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Ein 7 Monate alter weiblicher Säugling wurde mit Kontaktverbrennungen 2. Grades an beiden Beinen von seinen Eltern in der Notaufnahme eines Krankenhauses vorgestellt. Die Eltern berichteten, das Kind sei unbeaufsichtigt und nur mit einem Body bekleidet gegen den Nachtspeicherofen im Kinderzimmer gekrabbelt. Bei der 10 Tage später durchgeführten klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchung zeigten sich streifige, teils parallel zueinander gestellte und gelenkübergreifende Verbrennungen an der rechten Oberschenkelaußen- und Unterschenkelrückaußenseite, an beiden Fußrücken und den Zehen sowie ein flächenhaftes Verbrennungsareal an der linken Unterschenkelaußenseite mit abgrenzbaren streifigen Anteilen.
Im Rahmen einer Ortsbegehung der elterlichen Wohnung mit Vermessung und Begutachtung der in der Wohnung befindlichen 3 Nachtspeicheröfen konnte zunächst festgestellt werden, dass sich die Verbrennungsmuster an den Beinen des Kindes mit dem Luftauslassgitter der beiden Nachtspeicheröfen im Wohn- und im Elternschlafzimmer (jeweils identisches Modell), hingegen nicht mit dem des Nachtspeicherofens im Kinderzimmer in Deckung bringen ließen. Für die Begutachtung konnte durch ergänzende Informationen eines technischen Sachverständigen zu den entsprechenden Nachtspeicheröfen und durch eine Literaturrecherche ein möglicher Geschehensablauf rekonstruiert werden.
Dieser Fall verdeutlicht zum einen, welche Gefahr für Säuglinge und Kleinkinder von Nachtspeicheröfen ausgehen kann, wenn diese nicht regelrecht gesichert und die Kinder unbeaufsichtigt sind. Zum anderen wird die Bedeutung einer detaillierten und – wenn nötig – interdisziplinären Rekonstruktion, inklusive einer Ortsbegehung, zur Abgrenzung eines möglichen Unfallhergangs von einer Kindesmisshandlung unterstrichen.
Hintergrund: Mit dem Masterplan 2020 und den an mehreren Universitäten eingeführten Modellstudiengängen befindet sich das Medizinstudium aktuell im Umbruch. Sowohl im Regel- als auch im Modellstudiengang werden medizinrechtliche Aspekte überwiegend im Rahmen rechtsmedizinischer Ausbildungsabschnitte unterrichtet. Allerdings werden Studierende bereits während Famulaturen oder im praktischen Jahr mit juristischen Fragen konfrontiert.
Ziel der Studie war es herauszufinden, ob und in welchem Umfang Studierende der Humanmedizin insbesondere zur ärztlichen Aufklärung und zu den ärztlichen Informationspflichten bis zum Beginn des 4. bzw. 5. klinischen Semesters auf medizinrechtliche Aspekte vorbereitet wurden, und ob Verbesserungen bei der medizinrechtlichen Lehre gewünscht werden.
Material und Methoden: Zwischen den Sommersemestern 2017 und 2019 wurde zu Beginn des Kurses für Rechtsmedizin eine quantitative, standardisierte Umfrage mit insgesamt 373 Studierenden durchgeführt.
Ergebnisse: Wenngleich 98,8 % der Studierenden angaben, Aufklärungsgespräche bereits (mehrfach) praktisch ausgeübt zu haben, bestanden deutliche Defizite in Bezug auf die juristischen Anforderungen an das ärztliche Aufklärungsgespräch und dessen Delegation. So gaben lediglich 5,1 % der Studierenden an, die rechtlichen Grundlagen der ärztlichen Aufklärung sowie die entsprechende Norm aus dem Zivilrecht zu kennen. Über 80 % der Befragten fühlten sich unzureichend auf die rechtlichen Aspekte des praktischen Jahres vorbereitet. Über 90 % der Studierenden wünschten sich eine bessere medizinrechtliche Ausbildung.
Diskussion: Eine fächerübergreifende Etablierung sowie eine über das gesamte Studium verteilte Lehre von Medizinrecht könnte die Vorbereitung auf das praktische Jahr verbessern und das Verständnis für die rechtlichen Anforderungen an die ärztliche Berufstätigkeit fördern. Nach dem derzeitigen Stand der Umsetzung des Masterplans 2020 soll das Medizinrecht in der Learning Opportunities, Objectives and Outcomes Platform (LOOOP) als verbindlicher Ausbildungs- und Lehrinhalt etabliert werden.