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Fünfter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Der Band ist erstmals im Ostermesskatalog von 1704 angekündigt worden und dann nochmals im Ostermesskatalog von 1706. Wahrscheinlich sollte der Band, wie es auch auf dem Titelblatt steht, ursprünglich 1704 erscheinen, ist dann aber erst 1706 tatsächlich auf den Markt gekommen. Vgl. dazu HKA I (1993), p. CXVI. Cf. zur Vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia. Römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Drittes und letztes Drittel des vierten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Die ersten beiden Drittel erschienen ein Jahr zuvor. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Die ersten zwei Drittel des vierten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Das dritte Drittel folgte separat ein Jahr später. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem vierten Band existiert ein nie vollendeter und nie erschienener Teildruck, der mit einigen Lücken die Seiten 250-418 umfasst, entstanden zwischen 1680 und 1682. Die einzelnen Blätter sind in Handschriften zur "Römischen Octavia" (SA Wolfenbüttel: 1 Alt 22, 317, 368, 369) zum Teil eingeklebt und zum Teil lose eingelegt. Vgl. HKA I (1993), pp. CVIf. Ursprünglich sollte dieser vierte Band den Roman abschließen. Als die Arbeit nach einer Unterbrechung von rund 20 Jahren um die Jahrhundertwende herum wieder aufgenommen wurde, wurde das Projekt auf dann auf sechs Bände erweitert. Etwa ab der Bandmitte dominiert dann neu verfasster Text, der nach 1700 entstanden ist. Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Nachdruck des dritten Bands der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die allerdings sämtlich nicht sicher zugeschrieben werden können (vgl. HKA III, pp. XXIII-XXVII).
Nachdruck des zweiten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem Nachdruck existiert ein bis auf einige Lesarten textgleicher Doppeldruck mit durchgehendem Neusatz, erschienen nach 1685 und vor 1711. Von den ersten drei Bänden sind vor 1711 jeweils Doppeldrucke entstanden, also Ausgaben mit komplettem Neusatz, aber der alten Datierung. Dieser Vorgang ist angesichts der Tatsache, dass die Drucker der Zeit in der Regel sehr daran interessiert waren, ihre Ausgaben verkaufsfördernd als 'neu' zu präsentieren, eher ungewöhnlich. Das wichtigste Argument dafür, dass es sich nicht um gleichzeitige Doppeldrucke aus dem jeweiligen Ersterscheinungsjahr der Bände handelt, ist die Tatsache, dass für die Titelauflage des dritten Bandes von 1711 nicht etwa die Bögen der zweiten Ausgabe von 1702 verwendet wurden, sondern vor allem Bögen, die einer der beiden auf 1679 datierten Ausgaben zugerechnet werden müssen. Wenn diese Bögen tatsächlich bereits von 1679 stammten, hätte man 1702 ja gar nicht nachdrucken müssen. Vgl. zu dieser Argumentation Boghardt (1993), pp. XCVIIIf.
Nachdruck des ersten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem Nachdruck existiert ein bis auf einige Lesarten textgleicher Doppeldruck mit durchgehendem Neusatz, erschienen nach 1685 und vor 1711. Von den ersten drei Bänden sind vor 1711 jeweils Doppeldrucke entstanden, also Ausgaben mit komplettem Neusatz, aber der alten Datierung. Dieser Vorgang ist angesichts der Tatsache, dass die Drucker der Zeit in der Regel sehr daran interessiert waren, ihre Ausgaben verkaufsfördernd als 'neu' zu präsentieren, eher ungewöhnlich. Das wichtigste Argument dafür, dass es sich nicht um gleichzeitige Doppeldrucke aus dem jeweiligen Ersterscheinungsjahr der Bände handelt, ist die Tatsache, dass für die Titelauflage des dritten Bandes von 1711 nicht etwa die Bögen der zweiten Ausgabe von 1702 verwendet wurden, sondern vor allem Bögen, die einer der beiden auf 1679 datierten Ausgaben zugerechnet werden müssen. Wenn diese Bögen tatsächlich bereits von 1679 stammten, hätte man 1702 ja gar nicht nachdrucken müssen. Vgl. zu dieser Argumentation Boghardt (1993), pp. XCVIIIf.
Bibliographie : Octavia römische Geschichte: Zweyter Theil, [vol. 3] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1679)
(2004)
Dritter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem Erstdruck existiert ein bis auf einige Lesarten textgleicher Doppeldruck mit durchgehendem Neusatz, erschienen nach 1702 und vor 1711. Von den ersten drei Bänden sind vor 1711 jeweils Doppeldrucke entstanden, also Ausgaben mit komplettem Neusatz, aber der alten Datierung. Dieser Vorgang ist angesichts der Tatsache, dass die Drucker der Zeit in der Regel sehr daran interessiert waren, ihre Ausgaben verkaufsfördernd als 'neu' zu präsentieren, eher ungewöhnlich. Das wichtigste Argument dafür, dass es sich nicht um gleichzeitige Doppeldrucke aus dem jeweiligen Ersterscheinungsjahr der Bände handelt, ist die Tatsache, dass für die Titelauflage des dritten Bandes von 1711 nicht etwa die Bögen der zweiten Ausgabe von 1702 verwendet wurden, sondern vor allem Bögen, die einer der beiden auf 1679 datierten Ausgaben zugerechnet werden müssen. Wenn diese Bögen tatsächlich bereits von 1679 stammten, hätte man 1702 ja gar nicht nachdrucken müssen. Vgl. zu dieser Argumentation Boghardt (1993), pp. XCVIIIf.
Zweiter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere teils wahrscheinlich, teils sicher autorfremde Gedichte. Zwei davon stammen von Christian Hofmann von Hofmannswaldau (vgl. HKA I, pp. CLXXIVf., Anm. 195). Von der "Geschichte der Flavia Domitilla und der Cönis", pp. 920-1015, existiert eine Übersetzung einer unbekannten französischen Hofdame ins Französische, datiert auf den 9. März 1714 (23: Cod.Guelf. 196.1 Extravag.).
Zur "Römischen Octavia" sind in der Herzog August Bibliothek (23:) und im Staatsarchiv (SA) Wolfenbüttel umfangreiche Vorarbeiten, Manuskripte und Diktatniederschriften erhalten, was für einen Roman des 17. und frühen 18. Jahrhunderts eine absolute Seltenheit darstellt. Über die gedruckten Bände hinaus existieren auch noch große Teile der Diktatniederschriften für einen abschließenden achten Band des Romans. Am verlässlichsten informiert hierüber die Einleitung zur Historisch-kritischen Ausgabe in HKA I, pp. XIX-LIX. Zur umfangreichen erhaltenen Korrespondenz Anton Ulrichs vgl. Mazingue (1978), pp. 887-900. Der Roman erschien in zwei Fassungen - Fassung A, verlegt in Nürnberg, und Fassung B, verlegt in Braunschweig und Wien, weichen im Text voneinander ab. A war zuerst auf vier Bände konzipiert, ist dann aber auf sechs Bände erweitert worden. Diese sechs Bände wurden 1711 zu einer Werkausgabe gruppiert. Fassung B war zuerst ebenfalls auf sechs, später auf acht Bände konzipiert, von ihr erschienen sechs Bände in Braunschweig zwischen 1712 und 1714 und ein siebter in Wien 1762. Von den Ausgaben A.3.a, A.1.b, A.2.b sind Druckvarianten überliefert, die jeweils nach den Nachdrucken der ersten drei Bände (1685-1702) und vor 1711 entstanden sind. Die ersten drei Bände der Ausgabe von 1711 bieten zum weit überwiegenden Teil Material dieser Druckvarianten.
Die Vergangenheit ist der Stoff, aus dem moderne Staaten ihr Selbstverständnis modellieren. Dies gilt in besonderem Maße für Deutschland und Österreich, an deren Umgang mit der nationalsozialistischen Geschichte sich immer auch gesellschaftliche Tendenzen und politische Interessen der jeweiligen Gegenwart ablesen lassen. Doch Erinnerungen benötigen, wenn sie der Flüchtigkeit entgehen sollen, ein Speichermedium, und es war gerade die Literatur, die das kulturelle Gedächtnis an die Zeit des Nationalsozialismus von Anfang an entscheidend geprägt hat. Literarische Vergangenheitserzählungen erinnern und reflektieren, vor allem wenn sie um das Thema der Familie und um die Probleme zwischen verschiedenen Generationen kreisen, stets mit Bezug zur Gegenwart.
Der Gesetzgeber hat bei der Entstehung des SoFFin auf bekannte Gesetzesmodelle zurück gegriffen. Sondervermögen sind grundsätzlich keine juristischen Personen und auch nicht rechtsfähig. Der SoFFin ist gleichwohl rechtlich selbstständig und damit im Sinne des öffentlichen Rechts „teilrechtsfähig“. Er hat keine eigenen Organe, vielmehr wird er von der FMSA verwaltet und vertreten. Die FMSA wurde als rechtliche unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet. Das daraus entstandene organisatorisch kaum einzuordnende Konstrukt lässt viele Fragen offen. Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, solange die Unabhängigkeit der Bundesbank gewahrt bleibt. Wegen ihrer neu übernommenen Aufgabe aus § 8a FMStFG (Errichten von bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten) wurde die FMSA nunmehr, im Juli 2009, in eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen umgewandelt. Sie ist ein eigener Verwaltungsträger und kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank in Anspruch nehmen. Die FMSA unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesfinanzministeriums. Das Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss. Als Verwaltungsorgan hat er die Anstalt nach außen und vor Gericht zu vertreten. Eine genaue Zuweisung weiterer Kompetenzen und Aufgaben ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zumindest ist er für alle Entscheidungen zuständig, die nicht dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Lenkungsausschuss zugewiesen sind. Der Lenkungsausschuss ist ein von der FMSA unabhängiger, interministerieller Ausschuss. Er ist zum einen eine der Kontrollinstanzen für die FMSA und zum anderen kommt ihm Entscheidungsbefugnis im Aufgabenbereich der FMSA zu. Wie das Verhältnis des Lenkungsausschusses zum Bundesministerium der Finanzen zu sehen ist, ist unklar. Die parlamentarische Aufsicht über Maßnahmen, die vor allem Schulden des Fonds betreffen, wird darüber hinaus vom „Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds“ sichergestellt. Haushaltsrechtlich wirft der Fonds einige Fragen auf. Allerdings ist seine Errichtung in Form eines Sondervermögens in der Gesamtbetrachtung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Auch unterliegt der SoFFin einer umfassenden Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Im Hinblick auf die Vergabe von Stabilisierungshilfen an antragstellende Unternehmen kann die FMSA in zweierlei Formen handeln: Zum einen öffentlich-rechtlich und zum anderen privatrechtlich. Die FMSA kann sich allerdings nur ausnahmsweise privatrechtlicher Handlungsformen bedienen. Auch in diesem Fall darf sie nicht willkürlich handeln, sondern ist an die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts gebunden.
I. EINLEITUNG II. VORSCHLAG DER WIRTSCHAFTSRECHTLICHEN ABTEILUNG ZUM 67. DEUTSCHEN JURISTENTAG 1. Darstellung und Begriffsbestimmung 2. Begründung III. BEDEUTUNG DES AUßERBÖRSLICHEN HANDELS IN DEUTSCHLAND IV. RECHTSVERGLEICHENDE BETRACHTUNG VON AKTIEN- UND KAPITALMARKTRECHT 1. Deutschland a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierung im Rahmen des Aktienrechts 2. Großbritannien a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierungen im „Companies Act 2006“ 3. USA a) Rechtsquellen des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts b) Organisation des Kapitalmarktes c) Kapitalgesellschaftsrecht V. STELLUNGNAHME 1. Anknüpfung der vorhandenen Regelungen an die Kapitalmarktorientierung 2. Verwischung der Grenzen zwischen Aktien- und Kapitalmarktrecht 3. Missbrauchsgefahr durch selbstbestimmte Wahl der Satzungsstrenge 4. Bisherige Reformansätze im deutschen Schrifttum 5. Die Abkehr von einer Differenzierung im Aktienrecht in der aktuellen Reformdiskussion 6. Ökonomische Analyse des Aktienrechts („Opt-In-Modell“) VI. FAZIT: Der Deregulierungsansatz, der eine Differenzierung zwischen börsen- und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften vorsieht, ist nicht zu befürworten. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichenden Betrachtung der Beispiele Großbritannien und der USA stellt sich vielmehr eine kapitalmarktorientierte Differenzierung der Anlegerschutzbestimmungen des Aktienrechts als vorzugswürdig dar. Die Anknüpfung von Deregulierungsmaßnahmen an das Kriterium der Kapitalmarktorientierung findet sich im Ansatz auch im bereits geltenden deutschen Recht. So enthält sowohl das Aktienrecht als auch das Kapitalmarktrecht entsprechend differenzierende Regelungen. Zudem weisen auch aktuelle nationale Gesetzesvorhaben und die Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht Tendenzen zu einer Abgrenzung nach dem Kriterium der Kapitalmarktferne oder -offenheit auf. Auch birgt der enge Anwendungsbereich der zwingenden Anlegerschutznormen des Aktienrechts auf börsennotierte Aktiengesellschaften erhebliche Missbrauchsrisiken. Aktiengesellschaften könnten in den außerbörslichen Handel wechseln, um in den Genuss von Deregulierungen und geringeren Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen zu kommen. Letztlich folgt der Vorzug einer kapitalmarktorientierten Differenzierung auch aus der aktuellen Diskussion um Reformansätze zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Die in diesem Zusammenhang geforderte Aufhebung der Satzungsstrenge bei gleichzeitiger Normierung entsprechender Informations- und Anlegerschutzpflichten im Kapitalmarktrecht würde dazu führen, dass an bestehende Differenzierungen des Kapitalmarktrechts angeknüpft werden könnte.
Inhalt: Prof. Dr. Helmut Siekmann : Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Keine Hilfe für Banken ohne einen neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte Stellungnahme 14/2328 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen : Keine Hilfe für Banken ohne einen neuen Ordnungsrahmen für Finanzmärkte Drucksache 14/7680 Fragenkatalog zur Anhörung von Sachverständigen am 04. Februar 2009 zum Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen Tableau Anhörung von Sachverständigen 57. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie 85. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am Mittwoch, dem 4. Februar 2009
Inhalt: Prof. Dr. Helmut Siekmann : Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) : Drucksache 17/265 Liste der Anzuhörenden im Haushaltsausschuss : am 17.09.2008 zur Drucksache 17/265
Inhalt Prof. Dr. Helmut Siekmann : Föderalismuskommission II für eine zukunftsfähige Gestaltung der Finanzsysteme nutzen. Stellungnahme für das Expertengespräch des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 14.02.2008 Stellungnahme 14/1785 Antrag der Fraktion BÜNDNIS90/Die Grünen im Landtag Nordrhein-Westfalen: Drucksache 14/4338 Fragenkatalog zum Expertengespräch des Haushalts- und Finanzausschusses und des Hauptausschusses am 14.02.2008
Schuldenanstieg und Haftungsausschluss im deutschen Föderalstaat : zur Rolle des Moral Hazard
(2007)
Einleitung: Die deutschen Staatsschulden sind in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Künftige Generationen werden zusätzlich aufgrund der demographischen Entwicklung durch die umlagenfinanzierten sozialen Sicherungssysteme belastet. Gerade auch der Anstieg der Verschuldung der Bundesländer war in den letzten Jahrzehnten spürbar. So betrug die Verschuldung aller deutschen Bundesländer zusammengenommen 1991 noch 168 Mrd. Euro, während Anfang 2007 die Verschuldung 483 Mrd. Euro betrug, was eine knappe Verdopplung der Schuldenquote der Länder (Verschuldung in Prozent des BIP) auf ca. 21 Prozent impliziert. In der aktuellen Diskussion um die Reform des deutschen Föderalismus besteht Einigkeit in der Diagnose des Problems. Die Entwicklung der Staatsschulden ist kritisch und darf sich so nicht fortsetzen. Uneinigkeit herrscht hingegen über die Ursache des Anstiegs. Ebenfalls wird um die beste Möglichkeit, diesen zu bremsen, gerungen. Verschiedene Autoren argumentieren, dass der Verschuldungsanstieg der deutschen Bundesländer vor allem auf den Moral Hazard Anreiz zurückzuführen ist. Der vorliegende Diskussionsbeitrag diskutiert dies als einen der möglichen Gründe des Schuldenanstiegs. Hierzu wird zunächst das Konzept kurz eingeführt. Anschließend wird die bestehende empirische Evidenz für Deutschland diskutiert. Schließlich wird eine Bewertung und Einordnung in die aktuelle Debatte vorgenommen. Schlußbemerkungen: Im vorliegenden Diskussionsbeitrag wird das "Moral hazard" Problem als einer der möglichen Gründe für den beobachteten starken Anstieg der Verschuldung deutscher Bundesländer diskutiert. Es wurde gezeigt, dass die Finanzmärkte kaum auf die erheblichen Unterschiede in den fiskalischen Fundamentaldaten der Länder reagieren. Mit einer Fallstudie wurde außerdem verdeutlicht, dass das aktuelle Bundesverfassungsgerichtsurteil zu einer eventuellen Haushaltsnotlage von Berlin Berlin die Risikoeinschätzung der Märkte für deutsche Bundesländer nicht verändert hat. Alles in allem scheint es sinnvoll, über eine größere Beteiligung der Gläubiger an Risiken einzelner Länder nachzudenken. Dies dürfte aber den Schuldenanstieg nur bei bereits hoch verschuldeten Ländern begrenzen und möglicherweise einem Notlagenfall vorbeugen, nicht aber den grundsätzlichen "Defizit-Bias" der Finanzpolitik kompensieren. Insgesamt scheinen deswegen vorgelagerte Regeln notwendig, um den Anstieg der Verschuldung schon früh zu unterbinden und somit Belastungen zukünftiger Generationen zu reduzieren.
Inhalt: Vorwort Grußwort Vizepräsident Professor Dr. Ingwer Ebsen Grußwort Professor Dr. Helmut Siekmann Dr. Guntram B. Wolff : „Moral hazard und bail-out im deutschen Föderalstaat“ Ernst Burgbacher :„Erwartungen an die Föderalismusreform II – mehr Wettbewerb und mehr Autonomie für den deutschen Bundesstaat“ Professor Dr. Joachim Wieland : „Rechtsregeln für den Umgang mit extremen Haushaltsnotlagen“ Professor Dr. Kai A. Konrad : „Vorschläge zur wirksamen Verschuldungsbegrenzung der Länder“
Die Spielbankenunternehmer haben in Nordrhein-Westfalen eine Spielbankabgabe in Höhe von 80 % der Bruttospielerträge zu entrichten, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Spielbankengesetzes NW1. Nach Absatz 3 derselben Norm sind sie dafür von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Ein „angemessener“ Anteil dieser Abgabe ist den jeweiligen Spiel-bankgemeinden wegen der Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern zuzuwenden. Durch Rechtsverordnung bestimmt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Höhe dieses Anteils, § 4 Abs. 2 Satz 3 Spielbankgesetz NW. Dies ist in § 1 der Verord-nung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 19852 geschehen. Nr. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 20063 hat diesen Anteil von 15 % auf 12 % abgesenkt. Die Absenkung ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten, § 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006. Als Folge von Artikel 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird die zu zahlende Umsatzsteuer seit dem 6. Mai 2006 auf die Spielbankabgabe angerechnet. Das bedeutet, dass sich der Landesanteil an den Bruttospielerträgen um die anzurechnende Umsatzsteuer verringert. Im Folgenden soll untersucht werden, ob Rechte der Spielbankgemeinden in Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind. Es handelt sich um die Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Europäische Zentralbank und Bundesbank erfüllen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben. 2. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf nicht dazu dienen, den allgemeinenStaatsbedarf zu finanzieren. Akzidentiell anfallende Erlöse können jedoch imHaushalt vereinnahmt werden. 3. Die gesetzliche Anordnung, Bundesbankgewinne an den Bund abzuführen(§ 27 BBankG), ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Maximen der Staatsfinanzierung vereinbar. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Steuerstaatsprinzip vor. 4. Ertragsgesichtspunkte dürfen aber keinesfalls und in keiner Weise in die Entscheidungen einfließen, mit denen hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. 5. Die Vereinnahmung von Bundesbankgewinnen durch den Bund stellt keine Kreditaufnahme dar, die im Rahmen der Verschuldungsgrenzen des Art. 115 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre. 6. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag haben die Kompetenz, auf die Komponenten einzuwirken, die zur Entstehung des Bundesbankgewinns führen. Dafür ist ausschließlich das Europäische System der Zentralbanken zuständig, soweit währungspolitische Gesichtspunkte betroffen sind. 7. Das gilt insbesondere auch für die Entscheidung über den Verkauf von Gold oder Devisenreserven. Es besteht keinerlei Anrecht des Bundes auf diese Vermögensgegenstände, solange die Bundesbank besteht. 8. Einwirkungen dieser Art sind mit der europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht zu vereinbaren. Schon der bloße Versuch einer Beeinflussung ist verboten, Art. 108 EGV und Art. 88 Satz 2 GG. 9. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnabführung verstoßen als solche derzeit aber noch nicht gegen höherrangiges Recht, auch wenn sie starke Anreize für die Politik schaffen, sich über die Unabhängigkeitsgarantien hinwegzusetzen. 10. Die Bundesbank darf sich nicht aus währungspolitischen Erwägungen weigern, den zur Ausschüttung bereitstehenden Gewinn auszuzahlen. 11. Der unmittelbare Einsatz des Gewinns zur Schuldentilgung würde alle Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeitsgarantie beseitigen.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Das Gemeinschaftsrecht garantiert durch Art. 108 EGV umfassend die Weisungsfreiheit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken als Institution.. Diese Garantie erfasst auch die natürlichen Personen, die Mitglieder der Entscheidungsgremien sind. 2. Hinzu treten weiter Regelungen des Gemeinschaftsvertrages und der Satzung von ESZB und EZB, welche diese Garantie zu einer allgemeinen Unabhängigkeitsgarantie ausbauen und verstärken. 3. Garantiert ist vor allem auch die persönlicher Unabhängigkeit der Mitglieder in den Entscheidungsgremien. 4. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind diese Regelungen für das sekundäre Gemeinschaftsrecht unantastbar. Als Teil des primären Gemeinschaftsrechts können sie prinzipiell nur durch Vertragsänderung, also einstimmig verändert werden. 5. Diese europarechtlichen Garantien werden über Art. 88 Satz 2 GG für die Bundesbank als integrales Bestandteil des ESZB in das deutsche Verfassungsrecht transponiert. Daraus ergibt sich eine „gemeinschaftsrechtlich vermittelte verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie“ für die Bundesbank. 6. Die Regelung ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar. 7. Änderungen der umfassenden Garantie können die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der währungs- und notenbankpolitischen Befugnisse auf das ESZB entfallen lassen. 8. Der Entwurf einer Verfassung für Europa enthält keine verfassungsrechtlich relevanten Relativierungen der Unabhängigkeitsgarantie. 9. Das Ziel der Preisstabilität hat den ihm gebührenden Rang behalten. Bei genauer Analyse zeigt sich auch, dass sein besonderer Rang für die Tätigkeit des ESZB nicht beeinträchtigt ist. 10. Ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Verfassungsvertrages zeigt auch, dass – entgegen dem deutschen Text – die EZB nicht als – möglicherweise weniger unabhängiges - Organ der EU, sondern als sonstige Einrichtung eingestuft worden ist.
Performance fees for portfolio managers are designed to align the managers' goals with those of the investors and to motivate managers to aquire "superior" information and to make better investment decisions. A part of the literature analyzes performance fees on the basis of market valuation. In this article it is shown that market valuation faces a dilemma: on the one hand, the conditions which allow for market valuation imply that the portfolio manager perfectly hedges the performance fee. This in turn implies severe restrictions on the incentive effects of the performance fee. In particular, the fee does not motivate the manager to use superior information for investment decisions concerning the managed portfolio. On the other hand, better incentives can only be generated under conditions which exclude market valuation. In this case, the analysis has to be based on expected utility valuation. Keywords: performance fees, portfolio managers, "superior" information, market valuation, incentive effects
In den letzten Jahren wurden verschiedene Modelle entwickelt, um das Ausfallrisiko von Banken unter Berücksichtigung von Portfolioeffekten zu quantifizieren. Bisher hat sich kein Ansatz als allgemein akzeptierter Standard durchsetzen können. Da die Modelle grundlegende konzeptionelle Unterschiede aufweisen und unterschiedliche empirische Inputdaten verwenden, hat die Auswahl eines Kreditrisikomodells unter Umständen einen erheblichen Einfluß auf die Kreditportfoliosteuerung der Bank. In diesem Beitrag soll deshalb geklärt werden, ob die Modelle systematisch abweichende Value-at-Risk-Werte berechnen und worin die Ursachen für auftretende Abweichungen liegen. Zunächst wird gezeigt, daß die bestehenden Kreditrisikomodelle in zwei grundlegende Klassen eingeteilt werden können: Assetwert-basierte Modelle und auf Ausfallraten basierende Modelle. Am Beispiel eines Musterportfolios von Krediten an deutsche Baufirmen werden zwei Vertreter der Modellklassen (CreditMetrics und CreditRisk+) verglichen und der Effekt der unterschiedlichen empirischen Inputparameter auf die Risikoergebnisse abgeschätzt. Die Analyse zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Modellen. Eine Analyse der Abweichungsursachen ergibt allerdings, daß der Grund für die großen Value-at-Risk-Unterschiede in erster Linie in den unterschiedlichen empirischen Inputdaten liegt, welche zu unterschiedlichen impliziten Korrelationsannahmen führen. Es wird gezeigt, wie die Modellparameter gewählt werden müssen, um identische Korrelationen zu erzeugen. Bei konsistenten Korrelationsannahmen stimmen die Ergebnisse beider Modelle weitgehend überein. Keywords: Credit Risk Models, credit risk correlation
Instabile Finanzmärkte
(2009)
Die Vorstellung selbst-stabilisierender, zum Gleichgewicht tendierender Finanzmärkte, lange Zeit als Selbstverständlichkeit angesehen, ist durch die aktuelle Banken- und Kreditkrise in Frage gestellt. Trotz ausgefeilten Risikomanagements der Banken und einer an Basel II orientierten Aufsicht ist es in den Jahren 2007-2009 zu einem Zusammenbruch des Interbankenmarktes und weiter Teile der Anleihemärkte gekommen. Die hierdurch erzwungenen massiven Staatsinterventionen zur Bankenrettung sind ohne Beispiel in der modernen Wirtschaftsgeschichte. In diesem Essay suchen wir nach Ansatzpunkten einer Erklärung für die Instabilität der Finanzmärkte. Als zentrale Krisenursache sehen wir Schwächen der Informationsarchitektur, deren Aufgabe darin besteht, glaubwürdige Information für Investoren bereitzustellen. Drei Determinanten der Instabilität werden herausgestellt, erstens die Nutzung von Schuldtiteln verbunden mit hohen Verschuldungsgraden, zweitens die Handelbarkeit von Titeln verbunden mit erhöhter Risikoübernahme, sowie drittens die zunehmende Komplexität von Finanzprodukten und Finanznetzwerken verbunden mit einer Homogenisierung der Aktiva- und Risikostrukturen von Finanzinstituten. Alle drei Faktoren verstärken die Anfälligkeit des Finanzsystems und zugleich die Bedeutung der Informationsarchitektur. Hieraus lassen sich Anforderungen an eine sinnvolle Reform der Regulierung ableiten. Neben den Anreizproblemen, die Gegenstand einer weiteren Arbeit sind (Franke/Krahnen 2009), diskutieren wir hier vier Kernthemen: glaubwürdige Informationen, makroprudentielle Aufsicht, robuste Eigenkapitalstandards und eine notwendige Risikobegrenzung auf Derivatemärkten
1 Institutionelle Organisation und politischer Aufbau der Bundesrepublik Deutschland 2 Die Sozio-ökonomische Situation 2.1 Einkommensverteilung und Armut 2.1.1 Generelle Einkommensentwicklung der 90er Jahre 2.1.2 Ungleichheit der Einkommen 2.1.3 Armut und Armutsquoten 2.1.4 Verteilung der Armutsquoten auf bestimmte Personengruppen 2.1.5 Die Verweildauer von in Armut lebenden Menschen 2.2 Erwerbsarbeit und Erwerbslosigkeit 2.2.1 Strukturen der Erwerbsarbeit 2.2.2 Strukturen der Arbeitslosigkeit 2.3 Bildung und Ausbildung 2.4 Wohnsituation 2.5 Gesundheit und Armut 3 Demographische Situation 4 Strategien zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut 4.1 Charakterisierung des deutschen Sozialstaats 4.2 Sozialpolitische Strategien zur Armutsbekämpfung 4.2.1 Der Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung 4.2.2 Der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut 4.2.3 Forum Teilhabe und soziale Integration (FORTEIL) 4.2.4 Die Agenda 2010 als Teilumsetzung des Armutsberichtes und von NAP-incl
Inhalt: Vorbemerkung Multikulturalismus und der amerikanische consensus Hans-Jürgen Puhle Probleme der Institutionalisierung des Multikulturalismus Diskussionsbeitrag von Kurt L. Shell Anmerkungen zum Verhältnis von »Multiculturalism« und »Liberalism« in den USA Diskussionsbeitrag von Söhnke Schreyer Probleme der Institutionalisierung von Multikulturalismus im Politikfeld der Erziehung Diskussionsbeitrag von Ulrike Fischer Multikulturalismus im Bildungsbereich: Afrozentrismus Diskussionsbeitrag von Rüdiger Wersich Die in der vorliegenden Ausgabe der ZENAF Arbeits- und Forschungsberichte zusammengestellten Beiträge von Hans-Jürgen Puhle, Kurt L. Shell, Söhnke Schreyer, Ulrike Fischer und Rüdiger Wersich dokumentieren Aspekte einer in den zurückliegenden Semestern am ZENAF geführten Diskussion zur Problematik des Multikulturalismus in den USA. Die Diskussion begann anlässlich der Tagung der Sektion Politikwissenschaft der DGfA ("Die USA als multikulturelle Gesellschaft") in Frankfurt im November 1991. Im Sommersemester 1993 und im Wintersemester 1993/94 folgten zwei Diskussionsrunden im Rahmen des Jour Fixe des ZENAF unter dem Leitthema "Probleme der Institutionalisierung des Multikulturalismusll• Eine gemeinsame Diskussionsgrundlage bildete zunächst der in dieser ZAF-Ausgabe abgedruckte Aufsatz von Hans-Jürgen Puhle: "Multikulturalismus in den USA", der bereits (in englischer Fassung) als Vortrag auf der Jahrestagung der DGfA ("Multikulturalismus: Politische, soziale und kulturelle Konsequenzen am Beispiel der USA") in Berlin im Juni 1992 gehalten wurde. Die Publikation des Aufsatzes in einem von Berndt Ostendorf herausgegebenen Sammelband (''Multikulturelle Gesellschaft: Modell Amerika?", München) ist für 1994 vorgesehen. Die übrigen Beiträge dieser ZAF-Ausgabe sind überarbeitete Versionen von Kurz-Statements, die von den Autoren für die beiden Diskussions-Veranstaltungen am ZENAF vorbereitet wurden. Die angeregte und intensive Diskussion, an der sich eine erfreulich große Zahl von Teilnehmern aus verschiedenen Fachbereichen der Kultur- und Sozialwissenschaften beteiligten, kann diese Zusammenstellung allerdings nicht in ihrer vollen Breite repräsentieren. Für das Sommersemester 1994 ist eine Fortsetzung der Veranstaltungen am ZENAF geplant, die weitere Fragen der Problematik der Institutionalisierung des Multikulturalismus aufgreifen soll.
Das „Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG) wurde am 28. Mai 2009 vom Bundestag beschlossen und wird diesen Sommer in Kraft treten. Mit dem ARUG werden zwei Richtlinien umgesetzt, die neuen GmbH-Regeln zur verdeckten Sacheinlage für Aktiengesellschaften nachgezeichnet, das Depotstimmrecht wiederbelebt und das Beschlussmängelrecht reformiert. Diese erneute Novelle des Anfechtungs- und Freigaberechts ist Gegenstand folgenden Beitrags. Es wird auch beschrieben, wie eine gewisse Sorge vor unvorhersehbaren Gerichtsbeschlüssen das Beschlussmängelrecht des ARUG stark geprägt hat.
A. Einleitung B. Börsenbewertung und Ertragswertverfahren bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften I. Grundsatz: Normadäquate (anlaßadäquate) Unternehmensbewertung II. Ausgleich und zu kompensierende Nachteile für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft 1. Fungibilitätsverlust 2. Grundlagenänderung; Kursabschlag wegen negativer Synergien 3. Quotenminderung 4. Unter- und Überbewertung; Vermögensverwässerung III. Kein genereller Vorrang der Börsenbewertung bei Ermittlung des Umtauschverhältnisses 1. Auslegung 2. Generelle Einwände gegen die Ertragswertmethode 3. Eignung von Börsenkursen für die Unternehmensbewertung IV. Zusammenfassung C. Wahl der Bewertungsmethode bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Die Entscheidungen in den Fällen DAT/Altana und Moto Meter AG 2. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 3. Die Auffassungen in der Literatur 4. Stellungnahme III. Pflichten des Vorstands bei der Wahl der Bewertungsmethode 1. Pflicht zur Vereinbarung eines „angemessenen“ Umtauschverhältnisses 2. Gewährleistungen der „Angemessenheit“ 3. Die Pflicht zur Wahl einer geeigneten Bewertungsmethode 4. Die Anwendung der ausgewählten Bewertungsmethode 5. Behandlung von Divergenzen zwischen Ertragswert- und Börsenwertrelation 6. Anhang: Börsenkurse als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Spruchverfahren IV. Zusammenfassung D. Bewertungsmethoden und gerichtliche Kontrolle bei konzerninternen Verschmelzungen I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur 2. Keine Bindung der Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit differenzierender, verfassungskonformer Auslegung der §§ 4 ff UmwG? 4. Sachgründe für die Übertragung der Börsenkursrechtsprechung des BVerfG auf upstream mergers 5. Einwände und Stellungnahme 6. Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft? 7. Die Bedeutung des Börsenwerts als Untergrenze III. Zusammenfassung
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es bekanntlich, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln und die Größe des Aufsichtsrats zu reduzieren. Zahlreiche deutsche Unternehmen haben aus diesem Grund die Rechtsform der AG verlassen und diejenige der SE gewählt. Um dieser „Flucht aus der AG” zu begegnen, hat der aus sieben unabhängigen Hochschullehrern bestehende Arbeitskreis „Unternehmerische Mitbestimmung” einen Gesetzesvorschlag entwickelt, der eine Verhandlungslösung auch für die AG und die GmbH zulässt und eine arbeitsfähige Aufsichtsratsgröße vorsieht. Der im Folgenden abgedruckte Vorschlag ist in ZIP/Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, S. 885 ff veröffentlicht.
Aus Anlass des Fernseh-Sendebeginns in West- und Ostdeutschland vor 50 Jahren fand im Hans-Bredow-Institut in Hamburg am 5. und 6. Dezember 2002 ein Symposion unter dem Titel "Fernsehgeschichte als Zeitgeschichte - Zeitgeschichte als Fernsehgeschichte" statt. In einem kritischen Beitrag untersuchte Peter Zimmermann vor allem die "Feindbildkonstruktionen" des westlichen Fernsehens, die sich nach Aufffassung des Referenten auch bis nach dem Fall der Mauer nachweisen lassen. Zimmermann: "Im freudetrunkenen Monat November des Jahres 1989 schien das deutsche Wintermärchen mit dem Fall der Mauer endlich ein glückliches Ende zu finden. Ganz ungetrübt verlief die Wiedervereinigung der 'deutschen Brüder und Schwestern' allerdings auch in medialer Hinsicht nicht. Mit der sogenannten Abwicklung des DDR-Fernsehens und der DEFA übernahm das Fernsehen der Bundesrepublik auch die ostdeutsche 'Bilderhoheit'. Die in Film und Fernsehen der DDR bislang dominanten positiven Selbstbilder wurden fortan durch die im Westen dominierenden negativen Fremdbilder ersetzt. Es ist daher wenig verwunderlich, dass seit der Wiedervereinigung in den Fernsehdokumentationen zur deutschen Geschichte fast ausnahmslos der westdeutsche Blick dominiert und die Geschichte der DDR marginalisiert, abgewertet oder karikiert wird."
Seit dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes zum 28.12.2007 steht der Investmentbranche als neue Gestaltungsform eines Investmentvehikels die fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft zur Verfügung. Die fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft benennt eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft und überträgt ihr die allgemeine Verwaltungstätigkeit sowie die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel. Der folgende Beitrag untersucht die Haftung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Aktionären der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft. Im Ergebnis wird ein gesetzliches Schuldverhältnis bejaht, für dessen Verletzung die Verwaltungsgesellschaft von den Aktionären der Investmentaktiengesellschaft gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Auf dem 67. Deutschen Juristentag (DJT) in Erfurt wurde über eine Grundfrage des deutschen Aktienrechts diskutiert. Gefordert wurde eine stärkere Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften. Einzelne Deregulierungsvorschläge bezogen sich in diesem Zusammenhang auf die Reichweite des Prinzips der Satzungsstrenge, die Vinkulierung von Aktien und das Mehrstimmrecht. Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften insbesondere vor dem Hintergrund einer rechtsvergleichenden und empirischen Betrachtung überzeugt. Im Einzelnen wird zunächst kurz der Vorschlag Bayer an dem 67. DJT dargestellt (II.). Weiter wird die Bedeutung des außerbörslichen Handels in Deutschland untersucht (III.). Im Anschluss werden das deutsche, englische und – kursorisch – das US-amerikanische Aktien- und Kapitalmarktrecht rechtsvergleichend betrachtet (IV.). Dem folgt eine Stellungnahme zum Reformvorschlag Bayer (V.). Ein Fazit schließt die Untersuchung ab (VI.).
Governance und Vertragsstrukturen in der deutschen VC Industrie: eine empirische Einschätzung
(2009)
Diese Arbeit analysiert die wesentlichen Elemente der Vertragsstrukturen in der Venture Capital-Industrie. Aufbauend auf einem sehr umfangreichen und detaillierten Datensatz, der die Verträge zwischen Venture Capital-Investoren und deren Portfoliounternehmen abbildet, werden die Kontroll-, Entscheidungs- und Vetorechte einer detaillierten Analyse unterzogen. Dabei zeigt sich eine klare Tendenz in der Entwicklung der Vertragsstrukturen in Deutschland hin zu angelsächsisch strukturierten Verträgen. Dies beinhaltet unter anderem eine verstärkte Verwendung von Kontroll- und Entscheidungsrechten aber auch ein breiteres Spektrum dieser Rechte. Außerdem finden wir eine klare Interaktionen zwischen Kontrollrechten, Cash-Flow Rechten und Liquidationsrechten. Insbesondere ist zu betonen, dass Cash-Flow und Kontrollrechte einerseits und Stimmrechte und Aufsichtsratsanteile andererseits separat alloziiert werden und viele Kontrollrechte als Komplemente und nicht als Substitute zueinander aufgefasst werden müssen. JEL Classification: G24, G32, D86, D80, G34
Mönchisches Leben
(2007)