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Die communis opinio in der Rechtsgeschichte negiert die Existenz einer Rechtswissenschaft in den (Rechts-)Kulturen des Alten Orients, deren Schriftzeugnisse sich über den Zeitraum vom ausgehenden dritten Jahrtausend v. Chr. bis zum ersten nachchristlichen Jahrhundert und räumlich vom Persischen Golf über Mesopotamien und Südanatolien bis zur Levante erstrecken. Wenn überhaupt Ansätze einer theoretischen Reflexion über das Recht in Betracht gezogen werden, so verortet man sie auf einem (rein) praxisbezogenen, technischen Niveau im Kontext der Schreiberausbildung im "Haus, (in) dem Tafeln zugeteilt werden" (sum. é dub-ba-a). Die Befähigung, Rechtsurkunden ausfertigen oder auch Funktionen in der Verwaltung oder als Richter übernehmen zu können, setzte die Vermittlung auch inhaltlicher Kenntnisse voraus; Instrumente dieser Wissensvermittlung waren in erster Linie Zusammenstellungen wichtiger Vertragsklauseln und Musterverträge sowie Aufzeichnungen fiktiver Rechtsfälle. ...
Zum Gegenstand der Polizeiwissenschaft gehörte – jedenfalls unter der Herrschaft eines weiten Polizeibegriffs – auch die staatliche Sorge für die Wirtschaft. Die Herausbildung der Wirtschaft als eines eigenständigen gesellschaftlichen Teilsystems, also eines sozialen Bereichs, für den die Geltung von Leitprinzipien eigener Art beansprucht wird, fällt auf das Ende des 18. Jahrhunderts. Am Beginn der nachhaltigen Durchsetzung eines staatsunabhängigen wirtschaftlichen Denkens steht das Werk von Adam Smith, der die klassische Nationalökonomie begründete. Die Polizeiwissenschaft traf nun auf einen Gegenstand, für den eine überaus mächtige Theorie die Erklärungshoheit beanspruchte. Welche Konsequenzen ergaben sich daraus? Dieser Frage soll am Beispiel der staatlichen Kapitalhilfen für Unternehmen nachgegangen werden. ...
Freiheit und Interventionsstaat stellt man sich gewöhnlich als Gegensatz vor. Eine liberale Ordnung ist eine, die staatliche Eingriffe auf ein Minimum beschränkt. Der Interventionsstaat des Kaiserreichs integrierte wirtschaftliches Handeln in öffentlichrechtliche Formen, deren Einstufung als Selbstverwaltungsinstitutionen sich bald durchsetzte. Das Wort "Selbstverwaltung" versprach Freiheit. Kann aber Freiheit durch Maßnahmen hergestellt werden, die die gesellschaftlichen, vor allem die wirtschaftlichen Akteure zwingen, ihr Handeln in bestimmter Weise zu koordinieren und gar dem Staate zu Diensten zu sein? ...
Eigentlich war das Reichsgesundheitsamt für diese Angelegenheit nicht zuständig. Die Abgabe an die zuständige Landesbehörde hätte ausgereicht. Eine derart "rücksichtslose Ausnutzung (der) Befugnisse" eines Kassenarztes, wie sie hier – im Jahr 1886 – zu Tage trat, veranlasste Gesundheitsamtsdirektor Köhler aber dann doch, den Fall Innenstaatssekretär Boetticher vorzulegen: Der Arzt hatte einer an Herzschwäche und Lungenentzündung leidenden Patientin unter anderem 33 ½ Flaschen Champagner und 48 Flaschen Wein verschrieben. Lieferung erfolgte obendrein durch den Bruder des Arztes, einen Gastwirt. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung. Der Gastwirt verklagte daraufhin die Kasse. Das Landgericht Freiburg i. Br. entschied gegen die Kasse. Die Forderung des Wirts sei durch das Rezept des Arztes gedeckt. Letzterer stehe als Kassenarzt zur Kasse im Verhältnis "eines von der Kasse Beauftragten"; mit der Verschreibung der Alkoholika, die auch von einem Gutachter als taugliche Arznei bewertet wurde, habe er sich in den Grenzen seiner Vollmacht bewegt und konnte die Kasse gegenüber dem Wirt auch wirksam verpflichten. Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht verwies das Gericht u. a. auf die achte Auflage von Puchtas Pandekten, § 324. ...
Multinormativität ist kein etablierter Begriff. Der Terminus bezeichnet zunächst einmal nur einen Forschungsschwerpunkt des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte. Die diesen Forschungsschwerpunkt konstituierende und die Einzelprojekte verbindende Leitfrage ist die nach dem Verhältnis von Recht zu anderen Regeln. Weiter ausgeführt ist dies in einem Aufsatz von Thomas Duve, der Überlegungen dazu enthält, wie Multinormativität erfasst werden kann. Erstens wird hingewiesen auf das analytische Potential der Theorieangebote der Rechtspluralismusforschung bzw. derjenigen Ansätze, die sich hieraus entwickelt haben (normative pluralism, jurisdictional pluralism, interlegality, pluralistic social-legal arenas), aber auch auf deren partielles Ungenügen bei der Erfassung der Fluidität der Interaktion verschiedener normativer Sphären. Zweitens wird auf den Stellenwert von Konventionen, verstanden als zu Routinen geronnene Anschauungen mit normativem Potential, aufmerksam gemacht. Und drittens wird unter dem Stichwort "Dynamik" darauf verwiesen, dass Normativität und das Verhältnis zwischen Normen nicht als statischer Zustand erfasst werden können, dass diese vielmehr in sozialen Praktiken hervorgebracht werden und sich mit ihnen wandeln. ...
Den Auftakt zum Oxford Handbook of European Legal History machen fünf Beiträge, die unter der Überschrift "Approaches to European Legal History: Historiography and Methods" versammelt sind. Um sie in Beziehung zu setzen, habe ich im Folgenden drei Fragenkomplexe formuliert, die die gemeinsamen Aspekte dieses Quintetts abbilden. Die Beiträge werden in der Reihenfolge ihres Auftretens im Handbuch referiert. Zur Vermeidung von Redundanzen haben die Nachgeordneten im Wiederholungsfalle der Argumente das Nachsehen und werden "nur" als Verweis genannt.
Der viel diskutierte Begriff der "Multinormativität" steht heute in Konkurrenz zu dem des "Rechtspluralismus" und der "Diversität" des Rechts. Alle drei Begriffe verfügen nicht über eine inhaltliche und funktionale Eindeutigkeit und zeigen kein bestimmtes Verhältnis zu- und untereinander. Eine sehr vage Gemeinsamkeit solcher "Rechtspluralitäten" besteht allein in deren Unterscheidung oder Abweichung vom Gegenbegriff einer "Rechtseinheit" bzw. der ideal gedachten Einheit der Rechtsordnung, wie sie von den Kodifikatoren des Privatrechts im Zeitalter der Aufklärung versucht wurde zu verwirklichen. In einem solchen Spannungsverhältnis zwischen Einheitlichkeit oder Vielfalt gesellschaftlicher und staatlicher Rechtsgestaltung steht jedes organisierte Gemeinwesen. Das ist eine historische Erfahrung, die sich seit der römischen Antike in der rechtssystematischen Einteilung in ein "ius universale " und "ius speciale/particulare" zeigt. In der aktuellen Diskussion scheint "Multinormativität" als der umfassendere Begriff für die Rechtevielfalt gebraucht zu werden. In der rechtstheoretisch orientierten Literatur kann man je nach disziplinärer Einteilung bis zu sieben "Rechtspluralismen" unterscheiden, die die Definitionsnot und sprachliche Bedeutungsvielfalt nachdrücklich belegen. Dieser "Pluralismus" kann durch Rechte oder auch "Rechts-Ordnungen" in der Interaktion zwischen einer herrschenden und einer alternativen "Rechts-Ordnung" bestimmt sein. Die Konkretisierungsbedürftigkeit von "Rechtspluralismus" und "Multinormativität" haben diese beiden Begriffe auch gemeinsam mit dem geläufigen Nachbarbegriff der pluralen "Rechtsquellen", die als Sammelbezeichnung für die Grundlagen rechtlicher Entscheidungen fungieren. Multinormativität kann heute als eine extensive Variante von "Rechtsquellenvielfalt" oder "Rechtsvielfalt" gesehen werden, beschränkt sich jedoch nicht auf die Dimension der rechtlichen Entscheidungsgrundlagen, sondern erweitert diese auch auf die Vielzahl möglicher außerrechtlicher entscheidungsrelevanter "Normen". Das ist der Grund, weshalb heute der Begriff des "normative pluralism" dem des "legal pluralism" vorgezogen wird, um auch das "phenomenon of law beyond the state" in den Griff zu bekommen. In der deutschen Literatur ist heute das beliebte Bild und der vielgebrauchte Begriff der "Rechtsquellen" höchst umstritten, da in ihm mehr das "fließende" Element höchst mobiler rechtlicher Ordnungsinstrumente zum Ausdruck kommt als die Bestimmtheit und Sicherheit rechtlicher Normangebote. Luhmann bezeichnete die eine Rechtspluralität indizierende Rechtsquellenlehre als ein "mehrschichtiges Theoriegebäude mit schwankenden Fundamenten" und Esser sprach sogar von den "doktrinären Peinlichkeiten", vor die sich die Rechtsquellenlehre gestellt sah und gestellt sieht. Multinormativität löst heute weitgehend den "Rechtsquellen"-Begriff ab, indem er ihn vor dem Hintergrund internationaler politischer Praxis und Erfahrungen überlagert und ausweitet. ...
"Die Digital Humanities sind kein Hochgeschwindigkeitszug, sondern ein gemächlich, aber stetig vorantreibendes Unternehmen, dem bisher noch die Anerkennung seiner Leistungen fehlt. Mit dem Engagement in digitalen Projekten ist weiter kein Blumentopf zu gewinnen": So konnte man am 13. Dezember 2011 im Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Zeitung lesen (Thiel 2011). Das stellte sich schnell als Fehleinschätzung heraus. Kaum acht Monate später war an derselben Stelle von einer "empirischen Wende für die Geisteswissenschaften" die Rede, vom "Ende hermeneutischer Einzelforschung" (Thiel 2012). In den seither vergangenen vier Jahren zeigte die Konjunkturkurve der Digital Humanities steil nach oben; das Bundesministerium für Bildung und Forschung erklärte es zur forschungspolitischen Notwendigkeit, die "Digitalisierung der Geisteswissenschaften zu einer Erfolgsgeschichte" zu machen. Die Konjunktur zeigt bereits erste Anzeichen einer nahenden Überhitzung, etwa in der Befürchtung, Digital Humanities in ihrer derzeitigen Ausprägung könnten "antragstechnisch bereits verbraucht" sein; erforderlich seien neue, noch ambitioniertere Schwerpunkte, etwa durch ein noch weiter ausgreifendes, Disziplinen überwölbendes Zusammenführen multimedialer Quellen (Texte, Bilder, Musik) in einer einheitlichen Datenstruktur. Der starke politische Rückenwind hat inzwischen eine teilweise polemisch geführte Debatte über die politische und ökonomische Agenda der Digital Humanities hervorgebracht (Fiormonte 2012; jüngst: Allington/Brouillette / Golumbia 2016 und Spahr / So / Piper 2016). ...
In Spanien blickte man, wie wohl in keinem anderen Land Europas, auf reiche Erfahrungen mit der Inkorporation großer Gruppen Fremdgläubiger, auf massenhafte und nicht immer von äußerem Zwang freie Erwachsenentaufen zurück. Im 15. Jahrhundert hatten die Taufen von Juden, im 16. Jahrhundert die von Muslimen zu zahlreichen politischen, rechtlichen und theologischen Problemen geführt. Weitere Dimensionen erhielten die Fragen nach Taufe, Orthodoxie und Kirchenangehörigkeit durch die Reformation in Europa einerseits und die Mission in Lateinamerika andererseits. ...
Debattieren wir in der Rechtsgeschichte zu wenig über Grundsätzliches und über Methodenfragen – oder lässt sich im Gegenteil eine gewisse Ermüdung feststellen, weil die Vielzahl übergreifender Diskussionen nur von der Quellenlektüre und der inhaltlichen Arbeit ablenkt? Die Antwort fällt schwer. Im Anschluss an einige Gespräche auf dem Rechtshistorikertag in Tübingen haben wir uns entschlossen, in Rechtsgeschichte – Legal History den Raum für genau diese Erörterung zur Verfügung zu stellen. Um die Debatte anzustoßen, haben wir den einleitenden Beitrag über Normengeschichte, Wissenschaftsgeschichte und Praxisgeschichte an knapp 30 Kolleginnen und Kollegen versandt und sie eingeladen, ihre Sicht der Dinge knapp und zugespitzt darzulegen. ...
Für den Rechtshistoriker sind Konzilien vor allem Versammlungen, auf denen Konzilskanones – und damit eine der wichtigsten Quellen des kirchlichen Rechts – produziert werden. Besonders für die Verfassungsgeschichte des Spätmittelalters ist freilich schon lange die weit über diese Funktion hinausgehende Bedeutung der Kirchenversammlungen als Orte der symbolischen Repräsentation und der Kommunikation unterstrichen worden. Der folgende Beitrag knüpft an diese Überlegungen zu den Funktionen der Kirchenversammlungen an, widmet sich dabei allerdings einem Verfahren, das vor dem Dritten Provinzialkonzil von Lima 1582/1583 durchgeführt wurde – also einer von der kirchlichen Rechtsgeschichte generell nur wenig bearbeiteten Epoche und einer aufgrund der Missionssituation zahlreiche Besonderheiten aufweisenden Region. Gerade wegen der Missionssituation und der besonders engen Verbundenheit von Recht und Religion in der Neuen Welt verweist das Verfahren, in dem sich eine große Zahl Mestizen um die Zulassung zur Priesterweihe bemühte, darüber hinaus auf typische Praktiken der Kommunikation über Recht in der spanischen Monarchie des 16. Jahrhunderts. Einiges spricht dafür, dass sich an ihm nicht nur ein bislang praktisch unbekannter Teil der Aktivität der Konzilsväter rekonstruieren lässt, sondern zugleich Grundzüge einer sich zur Verfassung verdichtenden, Kirchliches und Weltliches unauflösbar integrierenden politischen Ordnung in einer wichtigen Region der polyzentrischen spanischen Monarchie im ausgehenden 16. Jahrhundert beobachtet werden können. ...
Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario : Einleitung zur Debatte
(2010)
Mit einem knappen Aufruf hatten wir zur Debatte "Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario" eingeladen. Uns schien, dass die anstehenden 200-Jahrfeiern zur Unabhängigkeitsbewegung in Lateinamerika dazu genutzt werden müssten, Fragen an die Rechtsgeschichte zu stellen und rechtshistorische Erfahrung in die Diskurse um Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika einzubringen. ...
Diese Bemerkungen entspringen einem Diskussionsbeitrag in der lebendigen Januar-Runde. Naturgemäß fehlen etliche Kontexte. Ein Wort auch hier sei trotzdem gewagt, da im Ganzen sonst doch manches beiseite bliebe. Im Hinblick auf hier die gebotene Kürze bitte ich um Verständnis für einige Hinweise auf frühere Ausführungen. ...
Was aber steht eigentlich an so lehrreichem Konkreten in diesem gerühmten Buch vom "Geist des römischen Rechts"? Jhering eröffnet es mit einem universalgeschichtlichen Paukenschlag:
"Drei Mal hat Rom der Welt Gesetze diktiert, drei Mal die Völker zur Einheit verbunden, das erste Mal, als das römische Volk noch in der Fülle seiner Kraft stand, zur Einheit des Staats, das zweite Mal, nachdem dasselbe bereits untergegangen, zur Einheit der Kirche, das dritte Mal infolge der Reception des römischen Rechts im Mittelalter zur Einheit des Rechts; das erste Mal mit äußerem Zwang durch die Macht der Waffen, die beiden anderen Male durch die Macht des Geistes. Die welthistorische Bedeutung und Mission Roms in Ein Wort zusammengefaßt ist die Überwindung des Nationalitätsprinzips durch den Gedanken der Universalität."
(Geist I § 1, 1) Es folgen zwei ziemlich ungleich umfangreiche "Bücher", davor wie erwähnt ein methodischer Vorspann von ca. 90 Seiten. ...
Vor gut 150 Jahren erschien 1852 der erste Band eines ebenso anspruchsvollen wie bis heute respektierten Buches unter dem Titel "Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung". Geschrieben hatte dieses Buch Rudolf Jhering, damals Professor des römischen Rechts in Gießen. Es sollte sein Lebenswerk bleiben – bis hinein in die große Fortsetzung zum "Zweck des Rechts". Das Buch hat Geschichte gemacht, denn der Autor suchte nicht Geschichten, sondern die Geschichte des Rechts überhaupt. Das Bleibende, die "letzten Gründe" trieben ihn um, so wie seinen Altergenossen Karl Marx, der lebenslang nach der "letzten Instanz" in aller Geschichte suchte. Beide waren fest überzeugt, dieses "Letzte" wissenschaftlich ermitteln zu können. Rechtsgeschichte betrieb Jhering daher zugleich als Universalgeschichte, allgemeine Rechtslehre und Rechtsphilosophie. Was das bedeuten kann und was davon bleibt, geht uns nach wie vor unmittelbar an. Auch wir hängen an den Marionettenfäden historischer und philosophischer Grundhaltungen und Grundbegriffe. Auch wir kommen ohne sie nicht aus. Wissenschaft kann und soll das bewusst machen. Die Unschuld der Naivität ist ihr nicht erlaubt. Dazu muss man zeigen, was dieser Jhering bedeutete, wer er war, welches Problem er mit seinem Hauptwerk aufnahm, und welche Lösungen er dafür anbot. ...
Rechtsgeschichte wozu? Die Frage drängt, diesen und jenen Nutzen anzuführen oder zu bestreiten. Doch wozu? Vor welchem Forum? Vor welchem Maßstab? Nützlich oder unnütz für wen: – für Laien, Juristen, Historiker, Wissenschaftler überhaupt, – für Jus-Studierende, Rechtsprofessoren, Juristen überhaupt, – für Rechtspolitiker, Hochschulpolitiker, Politiker überhaupt, – für Geschichtsspieler, Rechtsspieler, Spieler überhaupt, usw.? Für Quellenliebhaber, Exotikfreunde, Fällesammler, – usw.? ...
Erfindung – national – Rechtsgeschichte: anhand dieser drei Stichworte lassen sich Fragestellung, Quellenlage und Durchführung klären.
Lassen wir dahingestellt, ob es sich eher um Erfindungen handelt, besser um Imagination, oder um allmähliche Entstehungen oder gar gesetzmäßige Evolutionen. Alle diese Bilder malen betont selektiv die Bedeutung bestimmter Entstehungsfaktoren aus. "Nationen" erscheinen so als soziale Imaginationen Europas. Das dürfte freilich für die historische Verortung des Vorgangs keine große Rolle spielen. Ob man ihn am Ende als Erfindung oder anders erzählt, ist eine eigene Frage, die hier nicht zu entscheiden ist. In jedem Fall ist das Fundament bisher sehr schmal. Die bisherigen Forschungen zur Rechtsgeschichte der Nationen sind zudem nicht leicht zu überblicken, sie bieten immerhin einiges zu einigen europäischen Ländern. Eine zusammenfassende Darstellung existiert nicht.
Eine erstaunliche Tatsache: Ein amerikanischer Rechtswissenschaftler, im Denken des common law geschult, dann hervorgetreten vor allem mit Studien zur Rechtsvergleichung und zum Recht der Sowjetunion, schreibt in vorgerückten Jahren ein umfassendes Werk über die mittelalterlichen Ursprünge der Rechtstradition des Westens. Diese verankert er in jenem politisch-religiösen Konflikt, den wir einmal unter dem Begriff "Investiturstreit" kennen gelernt haben. Inzwischen wird er als Vorspiel der "Renaissance des 12. Jahrhunderts" gesehen. Für Berman handelt es sich jedoch um die "päpstliche Revolution", the Papal Revolution. Diesem Band "Law and Revolution" von 1983 hatte Berman im hohen Alter 2003 noch einen zweiten mit dem gleichen Titel folgen lassen, dessen Gegenstand ebenfalls im Untertitel genauer umschrieben wird: "The impact of the protestant reformations on the Western legal tradition". ...
Wenn hier in diesem Michael Stolleis gewidmeten Heft über die Sicht der rechtshistorischen Mediävistik auf Entstehung und Geschichte des öffentlichen Rechts gehandelt werden soll, so ist es nicht nur naheliegend, sondern geboten, von seiner »Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland« auszugehen. Michael Stolleis hat einen methodischen, zeitlichen und inhaltlichen Ansatz gefunden, der schon deshalb überzeugend ist, weil er eine Darstellung über drei, bald vier Bände zu tragen vermag und damit einen neuen Zweig der Rechtsgeschichte begründet hat. Wissenschaftliche Fragestellung und Methoden müssen vor allem ihre Fruchtbarkeit bei der Arbeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, erweisen: Das ist die Probe auf ihre Dignität. ...
Wie eine Gerichtslandschaft entsteht, kann man selten in der Geschichte beobachten – Gerichte sind einfach da, man kann sehen, was es gibt, weiß aber nicht, weshalb es gerade diese gibt. Das ist in der Antike nicht anders als in der Neuzeit, die zwar Organisationsstatuten kennt wie in Deutschland das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877, doch diese bauen meist auf älteren Strukturen auf.