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Unter einem „Regal“ wurde seit dem Mittelalter ein wirtschaftlich nutzbares Hoheitsrecht verstanden. So gab es z. B. ein „Wasserregal“, das die Nutzung des Wassers regelte, oder ein „Bergregal“ zur Festsetzung der Rechte für den Abbau von Bodenschätzen. Das „Eichenregal“ regelte den Besitz und die Nutzung von Huteeichen, die für die Schweinemast überragende Bedeutung hatten. Es stellt eine einzigartige Bildung des deutschen Partikularrechts dar, das im vorliegenden Fall seine rechtliche Grundlage in einer Bestimmung in Tit. XXI der schon im Jahre 1572 erlassenen und im Jahre 1666 in verbesserter Fassung herausgegebenen Landes- und Prozessordnung von Anhalt-Dessau hat. Danach war der eigenmächtige Einschlag von Mastbäumen, d. h. Eichen und Buchen, bei Strafe von 10 Talern für jeden Mastbaum verboten. Das Eichenregal sicherte dem Fürsten- und späteren Herzogshaus das Eigentum an den Solitäreichen unabhängig vom Eigentum der Grundflächen zu.