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Für den Rechtshistoriker sind Konzilien vor allem Versammlungen, auf denen Konzilskanones – und damit eine der wichtigsten Quellen des kirchlichen Rechts – produziert werden. Besonders für die Verfassungsgeschichte des Spätmittelalters ist freilich schon lange die weit über diese Funktion hinausgehende Bedeutung der Kirchenversammlungen als Orte der symbolischen Repräsentation und der Kommunikation unterstrichen worden. Der folgende Beitrag knüpft an diese Überlegungen zu den Funktionen der Kirchenversammlungen an, widmet sich dabei allerdings einem Verfahren, das vor dem Dritten Provinzialkonzil von Lima 1582/1583 durchgeführt wurde – also einer von der kirchlichen Rechtsgeschichte generell nur wenig bearbeiteten Epoche und einer aufgrund der Missionssituation zahlreiche Besonderheiten aufweisenden Region. Gerade wegen der Missionssituation und der besonders engen Verbundenheit von Recht und Religion in der Neuen Welt verweist das Verfahren, in dem sich eine große Zahl Mestizen um die Zulassung zur Priesterweihe bemühte, darüber hinaus auf typische Praktiken der Kommunikation über Recht in der spanischen Monarchie des 16. Jahrhunderts. Einiges spricht dafür, dass sich an ihm nicht nur ein bislang praktisch unbekannter Teil der Aktivität der Konzilsväter rekonstruieren lässt, sondern zugleich Grundzüge einer sich zur Verfassung verdichtenden, Kirchliches und Weltliches unauflösbar integrierenden politischen Ordnung in einer wichtigen Region der polyzentrischen spanischen Monarchie im ausgehenden 16. Jahrhundert beobachtet werden können. ...
Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario : Einleitung zur Debatte
(2010)
Mit einem knappen Aufruf hatten wir zur Debatte "Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario" eingeladen. Uns schien, dass die anstehenden 200-Jahrfeiern zur Unabhängigkeitsbewegung in Lateinamerika dazu genutzt werden müssten, Fragen an die Rechtsgeschichte zu stellen und rechtshistorische Erfahrung in die Diskurse um Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika einzubringen. ...
Diese Bemerkungen entspringen einem Diskussionsbeitrag in der lebendigen Januar-Runde. Naturgemäß fehlen etliche Kontexte. Ein Wort auch hier sei trotzdem gewagt, da im Ganzen sonst doch manches beiseite bliebe. Im Hinblick auf hier die gebotene Kürze bitte ich um Verständnis für einige Hinweise auf frühere Ausführungen. ...
Was aber steht eigentlich an so lehrreichem Konkreten in diesem gerühmten Buch vom "Geist des römischen Rechts"? Jhering eröffnet es mit einem universalgeschichtlichen Paukenschlag:
"Drei Mal hat Rom der Welt Gesetze diktiert, drei Mal die Völker zur Einheit verbunden, das erste Mal, als das römische Volk noch in der Fülle seiner Kraft stand, zur Einheit des Staats, das zweite Mal, nachdem dasselbe bereits untergegangen, zur Einheit der Kirche, das dritte Mal infolge der Reception des römischen Rechts im Mittelalter zur Einheit des Rechts; das erste Mal mit äußerem Zwang durch die Macht der Waffen, die beiden anderen Male durch die Macht des Geistes. Die welthistorische Bedeutung und Mission Roms in Ein Wort zusammengefaßt ist die Überwindung des Nationalitätsprinzips durch den Gedanken der Universalität."
(Geist I § 1, 1) Es folgen zwei ziemlich ungleich umfangreiche "Bücher", davor wie erwähnt ein methodischer Vorspann von ca. 90 Seiten. ...
Vor gut 150 Jahren erschien 1852 der erste Band eines ebenso anspruchsvollen wie bis heute respektierten Buches unter dem Titel "Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung". Geschrieben hatte dieses Buch Rudolf Jhering, damals Professor des römischen Rechts in Gießen. Es sollte sein Lebenswerk bleiben – bis hinein in die große Fortsetzung zum "Zweck des Rechts". Das Buch hat Geschichte gemacht, denn der Autor suchte nicht Geschichten, sondern die Geschichte des Rechts überhaupt. Das Bleibende, die "letzten Gründe" trieben ihn um, so wie seinen Altergenossen Karl Marx, der lebenslang nach der "letzten Instanz" in aller Geschichte suchte. Beide waren fest überzeugt, dieses "Letzte" wissenschaftlich ermitteln zu können. Rechtsgeschichte betrieb Jhering daher zugleich als Universalgeschichte, allgemeine Rechtslehre und Rechtsphilosophie. Was das bedeuten kann und was davon bleibt, geht uns nach wie vor unmittelbar an. Auch wir hängen an den Marionettenfäden historischer und philosophischer Grundhaltungen und Grundbegriffe. Auch wir kommen ohne sie nicht aus. Wissenschaft kann und soll das bewusst machen. Die Unschuld der Naivität ist ihr nicht erlaubt. Dazu muss man zeigen, was dieser Jhering bedeutete, wer er war, welches Problem er mit seinem Hauptwerk aufnahm, und welche Lösungen er dafür anbot. ...
Rechtsgeschichte wozu? Die Frage drängt, diesen und jenen Nutzen anzuführen oder zu bestreiten. Doch wozu? Vor welchem Forum? Vor welchem Maßstab? Nützlich oder unnütz für wen: – für Laien, Juristen, Historiker, Wissenschaftler überhaupt, – für Jus-Studierende, Rechtsprofessoren, Juristen überhaupt, – für Rechtspolitiker, Hochschulpolitiker, Politiker überhaupt, – für Geschichtsspieler, Rechtsspieler, Spieler überhaupt, usw.? Für Quellenliebhaber, Exotikfreunde, Fällesammler, – usw.? ...
Erfindung – national – Rechtsgeschichte: anhand dieser drei Stichworte lassen sich Fragestellung, Quellenlage und Durchführung klären.
Lassen wir dahingestellt, ob es sich eher um Erfindungen handelt, besser um Imagination, oder um allmähliche Entstehungen oder gar gesetzmäßige Evolutionen. Alle diese Bilder malen betont selektiv die Bedeutung bestimmter Entstehungsfaktoren aus. "Nationen" erscheinen so als soziale Imaginationen Europas. Das dürfte freilich für die historische Verortung des Vorgangs keine große Rolle spielen. Ob man ihn am Ende als Erfindung oder anders erzählt, ist eine eigene Frage, die hier nicht zu entscheiden ist. In jedem Fall ist das Fundament bisher sehr schmal. Die bisherigen Forschungen zur Rechtsgeschichte der Nationen sind zudem nicht leicht zu überblicken, sie bieten immerhin einiges zu einigen europäischen Ländern. Eine zusammenfassende Darstellung existiert nicht.
Eine erstaunliche Tatsache: Ein amerikanischer Rechtswissenschaftler, im Denken des common law geschult, dann hervorgetreten vor allem mit Studien zur Rechtsvergleichung und zum Recht der Sowjetunion, schreibt in vorgerückten Jahren ein umfassendes Werk über die mittelalterlichen Ursprünge der Rechtstradition des Westens. Diese verankert er in jenem politisch-religiösen Konflikt, den wir einmal unter dem Begriff "Investiturstreit" kennen gelernt haben. Inzwischen wird er als Vorspiel der "Renaissance des 12. Jahrhunderts" gesehen. Für Berman handelt es sich jedoch um die "päpstliche Revolution", the Papal Revolution. Diesem Band "Law and Revolution" von 1983 hatte Berman im hohen Alter 2003 noch einen zweiten mit dem gleichen Titel folgen lassen, dessen Gegenstand ebenfalls im Untertitel genauer umschrieben wird: "The impact of the protestant reformations on the Western legal tradition". ...
Wenn hier in diesem Michael Stolleis gewidmeten Heft über die Sicht der rechtshistorischen Mediävistik auf Entstehung und Geschichte des öffentlichen Rechts gehandelt werden soll, so ist es nicht nur naheliegend, sondern geboten, von seiner »Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland« auszugehen. Michael Stolleis hat einen methodischen, zeitlichen und inhaltlichen Ansatz gefunden, der schon deshalb überzeugend ist, weil er eine Darstellung über drei, bald vier Bände zu tragen vermag und damit einen neuen Zweig der Rechtsgeschichte begründet hat. Wissenschaftliche Fragestellung und Methoden müssen vor allem ihre Fruchtbarkeit bei der Arbeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, erweisen: Das ist die Probe auf ihre Dignität. ...
Wie eine Gerichtslandschaft entsteht, kann man selten in der Geschichte beobachten – Gerichte sind einfach da, man kann sehen, was es gibt, weiß aber nicht, weshalb es gerade diese gibt. Das ist in der Antike nicht anders als in der Neuzeit, die zwar Organisationsstatuten kennt wie in Deutschland das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877, doch diese bauen meist auf älteren Strukturen auf.
Die Gerichte sind überlastet, außergerichtliche Wege der Konfliktlösung haben Konjunktur. Doch sind diese Wege tatsächlich so neu und so modern, wie sie uns erscheinen? Das Verbundprojekt "Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung" ist dieser Frage grundlegend nachgegangen. Die von 2012 bis 2015 vom Land als LOEWE-Schwerpunkt geförderte Initiative sollte strukturelles Wissen zur Konfliktlösung hervorbringen.
Der Tagungsvortrag von Herrn Pilch, und noch mehr dessen Ausarbeitung in diesem Band, weist im Verhältnis zu seinem Buch eine klarere Ausrichtung auf die rechtshistorische Problematik auf. Die doppelte Fragestellung gegenüber dem modernen Normbegriff und der mittelalterlichen Rechtsgewohnheit wurde zu Gunsten einer Konzentration auf die letztere reduziert. So steht die Thematik jetzt viel deutlicher vor uns. Ich kann mich deshalb darauf beschränken, einige grundsätzliche Probleme noch einmal aus meiner Sicht anzusprechen und schärfer zu beleuchten. ...
Marie Theres Fögen ist nur einundsechzig Jahre alt geworden. Sie wurde Opfer eines plötzlich im April 2007 ausgebrochenen Leidens. Im Herbst des Jahres kam sie noch einmal ausgeruht aus Italien zurück, schien gut erholt und guter Dinge. Die Bewilligung eines von ihr maßgeblich bestimmten Antrags (Exzellenzcluster) gab ihr Auftrieb. Wir hofften damals noch auf Genesung. ...
Seit dem 17. Jahrhundert gibt es historische Reflexionen darüber, wie und warum das antike römische Recht, geformt durch Lehre und Praxis des mittelalterlichen Italiens nördlich der Alpen, "rezipiert" worden sei. Ebenso diskutierte man seit dem 19. Jahrhundert über das Lübecker Stadtrecht im Rahmen der Hanse sowie die Ausbreitung des Magdeburger Rechts auf Städte im slawischen Osten. Die heutige Rechtsgeschichte sucht nach neuen Modellen und Terminologien, um den Transfer von Gesetzbüchern, Rechtsprinzipien, Institutionen, Rechtssprache oder kulturellem Habitus von Rechtsanwendern angemessener zu erfassen. Berichtet wird hier über ein Südosteuropaprojekt (1850 bis 1933) mit Blick auf den Transfer normativer Ordnungen (Verfassungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht) in ehemaligen Provinzen des Osmanischen Reichs, die nun zu jungen Nationalstaaten wurden, etwa Griechenland, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Montenegro und Albanien.
"Solidarität" ist ein Wieselwort von gallertartiger Konsistenz. Es ist allgegenwärtig, gibt sich bedeutungsschwer und meist auch etwas vorwurfsvoll. Sein Kontext ist durchweg normativ. Es taucht dort auf, wo es um den Appell an Personen auf der gleichen Ebene geht. Typischerweise rufen Gruppen nach "Solidarität", deren innere Bindungen bröckeln oder die sich in Gefahrenlagen zusammenscharen. Als es noch Standesgenossen gab, erinnerten sie gerne an die Solidarität, wenn es darum ging, den Zusammenhalt derselben Schicht zu wahren. Die alten Zünfte, Gilden, Gaffeln, Einungen und Genossenschaften waren Solidaritätsverbände. Die Arbeiterbewegung übernahm hiervon nicht nur das Wort "Genossen", sondern auch den Appell an die Klassensolidarität. Und selbst wer heutzutage einen Krieg führen will, erinnert an alte Dankesschulden und appelliert an die Solidarität der Bundesgenossen. ...
"Geborene Opfer" : Bausteine für eine Geschichte der Viktimologie – das Beispiel Hans von Hentig
(2009)
Die Entdeckung der Opferperspektive gilt in Strafrecht und Kriminologie gemeinhin als eine Errungenschaft der allerjüngsten Vergangenheit. So sei erst vor kurzem das Opfer als "Rechtsgutsträger" erkannt worden und damit aus dem "rechtlichen Nichts" erwacht. Das strafrechtsdogmatische Interesse am Opfer wird begleitet durch einen parallel laufenden kriminologischen Diskurs. Unter der Bezeichnung Viktimologie beschäftigt sich ein ganzer Zweig der kriminologischen Forschung mit dem Verbrechensopfer. Die Viktimologie selbst bestimmt dabei den Zeitpunkt ihrer Geburt auf die Jahrhundertmitte des 20. Jahrhunderts: Erst mit dem kriminologischen Methodenwechsel nach dem Zweiten Weltkrieg, als sich die Kriminologie von ihrer klassischen Fixierung auf statische Anlage- und Umweltelemente gelöst und sich der Dynamik der Verbrechensentstehung gewidmet habe, seien auch Aussagen über die Interaktion zwischen Täter und Opfer, die sog. "Täter-Opfer-Beziehung", möglich geworden. In der Literatur herrscht dabei die Ansicht vor, dass der aus Deutschland in die USA emigrierte Kriminologe Hans von Hentig erstmals in einem Beitrag für die "Kölnische Zeitung" vom 4.9.1934, später dann durch seinen Aufsatz "Remarks on the Interaction of Perpetrator and Victim" aus dem Jahr 1940, vor allem aber mit dem vierten Abschnitt seines 1948 erschienenen Buches "The Criminal and his Victim" die Viktimologie aus der Taufe gehoben habe. Teilweise wird dieses Verdienst auch anderen Autoren zugeschrieben, vor allem Benjamin Mendelsohn, einem rumänisch-israelischen Anwalt, der bereits 1937 erste Arbeiten über das Verhältnis des Vergewaltigers zu seinem Opfer publizierte. ...
Editorial
(2009)
Strafe muss sein! Ein drohender Satz, eine Universalie der Gerechtigkeit, ein pädagogisches Prinzip, eine Existenzgarantie für den strafenden Staat? Wenn Strafe denn wirklich "sein muss", wie kann sie als rechtliche ausgeübt und legitimiert werden? Hinter dem Alltagsspruch "Strafe muss sein" öffnet sich das weite Feld der Geschichte des Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft. Dieses Feld ist von der traditionellen Rechtsgeschichte eher vernachlässigt worden. Die meisten Strafrechtler halten es für verzichtbar. Vorlesungen zur Strafrechtsgeschichte gehören nicht zum Ausbildungskanon. So kamen die Innovationen in den letzten Jahren eher von außen, von der Kulturanthropologie, von der neueren Kulturgeschichte und speziell von der erfreulich entfalteten Historischen Kriminologie. Die Rechtsgeschichte hat hiervon erheblich profitiert. Sie hat ihrerseits wieder auf die historische Forschung zum Mittelalter und zur Frühen Neuzeit zurückgewirkt. Die früher manchmal beobachteten Barrieren gegenseitiger Nichtwahrnehmung scheinen nahezu verschwunden. ...
Einführung
(2010)
Das Zustandekommen der hier vorgelegten Beiträge zum Thema "Rechtsgewohnheiten" bedarf einer kurzen Erläuterung. Von dem Buch Martin Pilchs, dessen – nun hier ausgearbeitet vorliegender – Vortrag die ebenfalls in überarbeiteter Form wiedergegebene Diskussion einleitete, ging ein unerwarteter und ungewöhnlicher Anstoß für die Zunft der Rechtshistoriker und Historiker aus. Ein österreichischer Ministerialbeamter mit rechtstheoretischer Schulung, der aber auch Physiker und Mathematiker ist, wendet sich einer normtheoretischen Studie zu. In ihr spielt die mittelalterliche ungelehrte, weitgehend orale Rechtstradition als Forschungsfeld eine wichtige Rolle als Gegenbild zu einem einseitigen modernen Normverständnis. Innerhalb dieser Diskussion setzt sich Pilch intensiv, und von der Seite der Theorie kommend kritisch, mit einer rechtshistorischen Diskussion der letzten Jahrzehnte um den Begriff der Rechtsgewohnheit auseinander; er bezieht aber auch neue Erklärungsmodelle der Mittelalterhistoriker zu den Formen ritueller Konfliktbeilegung in der politischen Führungsschicht von Adel und Königtum (Gerd Althoff), sowie Erklärungsversuche vom Konzept der Ordnungskonfigurationen her (Stefan Weinfurter, Bernd Schneidmüller) in seine Überlegungen mit ein. ...
Auch im Fachbereich Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität kam es 1968 zu heftigen Turbulenzen. Dabei zeigten die meisten jüngeren Professoren des Fachbereichs durchaus Verständnis für manche der studentischen Forderungen. Einige Reformansätze scheiterten, andere wurden erst durch feinere Nachjustierungen funktional.
Es wäre eine bessere Welt, würde es diese Bilder nicht geben: Die Rede ist von Darstellungen, die sexuellen Missbrauch von und sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen zeigen. Die physischen und psychischen Verletzungen, die durch den Missbrauch, aber auch durch dessen Perpetuierung in Bildern verursacht werden, sind unermesslich. Daher greift die Gesellschaft zu einem ihrer schärfsten Schwerter – dem Strafrecht.
Das Recht – abstrakt und bilderfeindlich? Ein Fehlurteil. Denn schon immer hat das Recht zu sinnlichen Hilfsmitteln gegriffen, um sich den Menschen verständlich zu machen, teils auf realer, besonders gern aber auf sprachlicher Ebene. Die heutige Bilderflut ist jedoch auch für die Rechtswissenschaft ein neues Phänomen.
Anders als das Grundgesetz enthält der EWG-Vertrag Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und ermächtigt die Gemeinschaft zum Erlaß eigenen Umweltrechts. Der Jurist Thomas Schräer erläutert, daß aber aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gefahr besteht, daß die Umweltpolitik das Nachsehen gegenüber der Rechtsangleichung hat, die notwendig ist, um bis Ende 1992 den EG-Binnenmarkt zu verwirklichen. Es wird auch die Möglichkeit eingeschränkt, im Alleingang strengeres nationales Umweltrecht anzuwenden. Schröer entwickelt ein Modell zur Abgrenzung der vertraglichen Gesetzgebungsermächtigungen, das beiden Anliegen Rechnung zu tragen versucht.
Der Streit um das Kopftuch : vom Umgang mit religiösen Geltungsansprüchen in liberalen Ordnungen
(2016)
Im Streit um das Kopftuch geht es um mehr als ein beliebiges Rechtsproblem. Welche Rolle soll die Religion im öffentlichen Leben spielen? Wie geht eine liberale Gesellschaft mit der religiösen Vielfalt um? In Deutschland – im Gegensatz zu Frankreich – orientiert sich das Verfassungsrecht am Modell einer "positiven Neutralität": Der Staat weist die Religion nicht vollständig von sich ab, sondern gibt ihr aktiv Raum zur Entfaltung. Muss dieses Modell hinterfragt werden, wenn Gruppen mit starkem religiösen Geltungsanspruch die Bühne betreten und Religion wieder für gesellschaftlichen Konfliktstoff sorgt?
Die Welt des Rechts lässt sich heute nicht mehr so leicht in nationale oder internationale Sphären ordnen. Wo Lawmaker als private Akteure in einer globalisierten Ökonomie die Normen häufig nachhaltiger bestimmen als staatliches Recht, da ändern sich auch die Anforderungen an die Rechtswissenschaft.
Editorial
(2014)
Das Verhältnis zwischen den Frankfurtern und ihrer Universität ist ein wechselvolles: gestiftet und großzügig unterstützt von Bürgern und Stadtpolitikern, gepflegt in den harten Jahren der Inflation, gleichgeschaltet und wissenschaftlich ausgehungert während des Nationalsozialismus, entfremdet und abgelehnt nach der Studentenrevolte in den 1960er und 1970er Jahren, wiederentdeckt ab den 1980er Jahren, geschätzt und gefördert seit der (Rück-)Verwandlung in eine Stiftungsuniversität (2008).
Das Urheberrecht hat einmal eine unabhängige Verlagswirtschaft ermöglicht, mit den digitalen Produktionsweisen ergeben sich jedoch immer mehr Konflikte. Alexander Peukert, Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und internationales Immaterialgüterrecht an der Uni Frankfurt, zeichnet die Entwicklung und aktuelle Probleme im Interview nach.
Das Verhältnis zwischen Literatur und Verfassungsrecht, zwischen Produzenten und Vermittlern literarischer Kunst einerseits und dem Bundesverfassungsgericht andererseits, ist schwierig. Verantwortlich dafür sind nicht die Beteiligten, sondern grundlegende systemische Differenzen. Wo literarische Kunst Rätsel aufgibt oder aufgeben darf, muss das Recht Rätsel ausschließen, den Zweifel zum Schweigen bringen. Wo die Literatur mit Mehrdeutigkeit spielen kann, ihre Interpretation in permanenter Fluktuation begriffen, unerschöpflich und deshalb auch unabschließbar ist, müssen Gerichte am Ende eines Verfahrens systembedingt unausweichlich zu einer Entscheidung gelangen.
Große Rohstoffvorräte lagern in den Entwicklungsländern, doch ihre Ausbeutung führt in diesen
Ländern oft weder zu steigendem Wirtschaftswachstum noch zu verbesserten Lebensverhältnissen
der Bevölkerung. Von der Milliarde der ärmsten Menschen lebt fast ein Drittel in
den rohstoffreichen Ländern. Kann das transnationale Rohstoffrecht dazu beitragen, dass die
Verteilung gerechter abläuft und nicht nur die Investoren und Konsumenten der Nordhemisphäre
und der Schwellenländer von den Rohstoffen der Welt profitieren? Die Juniorprofessorin
Isabel Feichtner untersucht die Verteilungsgerechtigkeit im Rohstoffrecht.
Die Welt wird kleiner. Moderner Verkehr und moderne Kommunikation lassen die Kontinente enger zusammenrücken. Die Staaten verlieren mehr und mehr Funktionen an supranationale Organisationen und Konzerne; vielerorts ist gar die Rede vom nahen Ende der Nationalstaaten und ihrer Epoche. In einem großen Teil Europas jedenfalls hat die Einführung des Euro vor einem guten Jahr diesen Souveränitätsverlust, der für Währungen, Zölle und vieles andere längst zuvor vollzogen worden war, auch sinnlich erfahrbar gemacht.