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Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.
Marie Theres Fögen ist nur einundsechzig Jahre alt geworden. Sie wurde Opfer eines plötzlich im April 2007 ausgebrochenen Leidens. Im Herbst des Jahres kam sie noch einmal ausgeruht aus Italien zurück, schien gut erholt und guter Dinge. Die Bewilligung eines von ihr maßgeblich bestimmten Antrags (Exzellenzcluster) gab ihr Auftrieb. Wir hofften damals noch auf Genesung. ...
The key is in semantics, and not in philology, in the science of meaning and not of stemming (27); There is no good European History without non-European histories (46); Humanity cannot be conceived by only a part of it (49). Dieses Buch ist voll von solchen Postulaten, die banal scheinen mögen – und die dennoch von der Rechts- und Verfassungsgeschichtsschreibung kaum beherzigt werden. ...
This article focuses on the ius theutonicum Magdeburgense, its meaning and functions, attempting to understand what ius theutonicum meant for contemporaries. It starts with the present interpretation of the term. This is followed by a detailed analysis of the available medieval privileges for Magdeburg law issued for towns in Galician Rus’. The result was not an identification or "reconstruction" of a particular "law" or combination of different "laws" adopted in town courts of Galician Rus’ under the term ius theutonicum. It was rather the recognition that the notion called ius theutonicum in medieval documents was an adaptable pattern applicable to different conditions, a model with many variants or a general set of principles which was filled with real content and adapted to concrete circumstances.
Der Wandel von Perspektiven, Deutungen, Methoden und Themen bestimmt den wissenschaftlichen Fortschritt. Deshalb zerbricht die Vorstellung sicheren Wissens über die Generationen hinweg, so dass sich die Vergangenheit in den historisch arbeitenden Kulturwissenschaften in immer neuen Methodenwenden verändert. Der moderne Mut, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv in die Subjektivität ihrer Perspektivierungen einzubauen, bringt die steuernde Macht des Erkenntnisinteresses und seiner Veränderungen vermehrt zur Geltung. Dabei geraten selbst traditionelle Kontrollinstanzen der historisch-kritischen Hermeneutik in die Debatte. Während heute die einen das Vetorecht der Quellen beschwören, stellen andere die beständig verformende Kraft des Gedächtnisses und damit die Relativität punktueller schriftlicher Fixierungen heraus. ...
Abseits von Europas Hauptverkehrswegen fand vom 7. bis 10. Mai 2008 das XIV. Europäische Forum junger Rechtshistoriker/innen statt: in der kleinen Universitätsstadt Pécs, gelegen im Südwesten Ungarns. Selbst mit dem Schnellzug ist es gut vier Stunden vom Budapest Keleti pályaudvar entfernt, wo sich die Bahnlinien aus allen Himmelsrichtungen und Metropolen Europas treffen. So stellte sich bei der Suche nach Reiseverbindungen schnell das Gefühl ein, in einen abgelegenen Winkel des Kontinents zu reisen. Doch Zentrum und Peripherie waren Denkkategorien, die im Verlauf der Tagung gehörig in Frage gestellt werden sollten. ...
Man erwartet einen der spannendsten Briefwechsel der deutschen Staatsrechtslehre des 20. Jahrhunderts, den zwischen der großen "bête noire" Carl Schmitt und seinem neben Ernst Rudolf Huber wohl bedeutendsten Schüler Ernst Forsthoff. Erhalten sind Briefe, Briefentwürfe, Postkarten und Telegramme, 218 von Forsthoff und 141 von Schmitt. Doch ist schon die Verteilungskurve dieser Korrespondenz merkwürdig. Die ersten 16 Nummern liegen in den Jahren 1926 bis 1934, dann folgen nur noch eine Gratulationskarte (1936) und ein Kondolenzbrief (1942). Mit anderen Worten: Fast die gesamte NS-Zeit bleibt eine große weiße Fläche. Das mag daran liegen, dass es im August 1933 eine schwere Störung des Verhältnisses gab, weil Forsthoff sich für die Unterstützung des "Halbjuden" Arnold Ehrhardt eingesetzt, Schmitt aber Hilfe verweigert hatte. Die Tagebücher scheinen dies, wie deren Herausgeber Wolfgang Schuller berichtet, zu bestätigen. Möglicherweise ist aber auch viel an kompromittierendem Material vernichtet worden. Vor allem Briefe von Schmitt fehlen, auch aus der Nachkriegszeit. Schon im ersten Brief von 1948 spielt Forsthoff auf einen vorhergehenden Brief Schmitts an ("meine Briefschuld Ihnen gegenüber"), den wir aber nicht kennen. ...
One of the current trends in international law scholarship is the question of which influences specific legal cultures have on the understanding of international law. This contribution will trace the conditions of a German perspective and analyse the debate against the background of positive law. We will try to assess what the debate adds to the general theory of international law, how it fits into demands of legitimacy of international governance, and whether it contributes to a sensible reconstruction of current law. Furthermore, we try to develop our own perspective that matches the system of international law and is plausible in terms of international legal theory. For that purpose, we will first take It is probably in this context that the contention has to be understood that the ongoing debate on the constitutionalisation of public international law is particularly European, if not German. Whether or not this is the case is difficult to investigate with a lawyer’s tools. However, the idea that international law is the constitution of mankind has found many adherents in German legal writings. This contribution will trace the conditions of a German perspective and analyse the debate against the background of positive law. We will try to assess what the debate adds to the general theory of international law, how it fits into demands of legitimacy of international governance, and whether it contributes to a sensible reconstruction of current law. Furthermore, we try to develop our own perspective that matches the system of international law and is plausible in terms of international legal theory. For that purpose, we will first take up the debate and find its place in the landscape of international legal theory. In this context, we try to shed light on the central concepts used or presupposed when constitutionalisation is discussed by German-speaking scholars (see below, section B). Furthermore, we will discuss structures in positive law which are used as arguments in the debate (section C). Finally, we will try to give an account of constitutionalisation in terms of both sources doctrine and legal theory (section D), before drawing conclusions from the discussion (section E).
Sowohl in den 1920er als auch in den 1960er und 70er Jahren waren materialistische bzw. marxistische Ansätze Bestandteil des Rechtsdiskurses. Diese Orientierung ist seitdem etwas aus dem Blick geraten. Man kann vielleicht sogar sagen, dass die materialistischen Ansätze auf dem Terrain der Rechtstheorie eher marginalisiert sind. Im Laufe der letzten Jahre hat Sonja Buckel in einer Reihe von Artikeln1 und in ihrem vor kurzem erschienenen Buch Subjektivierung und Kohäsion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theorie des Rechts diese Fehlentwicklung in der Rechtstheorie zu korrigieren versucht. Die theoretische Originalität und soziologische Umsicht, mit der Sonja Buckel auf diesem Weg die weitreichenden Ansprüche einer materialistischen Rechtstheorie zu erneuern versucht, wären sicherlich schon Grund genug, sich mit ihrer materialistischen Theorie des Rechts gründlich auseinander zu setzen. Immerhin gelingt es ihr, im Gang ihrer Argumentation auch den Stellenwert einer Reihe von zeitgenössischen Ansätzen der politischen und rechtlichen Theorie im Rahmen der sozialen Auseinandersetzungen zu klären, von denen zumindest die europäischen Länder heute geprägt sind. Aber ein weiterer und für mich wesentlicher Grund, ihre Überlegungen mit großer Sorgfalt zu prüfen, ergibt sich aus der speziellen These, die sie als einen Leitfaden ihrem Erneuerungsversuch zugrunde legt: Es ist ihre Überzeugung, dass das Recht sich in kapitalistischen Gesellschaften seine "gespenstige Eigenwelt" (9) erzeugt. Die Faszination ihrer Theorie besteht gerade im Versuch, diese "phantasmagorischen" bzw. verdinglicht-verdinglichenden Prozesse des Rechts, seine Verselbständigung also, einer sowohl theoretischen als empirischen Analyse zu unterziehen. ...
In der Konstitutionsphase des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutzes in Deutschland Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts hatte Bernhard Grossfeld, rechtsvergleichend durch französisches und anglo-amerikanisches Recht inspiriert, sich 1960 für eine Renaissance der Privatstrafe als Sanktion für Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgesprochen. In ihrer Kieler Habilitation aus dem Jahre 2002 widmet sich Ina Ebert diesem Thema erneut und unternimmt nunmehr eine rechtshistorische Legitimation für die Wiedereinführung des Rechtsinstituts der Privatstrafe bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie zielt gewissermaßen auf die Wiederherstellung des Zustandes des späten gemeinen Rechts vor dem von ihr kritisierten deutschen Sonderweg des 19. Jahrhunderts. Dieser Zustand war durch das Vorhandensein von drei Sanktionen gekennzeichnet: (1) ziviler Schadensausgleich für Vermögensund Nichtvermögensschäden (gemeinrechtliche actio legis Aquiliae), (2) Privatstrafe für Ehrverletzungen (actio iniuriarum) und (3) öffentliche (Kriminal-)Strafe. ...
Vor der Neuzeit war das Empfinden für die Zeit ein anderes, das wissen wir seit den begriffsgeschichtlichen Untersuchungen Reinhart Kosellecks. Die Sattelzeit markiert den Übergang von einem zyklischen zu einem lineareren Zeitverständnis, so könnte man vielleicht einen verkürzten Merksatz seiner innovativen Forschungen formulieren. Erst aufgrund seiner Studien entdeckte die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte das Thema Zeit. Es sind die gelungenen Sprachbilder Kosellecks und seiner Nachfolger, die im Gedächtnis haften bleiben. In ihnen stehen mittelalterliche Mönche mit ihrer Aufzeichnung von Chroniken für ein auf die Ewigkeit gerichtetes Zeitverständnis, in dem so etwas wie Fortschritt oder individuelle Lebenszeitplanung keinen Platz hat. Für die beschleunigte Zeit unserer Tage stehen die Bilder von dampfenden Eisenbahnen, die zeitliche Distanzen radikal verkürzten, von Fließbändern der modernen, vertakteten Arbeitswelt und von Menschen, die sich in Tagebüchern und Autobiographien Rechenschaft über die eigene Lebenszeit ablegen. Versucht man diese Bilderfolge in eine zeitliche Ordnung zu bringen, so entsteht ein merkwürdiger Befund. Die mit dem alten Zeitverständnis verknüpften spielen im Mittelalter, die anderen debütieren im Vormärz. So betrachtet entsteht ein Vakuum von mehreren hundert Jahren. Dieser Eindruck entsteht nicht nur für den Verfasser dieser Zeilen. Bei den vielfältigen historischen Untersuchungen zur Zeit dominieren eindeutig solche zum Mittelalter und der Neuzeit. Wenn man den Gegensatz linear-zyklisch einmal gedanklich beiseite legt und nach den Akteuren bei der sozialen Konstruktion der Zeit fragt, dann entstehen andere Zäsuren. ...
"Nach wie vor lückenhaft ist auch die Analyse der Einflussfaktoren, die für die Entwicklung der Kinderarbeit im 19. Jahrhundert maßgeblich waren." Dieser Befund Annika Boenterts in ihrem Buch über die "Kinderarbeit im Kaiserreich 1871–1914" erstaunt zunächst, trifft aber vollauf zu. Das "Preußische Regulativ zum Schutz jugendlicher Arbeiter" aus dem Jahr 1839 ist vielleicht die am besten erforschte preußische Verordnung des 19. Jahrhunderts. Das ist kein Verdienst der Rechtsgeschichte. Sie konzentriert sich in erster Linie auf die Privatrechtsgeschichte, meist in Form von Ideengeschichte, und in zweiter Linie auf die Verfassungsgeschichte. Die Geschichte des Straf- und Verwaltungsrechts, aber auch des Völkerrechts kommen dabei genauso zu kurz wie die Betrachtung der Wechsel- und Steuerungswirkungen von Recht und sozialen Prozessen. So haben sich vor allem die an der Geschichte der Arbeiterbewegung orientierten Sozialhistoriker der Geschichte der Kinderarbeit zugewandt. Die deutsche Historiographie zu dieser verwaltungsrechtlichen Vorschrift ist zudem die Geschichtsschreibung eines ehedem geteilten Landes. Im Westen waren es die Sozial-, Wirtschafts- und Technikhistoriker, die den Beginn der Fabrikschutzgesetzgebung in Deutschland erforschten. ...