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Dieser Aufsatz untersucht die Wirksamkeit und wirkliche Sinnhaftigkeit von langen und kurzen Jugendstrafen im deutschen Rechtssystem. Dies wird insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Verwirklichung des im JGG und HessJStVollzG festgesetzten Erziehungsgedanken betrachtet. Soziale Isolation, gesellschaftliche Stigmatisierung, eine langjährige Anpassung an ein vollkommen lebensfremdes Umfeld und zwischenmenschliche Stressfaktoren wie die Bildung problematischer Subkulturen innerhalb der Anstalt sind dabei nur einige der Störfaktoren, die sich auf die Entwicklung der jugendlichen und heranwachsenden Straftäterinnen und Straftäter auswirken. Eine Chance auf Resozialisierung wird damit nicht etwa bewirkt, sondern eher erschwert oder sogar verhindert. Da bei der Bestrafung aber auch bspw. die öffentliche Sicherheit bedacht werden muss, wird im Fazit die kritische Überprüfung und Anpassung der momentanen Praxis gefordert.
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz stellt ein fundamentales Prinzip bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und damit des öffentlichen Vergaberechts dar. Ausgangspunkt des Grundsatzes ist das öffentliche Haushaltsrecht, indem es als Leitlinie für einen effizienten Einsatz öffentlicher Ressourcen, die überwiegend aus Steuergeldern bestehen, fungiert. Mit der Einbeziehung des EU-Vergaberechts erlangt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zusätzlich die Rolle der Marktstabilisierung, -stärkung und Integration. Der Beitrag widmet sich der Herleitung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes sowie seiner Relevanz innerhalb des Vergabeverfahrens bis hin zur Aufhebung von Vergabeverfahren.
Das Notariat ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Systems der vorsorgenden Rechtspflege, welches wiederum essenziell für Rechtssicherheit ist. Es unterliegt einem zunehmenden Einsatz digitaler Mittel, wodurch sich die Frage stellt, ob auf notarielle Mitwirkung dank technologischer Entwicklungen in Zukunft verzichtet werden kann. In diesem Beitrag wird sich mit dieser Fragestellung speziell für das Recht der GmbH auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum Notare auch in einem digitalisierten Rechtsumfeld nicht hinwegzudenken sind.
Der Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine unterscheidet sich in vielen Aspekten von dem mit anderen Geflüchteten – auch im Aufenthalts- und Sozialrecht. Insbesondere erhält dieser Personenkreis aktuell exklusiv einen Aufenthaltsstatus nach § 24 AufenthG. Über diese scheinbar formale Änderung hinaus unterscheiden sich auch die praktischen Sozialleistungen der Geflüchteten immens, da ihnen ein Anspruch auf (das heutige) Bürgergeld zusteht. Im folgenden Aufsatz wird untersucht, welche nationalen rechtlichen Auswirkungen der Rechtskreiswechsel hat und welche Rolle dabei das am 01. Januar 2023 geänderte SGB II unter Einführung des Bürgergeldes einnimmt. Des Weiteren wird untersucht, welche verfassungsrechtlichen Probleme mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dabei entstanden sind und ob weiterer Handlungsbedarf besteht.
„Contract as Promise“ ist ein klassisches Werk zum Vertragsrecht im Common Law. Anlässlich des Versterbens von Charles Fried Anfang des Jahres 2024 wird seine für den angloamerikanischen Rechtsraum prägende Theorie zunächst in ihren Kernaussagen nachgezeichnet, sodann in die zeitgenössische Debatte eingeordnet und schließlich aus aktuellem Blickwinkel neu beurteilt werden. Aus deutscher Perspektive auf das Common Law blickend will der Artikel einen Eindruck davon vermitteln, wie sich Frieds Ansatz bereits zu Lebzeiten des Autors zu einem Klassiker entwickeln konnte.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach der Politisierung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Goethe-Universität Frankfurt am Main in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933-1945 anhand der in dieser Zeit durchgeführten Promotionsverfahren. Zu diesem Zweck wurden die originalen Promotionsakten aus dem Universitätsarchiv ausgewertet und analysiert. Dabei wird gezeigt, dass (nicht unerwartet) erhebliche Einflüsse der nationalsozialistischen Politik ihren Weg in das als neutral und wissenschaftlich konzipierte Verfahren gefunden haben. Dabei wurden systematisch wissenschaftliche Standards der Bewertung für parteinahe Doktoranden gesenkt und politisch unliebsame Kandidaten vom Fachbereich ausgeschlossen. Diese Politisierung ging dabei sowohl unmittelbar von der Politik als auch selbstständig vom Fachbereich aus.
Seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts findet sich die Gesetzgebung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aufgrund der Komplizierung der Regelungsmaterie zunehmend in Sackgassen wieder. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Justiz als Regulierungsakteur erheblich an Bedeutung. Gerade der weit und unbestimmt gefasste Untreuetatbestand – die Allzweckwaffe des Wirtschaftsstrafrechts – bietet dabei gerichtlicher Regulierung ein Einfallstor. Die justizielle Aufarbeitung der Siemens- Korruptionsaffäre kann dies eindrücklich illustrieren. Dabei befindet sich die Justiz, so wie auch die Legislative, in einem Spannungsfeld zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.
Die Frage nach dem immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 DS-GVO beschäftigt seit Mai 2023 die Rechtsprechung des EuGH, der nun erstmals wesentliche Eckpfeiler für den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch setzt. Es gilt, die konkretisierten Vorgaben kritisch einzuordnen und deren Auswirkungen auf die europäische Rechtspraxis zu untersuchen. Gegenstand dieser Überlegungen sind insbesondere Fragen nach Tatbestand und Beweislast für einen kausalen Schaden, die Ablehnung einer Sanktionswirkung des Art. 82 DS-GVO sowie die Risiken möglicher Bündelungen gleichartiger Ersatzbegehren. Der EuGH schafft in diesen Fragen zunächst Rechtssicherheit, wenngleich einige Punkte offenbleiben. Die fortschreitende Konkretisierung der Anforderungen an Art. 82 DS-GVO bleibt insofern auch künftig mit Spannung zu verfolgen.
Hintergrund: Ein steigendes Einsatzaufkommen lässt sich sowohl im Rettungsdienst als auch im notärztlichen System in Deutschland verzeichnen. Oft werden dabei Fehleinsätze durch leicht erkrankte/verletzte Patienten als wachsende Problematik vermutet. Die vorliegende Untersuchung überprüft die Hypothese von steigenden Einsatzzahlen mit gleichzeitiger Zunahme von gegebenenfalls nichtindizierten Einsätzen.
Material und Methoden: Es erfolgte eine retrospektive Analyse der notärztlichen Einsätze des an der Universitätsklinik Frankfurt am Main stationierten Notarzteinsatzfahrzeugs von 2014 bis 2019. Die Analyse berücksichtigt zudem Faktoren wie die notärztliche Tätigkeit, Behandlungspriorität, Alarmierungsart und das Patientenalter.
Ergebnisse: Im beobachteten Zeitraum lässt sich ein Anstieg der notärztlichen Einsatzzahlen um mehr als 20 % erkennen. Der größte Anstieg zeigt sich bei Einsätzen, bei denen keine notärztliche Tätigkeit (+80 %) notwendig war. Einsätze der niedrigsten Behandlungspriorität (+61 %) sowie der höchsten Behandlungspriorität (+61 %) nahmen ebenfalls signifikant zu.
Diskussion: Die vorliegenden Zahlen stützen die Hypothese, dass bei signifikant gesteigertem Einsatzaufkommen mehr Einsätze durch den Notarzt bewältigt werden müssen, bei denen er rückblickend nicht notwendig gewesen wäre. Trotzdem gibt es auch mehr Patienten, die einen sofortigen Arztkontakt benötigen. Die hieraus resultierende erhöhte Einsatzfrequenz kann zu einer erhöhten Belastung sowie erschwerten zeitgerechten Disposition der notärztlichen Ressource führen.
Einleitung: Funde von Knochen(fragmenten) können von Interesse für Strafverfolgungs- oder Denkmalbehörden sein. Die forensisch-osteologische Begutachtung kann zur Einordnung der Bedeutung des Fundes beitragen. Ziel der Studie war, durch eine Auswertung von am Institut für Rechtsmedizin Gießen begutachteten Knochenfunden einen Überblick über Umstände und Art der Funde sowie Umfang und Ergebnisse der Begutachtungen zu erhalten.
Material und Methoden: Für den Zeitraum von 2005 bis 2019 wurden im Institut archivierte osteologische Gutachten analysiert und Daten zu Fundort, -umständen, Humanspezifität, postmortalem Intervall, Spuren von Gewalteinwirkungen und die Ergebnisse weiterführender Untersuchungen ausgewertet.
Ergebnisse: Von 172 begutachteten Knochenfunden wurden 40 % in Wald- und Wiesengebieten aufgefunden. In 58 % enthielten die Funde menschliche Knochen, davon wurde in 32 % eine forensisch relevante Liegezeit nicht ausgeschlossen. Zeichen perimortaler Gewalteinwirkung fanden sich in 6 % menschlicher Knochenfunde. Ergänzende DNA-Untersuchungen wurden in 20 % aller Funde durchgeführt; davon verlief in 62 % die Typisierung humaner STR erfolgreich, und in 41 % gelang die Zuordnung zu einem antemortalen Profil. Bei den zur Begutachtung übersandten nichtmenschlichen Knochen handelte es sich am häufigsten um Knochen von Hirsch bzw. Reh (32 %), Schwein (29 %) und Rind (14 %).
Diskussion: Die Begutachtung von Knochenfunden soll Behörden ermöglichen, die (straf-)rechtliche Relevanz eines Fundes einzuordnen. Die makroskopische Untersuchung ist dafür von großer Bedeutung. Für die Identifizierung menschlicher Knochen besitzen DNA-Vergleichsuntersuchungen einen großen Stellenwert. Sie waren für 81 % der erfolgreichen Identifizierungen der Fälle mit menschlichen Knochen verantwortlich.
Im Rahmen der Obduktion des Leichnams einer angeblich im 7. Monat Schwangeren wurde ein toter Fetus geborgen. Dieser war durch Fäulnis und Madenfraß stark verändert und wog 405 g, wobei in Anbetracht des zu Verlust gegangenen Gewebes von einem Gewicht zum Zeitpunkt des Todes über 500 g auszugehen war. Die übrigen erhobenen Maße sprachen wenigstens für ein Erreichen der 26. Schwangerschaftswoche. Dennoch wurde aufgrund des Gewichts eine Einordnung als Fehlgeburt vorgenommen. Gemäß dem später, am 01.11.2018, geänderten § 31 PStV wäre eine Klassifikation als Totgeburt möglich geworden.
Hintergrund: Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Todesfeststellung und Leichenschau bei den Ländern, während das Personenstandswesen in die Bundesgesetzgebungsbefugnis fällt. Das Personenstandsrecht ist im Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) geregelt.
Ziel der Arbeit: Untersucht werden sollten evtl. Auswirkungen der Änderung des § 31 PStV vom 01.11.2018 auf die ärztliche Leichenschau. Konkret ging es um die Abgrenzung der Tot- von der Fehlgeburt und damit der Pflicht zur ärztlichen Leichenschau unter Berücksichtigung der Bundes- und Landesgesetzgebung.
Methodik: Die „Bestattungsgesetze“ der 16 Bundesländer sowie dazugehörige Verordnungen und das PStG und die PStV wurden systematisch analysiert.
Ergebnisse: In 12 der 16 Ländergesetze wird das Totgeborene bzw. tot geborene Kind – in Abgrenzung zur Fehlgeburt (Fehlgeborenes) – über das Geburtsgewicht von mindestens 500 g definiert. In Hessen, Bremen und im Saarland wird zusätzlich als alternatives Kriterium die 24. Schwangerschaftswoche (SSW) genannt. Das Kriterium „Erreichen der 24. SSW“ kam im bremischen und saarländischen Bestattungsrecht nach der Änderung des § 31 PStV hinzu. Im hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz ist alternativ „nach der 24. SSW geboren“ verwendet.
Diskussion: Unabhängig von der nicht abschließend geklärten Frage, ob es sich bei einer Totgeburt um einen personenstandsrechtlichen „Sterbefall“ handelt, lässt sich eine von den „Bestattungsgesetzen“ der Länder unabhängige Leichenschaupflicht ableiten: bei der Annahme eines Sterbefalls unmittelbar aus § 38 Nr. 4 PStV, bei Ablehnung mittelbar aus § 33 S. 3 PStV i. V. m. § 5 PStV. Für diese Leichenschaupflicht müssten bezüglich der Leichendefinition die Kriterien des Personenstandsrechts gelten. Demnach wäre in allen Bundesländern – unabhängig von den Kriterien in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ – zur Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt das alternative Merkmal „Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche“ zu überprüfen, falls die tote Leibesfrucht, die keine Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs aufweist, unter 500 g wiegt.
In einer von Rassismus geprägten Migrationsgesellschaft stellen soziale Medien zentrale Bildungs- und Subjektivierungsangebote dar. Dies erfordert Bildungskonzepte, die eine Lehrkräfteprofessionalisierung im Schnittfeld von Digitalität und Rassismus ermöglichen. Hierfür werden in einer Analyse Differenz- und Dominanzsensibilität, Kontingenzsensibilität, Reflexivität und kritikbasierte Handlung als Kerndimensionen einer rassismuskritischen Professionalität in der Digitalität identifiziert und im Kontext geographischer Bildungsansätze diskutiert.
Hans Reinauer - 60 Jahre
(1993)
Die Sensitivität für den frühen Nachweis HIV-spezifischer Antikörper und die Spezifität des neuen Syva MicroTrak II Screening Enzymimmunoassays wurde anhand eines Kollektivs von 274 Serumproben evaluiert. Das Probenkollektiv bestand aus Seren von AIDS-Patienten, Kindern mit kongenitaler HIV-Infektion, Angehörigen von Hochrisikogruppen und von Patienten mit anderen Erkrankungen als AIDS. Weiterhin wurden potentiell kreuzreaktive Seren und HIV-1-Serokonversionspanels untersucht. Als Vergleichstests wurden der Wellcozyme HIV 1+2 ELISA und der Western blot (New LAV blot I) eingesetzt. Beim Serokonversionspanel K wurde die HIV-1-Infektion 7 Tage früher mit dem Syva MicroTrak II als mit dem Wellcozyme HIV 14-2 nachgewiesen. Bei den übrigen Serokonversionen und Proben HlV-Infizierter wurden keine Unterschiede in puncto Sensitivität zwischen beiden Screening ELISAs beobachtet. Mit dem Syva MicroTrak II wurde eine höhere Anzahl (n = 8) falsch positiver Ergebnisse als mit dem Vergleichs-ELISA (n = 4) erzielt. Für den Micro Trak II wurde eine Sensitivität von 100 % und eine Spezifität von 96,3 % ermittelt. Die Ergebnisse unserer Studie zeigen, daß der Syva MicroTrak II einen hoch sensitiven Test für die frühe Erkennung HIV-1-spezifischer Antikörper darstellt. Allerdings ist es schwierig, eine hohe Sensitivität mit einer optimalen Spezifität zu kombinieren, insbesondere wenn der entsprechende fest mit einem großen Kollektiv potentiell kreuzreaktiver Proben konfrontiert wird.
Die Tschechische Republik ist im Zeitraum von 2022 - 2025 Partnerland des bibliothekarischen Dachverbandes Bibliothek & Information Deutschland (BID). In diesem Partnerschaftsprogramm ermöglichte die Kommission für den internationalen Fachaustausch des BID, Bibliothek & Information International (BII), im September 2023 eine einwöchige Studienreise nach Tschechien, um den interkulturellen Austausch zwischen Öffentlichen und Wissenschaftlichen Bibliotheken zu stärken. Während der Reise wurde zusätzlich die Teilnahme am internationalen Bibliothekskongress Knihovny současnosti 2023 in Olomouc/Olmütz organisiert. Zwölf Bibliothekarinnen und Bibliothekare, vertreten aus Öffentlichen, Wissenschaftlichen und Spezialbibliotheken aus ganz Deutschland, lernten sich in dieser Woche kennen und erlebten einen fachlich wie persönlich sehr intensiven Austausch.