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Fünfter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia". verzeichnet im Ostermesskatalog von 1713. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Etwa die Hälfte des Texts des sechsten Bandes der ersten Fassung ist in der zweiten Fassung in den fünften Band integriert. Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die jedoch nicht sicher zugeschrieben werden können. Diverse Überarbeitungen gegenüber der ersten Fassung. Neu hinzugekommen sind folgende abgeschlossene Geschichten: "Die Geschichte des Corillus", pp. 15-54 "Des Vatinius Gesandschafft", pp. 57-67 "Begebenheit der Apasia", pp. 857-860
Dritter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia" verzeichnet im Ostermesskatalog von 1713. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die allerdings sämtlich nicht sicher zugeschrieben werden können (vgl. HKA III, pp. XXIII-XXVII). Gegenüber der ersten Fassung nur geringere Überarbeitung. Neu hinzugekommen ist "Die Geschichte Der Königin Berenice", pp. 276-350.
Fünfter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Der Band ist erstmals im Ostermesskatalog von 1704 angekündigt worden und dann nochmals im Ostermesskatalog von 1706. Wahrscheinlich sollte der Band, wie es auch auf dem Titelblatt steht, ursprünglich 1704 erscheinen, ist dann aber erst 1706 tatsächlich auf den Markt gekommen. Vgl. dazu HKA I (1993), p. CXVI. Cf. zur Vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia. Römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Die BaFin hat im August 2021 eine Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen vorgelegt. Diese soll regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds als „nachhaltig“, „grün“ o.ä. bezeichnet und vermarktet werden darf. Zwar sind aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die darauf abzielen, die Qualität von Informationen zu Nachhaltigkeitscharakteristika von Finanzprodukten zu erhöhen, grundsätzlich zu begrüßen. Der Erlass der konsultierten Richtlinie ist jedoch nicht zu befürworten. Im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Regelwerke und Initiativen ist unklar, welchen informationellen Mehrwert diese rein nationale Maßnahme schaffen soll. Ferner bleibt auf Grundlage des Entwurfs unklar, anhand welcher Maßstäbe die „Nachhaltigkeit“ eines Investmentvermögens beurteilt werden soll, sodass das primäre Regelungsziel einer verbesserten Anlegerinformation nicht erreicht würde.
In den vergangenen Jahrzehnten wurden hohe Garantieverzinsungen in den Lebensversicherungsverträgen vereinbart. Dauert die herrschende Niedrigzinsphase noch einige Jahre an, wird es für einige Lebensversicherungsunternehmen schwierig werden, die gegebenen Langzeitgarantien über ihre Kapitalanlage zu erwirtschaften. Der Gesetzgeber sollte festlegen, dass Versicherungskunden nur an Bewertungsreserven beteiligt werden, die eine Höhe übersteigen, die zur Gewährleistung eines intergenerativen Risikoausgleichs notwendig ist. Weiterhin sollten Versicherungskunden nur an Bewertungsreserven beteiligt werden, die aus Kapitalanlagen entstehen, die nicht festverzinsliche Wertpapiere umfassen.
Diese Arbeit untersucht empirisch den Zusammenhang von Beschäftigung und Lohnstrukturen zwischen sowie innerhalb von Qualifikations- und Altersgruppen. Zunächst werden Substitutionselastizitäten zwischen Qualifikations- und Altersgruppen geschätzt und die Lohnveränderungen bestimmt, die notwendig gewesen wären, um im Jahre 1997 die qualifikationsspezifischen Arbeitslosenquoten zu halbieren. Die geschätzten Substitutionselastizitäten sind sehr hoch. Die notwendige Lohnreduktion liegt nominal zwischen 9% und 10,6% und fällt umso höher aus, je geringer die Qualifikation der Arbeitnehmergruppe ist. Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen residualer Lohnungleichheit und Beschäftigungsdynamik. Es werden konkurrierende Implikationen aus der Theorie der Grenzproduktivitätsentlohnung und der Suchtheorie abgeleitet und empirisch untersucht. Die Ergebnisse sind für keine der beiden Theorien überzeugend. Das robuste Ergebnis einer signifikant positiven Korrelation zwischen dem Niveau der Arbeitslosenquote und der residualen Lohnungleichheit legt allerdings nahe, dass Suchfriktionen zur Erklärung der residualen Lohndispersion beitragen können. JEL - Klassifikation: J31 , J21 , E24 , J64
Was ist »Neoliberalismus« und wie ist es um ihn bestellt? Welche Rolle spielt der Begriff nach all den Abgesängen und Wiederbelebungen heute in Politik und den Sozialwissenschaften? Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, das unübersichtliche Feld der Forschungsrichtungen, die sich mit dem Neoliberalismus befassen, in Augenschein zu nehmen und die wichtigsten Debatten sowie ihre Fortentwicklungen vorzustellen, um die Orientierung zu erleichtern. Ausgehend von einem kurzen Überblick über aktuelle Stellungnahmen zum Neoliberalismus im politischen Diskurs werden die beiden wichtigsten theoretischen Perspektiven wird – Hegemonietheorie und Governmentality Studies –vorgestellt, aus denen der Neoliberalismus untersucht wird, um dann verschiedene der wichtigsten Schauplätze des Neoliberalismus abzuschreiten. Das kritische Interesse der größtenteils aus einer der beiden Perspektiven heraus arbeitenden Forscher richtet sich unter anderem auf die Rolle des Nationalstaats, den Umbau urbaner Räume, seine Auswirkungen auf die Geschlechterverhältnisse oder die Art und Weise, wie das Leben im Neoliberalismus die Selbstverhältnisse der Subjekte transformiert. Der Artikel schließt mit Überlegungen zum theoretischen Preis, der für den ungeheuer weit gefasste Neoliberalismusbegriff zu zahlen ist und der nicht zuletzt in einer vermeintlichen Alternativlosigkeit besteht, die ironischerweise aus den zahllosen kritisch intendierten Beschwörungen des Neoliberalismus hervorgeht.
Der vorliegende Abschlussbericht fasst die Ergebnisse der Studie „Berufliche Weiterbildung von Teilzeitkräften“ zusammen. Der Projektzeitraum erstreckte sich vom 15.06.2010 bis zum 31.03.2011, Gefördert wurde die Studie durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) und den Europäischen Sozialfonds (ESF).
Besprechung der Entscheidungen BGH vom 10. 10. 2005 - II ZR 90/03 und II ZR 148/03, Der Konzern 2006, 269, 272 (Mangusta/Commerzbank I und II) 1. Beiden Urteilen in Sachen Mangusta/Commerzbank ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Senat hat das Recht des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sachgerecht fortentwickelt. 2. In der ersten Entscheidung hat der Senat zutreffend die Frage nach einer Vorabberichtspflicht des Vorstands verneint und sich dabei ausdrücklich gegen namhafte Stimmen des Schrifttums gewandt. Eine solche Berichtspflicht ist abzulehnen, weil sie einen übertriebenen Formalismus bedeuten würde und voraussichtlich die durch Siemens/Nold gewonnene Flexibilisierung beim genehmigten Kapital nicht unerheblich einschränken würde. 3. Zutreffend ist auch die Ablehnung einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage auf Beschlüsse der Verwaltung. Hier hätte es u.E. allerdings näher gelegen, die Analogie mangels planwidriger Regelungslücke zu verneinen. 4. Anerkennung verdient schließlich auch die Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage als Instrument zur Kontrolle der Verwaltungsbeschlüsse über ein genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss. Ein Feststellungsurteil hat die Funktion, der Verwaltung direkt eine Kompetenzüberschreitung aufzuzeigen. Andere den Aktionären zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe ermöglichen lediglich eine inzidente Kontrolle des Handelns der verantwortlichen Organe. Einen auf die Pflichtwidrigkeit fokussierten Rechtsschutz bietet nur die allgemeine Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse der Aktionär begründet der Senat insbesondere damit, dass die Verwaltungsorgane aus einem gegen ihr Verhalten gemünzten Feststellungsurteil die notwendigen Folgerungen ziehen werden. Dem kann letztlich gefolgt werden, wenngleich der vom Senat hier angelegte Maßstab doch sehr großzügig erscheint. Ein zusätzliches Missbrauchspotenzial, das über jenes hinausgeht, das mit einer Unterlassungsklage oder einer Unterlassungsverfügung verbunden ist, wird durch die Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage und der zugehörigen Regelungsverfügung nicht geschaffen.
In dieser Studie wurden stationsbezogene Messdaten der bodennahen Lufttemperatur, des Niederschlages und des Windes in Deutschland und zum Teil auch in Mitteleuropa für den Zeitraum 1901 bzw. 1951 bis 2000 im Hinblick auf Änderungen ihres Extremverhaltens untersucht. Hierfür wurde ein bimethodischer Ansatz gewählt. Die als Methode I bezeichnete "zeitlich gleitende Extremwertanalyse" definiert für den betrachteten (gleitenden) Zeitraum feste Schwellen. An die Zeitreihen der Schwellenüber- bzw. Unterschreitungen wurden sowohl empirische, als auch theoretische Häufigkeitsverteilungen angepasst, aus denen extremwert-theoretische Größen wie Wartezeitverteilung, Wiederkehrzeit und Risiko abgeleitet wurden. Die Methode II der "strukturorientierten Zeitreihenzerlegung" sucht, basierend auf einer zugrundegelegten theoretischen Verteilung, nach zeitabhängigen Parametern der zugehörigen Wahrscheinlichkeitsdichte. Hierdurch lassen sich zeitabhängige Wahrscheinlichkeiten für das Über- bzw. Unterschreiten von Schwellen angeben. Die gleitende Analyse zeigt bei Niederschlagsmonatsdaten in ganz Deutschland für untere Schranken einen Trend zu seltenerem Auftreten von Extremereignissen. Bei oberen Schranken ist hingegen im Osten einen Trend zu seltenerem, im Westen einen Trend zu häufigerem Auftreten von Extremereignissen zu erkennen. Im Osten ergibt sich also insgesamt ein Trend zu weniger extremen Monatsniederschlagssummen, im Westen ein Trend zu höheren onatsniederschlagssummen. Bei den Niederschlagstagesdaten, bei denen nur die Untersuchung oberer Schranken sinnvoll ist, sind die Ergebnistrends denen der Niederschlagsmonatsdaten in ihrer regionalen Verteilung ähnlich. Allerdings sind die Trends hier schrankenabhängig. Insbesondere in Norddeutschland ergibt sich dabei für relativ niedrige Schranken ein Trend zu kleineren Überschreitungshäufigkeiten, für hohe Schranken hingegen ein Trend zu größeren Überschreitungshäufigkeiten. Damit ergibt sich insgesamt ein Trend zu extremeren Tagesniederschlägen. Bei den Temperaturdaten zeigen die Ergebnisse der gleitenden Analyse der Monatsdaten mit wenigen Ausnahmen ein selteneres Unterschreiten unterer Schranken (also: Kälteereignis). Dieses Verhalten ist bei den Temperaturtagesdaten sogar flächendeckend zu beobachten. Für obere Schranken (also: Hitzeereignis) ergibt sich im allgemeinen ein Trend zu häufigerem Auftreten von Extremereignissen. Allerdings ist dieser Trend nicht flächendeckend zu beobachten. Vielmehr gibt es in allen Regionen Deutschlands einzelne Stationen, bei denen ein Trend zu seltenerem Überschreiten oberer Schranken festzustellen ist. Bei der "strukturorientierten Zeitreihenzerlegung" wurden folgende Ergebnisse erzielt: Die Wahrscheinlichkeitsdichten der monatlichen und saisonalen Temperatur-Daten weisen überwiegend positive Trends im Mittelwert auf, die Streuung hat sich hier nur in Ausnahmefällen verändert. Dies führte zu teilweise deutlich gestiegenen Wahrscheinlichkeiten für besonders warme Monats- und saisonale Mittel im 20. Jh. (Ausnahme: Herbst im Datensatz 1951 bis 2000). Entsprechend sanken in diesem Zeitraum verbreitet die Wahrscheinlichkeiten für extrem kalte Monats- und saisonale Mittel. Ebenso stiegen dieWahrscheinlichkeiten für Häufigkeiten von besonders warmen Tagen (über dem 10%-Perzentil) ab 1951 in allen Jahreszeiten, besonders im Winter für die Tagesmaximum-Temperaturen. Dies korrespondiert mit einer beschleunigten Häufigkeits-Abnahme von besonders kalten Tagen in allen Jahreszeiten, besonders in Süddeutschland. Beim Niederschlag dominieren ausgeprägt jahreszeitliche Unterschiede: Im Winter findet sich sowohl ein Trend zu höheren Monats- und saisonalen Summen, als auch eine erhöhte Variabilität, was verbreitet zu einer deutlichen Zunahme von extrem hohen Niederschlagssummen in dieser Jahreszeit führt. Im Sommer hingegen wurde ein Trend zu einer verringerten Variabilität gefunden, wodurch auch extrem hohe monatliche und saisonale Niederschlagssummen in weiten Teilen Mitteleuropas in dieser Jahreszeit seltener geworden sind. Entsprechend haben Tage mit hohen (über dem 10%-Perzentil) und auch extrem hohen (über dem 5%- und 2%-Perzentil) Niederschlagssummen im Sommer verbreitet abgenommen, in den anderen Jahreszeiten (vor allem im Winter und in Westdeutschland) jedoch zugenommen. Beim Wind sind die Ergebnisse recht uneinheitlich, so dass hier eine allgemeine Charakterisierung schwer fällt. Tendenziell nehmen die Häufigkeiten extremer täglicher Windmaxima im Winter zu und im Sommer ab. Dies gilt jedoch nicht für küstennahe Stationen, wo auch im Winter oft negative Trends extremer Tagesmaxima beobachtet wurden - In Süddeutschland hingegen finden sich auch im Sommer positive Trends in den Häufigkeiten extrem starker Tagesmaxima. Jedoch sind die untersuchten Daten (Windmaxima über Beaufort 8 und mittlere monatliche Windgeschwindigkeiten) wahrscheinlich mit großen Messfehlern behaftet und zudem für die hier durchgeführten Analysen nur bedingt geeignet. Es hat sich somit gezeigt, dass das Extremverhalten von Klimaelementen, wie Temperatur und Niederschlag, im 20. Jhr. sehr starken Änderungen unterworfen war. Diese Änderungen im Extremen wiederum sind sehr stark von Änderungen des "mittleren" Zustandes dieser Klimaelemente abhängig, welcher durch statistische Charakteristika wie Mittelwert und Standardabweichung (bzw. allgemeiner Lage und Streuung) beschrieben werden kann.
In seiner Entscheidung in Sachen Fresenius - Der Konzern 2012, 420 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Vorstand einer Aktiengesellschaft handele pflichtwidrig, wenn er einem Aufsichtsratsmitglied die vereinbarte Vergütung für Beratungsleistungen zahle, noch bevor der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang hat er die bereits zuvor herrschende Lehre bestätigt, der zufolge § 114 AktG auch Beratungsverträge zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und einem von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmen erfasst. Schließlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konkretisiert, nach der § 114 AktG auch dann Anwendung findet, wenn die Beratungsleistung nicht von einem Aufsichtsratsmitglied, sondern von einer Gesellschaft erbracht wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, sofern es nur in nicht unerheblichem Umfang an der Vergütung partizipiert. Der vorliegende Beitrag nimmt kritisch zu allen vorgenannten Aspekten des Fresenius-Urteils Stellung.
In diesem Beitrag werden die Angaben aus der Beschäftigtenbefragung der GDA-Dachevaluation zum Thema Belastungen am Arbeitsplatz unter verschiedenen Aspekten ausgewertet. Insbesondere erfolgt eine Betrachtung der hessischen Daten, die den Ergebnissen der Gesamtstichprobe gegenübergestellt werden; weiterhin wird eine nach Branchen und Betriebsgrößen differenzierte Betrachtung dargestellt. Außerdem wird in bi- und multivariaten Modellen untersucht, welche Faktoren einen Einfluss auf die Belastungswahrnehmung haben.
In einem weiteren Schritt werden die Einschätzungen der Beschäftigten den Ergebnissen der Betriebsbefragung gegenübergestellt, um Unterschiede bzw. Ähnlichkeiten dieser beiden Gruppen hinsichtlich der Wahrnehmung der betrieblichen Situation zu betrachten.
Als wichtiges Ergebnis hat sich gezeigt, dass für die Beschäftigten die „Arbeit unter Zeitdruck“ den wesentlichen Belastungsfaktor darstellt. Neben diesem psychischen Belastungsfaktor spielen aber auch physisch-technische Belastungsfaktoren, d.h. schwere körperliche Arbeit und Umgebungsfaktoren, nach wie vor eine große Rolle. Erwartungsgemäß gibt es große Unterschiede hinsichtlich der wahrgenommenen Belastungen zwischen den Wirtschaftssektoren. In Hessen spielen Belastungen durch bewegungsarme Tätigkeiten eine deutlich größere Rolle als im Schnitt aller Länder.
Die Ergebnisse aus einer bi- beziehungsweise multivariaten Auswertung der Daten zeigen, dass neben der Branche auch die betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten einen nachweisbaren Einfluss auf die Belastungswahrnehmung der Beschäftigten haben. Weiterhin wird deutlich, dass die Beschäftigten in der Wahrnehmung der Belastung eine klare Unterscheidung zwischen physisch-technischen Belastungen und psychischen Faktoren treffen. Belastungen aus bewegungsarmen Tätigkeiten spielen insgesamt eine große Rolle, lassen sich aber eindeutig keinem dieser Belastungskomplexe zuordnen.
Aus der Gegenüberstellung der Befunde der Beschäftigtenbefragung mit den Ergebnissen der Befragung der Betriebe ergibt sich, dass Führungskräfte bzw. Expert/innen die betrieblichen Belastungskonstellationen anders wahrnehmen als die Beschäftigten: die Beschäftigten nehmen psychische Belastungen an einem deutlich höheren Anteil der Arbeitsplätze wahr, wohingegen die betrieblichen Vertreter/innen Belastungen nach wie vor eher im technischen Bereich sehen.
Linguistic continua, their properties, and their interpretation – Hansjakob Seiler ; Skala und Kontinuum: Versuch einer Abgrenzung – Fritz Serzisko ; Der Skalenbegriff in der Linguistik mit einer Demonstration am Beispiel der deutschen Adverbien – Paul-Otto Samuelsdorff ; Kasusrollen im Tagalog: ein intrasprachliches Kontinuum der Kontrolle – Werner Drossard ; Zu einigen Skalen bei der Beschreibung sprachlicher Variation – Manfred Ostrowski Sprachliche Skalen im-typologischen Vergleich (erläutert am Beispiel der Dimension "Apprehension") – Ulrike Kölver
In diesem Beitrag wird ein Vorschlag vorgestellt, wie es trotz langfristiger Niedrigzinsen möglich ist, die vor 18 Jahren eingeführte Riester-Rente so umzugestalten, dass alle Beteiligten davon profitieren. Wird die Mindestauszahlung am Ende der Vertragslaufzeit nur für die Eigenbeiträge, nicht aber für die staatlichen Zulagen garantiert, können deutlich höhere Renditen erzielt werden. Unter dem Strich haben dann nicht nur Privatleute mehr Geld aus ihrer Altersvorsorge, sondern der Staat wird mehr Steuern einnehmen und die Anbieter haben mehr Spielraum für bedarfsgerechte Produktgestaltung.
Beispiele klimabedingter Risiken werden verschiedenen Risikoklassen zugeordnet. Risiken lassen sich nicht nur als systemische Risiken erfassen, sondern auch danach unterscheiden, wie gut sich der wahrscheinliche Schadensfall und das wahrscheinliche Schadensausmaß kalkulieren lässt. Für ein besseres Verständnis des Risikos wird hier insbesondere der Einfluss des Klimawandels auf die Entwicklung des Risikos und seine Einschätzung betrachtet. Für diese erste Entfaltung des Verständnisses klimabedingter Risiken wird vergleichend die Typisierung des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen herangezogen.
Der vorliegende Beitrag ist eine Qualifikationsschrift im Bachelor-Studiengang Japanologie und versucht mittels kulturwissenschaftlicher Methoden eine Bestandsaufnahme der Aktivitäten städtischer Gärtner sowie der Nachhaltigkeitsstrategien in Tôkyô vorzunehmen.
Anhand der empirischen Auswertung von stadtpolitischen Nachhaltigkeitspapieren, Stellungnahmen eines Guerilla-Gärtners und Blogeinträgen einer Stadtfarmerin soll verdeutlicht werden, wie die einzelnen Akteure Stadt verstehen und diese durch ihre Praktiken konstruieren. Ziel ist es zu ermitteln, inwiefern Urban Gardening als Symptom für politische und gesellschaftliche Wandlungen verstanden werden kann.
Vor dem Hintergrund allgemeiner Bedingungen der Anreizkompatibilität wird für verschiedenen Kapitalmarktmodelle untersucht, ob zwischen den Anteilseignern eines Unternehmens Einmütigkeit besteht und, wenn ja, mit welchem Unternehmensziel der finanzielle Nutzen der Anteilseigner maximiert wird. Von besonderer Bedeutung für die Anreizkompatibilität der üblichen linearen Erfolgsteilung ist die Bedingung pareto-effizienter Risikoteilung. Sind für den Erfolg des Unternehmens spezifische Störterme relevant und soll der Entscheidungsträger in relativ starkem Umfang am Erfolg beteiligt werden, ist die Risikoteilung zwischen ihm und den (anderen) Anteilseignern pareto-inferior. Anreizkompatible erfolgsorientierte Belohnungs- bzw. Prämienfunktionen für den Entscheidungsträger sind dann konvex und zustandsabhängig. Aktienoptionsprogramme können als Approximationen an solche Prämienfunktionen interpretiert werden.
The first question under Consideration is whether it is possible to explicate the meaning of 'meaning' (in the sense of Carnap's 'meaning explication'). It is argued then that we have to distinguish just between meaning1 and meaning2: Meaning1 refers to the proper semantic meaning whereas meaning2 refers to a pragmatic meaning expressed by the form 'S means that p'. The statement follows that there is no possibility of giving an explication of meaning directly based on meaning1. Concerning meaning2, arguments are given which demonstrate the identity of meaning2 with material implication. An explication of meaning2 would show tight resemblances to Tarski's well- known truth-definition.
Bei der Regulierung und Aufsicht auf den internationalen Wertpapiermärkten gibt es immer noch viele Unterschiede bei den Regelungsinhalten und in der Prioritätensetzung. Die steigende weltweite Verflechtung der Finanzsektoren und deren Akteure sowie die hohe Kapitalmobilität machen es jedoch zunehmend erforderlich, auch die Aufsicht zunehmend zu internationalisieren. Internationale Aufsichtsstandards wiederum können grenzüberschreitende Aktivitäten von Marktteilnehmern erleichtern und sicherer machen. Es ist inzwischen anerkannt, dass eine gute und effiziente Regulierung einen Finanzplatz gerade im internationalen Umfeld attraktiv macht und so dessen Wettbewerbsfähigkeit erhöht. Es ist daher von großer Bedeutung, die nationale Aufsicht internationalen Standards folgen zu lassen. Eine wichtige Funktion bei der Aufstellung dieser Standards haben die internationalen Organisationen wie IOSCO im Wertpapierhandel, die IAIS im Versicherungs- und der Baseler Ausschuss im Bankenbereich inne. In vielfältiger Weise ist deren Arbeit für den Finanzplatz Deutschland richtungsweisend. Das sind wichtige Gründe, weshalb die Teilnahme an Aktivitäten der IOSCO, Mitarbeit an Berichten, Standards und Resolutionen der IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt und insbesondere dem Wertpapierhandel in Deutschland nützen kann. Um näher verständlich machen zu können, auf welche Weise IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt in diesem Sinne nützlich sein kann, und Arbeiten in der IOSCO von Bedeutung für das deutsche Recht im Bereich des Wertpapierhandels sind, ist es zunächst wichtig, die Organisation IOSCO (1) , ihre Zielsetzung (2) und Struktur (3) zu verstehen, und die Bereiche zu kennen, in denen IOSCO arbeitet (4) sowie die Formen und jeweilige Bindungswirkung der Produkte der IOSCO (5). Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch Art und Weise, auf die in IOSCO Beschlossenes unser Finanzsystem tangieren kann und bereits tangiert hat.
Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Die verschiedenen Alternativrechnungen zur Bemessung des Eckregelsatzes auf Basis der Daten der EVS 2003 und der normativen Setzungen der derzeit gültigen Regelsatzverordnung (RSV) haben zu Beträgen leicht über (Variante 1b) bis mäßig unter (Variante 4b) dem gegenwärtigen Satz von 345 Euro geführt. Da sich aus einer kritischen Betrachtung der grundlegenden Vorentscheidungen, auf denen die RSV aufbaut, einige fragwürdige bzw. nicht konsistente Einzelregelungen ergeben haben, erscheint das seit 2005 gültige Niveau des gesetzlich anerkannten Existenzminimums als tendenziell zu gering, zumal der Eckregelsatz auch für den Leistungsanspruch von Familien mit Kindern maßgeblich ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Herausnahme der Sozialhilfebezieher aus der Referenzgruppe gemäß RSV unter theoretischen Gesichtspunkten nicht hinreichend ist, um Zirkelschlüsse - vom Ausgabeverhalten der Hilfebedürftigen auf deren Existenzminimum - zu vermeiden. Denn nur etwa die Hälfte bis drei Fünftel der Bedürftigen nehmen ihre HLu-Ansprüche wahr, die weiteren Anspruchsberechtigten leben in verdeckter Armut. Die Referenzgruppe zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums müsste also auch um die so genannte Dunkelziffer der Armut (Personen in verdeckter Armut) bereinigt werden, was vermutlich zu einem leicht erhöhten (regelsatzrelevanten) Ausgabenniveau führen und Forderungen nach einer moderaten Anhebung des Eckregelsatzes unterstreichen würde. Abschließend soll der letztlich normative Charakter jeglicher Definition des Existenzmi-nimums nochmals verdeutlicht werden, aus dem die Notwendigkeit einer gesellschaftspoliti-schen Diskussion dessen, was ein menschenwürdiges Dasein und Chancengerechtigkeit - nicht nur im formalen, sondern im materiellen Sinne - ermöglicht, folgt. Dass mit dem so genannten Statistik-Modell der Regelsatzbemessung keineswegs Objektivität bzw. Wertur-teilsfreiheit, eher nur Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit erreicht wird, haben die An-merkungen zu den regelsatzrelevanten Anteilssätzen einzelner Ausgabenpositionen in Kapitel 3.2 gezeigt. Wie stark der Einfluss normativer Vorentscheidungen auf das Niveau des sozio-kulturellen Existenzminimums ist, zeigt sich aber bereits in der Auswahl der Alleinstehenden als Referenzgruppe. Damit wird bei der Analyse des regelsatzrelevanten Ausgabeverhaltens auf eine Gruppe Bezug genommen, die überdurchschnittlich von relativer Einkommensarmut betroffen ist.13 Alternativ könnten auch die Paarhaushalte ohne Kinder mit ihrem vergleichs-weise geringen Armutsrisiko als Referenzgruppe definiert werden. Nach einer ersten Abschätzung ergibt sich für das unterste Quintil von Paaren ohne Kind ein regelsatzrelevanter Konsum in Höhe von gut 700 Euro; bei gegebenen Regelsatzproportionen folgt daraus ein Existenzminimum (ohne Kosten für Unterkunft und Heizung) von gut 390 Euro gegenüber derzeit 345 Euro bei Alleinstehenden und von etwa 1.130 Euro gegenüber 828 Euro bei Paa-ren mit einem Kind. Mit diesem Beispiel ist nicht die Empfehlung einer entsprechend starken Leistungsanhebung verbunden, sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass das derzeitige Ver-fahren der Regelsatzbemessung restriktiv angelegt ist und mit aktuellen Daten eher eine Er-höhung als eine Absenkung des Niveaus des Existenzminimums begründet werden kann.
Lassen Sie mich einleitend mit fünf Thesen zu Basel II beginnen: 1. Basel II stellt einen flexiblen Regulierungsansatz dar, welcher auf einem Mix von privater Selbstregulierung und einer ständigen Überwachung durch staatliche Aufsichtsbehörden beruht. Möglicherweise repräsentiert Basel II einen Prototyp für einen neuartigen Regulierungsansatz im 21. Jahrhundert. 2. An dem Prozess bei Basel II auf internationaler Ebene nehmen neben staatlichen Stellen auch Marktteilnehmergruppen teil. Die Verhandlungen, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind, erfolgen außerhalb der etablierten Regierungszirkel. Die Regelungen werden in unterschiedlich zusammengesetzten Unter- und Nebengruppen beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorbereitet. 3. Basel II reflektiert den Fakt der sich rasch wandelnden Finanzmärkte und anhaltender Fortentwicklungen bei den Bankgeschäften. Insoweit bildet Basel II eher einen Prozess als einen festen Zustand ab. 4. Stärker als die bisherigen Aufsichtsregularien bewirkt Basel II einen Anpassungsdruck in Richtung eines globalen Standards, im Zuge dessen eine Nivellierung der bestehenden, historisch gewachsenen und national geprägten Finanzierungsformen latent einhergehen dürfte. 5. Basel II verlangt eine aufwendige Betreuung –sowohl im Hinblick auf dessen Ausgestaltung als Regelungswerk als auch auf dessen praktische Anwendung. Expertise gewinnt an Bedeutung. Daraus könnten möglicherweise Verunsicherungen oder gar ein latentes Unbehagen bei den Bankkunden resultieren. Hier erscheint eine Aufklärung über die sachlichen Zusammenhänge bei Basel II angebracht.
Das Bankgeheimnis stellt weder ein absolutes Verbot der Weitergabe kundenbezogener Informationen noch ein Verbot der Abtretung von Forderungen gegen Kunden dar. Die aus dem Bankgeheimnis folgende Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Informationen über Kunden wird ihrerseits durch immanente Grenzen beschränkt, soweit es die Ausübung von Gläubigerrechten der Bank in Frage steht. Eine Veräußerung und Abtretung von Forderungen und die dafür notwendige Weitergabe der Kundendaten wird daher durch das Bankgeheimnis nicht ausgeschlossen. Das Bankgeheimnis verpflichtet die Bank allerdings dazu, bei der Ausübung ihrer Gläubigerrechte die Vertraulichkeit der Informationen über die Geschäftsbeziehung so weit wie nur möglich zu wahren. Weitergehende Schranken zieht auch das Datenschutzrecht der Verwaltung und Verwertung von Forderungen durch die Bank nicht.
Es gibt Überlegungen, Kreditinstituten den Besitz der Anteilsmehrheit an Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) zu untersagen. Dahinter steht die Vorstellung, daß solche Beteiligungen Gestaltungsspielräume eröffnen, die mißbräuchlich genutzt werden. Die Neuemission von Aktien ist einer der Fälle, die in diesem Zusammenhang erörtert werden. Ziel dieser Arbeit ist es zu prüfen, ob die zum Konzernverbund einer konsortialführenden Bank gehörenden KAGs bei Erstemissionen anders behandelt werden als andere KAGs.
Untersucht werden 46 Neuemissionen der Jahre 1994 bis 1997. Insgesamt deuten die Ergebnisse darauf hin, daß die KAGs in ihren Anlageentscheidungen unabhängig sind, und daß keine mißbräuchliche Nutzung eventuell vorhandener Informationsvorsprünge vorliegt.
Es gibt Überlegungen, Kreditinstituten den Besitz der Anteilsmehrheit an Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) zu untersagen. Dahinter steht die Vorstellung, daß solche Beteiligungen Gestaltungsspielräume eröffnen, die mißbräuchlich genutzt werden. Die Neuemission von Aktien ist einer der Fälle, die in diesem Zusammenhang erörtert werden. Ziel dieser Arbeit ist es zu prüfen, ob die zum Konzernverbund einer konsortialführenden Bank gehörenden KAGs bei Erstemissionen anders behandelt werden als andere KAGs. Untersucht werden 46 Neuemissionen der Jahre 1994 bis 1997. Daten über von den Fonds erworbene Aktien wurden den Rechenschafts- und Halbjahresberichten entnommen. Im Durchschnitt erwerben die untersuchten Fonds etwa 7% der emittierten Aktien. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Anteilserwerbs und der nachfolgend realisierten Rendite kann nicht nachgewiesen werden. Die der jeweils konsortialführenden Bank zuzuordnenden Fonds erwerben mehr Anteile an einer Neuemission, wenn die ihnen zugeordnete Bank bei der Emission als Konsortialführerin auftritt. Eine Vorhersagbarkeit in dem Sinne, daß der Anteilserwerb in Beziehung zu der nachfolgend realisierten Rendite stünde, kann nicht festgestellt werden. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß KAGs bei schlechtem Renditeverlauf der Neuemissionen Kurspflegeaufgaben übernehmen. Insgesamt deuten die Ergebnisse darauf hin, daß die KAGs in ihren Anlageentscheidungen unabhängig sind, und daß keine mißbräuchliche Nutzung eventuell vorhandener Informationsvorsprünge vorliegt. Allerdings ist die Datenbasis, bedingt durch die Vorschriften über die Rechnungslegung der Fonds, unbefriedigend. Es wäre daher zu überlegen, den Fonds stringentere Berichtspflichten aufzuerlegen.
Das Financial Stability Board (FSB) schlägt zur Lösung des "too big to fail"-Problems einen neuen Risikokapital-Puffer für global tätige systemrelevante Banken vor. Die Kennzahl „Total Loss Absorbing Capacity“ (TLAC), setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital und verlustabsorbierendem Fremdkapital. Das verlustabsorbierende, also bail-in-fähige Fremdkapital soll vor anderen Positionen der Passivseite einer Bank in einer Krisensituation vorrangig haften oder aber in Eigenkapital umgewandelt werden. Jan Krahnen argumentiert, dass es für eine glaubhafte Verringerung des "too big to fail"-Problems auf die Anforderungen an das verlustabsorbierende Fremdkapital ankommt. Dass die Aufsicht die Halter von Bail-in Anleihen im Verlustfall tatsächlich einem Bail-in unterzieht ist vor allem nur dann glaubwürdig, wennn andere Banken nicht die Halter solcher Anleihen sind.
Ziel der vorliegenden Studie war es, herauszufinden, in welcher Weise ein im Sommer 2020 durchgeführter Verkehrsinfrastruktureingriff an einer Hauptverkehrsstraße in Frankfurt zu einer Verbesserung der wahrgenommenen Lebensqualität der Anwohnenden beiträgt. Es wurde geprüft, ob der Wegfall einer Fahrspur für den motorisierten Individualverkehr (MIV) und der gleichzeitige Bau eines Radfahrstreifens einen positiven Effekt auf die Lebensqualität der Anwohnenden hat. Insgesamt wurden 445 Haushalte an der Friedberger Landstraße vor und nach dem Umbau befragt. Die Lebensqualität wurde in Bezug auf das Konfliktpotenzial und Sicherheitsempfinden im Verkehr, die Aufenthaltsqualität sowie den wahrgenommenen Lärm und die Luftqualität vor und nach dem Bau der Fahrradspur erhoben. Es zeigt sich, dass die wahrgenommene Lebensqualität nach dem Eingriff in fast all diesen Bereichen positiver bewertet wurde als vor dem Eingriff. Dies deutet darauf hin, dass die reduzierte Infrastruktur für den MIV und die gleichzeitige Errichtung einer Fahrradspur einen positiven Effekt auf die Lebensqualität der Anwohnenden haben.
Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Förderung fahrradfreundlicher Infrastruktur wurde der Frankfurter Grüneburgweg zur Fahrradstraße umgebaut. Mit Fokus auf Gewerbetreibende wurde zwischen März und April 2023 eine Studie zu den Auswirkungen der Fahrradstraße auf dem Grüneburgweg im Frankfurter Westend durchgeführt. Insgesamt wurden 12 Interviews mit ortsansässigen Einzelhandel- und Gastronomiebetreiber:innen geführt. Im Zentrum standen dabei die Auswirkungen der Fahrradstraße auf die geschäftlichen Aktivitäten sowie Einflussfaktoren der Akzeptanz solcher Maßnahmen. Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Fahrradstraße aus Sicht der ansässigen Gewerbetreibenden einen negativen Einfluss auf die Erreichbarkeit des Grüneburgwegs hat. Dies geht laut den befragten Gewerbetreibenden mit Umsatzverlusten, einem Rückgang an Kund:innen und Problemen mit der Warenlieferung einher. Ferner wird von einigen Gewerbetreibenden kritisiert, nicht rechtzeitig seitens der Stadt über den Umbau informiert worden zu sein und kein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Fahrradstraße zu haben. Die von vielen Gewerbetreibenden wahrgenommenen Auswirkungen auf ihre geschäftlichen Aktivitäten, ihre Einbeziehung in den Planungs- und Umbauprozess sowie ihr eigenes Mobilitätsverhalten sind zentrale Einflussfaktoren für die Akzeptanz der Fahrradstraße. Die Ergebnisse zeigen, dass viele Gewerbetreibende zwar eine positive Einstellung zur Fahrradstraße haben, jedoch den Grüneburgweg nicht als einen geeigneten Standort für eine Fahrradstraße halten. Aus den Ergebnissen lässt sich schließen, dass für künftige Umgestaltungen besonders auf eine gute Kommunikation der Stadt mit den Gewerbetreibenden geachtet werden muss.
Der europäische Arbeitnehmerbegriff ist aus der arbeitsrechtlichen Praxis inzwischen nicht mehr wegzudenken. Das Ausmaß des Einflusses des Europarechts auf das nationale Arbeitsrecht ist insbesondere seit den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Danosa (EuGH, 11.11.2010 - C-232/09) und Balkaya (EuGH, 9.7.2015 - C-229/14) zum Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft erheblich. Dieser Beitrag beleuchtet die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff.
Die vorliegende Bibliographie gedenke ich, in einer verkürzten Fassung meinem Forschungsbericht 'Die Bedeutung der kontrastiven Linguistik für den Sprachunterricht', der demnächst erscheinen wird, beizufügen. Die Bibliographie beschränkt sich im Gegensatz zu (1) - (4) auf die wichtigsten westeuropäischen Schulsprachen, hat aber gegenüber (3) und (4) den Vorteil, daß sie nach Ausgangssprachen geordnet ist. Die kontrastive Analyse (kA) im eigentlichen, d.h. sprachdidaktisch orientierten Sinne ist ein Novum in der angewandten Linguistik, wenn wir von Robert LADOS Schriften absehen. Ich habe dennoch viele ältere Publikationen aufgenommen, da sie sich häufig als wertvolle Datenlieferanten für Analysen nach modernen linguistischen Theorien erweisen.
In der folgenden Anleitung werden diverse Methoden für den Zugriff auf das Ressourcen-Management, entwickelt von der AG Texttechnologie, erläutert. Das Ressourcen-Management ist für alle Anwendungen identisch. Erklärt wird das Auslesen des Ressourcen-Managements der Projects „PHI Picturing Atlas“. Alle Anweisungen erfolgen per RESTful-Aufrufen. Die API-Dokumentation findet sich unter http://phi.resources.hucompute.org.
In Ergänzung zu einem vorangegangenen Projekt (Schönwiese et al., 2005) ist in der vorliegenden Studie eine weitere extremwertstatistische Untersuchung durchgeführt worden. Dazu wurden auf der Basis von täglichen Klimadaten aus Hessen und Umgebung (49°N bis 52°N, 7°O bis 11°O), und zwar der Temperatur von 53 Stationen und des Niederschlages von 84 Stationen, Schwellen extremer Werte definiert, um die Anzahl der Über- bzw. Unterschreitungen dieser Schwellen auf signifikante Trends hin zu untersuchen. Bei der Temperatur findet sich dabei eine systematische Zunahme von Hitzetagen (Maximumtemperatur über 30 °C) im August, wohingegen im Juli fast keine, und im Juni nur vereinzelt signifikante Zunahmen von Hitzetagen gefunden wurden. Hierbei zeigt sich, wie auch bei anderen Temperatur-Schwellen eine Abnahme der Signifikanz mit zunehmender Schwellenhöhe, was durch selteneres Auftreten besonders extremer Ereignisse verursacht wird. Im Winter und Frühjahr hat entsprechend die Anzahl der Frost- bzw. Eistage (Minimum- bzw. Maximumtemperatur unter 0 °C) signifikant abgenommen. Besonders ausgeprägt ist dies für die Frosttage im Frühling der Fall. Beim Niederschlag hat im Sommer, wiederum vor allem im August, die Anzahl von Trockentagen zugenommen. Extrem hohe Niederschlagssummen sind dagegen in dieser Jahreszeit seltener geworden, in den anderen Jahreszeiten jedoch häufiger. Vor allem der März zeichnet sich durch verbreitet hochsignifikante Zunahmen von Tagen mit Starkniederschlägen aus. Die Erhaltungsneigung von besonders warmen bzw. kalten Witterungen hat sich in den meisten Monaten nicht signifikant verändert. Es ist jedoch eine Neigung zu kürzeren relativ einheitlichen Witterungsabschnitten im Februar und März, sowie zu längeren im Oktober und November zu beobachten. Diese Ergebnisse sind jedoch vermutlich nicht sehr robust, da sich bei einer Verkürzung des Zeitfensters der Autokorrelationsfunktion die Signifikanzen teilweise (vor allem im April) deutlich verändern. Bei den Trends der Zahl der Trockenperioden erkennt man im Sommer einen positiven Trend; sie nehmen somit zu. Dies gilt sowohl für die 7-tägigen als auch für die 11-tägigen Trockenperioden. Die übrigen Jahreszeiten zeigen bei den 7-tägigen Trockenperioden nur schwache oder negative Trends. Bei den 11-tägigen Trockenperioden gilt dies nur für das Frühjahr und den Herbst, im Winter sind die Trends im Norden überwiegend positiv, im Süden negativ. Betrachtet man die Länge der längsten Trockenperioden, so nimmt diese im Sommer zu, im Frühjahr und im Gesamtjahr jedoch ab. Im Herbst ist das Bild uneinheitlich; dies kann aber auch daran liegen, dass lange sommerliche Trockenperioden in den Herbst hineinreichen und dann dort gezählt werden. Ein weiterer Aspekt ist die Analyse der Anzahl und Länge bestimmter Witterungsabschnitte (Clusteranalyse), die durch relativ hohe oder tiefe Temperatur bzw. relativ wenig bzw. viel Niederschlag definiert sind. So können beispielsweise Tage mit weniger als 1 mm Niederschlag als Trockencluster bezeichnet werden. Dabei erkennt man im Sommer einen Trend zu mehr Trockenclustern,in Übereinstimmung mit den oben genannten Ergebnissen, in den übrigen Jahreszeiten und im Gesamtjahr jedoch einen Trend zu weniger Trockenclustern. Innerhalb des Sommers ist dieser Trend im August am stärksten, in den übrigen Jahreszeiten im März, Oktober und Dezember. Bei den Clustern von Feuchteereignissen, das heißt Tagen mit relativ viel Niederschlag, ist das Bild umgekehrt. Im Sommer nimmt deren Zahl ab, ansonsten nimmt sie zu. Die stärksten Trends sind dabei wiederum im August (Abnahme) bzw. im März, Oktober und Dezember (jeweils Zunahme) zu erkennen. Alle diese Trends werden im der Regel umso schwächer, je höher die Schranke der Niederschlagsmenge gewählt wird. Bei den Temperaturdaten sind die Trends von Frost- und Eistagen nur im November überwiegend positiv, in allen Wintermonaten (Dezember, Januar und Februar) jedoch fast ausschließlich negativ. Darin spiegelt sich somit der Trend zu höheren Temperaturen wider. Bei den Wärmeclustern ändern sich die Trends mit der Höhe der Schranke. Bei der Schranke von 25°C zeigen der Juli, insbesondere aber der August positive Trends. Bei der 30°C-Schranke bleibt der Augusttrend positiv, der Julitrend wird dagegen negativ. Bei der Schranke von 35°C werden die Augusttrends dann deutlich geringer, während die Julitrends, wenn auch schwächer ausgeprägt, negativ bleiben. Die Trends im Juni sind dagegen insgesamt schwach. Betrachtet man die Signifikanz der Trends, so sind insbesondere die Trends bei hohen Schranken weniger signifikant. Dies gilt für die hohen Niederschlagschranken (20mm, 30mm, 95%-Perzentil, 99%-Perzentil) ebenso wie für die hohen Temperaturschranken (30°C, 35°C). Weiterhin ist die Signifikanz dann niedrig, wenn die Zahl der Cluster im betrachteten Zeitraum klein ist. In Monaten und Jahreszeiten, in denen nur wenige Cluster auftreten, ist der Trend der Zahl der Cluster meist nicht signifikant. Insgesamt zeigen beim Niederschlag die untere Schranke von 1mm sowie die oberen Schranken von 10mm und 90% die signifikantesten Trends. Bei den Temperaturdaten ist das bei den Frosttagen generell, bei den Eistagen im Januar und Februar sowie bei den sommerlichen Clustern mit einer Tagesmaximumtemperatur von über 25°C der Fall (mit zum Teil über 95% bzw. 99% Signifikanz).
Fazit: Im Gegensatz zu ihrem US-amerikanischen Vorbild ist die deutsche Business Judgment Rule kein „sicherer Hafen“, der Organmitgliedern das Privileg eines haftungsfreien Raums für unternehmerische Entscheidungen eröffnen würde. §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 1 AktG formulieren vielmehr lediglich – mit ihrerseits ausfüllungsbedürftigen Begriffen – die Anforderungen an die Entscheidungsfindung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters oder Überwachers. Dementsprechend gelten für Entscheidungen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule keine grundsätzlich anderen Anforderungen. Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen an einen ordnungsgemäße Entscheidung ist zu beachten, dass die organschaftliche Sorgfaltspflicht und die Haftungsfolgen für den Fall ihrer Verletzung sich nicht etwa das Gremium insgesamt, sondern an jedes einzelne seiner Mitglieder richten. Daher sollten insbesondere die Standards an eine angemessene Information und an die Plausibilitätskontrolle eingeholter Auskünfte und Expertisen nicht so hoch angesetzt werden, das sie realistischerweise von niemandem erfüllt werden können.Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für die mit einer Organmitgliedschaft verbundenen Haftungsgefahren dürfte es sonst in Zukunft schwieriger werden, qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder für deutsche Unternehmen zu gewinnen.
Hält man sich die Zahl der in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Publikumsfonds vor Augen, scheinen die in den Anfängen des Investmentsparens geäußerten Vorzüge des Investmentsparens’ ad absurdum geführt. So muß der Anleger allein im Bereich deutscher Aktien inzwischen aus mehr als 122 verschiedenen Fonds2 auswählen. Im Interesse einer Förderung der Transparenz der Fonds wären daher Schritte in Richtung einer Straffung des Fondsangebots wünschenswert. Die Notwendigkeit hierfür wird eindrucksvoll verdeutlicht, wenn man den aufgelösten Fonds die Zahl der neu aufgelegten Fonds gegenüberstellt. So kamen in den letzten Jahren in Deutschland auf jeden aufgelösten drei neue Publikumsfonds.
Der Beitrag stellt zunächst dar, dass und warum dem geltenden UWG ein schlüssiger innerer Zusammenhang fehlt, und zwar sowohl im Hinblick auf den Prüfungsaufbau für Ansprüche als auch im Hinblick auf die im Gesetz zum Tragen kommenden materiellen Systematisierungskriterien. Sodann wird ein Vorschlag für einen alternativen Gesetzesaufbau unterbreitet, der am unverändert richtigen Gedanken festhält, wonach Wettbewerbsverhalten in seinen komplexen Auswirkungen auf sämtliche Marktteilnehmer ganzheitlich zu erfassen und zu regulieren ist, während die Orientierung an Gruppen von Marktteilnehmern zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen führt. Folglich bilden im unterbreiteten Vorschlag nicht die Schutzsubjekte des UWG, sondern der Unwertgehalt der geschäftlichen Handlung (Irreführung, Aggressivität, sonstige Wettbewerbsverfälschung) das primäre Systematisierungskriterium. Übergeordnetes Ziel des Vorschlags ist es, die methodengerechte Anwendung des geschriebenen Rechts zu erleichtern und auf diese Weise gesetzesferne Eigenrationalitäten der Praxis einzuhegen.
Im Projekt OPTUM wurde untersucht, welche Umweltentlastungen durch Elektrofahrzeuge in Zukunft erzielt werden könnten. Hierzu wurde ein integrativer Ansatz verfolgt, der neben der fahrzeugseitigen Betrachtung auch die Interaktionen mit dem Strommarkt berücksichtigt. Im Einzelnen fanden Analysen zu den folgenden zentralen Aspekten statt: Akzeptanz und Attraktivität von Elektrofahrzeugen, Marktpotenziale für Elektrofahrzeuge, Interaktion von Elektrofahrzeugen mit dem Stromsektor, CO2-Minderungspotenziale von Elektromobilität, Ökonomische Betrachtung der Speichermedien und Ressourceneffizienz des Systems Elektromobilität. In diesem Studientext werden die Forschungsergebnisse zur Frage nach der Attraktivität und Akzeptanz von Elektroautos vorgestellt. Dabei wird auf Ergebnisse aus zwei empirischen Untersuchungen eingegangen, die in OPTUM zur Ermittlung der Attraktivität und Akzeptanz von Elektrofahrzeugen durchgeführt wurden. Bei diesen Untersuchungen handelt es sich zum einen um eine qualitative Untersuchung mittels Fokusgruppen und zum anderen um eine standardisierte Erhebung, bei der NeuwagenkäuferInnen befragt wurden. Mit der standardisierten Befragung wurde eine Conjoint-Analyse zur Fahrzeugwahl gekoppelt, bei der sich die Befragten zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, Plug-in-Hybrid-Antrieb und voll-elektrischem Antrieb entscheiden mussten. Die empirischen Analysen verdeutlichen, dass es ein erhebliches Akzeptanzpotenzial für die beiden Elektrofahrzeugkonzepte – Plug-in-Hybride und vollelektrische Fahrzeuge – gibt. Speziell für voll-elektrische Fahrzeuge existiert je nach Szenario und Fahrzeugklasse ein Akzeptanzpotenzial von 12 bis 25 Prozent. Des Weiteren liefern beide empirischen Erhebungen Hinweise, wie dieses Akzeptanzpotenzial ausgeschöpft oder gar vergrößert werden kann.
"Securitization" im allgemeinen Sinne bezeichnet den Trend weg von der klassischen Form der Unternehmensfinanzierung durch Bankkredite hin zu wertpapiermäßigen Finanzierungen. Die mit diesem Prozeß der zunehmenden Securitization und "Disintermediation" verbundenen vielfältigen Fragen, seine Bedeutung für sämtliche Beteiligten - die Unternehmen, Investoren und die traditionellen Finanzintermediäre - werden seit langem erörtert . Zunächst befaßte sich diese Diskussion insbesondere mit der Verdrängung von Buchkrediten durch direkte Wertpapierplazierungen seitens der Unternehmungen. Dieser Verdrängungsprozeß schreitet seit der Abschaffung der Genehmigungspflicht für die Emission von Schuldverschreibungen gemäß § 795 BGB offenbar weiter kräftig fort, wie sich an den jüngsten DM "commercial paper"-Programmen einer Reihe großer deutscher Unternehmen zeigt. Zweitens - und dies ist das Thema der nachfolgenden Überlegungen - bezeichnet securitization aber auch die Umwandlung bereits bestehender Buchkredite (oder anderer Aktiva) in Wertpapiere. Auf eine kurze Formel gebracht, geht es in diesen Fällen darum, daß bestimmte assets , gleichartige Aktiva, die einen Zahlungsstrom erzeugen, wie z. B. Kreditforderungen, Schuldscheine oder nicht marktgängige Wertpapiere, Leasingforderungen oder sonstige Forderungsbündel von Industrie- oder Handelsunternehmen, von deren bisherigem Inhaber, dem Anschlußunternehmen , an einen rechtlich selbständigen Fonds veräußert werden. Dieser Fonds finanziert den Kaufpreis durch die Ausgabe von Wertpapieren an institutionelle Anleger oder das breite Publikum. Diese Wertpapiere sind damit "asset backed". Entwickelt wurde diese Finanzinnovation auf dem amerikanischen Kapitalmarkt; sie wird seit mehreren Jahren aber auch im europäischen Ausland angewandt. Deutsche Banken und Unternehmen halten sich dagegen bisher zurück, und beteiligen sich allenfalls an entsprechenden Transaktionen mit Auslandsbezug (Veräußerung von Forderungsbeständen an im Ausland gegründete Fonds; Unterstützung solcher ABS-Transaktionen im oder ins Ausland durch einzelne Banken). Dies dürfte nicht zuletzt mit der bisher weithin ungeklärten Rechtslage zusammenhängen, und zwar in handelsrechtlicher wie in steuerlicher Hinsicht. Nachdem die ABS-Technik jüngst mehrfach im bankbetrieblichen und betriebswirtschaftlichen deutschen Schrifttum dargestellt und analysiert worden ist, soll im folgenden versucht werden, die damit verknüpften zivil- und handelsrechtlichen Fragen aufzuzeigen und einige dieser Fragen auch etwas eingehender zu erörtern. Die Darstellung geht zunächst in Kürze auf die Entstehung dieser Finanzinnovation auf dem amerikanischen Kapitalmarkt ein (B.). Weitere Abschnitte weisen auf denkbare Anwendungsfelder, Vorteile und Risiken hin (C.) und fragen dann nach der rechtlichen Zulässigkeit und ausgewählten Aspekten dieses Finanzierungsinstruments nach deutschen Recht (D.) Steuerliche Fragen werden nicht behandelt.
Aspektsysteme
(1991)
„Die folgenden Papiere sind im Umfeld eines Hauptseminars "Aspekt und Tempus" entstanden, das im Wintersemester 1989/90 am Institut für Sprachwissenschaft der Universität zu Köln stattfand. In den folgenden Beiträgen werden nicht alle Aspekte des Aspekts gedeckt; im Vordergrund steht hauptsächlich die Frage der Interaktion von lexikalischer Semantik und Aspektmorphologie, so daß sich die Beschreibung der Aspektmorphologie auf aspektrelevante Fälle beschränkt und Nebenfunktionen (z.B. temporale), Konventionalisierungen, Neutralisierungen usw. weitgehend vernachlässigt werden. Kritik und Anregungen sind höchst willkommen.“ ---
Inhalt:
Aspekttheorie (Hans-Jürgen Sasse); Albanisch (Christina Leluda); Spanisch (Olga Chapado Chorro & Luisa Garcia Garcia); Japanisch (Antje Seidel & Helga Weyerts); Maa (Christa König); Modemes Chinesisch (Chor-Shing Li); Samoanisch (Mario Longino)
Der vorliegende Beitrag präsentiert zum ersten Mal eine detaillierte Darstellung des Aspektsystems im Cayuga, einer nordirokesischen Sprache. Das Cayuga verfügt über drei flexionelle Aspektkategorien, den perfektiven "Punctual" und die imperfektiven "Habitual" und "Stative". Jede dieser Kategorien hat eine größere Anzahl unterschiedlicher Lesarten. Es wird gezeigt, in welcher Weise diese Lesarten von der lexikalischen Semantik der betreffenden Verben abhängt bzw. mit dieser interagiert. Die hieraus resultierende Verbklassifizierung fördert eine Reihe konzeptueller Idiosynkrasien zutage, die den sprachspezifischen Charakter der Lexikonorganisation des Cayuga ausmachen. Dennoch läßt sich zeigen, daß es trotz der andersartigen kompositionellen Struktur in der aspektuellen Klassenbildung zu ähnlichen Effekten der Interaktion von morphologischer Aspektsemantik und lexikalischer Verbsemantik kommt wie in Sprachen anderen Typs.
Jener Euphorie unter den Linguisten, die N. Chomskys Werk "Aspects of the Theory of Syntax" bei seinem Erscheinen 1965 hervorrief, ist nach den Debatten eines Jahrzehnts die Ernüchterung gefolgt:. Auch die "Aspects" liefern uns" keine Patentlösung für die Probleme der Sprachwissenschaft. Kein Resultat, keine Hypothese dieser Arbeit ist unangefochten geblieben, und doch gehört es zum Bedeutungsvollsten, was die Sprachwissenschaft hervorgebracht hat. Niemals vorher wurde mit derselben Kühnheit und Brillianz eine linguistische Theorie der Sprache entworfen. Das darf bei aller Kritik in Erinnerung bleiben. Das theorielose Umherstreifen der empirischen Linguisten in der ungeheuer komplexen Landschaft der menschlichen Sprachen führte in die Irre, würden die Linguisten einzig auf diesem Wege die Patentlösung anzutreffen hoffen. Wer eine Lösung sucht, muß sie entwerfen. Daran ist zu erinnern, wenn jetzt gelegentlich zuviel "Theorie" beklagt wird. Freilich, wodurch sich ein theoretischer Entwurf von bloß abstraktem Gerede – auch exaktem Gerede – unterscheidet, lernt man am besten am Exempel: Chomskys "Aspects" sind ein solches Exempel. Lehrende und Lernende haben im 'Wintersemester 1975/76 gemeinsam versucht, sich dieses Exempel wieder deutlich vor Augen zu führen – einmal ohne die Sekundärliteratur zu benutzen. Das wurde ein mühevolles Buchstabieren, wie die hier abgedruckten Protokolle es bezeugen: Sie sind weit davon entfernt, in jeder Hinsicht zufrieden zu stellen. Fehler haben wir auszumerzen versucht; stilistische Mängel, Argumentverkürzungen und Schiefheiten sind mancherorts stehen geblieben. Dem Anfänger mag die Lektüre trotzdem nützlich sein, dem Kenner zeigt sie, wieviel noch getan werden muß, soll die Linguistik als lebendige Wissenschaft und weder als Ideologie noch als Datenbank verbreitet werden.
Arzneimittelrückstände lassen sich heute in nahezu allen Gewässern nachweisen. Die Konzentrationen sind sehr gering; dennoch werden Risiken für die Umwelt und die Menschen vermutet. Daher ist zu klären, ob und wie es möglich ist, in Verfolgung des Vorsorgegedankens ihren Eintrag in die aquatische Umwelt möglichst zu verhindern oder zumindest zu reduzieren. Hierzu bieten sich umwelttechnische und gesundheitspolitische Maßnahmen sowie innovative Ansätze in der Arzneimittelentwicklung an.
Im Rahmen des BMBF-Projekts „SAUBER+ Innovative Konzepte und Technologien für die separate Behandlung von Abwasser aus Einrichtungen des Gesundheitswesens“ sind im Austausch mit Praxisakteuren zwei Zukunftsszenarien entstanden. Diese beschreiben von heute bis zum Jahr 2030 wie Maßnahmen in den genannten Handlungsfeldern umgesetzt und miteinander kombiniert werden können. Das erste Szenario ist eine Fortführung der bisherigen Entwicklungen. Im zweiten wird hingegen davon ausgegangen, dass sich die Bundesregierung einer sektor-übergreifenden Nachhaltigkeitspolitik verpflichtet und sich auf diese Weise die Einträge in die aquatische Umwelt auf ein Minimum reduzieren lassen.
Arzneimittelrückstände werden heute in zahlreichen Gewässern nachgewiesen. Kleinste Spuren finden sich sogar im Trinkwasser. Auch wenn die Konzentrationen in der Regel sehr gering sind, belegen Forschungsergebnisse für einzelne Wirkstoffe klare Umweltrisiken. Fische, Frösche und Kleinstlebewesen zeigen deutliche Reaktionen auf Medikamentenwirkstoffe im Wasser. Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen nach heutigem Kenntnisstand nicht. Aus Umweltschutz- und Vorsorgegründen ist es jedoch geboten, die Einträge von Arzneimittelwirkstoffen in die Umwelt zu reduzieren. Der aktuelle rechtliche Rahmen liefert für wirksame Maßnahmen kaum eine Handhabe. Deshalb muss auch über Handlungsmöglichkeiten nachgedacht werden, die jenseits rechtlicher Lösungsansätze durchführbar sind. Der hier vorgelegte Text umreißt den gegenwärtigen Wissensstand zum Thema „Arzneimittelwirkstoffe im Wasserkreislauf“ und zeigt praktische Handlungsoptionen auf, wie der Eintrag von Arzneimittelwirkstoffen in die Umwelt verringert werden kann. Dabei wird ein integrierter Ansatz verfolgt, der Handlungsmöglichkeiten auf drei verschiedenen Ebenen empfiehlt: bei der Arzneimittelentwicklung, der technischen Abwasserbehandlung und beim Umgang mit Arzneimitteln. Dieser Bericht ist im Rahmen des Projekts „Arznei für Mensch und Umwelt?“ im Auftrag des Umweltbundesamtes entstanden und richtet sich in erster Linie an die Zielgruppe Ärztinnen/Ärzte und Studierende der Medizin.
Sozialpolitische Auseinandersetzungen kursieren gegenwärtig verschärft um die Gestaltung der Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums, um eine angebliche "Kostenexplosion" bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und um Vermutungen über verbreiteten Leistungsmissbrauch. Der Blick ist also stark auf die staatlicherseits auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB) über Transfers "zu bekämpfende" und "bekämpfte" Armut gerichtet. Vor diesem Hintergrund sollen die auf relative Grenzen – 50% des arithmetischen Mittels oder 60% des Medians der Nettoäquivalenzeinkommen – bezogenen Studien über Armut in Deutschland um eine Armutsanalyse ergänzt werden, die den Einkommensbereich unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums in den Fokus nimmt. In der folgenden Untersuchung geht es nicht nur um die Größe der edürftigenBevölkerungsgruppe insgesamt, sondern darüber hinaus um die Bedeutung von Ursachen der Hilfebedürftigkeit – Arbeitslosigkeit, Teilzeiterwerbstätigkeit, niedriges Erwerbseinkommen, Alter –, um geschlechtsspezifische Unterschiede und um die Betroffenheit von Kindern. Hier fehlt es bisher an zeitnahen empirischen Informationen. Daten über die Zahl und Struktur der Empfänger von Grundsicherungsleistungen – also von Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (HLu) der Sozialhilfe – vermitteln nur die "halbe Wahrheit". ...
Dieses Arbeitspapier geht aus einem Hauptseminar zur Argumentationstheorie hervor, das [von Leila Behrens] im Wintersemester 2008/09 am Institut für Linguistik der Universität zu Köln gehalten [wurde]. In den beiden Arbeiten in diesem Band (Badtke et al. und Benning et al.) stellen die Studierenden dieses Hauptseminars die Ergebnisse vor, die sie (in zwei parallelen Projektgruppen mit unterschiedlichen Diskussionsgegenständen) bei der empirischen Analyse von Argumentationen in einem Internet-Forum gewonnen haben. Der Gegenstand der Diskussion betraf bei der einen Gruppe (Badtke et al.) die Unabhängigkeit des Kosovo, bei der anderen Gruppe (Benning et al.) die Einführung eines generellen Rauchverbots in europäischen Hauptstädten.
Die vorliegende Arbeit geht hervor aus dem Hauptseminar „Argumentationstheorie“, das im Wintersemester 2008/09 am Institut für Linguistik der Universität zu Köln unter der Leitung von PD Dr. Leila Behrens abgehalten wurde. Ziel dieses Seminars war es, ausgehend von traditionellen Begriffen der Rhetorik, Dialektik und Logik, in die Terminologie sowie in zentrale Modelle der zeitgenössischen Argumentationsforschung einzuführen. Die dabei erworbenen Kenntnisse sollen im Folgenden bei der Analyse von Beiträgen eines Diskussionsforums im Internet angewendet werden. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes „newsforum“ der BBC mit dem Titel „Have Your Say“ (BBC 2008), in dem aktuelle Themen und Nachrichten von Internetnutzern weltweit diskutiert werden können. Im untersuchten Fall behandeln wir die Frage, wie mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 umzugehen sei: „Should the world recognise an independent Kosovo?“ […]. Zu dieser Fragestellung wurden insgesamt 3195 Beiträge im Forum veröffentlicht, von denen hier 780 ausgewertet werden. Diese folgen chronologisch aufeinander und umfassen den Zeitraum zwischen 7:49 Uhr (mittlere Greenwich-Zeit) und 14:26 Uhr des 17. Februar 2008.
Im Rahmen einer Projektarbeit zum Thema Argumentationstheorie im WS 2008/09 haben sich die teilnehmenden Studentinnen und Studenten der Universität zu Köln das Ziel gesetzt, ca. 600 Kommentare zur Frage „Do smoking bans mean a cultural shift for Paris and Berlin?“ des „Have your say“-Forums der BBC auf ihre Argumentationsmuster hin zu analysieren. Die Ausgangsfrage im BBC-Forum richtete sich also nach dem „cultural shift“, also der kulturellen Veränderung, die das Rauchverbot in Kneipen und Cafés für die beiden Metropolen bedeuten könnte. Sehr bald ergab unsere Analyse jedoch, dass dies nicht die Frage war, die innerhalb der Kommentare im Zentrum der Aufmerksamkeit stand: Stattdessen wurde in erster Linie darüber diskutiert, wie das Rauchverbot generell – und zwar nicht nur in den beiden genannten Städten – bewertet werden sollte. Gut zwei Drittel der Beiträge bezogen klar Stellung für oder gegen ein Rauchverbot in der Gastronomie. Für unsere Analyse der Argumentationsmuster haben wir zum einen die klassischen argumentationstheoretisch relevanten Faktoren berücksichtigt wie Fallacies und verdeckte Prämissen. Hinzu kamen dann zwei weitere Arten von Parametern: erstens Faktoren, die in argumentationstheoretischen Abhandlungen eher nur am Rande berücksichtigt werden wie z.B. Evidenztyp und Überzeugungskraft, und zweitens Informationen, die speziell mit der Art des Diskussionsforums bzw. dem Inhalt der Diskussion zu tun haben, wie etwa Selbstauskünfte über das eigene Raucherverhalten.
Die neoklassische Arbitragetheorie setzt voraus, daß alle Marktteilnehmer identische Erwartungen bezüglich der künftigen zustandsabhängigen Auszahlungen von risikobehafteten Wertpapieren bilden. Die Unsicherheit besteht dann im Eintritt des Zustandes selber, jedoch nicht in dessen Ausprägung.
In diesem Artikel wird untersucht, wie eine zusätzliche Unsicherheit in Form des Unwissens über die genaue Ausprägung eines Umweltzustandes modelliert werden kann. Dazu werden die klassischen Finanzwirtschaftstheorien mit der Fuzzy Set Theorie (Theorie unscharfer Mengen) verbunden.
Ziel ist es, sowohl eine einperiodige als auch eine mehrperiodige Arbitragebewertung so zu modifizieren, daß vage Erwartungen der Marktteilnehmer unterstellt werden können.
Der Beitrag ruft die zentralen Überlegungen Hugo Sinzheimers zur sozialen Selbstbestimmung, zur Arbeitsverfassung, zum Arbeitsrecht als ein die Grenzen zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht sprengenden Rechtsgebiet sui generis und zur Rechtssoziologie ins Gedächtnis, um daraus einige Folgerungen für die Arbeitsrechtswissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe Universität abzuleiten.
Apokalypsen beruhen auf tradierten Bildern, fiktiven Imaginationen und kulturellen Deutungsmustern. Damit sind weder reproduzierbar noch wissenschaftlich mit validen Methoden beschreibbar. Auch das traditionell starke Risikokonzept der Sozialwissenschaften zur Beschreibung der Zukunft ihres Forschungsgegenstandes greift hier nicht. Der folgende Beitrag unternimmt deshalb den Versuch, im Rahmen dieser sozialwissenschaftlichen Ansätze nach den spezifisch sicherheitskulturellen Aspekten von Apokalypsen zu fragen. Dazu wird eine Typisierung vorgeschlagen, die sich historisch auf das 20. Jahrhundert beschränkt und sich in drei Phasen unterteilt. Kreisten zu Beginn des 20. Jahrhunderts die apokalyptischen Bedrohungsszenarien noch um die Subjekte (die apokalyptische Bedrohung der Menschheit ging von der modernen Gesellschaftsordnung, d.h. von der Menschheit selbst aus), so geriet gegen Mitte des 20. Jahrhunderts zunehmend die objektive Welt der Dinge und Technologien unter Verdacht, eine Apokalypse auszulösen. Inzwischen scheint sich mit Übergang zum 21. Jahrhundert eine dritte Phase von apokalyptischen Szenarien auszudifferenzieren: Existentielle Bedrohungen gehen nicht mehr von identifizierbaren Bedrohungen wie gesellschaftlichen Entfremdungen oder Atomwaffen aus. Vielmehr gelten das Nicht-Identifizierbare, die Ununterscheidbarkeit als existentielle Bedrohung. Auf die Apokalypse der Subjekte und der Apokalypse der Objekte, so der Vorschlag dieses Papiers, folgt die ‚apokalyptoide’, d.h. Apokalypse-ähnliche Situation.
Peter Raisch hat sich in seinen wissenschaftlichen Arbeiten immer wieder mit dem Verhältnis von Rechtsordnung und Markt, den Aufgaben des Rechts gegenüber dem Marktgeschehen, befaßt. Die folgenden Bemerkungen beziehen sich auf den Teilbereich des "Marktrechts", der in den letzten Jahren die vielleicht umfassendste Veränderung erfahren hat und für den auch weiterhin eine dynamische Entwicklung zu erwarten steht: das Kapitalmarktrecht. Der Begriff selbst hat sich erst im Verlauf dieser Entwicklung gebildet1, ist aber inzwischen fest etabliert. Die Internationalisierung der Kapitalmärkte bringt Fragen des Anwendungsbereichs, der Kollision und der Harmonisierung verschiedener Kapitalmarktrechte mit sich - Themen, die dem Kenner des Kartellrechts, des "Grundgesetzes" unserer Marktordnung, seit langem wohl vertraut sind. Der Verfasser darf daher auf das Interesse des Jubilars hoffen, wenn er im folgenden auf einige in diesem Bereich auftretende Fragen eingeht.
Am 26.02.2002 hat die von der Bundesministerin der Justiz auf Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance eingesetzte Kodex-Kommission den Deutschen Corporate Governance Kodex (im folgenden: DCG-Kodex/Kodex) vorgelegt. Mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes4, voraussichtlich im August 2002, werden Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften künftig jährlich zu erklären haben, ob sie den Empfehlungen des Kodex folgen, und, soweit dies nicht der Fall ist, Abweichungen offen zu legen haben. Im folgenden ist zunächst das Kodex-Konzept, das dem angelsächsischen Rechtskreis entstammt, zu erläutern und die mit dem DCG-Kodex verfolgte Zielsetzung vorzustellen (dazu B.). Dem schließt sich ein Überblick über Regelungstechnik und Inhalt des DCG-Kodex sowie dessen gesetzliche „Flankierung“ durch das TransPuG an (dazu C.). Sodann werden die Entsprechens-Erklärung (dazu D.) sowie Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem DCG-Kodex (dazu E.) behandelt.
Der Aufsatz untersucht das Verhältnis von Antidiskriminierungsrecht und Diversität in der Rechtswissenschaft. Das Verhältnis der beiden Begriffe zueinander ist nicht spannungsfrei. Der Aufsatz befasst sich näher mit der Frage, wie Gleichheit zu verstehen ist und stellt zwei Modelle zum Verständnis von Gleichheit vor: Differenzierungsverbot und Dominierungsverbot. Im Vergleich erweist sich ein Verständnis als Dominierungsverbot wesentlich leistungsfähiger als eine Deutung als Differenzierungsverbot, jedenfalls wenn es um komplexere Formen von Benachteiligung geht.
Im Anschluss wird erörtert, welche Faktoren die Leistungsfähigkeit des Antidiskriminierungsrechts im Hochschulbereich, in dem Frauen auf höheren Positionen immer noch unterrepräsentiert sind, beeinflussen. Hierbei werden verschiedene Erklärungsansätze dargestellt und strukturelle Hürden des Antidiskriminierungsrechts aufgezeigt. Denn die Frage der Durchsetzbarkeit rechtlicher Normen ist ein zentrales Thema für die praktische Wirksamkeit von Antidiskriminierungsrecht. Insoweit ist freilich auch ein Rückgriff auf die Herstellung von Diversität wenig erfolgversprechend.
Anschleichen an Übernahmeziele mittels Cash Settled Equity Derivaten : ein Regelungsvorschlag
(2009)
Noch ist das Risikobegrenzungsgesetz, das unter anderem neue Meldepflichten in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) einführt, nicht vollständig in Kraft getreten. Gleichwohl wird bereits angesichts aktueller Entwicklungen auf dem internationalen und deutschen Übernahmemarkt in Artikeln der Fachpresse und im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum die erneute Überarbeitung des wertpapierhandels- und wertpapierübernahmerechtlichen Meldesystems gefordert. Diese Forderung ist berechtigt. Denn im Risikobegrenzungsgesetz, dem zeitlich letzten Versuch des Gesetzgebers, die Transparenz des Wertpapierhandels zu erhöhen, konnte die Chance nicht genutzt werden, das wertpapierhandelsrechtliche Meldesystem an eine neuere Praxis auf den Finanzmärkten anzupassen.
Performance fees for portfolio managers are designed to align the managers' goals with those of the investors and to motivate managers to aquire "superior" information and to make better investment decisions. A part of the literature analyzes performance fees on the basis of market valuation. In this article it is shown that market valuation faces a dilemma: on the one hand, the conditions which allow for market valuation imply that the portfolio manager perfectly hedges the performance fee. This in turn implies severe restrictions on the incentive effects of the performance fee. In particular, the fee does not motivate the manager to use superior information for investment decisions concerning the managed portfolio. On the other hand, better incentives can only be generated under conditions which exclude market valuation. In this case, the analysis has to be based on expected utility valuation. Keywords: performance fees, portfolio managers, "superior" information, market valuation, incentive effects
Sondierungsstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Die jüngste Finanzkrise und die darauf folgende Staatsschuldenkrise hat sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich tiefgreifende Spuren hinterlassen. Dabei wurden auch sehr deutliche Lücken in der Forschung offenbar. Ziel dieser Studie ist es, aufbauend auf dem aktuellen Forschungsstand weiteren Forschungsbedarf in den wesentlich mit Finanzkrisen verbundenen Bereichen aufzuzeigen. Es werden fünf Forschungsbereiche mit jeweiligen Unterthemen vorgeschlagen. Diese fünf Forschungsbereiche gehen unmittelbar aus der Struktur und den Mechanismen der Finanz- und Staatsschuldenkrise hervor. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die wirtschafts- und regulierungspolitische Relevanz der Themen sowie dem Umstand getragen, dass die Beantwortung vieler der Fragen interdisziplinäre Zusammenarbeit erfordert.
Finanzkrisen sind inherent mit dem Bankenmodell verbunden. Aufgrund von Verbindungen der Banken untereinander können Probleme einzelner Institute auf andere Institute übertragen werden. Diese systemischen Risiken können das gesamte Finanzsystem destabilisieren. Das Finanzsystem nimmt durch die Kreditvergabe und Bereitstellung von Transaktionssystemen eine herausragende Stellung in einer Volkswirtschaft ein, wodurch stabilisierende Eingriffe der Politik notwendig werden können. Eingriffe zur Wiederherstellung von Stabilität können sehr kostspielig sein und, wie aktuell eindrucksvoll belegt, die stabilisierenden Staaten selbst destabilisieren. Die alternativen Eingriffe vorab betreffen neben der Geldpolitik vor allem regulatorische Eingriffe. Im besonderen sind die Corporate Governance von Finanzinstituten und die Informationsbereitstellung bzw. Transparenz innerhalb des Finanzsektors von Bedeutung. In den vergangen Jahren wuchs vor dem Hintergrund von Regulierung zudem ein paralleles Schattenbankensystems heran, das in seiner Bedeutung dem traditionellen Bankensystem nur unwesentlich nachsteht.
Zwar sind die groben Zusammenhänge und Auswirkungen in den einzelnen Bereichen bekannt, jedoch ist für ein tiefgreifendes Verständnis als Grundlage zur Vermeidung bzw. Eindämmung zukünftiger Krisen sowie zur Folgenabschätzung von Regulierung weitere Forschung unabdingbar.
Eine Anleihe ist die Aufnahme von Kapital gegen die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Die Inhaberschuldverschreibungen verbriefen Ansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitals. Die inhaltliche Gestaltung der Ansprüche ist in das Belieben der Emittentin gestellt. Welche Leistung geschuldet ist und welche Einwendungen erhoben werden dürfen, muß sich allerdings aus der Urkunde ergeben, §§ 793, 796 BGB. Die Urkunde enthält Anleihebedingungen. Anleihebedingungen haben, soweit sie das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger betreffen,* zwei Komponenten: Die Angaben über Verzinsung und Rückzahlung bilden die Leistungskomponente der Anleihe. Ihre Sicherheitskomponente umfaßt dagegen Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger vor Verschlechterung der verbrieften Ansprüche, beispielsweise Kündigungs- und Negativklauseln. Ungeklärt ist bislang, ob diese Anleihebedingungen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach dem AGB- Gesetz unterliegen. An Behauptungen, daß das AGB- Gesetz auch für Anleihebedingungen gelte, fehlt es nicht. Nach Begründungen aber sucht man vergebens. Dem Betrachter der Emissionspraxis von DM- Auslandsanleihen jedenfalls müssen sich Zweifel an der Anwendbarkeit des AGB- Gesetzes geradezu aufdrängen. Die Emittentin veräußert die Teilschuldverschreibungen nicht direkt an Anleger, tritt diesen also nicht als Verwender der Anleihebedingungen gegenüber. Der Ersterwerb der Anleihe vollzieht sich stattdessen im Verhältnis der Emittentin und Emissionsbank. Zwischen diesen aber werden die Anleihebedingungen ausgehandelt. Der Anleger erwirbt von seiner Bank oder an der Börse also eine im einzelnen ausgehandelte Forderung. Ihm hat kein Verwender die Bedingungen gestellt, wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 AGB- G beschrieben. Diese - noch im einzelnen darzustellenden - Umstände lassen die Anwendung des AGB- G auf Anleihebedingungen problematisch erscheinen. Das dogmatische Unbehagen läßt sich auch nicht ohne weiteres durch den Hinweis auf zwingende Gebote des Verbraucherschutzes beseitigen. Der Blick über die Grenzen und auf andere große Anleihemärkte der Erde lehrt vielmehr, daß eine AGB- rechtliche Kontrolle von Anleihebedingungen alles andere als selbstverständlich wäre: Der englische Unfair Contract Terms Act 7977 erfaßt Anleiheverträge nicht, und auch US- amerikanischen Juristen ist die Vorstellung fremd, bond covenants als contracts of adhesion zu begreifen. Es darf daher nicht verwundern, wenn Beobachter des hiesigen Kapitalmarktes besorgt fragen, ob in Deutschland in diesem Falle andere Regeln gelten als international üblich. Die Frage nach Geltung des AGB- G für Anleihebedingungen hat aber nicht nur praktisches Interesse, sondern auch ihren dogmatischen Reiz: Der Fall, daß zwei Parteien individualvertraglich eine Vielzahl standardisierter Forderungen produzieren, um sie anschließend marktlieh abzusetzen, führt in einige kaum erforschte Grenzgebiete des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Beitrag untersucht das in jüngerer Zeit verstärkt diskutierte Phänomen einer – tatsächlichen oder vermeintlichen – „anglo-amerikanischen Rechts-hegemonie“. Es geht dabei um die Frage, ob die Rechtsordnungen Deutschlands und der Europäischen Union unter eine Vormachtstellung des amerikanischen Rechtsdenkens und amerikanischer Regelungsmuster geraten sind oder eine solche vielleicht sogar selbst aktiv befördert haben. In dem Beitrag wird diese Diskussion aus zivilrechtlicher Perspektive aufgegriffen. Nach einer Konkretisierung des Topos der Rechtshegemonie werden dabei zunächst einige Grundcharakteristika des amerikanischen Rechtssystems und des deutschen Rechtssystems gegenübergestellt und zusammengefasst, in welchen Bereichen das deutsche und das europäische Recht in den vergangenen Jahrzehnten durch amerikanische Denk- und Regelungsmuster überformt worden sind. Im Anschluss erfolgt eine Bewertung der zuvor skizzierten Entwicklung, wobei die Unterscheidung zwischen einem intrinsisch orientierten und einem funktional orientierten Verständnis von Rechtskultur als ein Kernproblem der jüngeren rechtsvergleichenden Diskussion im Zentrum steht. Im Ergebnis wird eine tendenziell skeptische Perspektive gegenüber dem suggestiven Bild eines Wettbewerbs der Rechtsordnungen eingenommen und die in jüngerer Zeit häufig geäußerte These der globalfunktionalen Überlegenheit eines wettbewerbsorientierten Rechtsmodells in Zweifel gezogen.
Aus dem weiten Spektrum ökonomisch relevanter Fragen, die die europäische Integration und das Gesellschaftsrecht verbinden, soll hier diejenige herausgegriffen werden, ob sich die nationalen Corporate-Governance-Systeme in den großen europäischen Volkswirtschaften Deutschlands, Frankreichs und Großbritanniens unter dem Einfluß der europäischen Integration bereits aneinander angeglichen haben und ob es demnächst zu einer solchen Angleichung kommen wird. Unser Thema deckt nur einen Teil des Gesellschaftsrechts ab und geht zugleich hinsichtlich der angesprochenen rechtlichen Materie über das Gesellschaftsrecht hinaus, denn die Corporate Governance fügt sich nicht einfach in herkömmliche juristische Klassifikationen ein. Unser Vorhaben unterscheidet sich aber vor allem dadurch von einer juristischen Behandlung des Themas, daß primär ökonomische Mechanismen und Zusammenhänge angesprochen werden. Ökonomen betrachten die Corporate Governance im weiteren Kontext des Finanzsystems, denn das Corporate-Governance-System ist ein Teil des Finanzsystems eines Landes. Die Fragen, wie unterschiedlich die nationalen Systeme der Corporate Governance waren, ehe zu Beginn der 80er Jahre der Prozeß der Angleichung in Europa einsetzte, wie unterschiedlich sie heute noch sind, wie sehr sie sich somit bereits angeglichen haben und wie ein möglicher Angleichungsprozeß weitergehen könnte, sind deshalb ein Teil der weiteren Frage nach der Angleichung der Finanzsysteme in Europa. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns aber nur auf Entwicklungen der 90er Jahre.
Im wohl spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Nachkriegsgeschichte, dem "Mannesmann-Prozeß", ging und geht es neben Barabfindungen von Versorgungsleistungen vor allem um die Zulässigkeit von Anerkennungsprämien für ausscheidende und bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf war nicht nur in den Medien, sondern auch in der aktien- und strafrechtlichen Literatur mit lebhaftem Interesse verfolgt worden. Nach sechsmonatiger Hauptverhandlung endete es zwar mit Freisprüchen für alle Angeklagten, aber auch mit dem Vorwurf gewichtiger Verstöße gegen das Aktienrecht. Das Urteil der Strafkammer ist gleichfalls bereits mehrfach in der wissenschaftlichen Literatur unter verschiedenen Gesichtspunkten ausführlich gewürdigt worden. Ein Ende der Diskussion ist noch nicht abzusehen, da gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Die folgenden Bemerkungen befassen sich mit einem aktienrechtlichen Teilaspekt, der Zulässigkeit nachträglicher, im ursprünglichen Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds nicht vorgesehener Anerkennungsprämien.
Die vorliegende Fallstudie zu den Anciens Combattants in Diébougou ist das Ergebnis einer Lehrforschung der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, Institut für Historische Ethnologie, die vom 24. August 2001 bis zum 16. Dezember 2001 unter der Leitung von Prof. Carola Lentz, und der Betreuung durch Dr. Katja Werthmann, Dr. Richard Kuba sowie in Kooperation mit der Universität von Ouagadougou (Département d’Histoire et d’Archéologie) in Burkina Faso stattfand. Allen genannten Personen und Institutionen sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt. Die Fallstudie reichte ich im Februar 2004 als Magister-Abschlussarbeit am Fachbereich Geschichtswissenschaften (Historische Ethnologie) der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, bei Prof. Carola Lentz und Prof. Karl-Heinz Kohl ein. Der Großteil der ursprünglich im Anhang der Magisterarbeit enthaltenen Dokumente, Karten und Photos wurde ausgelagert, und der Text erfuhr eine geringfügige Überarbeitung. Im Anschluss an einen vierwöchigen Dioula-Sprachkurs in Bobo-Dioulasso folgte die dreimonatige Erhebungsphase in Diébougou, sowohl Hauptort (chef-lieu) der Provinz Bougouriba im Südwesten Burkina Fasos, Markt- als auch Verwaltungszentrum mit 11 637 Einwohnern (siehe http://www.ambf.bf/f_mairies.html). Interethnische Beziehungen, Siedlungsgeschichte und Bodenrecht waren die übergeordneten Themen des ethnologischen Teilprojekts A9 des Sonderforschungsbereichs 268 "Kulturentwicklung und Sprachgeschichte im Naturraum Westafrikanische Savanne" der Johann Wolfgang Goethe-Universität, der die Durchführung der Lehrforschung finanziell unterstützte, und dem ich gleichsam danken möchte.
This article has two aims: it discusses the use and function of a very specific contract clause in Hellenistic time and explores the possibilities and limits to use databases and their automated searches and visualisations as heuristic tools. It is argued, that praxis … kata to diagramma is mainly a regional variety of an executionclause and not connected to the Greek type lawcourts as supposed by Mitteis and Wolff. Graph-databases can help to see different possible decisive features at the same time and show, which connections are more intensive than others, but automated analysis is slowed down and blurred by the lack of categorizing specific to the questions of legal history
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Ein New Yorker Gericht wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Vereinbarung, in einer Altwährung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates zu erfüllen, dahingehend interpretieren, daß die Parteien hiermit auf die im Vertragserfüllungszeitpunkt gültige Währung Bezug nehmen wollten. Hinsichtlich ECU-denominierter Anleihen wird man bei nach Inkraftreten des Maastricht-Vertrages abgeschlossenen Verträgen bei denen der ECU von den Parteien nicht näher definiert wurde, den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien dahingehend auslegen können, daß hiermit von den Parteien grundsätzlich eine Bezugnahme auf den ECU im Sinne des Gemeinschaftsrechts bezweckt war. Jedenfalls kann ein Gläubiger die bestehenden Unsicherheiten minimieren, indem er die Klage auf Zahlung des entsprechenden Forderungsbetrages in US-Dollar richtet oder den Schuldner vor den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates verklagt, soweit diese hierfür die erforderliche internationale Zuständigkeit besitzen.
Eine finalisierte Fassung des Beitrags wird 2024 in einem von Burchard/Schmitt-Leonardy/Singelnstein/Zabel herausgegebenen Sammelband („Alternativen zum Strafrecht“) erscheinen.
Im Zentrum des Beitrags steht jedoch nicht der Versuch, positiv Alternativen zum oder im Strafrecht zu formulieren. Vielmehr ist der Begriff der Alternativlosigkeit erkenntnisleitend, konkret die Identifizierung gesellschaftlich-politischer Wirkmächte und innerstrafrechtlicher Deutungsmuster, die eine (auch) strafrechtliche Bewältigung der durch den menschengemachten Klimawandel aufgeworfenen Konflikte alternativlos erscheinen lassen können.
Dazu wird die jüngst aufgekommene Debatte um ein Klimaschutzstrafrecht aus einer zukunftssoziologischen und strafrechtswissenschaftlichen Perspektive analysiert. Im Zentrum des Beitrags steht die These, dass sich gerade die Verbindung von katastrophischen Zukunftsvorstellungen – hier erschlossen über den zukunftssoziologischen Schlüsselbegriff der Imagination und deskriptiv-analytisch als „Klimakatastrophismus“ bezeichnet – und Exzeptionalisierungen des Strafrechts als Treiber in die imaginative Sackgasse der Alternativlosigkeit erweist.
Die verdichtete Imagination, das die Zukunfts eine Katastrophe sei („Klimakatastrophismus“), befördert als ein an Boden gewinnendes kollektives Deutungsmuster eine intensivierte Sozialkontrolle und Punitivität.
Der kriminalpolitisch expansive Kurs einer mit radikalisierten Selbsterhaltungsfragen konfrontierten Gesellschaft scheint in gesellschaftlich wie dogmatisch tief verankerten Exzeptionalisierungen des Strafrechts – wie der Zuschreibung, (nur) strafwürdige Sozialschädlichkeit adressieren zu dürfen, dies aufgrund einer regulativen und expressiven Ausnahmestellung aber auch in besonderer Weise zu können (oder zu müssen) – durchaus Widerhall zu finden. Dadurch entsteht ein strafrechtsexpansives (weil rechtfertigendes) Momentum, das der ohnehin in der Herausbildung begriffenen Legalisierung eines Klimaschutzstrafrechts Vorschub leistet.
Es entspricht den vornehmen Aufgaben der Strafrechtswissenschaft, diesen Entwicklungen prospektiv vorauszugreifen, sie aufzuklären und kritisch zu wenden – gerade im Hinblick auf die Gegenläufigkeit und Brüchigkeit gesellschaftlicher Entwicklungen oder die Kontingenz eines als politisch gelesenen Strafrechts. Eine kritische Strafrechtswissenschaft darf sich dabei nicht allein, allemal nicht unreflektiert auf tradierte Formen der Strafrechtsbegrenzung zurückziehen.
Die Lincoln-Siedlung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist sowohl bundesweites Modellprojekt in Sachen nachhaltiger Mobilität als auch Gegenstand verschiedener Forschungsprojekte. Im Projekt NaMoLi II wird die Zufriedenheit der Bewohnenden in der Lincoln-Siedlung mit dem Mobilitätskonzept und seiner Umsetzung analysiert. Des Weiteren wird geprüft, ob und in welcher Form die vorhandenen Rahmenbedingungen eine nachhaltige Mobilität fördern und wie sich die im Quartier bzw. im Umfeld vorhandenen Angebote der Versorgung und sozialen Infrastruktur auf das Mobilitätsverhalten insbesondere neu Zugezogener auswirken. Hierzu hat eine ausgewählte Bevölkerungsgruppe aus der Lincoln-Siedlung über einen Zeitraum von einer Woche Tagebuchprotokolle ihrer täglichen Mobilität geführt. Teilgenommen haben 14 Haushalte mit insgesamt 28 Personen, die zum Zeitpunkt der Erhebung maximal 15 Monate im Quartier gelebt haben. Die Protokolle wurden von allen Haushaltsangehörigen ab dem Grundschulalter geführt, jüngere Kinder sind in den Tagebüchern der Eltern erfasst. Notiert wurden Wegezwecke und Wegeziele, das genutzte Verkehrsmittel, Start- und Ankunftszeit sowie die (geschätzte) Entfernung. Des Weiteren wurden Kennwerte zur Haushaltsstruktur erhoben, zu geänderten Gewohnheiten nach dem Umzug in die Lincoln-Siedlung sowie nach Problemen in der Alltagsmobilität gefragt. Die Ergebnisse der Mobilitätstagebücher bieten einen interessanten Einblick in den Mobilitätsalltag einer spezifischen Teilnahmegruppe, die ein besonderes Interesse an Mobilitätsthemen gezeigt hat und die sich weitgehend nachhaltig in ihrem Alltag bewegt. Das Fahrrad ist das wichtigste Verkehrsmittel, gefolgt von den eigenen Füßen. Die Mehrzahl der Wegeziele liegt innerhalb eines Radius von bis zu zwei Kilometer. Die multimodalen Angebote im Quartier werden gut genutzt. Es hat sich gezeigt, dass die Methode der Tagebuchprotokolle über einen längeren Zeitraum zielführend ist, um Hinweise für die Alltagstauglichkeit des Mobilitätskonzeptes sowie zu dessen Weiterentwicklung bzw. Nachsteuerung zu erlangen.
Der "Kosmos" ist das letzte Buch des 1859 in seinem neunzigsten Lebensjahr in Berlin verstorbenen Gelehrten, in deutscher Sprache geschrieben und in fünf Bänden 1845 bis 1862 in Stuttgart und Tübingen veröffentlicht. Die Frankfurter Edition von 2004 präsentiert die erste vollständige Ausgabe seit dem neunzehnten Jahrhundert und die erste vollständige Neu-Edition des Humboldtschen Originaltextes überhaupt. Der Kosmos wird erstmalig ausschließlich so aufgelegt, wie er von seinem Autor geschrieben und publiziert wurde. Das bedeutet: Es werden nur die Teile aufgenommen, die tatsächlich von Humboldt selbst stammen. Korrekturen und Ergänzungen, die vom Urheber vorgenommen oder autorisiert wurden, indem sie in den zu Lebzeiten erschienenen Bänden vermerkt sind, wurden ausgeführt beziehungsweise übernommen. Im Anhang nachgereichte Korrekturen und Ergänzungen anderer Autoren aus dem posthumen fünften Band wurden dagegen nicht ein- beziehungsweise umgesetzt. Ausgangspunkt ist der Stand der allerersten Auflage, Maßstab der vom Verfasser selbst hergestellte Text. Die Edition bietet zum ersten Mal den reinen Humboldtschen Ur-Kosmos. Humboldts berühmtestes Werk ist hier tatsächlich in einem Band vereint: ”die ganze Welt in einem Buch”.
Mit dem Ziel, Erkenntnisse darüber zu gewinnen unter welchen Umständen verkehrspolitische Maßnahmen seitens der Bevölkerung befürwortet und angenommen werden, wurde im Hebst 2020 eine quantitative Haushaltsbefragung (N = 832) in vier Frankfurter Befragungsgebieten durchgeführt. Als Untersuchungsgegenstand wurde die Umwandlung von Auto- in Fahrradspuren ausgewählt – eine Maßnahme, die in Folge des Frankfurter Radentscheids entlang verschiedener Verkehrsachsen in Frankfurt geplant und teilweise bereits umgesetzt wurde. Dabei wurde deutlich, dass die Akzeptierbarkeit für die zukünftige Umsetzung einer solchen Maßnahme zur Neuaufteilung öffentlicher Räume in Frankfurt insgesamt sehr hoch ausfällt. Unter Heranziehung des stage model of self-regulated behavioural change (SSBC) konnte zudem aufgezeigt werden, dass sich eine starke Orientierung am Auto negativ auf die Höhe der Akzeptierbarkeit auswirkt, während eine regelmäßige Nutzung des Fahrrads höhere Zustimmungswerte für die Maßnahme hervorruft. In einem zweiten Schritt wurde weiterhin untersucht, inwiefern die bereits umgewandelten Radspuren zwischen der Alten Brücke am Main und dem Friedberger Platz im Frankfurter Nordend, eine Veränderung in der Wahrnehmung und Verkehrsmittelnutzung der Befragten begünstigen und somit auch wirksam sind. Dabei wurde mitunter ersichtlich, dass es seit der Umwandlung sowohl zu einer gesteigerten Fahrradnutzung als auch zu einer reduzierten Autonutzung entlang der umgewidmeten Strecke gekommen ist.
Die vorliegende Arbeit widmet sich der phonetischen Motivation phonologischer Palatalisierungsprozesse, bei welchen Vorderzungenvokoide die Palatalisierung (bzw. Affrizierung) vorangehender Plosive bewirken. Durch akustische Analysen zu deutschen und bulgarischen stimmlosen alveolaren und velaren Verschlußlauten wird der Einfluß nachfolgender vorderer Vokoide und des tiefen Vokals /a/ auf die geräuschähnliche Phase nach der plosiven Verschlußlösung der Konsonanten untersucht. Zum Zwecke der Überprüfung einer nach universellen phonologischen Prinzipien formulierten Hierarchie der wahrscheinlichen Inputkandidaten für Palatalisierungen werden akustische Messungen zur Zeitdauer und zu den spektralen Eigenschaften des konsonantischen Segments in wortinitialen Konsonant-Vokoid-Sequenzen vorgestellt. Die Ergebnisse der Studie unterstützen nur teilweise die vorgeschlagene Hierarchiehypothese und zeigen, daß sprachspezifische Besonderheiten einen Einfluß auf die Anordnung der Elemente der Hierarchie ausüben.
Inhalt: 1. Gesellschaftsrecht als neues Rechtgebiet für die Rechtsordnungen der GUS: 1 2. Besonderheiten der AG in den Staaten der GUS 4 3. Ausgewählte Probleme des Aktienrechts 6 a. Corporate Governance 6 b. Haftung der Organe 7 c. Aktionärsrechte, vor allem Auskunftsrechte 9 d. Große Geschäfte – krupnie sdelki 10 e. Verträge mit Interessiertheit 12 4. Reform des Aktienrechts 13 a. Entscheidung der interparlamentarischen Versammlung 13 b. Grundlagen des neuen Konzeptes zu einem Modell-Aktiengesetz 14 c. Vorschläge des Konzeptes zu oben erwähnten Problemen 17 Zusammenfassung 19 Zusammenfassung: Allein die kurze Schilderung der Entwicklung des Gesellschaftsrechts in den GUS-Staaten zeigt die Notwendigkeit der Reformen auf diesem Gebiet. Wichtig ist, dass die Länder, die traditionell zur kontinental-europäischen Rechtsfamilie gehören, im Rahmen dieser Familie bleiben. Die kritiklose und bedingungslose Übernahme der Institute der Common-Law-Tradition hat für zahlreiche Irritationen und Verwirrungen gesorgt. Die Korrektur dieser Missentwicklungen kann als große Herausforderung der Reform des Aktienrechts der Staaten der GUS bezeichnet werden.
Mein heutiger Vortrag kann nicht mehr als eine Momentaufnahme der Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht bieten. Ich beschränke mich dabei auf die rechtsetzende Tätigkeit der Organe der EU und hier insbesondere auf die Aktivitäten und Pläne der Kommission, blende also die Rechtsprechung des EuGH und die wissenschaftliche Debatte völlig aus.
Auf dem 67. Deutschen Juristentag (DJT) in Erfurt wurde über eine Grundfrage des deutschen Aktienrechts diskutiert. Gefordert wurde eine stärkere Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften. Einzelne Deregulierungsvorschläge bezogen sich in diesem Zusammenhang auf die Reichweite des Prinzips der Satzungsstrenge, die Vinkulierung von Aktien und das Mehrstimmrecht. Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften insbesondere vor dem Hintergrund einer rechtsvergleichenden und empirischen Betrachtung überzeugt. Im Einzelnen wird zunächst kurz der Vorschlag Bayer an dem 67. DJT dargestellt (II.). Weiter wird die Bedeutung des außerbörslichen Handels in Deutschland untersucht (III.). Im Anschluss werden das deutsche, englische und – kursorisch – das US-amerikanische Aktien- und Kapitalmarktrecht rechtsvergleichend betrachtet (IV.). Dem folgt eine Stellungnahme zum Reformvorschlag Bayer (V.). Ein Fazit schließt die Untersuchung ab (VI.).
I. EINLEITUNG II. VORSCHLAG DER WIRTSCHAFTSRECHTLICHEN ABTEILUNG ZUM 67. DEUTSCHEN JURISTENTAG 1. Darstellung und Begriffsbestimmung 2. Begründung III. BEDEUTUNG DES AUßERBÖRSLICHEN HANDELS IN DEUTSCHLAND IV. RECHTSVERGLEICHENDE BETRACHTUNG VON AKTIEN- UND KAPITALMARKTRECHT 1. Deutschland a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierung im Rahmen des Aktienrechts 2. Großbritannien a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierungen im „Companies Act 2006“ 3. USA a) Rechtsquellen des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts b) Organisation des Kapitalmarktes c) Kapitalgesellschaftsrecht V. STELLUNGNAHME 1. Anknüpfung der vorhandenen Regelungen an die Kapitalmarktorientierung 2. Verwischung der Grenzen zwischen Aktien- und Kapitalmarktrecht 3. Missbrauchsgefahr durch selbstbestimmte Wahl der Satzungsstrenge 4. Bisherige Reformansätze im deutschen Schrifttum 5. Die Abkehr von einer Differenzierung im Aktienrecht in der aktuellen Reformdiskussion 6. Ökonomische Analyse des Aktienrechts („Opt-In-Modell“) VI. FAZIT: Der Deregulierungsansatz, der eine Differenzierung zwischen börsen- und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften vorsieht, ist nicht zu befürworten. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichenden Betrachtung der Beispiele Großbritannien und der USA stellt sich vielmehr eine kapitalmarktorientierte Differenzierung der Anlegerschutzbestimmungen des Aktienrechts als vorzugswürdig dar. Die Anknüpfung von Deregulierungsmaßnahmen an das Kriterium der Kapitalmarktorientierung findet sich im Ansatz auch im bereits geltenden deutschen Recht. So enthält sowohl das Aktienrecht als auch das Kapitalmarktrecht entsprechend differenzierende Regelungen. Zudem weisen auch aktuelle nationale Gesetzesvorhaben und die Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht Tendenzen zu einer Abgrenzung nach dem Kriterium der Kapitalmarktferne oder -offenheit auf. Auch birgt der enge Anwendungsbereich der zwingenden Anlegerschutznormen des Aktienrechts auf börsennotierte Aktiengesellschaften erhebliche Missbrauchsrisiken. Aktiengesellschaften könnten in den außerbörslichen Handel wechseln, um in den Genuss von Deregulierungen und geringeren Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen zu kommen. Letztlich folgt der Vorzug einer kapitalmarktorientierten Differenzierung auch aus der aktuellen Diskussion um Reformansätze zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Die in diesem Zusammenhang geforderte Aufhebung der Satzungsstrenge bei gleichzeitiger Normierung entsprechender Informations- und Anlegerschutzpflichten im Kapitalmarktrecht würde dazu führen, dass an bestehende Differenzierungen des Kapitalmarktrechts angeknüpft werden könnte.
Aktienoptionen räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Aktien zum sog. Ausübungs- oder Basispreis erwerben zu können1. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile für Vorstände sehen als Basispreis regelmäßig den Kurs der Aktie bei Einräumung der Option vor. Die Option kann in der Regel nur ausgeübt werden, wenn die Aktie nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist einen von vornherein fixierten höheren Kurs (Zielkurs) erreicht hat. Je höher der Zielkurs, desto größer der Gewinn für den Optionsinhaber. Aktienoptionen für Manager vermitteln diesen also den Anreiz, den Börsenkurs der Aktien und damit den Marktwert des Unternehmens zu maximieren. Unlängst haben die Deutsche Bank und Daimler-Benz entschieden, Aktienoptionen an ihre Vorstände und weitere leitende Angestellte auszugeben. Diese Entscheidung ist allgemein als Signal verstanden worden, dem weitere Unternehmen folgen dürften, und hat kontroverse Diskussionen ausgelöst. Je nach Standpunkt wird die Ausrichtung des Managements auf das Ziel der Börsenkursmaximierung als einseitige Durchsetzung von Kapitaleignerinteressen kritisiert oder als Anpassung an internationale, insbesondere anglo-amerikanische Gepflogenheiten begrüßt. In der Tat weichen die Managergehälter insbesondere in den USA nicht nur in ihrer absoluten Höhe, sondern auch in ihrem Aufbau erheblich von der üblichen Vergütung eines deutschen Vorstandsmitglieds ab. Nach einer Übersicht in der Business Week haben die Leiter (Chief Executive Officers) der 362 größten Unternehmen 1995 im Durchschnitt DM 5,6 Mio verdient. In den meisten großen deutschen Aktiengesellschaften haben die Vorstandsmitglieder 1995 demgegenüber Gesamteinkünfte in einer Spanne zwischen 700 000,-- und DM 1,6 Mio bezogen8. Damit verdienen amerikanische Top-Manager etwa das 113fache eines Industriearbeiters, deutsche Vorstände von Großunternehmen zwischen dem 15- und 30fachen. Die laufende Vergütung amerikanischer Spitzenmanager besteht typischerweise aus drei Komponenten: dem Grundgehalt, einem jährlichen Bonus und langfristig wirkenden Vergütungsbestandteilen wie z. B. Aktienoptionen. Festes Grundgehalt und langfristig wirkende Vergütungsbestandteile, darunter Aktienoptionen, machen jeweils knapp 40 % des Gesamtgehalts aus. In Einzelfällen belaufen sich Aktienoptionen allerdings auf ein Vielfaches des Fixums und können sich über die Jahre hinweg zu außerordentlichen Vermögenswerten aufsummieren. Deutsche Vorstandsgehälter sind damit nicht nur der Höhe nach nicht zu vergleichen; sie sind herkömmlich auch anders strukturiert: Etwa 80 % der Entlohnungssysteme sehen je zur Hälfte ein Festgehalt vor, während sich die andere Hälfte nach der Dividende richtet. Aktienoptionspläne oder ähnlich langfristig angelegte "Anreizpläne" (long term incentive plans) sind bisher weithin ungebräuchlich. Auch wenn deutsche Unternehmen demnach offensichtlich von den amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt sind, verlohnt im Hinblick auf die Einführung einzelner Aktienoptionspläne doch ein Blick auf die dort geführte Diskussion. Dabei interessiert an dieser Stelle freilich weniger die populistische Kritik an der exzessiven Höhe der Managergehälter als vor allem die Diskussion der Anreizwirkungen von Aktienoptionen sowie der damit verbundenen Meßprobleme und Manipulationsmöglichkeiten (dazu unten Abschnitte II. -IV.). Ein weiterer Abschnitt (V.) weist dann in einem kurzen Rechtsvergleich auf die Regulierung in den USA und Großbritannien sowie auf neuere Entwicklungen in diesen Ländern hin. Rechtlichen Gestaltungsfragen nach deutschem Recht ist der VI. Abschnitt gewidmet. Die Studie schließt mit einigen rechtspolitischen Bemerkungen (VII.).
Das Ziel der folgenden Betrachtungen besteht weniger in der Lieferung eines prinzipiell neuen Beitrags sei es zur Unterscheidung akkusativischer, ergativischer und aktivischer Konstruktionstypen oder sei es zu derjenigen verschiedener Aktantenfunktionen (cf. Heger 1976 § 4 1.2 ) als vielmehr im Nachweis der Brauchbarkeit der letzteren als eines noematischen – d.h. von je einzelsprachlichen Gegebenheiten unabhängigen – tertium comparationis für den Vergleich der ersteren und ihrer verschiedenen Subtypen Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es legitim, die folgenden Betrachtungen auf die Frage nach den Bezeichnungen der Prädikativ-Funktion (die einem Aktanten eine Eigenschaft, einen Zustand oder eine Zustandsveränderung zuschreibt), der Kausal-Funktion (die einen Aktanten als denjenigen theoretischen Ort charakterisiert, von dem die Ursache eines Zustands oder Vorgangs ausgeht) und der Final-Funktion (die einen Aktanten als denjenigen theoretischen Ort charakterisiert, an dem sich die Wirkung eines Zustands oder Vorgangs vollzieht) einzuschränken. Dennoch ist der einleitende Hinweis auf die zumindest theoretisch unbegrenzte Unterscheidbarkeit weiterer Aktantenfunktionen wichtig, da er die naheliegende Frage beantwortet, warum in keiner Sprache eineindeutige Bezeichnungen von Aktantenfunktionen anzutreffen sind: im Fall der Bezeichnung von Aktantenfunktionen durch Kasusgrammeme am Nomen würde eine derartige Lösung kaum mehr handhabbare Flexionsparadigmen entstehen lassen und in Fall ihrer Bezeichnung durch Kongruenzmarkierung am Verb darüber hinaus zu monströsen Konjugationsformen führen.
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung des Phänomens "Agrammatismus" für die deutsche Sprache. Den Kernbereich der Studie bildet die Analyse eines Fallbeispiels. Wegen der variablen Erscheinungsformen des Agrammatismus (z.B. Saffran 1982, Miceli et al. 1989, Nespoulous & Dordain 1991, Fromkin 1995) werden Gruppenstudien in der jüngeren Forschung weitgehend abgelehnt (z.B. Seewald 1998: 62, Tyler 1987: 161). Mit der Analyse eines Einzelfalls soll der daraus resultierenden Forderung nach weiteren Einzelfallstudien entsprochen werden (Tesak 1990: 18, Tesak 1991: 177). In der vorliegenden Arbeit sollen besonders sprachspezifische Fehlermuster herausgearbeitet werden, wie sie in sprachvergleichenden Studien nachgewiesen werden konnten (z.B. Kehayia 1991, Lorch 1986, Menn & Obler 1990). Diese zeigen sich nach Menn & Obler (1990: 1370ff.) hauptsächlich in der Verteilung von Auslassungen und Substitutionen auf freie und gebundene Morpheme (siehe Kap. 1.2.1., S. 5). Die deutsche Sprache verfügt über die Möglichkeit, grammatische Funktionen bzw. grammatische Relationen sowohl durch freie als auch durch gebundene Morpheme zu realisieren (Comrie 1987: 111-137). Deshalb ist sie besonders geeignet, die beobachteten Abhängigkeiten zwischen Fehlermustern und Grammatik zu überprüfen. Als theoretische Grundlage für die Analyse der agrammatischen Sprache werden in Kap. I nach einer einführenden Begriffsdefinition (Kap. 1.1.) die Symptome des Agrammatismus im einzelnen dargestellt (Kap. 1.2.). Dabei stehen sowohl die bis heute dokumentierten Leistungsdissoziationen als auch sprachspezifische Fehlermuster zur Diskussion. Anschließend werden die aus der Variabilität der agrammatischen Erscheinungsformen resultierenden unterschiedlichen Erklärungsansätze zum zugrundeliegenden Defizit erläutert (Kap. 1.3 .). Die aus dem aktuellen Forschungsstand abzuleitenden Fragestellungen (Kap. 1.4.) bilden die Basis für die in Kap. 2. folgende Analyse des Fallbeispiels. Bei der Entwicklung der Fragestellungen werden neben sprachspezifischen Merkmalen des Agrammatismus im Deutschen die Eigenschaften berücksichtigt, die in der Literatur allgemein kontrovers diskutiert werden. In Kap. 3 erfolgt abschließend eine zusammenfassende Diskussion der Ergebnisse, die eine Einordnung der Fallstudie in den aktuellen Forschungsstand enthält, sowie einen wertenden Vergleich der aus der Einzelfallanalyse gewonnenen Daten mit den m Kap. 1.3. vorgestellten Erklärungsansätzen für die zugrundeliegende Störung.
Unerwartete Geschäftszahlen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Anpassung von Ergebnisprognosen zeigen sich bereits bei der Vorbereitung der Regelberichterstattung. Damit stellt sich für die Unternehmensleitung die Frage, ob sie solche Insiderinformationen adhoc publizieren muss oder ob sie die Veröffentlichung aufschieben und bis zu dem für die Regelberichterstattung vorgesehenen Termin zuwarten darf. ... Zusammenfassung Ergeben sich bei den Vorbereitungen für die Regelberichterstattung Abweichungen von den Erwartungen an die Geschäftszahlen, die im Falle ihres Bekanntwerdens erheblichen Einfluss auf den Kurs von Insiderpapieren haben können, kann sich der Vorstand des Emittenten vor die Frage gestellt sehen, ob er die Ad-hoc-Veröffentlichung dieser Insiderinformation bis zu dem Zeitpunkt aufschieben darf, der im Finanzkalender für die Regelberichterstattung vorgesehen ist. Jedenfalls dann, wenn der Termin für diese Berichterstattung unmittelbar bevorsteht, überwiegt das Interesse des Emittenten an einem solchen Aufschub regelmäßig das Interesse des Kapitalmarkts an sofortiger Veröffentlichung. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der Geschäftszahlen Ergebnisprognosen angepasst werden müssen. Sofern nicht ausnahmsweise eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist oder Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Vertraulichkeit der Insiderinformation bestehen, ist der Emittent daher nach § 15 Abs. 3 WpHG bis zu dem für die Regelberichterstattung angekündigten Zeitpunkt von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
Befristete Anstellungsverhältnisse enden, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, mit Ende der Laufzeit nach § 620 Abs. 1 BGB oder durch außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB. Liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor, kann allenfalls die erfolglose Abmahnung eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses ermöglichen. Es sprechen keine zwingenden Gründe dafür, die Abmahnung nicht auch auf einen Geschäftsführer anzuwenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf den hier erörterten Fall der Pflichtverletzung unterhalb der Schwelle des § 626 BGB. Bei der Frage nach der konkreten Anwendung müssen grundsätzlich zwei Fallkonstellationen unterschieden werden: Im ersten Fall, in dem der Geschäftsführer zunächst nach § 38 GmbHG abberufen wurde, sein Anstellungsverhältnis jedoch weiterhin fortbesteht, kann der Geschäftsführer nur dann abgemahnt werden, wenn dieser nach seiner Abberufung gegen eine nachwirkende Pflicht verstößt und diese Pflichtverletzung nicht ausreicht, um ihn gemäß § 626 BGB fristlos zu kündigen. Wird der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Beendigung seines Organverhältnisses auf eine Stelle unterhalb der Geschäftsführerebene versetzt, findet die Abmahnung nach den allgemeinen Grundsätzen auf zukünftige Pflichtverstöße Anwendung. Wird ein Geschäftsführer trotz einer Pflichtverletzung im Organverhältnis belassen, steht einer Abmahnung ebenfalls kein Hinderungsgrund entgegen. Bei der durch die Abwägung nach § 314 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgeschriebenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zeigt sich, dass das Rechtsinstitut der Abmahnung in der angesprochenen Konstellation ein geeignetes Instrument des Interessenausgleichs darstellt, auf das im Interesse beider Parteien zunächst zurückgegriffen werden sollte.
Die Untersuchungen auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchs stichproben haben ergeben, daß sich hinter der für die "alte" Bundesrepublik festgestellten weitgehenden Stabilität der Verteilung der Nettoäquivalenzeinkommen deutliche Veränderungen auf den vorgelagerten Stufen des Verteilungsprozesses verbergen. Bei den individuellen Erwerbseinkommen sowie bei den individuellen Faktoreinkommen (nur Bezieher) sind zwischen 1973 und 1988 die hier einbezogenen aggregierten Ungleichheitsmaße zwar kaum gestiegen; Kernel Density-Schätzungen zeigen aber einen leichten Polarisierungstrend der bimodalen Verteilung, da die Dichte in den Randbereichen der Verteilung zugenommen hat und das Dichtetal zwischen den beiden Gipfeln sich gesenkt hat. Unter Berücksichtigung des Haushaltszusammenhangs - durch Zusammenfassung individueller Faktoreinkommen auf Haushaltsebene und Gewichtung mit einer Äquivalenzskala - erweisen sich die Verteilungsänderungen als noch gravierender. Die aggregierten Ungleichheitsmaße sind stark gestiegen, und das Verhältnis der beiden Modi der zweigipfligen Verteilung hat sich umgekehrt: lag 1973 der erste Gipfel im Bereich der geringfügigen Faktoräquivalenzeinkommen noch deutlich unter dem zweiten, knapp unterhalb des Durchschnitts gelegenen Gipfel, so war 1988 der erste Gipfel deutlich höher als der zweite. Die relative Häufigkeit marginaler Faktoräquivalenzeinkommen hat im Zeitablauf also eindeutig zugenommen, ebenso wie die im oberen Einkommensbereich. Dennoch kann man von Polarisierung nur in einem weiteren Sinn sprechen, da das Dichtetal zwischen den Modi 1988 höher als 1973 liegt. Es mag beruhigend wirken, daß - zumindest in der Zeit vor der Wiedervereinigung - das Abgaben- und Transfersystem die zunehmende Disparität der Faktoreinkommensverteilung insoweit kompensieren konnte, als die relative Häufigkeit des Niedrigeinkommensbereichs - hier abgegrenzt mit 50% des durchschnittlichen Nettoäquivalenzeinkommens - vergleichsweise mäßig zugenommen hat. Dieser Eindruck ist allerdings im Hinblick auf die eingangs erwähnten Einschränkungen der Datenbasis zu relativieren. Die unzureichende Erfassung des oberen und des unteren Randbereichs der Einkommensverteilung läßt vermuten, daß der tatsächliche Trend zunehmender Ungleichheit und Polarisierung durch unsere Analysen unterschätzt wird.
A hero in the box
(1998)
Zu den bizarrsten und gleichzeitig eindrucksvollsten Passagen im nachgelassenen Teil von Musils Mann ohne Eigenschaften gehören die fragmentarischen Entwürfe, in denen Clarisse die Befreiung des Frauenmörders Moosbrugger aus der Irrenanstalt betreibt. Clarisse zählt zum engen Kreis der Hauptfiguren des Romans. Die Lebensgefährtin Walters ist eine hitzige Nietzsche-Adeptin: im Verein mit Ulrich, dem Mann ohne Eigenschaften, ergibt das eine Dreier-Konstellation, deren Spannung sich bei fortschreitendem Romangeschehen mehr und mehr in szenischen Gewittern entlädt. Es kommt also nicht von ungefähr, daß die Fragmente, die um die Befreiung Moosbruggers kreisen, sowohl einen intellektuellen als auch einen pathologischen Bezug aufweisen. Ausführen soll die Tat Ulrich, und es existiert eine Fassung aus den Jahren 1923/25, in der das Unternehmen mißlingt und der Patient fortan in strengeren Gewahrsam genommen wird. In später geschriebenen Passagen befindet sich Moosbrugger aber auf freiem Fuß. Er begeht sogar einen weiteren Mord, so daß an der Absicht des Autors, an die Stelle des mißlingenden Ausbruchs den gelingenden zu setzen, nicht gut zu zweifeln sein dürfte, wenn nicht im Dickicht der späten Entwürfe der Zweifel und die Zurücknahme selbst bereits zu den entscheidenden Werkzeugen geworden wären, mit deren Hilfe der Erzähler seine Route bestimmt.