die Wechselwirkung zwischen Raumstruktur, planerischem Einfluss und Mobilität zu entwickeln sowie die Konflikte der Raumaufteilung für die Fußgänger*innen herauszuarbeiten, um den Fußverkehr gezielter fördern zu können.
Der vorliegende Beitrag versucht in Grundzügen zwei große thematische und theoretische Stränge zu bearbeiten, die im Begriff der Positiven Generalprävention miteinander verwoben sind. Der eine Strang kann dabei nicht mehr leisten, als erst einmal eine Ahnung von den Herausforderungen zu vermitteln, die das Völkerstrafrecht und seine Kriminologie an die im nationalen Strafrecht geläufigen Strafzwecke stellt; der andere Strang arbeitet dann ausführlicher kriminologisch, rechts- und normentheoretisch heraus, was das Völkerstrafrecht mit seinem Verfahren und seinen Sanktionen - immer gemessen an seinen eigenen immanenten und teilweise noch impliziten Ansprüchen - an expliziten Rechtswirkungen jedenfalls dann anstreben muss, wenn es, wie das nationalstaatliche Strafrecht auch, ein dezidiert präventiv ausgerichtetes Schuldstrafrecht sein und bleiben möchte. Beide Stränge treffen sich schließlich in der Überlegung, dass das Völkerstrafecht in vielfacher, hier dann auch näher erläuterter Weise eine „neue Form“ von Strafrecht ist, dessen Zweckbestimmung sich zwar der teleologischen Semantik des nationalen Strafrechts bedienen darf, die aber aus der Natur seines Gegenstandes heraus etwas ganz anderes und auch Neues bedeuten muss.
Für Zwecke des privaten Konsums werden ständig Gegenwarts- und Zukunftsgüter bewertet und gehandelt. Ein zuverlässiges und umfassendes Maß für die allgemeine Kaufkraft des Geldes und deren Veränderung sollte diesem Grundsachverhalt Rechnung tragen. Im Unterschied zu konventionellen statistischen Verbraucherpreisindizes ist ein ökonomischer Lebenskostenindex intertemporal angelegt, da er die effektiven Konsumgüterpreise (Effektivpreise) über den Planungshorizont der privaten Haushalte bündelt. Ein Preisstabilitätsstandard, der diesen Zusammenhang ausblendet, ist tendenziell verzerrt und leistet einer asymmetrischen Geldpolitik Vorschub.
Effektivpreise sind Gegenwartspreise für künftigen Konsum, sie berücksichtigen Güterpreise und Zinsen bzw. Vermögenspreisänderungen, sind konsumtheoretisch und wohlfahrtsökonomisch fundiert und bilden die zentralen Bausteine für die Modellklasse der ökonomischen Lebenskostenindizes. Nutzentheoretisch gesehen sind Effektivpreise bewerteter Grenznutzen der letzten konsumierten Gütereinheit, und die daraus abgeleiteten Effektiven Inflationsraten sind intertemporale Grenzraten der Substitution.
Die Autoren entwickeln einen intertemporalen Lebenskostenindex auf der Grundlage des Konzepts der Effektivpreise und stellen empirische Zeitreihen und kohortenspezifische Szenarioanalysen für Deutschland vor.
Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass die zunehmende Komplexität der Aufgaben von Zentralbanken zu einer strukturellen Überforderung führen kann. Aufgrund der funktionellen Komplexität einer makroprudenziellen Prozesspolitik auf der Ziel- und Instrumentenebene sollte eher nach einer Reduktion als nach einer Ausweitung des makroprudenziellen Werkzeugkastens Ausschau gehalten werden. Weiterhin steht die sich derzeit teilweise noch vergrößernde institutionelle Komplexität der makroprudenziellen Politik ihrer funktionellen Komplexität um nichts nach. Bei entsprechenden Vorkehrungen können die bereits eingetretenen und die potenziellen Überforderungen jedoch zumindest teilweise in verkraftbare Herausforderungen überführt werden. Der Aufsatz schließt mit Empfehlungen für entsprechende Maßnahmen.
Zeit im Baskischen
(2000)
Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, formale Kategorien der baskischen Verbalflexion funktional voneinander abzugrenzen und in Bezug zueinander zu setzen. Nach einer Übersicht über die soziolinguistischen Fakten des Baskischen im zweiten Kapitel erfolgt zunächst im dritten Kapitel in einem onomasiologisch-deskriptiven Teil die Vorstellung der beiden baskischen Verbalflexionen, der periphrastischen und der synthetischen. Im vierten Kapitel geht es darum, einen Erkenntnisweg zu finden, der die Beschreibungsebene gewissermaßen umkehrt: Um zu einer semasiologischen Beschreibung der verbalen Kategorien zu gelangen, werden zunächst vier morphologische Kategorien anvisiert, die weite Verbreitung in Dialekten und Standardsprache haben: die periphrastischen Verbformen, die mit dem Verbalnomen im Inessiv oder dem Partizip und jeweils einem Auxiliar im Präsens oder Präteritum gebildet werden. Mit Hilfe eines standardisierten TAM-Fragebogens werden daraufhin Ansatzpunkte aufgespürt für die Untersuchung der ausschlaggebenden Parameter für die Verwendung von den mit dem Partizip gebildeten periphrastischen Formen, die beide Vergangenheitstempora sind. Die Arbeit mit einem geschriebenen Textkorpus erlaubt keine Erkenntnisse in dieser Richtung, dient jedoch einer funktionalen Abgrenzung der beiden mit dem präteritalen Auxiliar gebildeten periphrastischen Formen. Die Arbeit mit gesprochenem monologischen Text läßt wiederum keine Erkenntnisse in bezug auf die beiden Vergangenheitstempora zu, grenzt jedoch funktional die mit dem Verbalnomen im Inessiv gebildeten Formen periphrastischer Verben voneinander ab. Für die Unterscheidung der mit dem Partizip gebildeten Formen periphrastischer Verben wird schließlich die Form der direkten Elizitierung gewählt. Mit Hilfe einer Liste von temporaladverbiellen Ausdrücken wird ein temporales Raster von für die jeweilige Verwendung eines Vergangenheitstempus relevanten Zeitreferenzpunkte etabliert. Anhand dieses Rasters wird schließlich der synthetische Flexionstyp zu dem periphrastischen Typ in Verbindung gesetzt und die Übereinstimmungen in einer Tabelle veranschaulicht. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick auf das Untersuchungsfeld der typisch baskischen Strukturen zur Erschaffung temporaler Relationen.
Der Beitrag arbeitet die moralische Subjektivierungsform ökonomischer Verschuldung heraus. In Auseinandersetzung mit Friedrich Nietzsche, Max Weber und Pierre Bourdieu wird argumentiert, dass die Form der Verschuldung durch eine spezifische Zeitlichkeit geprägt ist. Die zentrale These lautet, dass sich das Zeitregime von Schuld und Schulden als paradox erweist: Einerseits ermöglicht die moderne "Entzauberung der Welt" (Max Weber) eine Öffnung auf gesellschaftliche Zukünfte hin und diese temporale Öffnung bildet auch eine notwendige Bedingung kapitalistischer Investitionstätigkeiten. Andererseits verstellt das gegenwärtige rigide Zeitregime der Schuld(en) jedoch die Möglichkeit subjektiver und politischer neuer Anfänge in der Zeit, da die Verschuldung eine Dynamik der ökonomischen Determinierung gegenwärtiger Handlungsoptionen durch den Zwang zur Rückzahlung ins Werk setzt.