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Es gehört zu den Mindestansprüchen des Sozialstaats, bedürftigen Personen ein soziokulturelles Existenzminimum zu sichern. In Deutschland sollen gegenwärtig insbesondere die Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende dafür sorgen, dass dieses Minimalziel erreicht wird. Ob dies gelingt, ist jedoch fraglich, da erhebliche Teile der Bedürftigen ihnen zustehende Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Die Statistiken über Leistungsempfänger/innen geben also nur "die halbe Wahrheit" über Bedürftigkeit in Deutschland wieder. Vor der Hartz-IV-Reform kamen auf drei Grundsicherungsempfänger/innen mindestens zwei, eher drei weitere Berechtigte, die von ihrem Anspruch keinen Gebrauch machten. Dabei waren einige gesellschaftliche Gruppen von verdeckter Armut besonders stark betroffen: alleinstehende Frauen, Paarhaushalte mit erwerbstätigem Haushaltsvorstand und Altenhaushalte. Die Einführung des Arbeitslosengeldes (Alg) II im Zuge der Hartz-IV-Reform konnte zwar die verdeckte Armut von früheren Arbeitslosenhilfebeziehenden vermindern. Doch andere Bedürftige, insbesondere Erwerbstätigenhaushalte mit geringem Einkommen, nehmen offensichtlich ihnen zustehende Leistungen nach wie vor häufig nicht in Anspruch. Die Gründe für das Phänomen der verdeckten Armut sind vielfältig. Wesentliche Ursachen sind offenbar, dass viele Bedürftige die relevanten gesetzlichen Regelungen nicht kennen oder mit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen Stigmatisierungsängste verbinden. Dem könnte entgegengewirkt werden, indem offensiv über bestehende Ansprüche informiert und ein vorurteils- und diskriminierungsfreies Klima im Umgang mit Hilfebedürftigen gefördert wird.
Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.