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Jubiläen drängen zur Standortbestimmung. Im Jahr 2014 feiert die Frankfurter Goethe Universität ihren 100. Geburtstag. Man lud zu Bilanzen ein, zum Blick nach vorn, auf Erfahrungen und Erwartungen der Rechtswissenschaft und ihrer Teildisziplinen. In diese Spannung stellt sich auch dieser Beitrag zu den Perspektiven des Fachs ‚Rechtsgeschichte‘. Es wird deswegen nur kurz um 100 Jahre (I.), wenig um die Zeit nach 1945 (II.), weit mehr um Rahmenbedingungen rechtshistorischen Forschens in der ‚Berliner Republik‘ (III.) – und um Zukunftsperspektiven des Fachs gehen (IV.).
Während in vielen Wirtschaftsbereichen der Online-Vertragsabschluß trotz der bestehenden rechtlichen und technischen Unwägbarkeiten eine Alltäglichkeit geworden ist, liegen die Dinge in der Versicherungswirtschaft anders. Es sind zwar heute fast alle großen Versicherungsunternehmen im Netz; die überwiegende Zahl der Angebote bleibt aber noch weit hinter dem technisch bereits Möglichen zurück1. Als Grund für diese Zurückhaltung führen die Versicherungsunternehmen neben Sicherheitsrisiken vor allem rechtliche Probleme mit dem neuen Medium ins Feld2. Dieser Beitrag macht es sich deshalb zur Aufgabe, zunächst die Nutzungsmöglichkeiten des Internets für Versicherungsunternehmen darzustellen und die wirtschaftlichen Chancen des Internets für Versicherungsunternehmen aufzuzeigen, um dann eingehend die rechtlichen Probleme bei der Nutzung dieses neuen Mediums zum Abschluß und zur Abwicklung von Versicherungsverträgen zu erörtern. Auf diese Weise soll eine juristische Entscheidungshilfe für den Einsatz des Internets als Vertriebsmedium in der Versicherungswirtschaft gegeben werden.
A. Einleitung B. Börsenbewertung und Ertragswertverfahren bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften I. Grundsatz: Normadäquate (anlaßadäquate) Unternehmensbewertung II. Ausgleich und zu kompensierende Nachteile für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft 1. Fungibilitätsverlust 2. Grundlagenänderung; Kursabschlag wegen negativer Synergien 3. Quotenminderung 4. Unter- und Überbewertung; Vermögensverwässerung III. Kein genereller Vorrang der Börsenbewertung bei Ermittlung des Umtauschverhältnisses 1. Auslegung 2. Generelle Einwände gegen die Ertragswertmethode 3. Eignung von Börsenkursen für die Unternehmensbewertung IV. Zusammenfassung C. Wahl der Bewertungsmethode bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Die Entscheidungen in den Fällen DAT/Altana und Moto Meter AG 2. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 3. Die Auffassungen in der Literatur 4. Stellungnahme III. Pflichten des Vorstands bei der Wahl der Bewertungsmethode 1. Pflicht zur Vereinbarung eines „angemessenen“ Umtauschverhältnisses 2. Gewährleistungen der „Angemessenheit“ 3. Die Pflicht zur Wahl einer geeigneten Bewertungsmethode 4. Die Anwendung der ausgewählten Bewertungsmethode 5. Behandlung von Divergenzen zwischen Ertragswert- und Börsenwertrelation 6. Anhang: Börsenkurse als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Spruchverfahren IV. Zusammenfassung D. Bewertungsmethoden und gerichtliche Kontrolle bei konzerninternen Verschmelzungen I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur 2. Keine Bindung der Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit differenzierender, verfassungskonformer Auslegung der §§ 4 ff UmwG? 4. Sachgründe für die Übertragung der Börsenkursrechtsprechung des BVerfG auf upstream mergers 5. Einwände und Stellungnahme 6. Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft? 7. Die Bedeutung des Börsenwerts als Untergrenze III. Zusammenfassung
Die Präsenz in den Hauptversammlungen der großen deutschen Aktiengesellschaften ist seit Jahren rückläufig. Die durchschnittliche Hauptversammlungspräsenz bei den 30 DAXnotierten Unternehmen lag 2005 nur noch bei 45,87 %, gegenüber immerhin 60,95 % im Jahr 1998. Im Zusammenhang mit den Initiativen institutioneller Anleger bei der Deutschen Börse AG im Sommer diesen Jahres hat die Besorgnis zugenommen, Minderheiten könnten die Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten dazu nutzen, in den Hauptversammlungen verstärkt Einfluss auf weitreichende Unternehmensentscheidungen auszuüben, um Sondervorteile zu erzielen. Unabhängig davon ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bei geringer Hauptversammlungspräsenz unter Umständen eine kleine Kapitalminderheit Entscheidungen trifft, bei denen sie nicht von denjenigen, die diese Entscheidungen gleichfalls betrifft, kontrolliert und, falls erforderlich, korrigiert wird. Um dem Problem sinkender Hauptversammlungspräsenzen zu begegnen, werden auf nationaler wie internationaler Ebene verschiedene Maßnahmen erwogen. Im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Vertretung der Aktionäre in der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, über den in § 134 III S. 3 AktG bereits vorgesehenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (sog. Proxy-Stimmrecht) hinaus einen von der Gesellschaft unabhängigen Stimmrechtsvertreter gesetzlich vorzusehen. Im Übrigen gehen die Empfehlungen von der verstärkten Nutzung neuer technischer Kommunikationsmittel bei der Stimmabgabe (Stichwort „virtuelle Hauptversammlung“) bis zur verstärkten Einführung von Namensaktien, um die Kommunikation mit den Aktionären zu erleichtern. Als Antwort auf den zunehmenden Einfluss internationaler Investoren, die derzeit aus Zeit- und Kostengründen, wegen sprachlicher Probleme, zu knapp bemessener Einladungsfristen oder Störungen des Informationsflusses zwischen ihnen und der Gesellschaft regelmäßig nicht an den Hauptversammlungen europäischer Aktiengesellschaften teilnehmen, arbeitet die Europäische Kommission zudem an einem Richtlinienentwurf, der die grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung fördern soll. Im Zusammenhang hiermit sind auch auf die Bemühungen der Europäischen Kommission zu sehen, mittelfristig eine verstärkte Offenlegung der Anlage- und Abstimmungsstrategien institutioneller Investoren zu erreichen. Hierdurch soll eine intensivere Mitwirkung dieser Aktionärsgruppe in den Angelegenheiten der Gesellschaft gewährleistet werden. Die verstärkte Teilnahme bzw. die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens von Investmentfonds, Versicherungen und Pensionskassen ist auch Inhalt von Empfehlungen nationaler sowie internationaler Organisationen. Bereits in der letzten Legislaturperiode hat die Arbeitsgruppe Finanzmarktgesetzgebung des Justiz- und Finanzministeriums den Vorschlag eines sog. Dividendenbonus für diejenigen Aktionäre erwogen, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Im Anschluss daran entwickelte sich eine lebhafte Diskussion, in der sich sowohl Stimmen in der Literatur als auch Interessenverbände für die Einführung eines finanziellen Anreizsystems für Aktionäre in Form eines Dividendenbonus aussprachen. Vorbildfunktion für eine entsprechende Regelung in Deutschland wird dabei der spanischen Hauptversammlungspraxis zugesprochen. Dort geben die meisten großen Unternehmen des spanischen Standardwerteindex Ibex 35 einen finanziellen Anreiz für die Hauptversammlungspräsenz. Die Zahlungen liegen zwischen zwei und zehn Cent pro Aktie. Hierdurch konnte das Interesse am Besuch der Hauptversammlung generell gesteigert werden. Der Energiekonzern Endesa schaffte es mit einem Bonus von zwei Cent, die Präsenz von 37 % auf 66 % nahezu zu verdoppeln. Diese Erfolge in Spanien sind darauf zurückzuführen, dass die dortigen Depotbanken durch die Auszahlung der sog. prima de asistencia dazu veranlasst wurden, sich im Dienste einer bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen ihrer Kunden auch ohne ausdrückliche Aufforderung um eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht zu bemühen. Im Folgenden wird versucht darzulegen, wie die Regelung eines finanziellen Anreizes zur Stärkung der Hauptversammlungspräsenzen sinnvoll gestaltet werden könnte und welche gesetzgeberischen Schritte notwendig sind, um die Zahlung eines Bonus für die Präsenz in der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Privatschulfinanzierung
(2014)
Das Privatschulwesen in Deutschland wird ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1970er Jahren wird dies vom Bundesverfassungsgericht als Ausfluss des Art. 7 Abs. 4 GG verlangt; die Finanzierung obliegt jedoch den Ländern. Der Beitrag bietet einen systematischen Überblick über die Konflikte die zwischen Privatschulträgern und Ländern über den Umfang der Finanzierung bestehen und nimmt zu den verfassungsrechtlichen Argumenten kritisch Stellung. Es wird gezeigt, dass das Grundgesetz den Ländern mehr Spielräume belässt, als oft behauptet wird.
Der Beitrag erläutert die Fragestellung, die Kernthesen und den juristischen Erkenntniswert einer „Ontologie des Immaterialgüterrechts“. Ihr Untersuchungsgegenstand ist die Frage, auf welchem Verständnis der Wirklichkeit, genauer: seines Schutzgegenstands, das IP-Recht beruht. Nicht die Seinsweise des Rechts wird analysiert, sondern die hiervon zu unterscheidende Seinsweise einer bestimmten Klasse von Rechtsobjekten, nämlich Immaterialgütern und insbesondere urheberrechtlichen Werken. Die diesbezügliche ontologische und historische Betrachtung ergibt, dass es sich beim abstrakt-unkörperlichen Werk um eine sprachbasierte Konstruktion handelt, die als sozial-institutionelle Tatsache wirkmächtig ist, weil und soweit Menschen seit ca. 200 Jahren so sprechen und denken, als gäbe es unkörperliche Werke – obwohl diese metaphysische Annahme nicht plausibel ist. Der Beitrag erläutert weiter, dass sich das Urheber- und IP-Recht auf der Basis dieser Einsichten und einer alternativen, handlungs- und artefaktbasierten IP-Theorie besser erklären lässt als auf dem Boden des herrschenden Paradigmas vom abstrakten Immaterialgut bzw. Werk. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Dogmatik und Anwendungspraxis des geltenden Rechts als auch im Hinblick auf die ökonomische Analyse und den Rechtsvergleich. Die normativen Implikationen dieser deskriptiven Erkenntnisse sind hingegen begrenzt und richten sich vor allem an die Urheberrechtswissenschaft. Diese sollte tunlichst nicht mehr so reden und argumentieren, als existierten abstrakte Werke, die dem Berechtigten wie Sachen exklusiv zugeordnet sind.
Die Börsensachverständigenkommission (im folgenden: BSK) hat sich unlängst für eine gesetzliche Regelung öffentlicher Übernahmen ausgesprochen und zu deren Inhalt "Standpunkte" formuliert). In ihren Grundzügen stimmen die Überlegungen der Kommission weitgehend mit dem vom Verfasser vorgelegten Vorschlag) überein. Im Detail finden sich freilich einige Abweichungen und interessante Alternativen, die im folgenden erörtert werden sollen.