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In 2007, the Treaty makers ennobled the former fundamental principles of the Treaty on European Union as European values. Respect for human dignity, freedom, democracy, equality, rule of law and the protection of human rights have henceforth transcended the sphere of ‘merely’ legal matters. They have been posited as widely shared and deeply rooted normative orientations and thus the true foundations of the common European house. This step was probably meant to tap a new source of legitimacy and stability.
A new virus, SARS-CoV-2, emerged in the Chinese city of Wuhan at the end of 2019. Infected persons developed an atypical form of pneumonia, later known as COVID-19. The pathogen created a pandemic, with fatalities throughout the world, and also led to the adoption of restrictive measures which were, until recently, unthinkable, as well as fostering new political conflicts. Even the path of the multilateral order in its current form is at stake. For a take on these issues under international law, the legal regime of the World Health Organization (WHO) and its response to the pandemic provides an insightful access. ...
Fundamental rights protection, once a side show, has become important for the EU, as proved by the newfound treaty recognition of the EU fundamental rights charter (CFREU), and the upcoming accession to the European Convention on Human Rights (ECHR). At the same time the fundamental rights situation in a considerable number of Member States is an increasing cause for concern. This has mostly been illustrated with reference to minorities and asylum seekers. However, recent reports of organizations like the Council of Europe, the OSCE and various NGOs have also highlighted serious problems with regard to media freedom, such as overt political influence, media concentration, disproportionate sanctions on journalists, misuse of counter-terrorism legislation against the press, deficient protection of journalistic sources and failure to investigate violence against reporters. ...
Die Stellung der Grundrechte im europäischen Rechtsraum zeichnet eine tiefe Ambivalenz aus. Einerseits haben sie ihr Schattendasein im Unionsrecht hinter sich gelassen: Man denke an die Grundrechtecharta, den bevorstehenden Beitritt zur EMRK, das Bekenntnis zu einer grundrechtsorientierten Außenpolitik (Art. 21 Abs. 2 lit. b) EUV) und die strenge Überprüfung von Beitrittskandidaten. Andererseits gibt die Grundrechtslage in einigen Mitgliedstaaten Anlass zu erheblicher Sorge. Traurige Bekanntheit genießt die Situation von Minderheiten und Migranten. Maßgebliche Institutionen, wie der Europarat und die OSZE, sehen aber auch die Freiheit der Medien stark gefährdet. Ranglisten zur Pressefreiheit verzeichnen einen signifikanten Abstieg einiger EU-Mitgliedstaaten wegen Medienkonzentration, offener politischer Einflussnahme, unverhältnismäßiger Sanktionen, der Zweckentfremdung von Antiterrorgesetzgebung, unzureichenden Quellenschutzes und nicht aufgeklärter Gewaltakte gegen Journalisten. ...
"Gleichstellung ohne Männer" und "Mann kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" bzw. "Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" titeln die Zeitungen zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Dienstag (10. Oktober 2017). Gerügt wird, dass Gleichstellung "nicht nur Frauensache" bzw. kein "reines Frauenthema" sei. Und die Kommentarspalten sind einmal mehr voll wütenden Aufruhrs.
Geschlechtliche Vielfalt ist auch rechtlich mehr als Zweigeschlechtlichkeit, so das BVerfG in seinem Beschluss zur "dritten Option": Das aktuelle Personenstandsrecht ist verfassungswidrig, soweit es dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Ebenso revolutionär wie das Ergebnis ist auch die Begründung: Der Senat ordnet den Schutz der Geschlechtsidentität erstmals nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Im Rahmen des Symposiums wirft dieser Beitrag einen Blick auf die freiheitsrechtliche Begründung und arbeitet heraus, warum es wichtig ist, Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte nicht isoliert voneinander zu betrachten.
Der Bundestag diskutiert heute in erster Lesung den Gesetzentwurf "zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" (19/4669). Demnach soll für die Eintragung des Geschlechts neben den bestehenden drei Varianten "weiblich", "männlich" und "ohne Angabe" nunmehr eine vierte Beurkundungsmöglichkeit geschaffen werden: "divers". Der Kabinettsentwurf ist schon als "Trauerspiel für die geschlechtliche Selbstbestimmung" (Grüne) und als "verfassungswidrig" (Aktion Standesamt 2018) kritisiert worden. Die Kritik der trans*- und inter*-Community hat Grietje Baars hier zusammengefasst. Tatsächlich wird mit der Einführung der sogenannten dritten Option der deutlich weniger radikale Weg der beiden vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Alternativen beschritten. Die Entscheidung ist ausführlich hier besprochen worden.
Ob Änderungen des bisherigen Personenstandsrechts gerechtfertigt werden können, soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Im Folgenden soll vielmehr – umgekehrt – gefragt werden, warum Geschlecht überhaupt als rechtliche Kategorie erfasst wird – und ob die Gründe hierfür eigentlich (noch) tragen.
Wenn Softwareagenten autonome Entscheidungen treffen, bedeutet dies einen massiven Kontrollverlust menschlicher Akteure. Unausweichlich entstehen gravierende Verantwortungslücken, die das ausschließlich an Menschen orientierte geltende Recht nicht ausfüllen kann. Die herrschende Lehre im Zivilrecht jedoch hält das traditionelle Instrumentarium des Rechts für völlig ausreichend. Dem ist mit der folgenden These zu widersprechen: Ein eigener Rechtsstatus für Softwareagenten ist nötig, um die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden. Der Status müsste aber in einer funktionalen Sicht genau auf ihre Rolle digitaler Assistenz in Mensch-Maschinen-Interaktionen abgestimmt sein. Dafür dürfte nicht die volle Rechtsfähigkeit notwendig sein. Wohl aber sollte den Softwareagenten partielle Rechtssubjektivität zugeschrieben werden.
Drei neue Verantwortungsrisiken hat die Digitalität aufgeworfen: (1) das Autonomierisiko, das in eigenständigen Entscheidungen der Softwareagenten seinen Ursprung hat, (2) das Verbundrisiko, das auf die enge Kooperation von Mensch und Softwareagent zurückzuführen ist, und (3) das Vernetzungsrisiko, das entsteht, wenn Computer nicht isoliert agieren, sondern in enger Verflechtung mit anderen Computern. Wie soll das Recht darauf reagieren?