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Die brasilianische Verfassung hat ein System detaillierter materieller und prozessualer Rechte etabliert und damit die richterliche Kontrolle hoheitlicher Akte in fast allen politisch relevanten Bereichen ermöglicht. Auf dem Gebiet der ökologischen und sozialen Rechte, wo eine intensive Positivierung individueller und kollektiver Ansprüche stattgefunden hat, ist die wachsende Judizialisierung der staatlichen Programme nicht als übertriebene Einmischung der Gerichte in politische Fragen anzusehen, sondern fördert die Ausbildung des gesellschaftlichen Bewusstseins. Die Gesetzestexte enthalten kaum konkrete materielle Anforderungen oder Richtlinien zur Gewichtung von Gütern und Werten, sondern setzen lediglich Verbote fest oder regeln die föderativen Zuständigkeiten bzw. das Verwaltungsverfahren. Deswegen kann die Genehmigung umweltgefährdender Aktivitäten kaum auf der Grundlage dogmatisch abgeklärter Rechtsbegriffe erfolgen. Die fachliche Qualifikation vieler Verwaltungsbeamter und Richter entspricht noch nicht den Herausforderungen einer korrekten Gesetzesauslegung. Die akademische Diskussion konzentriert sich derweilen auf Themen wie die philosophische Hermeneutik, Semiotik oder Systemtheorie und unterschätzt dabei die Wichtigkeit des juristischen Methodenkanons, weswegen es ihr nicht gelingt, den Praktikern gangbare Direktiven zur Herstellung richtiger und gut begründeter Entscheidungen anzubieten. Nötig ist daher eine mehr pragmatisch orientierte Debatte über den angemessenen Gebrauch der traditionellen und modernen Methoden und Techniken der Rechtsfindung, um die dogmatische Basis des Umweltrechts in Brasilien zu stärken und es an das Modell eines Umweltstaats heranzuführen.
Die Hauptthese dieses Papers geht von dem Konzept der normativen Verfassung der Nachkriegzeit aus und setzt sich kritisch mit dem Konzept des 19. Jahrhunderts „Verfassungswandlung“ auseinander. Das Konzept des Verfassungswandels ist mit der Verfassungsdemokratie inkompatibel. Statt von einem Verfassungswandel zu sprechen, sollte man die Entwicklung des Sinns der Normen in der Zeit als dynamische Interpretation bezeichnen.
Principles can be directly expressed by law or may be found in jurisprudence, philosophy or literature. Often the principles are contradictory, as in the case of transparency and the taboo of state information disclosure. At the individual level, transparency and taboo, the sense and purpose of privacy may compliment each other. Moreover the rise of cyberspace has blurred the distinction between privacy and public. The taboo is widening. The development of the internet and of the social networks can alter the once apparently stable legal situation, bringing a new dynamic into play in both state and individual spheres. In the context of the internet it is as though the secret workings of the state are projected on its "walls and facades", reminding us of Plato's "Myth of the Cave". As Plato described, disillusionment and reflexive defensiveness can follow.
Der zweifache Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall “Lautsi gegen Italien” hat sich zum Paradigma der Schwierigkeiten entwickelt, welche Europa bei der adäquaten Ansiedlung der Religion im öffentlichen Bereich erfährt. Die Lösung kann sich ändern, wenn, anstatt dem politischen Problem (wann ist die Ausübung von Macht erlaubt) einzuräumen, die Möglichkeit einer praktischen Vernunft und ihre Verträglichkeit mit dem religiösen Glauben zum Ausgangspunkt gemacht wird. Diese würde zweifelsfrei zu einer politischen Fragestellung zu einer Präsenz der Religion im öffentlichen Bereich einladen, die auf eine positive Laizität mehr Rücksicht nimmt, dabei den Laizismus ablehnt, der darauf drängt, die Rationalität zur Macht auch einen nicht kognitivistischen Code zu reduzieren.
Das Verhältnis zwischen Literatur und Verfassungsrecht, zwischen Produzenten und Vermittlern literarischer Kunst einerseits und dem Bundesverfassungsgericht andererseits, ist schwierig. Verantwortlich dafür sind nicht die Beteiligten, sondern grundlegende systemische Differenzen. Wo literarische Kunst Rätsel aufgibt oder aufgeben darf, muss das Recht Rätsel ausschließen, den Zweifel zum Schweigen bringen. Wo die Literatur mit Mehrdeutigkeit spielen kann, ihre Interpretation in permanenter Fluktuation begriffen, unerschöpflich und deshalb auch unabschließbar ist, müssen Gerichte am Ende eines Verfahrens systembedingt unausweichlich zu einer Entscheidung gelangen.
Große Rohstoffvorräte lagern in den Entwicklungsländern, doch ihre Ausbeutung führt in diesen
Ländern oft weder zu steigendem Wirtschaftswachstum noch zu verbesserten Lebensverhältnissen
der Bevölkerung. Von der Milliarde der ärmsten Menschen lebt fast ein Drittel in
den rohstoffreichen Ländern. Kann das transnationale Rohstoffrecht dazu beitragen, dass die
Verteilung gerechter abläuft und nicht nur die Investoren und Konsumenten der Nordhemisphäre
und der Schwellenländer von den Rohstoffen der Welt profitieren? Die Juniorprofessorin
Isabel Feichtner untersucht die Verteilungsgerechtigkeit im Rohstoffrecht.
Die Welt wird kleiner. Moderner Verkehr und moderne Kommunikation lassen die Kontinente enger zusammenrücken. Die Staaten verlieren mehr und mehr Funktionen an supranationale Organisationen und Konzerne; vielerorts ist gar die Rede vom nahen Ende der Nationalstaaten und ihrer Epoche. In einem großen Teil Europas jedenfalls hat die Einführung des Euro vor einem guten Jahr diesen Souveränitätsverlust, der für Währungen, Zölle und vieles andere längst zuvor vollzogen worden war, auch sinnlich erfahrbar gemacht.
Die Herausbildung normativer Ordnungen : zur Idee eines interdisziplinären Forschungsprogramms
(2010)
Ein geistes- und sozialwissenschaftliches Forschungsprogramm betritt mit der These, dass wir in einer Zeit tiefgreifender sozialer Veränderungen leben, kein Neuland. Ein thematischer Fokus auf die Frage der Herausbildung normativer Ordnungen mit Bezug auf die entsprechenden Verschiebungen, Umbrüche und Konflikte in verschiedenen Gesellschaften und auf transnationaler Ebene bringt dagegen etwas Neues und Wichtiges ans Licht. Das ist jedenfalls unsere Überzeugung.
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff. [279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland (Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips. Ein Prinzip ist eine Einsicht, ein Ziel und eine Handlungsregel, die methodisch am Anfang eines theoretischen Aufbaus oder Systems von Handlungsorientierungen steht. Montesquieu umschreibt die seinem Gewaltenteilungsprinzip zu Grunde liegende anthropologische Einsicht mit den Worten: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig“. Die deutsche Verfassungswirklichkeit der Rechtsprechung kennt keine Schutzgrenzen gegenüber der Exekutive. Es gibt keine Organisationsstrukturen, die subtile Übergriffe der vollziehenden Gewalt auf die Rechtsprechung von vornherein objektiv unmöglich machten. Deutschland begnügt sich mit Appellen an die mit der Justizverwaltung betrauten Regierungsmitglieder (i.d.R. Justizminister) und an die ihnen nachgeordneten Staatsorgane (z.B. Gerichtspräsidenten); sie hofft auf deren Rechtstreue und Augenmaß. Deutschland folgt dem Hoffnungsprinzip, nicht dem Gewaltenteilungsprinzip. Das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung organisatorisch umzusetzen, ist ein Ziel und eine Handlungsregel und damit eine vom Grundgesetz gestellte Aufgabe (a.M. BVerfGE 55, S. 372 ff. [388]). Die der Dreiteilung der Staatsgewalten (Art. 20 II 2 GG) vorausgehende anthropologische Einsicht Montesquieus ist überdies einer der bei der Auslegung des Grundgesetzes anzulegenden Maßstäbe. Der Wortlaut des Art. 92 erster Halbsatz GG ist die an die Spitze des Abschnitts „IX. Die Rechtsprechung“ gestellte Bestätigung der Grundentscheidung des Art. 20 II 2 GG für die Gewaltenteilung. Er bringt den Willen des Grundgesetzes zum Ausdruck, dass in der Verfassungswirklichkeit Deutschlands die rechtsprechende Gewalt in einer organisatorisch gleich wirkungsvollen Weise den Richtern anvertraut sein möge wie die gesetzgebende Gewalt den Parlamentsabgeordneten.
Von einem darwinschen Standpunkt aus kritisiere ich, dass zwar viele Bausteine geliefert werden, es jedoch an einem Fundament fehlt, auf welchem mit diesen Steinen zu bauen sei. Die Begriffe „Recht“ und „Verhalten“ seien durchgängig unbefriedigend, wenn überhaupt, defi-niert. Unrecht und Normbruch würden nicht hinlänglich unterschieden. Das Verhältnis von Sein und Sollen bleibe unklar. Schließlich seien durchgängig Ausbeutung, Unterdrückung und Manipulation von Präferenzen kein Thema. Die psychoanalytische Perspektive der „gesellschaftlichen Produktion von Unbewusstheit“ (Erdheim) fehle gänzlich.
Ich kritisiere die Konzeption Amstutz’ aus einer Perspektive, die eine kulturelle Evolution im strikten Sinne als gegeben ansieht. Gemessen daran verspielt Amstutz den Nutzen evolutionären Denkens, indem er sich nur metaphorisch auf Evolution bezieht, ohne zugleich seinen Rechtsbegriff zu entwickeln. Das führt zu wissenschaftlich unbefriedigenden Aussagen, zumal saltationistische, quasi-lamarckistische und gruppenselektionistische Modelle genutzt werden, die weder für die biologische noch die kulturelle Evolution brauchbar sind.
Ich setze voraus, dass Erfordernisse auf Wissenschaft beinhalten: (1) nicht-physische Ursachen für physische Wirkungen auszuschließen; (2) auch unbewiesene Annahmen und ungeprüfte Dogmen auszuschließen; (3) politisch autonom zu sein; (4) sich auf eine methodische Grundlage zu stützen und (5) im Rahmen der sog. vertikalen Konzeptintegration' zu arbeiten. Ich zeige, dass Strafrechtsdogmatik und Kriminologie, wenn sie Gesellschaft, Recht und die Verbindungen zwischen ihnen beschreiben, Subjekte behaupten, die es nicht gibt. Sie entkleiden Objekte ihrer natürlichen Qualitäten und schreiben ihnen außernatürliche Qualitäten zu. Außerdem behaupten sie Mittel im Kontext dieser Subjekt-Objekt-Beziehungen, die magisch sind, weil ihnen nachvollziehbare natürliche Wirkungen fehlen.
Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.
Rezensionen zu: Bonfils, Henry ; Fauchille, Paul : Manuel de droit international public : (droit des gens); destiné aux étudiants des facultés de droit et aux aspirants aux fonctions diplomatiques et consulaires / Henry Bonfils; Paul Fauchille [Hrsg.] ; 6. éd., rev. et mise au courant, contenant le commentaire des actes des conférences de la paix de 1899 et de 1907 et de la déclaration navale de Londres du 26 février 1909 / par Paul Fauchille ; Paris : Rousseau, 1912 Fiore, Pasquale ; Antoine, Charles F. : Le droit international codifié et sa sanction juridique ; Trad. de l'italien, Paris : Pedone : 1911 : II, 893 S., nouvelle édition Nys, Ernest : Le droit international, Les principes, les théories, les faits. Nouvelle édition, tome I-III, Bruxelles : (Moens Frère et Soeur) M. Weissenbruch imprimeur du roi : 1912 Oppenheim, Lassa : International Law, London ; New York : Longmans, Green and Co : 1912, 2nd edition tome I, v. 1. Peace
Rezension zu: Das Werk vom Haag. Unter Mitwirkung von v. Bar, Fleischmann, Kohler, Lammasch, v. Liszt, Meurer, Niemeyer, Nippold, v. Ullmann und Wehberg, herausgegegen von Walter Schücking, Professor an der Universität Marburg, Associe de l'Institut de droit international. Erster Band: Schücking, Der Staatenverband der Haager Konferenzen. Zweiter Band: Wehberg, Das Problem eines internationalen Staatengerichtshofes. Müinchen und Leipzig. Verlag von Duncker & Humblot 1912.
Rezension zu: Rheinurkunden. Sammlung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, landesrechtlicher Ausführungsverordnungen und sonstiger wichtiger Urkunden über die Rheinschiffahrt seit 1803, veranstaltet von der Zentralkommissionfür die Rheinschiffahrt mit Zustimmung der Regierungen von Baden, Bayern, Elsass-Lothringen, Hessen, Niederland und Preußen. I. Teil (1803-1860) Nr. 1-300, II. Teil (1860-1918) Nr. 301-670. s'Gravenhaage, Martinus Nijhoff, München, Dunker u. Humblot, 1918 (in zwei Sprachen: deutsch und holländisch).
Rezension zu: 1. Papers relating to the foreign relations of the United States, with the annual message of the President transmitted to Congress, December 8, 1908. Washington, Government Printing Office 1912. 2. Berichte des russischen Ministeriums des Auswärtigen (H3BnCTIHMHHHCTEPCTBAHHOCTPAHHBIX'hДль). Petersburg 1912.