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Gustav Radbruch hat bekanntlich den Positivismus für den Nationalsozialismus verantwortlich gemacht, da er den deutschen Juristenstand mit der Formel "Gesetz ist Gesetz" wehrlos gemacht habe. Die Kritik bestritt die Voraussetzung dieser Verantwortungszuweisung, indem sie die positivismusfixierte Erklärungshypothese für das Verhalten der Juristen nach 1933 widerlegte und die so genannte Positivismuslegende als Geschichtsklitterung entlarvte. Dabei spielte nicht zuletzt die Berufung auf ein völkisches Naturrecht eine Rolle, das im NS-Rechtsdenken einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert eingenommen habe. War also das Naturrecht für den Rechtsterror verantwortlich? Nein, sagt Fabian Wittreck, der die naturrechtsbezogene Spiegelung von Radbruchs Verdikt für ebenso angreifbar hält wie dieses selbst. Vielmehr sei die Idee des Naturrechts nur eben "keinen Deut weniger gegen Missbrauch gefeit als der Rechtspositivismus" (57), wie das nationalsozialistische Blut- und Boden-Naturrecht belege. Damit wird ein Verantwortlichkeitsdiskurs in eine Missbrauchsdebatte überführt mit dem Ergebnis, dass keine rechtsphilosophische Lehre zum "Palladium gegen den Unrechtsstaat" (ebd.) tauge. Jedwede Rechtsphilosophie steht danach in der Gefahr, wie ein unschuldiges Kind zum Opfer zu werden. ...
In der Präambel des europäischen Verfassungsvertrags von 2004 war das neu zu ordnende politische Gemeinwesen als ein "nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa" beschrieben worden, das sich gerade wegen dieser Erfahrungen auf einen Weg des Fortschritts und der Zivilisation begeben habe. Dem normativen Text hatte man also einen offiziellen Hinweis auf Europas Geschichte vorangestellt. Die Union sollte nicht mehr in erster Linie als nüchterner ökonomischer Zweckverband präsentiert werden, sondern als notwendiges Ergebnis historischer Erfahrung, als universellen Werten zustrebende, rechtsstaatlich verfasste Schicksalsgemeinschaft von Menschen, die sich ihrer gemeinsamen Wurzeln und Ziele bewusst sind. Auch wenn das ehrgeizige Projekt einer europäischen Verfassung inzwischen gescheitert, die Union wieder auf dem Boden der konferenzdiplomatischen Tatsachen gelandet und zur üblichen, zähen Verhandlungsroutine zurückgekehrt ist, bleibt die Rolle der Vergangenheit im europäischen Einigungsprozess ein kompliziertes wie faszinierendes Thema. ...
Der von Jo Reichertz und Manfred Schneider herausgegebene Band enthält Beiträge, die in dem Forschungsprojekt "Geständnismotivierung. Zur Wirksamkeit des Geständnispositivs seit 1780" entstanden sind. Bei den Autoren handelt es sich um Kommunikationswissenschaftler, Soziologen und Germanisten, die mit den methodischen Mitteln ihrer Disziplinen, der Diskursanalyse Foucaults und der hermeneutischen Wissenssoziologie in einzelnen Fallstudien den "Wandel der Geständniskultur" seit dem späten 18. Jahrhundert thematisieren, um in einem "historischen Längsschnitt" nichts weniger als "die Entwicklung und den sich verändernden Stellenwert des Geständnisses in unserer Kultur" nachzuzeichnen (9). ...
Neukantianismus ist kein unbearbeiteter Acker der Rechtsphilosophiegeschichte, man denke nur an die ungeheure Literaturmenge, die zu Kelsen und Radbruch existiert. Während der Marburger Neukantianismus auch als rechtsphilosophische Strömung insgesamt in den Blick genommen wurde, beschränkten sich die Arbeiten über die südwestdeutsche Spielart auf die Auseinandersetzung mit einzelnen Protagonisten. In dieser Hinsicht scheinen die 15 Jahre alten Worte von Oliver Lepsius nicht an Gültigkeit eingebüßt zu haben, wonach die (Nicht-) Erforschung "beschämend" ist. ...
Das rundum gelungene Buch der Münsteraner Historikerin Barbara Stollberg-Rilinger überzeugt auch deswegen, weil es ein sympathisch zu nennendes Verhältnis von Anspruch und Wirklichkeit aufweist. In der Einleitung, wo gerne programmatische Versprechungen erfolgen, die Autoren später im Buch nur bedingt wissenschaftlich einlösen, entfaltet Stollberg-Rilinger ihre Forschungsidee. Es heißt dort bescheiden, das Buch wolle eine "neue Perspektive" für eine "alternative Verfassungsgeschichte" öffnen, aber solle diese noch nicht selbst sein (18). Zumeist stimmen solche Sätze nicht, weil der Anspruch in der folgenden praktischen Umsetzung unterschritten wird; hier hat man eher den umgekehrten Verdacht. Denn Stollberg-Rilinger realisiert ihre theoretischen Leitlinien so umsichtig, konsequent und auch umfassend, dass bezüglich der Vormoderne damit mehr als nur Bausteine einer alternativen Verfassungsgeschichte vorliegen. ...
Dieser Sammelband ist ein weiteres Beispiel für die anhaltende Verdrängung rechtlicher Perspektiven im kriminalitätshistorischen Forschungsfeld. Geschichtstheoretische Konjunktur haben nun die Begriffe "Diskurs", "Debatte" und "Verwissenschaftlichung". Fragen von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, ja überhaupt juristische Norm-Begriffe spielen im Gegensatz zu sozialen Normen und Normalitäten keine Rolle mehr. Den beiden Herausgeberinnen ist jener Trend, dessen Teil sie sind, durchaus bewusst. Die "Abgrenzung von der älteren, überwiegend positivistischen Strafrechtsgeschichte" wird von ihnen kompetent, sachlich und ohne Polemik eingangs notiert (9), da es keine Schlacht zu schlagen gab und gibt. Aber auch Kooperationsmöglichkeiten scheinen aktuell zu dünn gesät, um sie wahrzunehmen. Die Juristen haben das Feld anderen Disziplinen überlassen und sind in der Forschung schwächer denn je vertreten; in diesem Band repräsentiert sie nur Lars Hendrik Riemer, der infolge seines Doppelabschlusses freilich auch von den Historikern für sich reklamiert werden könnte. ...
In China war das europäische Völkerrecht bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts weitgehend unbekannt. Abgesehen von einzelnen Verträgen aus dem 17. und 18. Jahrhundert gab es weder Vertragspraxis noch Völkerrechtswissenschaft. Dies änderte sich erst durch Chinas Kriege mit westlichen Mächten. Die »Barbaren« nutzten ihre militärische Überlegenheit gegenüber China, um durch erzwungene völkerrechtliche Friedensverträge Handelsinteressen zu verwirklichen und halbkoloniale Strukturen zu etablieren. Diese Friedensübereinkommen wurden und werden, als "ungleiche Verträge" überschrieben, vielfach in der wissenschaftlichen Literatur besprochen. ...
Es gehört zu den Gemeinplätzen der frühneuzeitlichen Historiographie, auf die schier unglaubliche Ausdehnung der spanischen Monarchie im 16. und 17. Jahrhundert hinzuweisen – im Reich des Kaisers Karl V., dessen Politik aus nicht-mediterraner Sicht vor allem mit dem Kampf um die Reformation verbunden ist, ging bekanntlich nie die Sonne unter. Doch die Auswirkungen dieser imperialen Dimension auf Verfassung, Institutionen, Verfahren und Praktiken der frühneuzeitlichen Großmächte sind der Rechtsgeschichtsschreibung nur wenig präsent, trotz der Konjunktur von transnationaler Geschichtsschreibung und trotz wichtiger Synthesen zum Imperienvergleich. ...
Zu berichten ist über ein bedeutendes, in langjährigen Studien des Heidelberger Kirchenhistorikers entstandenes Buch. Seine Entstehungsorte waren unter anderen die Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel sowie die Johannes a Lasco Bibliothek in Emden. Über den Namensgeber der letzteren, Johannes a Lasco (1499–1650), einen "polnischen Baron, Humanisten und Reformator", hat Christoph Strohm einen eigenen Tagungsband herausgebracht (Tübingen 2000). Bedeutend ist "Calvinismus und Recht" aus mehreren Gründen. Es geht dem Zusammenhang von Bekenntnis und Jurisprudenz im 16. und 17. Jahrhundert nach und fragt speziell nach den Verbindungsfäden zwischen französischem und deutschem Humanismus mit dem Calvinismus sowie nach den Entstehungsgründen des Faches Öffentliches Recht ab etwa 1600. Hatte die Ablösung vom mos italicus, die Hinwendung zur modernen Systembildung und zum Naturrecht, die Betonung historischer Textstufen im römischen Recht und die Publikation mittelalterlicher papstkritischer Traktate etwas mit dem reformierten, lutherischen oder katholischen Bekenntnis zu tun? Wie gingen die Juristen mit den theologischen Hauptstücken des Bekenntnisses um, mit Taufe, Ehe und Abendmahl, wie standen sie zum Widerstandsrecht und zu den Befugnissen der Obrigkeit, die rechte Lehre zu garantieren? Ganz entscheidend kam es darauf an, ob Zwang in Glaubensdingen erlaubt sei. ...
Friedrich Gaus (1881–1955) war Leiter der Rechtsabteilung des deutschen Auswärtigen Amtes von 1922 bis 1943, ein juristischer Fachmann des Völkerrechts par excellence. Als promovierter Assessor war er 1907 in das Amt eingetreten, wo er vom Legationsrat zum Ministerialdirektor aufstieg. Bei allen wichtigen Verträgen Deutschlands war er dabei, von Brest-Litowsk bis Versailles, vom Schieds- und Vergleichsvertrag mit der Schweiz zum Vertrag von Rapallo, vor allem aber bei dem Vertrag von Locarno und bei Deutschlands Eintritt in den Völkerbund. Gaus galt als das juristische Gehirn der auswärtigen Politik. Er begleitete Stresemann bis zu dessen Tod 1929 und war bei seiner Diplomatie stets "der im Mittelpunkt stehende juristische Experte". ...
Und noch ein Buch zu Carl Schmitt! Diesmal ein Reisebericht eines Schriftstellers, der als junger Mann einmal Kontakt zu Schmitt gesucht hatte, nun aber dreißig Jahre später mit der Regionalbahn von Hagen ins Sauerland fährt, um dort den 1985 verstorbenen Wortund Ideenzauberer, das Chamäleon, das "Ungeheuer", den intellektuellen Spieler noch einmal zu imaginieren. Linder fährt also über Finnentrop in das schon sagenhaft gewordene Plettenberg, liest sich gründlich in Schmitts Œuvre ein, spricht mit allen Personen, die den kleinen Professor noch gekannt haben, vor allem seinem treuen Eckermann Ernst Hüsmert, fotografiert das Sauerland bei dem Dorf Pasel, sammelt Fotos und Faksimiles und umkreist Schmitt auf eine originelle Weise, die weit entfernt ist vom Üblichen. Linder schreibt weder ein rechtswissenschaftliches Buch noch eine chronologisch geordnete historische Biographie, sondern einen poetischen Streifzug mit einer gehörigen Portion Sympathie, aber keineswegs unkritisch. Quellenzitate aus Briefen, Tagebüchern und dem Œuvre Schmitts werden mit erfundenen, aber passenden Zitaten überblendet. ...
Seit Mitte der Sechzigerjahre gab es vielerorts Ringvorlesungen zum Thema Rechtsordnung und Juristen im Nationalsozialismus (Gießen, München, Tübingen, Berlin, später in Frankfurt, Kiel und Münster), kirchliche Akademien veranstalteten zahllose entsprechende Wochenenden. Auch die Richterakademien in Trier und Brandenburg nahmen sich schließlich der Thematik an. Das Leitwort war "Vergangenheitsbewältigung", meist eine solche der Zivil- und Strafjustiz, aber auch der Rechtswissenschaft und ihrer, wie man sagte, "Verstrickungen". Göttingen veranstaltete nun im Wintersemester 2006/07 zum zweiten Mal – nach Ralf Dreier und Wolfgang Sellert (1989) – eine solche Ringvorlesung. ...
"Mit dem Erscheinen des vorliegenden Registerbandes ist das 'Historische Wörterbuch der Philosophie' abgeschlossen", so Gottfried Gabriel in der Vorbemerkung. Freilich ist ein wirklich "abgeschlossenes" Lexikon nur schwer vorstellbar. Es ist eine in Stichworte gedrängte Verkürzung eines bestimmten Segments der Welt. Die Auswahl der Stichworte zeigt implizit, was eine Redaktion, aber auch eine ganze Autorengeneration "in ihrer Zeit" für wichtig hielt. Zwischen den Stichworten gibt es Leerräume, die in immer feinerer Differenzierung gefüllt werden könnten. Neue Begriffe tauchen ständig auf. Der philosophische Diskurs fließt. Nachtragsbände müssten sich anschließen, das Ganze würde im Internet als "lebendiges Lexikon" mit fortwährenden Ergänzungen sozusagen als "philosophia perennis" im Sinne von Joachim Ritter fortbestehen. Käme es zu einer zweiten Auflage, dann würde man die Feldarbeit von tausendfünfhundert Autoren nochmals aufnehmen und mit Sicherheit ergäben sich viele Verschiebungen und Ergänzungen. Mit anderen Worten: Kaum hat der Stein den Gipfel erreicht, stürzt er wieder abwärts. Lust und Verzweiflung der Lexikographen. ...
Vor nicht so langer Zeit waren die oft sehr langfristigen Editionsprojekte der Akademien und wissenschaftlichen Institute wegen ihrer Dauer in die öffentliche Kritik gekommen. Die Wellen der Erregung haben sich inzwischen gelegt. Zu den ältesten Institutionen dieser Art gehören die Monumenta Germaniae Historica, kurz MGH. Für den im Mittelalter arbeitenden Rechtshistoriker ist unentbehrlich nicht nur die Reihe der Leges, sondern auch der Diplomata der deutschen Könige und Kaiser. Gerade in ihr ist in den letzten Jahrzehnten eine Herkulesarbeit an Materialbewältigung und Präzision mit der Edition der Diplome Friedrich I. Barbarossas in vier gewichtigen Bänden unter der Leitung von Heinrich Appelt bis 1990 geleistet worden. Begleitende Studien haben die Diplomatik bereichert und verfeinert, aber auch die Rolle des römischen Rechts genauer beleuchtet. Wichtige seither erschienene Monographien zu Barbarossa wären ohne diese Edition der Diplomata nicht denkbar gewesen. In der Reihe der Constitutiones liegt seit 1996 eine kritische Edition u. a. der Konstitutionen von Melfi Friedrichs II. vor, begleitet von einer zweibändigen Monographie des Herausgebers Wolfgang Stürner. ...
Der Band ist das Ergebnis einer Tagung, die vom 22. bis 24. Juni 2006 in Trient abgehalten worden ist. Einleitend weisen Diego Quaglioni und Gerhard Dilcher auf den Nutzen des Austauschs zwischen italienischer und deutscher Geschichtswissenschaft auf dem Feld der kaiserlichen Gesetzgebung der Staufer hin, insbesondere in Bezug auf die roncalische Gesetzgebung. Dilcher verweist auf die komplizierte Überlieferung und den ambivalenten Charakter der einzelnen roncalischen Gesetze, in denen sich mittelalterliche und deutsche Rechtstraditionen mit römisch-justinianischen Traditionen unter einem neuen Ordnungs- und Gesetzgebungswillen des Herrschers vermischten. ...
Der durch sein Buch zur Regierung und Verwaltungsorganisation der frühen Capetinger als Kenner dieser Epoche ausgewiesene Autor legt eine umfassende Biographie Ludwigs VI. vor, die eine empfindliche Lücke jedenfalls zu großen Teilen schließt, denn eine zusammenfassende monographische Darstellung der Zeit und Wirksamkeit dieses Königs (1108–1137) fehlt seit langem. ...
Solche Bücher gab es vor dem Ersten Weltkrieg in Deutschland auch: Prachtwerke zur nationalen Erbauung eines seiner selbst nicht mehr ganz sicheren Publikums, das ein unüberhörbares Mahlen des Zahns der Zeit doch tapfer ignorieren wollte. Wer den Band aufschlägt und in der vorangestellten "Liste d’honneur des souscripteurs" als erläuterndes Prädikat hinter einem Namen "catholique et royaliste" liest, hat rasch Gewissheit: Mit Wissenschaft hat das teure Produkt nichts zu tun, viel dagegen mit Fragen wie der, "que notre Louis IX est bien nommé saint Louis, et non Saint Louis selon une mode universitaire qui se répand depuis quelques années" […]. J’écris donc comme dans les livres de ma religion, […]. De même, pour le héros de ce livre, et suivant la mode des anciens, j’écris Roi avec majuscule quand je parle de lui, car c’est le Roi par excellence, […]« (S. 14). In diesem Stil sprechen vier umfangreiche Kapitel über den König, königliche Symbolik, seine Umgebung und die Heraldik der Kapetinger; opulent illustriert mit Reproduktionen aus Handschriften des 13.–16. Jahrhunderts (darunter aus dem um 1250 entstandenen Krönungsordo BnF lat. 1246), schönen Faksimiles der Bulle Papst Gregors IX. für Ludwig IX. von 1239, der Gründungsurkunde der Sainte-Chapelle (1246), einer zur Unlesbarkeit verkleinerten Frankreichkarte aus dem 19. Jahrhundert, Photos der Sainte-Chapelle, Beispielen der Chartreser Glasfenster, Siegeln (u. a. des Königs, seiner Mutter, Margarethes von Provence, Peters II. von Courtenay, Rudolfs II. von Vermandois, Odos III. von Burgund, des Reimser Domkapitels), Münzen, der sog. "Cassette de St-Louis" (um 1236), Fotos erhaltener Teile des Krönungsornats (Sporen, Schwert Karls des Großen), Reproduktionen verlorener Stücke nach der "Collection Gaignières" und anderer gelehrter Werke des 17. und 18. Jahrhunderts (u. a. Félibien), Historiengemälden des 17. und 18. Jahrhunderts, nicht zuletzt zahlreichen Malereien von Claude de Gallo in der Art von Kinderbuchillustrationen (Ludwig IX. im Krönungsornat und zu Pferd, Blanche von Kastilien und Margarethe von Provence, Robert I. von Artois, Karl von Anjou und viele mehr) und einer bonbonfarbenen "Reconstitution de la sainte couronne ou couronne de S. Louis" von Jörg Mauriange. ...
Aus Anlass der achthundertsten Jahrestage des Todes Eleonores von Aquitanien und des Verlusts der Normandie durch Johann Ohneland fand im Mai 2004 eine gemeinsame Tagung der Forschungszentren CESCM (Poitiers) und HIRES (Angers) statt, deren Vorträge nun im Druck vorgelegt werden. Die magistrale Einleitung von Martin Aurell (Introduction. Pourquoi la débâcle de 1204?, S. 3–14) betont zwar die Schlüsselrolle Eleonores, deren Ehe mit Heinrich II. jenes angevinische Reich entstehen ließ, das im Jahr ihres Todes zusammenbrach, hebt aber stärker auf die Zurücksetzung der Normandie gegenüber den englischen Eliten seit 1154 ab, auf geradezu xenophobische Züge in der wechselseitigen Einschätzung des Adels diesseits und jenseits des Kanals. Große der Normandie hatten kein materielles Interesse mehr daran, sich für einen König zu schlagen, der die Gewinne seinem insularen Entourage würde zukommen lassen; die Lehnsabhängigkeit der angevinischen Könige von den Kapetingern hielt diese in der Position der Herren gegenüber ungetreuen Vasallen, deren gesamter Kontinentalbesitz französisches Krongut blieb. Der kontinentale Adel nutzte das nach Kräften, Insistieren auf karolingische Tradition stützte die Unabhängigkeit der Kirchen und Klöster vom englischen König und seinen Beauftragten, während der intellektuelle Hofklerus Heinrichs II. und seiner Söhne verstört am Becket-Mord litt und seinem alten Studienort Paris nostalgische Sympathie entgegenbrachte. Unter solchen Voraussetzungen lag es nicht nur an der militärischen und politischen Unfähigkeit Johanns, wenn die französische Position der Plantagenêt in der Krise des Krieges schnell dahinschmolz. ...
Muss man eine Geschichte der Ritterschaft bei den Germanen des Tacitus beginnen? Man muss, wenn man wie Dominique Barthélemy davon überzeugt ist, dass die gegenwärtig noch herrschende Theorie von der "Erfindung der Ritterschaft" ("l’invention de la chevalerie") um 1100 in Frankreich allzu sehr von Nationalstolz und ideologischen Interessen genährt worden sei, um als historische Wahrheit akzeptiert zu werden. ...