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Im November durfte er seinen 77. Geburtstag feiern, von Ruhestand ist aber noch keine Spur. Gerade bereitet er sich in seinem Büro über der Neuen Mensa am alten Campus in Bockenheim mit großem Elan auf die nächste Seminarsitzung vor. »Die Lehre an der Universität wie an Fachhochschulen war mir nie eine Last. Ich habe versucht, die Studierenden zu motivieren oder bei Bedarf gar zu provozieren, um zu kommunizieren, weil wir alle viel mehr von gegenseitigem Austausch haben«, sagt Ludwig Salgo. Zahlreiche Studierende der Sozialen Arbeit, aus der Rechtswissenschaft, aber auch aus der Erziehungswissenschaft haben seine Veranstaltungen besucht; etliche Juristinnen und Juristen haben bei ihm promoviert, sich für die pädagogische oder juristische Laufbahn qualifiziert. Sein zentrales Thema in Forschung und Lehre: das Verhältnis Eltern-Kind-Staat. Anfang 2012 ging er in den Ruhestand, doch die Lehre blieb vorerst seine große Passion. Jetzt beendet er seine Seniorprofessur an der Goethe-Universität zum Semesterende nach zehn Jahren: »Nun ist es genug«, sagt er. In der Fortbildung für Jugendämter, Verfahrensbeistände und Juristen, auch in Stiftungen und Verbänden, hier vor allem im Kinderschutzbund in Frankfurt, möchte er weiterhin aktiv bleiben, auch um für das Thema Kindeswohl zu sensibilisieren. Dass er dann mehr Zeit für seine große Leidenschaft haben wird, freut ihn: »Ich leide an der Melomanie«, sagt der passionierte Freund klassischer Musik. »Wie Nietzsche treffenderweise einmal bemerkt hat, wäre das Leben ohne Musik ein Irrtum.«
In Deutschland wird intensiv über die Gefahr einer Deindustrialisierung diskutiert. Steigende Energie- und Arbeitskosten auf international höchstem Niveau, hohe Steuerbelastungen, eine überbordende Regulierung sowie Defizite bei analoger und digitaler Infrastruktur lassen befürchten, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland ins Hintertreffen gerät. Viele Unternehmen, insbesondere der energieintensiven Industrie, warnen vor einem Verlust an internationaler Wettbewerbsfähigkeit und erwägen oder vollziehen bereits Produktionsverlagerungen an günstigere Standorte im Ausland.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Kronberger Kreis, wissenschaftlicher Beirat der Stiftung Marktwirtschaft, was zu tun und was zu unterlassen ist, um die wirtschaftlichen Standortbedingungen in Deutschland wieder zu verbessern. Dabei werden aktuell in der Diskussion stehende wirtschaftspolitische Konzepte wie die „Transformative Angebotspolitik“, der „Industriestrompreis“, das „Wachstumschancengesetz“ oder die Subventionierungen von Chip- und Halbleiterfabriken analysiert. Darüber hinaus unterbreitet der Kronberger Kreis eigene Reformempfehlungen für eine angebotsorientierte Wirtschaftspolitik, mit denen die Bundesregierung bestehende und neue Herausforderungen besser bewältigen könnte.
Eine finalisierte Fassung des Beitrags wird 2024 in einem von Burchard/Schmitt-Leonardy/Singelnstein/Zabel herausgegebenen Sammelband („Alternativen zum Strafrecht“) erscheinen.
Im Zentrum des Beitrags steht jedoch nicht der Versuch, positiv Alternativen zum oder im Strafrecht zu formulieren. Vielmehr ist der Begriff der Alternativlosigkeit erkenntnisleitend, konkret die Identifizierung gesellschaftlich-politischer Wirkmächte und innerstrafrechtlicher Deutungsmuster, die eine (auch) strafrechtliche Bewältigung der durch den menschengemachten Klimawandel aufgeworfenen Konflikte alternativlos erscheinen lassen können.
Dazu wird die jüngst aufgekommene Debatte um ein Klimaschutzstrafrecht aus einer zukunftssoziologischen und strafrechtswissenschaftlichen Perspektive analysiert. Im Zentrum des Beitrags steht die These, dass sich gerade die Verbindung von katastrophischen Zukunftsvorstellungen – hier erschlossen über den zukunftssoziologischen Schlüsselbegriff der Imagination und deskriptiv-analytisch als „Klimakatastrophismus“ bezeichnet – und Exzeptionalisierungen des Strafrechts als Treiber in die imaginative Sackgasse der Alternativlosigkeit erweist.
Die verdichtete Imagination, das die Zukunfts eine Katastrophe sei („Klimakatastrophismus“), befördert als ein an Boden gewinnendes kollektives Deutungsmuster eine intensivierte Sozialkontrolle und Punitivität.
Der kriminalpolitisch expansive Kurs einer mit radikalisierten Selbsterhaltungsfragen konfrontierten Gesellschaft scheint in gesellschaftlich wie dogmatisch tief verankerten Exzeptionalisierungen des Strafrechts – wie der Zuschreibung, (nur) strafwürdige Sozialschädlichkeit adressieren zu dürfen, dies aufgrund einer regulativen und expressiven Ausnahmestellung aber auch in besonderer Weise zu können (oder zu müssen) – durchaus Widerhall zu finden. Dadurch entsteht ein strafrechtsexpansives (weil rechtfertigendes) Momentum, das der ohnehin in der Herausbildung begriffenen Legalisierung eines Klimaschutzstrafrechts Vorschub leistet.
Es entspricht den vornehmen Aufgaben der Strafrechtswissenschaft, diesen Entwicklungen prospektiv vorauszugreifen, sie aufzuklären und kritisch zu wenden – gerade im Hinblick auf die Gegenläufigkeit und Brüchigkeit gesellschaftlicher Entwicklungen oder die Kontingenz eines als politisch gelesenen Strafrechts. Eine kritische Strafrechtswissenschaft darf sich dabei nicht allein, allemal nicht unreflektiert auf tradierte Formen der Strafrechtsbegrenzung zurückziehen.
Um schnelleres Handeln in Sachen Klimaschutz zu erzwingen, kleben sich Aktivisten der »Letzten Generation« auf der Straße fest, werfen Suppe auf Kunstwerke und versuchen, ihre Ziele durch einen Hungerstreik zu erzwingen. Wie weit darf »ziviler Ungehorsam« gehen, ohne die Rechtsordnung zu gefährden? Darüber sprach Dirk Frank mit Samira Akbarian und Uwe Volkmann, die beide zum
Öffentlichen Recht forschen.
Die Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland beginnt in Frankfurt: Am 1. Juli vor 75 Jahren haben die Militärgouverneure der drei Westmächte im Eisenhower-Saal des I.G. Farben-Haus (heute Campus Westend) drei Urkunden übergeben. Diese »Frankfurter Dokumente« enthielten den Auftrag, eine Verfassung für das künftige Deutschland zu erarbeiten.
Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Kohleausstiegs wurde kurz vor den abschließenden Beratungen auf Initiative des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eine Vorschrift in das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) aufgenommen, die die “Notwendigkeit” des Braunkohletagebaus Garzweiler II rechtlich absichern soll (§48 KVBG; dazu 1). Unabhängig von der Frage, ob dieser Versuch durch die verschärften Jahresemissionsmengen für die Energiewirtschaft, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 veranlasst sind, bereits als überholt angesehen werden kann, und auch unabhängig von materiellen Bedenken fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Denn die Vorschrift ist an dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 Abs. 2 GG zu messen (dazu 2) und die Anwendung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (dazu 3) auf §48 KVBG führt zu dem Ergebnis, dass es an der Erforderlichkeit der Bedarfsfeststellung für Garzweiler II zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse fehlt (dazu 4).
Regulierung im Gesundheitswesen ist einerseits spezifisch, andererseits werden zunehmend Regulierungsansätze aus anderen Sektoren übernommen. Dies wirft grundsätzliche rechtswissenschaftliche Fragestellungen auf: Was sind die Besonderheiten des Gesundheitssektors? Dürfen allgemeine Regulierungsformen auf den Gesundheitssektor übertragen werden? Wie beeinflusst die europäische Gesetzgebung diese Entwicklungen? Der Band enthält Beiträge von ausgewiesenen Expertinnen und Experten des Gesundheitsrechts, die sich anhand aktueller Fragen aus den Bereichen Bedarfsplanung, Arzneimittelregulierung, Wettbewerbsrecht sowie der EU-Patientenrichtlinie mit den Möglichkeiten rechtlicher Regulierung im Gesundheitswesen befassen. Dabei wird auch die neuste Gesetzgebung, insbesondere das Versorgungsstrukturgesetz, erörtert.
Zentrales Forschungsanliegen der vorliegenden Abhandlung ist die Erörterung der Probleme, welche sich für die Corporate Governance einer Aktiengesellschaft ergeben, wenn abweichend vom gesetzlichen Optimalbild eine Divergenz zwischen dem Stimmrecht des Aktionärs und dessen wirtschaftlicher Betroffenheit vorliegt. Der von seinen Entscheidungen nicht proportional betroffene Aktionär soll als Corporate Governance Akteur in den Blick genommen werden.
Wieso aber lohnt sich eine erneute Befassung mit einem Problem, welches Easterbrook und Fischel bereits 1983 als ein solches identifiziert haben? Zum einen ist die internationale und deutsche Corporate Governance Debatte erheblich vorangeschritten. Steckte diese zum Zeitpunkt des Aufsatzes „Voting in Corporate Law“ noch in den Kinderschuhen, hat sie sich heute zu einem eigenen Forschungsfeld entwickelt, welches Juristen und Ökonomen in aller Welt beschäftigt. Der nicht proportional betroffene Aktionär wird in das durch diese Forschungsströmung entwickelte moderne Corporate Governance System eingeordnet. Zum anderen sind vor allem durch die Entwicklung vielfältiger Finanzderivate im Rahmen der sogenannten „derivatives revolution“ die Möglichkeiten durch schuldrechtliche Vereinbarungen eine entsprechende Disproportionalität zu erzeugen erheblich gestiegen. Während Easterbrook und Fischel noch feststellten „[…] it is not possible to seperate the voting right from the equity interest“, gestatten moderne Finanzprodukte es Aktionären, ihre wirtschaftliche Betroffenheit und zugleich deren Verhältnis zu ihrer Stimmrechtsmacht fast beliebig auszugestalten.
Die Zusammenschau aus einer erheblich diffizileren Corporate Governance Debatte in Verbindung mit einer neuen Vielzahl an Möglichkeiten eine Disproportionalität zwischen Stimmrecht und wirtschaftlicher Betroffenheit zu erzeugen, gibt der Thematik die notwendige Aktualität, die eine vertiefte Befassung anzeigt.
In Abgrenzung zu den bislang in diesem Themenkreis erschienenen Arbeiten, welche sich vor allem isoliert mit den Folgen für das Stimmrecht bzw. den einzelnen Anteilseigner befassen, thematisiert die vorliegende Abhandlung vor allem die Auswirkungen, welche die Trennung von Stimmrecht und wirtschaftlicher Betroffenheit für die Corporate Governance Struktur der Aktiengesellschaft nach sich ziehen kann. Auf diese Weise wird die Problematik der Ausübung disproportionaler Stimmrechte in die Erkenntnisse der Corporate Governance Theorie eingeordnet und insbesondere auch die ökonomischen Folgen selbiger herausgearbeitet. Die so gewonnenen Ergebnisse verdeutlichen den gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Zielsetzung: Untersuchung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Angebote der vor allem niedrigschwelligen Drogenhilfe und Reaktionen der Klientel auf geänderte Angebote. Methodik: Verwendet wurden in erster Linie Daten aus einer asynchronen qualitativen Onlinebefragung für Mitarbeiter_innen der ambulanten Drogenhilfe, ergänzt durch Zahlen aus einer quantitativen Onlinebefragung für dieselbe Zielgruppe. Ergebnisse: Während übliche Infektionsschutzmaßnahmen nahezu überall angewendet wurden, reichte die Spanne der tatsächlichen Auswirkungen von Komplettschließungen bis zu eher geringen Einschränkungen. Schwerpunkte wurden zumeist auf Überlebenshilfe und Straßensozialarbeit gelegt. Beratung wurde oft per Telefon durchgeführt, was für viele Anliegen als sinnvoll erachtet wurde, Beziehungsarbeit aber erschwerte. Vor allem stark verelendete Klient_innen nutzten weiterhin häufig Hilfsangebote. Schlussfolgerungen: Es zeigen sich unterschiedliche Umgangsweisen der Drogenhilfe mit den pandemiebedingten Maßnahmen. Oft entwickelte man kreative Lösungen zur Umsetzung, mit Schwerpunktsetzung auf Existenzsicherung. Sowohl Mitarbeiter_innen als auch Klientel waren durch die Pandemie zahlreichen Belastungen ausgesetzt.
Der deutsche und der europäische Gesetzgeber kodifizierten 2013 bzw. 2019 verwandte Schutzrechte zugunsten von Presseverlegern. 2021 und 2023 erließen Australien und Kanada Sondergesetze zum Schutz der Presse im Internet. In den USA und der Schweiz sind entsprechende Legislativvorhaben anhängig. Ultimatives Ziel all dieser Interventionen ist es, ein tragfähiges digitales Pressewesen zu
gewährleisten. Presseverlegern soll zu Einnahmen verholfen werden, die von Betreibern von Suchmaschinen, News-Aggregatoren, Medienbeobachtungsdiensten und sozialen Netzwerken bezahlt werden sollen. Der Beitrag unterscheidet in rechtsvergleichender Betrachtung zunächst zwei Typen der Presseförderung im Internetzeitalter, nämlich einen klassisch-eigentumsmäßigen Ansatz – paradigmatisch realisiert im deutschen Recht – und einen systemisch-marktregulativen, von medienpolitischen Erwägungen geleiteten Ansatz – paradigmatisch verwirklicht im australischen und kanadischen Recht. Anschließend werden die sich spiegelbildlich verhaltenden Vor- und Nachteile dieser beiden Regulierungstypen benannt. Der folgende Abschnitt stellt hybride Lösungen im französischen, italienischen und schweizerischen Recht vor. Schlussbemerkungen führen zurück zur international-vergleichenden Perspektive und zur Frage, was ein wie auch immer gearteter Schutz der Presse in Anbetracht der tektonischen Verschiebungen, die die Online-Kommunikation mit sich bringt, zu bewirken vermag.
Vor dem Hintergrund von Globalisierung und Migrationsbewegungen ist die Staatsbürgerschaft vermehrt der Frage nach der Rechtfertigung der Grenzen des Demos ausgesetzt. Prägend für die verfassungsrechtliche Definition dieser Grenzen war der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, der auch die Ablehnung der ersten Anläufe des Ausländer:innenwahlrechts mitverantwortete. Der vorliegende Aufsatz vollzieht vor diesem Hintergrund Böckenfördes Bild der Staatsbürgerschaft nach. Seine Konzeption umfasst dabei in erster Linie einen legalen Status. Im Zusammenhang mit Böckenfördes Auslegung des Demokratieprinzips bleiben die historisch-spezifischen Inhalte und Grenzen der Bürgerschaft darüber hinaus stets an die Integrationsmöglichkeiten und das Selbstverständnis gegebener, notwendig homogener politischer Einheiten gekoppelt. In der Konfrontation mit der Kritik exklusiver politischer Gemeinschaften zeigt sich dennoch eine weite politische Gestaltungsfreiheit innerhalb von Böckenfördes Konzept, andererseits aber auch die Grenzen eines Dialogs zwischen Staatsrechtslehre und jenen neueren normativen Modellen demokratischer Gemeinschaft.
Der Internationale Strafgerichtshof hat den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut („das Umweltkriegsverbrechen“) bisher noch nicht angewandt. Zahlreiche seriöse Medien berichten seit Beginn der völkerrechtswidrigen Invasion durch russische Streitkräfte in das Staatsgebiet der Ukraine von Kämpfen rund um das größte Atomkraftwerk Europas in Saporischschja. Dies rief global Furcht darüber hervor, dass es erneut zu einer Atomkatastrophe inmitten des europäischen Kontinents kommen könnte. Dieser Sachverhalt bietet Anlass für eine Diskussion über den Tatbestand des Umweltkriegsverbrechens sowie seiner Auslegungsschwierigkeiten. Anhand eines hypothetischen Sachverhalts soll veranschaulicht werden, ob das Umweltkriegsverbrechen jemals Anwendung finden kann oder ob die Menge an politischen Kompromissen in seiner Gestaltung seine Nutzbarkeit gänzlich negieren.
Die Frage danach, ob und wie eine Zurechnung von Wissen innerhalb einer Konzernstruktur stattfinden kann, wird nach der herrschenden Meinung mit der Ausdifferenzierung von wertenden Kriterien bejaht, welche vor allem an die Zurechnungsrichtung (bottom-up bzw. top-down) anknüpfen. Ein bisher nur wenig Zustimmung findender Ansatz der voraussetzungslosen Pauschalzurechnung könnte durch ein neues theoretisches Fundament, welches nicht nur die einzelne juristische Person, sondern auch den Konzern als rechtliches System ansieht, die Zurechnungsdiskussion vereinfachen. Ein solches Systemwissen kommt ohne Zurechnungsakt aus und stärkt durch klare Risikozuweisung die Markteffizienz. Auf Grundlage dieses neueren Ansatzes werden einige sog. Dieselfälle aus der Rechtsprechung einer kritischen Überprüfung unterzogen.
In großer Regelmäßigkeit beschäftigt das Bundesverfassungsgericht die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz. Nicht zuletzt dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Gericht mittlerweile eine ganze Fülle an dogmatischen Strukturen und Abwägungstopoi für diesen Bereich entwickelt hat. Angesichts der fragmentarischen Struktur des Grundgesetzes, wirft dies die Frage auf, welche Überlegungen und Annahmen das Gericht bei diesem Vorgang angeleitet haben. Dieser Frage will der Aufsatz durch eine verfassungs- und grundrechtstheoretische Analyse der Entscheidungsstruktur nachgehen.
Dieser Beitrag setzt sich grundlegend mit den Funktionen der Planfeststellung auseinander. Dabei wird die Annäherung des Rechtsinstruments an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beschrieben und untersucht, ob sich diese beiden Zulassungsregime gegenwärtig noch in einer Konkurrenzsituation befinden oder ob ein flexibler Austausch derselben möglich ist. Eine funktionelle und strukturelle Gegenüberstellung der beiden Institute bestätigt das Fortwähren gewisser Unterschiede, die auf die jeweilige idealtypische Konstruktion zurückzuführen sind. Planfeststellung und immissionsschutzrechtliche Genehmigung befriedigen somit grundsätzlich verschiedene sachliche Bedürfnisse, die es bei etwaigen Regimewechseln zu berücksichtigen gilt.
Die USA setzen seit Jahrzehnten sog. Sekundärsanktionen bzw. Secondary Sanctions ein, um ihren Primärsanktionen mehr Wirkung zu verleihen. Diese Art der Sanktionen soll ausländische Personen im Ausland davon abhalten, Geschäftskontakte zu Zielobjekten von unilateralen US-Primärsanktionen einzugehen oder weiterzuführen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Praxis nach dem Recht der Jurisdiktion völkerrechtlich zulässig ist. Dazu wird zunächst der Begriff der Sekundärsanktionen definiert. Es folgt ein Abriss der Geschichte der Sekundärsanktionen. Nach einer kurzen Einführung in das Recht der Jurisdiktion werden dessen Grundsätze auf die Sekundärsanktionen übertragen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Zugangsbeschränkungen nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich zulässig, alle darüber hinausgehenden Sekundärsanktionen hingegen völkerrechtswidrig sind.
Adorno führt in seinem Werk der Negativen Dialektik, anhand einer Kant-Kritik, aus, dass Freiheit nur negativ bestimmt werden kann. Dazu bedient dieser sich der Methode der bestimmten Negation. Dieser Ansatz wird auf Nauckes Konzept des negativen Strafrechts übertragen und gezeigt, dass auch Naucke dieses nur negativ bestimmt. Dabei stellt das negative Strafrecht eine Position dar, welche dem affirmativen Strafrecht kritisch gegenübersteht und dieses kontinuierlich hinterfragen und begrenzen soll.
Es gab viel Kritik an der Vorgehensweise des Gesetzgebers während der Coronazeit. Um für künftige Epidemien besser vorbereitet zu sein, hat die Frankfurter Rechtswissenschaftlerin Prof. Andrea Kießling gemeinsam mit Dr. Anna-Lena Hollo (Hannover) und Johannes Gallon (Flensburg) einen Entwurf für ein Epidemiegesetz vorgelegt – als Diskussionsgrundlage für Rechtswissenschaft und Politik.
Übermäßige Gewaltanwendungen durch Polizist:innen in Deutschland sind bislang nur in Ansätzen untersucht. Das Buch liefert umfassende wissenschaftliche Befunde zu einschlägigen Situationen und ihrer strafrechtlichen Aufarbeitung. Auf Basis einer Betroffenenbefragung mit über 3.300 Teilnehmenden und über 60 qualitativen Interviews stellen sich die Fälle als komplexe Interaktionsgeschehen dar, bei deren Aufarbeitung eine besondere Definitionsmacht der Polizei sichtbar wird.
Epidemiegesetz : Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsgrundlagen der Epidemiebekämpfung
(2023)
Die am 28. Oktober 2021 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur Aarhus-Verordnung der EU modernisiert den administrativen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der EU. Die Verordnung setzt einen Schlusspunkt unter das jahrelange Tauziehen zwischen dem Compliance-Ausschuss der Aarhus-Konvention und der EU über die Vereinbarkeit des administrativen Überprüfungsverfahrens nach der Verordnung mit den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Wesentliche Regelungen sind die Ausdehnung des Kreises der anfechtbaren Entscheidungen auf alle Rechtsakte nicht-legislativer Natur und die Anerkennung von Antragsrechten Einzelner, wenngleich unter einschränkenden Voraussetzungen. Kritisch zu bewerten sind insbesondere die fehlende Unabhängigkeit des administrativen Überprüfungsverfahrens und die Bevorzugung der Umweltverbände beim Zugang zum Gericht der EU.
Die digitale Revolution stellt viele traditionelle Industrien vor große Herausforderungen. Auf dem Finanzmarkt werden innovative Geschäftsmodelle geschaffen, die die Rahmenbedingungen, unter denen Finanzprodukte und -dienste angeboten werden, drastisch verändern. Infolgedessen entstehen rechtliche Unsicherheiten sowohl für die Marktakteure als auch für die Aufsicht. Diese Unsicherheiten weisen auf die Notwendigkeit hin, den Rechtsrahmen an die technologische und ökonomische Entwicklung anzupassen. Im Rahmen dieser Dissertation werden die Herausforderungen für das Aufsichts- und Wettbewerbsrecht untersucht, die die digitale Transformation des Finanzmarktes verursacht. Der Finanzmarkt wird vor allem durch die Entstehung von FinTechs, durch das Eintreten von BigTechs in den Finanzbereich und durch die Veränderung der Produkte und Dienstleistungen traditioneller Anbieter auf der Grundlage moderner Technologien transformiert. Die Arbeit gibt einen Überblick über die zentralen innovativen Geschäftsmodelle, der mit den zahlreichen praxisrelevanten Beispielen begleitet wird. Anschließend folgt eine Beurteilung des Umfanges und der Effizienz der vorhandenen und vorgeschlagenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Diese Erkenntnisse dienen als Grundlage für die wettbewerbsrechtliche Analyse des Finanzmarktes mit dem Fokus auf die plattform- und algorithmenbasierten Geschäftsmodelle im zweiten Teil der Dissertation. Da werden wettbewerbsrechtliche Konstellationen betrachtet, die zwischen konkurrierenden innovativen Geschäftsmodellen entstehen. Die Verfasserin befasst sich mit der Problematik der Definition des relevanten Marktes bei den algorithmen- und plattformbasierten Geschäftsmodellen, der Beurteilung ihrer Marktmacht, den möglichen Auswirkungen der Netzwerkeffekte auf die mehrseitigen Plattformen. Ferner werden solche Aspekte wie Datenzugriff als wettbewerbsrechtlicher Faktor und die Rolle der Algorithmen für die Durchführung wettbewerbswidrigen Praktiken analysiert. Infolgedessen wird ein Überblick über mögliche kartellrechtliche Probleme gegeben, die im Rahmen der Digitalisierung im Finanzmarkt auftreten können, sowie die Vorstellungen darüber, wie sich Wettbewerbsfaktoren verändern sollten, wenn die Anwendung der traditionellen Konzepte des Wettbewerbsrechts nicht immer möglich oder sinnvoll ist. Es werden die Bereiche identifiziert, in denen das europäische und deutsche Wettbewerbsrecht derzeit nicht in der Lage ist, die von den innovativen Geschäftsmodellen stammenden Herausforderungen effektiv zu bewältigen. Im dritten Teil der Dissertation wird erörtert, wie sich das Aufsichts- und das Wettbewerbsrecht ergänzen und zusammen ein System der Ex-ante- und Ex-post-Regulierung bilden. Es wird dargestellt, wie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Finanzinstitute, FinTechs und BigTechs mit den ausgewählten Wettbewerbsergebnissen im Finanzsektor zusammenhängen. Darüber hinaus erklärt die Verfasserin, inwiefern einige aufsichtsrechtliche Vorschriften wettbewerbsnachteilig oder wettbewerbsfreundlich auswirken können und warum die Koordination zwischen den aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Instrumenten und Ansätzen essenziell ist. Schließlich werden die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Optionen zur Regulierung innovativer Geschäftsmodelle auf dem Finanzmarkt auf einer abstrakteren Ebene erwogen.
Der Gesetzgeber hat sich im Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) dazu entschieden, für Personenhandelsgesellschaften ein Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des AktG einzuführen (sog. Anfechtungsmodell). Bei den übrigen Personengesellschaften, insbesondere bei der GbR, bleibt es hingegen bei den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (sog. Feststellungsmodell). Der Beitrag stellt die Neuregelung vor und beurteilt die Vor- und Nachteile der beiden Modelle. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Einführung des Anfechtungsmodells für Personenhandelsgesellschaften zu loben und gut gelungen ist, beim Feststellungsmodell allerdings noch Verbesserungspotenzial besteht.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die vielfältigen Missbrauchsformen von DHL-Packstationen und analysiert damit verbundene Strafbarkeiten. Täter verschaffen sich rechtswidrig Zugang zu Packstationskonten von DHL-Kunden, um in fremdem Namen Pakete zu bestellen oder von Kunden bestellte Pakete abzuholen. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Täterverhaltens im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte sowie speziellere Tatbestände wie die Falschverdächtigung bildet den Schwerpunkt der folgenden Ausführungen.
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist eine Maxime des allgemeinen Schadensrechts. Beruft sich der Schädiger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auf eben diesen Einwand, so macht er geltend, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Verhalten hätte verursacht werden können. Sodann wäre nämlich eine Haftung mangels haftungsausfüllender Zurechnung trotz haftungsbegründeten kausalen Verhaltens ausgeschlossen. Auch in der Organhaftung finden diese schadensrechtlichen Grundsätze Anwendung. Der Aufsatz geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch dann greift, wenn der Vorstand die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG verletzt und sich später darauf beruft, die Hauptversammlung hätte (hypothetisch) anstelle des Aufsichtsrats einer Geschäftsführungsmaßnahme zugestimmt.
Journalisten leisten eine unabdingbare Informations- und Kontrollfunktion für die internationalen Kapitalmärkte. Dabei stehen ihre journalistischen Beiträge in einem Spannungsfeld zwischen Presse- und Meinungsfreiheit auf der einen sowie kapitalmarktrechtlichen Verhaltensvorschriften auf der anderen Seite. Dieser Beitrag versucht sich an der Auflösung dieser Konfliktlage. Dabei wird insbesondere die Übertragung anerkannter Grundsätze des Presserechts auf die Finanzmarktberichterstattung diskutiert. Den Journalisten kommt dabei im Ergebnis eine weitreichende Privilegierung zu, die allerdings insbesondere dort Einschränkungen erfährt, wo irreführende oder unrichtige Informationen verbreitet werden.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Zulässigkeit von sog. anti-suit injunctions im Anwendungsbereich der EuGVVO. Dabei wird anhand der Antworten des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlageersuchen zu den Rechtssachen Turner v. Grovit und West Tankers v. Allianz/Generali herausgearbeitet, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane zu einer Inkompatibilität von anti-suit injunctions mit der EuGVVO führt. In einem weiteren Schritt folgt ein kursorischer Überblick über die aktuellen Entwicklungen im deutschen Prozessrecht rund um die sog. anti-anti-suit injunction. Abschließend wird die Frage nach der Aktualität des Rechtsmittels näher beleuchtet und unter besonderer Berücksichtigung des Brexits bestätigt.
Im Rahmen des Tarifvertragsrechts spielen Selbstständige eine nur untergeordnete Rolle – so schien es zumindest in der Vergangenheit die Regel gewesen zu sein. Während das Tarifvertragsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 1918 (TVVO) nur Arbeitnehmer im Blick hatte, wurde der persönliche Anwendungsbereich mit Einführung des § 12a TVG auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgedehnt, wobei der restriktiv ausgelegte Anwendungsbereich und die Auswirkungen in der Praxis zeigten, dass hierdurch keine umfassende Erweiterung des Tarifvertragsrechts auf Selbstständige erreicht werden würde. Nunmehr steht das Arbeitsrecht, auch in Hinblick auf Überschneidungen mit dem Kartellrecht, vor der Herausforderung, sich auf sich ändernde Arbeitsformen und neue wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen, um in Zukunft auch andere Personengruppen von seinem Schutze zu erfassen. Dass es sich hierbei nicht um eine rein nationale Angelegenheit handelt, zeigt der Wandel des politischen und rechtlichen Diskurses auf Unionsebene.
Das Forschungsprojekt KviAPol (Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamte und -beamtinnen) untersucht polizeiliche Gewaltanwendungen, die aus Sicht der Betroffenen rechtswidrig waren, mittels quantitativer Online-Befragung sowie die polizeiliche, justizielle und zivilgesellschaftliche Perspektive auf rechtswidrige Polizeigewalt und deren Aufarbeitung in Deutschland mittels qualitativer Interviews. Zum Team gehören die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Laila Abdul-Rahman, Hannah Espín Grau und Luise Klaus sowie Prof. Dr. Tobias Singelnstein, der die Projektleitung innehat.
Der Beitrag stellt dar, wie Online-Plattformen in den Bereichen Urheberrecht, Hassrede und Desinformation in der EU reguliert wurden. Die Analyse ergibt einen Regulierungskreislauf, der in vier Phasen ablief. Bis zum Jahrtausendwechsel war es die Legislative, die einen allgemeinen gesetzlichen Rahmen für die Online-Kommunikation in Gestalt von Äußerungsverboten und Haftungsprivilegierungen definierte. Dieser Rahmen wurde im folgenden Jahrzehnt von den Betreibern der neu entstehenden Plattformen unter Ausnutzung ihres privatautonomen Gestaltungsspielraums implementiert. In der dritten Phase ab ca. 2010 verschärften die Judikative und die Exekutive die sich aus dem allgemeinen gesetzlichen Rahmen ergebenden Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen, Hassrede und Desinformation. In der vorläufig letzten Phase des Regulierungskreislaufs ab 2017/2018 ergriff wieder der Gesetzgeber die Initiative, indem die Standards, die in den Phasen zwei und drei entwickelt worden waren, kodifiziert und teilweise nochmals angehoben wurden. Damit ist der Kreislauf der unionalen Plattformregulierung allerdings nicht zu seinem Ende gekommen. Vielmehr ist bereits erkennbar, dass sich nun wieder eine eher experimentell-tastende Phase privatautonomer Implementierung und ko-regulativer Fortentwicklung des neuen gesetzlichen Rahmens anschließt. Der Beitrag schließt mit einer kurzen Bewertung dieser Entwicklung hin zu mehr hoheitlicher Kommunikationskontrolle.
In den letzten zwei Jahrzehnten sind Anmeldungen von Rechten des geistigen Eigentums (intellectual property, IP) bzw. Verletzungsklagen wiederholt an der unzureichenden Bestimmtheit des exklusiv beanspruchten Gegenstands gescheitert. Ihren Ausgang nahm diese Entwicklung im Markenrecht mit Entscheidungen des EuGH (Stichworte: Sieckmann, Heidelberger Bauchemie, Dyson, IP Translator, Oy Hartwall) und später auch des BGH (Stichwort: UHU). Die markenrechtlichen Grundsätze strahlten auf das Designrecht (Stichworte: Sporthelm, Mast-Jägermeister) und zuletzt auch auf das Urheberrecht (Stichwort: Levola) aus. Im Folgenden werden die maßgeblichen Urteile zur Schutzfähigkeit von Zeichen, Designs und Werken zusammengetragen und systematisiert. Dabei treten zwei Aspekte eines Bestimmtheitsgebots zu Tage, die, wie abschließend zu zeigen sein wird, auch im Patentrecht gelten
Egon Lorenz – zum Gedenken
(2020)
Nicht nur die Seeversicherung. Philipp Hellweges Projekt zur Geschichte des Versicherungsrechts
(2020)
Das Europäische Asylverfahren ist wieder mal einer enormen Belastungsprobe ausgesetzt. An der Grenze zwischen Polen und Belarus spielen sich seit Monaten dramatische Szenen ab, das Recht auf Asyl der Schutzsuchenden ist faktisch ausgesetzt und die polnische Regierung reagiert mit verschärften Maßnahmen und baut eine Mauer. Der folgende Beitrag kommentiert und ordnet rechtlich die aktuelle Situation an der polnischen Grenze ein.
Peter Gilles : 75 Jahre
(2013)
Der Beitrag nimmt kritisch zum gegenwärtig anhängigen EU-Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) Stellung. Die Kernthese lautet: Big Tech muss reguliert werden, aber nicht wie im DSA vorgesehen. Zur Untermauerung dieser Position werden fünf grundlegend problematische Aspekte des DSA benannt. Es wird gezeigt, dass die derzeit verhandelten Fassungen des DSA (1) die Vertragsfreiheit nicht kommunikationsmächtiger Vermittlungsdienste missachten, (2) automatisiertes Overblocking begünstigen, (3) auch legale, aber in unspezifischer Weise „schädliche“ Äußerungen ins Visier nehmen, (4) einen vagen und für die Kommunikationsregulierung generell unpassenden Risikopräventionsansatz verfolgen und (5) eine Kommunikationsüberwachungsbürokratie errichten, die ihrerseits keinen zureichenden öffentlich-demokratischen Kontrollen unterliegt. Als Reaktion auf diese Befunde wird vorgeschlagen, (1) nur sehr großen Online-Plattformen inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf ihre AGB zu machen, (2) die Verpflichtung/Berechtigung zum Einsatz automatischer Moderationssysteme auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu beschränken, (3) im DSA auch keine indirekten Pflichten zur Unterdrückung legaler, aber „schädlicher“ Inhalte vorzusehen, (4) das systemische Risiko des Art. 26 Abs. 1 Buchst. c DSA ersatzlos zu streichen und (5) die DSA-Bürokratie staatsfern auszugestalten und einer parlamentarischen Kontrolle zu unterwerfen.