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Ausgemustert
(2002)
... Urkundlich belegt ist, dass der der Wehrtauglichkeitsprüfung unterzogene Dackel nicht Troll, sondern Atta Troll hieß. Der Halter des Hundes sah sich angesichts der amtlichen Aktion zu einer Namensfälschung gezwungen, um das Tier vor dem Verdacht der Fremdrassigkeit zu schützen. Heinrich Heine, Atta Troll, Kap. VIII: "Hüte dich vor der Menschendenkart, sie verdirbt dir Leib und Seele…"
Im Niemandsland
(2004)
Dass die Regierungen westlicher Staaten eine offene oder verdeckte Tendenz haben, die ihnen in einem langen historischen Prozess auferlegten rechtsstaatlichen Bindungen aus politischen Gründen wenn nicht abzustreifen, so doch zu lockern, ist ein Thema, das Juristen, Ökonomen, Politologen und Soziologen gleichermaßen beschäftigt. Giorgio Agamben, italienischer Philosoph und Ästhetiker, spitzt die Thematik mit der These zu, die "Normalität" staatlichen Lebens existiere nicht mehr, es sei das "Niemandsland" des Ausnahmezustandes, "in dem wir leben" ("lo stato di eccezione 'in cui viviamo'"). Er sei die "fundamentale politische Struktur" unserer Zeit; er habe inzwischen die "größte planetarische Entfaltung" erreicht, die Menschen auf die "nuda vita", das nackte Leben, reduziert, das dem Kalkül der Macht unterworfen sei und in eine "beispiellose biopolitische Katastrophe" auszuarten drohe. Seine "Materialisierung" hat der Ausnahmezustand in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern wie in allen Lagern gefunden, in denen Menschen von der "normalen Ordnung" ausgeschlossen werden; Guantánamo ist für Agamben ein aktuelles Beispiel. Die "Lager" in allen ihren Erscheinungsformen sind die "verborgene Matrix der Politik". Der Ausnahmezustand ist ein arcanum imperii, dessen "Demaskierung" die einzige Möglichkeit ist, den durch ihn bewirkten "Bann" zu brechen. ...
Luciano Canforas Buch "La democrazia. Storia di un’ideologia" ist in Deutschland bereits wegen seines Titels in Misskredit geraten. Demokratie als "Geschichte einer Ideologie" zu präsentieren, deute – so die FAZ vom 21. November 2005 – auf ein "Pamphlet" hin, denn die Demokratie sei, zumindest nach "unserer Alltagswahrnehmung", gerade der "Sieg über alle Ideologien". Weil Canfora den ideellen Stellenwert der Demokratie unserer Alltagswahrnehmung ganz offensichtlich nicht anzupassen gedenkt und die Begriffe Freiheit, Demokratie, Diktatur in einem eigenwilligen historischen Kontext interpretiert, hat sich der Verlag C.H. Beck geweigert, seinen mit Canfora abgeschlossenen Verlagsvertrag einzuhalten. Eine Vertragsauflösung hat im Rechtsleben durchaus nichts Dramatisches; im vorliegenden Fall bekommt sie allerdings dadurch ein spezifisches Gewicht, dass Canforas Geschichte der Demokratie zur Publikation in der vom französischen Historiker Jacques Le Goff herausgegebenen Reihe "Europa bauen" vorgesehen war und das Buch (in der jeweiligen Landessprache) in Frankreich, Italien, Spanien und England bereits erschienen ist. Ein deutscher Sonderweg also, dieses Mal im Verlagswesen? ...
Thomas Horstmann und Heike Litzinger haben ein bemerkenswertes Buch mit dem – zunächst irritierend – weit gefassten Titel "An den Grenzen des Rechts" herausgegeben. Erst der Untertitel "Gespräche mit Juristen über die Verfolgung von NS-Verbrechen" konkretisiert das Thema. Es geht um die Frage der strafrechtlichen Behandlung von Systemunrecht: ob und inwieweit NS-Verbrechen mit rechtsstaatlichen Instrumentarien abgeurteilt werden können. ...
Der Titel der von Wolfgang Form und Theo Schiller herausgegebenen zwei Bände "Politische NS-Justiz in Hessen" scheint auf eine Darstellung des justiziellen Systems im nationalsozialistischen Staat im formellen und materiellen Sinn zu verweisen. In einem totalitären Staat kann jedem Sachgebiet politischer Charakter zukommen; politisch ist – wie Ernst Fraenkel formuliert –, "was die politischen Instanzen für politisch erklären". Aufschluss über den Inhalt beider Bände gibt der Untertitel "Die Verfahren des Volksgerichtshofs, der politischen Senate der Oberlandesgerichte Darmstadt und Kassel 1933–1945 sowie der Sondergerichtsprozesse in Darmstadt und Frankfurt/M. (1933/34)". Deutlich wird, dass Thema der außerordentlich umfangreichen Studie von 1230 Seiten die strafverfahrensrechtliche Organisation in Hessen während des Nationalsozialismus ist...
Wer kennt es nicht, das gute alte Vexierbild? Das Auge erlebt einen Spagat zwischen zwei Darstellungen im selben Bild, von denen, je nach Betrachtungsweise, mal die eine, mal die andere im Vordergrund steht. Ein ähnliches Gefühl stellt sich ein, wenn man den Titel des vorliegenden Sammelbandes betrachtet, der 15 Blicke deutscher und französischer Historiker, Soziologen, Kulturwissenschaftler und Juristen bietet – auf den eigenen Staat, den des Nachbarn oder beide gleichzeitig. Der deutsche Titel kündet von den "Figurationen des Staates in Deutschland und Frankreich", Bezugszeitraum 1870 bis 1945. So weit, so gut. Der französische, nur eine Zeile weiter unten, spricht hingegen von "Les figures de l’État en Allemagne et en France". Ein Übersetzungsfehler? Mitnichten. Ein Programm. So wie sich die Beiträge des Bandes in der Sprachkombination aus Deutsch und Französisch erschließen, erschließt sich sein Titel aus der Zusammenschau: Figuren und Figurationen. ...
"Nun stand er nackt da." Bloßes, entblößtes, reines Leben. Das alte Gerichtsverfahren überzeugte nicht mehr. Der Offizier, der die Urteile vollstreckt hatte, die der hergebrachten Prozedur entsprungen waren, erkannte, dass es nun Zeit war, das Ende des Verfahrens selbst zu vollstrecken.Mit Hilfe der Maschine, die er so liebte und die den Verurteilten die Urteile auf den Leib, den nackten Leib, geschrieben hatte. Es war, wie es immer gewesen war. Der Offizier hörte sich die Angaben an und fällte sofort das Urteil. Weitere Nachforschungen, gar Vorladungen, Befragungen hätten die Sache nur kompliziert. Lüge hätte sich an Lüge gereiht und am Ende wäre nur Verwirrung entstanden. Dabei war alles sehr einfach. "Die Schuld ist immer zweifellos." Jedenfalls hatte dieser Grundsatz, nach dem der Offizier entschied, unter dem alten Kommandanten uneingeschränkte Gültigkeit gehabt. Der Kommandant hatte die Urteilsarten in einer Mappe mit eigenen Handzeichnungen – er war Soldat, Richter, Konstrukteur, Chemiker und Zeichner – aufbewahrt. Die Verurteilten kannten ihr Urteil nie. Es wurde ihnen nicht verkündet. Wozu auch? Sie erfuhren es auf ihrem Leib. ...
Der Kreis des Wissens kann schon lange nicht mehr geschlossen werden. Zur Zeit der Aufklärung und im wissenschaftsverrückten 19. Jahrhundert schien das noch möglich zu sein, jedenfalls glaubte man fest daran, und die Enzyklopädien und Dictionnaires encyclopédiques kamen massenhaft von der Druckerpresse auf die Welt. Im 20. Jahrhundert ging die diktionnarische Produktion zwar unvermindert weiter, doch war das Ganze der Welt, auch partikularer Welten, unfassbar geworden. Die vielen Weltteile zersetzten die Einheit des Wissens. Das Alphabet der Enzyklopädie, die Fragmente der Information, die Teilchen des Ganzen, zerstörten den Kreis des Wissens, also die Möglichkeit der Enzyklopädie. ...
Wozu Rechtsgeschichte?
(2003)
Es ist kaum noch zu ertragen. Immer wieder diese alten Fragen. Warum Aufklärung? Was können wir wissen? Wozu sollen wir das oder jenes wissen? Turfanforschung – schon das Sujet ist dem Normalsterblichen ein Rätsel. Ägyptologie – hier verspricht der Gegenstand wenigstens eine vorstellbare und noch heute erlebbare Exotik. Zwei Wochen Nilfahrt. Aber das alte Schreiben und Denken und Musizieren der Turkmenen? Wer will das kennen lernen? Wem mögen die Kenntnisse über die Turkmenenkultur nutzen? Dann doch lieber gleich Kulturwissenschaft tout court. Das kommt an. Also etwa die Kultur des Riechens, von der Toilette über das Parfum zu den Gerüchen der Städte. Damals und heute. Da kann, zu welchem Behufe auch immer, jeder mitriechen – auch der kultivierte Steuerzahler, der die Kulturwissenschaft bezahlt. Die ebenso zahlenden unkultivierten Bürger interessieren nicht weiter. Oder das sagenhafte Gehör der Wüstenspringmaus. Das ist Grundlagenforschung, bei der sich immerhin ahnen lässt, es könnte à la longue etwas dabei herauskommen, ein neues Hörgerät, nicht für Mäuse, sondern für Menschen. ...
"Sie wissen, was man manchmal zur Rechtfertigung der Henker sagt: man müsse sich wohl oder übel dazu entschließen, einen Menschen zu foltern, wenn seine Geständnisse Hunderten das Leben retten." Für Jean-Paul Sartre war die Rettungsfolter am 6. März 1958, als er diesen Satz schrieb, eine "Heuchelei". Zwei Wochen zuvor war "La Question" von Henri Alleg, dem Herausgeber des Alger Républicain, der einzigen freien Tageszeitung Algeriens, in den Éditions de Minuit erschienen: der vielleicht aufregendste, weil auf eigener Erfahrung beruhende und doch so kühl erzählte, Bericht über die Praxis in den französischen Folterkellern Nordafrikas. Sartre griff zur Feder und schrieb über die Folter im Zeitalter der Zivilisation, des 20. Jahrhunderts, das schon in seiner Mitte massenhaft Folterungen gesehen hatte, das die Folter zur Raserei werden ließ, das den Folterknecht in einen Sisyphos verwandelte, der immer wieder zur Tortur zurückkehren muss, in einem Jahrhundert, in dem die Folter endlich ihren Grund gefunden hat: sich selbst. Die letzten Jahrzehnte sahen, wie die ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts, die Globalisierung des Schmerzes der Gefolterten – der unterworfenen Untermenschen der Moderne. In dieser weltweiten Orgie der Qual – nicht nur dokumentiert in den Berichten von Amnesty International – geht es kaum um die Rettung von Menschen, um das Erzwingen von Geständnissen, um das Aufdecken einer Wahrheit. Es geht um die totale Herrschaft von Menschen über Menschen (Jan Philipp Reemtsma), um das Zusammenhalten der Gesellschaft durch die Drohung mit körperlicher Gewalt (Adorno), um den Blutkitt zwischen den Menschen, der diese beisammen hält, um die "Ich-Ausdehnung" der Peiniger (Lutz Ellrich). Die Folter des 20. Jahrhunderts – ob in Chile, in Indonesien oder im Deutschen Reich – kommt ohne Recht aus, interessiert sich nicht für in Körpern eingeschlossene Wahrheiten und feiert Feste der Angst. ...
Letzte Fragen
(2004)
Eine Debatte anzuzetteln ist immer ein Risiko. Wer von den – sorgsam, wenn auch letztlich arbiträr ausgewählten – Angeschriebenen und Angesprochenen wird auf die freundliche Einladung einen freundlichen Absagebrief schreiben oder gar nichts schreiben oder nur telephonieren? Wer aus der weiten Welt der Rechtsgeschichte-Leser wird sich beteiligen, ohne ermuntert worden zu sein? Wer wird sich auf die Sache, und das heißt hier die Frage, einlassen? Und wie? Wird es eine spannende Debatte werden oder eine langweilige Bestandsaufnahme? Phantasie oder Inventur? Fußnoten oder Thesen? ...
Punktierkunst
(2005)
Ach, Festschriften. Was soll man zu diesem weiter und weiter vor sich hinwesenden Wesen noch sagen? Unwesen? Nun, es gibt natürlich Ausnahmen von der Sitte, mehr oder weniger lieblos herausgekramte oder lieblos verfasste Schreibversuche von Kollegen, Schülern, Freunden, oder solchen, die sich dafür halten, als Hommage für einen mehr oder weniger alt gewordenen Mann zusammenzudrucken. Eine solche Ausnahme zu sein versprechen Titel, Umfang und Adressat einer 2004 im Heidelberger Synchron Verlag erschienenen, von Rüdiger Campe und Michael Niehaus herausgegebenen Festschrift. Der Titel: "Gesetz. Ironie". Eine feine Symmetrie. Sechs Buchstaben auf der linken, sechs Buchstaben auf der rechten Seite. C’est chic. Und die Worte sind gut, und gut gewählt. Wer wird schon an einem Buch vorbeigehen, das ein solch schönes Wortpaar ziert. Und dann auch noch ein rätselhafter Punkt in der Mitte, der erst recht Neugierde weckt. Der Umfang: Einvierteltausend Seiten, also ein Viertel des Üblichen. Im fettsüchtigen Zeitalter des Quadriple-XLFood ein Leichtgewicht. Der Adressat: Manfred Schneider, 60 Jahre, und in seiner Wissenschaft, dem Nachdenken über Literatur, so etwas wie ein Garant für das Zusammentreffen von Strenge und Ironie, wie die Herausgeber zu Recht hervorheben. Also, drei Gründe, die Festschriftsache etwas näher zu betrachten. ...
Was hält die Gesellschaft zusammen? Wie schafft man es, dass sich die Menschen nicht gegenseitig massakrieren? Wo ist der Frieden? Alte Fragen, fürwahr. Die Antworten liegen seit jeher geborgen irgendwo zwischen Selbstorganisation und Fremdorganisation, zwischen Selbstherrschaft und Fremdherrschaft, zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz. Konkret: Brauchen die Menschen, um friedlich miteinander auszukommen, eine Instanz, die ihnen zeigt, wo es lang geht? Oder finden und haben die Menschen einen Grund in sich selbst, um nicht zu Mördern zu werden?
Der französische Arbeitsrechtler Alain Supiot hat nun eine Antwort auf diese Fragen gegeben, eine Antwort in einer Zeit, in der – trotz George W. Bush, Interventionsvölkerrecht und europäischem Direktivenwahn – die Teile über das Ganze, das Periphere über das Zentrale, das Internet über das Diktaphon zu triumphieren scheinen. ...
Pourquoi Legendre?
(2006)
Das ist noch vornehm formuliert. Kommt man hierzulande auf Pierre Legendre zu sprechen, dann fallen die Kommentare von Verwaltungsrechtlern und Rechtshistorikern, also den Fachkollegen des französischen Gelehrten, drastisch aus. Vornehme Zurückhaltung wird kaum geübt, gefragt wird auch nicht, das Urteil steht fest: eine besonders spinnerte Spielart von French Theory. Man kennt das Verurteilungsspiel, meist sind Franzosen Objekte des Insults: Foucault – ein nihilistischer Phantast; Derrida – der Verderber unserer Jugend; Baudrillard – der Weltauflöser. Natürlich sind dies nicht die Urteile der modebewussten Intellektuellenschickeria, sondern des deutschen Normalprofessors, bei dem allenfalls der eher bodenständige, nachgerade empiristische Bourdieu durchgehen mag. ...
Es ist wirklich nicht zum Lachen: ernsthaft aussehende Männer, bärtig, dunkel. Fundamentalisten nennt man sie, im Westen, und eine fundamentale Anspruchshaltung haben sie in der Tat. Der Mitgründer der Islamischen Heilsfront, der "Großinquisitor" oder auch "algerischer Savonarola" genannte Ali Benhadj, hat es nach seiner Entlassung aus langjähriger Haft in Algier klar gesagt: "Da wir ein muselmanisches Volk sind, kann es bei uns keinen Widerspruch geben wie im Westen. Der Koran ist die höchste Referenz … Die Leute des Buches – die Christen und die Juden – dürfen in der muselmanischen Gesellschaft ihre Religion praktizieren. Aber wir sind gegen diejenigen unter ihnen, die sich unter Ausnutzung der Schwäche der Unwissenden in Kämpfer verwandeln und Muslime konvertieren … Das sind Spione und Geheimagenten" (Interview Le Monde vom 4. April 2006). Widerspruch zwecklos. Ali Benhadj trägt keinen Bart. ...
Raymond Queneau, nach wie vor allseits bekannt durch Zazie dans le métro, legte vor 46 Jahren ein schmales zehnseitiges Werk vor. Bis heute hat kein Mensch auf der Welt es ganz lesen können. Selbst bei unablässiger Lektüre bei ganz durchschnittlicher Lesegeschwindigkeit brauchte ein Einzelner weitere hundertneunzigmillionenzweihundertachtundfünfzigtausendsiebenhundertfünf Jahre dazu. Das Werkchen heißt Cent mille milliards de poèmes. Es handelt sich um zehn Sonette, deren je 14 Zeilen längs in Streifen geschnitten sind, so dass sie einzeln durchgeblättert werden können, womit der Leser 10 hoch 14 Sonette aufschlagen und kombinieren kann. Am Anfang steht der König: Le roi de la pampa retourne sa chemise. ...
Dieses Jahr ist ein Jahr des Schreckens. Fast Tag für Tag empört sich die Zeitungswelt in der lautesten Weise über vermüllte Kinder, Gefolterte, mit dem Koran verprügelte Frauen, Begnadigungen der besonderen Art, Geruchsproben von Meinungsäußerern, Schrottimmobilien, Großkapital und Erbschaften, Dopingtäter, Schrottpublikationen. Ein typographisch gedehntes Greinen über die Vielzahl von Schlechtigkeiten der Menschen. Was tun? ...
Sowohl in den 1920er als auch in den 1960er und 70er Jahren waren materialistische bzw. marxistische Ansätze Bestandteil des Rechtsdiskurses. Diese Orientierung ist seitdem etwas aus dem Blick geraten. Man kann vielleicht sogar sagen, dass die materialistischen Ansätze auf dem Terrain der Rechtstheorie eher marginalisiert sind. Im Laufe der letzten Jahre hat Sonja Buckel in einer Reihe von Artikeln1 und in ihrem vor kurzem erschienenen Buch Subjektivierung und Kohäsion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theorie des Rechts diese Fehlentwicklung in der Rechtstheorie zu korrigieren versucht. Die theoretische Originalität und soziologische Umsicht, mit der Sonja Buckel auf diesem Weg die weitreichenden Ansprüche einer materialistischen Rechtstheorie zu erneuern versucht, wären sicherlich schon Grund genug, sich mit ihrer materialistischen Theorie des Rechts gründlich auseinander zu setzen. Immerhin gelingt es ihr, im Gang ihrer Argumentation auch den Stellenwert einer Reihe von zeitgenössischen Ansätzen der politischen und rechtlichen Theorie im Rahmen der sozialen Auseinandersetzungen zu klären, von denen zumindest die europäischen Länder heute geprägt sind. Aber ein weiterer und für mich wesentlicher Grund, ihre Überlegungen mit großer Sorgfalt zu prüfen, ergibt sich aus der speziellen These, die sie als einen Leitfaden ihrem Erneuerungsversuch zugrunde legt: Es ist ihre Überzeugung, dass das Recht sich in kapitalistischen Gesellschaften seine "gespenstige Eigenwelt" (9) erzeugt. Die Faszination ihrer Theorie besteht gerade im Versuch, diese "phantasmagorischen" bzw. verdinglicht-verdinglichenden Prozesse des Rechts, seine Verselbständigung also, einer sowohl theoretischen als empirischen Analyse zu unterziehen. ...
In der Konstitutionsphase des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutzes in Deutschland Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts hatte Bernhard Grossfeld, rechtsvergleichend durch französisches und anglo-amerikanisches Recht inspiriert, sich 1960 für eine Renaissance der Privatstrafe als Sanktion für Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgesprochen. In ihrer Kieler Habilitation aus dem Jahre 2002 widmet sich Ina Ebert diesem Thema erneut und unternimmt nunmehr eine rechtshistorische Legitimation für die Wiedereinführung des Rechtsinstituts der Privatstrafe bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie zielt gewissermaßen auf die Wiederherstellung des Zustandes des späten gemeinen Rechts vor dem von ihr kritisierten deutschen Sonderweg des 19. Jahrhunderts. Dieser Zustand war durch das Vorhandensein von drei Sanktionen gekennzeichnet: (1) ziviler Schadensausgleich für Vermögensund Nichtvermögensschäden (gemeinrechtliche actio legis Aquiliae), (2) Privatstrafe für Ehrverletzungen (actio iniuriarum) und (3) öffentliche (Kriminal-)Strafe. ...
Der Wandel von Perspektiven, Deutungen, Methoden und Themen bestimmt den wissenschaftlichen Fortschritt. Deshalb zerbricht die Vorstellung sicheren Wissens über die Generationen hinweg, so dass sich die Vergangenheit in den historisch arbeitenden Kulturwissenschaften in immer neuen Methodenwenden verändert. Der moderne Mut, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv in die Subjektivität ihrer Perspektivierungen einzubauen, bringt die steuernde Macht des Erkenntnisinteresses und seiner Veränderungen vermehrt zur Geltung. Dabei geraten selbst traditionelle Kontrollinstanzen der historisch-kritischen Hermeneutik in die Debatte. Während heute die einen das Vetorecht der Quellen beschwören, stellen andere die beständig verformende Kraft des Gedächtnisses und damit die Relativität punktueller schriftlicher Fixierungen heraus. ...
This article focuses on the ius theutonicum Magdeburgense, its meaning and functions, attempting to understand what ius theutonicum meant for contemporaries. It starts with the present interpretation of the term. This is followed by a detailed analysis of the available medieval privileges for Magdeburg law issued for towns in Galician Rus’. The result was not an identification or "reconstruction" of a particular "law" or combination of different "laws" adopted in town courts of Galician Rus’ under the term ius theutonicum. It was rather the recognition that the notion called ius theutonicum in medieval documents was an adaptable pattern applicable to different conditions, a model with many variants or a general set of principles which was filled with real content and adapted to concrete circumstances.
Welches Rechtsdenken verkörpert der Spätscholastiker Francisco de Vitoria, und was ist seine Bedeutung für das Völkerrecht? Der Moraltheologe Vitoria (um 1483–1546) wird als Vater des Völkerrechts bezeichnet, sein Verdienst in der Fortentwicklung des ius gentium zu einem ius inter gentes gesehen. Im Zuge des Rechtfertigungsdiskurses der Conquista begriff Vitoria die indigenen Völker Mittel- und Südamerikas nicht als inferior, sondern als Teil einer universellen Rechtsgemeinschaft. Mit "De Iure Belli Hispanorum in Barbaros" und "De Indis recenter inventis" 1538/39 spezifizierte er die Lehre des bellum iustum und wirkt mit seinen Ideen noch über Hugo Grotius hinaus bis in die heutige völkerrechtsgeschichtliche und friedensethische Forschung. Ein Diskussionsforum zu Werk und Person bot die Konferenz Francisco de Vitoria und die Normativität des Rechts des Frankfurter Exzellenzclusters "Die Herausbildung normativer Ordnungen" in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Institut für Theologie und Frieden.* Die Veranstaltung des Cluster-Teilprojekts "Die Schule von Salamanca" (Matthias Lutz-Bachmann) knüpfte inhaltlich und personell an die Tagung Lex and Ius in the Political Theory of the Middle Ages (Dezember 2007) an. Neben Gästen wie Merio Scattola, Juan Cruz Cruz und Norbert Brieskorn referierten auch die Mitarbeitenden am Frankfurter Lehrstuhl für Philosophie Kirstin Bunge, Anselm Spindler und Andreas Wagner über ihre Forschungen. ...
Dieses Buch ist laut Vorwort aus einer Lehrveranstaltung hervorgegangen, die der Verfasser für die Schwerpunktfächer Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmens- und Steuerrecht sowie Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherung an der Universität Bonn anbietet. Es ist in 16 – mit Großbuchstaben bezeichnete – Kapitel gegliedert, hinter denen sich 4 Hauptteile von sehr unterschiedlichem Umfang erkennen lassen. Zunächst ("A. Einleitung") wird das Buch vorgestellt: Es will nicht Wissenschaftsgeschichte, sondern die Entwicklung rechtlicher Regeln und Institutionen darstellen; sein Gegenstand liegt weithin neben dem klassischen Privatrecht, ist aber wesentlich weiter, als der – erst im 20. Jahrhundert entstandene und nach wie vor wenig klare – Begriff des Wirtschaftsrechts suggeriert. Im Mittelpunkt steht die Zeit von 1800 bis 1970. Der zweite Teil präsentiert die Vorgeschichte. ...
Erneut legt Prodi eine höchst anregende Synthese der Evolution okzidentalen Rechts vor. War es ihm in seinem "Sakrament der Herrschaft" um die sakral-ethische Dimension bei der Begründung von Herrschaft gegangen, richtet er nun sein Augenmerk auf den die westliche Rechtskultur prägenden, fortdauernden Dualismus zwischen Ethik/Gewissen einerseits und streitiger Gerichtsbarkeit/geschriebenem Recht andererseits. Prodi hält es für eine Illusion des zeitgenössischen Rechtsverständnisses, diesen Dualismus im positiven, "eindimensionalen und selbstreferentiellen Gesetz" sowie in den Verfassungen – also durch die umfassende Verrechtlichung aller ethischen Fragen – ein für allemal aufgelöst zu sehen (11, 455 ff.). Vielmehr werde das rationale, positivierte Recht durch ethische Herausforderungen – etwa der Gentechnik – erneut schmerzlich an diesen uralten Dualismus erinnert (11). Der historischen Forschung wirft Prodi dagegen vor, den ideengeschichtlichen Hintergrund des Rechtsverständnisses überzubetonen und so die institutionelle Verankerung (ordinamenti) der Rechtsvorstellungen zu vernachlässigen. Wegen dieser allzu einäugigen Wahrnehmung der Entwicklung des Rechts setzt Prodi sich zum Ziel, die herkömmlichen Sichtweisen um ein zweites Auge zu erweitern, indem er konsequent vom frühen Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert auch auf die ethische Norm und deren Anwendung vor Gericht, insbesondere vor dem forum internum, blickt. ...
Bellomo legt eine monumentale Untersuchung zu zwei Sammelhandschriften von Quästionen vor: BAV Arch. S. Pietro A.29; Chigi E.VIII. 245. Seitdem er sie erstmals 1969 untersucht hat, haben ihn diese Handschriften nicht mehr losgelassen. Es sind geradezu "seine" Quästionen geworden. Daneben sind Quästionen auch "seine" juristische Literaturgattung, die für ihn der Inbegriff seiner Vision eines "Systems des Jus Commune" (660–667) sind. Denn in den legistischen Quästionen (die kanonistischen lässt er weitgehend beiseite) schufen die wenig bekannten Juristen zwischen der Mitte des 13. Jahrhunderts und ca. 1340 logisch argumentative Denkschemata, die es ihnen erlaubten, jede auftauchende Rechts- oder Tatsachenfrage unter eine der vielen von Bellomo herausgearbeiteten Kategorien von quaestiones oder von nomina iuris zu fassen. Außerdem konnte nur in den quaestiones das leidige Problem gelöst werden, wie sich das klare Recht auf die stets neuen Fallkonstellationen und Tatsachenfragen anwenden ließ und wie sich das feststehende Ius Commune zu dem bloß wahrscheinlichen und daher argumentativ zu überprüfenden lokalen Statutarrecht verhielt. Diese Dichotomie drückt Bellomo im Titel mit fatti/certezze einerseits und diritto/dubbi andererseits aus. Es geht ihm jedoch nicht um Fragen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung eines vergangenen Sachverhaltes als Grundlage für die Rechtsanwendung. Derartige erst noch zu ermittelnde Fakten spielen thematisch keine Rolle. ...
Bartolus "down under"
(2003)
In einem abgedunkelten Raum der Heidelberger rechtshistorischen Bibliothek am Friedrich-Ebert-Platz findet man separiert die wertvollen Rara-Bestände; darunter auch die letzte Ausgabe der Opera Omnia des Bartolus von Sassoferrato (1314–1357), die in Venedig 1615 für die Bedürfnisse juristischer Praktiker verlegt wurde. Friedlich vereint stehen die Folianten Rücken an Rücken, Regal an Regal, Wand an Wand – so als ob sie seit den Gründungsjahren der Universität im 14. Jahrhundert, mindestens aber seit der Zeit der Druckerpresse und damit ihrer eigenen Herstellungszeit, schon immer so gestanden hätten. Kommunizieren die Bücher etwa heimlich miteinander, wenn niemand sie beobachtet? ...
Die Erinnerung ist eine seltsame Macht und bildet den Menschen um, schreibt Erich Kästner. Wie sich Menschen und insbesondere der sogenannte "gemeine Mann" in der Vergangenheit an die Vergangenheit erinnerten und wie sie soziale Wirklichkeit und deren Veränderung wahrnahmen, ist Thema eines Sammelbandes von – meist jüngeren – Historikern. Als Dokumente der Wahrnehmungen des "einfachen Mannes" werten sie Zeugenverhörprotokolle aus. Derartige Protokolle liegen für den Bereich nördlich der Alpen erst seit der Frühen Neuzeit in großer Zahl und Ausführlichkeit vor, weswegen alle Beiträge zum deutschen Raum sich diesen Untersuchungszeitraum gewählt haben. Allerdings vernachlässigen die meisten Einzelbeiträge eine konsequente Analyse ihrer Quellenbeispiele anhand rechtshistorischer Kategorien. Anscheinend erinnern sich heutige Historiker nicht daran, wie starke juristische Wurzeln gerade die frühe Geschichtswissenschaft hatte. Nur so lässt sich erklären, warum in vielen Beiträgen staunend empirische Befunde aus Zeugenverhörprotokollen mit teilweise erheblichem, sozialwissenschaftlichem Theorieaufwand "erklärt" werden, statt sie zunächst konsequent an den zeitgenössischen normativen Vorstellungen zu messen. Diese waren von Juristen seit Jahrhunderten in der Doktrin des gelehrten Prozessrechts bis hin zu einfachen Praktikerleitfäden präzisiert worden. Im Untersuchungszeitraum wurden sie zunehmend auch in den verschiedenen Prozessordnungen mit der Sanktion des Gesetzgebers versehen. ...
Gillian R. Evans, Professorin für mittelalterliche Geschichte, Philosophie- und Geistesgeschichte an der Universität Cambridge, hat ihre Liebe zum Recht entdeckt. In schönster Tradition der Cambridge Intellectual History zeichnet sie ein Panorama, wie die geistigen Sphären von Recht und Theologie einander durchformten und die Welt des mittelalterlichen Menschen harmonisch überwölbten. Folgerichtig lässt sie ihre durchgängig packend zu lesende Darstellung mit der resignierten Frage ausklingen, ob nicht die Reformation neben der Kirchenspaltung ein viel weiter gehendes Dilemma auslöste: Konnten sich im Mittelalter nach Evans (175) Theologen und Juristen noch gewiss sein, auf das gleiche Ziel hinzuarbeiten, nämlich die Seelen der Menschen zu retten, wurde durch die reformatorische Betonung der Gnade gerade auch für Sünder und Gesetzesbrecher ganz grundsätzlich in Frage gestellt, ob Gesetzesgehorsam noch der einzige Weg zum Heil sein konnte. ...
Vallerani bürstet in seinem konzisen Band liebgewordene Forschungsvorverständnisse zur Entwicklung des mittelalterlichen gelehrten Prozessrechts wie auch sich paradigmatisch gebende neuere Forschungsansätze gegen den Strich. "La giustizia pubblica medievale" ist das an ein breiteres Publikum gerichtete und daher thesenfreudigere Pendant zu seiner quellengesättigten Studie der Strafgerichtsbarkeit in Perugia im 13. Jahrhundert. Bologna und Perugia sind aufgrund ihrer bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts zurückreichenden gerichtlichen Dokumentation nahe liegende Referenzstädte. So setzt das serielle Prozessschriftgut aus den klassischen mittelalterlichen Großstädten Florenz und Venedig erst knapp einhundert Jahre später ein. Daneben aufgrund ihrer Verfassung als Regime mit Herrschaft des popolo zu Recht ausgewählt, eignen sich Bologna und Perugia hervorragend als Untersuchungsfelder für Valleranis zentrale Untersuchungsinteressen: Was war das Öffentliche am mittelalterlichen Strafprozess? Wie lief der Anfang des 13. Jahrhunderts durch die mittelalterliche Rechtskirche "erfundene" Inquisitionsprozess im rein weltlichen Kontext zweier italienischer Kommunen ab? Wie konnte öffentliche Strafgerichtsbarkeit im charakteristisch dichten Institutionengeflecht der mittelalterlichen Stadt einerseits zu einer Befriedung sozialer Konflikte beitragen, andererseits aber auch durch aufbrechende Klassengegensätze instrumentalisiert oder paralysiert werden? ...
Das politische und vereinigte Europa ist für Antonio Padoa-Schioppa Ausdruck einer "cultura giuridica". Dank des gelungenen, mit den Mitteln und Institutionen des Rechts sich vollziehenden Vereinigungsprozesses seit dem Zweiten Weltkrieg könnte es, seiner Meinung nach, auch als Modell für die Welt dienen. Nach einem rechtshistorischen Lehrbuch, in dem er die italienische Rechtsgeschichte bereits in den größeren Kontext der allgemeinen europäischen Rechtsgeschichte einordnete, weitet PadoaSchioppa den Blick in seiner neuesten, monumentalen Darstellung von vornherein auf eine gesamteuropäische Perspektive. Diese erstreckt sich institutionell vom Ende des spätrömischen Reichs bis hin zur Europäischen Union und den Vereinten Nationen und reicht rechtswissenschaftlich von der oralen, ungelehrten Rechtskultur des Frühmittelalters über die italienischen Universitäten im Mittelalter bis zur deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts und zu den amerikanischen Spitzen-Law Schools des 20. Jahrhunderts, die deren legitime Nachfolge angetreten hätten. ...
Wer war der Mörder, warum hat er es getan? Das Motiv spielt die zentrale Rolle im Kriminalroman. Nur wer weiß, warum die Tat begangen wurde, kann den Kreis der möglichen Täter verkleinern. Menschliche Tragödien, kaltblütige Vergeltung, Habgier, Geltungssucht, sexuelle Neigungen und religiöser Fanatismus, aber auch enttäuschte Liebe und eigenmächtige Suche nach Gerechtigkeit bilden die Kulisse des Kriminalromans. Auch wer als Leser die Tat nicht billigt, findet mitunter Erklärungen und gleicht diese unbewusst mit der Beantwortung der Frage ab, wie er selbst sich verhalten hätte. Oder die Auflösung bestätigt alle schon immer gehegten Überzeugungen, und die Entrüstung über so viel Schlechtigkeit hinterlässt das Gefühl der eigenen Integrität. Vielleicht kann man den ein oder anderen Krimi deshalb so schnell lesen, weil er nur der Bestätigung einer Erwartungshaltung dient und diese Erwartung in aller Regel auch erfüllt. Gegen dieses Klischee schreibt der engagierte Mikrohistoriker bei der Darstellung seiner Fälle an und verfällt ihm doch mitunter wieder selbst. ...
Hans-Ulrich Wehlers Gesellschaftsgeschichte ist eine Art historiographisches Markenzeichen. Herrschaft, Wirtschaft und Kultur bilden als prinzipiell gleichberechtigte "Achsen" die Betrachtungsebenen bereits im ersten Band der Gesellschaftsgeschichte von 1987.1 Schon damals gestand er im methodischen Programm zu, dass es auch den Primat einer "Achse" geben könne – im vierten Band2 ist nun von der Balance der Achsen tatsächlich immer weniger zu spüren: Mehr und mehr räumt der Autor der Politik den Primat ein, die Bedeutung der Achse "Herrschaft" wächst kontinuierlich. Dies kann man Wehler als Abweichung von seinem methodischen Gesamtprogramm vorhalten oder anerkennen, dass er zu Recht für die analytische Erfassung insbesondere der Endphase Weimars und der Zeit des Nationalsozialismus nicht dogmatisch an seinem ursprünglichen Konzept festgehalten hat. ...
Alter im Recht
(2006)
"Die Menschen jedoch vor dem fünfundfünfzigsten oder sechzigsten Lebensjahr in den Ruhestand zu schicken, scheint mir nicht allzu sinnvoll. Ich fände es im öffentlichen Interesse besser, die Dauer unsrer beruflichen Tätigkeit soweit wie nur irgend möglich zu verlängern. Den Fehler macht man meines Erachtens am anderen Ende: indem man uns nicht früh genug tätig werden lässt. … Ich beklage mich hier also nicht deswegen über die Gesetze, weil sie uns zu lange zur Arbeit anhalten, sondern weil sie uns zu lange davon abhalten."
Wer könnte das gesagt haben? Der Satz, der Assoziationen an einen Politiker oder Arbeitsmarktexperten unserer Tage weckt, stammt von Michel de Montaigne. "Über das Alter" lautet der Titel des Essais aus dem Jahr 1580. Der institutionalisierte Lebenslauf, der mit Hilfe von Altersgrenzen, altersspezifischen Normierungen und staatlichen Altersversorgungssystemen das Erwerbsleben zur zentralen Lebensphase macht, wird hier bereits angedeutet. Die im Laufe seiner Etablierung ab 1750 geschaffenen Lebensphasen der Jugend und des Ruhestands werden bei Montaigne dagegen nur ansatzweise als rechtlich schützenswert gedacht. ...
Die Geschichte des Alters ist jung, jünger als die Geschichte der Jugend. Die historische Betrachtung einer Lebensphase hat Konjunkturen, die den gesellschaftlichen und demographischen Entwicklungen folgen. Stand die Geschichte der Jugend lange unter dem Vorzeichen einer als hochpolitisch begriffenen Generation vor und nach 1968, so wurden die gleichen geburtenstarken Jahrgänge in letzter Zeit eher als die erste konsumfreundlich alternde Kohorte ("best agers") von Werbefachleuten in den Blick genommen. Vor allem die demographische Entwicklung westeuropäischer Gesellschaften steht nun Pate für die Konjunktur der sozialgeschichtlichen Forschung zum Alter. Zwei methodische Ansätze können unterschieden werden. Ein Breitbandansatz sammelt Bilder, Märchen und Fabeln, betrachtet Theaterstücke und Bauernschwänke, vertieft sich in wichtige geistesgeschichtliche Dokumente und betrachtet die ökonomische Situation älterer Menschen. So entstehen oft reich bebilderte Werke wie etwa die Geschichte des Alters von Peter Borscheid oder die Kulturgeschichte des Alters von Pat Thane. Nach der Lektüre hat man einen guten Eindruck von der Aufladung der Altersbilder durch biblische Mahnungen, den immer wiederkehrenden Stereotypen von Weisheit und Verfall und den Auseinandersetzungen zwischen den Generationen. ...
Vor der Neuzeit war das Empfinden für die Zeit ein anderes, das wissen wir seit den begriffsgeschichtlichen Untersuchungen Reinhart Kosellecks. Die Sattelzeit markiert den Übergang von einem zyklischen zu einem lineareren Zeitverständnis, so könnte man vielleicht einen verkürzten Merksatz seiner innovativen Forschungen formulieren. Erst aufgrund seiner Studien entdeckte die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte das Thema Zeit. Es sind die gelungenen Sprachbilder Kosellecks und seiner Nachfolger, die im Gedächtnis haften bleiben. In ihnen stehen mittelalterliche Mönche mit ihrer Aufzeichnung von Chroniken für ein auf die Ewigkeit gerichtetes Zeitverständnis, in dem so etwas wie Fortschritt oder individuelle Lebenszeitplanung keinen Platz hat. Für die beschleunigte Zeit unserer Tage stehen die Bilder von dampfenden Eisenbahnen, die zeitliche Distanzen radikal verkürzten, von Fließbändern der modernen, vertakteten Arbeitswelt und von Menschen, die sich in Tagebüchern und Autobiographien Rechenschaft über die eigene Lebenszeit ablegen. Versucht man diese Bilderfolge in eine zeitliche Ordnung zu bringen, so entsteht ein merkwürdiger Befund. Die mit dem alten Zeitverständnis verknüpften spielen im Mittelalter, die anderen debütieren im Vormärz. So betrachtet entsteht ein Vakuum von mehreren hundert Jahren. Dieser Eindruck entsteht nicht nur für den Verfasser dieser Zeilen. Bei den vielfältigen historischen Untersuchungen zur Zeit dominieren eindeutig solche zum Mittelalter und der Neuzeit. Wenn man den Gegensatz linear-zyklisch einmal gedanklich beiseite legt und nach den Akteuren bei der sozialen Konstruktion der Zeit fragt, dann entstehen andere Zäsuren. ...
"Nach wie vor lückenhaft ist auch die Analyse der Einflussfaktoren, die für die Entwicklung der Kinderarbeit im 19. Jahrhundert maßgeblich waren." Dieser Befund Annika Boenterts in ihrem Buch über die "Kinderarbeit im Kaiserreich 1871–1914" erstaunt zunächst, trifft aber vollauf zu. Das "Preußische Regulativ zum Schutz jugendlicher Arbeiter" aus dem Jahr 1839 ist vielleicht die am besten erforschte preußische Verordnung des 19. Jahrhunderts. Das ist kein Verdienst der Rechtsgeschichte. Sie konzentriert sich in erster Linie auf die Privatrechtsgeschichte, meist in Form von Ideengeschichte, und in zweiter Linie auf die Verfassungsgeschichte. Die Geschichte des Straf- und Verwaltungsrechts, aber auch des Völkerrechts kommen dabei genauso zu kurz wie die Betrachtung der Wechsel- und Steuerungswirkungen von Recht und sozialen Prozessen. So haben sich vor allem die an der Geschichte der Arbeiterbewegung orientierten Sozialhistoriker der Geschichte der Kinderarbeit zugewandt. Die deutsche Historiographie zu dieser verwaltungsrechtlichen Vorschrift ist zudem die Geschichtsschreibung eines ehedem geteilten Landes. Im Westen waren es die Sozial-, Wirtschafts- und Technikhistoriker, die den Beginn der Fabrikschutzgesetzgebung in Deutschland erforschten. ...
Realismus macht sich breit in Europa. Nach mehreren Referenden mit negativem Ausgang, wiederholter Uneinigkeit in der Außen- und Erweiterungspolitik und sogar schwerwiegenden Differenzen in der wirtschaftspolitischen Kernkompetenz der EU scheint dieser Realismus noch die bessere Alternative zu einem Europaskeptizismus. Die politischen Akteure sind mittlerweile geschult darin, die wiederholten Rückschläge begrifflich zu verarbeiten und stets wieder Auswege aus den scheinbar festgefahrenen Verhandlungen zu finden. Immer neue Formelkompromisse lassen bewusst die eine oder andere Machtfrage unbeantwortet. So entstehen europarechtliche Konstruktionen, die den auf Typenklarheit bedachten Juristen Kopfzerbrechen bereiten. Stellt das neue Vertragswerk einen weiteren Schritt zu einem europäischen Bundesstaat dar? Wird nun endgültig der Boden für eine europäische Verfassung bereitet oder ist der Verfassungsbegriff nun endgültig ad acta zu legen? Das Europa der zwei Geschwindigkeiten scheint auf einen bundesstaatlich organisierten westeuropäischen Kern und einen gesamteuropäischen losen Staatenbund hinauszulaufen. ...
Das Wissen der Welt verdoppelt sich mittlerweile innerhalb weniger Jahre, so ist bisweilen zu lesen. Diesen Befund verdanken wir der unermüdlichen Wissenschaftsbürokratie. Er impliziert eine abwertende Sicht auf die Gesellschaften der Vergangenheit und bedarf der Erläuterung, wer denn nun eigentlich so viel wissender geworden sei. Die Juristen unserer Tage in Bezug auf die kirchliche Rechtsgeschichte mit Sicherheit nicht. Bücher zu dieser Disziplin erscheinen nicht oft. Das hat mit den Erfordernissen des Bücher- und Ausbildungsmarktes zu tun. Das Staatskirchenrecht ist nur noch in Grundzügen Teil der juristischen Ausbildung und das Kirchenrecht wird an vielen juristischen Fakultäten gar nicht mehr gelehrt. Erste Anzeichen deuten an, dass eine Talsohle aber durchschritten ist. Vielerorts regen sich Aktivitäten, die Zahl der Dissertationen und Habilitationen steigt wieder. Das ist sicherlich der Erkenntnis geschuldet, dass Säkularisierung eben nicht der lineare Prozess ist, als der er für die letzten zweihundert Jahre immer wieder dargestellt wurde. Gerade das Zusammenspiel mehrerer Religionen mit moderner Staatlichkeit bedarf gewiss der näheren Betrachtung auch durch Juristen. ...
Die Französische Revolution ist bekanntlich ein fruchtbarer Gegenstand der Forschung. Auf dem von Skadi Krause bearbeiteten Feld kreuzen sich Forschungslinien sowohl der Politik- und der Rechtswissenschaft als auch der Rechtsgeschichte. Es geht um den Bruch im politischen Denken, der sich 1788–1789 in den Debatten der Nationalversammlung vollzog. Durch die ganze Arbeit hindurch kann man feststellen, inwieweit Politik- und Rechtsverständnis im verfassungsgebenden Moment verknüpft waren. Anhand einer topisch gegliederten Untersuchung zeigt die Autorin pointiert, dass die Schaffung einer nationalen Repräsentation zur Delegitimierung monarchischer Herrschaft – so der Untertitel des Buches – beitrug. Zugleich spielten aber die herkömmlichen Leitbilder der Einheit und Unteilbarkeit der Souveränität und des politischen Willens eine wichtige Rolle bei der Etablierung der neuen politischen Ordnung. Die reiche, um den Begriff der nationalen Souveränität zentrierte Forschung weist auf diese Besonderheit der politischen Rhetorik der Französischen Revolution hin. ...
Im Abstand von 10 Jahren zu Band I legt Hermann Lange, dieses Mal unter Mitautorschaft von Maximiliane Kriechbaum, den zweiten, den Kommentatoren gewidmeten Band seiner auf eine Anregung von Franz Wieacker zurückgehenden Darstellung des "Römischen Rechts im Mittelalter" vor. Der Titel des Gesamtwerkes mit den Begriffen "Römisches Recht" und "Mittelalter" muss mit Einschränkungen gelesen werden, bedarf aber auch der Ergänzung. Was die Ergänzung anbelangt, so verdeutlicht der Titel des Werkes nicht genügend, welch große Bedeutung das kanonische Recht und andere, in die Wissenschaft der Kommentatoren miteinbezogene Rechte in diesem Werk haben. ...
Die Gegenwart ist heimlicher Komplize der Geschichtsschreibung. Also war nach seinem Standardwerk "A History of American Law" (1973) vom Nestor der amerikanischen Rechtsgeschichte, Lawrence M. Friedman, eine autoritative Fortsetzung zu erwarten. Mit "American Law in the Twentieth Century" liegt sie vor. Fesselnd geschrieben, in die Hand eines jeden Studierenden gehörend, wie es heißt, wirft das umfangreiche Werk – Komplizenschaft hin oder her – eine Reihe von Fragen auf. Warum gerade das 20. Jahrhundert? Waren 1900 und 2000 Schwellenjahre, die den Beginn und das Ende einer diskreten Entwicklungsphase des amerikanischen Rechts markieren? Vielleicht dessen Moderne oder gar Postmoderne? Geprägt von normativen Leitprinzipien oder gesellschaftlichen Umbrüchen? – Der Reihe nach. ...
Am Anfang der modernen Lehren vom Staat war Thomas Hobbes. Genauer: sein unbestritten einflussreichstes Werk: der "Leviathan". Einige Historiker, Philosophen und Staatslehrer werden den Moment des Anfangs, wenn es denn auf einen solchen ankommt, anders bestimmen wollen. In der Tat wäre hinsichtlich des Ursprungs der ungebundenen Staatstechnik an Machiavellis "Fürst", geschrieben 1513 und publiziert 1552, zu erinnern. Oder an Jean Bodin als Vater der modernen Souveränitätslehre. Was die Moderne betrifft, so kommen als weitere Schnittstellen, zugleich Bruchstellen mit dem Alten, je nach Perspektive und Präferenz, auch folgende Ereignisse, Bewegungen und Prozesse in Frage: die Entdeckung der Neuen Welt, das Erdbeben von Lissabon, die Glaubensspaltung nebst Westfälischem Frieden, die Kopernikanische Wende, die "Großen Revolutionen", die Philosophie der Aufklärung, auch Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks und andere mehr. "Im Anfang liegt nicht nur ein Zauber, sondern auch ein Rätsel." ...
1832 schrieb der Heidelberger Rechtsprofessor Karl Salomo Zachariä im fünften Band seiner Vierzig Bücher vom Staat: "Der Staatsmann, der mit der […] Wirtschaftslehre unbekannt ist, gleicht einem Schiffer, der sich ohne Kompass auf die hohe See wagt." Für den Gießener Staatsrechtslehrer Friedrich Schmitthenner waren ökonomische Kenntnisse "vollends für den Staatsmann unentbehrlich". Als Verfassungshistoriker neigt man dazu, solche oder ähnliche Aussagen im Staatsrecht des Vormärz zu relativieren: Zum einen waren staatsphilosophische Aussagen über Ökonomie und Staatswirtschaft schon lange vor dem 19. Jahrhundert üblich, zum anderen geht es in der Verfassungsgeschichte ohnehin – wie es Dietmar Willoweit3 formuliert hat – um die rechtlichen Regeln und Strukturen, die die politische Ordnung prägen. Staatliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft scheinen für die politische Ordnung dagegen nur eine Nebenrolle zu spielen, zumal das Staatsrecht im Vormärz für die Ausbildung des modernen Rechts- und Verfassungsstaates ohnehin zentrale Bedeutung hatte. ...
Editorial
(2010)
Wohl jeder Jurist kennt Kants Satz, dass die einfache Frage "Was ist Recht?" den "Rechtsgelehrten […] in Verlegenheit" setze. Höchstens "[w]as Rechtens sei (quid sit iuris), d. i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben", schloss Kant an, könne dieser "noch wohl angeben". Selbst das ist, wie wir inzwischen wissen, mindestens sehr optimistisch formuliert: Denn "Rechtens" war eben nicht nur, "was die Gesetze" sagten. Und obwohl vor allem deutsche Gelehrte seit Jahrzehnten beträchtliche intellektuelle Energie auf die Erforschung "des Rechtsbegriffs" verschiedener historischer Situationen verwenden, erscheinen die Grundbegriffe von "Recht" einem geschulten Beobachter immer noch "viel weniger historisch durchgearbeitet als 'Staat'". ...
Gregor von Tours erzählt im siebten und im neunten Buch seiner Historiarum Libri Decem die bekannte Geschichte der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sichar und Chramnesind. In seiner Dissertation verfolgt Carsten Bernoth zwei Ziele. Zum einen will er die Wirkungsgeschichte dieses Textes seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland und in Frankreich darstellen. Einbezogen wird zu Recht auch das Werk des Belgiers Jean Joseph Thonissen (1817–1891). Insoweit bietet das Buch Wissenschaftsgeschichte, ohne hinsichtlich des Sichar-Textes den Anspruch auf ein Neuverständnis zu erheben. Dies bringt auch der Untertitel zum Ausdruck. Zum anderen will Bernoth "durch eine Neubewertung des Textes neue Erkenntnisse über die Fehde in frühmittelalterlicher Zeit aber auch über das Verständnis der Fehde im Allgemeinen" erlangen (23 f.). Das steht nicht im Untertitel und stellt sich nach der Art der Durchführung auf nur 27 Seiten eher als Exkurs dar. ...
In der Diskussion des Vortrages, den Martin Pilch am 15. Januar 2010 am Frankfurter Internationalen Max-Planck-Forschungskolleg gehalten hat, konnte ich das Verhältnis von "Dinggenossenschaft und Recht" (Herbst 1979 – Frühjahr 1983, erschienen 1985) zu Gerhart Husserls "Rechtskraft und Rechtsgeltung" (1925) erläutern. Einen konzeptionellen Einfluss sehe ich nicht. Intensiv habe ich mich mit Husserls Verständnis des Urteilserfüllungsgelöbnisses der fränkischen Placita befasst. Wann je diskutierte ein Rechtstheoretiker anhand historisch derart interessanter Quellen? Das Urteilserfüllungsgelöbnis bringt notwendigerweise subjektiv-bilaterale Elemente in die Rechtsbildung ein. Doch ist es kollektiv in die gerichtliche Willensbildung eingebettet. Eine signifikante, prägende "Anknüpfung an Husserls bilaterale Geltungstheorie des Rechts" (Pilch [2009] 343) möchte ich auch deshalb verneinen, weil ich mich ja nur mit den Rechtsgewohnheiten (recht), nicht auch mit Vertrag und Willkür, näher befasste. Allerdings waren einzelne Elemente und Bilder brauchbar. Objektiv wird mein Konzept in erster Linie bestimmt durch rechtshistorische Konsensvorstellungen (z. B. Ekkehard Kaufmann, Konsens, HRG II, 1090–1102), die "Dogmatik" des deutschrechtlichen Urteils (Julius Wilhelm Planck, August Sigismund Schultze, Gerhard Buchda; Weitzel, consilio et iudicio (1980), in: FS Kroeschell 1987, 581 f.) und die mir seit den späten 1970er Jahren durch Uwe Wesel bekannte Oralitätsproblematik. ...
Seit den 1990er Jahren erlebt das brasilianische Zivilrecht eine Erneuerung, deren entscheidende Impulse auf Auseinandersetzungen über Prinzipien, Struktur und rechtspolitische Bedeutung einer neuen Zivilrechtskodifikation zurückgehen. Die Diskrepanz zwischen der demokratischen Verfassung von 1988 und einem aus der Zeit der Militärdiktatur stammenden Kodifikationsentwurf löste bei seiner Inkraftsetzung 2003 eine Reihe von historischen und methodischen Fragen aus, die die Diskussion in Brasilien noch heute beherrschen. Nicht zufällig bilden Fragen zum Verhältnis von Privatrecht und Verfassung, zu Zielen und Grenzen privatrechtlicher Systembildung durch Kodifikation sowie zum funktionalistischen Zugriff auf Eigentum und Vertrag Schwerpunkte der brasilianischen Literatur. ...
"We have no history proper to our Law, but some loose unconnected hints", klagte der Schotte Walter Ross vor zweihundert Jahren; außer einigen von Sir Thomas Craig und Lord Stair en passant gemachten Anmerkungen wisse man eigentlich nichts von der Geschichte des schottischen Rechts. An gelehrten Abhandlungen, die dem abzuhelfen suchten, hat es seither nicht gefehlt, wenngleich der Erfolg dieser Bemühungen unter schottischen Juristen mehr als umstritten ist. Lord Cooper of Culross urteilte, dem schottischen Recht ermangele es so sehr an Kontinuität, dass es an sich unmöglich sei, seine Geschichte zu schreiben: "There is a sense in which it is true to say that Scots law has no history; its story is a record of false starts and rejected experiments". Abgehalten hat dieses Diktum die schottischen Rechtshistoriker indes nicht davon, es doch zu versuchen, es hat sie ganz im Gegenteil erst recht zu neuen Anstrengungen angespornt. Nachdem die diversen Ansätze in dem 1958 von C. H. Paton herausgegebenen 20. Band der Stair Society, An Introduction to Scottish Legal History, erstmals in einer Gesamtschau zusammengefasst wurden, kam es im weiteren zu einer ganzen Reihe von Arbeiten zur schottischen Rechtsgeschichte, die zuletzt in David Walkers sechsbändiger, vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert reichenden, umfassenden Gesamtdarstellung A Legal History of Scotland gipfelten. ...
Hein Kötz hat es vor Jahren schon festgestellt: "Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung sind Holz vom gleichen Stamm. Sie sind Zwillingsschwestern." Und wie dies mit Zwillingen nun einmal so ist – sie lassen sich bisweilen nur schwer auseinander halten. So geht es auch dem Leser von Stefan Vogenauers fünfzehnhundert Seiten starker Dissertation zur Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent: Mochte man als Rechtshistoriker zunächst noch glauben, es handele sich dabei um Rechtsvergleichung, wurde der "monumentalen Untersuchung Vogenauers" inzwischen bescheinigt, sie sei auch "als bedeutende rechtshistorische Leistung" zu würdigen. Aber macht es denn tatsächlich so viel aus, welche der beiden Disziplinen die Arbeit für sich vereinnahmen kann? ...
"Die Jurisprudenz ist eine philologische Wissenschaft", wusste schon Friedrich Carl von Savigny. Die Zeit, in der sich juristische Auslegungslehre und literarische Philologie in enger wechselseitiger Beziehung entwickelten, liegt aber nun schon mehr als hundert Jahre zurück; seither haben sich Sprach- und Rechtswissenschaft so sehr verselbständigt, dass von einer Diskussion zwischen den Disziplinen kaum mehr die Rede sein kann. Der Geschichte der Rechtssprache ist es dabei ergangen wie allen anderen zwischen den Disziplinen liegenden Gegenständen: Weder die Juristen noch die Linguisten haben es gewagt, sie anzufassen. Den Offenbarungseid der Rechtsgeschichte leistet insoweit das Coingsche Handbuch, das der Gesetzessprache gerade einmal neuneinhalb Zeilen widmet und damit nur allzu deutlich macht, dass es sich in der Tat um ein "gänzlich unerforschtes Problem" handelt. ...
Vom Kerbholz zur Konzernbilanz? : Wege und Holzwege zu einem autonomen Recht der global economy
(2004)
Die lex mercatoria, die sich abzeichnende transnationale Rechtsordnung der Weltmärkte, ist in aller Munde. Abgesehen von der vagen Idee eines eigenständigen privaten Rechts der internationalen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, das sich jenseits von nationalem Recht und Völkerrecht entwickeln soll, sind indes selbst die Grundfragen der mercatoristischen Doktrin im Streit: So fechten internationale Wirtschaftsjuristen "einen dreißigjährigen Krieg um die Frage der Unabhängigkeit der lex mercatoria aus, ohne daß Münster und Osnabrück in Sicht wären". Auch die Rechtsgeschichte wurde von den streitenden Parteien in diesen Glaubenskrieg verwickelt, geht die neue lex mercatoria angeblich doch zurück auf "das mittelalterliche universale Kaufmannsgewohnheitsrecht des interregionalen und internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehrs, das sich außerhalb des römischen Rechts autonom und in eigenständigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Formen entwickelt hatte". Strittig ist, ob die neue lex mercatoria ihren Namen zu Recht trägt oder nur dessen historische Dignität ausbeutet und dadurch eine ihr nicht zukommende Universalität und Autonomie suggeriert; kaum hinterfragt wurde dagegen, ob das immer wieder bemühte historische Vorbild auch tatsächlich die ihm zugeschriebenen Eigenschaften aufweist. ...
Wer sich mit dem Common Law beschäftigt, kommt nicht um William Blackstones Werk herum: Schon bei ihrem Erscheinen galten seine vierbändigen Commentaries on the Laws of England als Meilenstein der juristischen Literatur. Dank der systematischen und logischen Struktur des Werkes, der umfassenden und gründlichen Behandlung des englischen Rechts und nicht zuletzt auch des flüssigen Stils wegen fanden die Commentaries schnell allgemeine Anerkennung. ...
"A landmark series" – ein Meilenstein also, nicht weniger, soll die neue dreizehnbändige Oxford History of the Laws of England sein, will man den Worten der Oxford University Press Glauben schenken. Was wie vollmundige Verlagswerbung klingt, mag indes mehr Wahrheit in sich bergen als erwartet. Schon der erste erschienene, von Sir John Baker verfasste Band zur frühen Tudorzeit war eine meisterhafte Synthese der rechtshistorischen Forschung der letzten vierzig Jahre, die umfassende Darstellung, die man sich von dem Doyen der englischen Rechtsgeschichte seit langem erhofft hatte. Angesichts dessen schien es allerdings eher unwahrscheinlich, dass die nachfolgenden Bände diesen hohen Standard würden halten können, vor allem diejenigen, die das 19. Jahrhundert zum Gegenstand hatten: Während sich die Anstrengungen der Disziplin in den letzten Jahrzehnten darauf konzentriert hatten, nach der traditionell gut erforschten mittelalterlichen Rechtsgeschichte auch die frühe Neuzeit in den Blick zu nehmen, stellte die Geschichte des englischen Rechts in der Moderne im Großen und Ganzen eine terra incognita dar. Nicht nur, dass die Lehrbücher die Entwicklungen nach der Glorious Revolution weitgehend aussparten, auch waren sie weitgehend auf eine Dogmen- und Institutionengeschichte des englischen Rechts fixiert und blendeten soziale und ökonomische Aspekte gänzlich aus. ...
Der Autor tritt an, eine momentan ausgesprochen populäre These institutionenökonomisch "zu testen" (Vorwort, VII): Politische Zersplitterung ermöglicht institutionelle Konkurrenz, solche Konkurrenz aber belebt auch hier das Geschäft, weil sie den fiskalischen und regulatorischen Zugriff der Politik auf die ökonomischen Akteure begrenzt oder gar unmöglich macht. Deshalb ist institutionelle Harmonie von Übel, denn sie beschränkt die Möglichkeiten der Investoren, zwischen den verschiedenartigen institutionellen Bedingungen unterschiedlicher Standorte zu wählen. ...
Es gibt in der Wissenschaft viele Bücher, die dem Leser ein gerüttelt Maß Geduld abverlangen. Dazu gehört ohne Zweifel Holensteins Untersuchung über "Gute Policey". Aber man wird mit vielerlei Einsichten belohnt, wenn man sich auf dieses gut 850-seitige Totalbild ländlicher Verwaltungspraxis "vor Ort" einlässt. Dabei ist der Untersuchungsraum des Autors keineswegs weitläufig, denn die Markgrafschaft Baden machte ja nur einen Bruchteil des späteren Großherzogtums aus, und sie zerfiel zudem in einen katholischen (Baden-Baden) und einen protestantischen, von Karlsruhe aus regierten (BadenDurlach) Landesteil, von dem wiederum in erster Linie die im badischen "Oberland" gelegenen Gebietsteile behandelt werden. Sie zu orten, setzt schon recht solide Kenntnisse in badischer Heimatkunde voraus. In den heutigen Landkreisen Emmendingen und Lörrach stößt man auf jene überschaubaren territorialen Einheiten, die den Schauplatz der akribischen Detailuntersuchung Holensteins abgeben: die drei "oberen Herrschaften" Rötteln, Sausenberg und Badenweiler – ein Landstrich, für den sich bis heute die Bezeichnung "Markgräflerland" erhalten hat – und die Herrschaft Hachberg mit Gebietsflecken um Emmendingen und im Kaiserstuhl. In diesem kleinen Raum dreier territorialstaatlicher "Oberämter" gräbt Holenstein dann allerdings in einer Weise in die Tiefe, dass ein ungemein plastisches Bild der Interaktion zwischen normsetzender Instanz und Normadressaten entsteht – eine Interaktion, die der Autor als Grundbedingung der Implementierung von Policeynormen herausstellt. Sie findet statt innerhalb zweier Relationen: Zum einen zwischen den zentralen, die Policeygesetzgebung bestimmenden Instanzen in Karlsruhe – Markgraf und Geheimer Rat sowie die nachgeordneten Zentralbehörden, der Hofrat, die Rentkammer und der Kirchenrat – und den Oberamtleuten in Lörrach, Müllheim und Emmendingen als den staatlichen Repräsentanten vor Ort, denen es oblag, für die Verbreitung und Bekanntmachung der Policeynormen und deren Durchsetzung zu sorgen. Zum anderen zwischen den Oberamtleuten und ihren Stäben auf der einen und den Gemeinden auf der anderen Seite. Eine Schlüsselstellung kam dabei den "Ortsvorgesetzten" zu. Das waren in der Markgrafschaft die so genannten "Dorfvögte" und deren Stellvertreter, die "Stabhalter". Sie nahmen eine einflussreiche Doppelstellung ein, denn sie waren einerseits die lokalen Angelpunkte der staatlichen Implementationsbemühungen, andererseits Repräsentanten der Gemeinde, deren Interessen sie auch gegenüber der Territorialherrschaft wahrzunehmen hatten. Zweiter personeller Stützpunkt territorialstaatlicher Normdurchsetzung an der Basis waren die Pfarrer, die gleichfalls als staatliches Wahrnehmungs-, Aufsichts- und Kontrollorgan im Dorf fungierten.
Im Jahre 1721 setzt der preußische König Friedrich Wilhelm I. für das Herzogtum Preußen ein sogenanntes "Landrecht" in Kraft. Anders als der moderne Gesetzgeber begnügt sich der König dabei nicht mit der bloßen Publikation des Gesetzes, sondern er fügt dem Gesetzestext am Schluss ein ausdrückliches, an die Gerichte gewendetes Anwendungsgebot bei. Damit soll augenscheinlich eine bestimmte Argumentationslinie, mit der die Gerichte die Nichtanwendung des Gesetzes begründen könnten, von vornherein abgeschnitten werden: Der Einwand mangelnder Observanz, so heißt es in diesem Anwendungsgebot, sei kein Grund, das Landrecht nicht anzuwenden. Mangelnde Observanz entbinde die Richter keinesfalls von der Pflicht, das Landrecht ihrer Urteilstätigkeit zugrunde zu legen. Denn es sei gerade die Schuldigkeit der Richter, "unsere Gesetze zur Observanz zu bringen". Derartige Anwendungsgebote sind häufig anzutreffender Bestandteil vor allem der frühneuzeitlichen "Landrechte" und "Reformationen". In der Regel beinhalten sie ein in erster Linie an die Rechtsstäbe gerichtetes Gebot, das betreffende Landrecht "gleich nach beschehener Publication aller Orths ad observantiam" zu bringen – so die Formulierung etwa im Trierer Landrecht von 1668. Häufig ist dies dann verbunden mit dem Verbot, weiterhin neben oder gar an Stelle des neu ergangenen Landrechts das bislang gerichtsgebräuchliche Gewohnheitsrecht anzuwenden. In diesem Muster hält sich auch das eingangs zitierte Anwendungsgebot König Friedrich Wilhelms I., nur dass hier überdies ganz gezielt ein bestimmter Gegeneinwand von Seiten der Gerichte vorweggenommen wird: der Einwand nämlich, dass ein Gesetz – und sei es auch nach allen Regeln promulgiert und bekanntgemacht – so lange keine Wirksamkeit entfalten könne, als es nicht zur "Observanz" gelangt sei. In den reichskammergerichtlichen "Decisiones" Johann Meichsners etwa findet sich dieses Argument wie eine unbestrittene Selbstverständlichkeit vorgetragen: "Statutum enim, quod non est receptum in observantia, licet fuerit publicatum, nullas habet vires, ideo ligare non potest." ...
Nina Kühnle wendet sich in ihrer Untersuchung in erster Linie sozialgeschichtlichen Fragestellungen zu. Im Eingangskapitel wirft sie die zentrale Ausgangsfrage ihrer Arbeit auf: Handelt es sich bei der sog. "Ehrbarkeit" in Württemberg tatsächlich um eine "ständegeschichtlich einzigartige Sondergruppe" unter den städtischen Oberschichten in Deutschland (8), die man in dieser Form tatsächlich nur in Württemberg antrifft? Und handelt es sich bei dieser "Ehrbarkeit" um einen halbwegs abgrenzbaren stadtbürgerlichen Stand, der sich von den Patriziaten anderer, zumal süddeutscher Städtelandschaften in signifikanter Weise unterscheidet? Eben dies war die mittlerweile allerdings überholte These des württembergischen Landeshistorikers Hansmartin Decker-Hauff: Ihm zufolge bildete die württembergische Ehrbarkeit einen ganz spezifischen Stand, der sich dadurch ausgezeichnet habe, dass bei ihm allein die ausgeübten Ämter und Funktionen die Standeszugehörigkeit begründet hätten. In der eingehenden Auseinandersetzung mit dieser These zeigt die Verf. sodann deren Schwachstellen auf (12–17), wobei sie an die Kritik von Gabriele Haug-Moritz anknüpft, die in ihrer Monographie über die württembergische Ehrbarkeit von Decker-Hauffs Konzept nicht mehr viel übrig gelassen hat: Die Ehrbarkeit bestand nicht – das dürfte mittlerweile feststehen – aus der Gruppe der Amtsinhaber; letztere kamen vielmehr zu Amt und Würden, weil sie aus der Ehrbarkeit stammten (17). "Ehrbarkeit" ergab sich demzufolge nicht aus einem Amt, sondern umgekehrt aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsschicht. Angesichts dessen spricht die Verf. in ihrer Arbeit auch nicht von "der Ehrbarkeit", sondern von "städtischen Führungsgruppen" oder der "Stadtelite" (26f.), hier im Anschluss an die neuere Sozialgeschichte, die bekanntlich seit geraumer Zeit eine besondere Vorliebe für das Wort "Elite" entwickelt hat. ...
Das sog. "Policeyrecht" gilt als Ausgangspunkt bei der Entstehungsgeschichte des modernen Verwaltungsrechts. Es wird daher von Michael Stolleis in der "Geschichte des öffentlichen Rechts" eingehend behandelt. Im Jahre 2000 ist außerdem die von ihm betreute Dissertation von Johann Christian Pauly zur "Entstehung des Polizeirechts als wissenschaftliche Disziplin" erschienen; sie gibt einen Überblick über die ersten Autoren und deren Publikationen, die unter dem im 18. Jahrhundert noch neuen Titel des "Policeyrechts" bzw. "Ius Politiae" veröffentlicht wurden. Erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts lässt sich in der Literatur die Unterscheidung zwischen einem genuin "policeywissenschaftlichen" und einem spezifisch "policeyrechtlichen" Ansatz beobachten; seitdem gibt es überhaupt erst das Wort "Policeyrecht". Damals erschienen die ersten Abhandlungen zu diesem Thema; soweit ersichtlich war die in Latein verfasste Arbeit von Johann Heumann die erste, die das "Ius Politiae" im Titel führte. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hat es sich dann zwar als Rechtsgebiet etabliert, wenn auch damals immer noch die Berechtigung einer Bezeichnung "Policeyrecht" nachdrücklich in Zweifel gezogen wurde. ...
In der aktuellen verwaltungsrechtswissenschaftlichen Literatur konnte noch immer keine Einigung über den Regulierungsbegriff erzielt werden. Durchzusetzen scheint sich eine Definition, die unter Regulierung "jede gewollte staatliche Beeinflussung gesellschaftlicher Prozesse [versteht], die einen spezifischen, aber über den Einzelfall hinausgehenden Ordnungszweck verfolgt und dabei im Recht zentrales Medium und Grenze findet". Basierend auf einem derartigen Verständnis von Regulierung unterschied W. Hoffmann-Riem 1990 zwischen drei Regulierungsformen und prägte für sie die Begriffe staatlich imperative Regulierung, staatlich regulierte Selbstregulierung und private Selbstregulierung. Dabei soll sich die regulierte Selbstregulierung als Mittelkategorie dadurch auszeichnen, dass sich der Staat einerseits eine spezifisch gesellschaftliche Handlungslogik zunutze macht, andererseits aber den angestrebten Ordnungszweck (mit-)bestimmen kann. ..
Nicht nur in den dogmatischen Disziplinen der Rechtswissenschaft, sondern auch in der Rechtsgeschichte als einem sog. Grundlagenfach sind wissenschaftliche Reflexionen über die Methode des eigenen Fachs weitgehend Desiderat: "Methode hat man, über Methode spricht man nicht!" Diese Haltung verbindet sich in der Rechtsgeschichte noch immer allzu oft mit der Absicht, zeigen zu wollen, "wie es eigentlich gewesen" (Ranke). Insgesamt scheint sich an der Beobachtung von Heinrich Mitteis aus dem Jahr 1947, die Rechtsgeschichte habe sich "methodischen Fragen gegenüber gleichgültiger verhalten als andere Teile der Geschichtswissenschaft" und ihr Werk bislang mit "nachtwandlerischer Selbstsicherheit" verrichtet, nichts fundamental geändert zu haben. So verwundert es nicht, dass sich die rechtsgeschichtliche Forschung bisweilen dem Vorwurf ausgesetzt sieht, methodisch wenig innovativ vorzugehen. ...
Die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts ist ein Teilgebiet der Geschichte des öffentlichen Rechts. Sie befasst sich mit der wissenschaftlichen Bearbeitung dieses Rechts in der Vergangenheit. Da sich die wissenschaftliche Bearbeitung des öffentlichen Rechts in literarischen Produkten niederschlägt, hat es die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts mit Literatur über öffentliches Recht zu tun. Das öffentliche Recht besteht wie anderes Recht auch aus Normen und Normenkomplexen unterschiedlichen Ranges und unterschiedlicher Provenienz. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch die Entscheidungen unterschiedlicher Akteure, die diese Normen anwenden, vor allem Ausführungsund Durchsetzungsinstanzen wie Körperschaften, Anstalten und Behörden und Instanzen zur Streitschlichtung und Rechtmäßigkeitskontrolle wie Gerichte. ...
Beinahe hätte die sachlich begrüßenswerte Entscheidung, den Michael Stolleis gewidmeten Band nur Beiträgen zur Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts vorzubehalten, mich um die Freude gebracht, mich daran beteiligen zu können, denn die Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts war niemals mein Thema, sondern immer nur die Rechtspraxis.
Aber die theoretische Beschäftigung mit dem Recht diente und dient sowohl der Erfassung des Rechts zu seinem besseren Verständnis als auch der Verbesserung der Rechtspraxis. Insofern gibt es Berührungspunkte zwischen Rechtswissenschaftsgeschichte und der Geschichte der Rechtspraxis, nämlich dort, wo Rechtspraktiker theoretische Argumentationen und Topoi aufgreifen, um sie im rechtlichen Diskurs der pragmatischen Handlungsebene zu verwenden. Am deutlichsten wird dies, wenn Gerichte ihren Entscheidungen neue rechtswissenschaftliche Überlegungen zugrunde legen. In diesem Sinne hat Jürgen Weitzel in Relationen von Reichskammergerichtsassessoren seit der Mitte des 18. Jahrhunderts freiheitsrechtliche Argumentationen ermittelt. Ob und wie weit dies mit dem Wirken des Illuminatenordens in Wetzlar zusammenhängt, ist umstritten. Aber auch Anwaltsschriftsätze können solche Argumentationsmuster aus der Wissenschaft übernehmen. Da der Anwalt das Gericht überzeugen wollte, sind Formulierungen von Anwaltsprozessschriften als Teil des rechtspragmatischen Diskurses ebenso ernst zu nehmen wie entsprechende Wendungen in Relationen von Richtern. Man kann an ihnen erkennen, wie schnell theoretische Überlegungen in der Rechtspraxis akzeptiert wurden. Wolfgang Schmale hat in diesem Sinne diese Quellengattung intensiv für seine Analyse genutzt, indem er Prozessakten burgundischer wie kursächsischer Provenienz aus der Mitte des 17. Jahrhunderts im Vergleich ausgewertet hat. Ich hoffe, dass dieser rezeptionsgeschichtliche Aspekt auch das Interesse des Adressaten dieses Bandes finden wird. ...
Verwaltungsrechtsgeschichte
(2011)
Obwohl ein stattliches Gebiet mit vielen interessanten Perspektiven eröffnend, ist die Verwaltungsrechtsgeschichte in Deutschland nur ein zartes Pflänzchen. Im Fächerkanon der Rechtsgeschichte taucht sie nicht auf, zur institutionellen Verortung reicht es schon gar nicht, Studierende lernen sie nicht kennen, es gibt keine Quellensammlung für Einstiegszwecke. Gibt es die Verwaltungsrechtsgeschichte überhaupt? ...
Gustav Radbruch hat bekanntlich den Positivismus für den Nationalsozialismus verantwortlich gemacht, da er den deutschen Juristenstand mit der Formel "Gesetz ist Gesetz" wehrlos gemacht habe. Die Kritik bestritt die Voraussetzung dieser Verantwortungszuweisung, indem sie die positivismusfixierte Erklärungshypothese für das Verhalten der Juristen nach 1933 widerlegte und die so genannte Positivismuslegende als Geschichtsklitterung entlarvte. Dabei spielte nicht zuletzt die Berufung auf ein völkisches Naturrecht eine Rolle, das im NS-Rechtsdenken einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert eingenommen habe. War also das Naturrecht für den Rechtsterror verantwortlich? Nein, sagt Fabian Wittreck, der die naturrechtsbezogene Spiegelung von Radbruchs Verdikt für ebenso angreifbar hält wie dieses selbst. Vielmehr sei die Idee des Naturrechts nur eben "keinen Deut weniger gegen Missbrauch gefeit als der Rechtspositivismus" (57), wie das nationalsozialistische Blut- und Boden-Naturrecht belege. Damit wird ein Verantwortlichkeitsdiskurs in eine Missbrauchsdebatte überführt mit dem Ergebnis, dass keine rechtsphilosophische Lehre zum "Palladium gegen den Unrechtsstaat" (ebd.) tauge. Jedwede Rechtsphilosophie steht danach in der Gefahr, wie ein unschuldiges Kind zum Opfer zu werden. ...
In der Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts hat man den Glauben verloren, in scheinbar ewigen Begriffen zeitlose objektive Wahrheiten gespeichert zu finden. Die Bedeutung von Begriffen wie von Worten überhaupt ergibt sich aus wandelbaren Regeln ihrer Verwendung in konkreten Kontexten, die ihrerseits sprachlich erfasst und verstanden sein wollen. Die hiermit betonte Kontextbindung unterstreicht die kantische Erkenntnis, dass wir durch "sehr abstrakte" Begriffe "an vielen Dingen wenig" und durch "sehr konkrete" Begriffe "an wenigen Dingen viel" erkennen. Dabei hängt für Kant nicht nur das "Maximum der Erkenntnis" an der richtigen Austarierung der Abstraktionshöhe, sondern besteht hierin zugleich die "Kunst der Popularität". Die Wahl des Abstraktionsgrades und der Vergleichsebenen stellt Anforderungen auch an die Geschichtsschreibung, namentlich an die Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus, der nicht einfach "Der Faschismus in seiner Epoche" gewesen ist. In Besonderheit zeigt der Holocaust, dass sich transnationale Vergleichsbildungen geradezu verbieten können. Sofern sich die Wissenschaftsgeschichte mit dem Nationalsozialismus auseinandersetzt, ist sie gut beraten, mit Michael Stolleis bei den zeitgenössischen Wortverwendungen ihren Ausgangspunkt zu nehmen. Da die zentralen Wörter, traditionell die "Grundbegriffe" der Wissenschaft des öffentlichen Rechts, immer wieder die Aufmerksamkeit auch anderer Disziplinen gefunden haben, insbesondere der politischen Theorie, Philosophie, Geschichtswissenschaft und später zudem der Sozialwissenschaften, geben bereits die zu gewärtigenden gegenseitigen Beeinflussungen zu entsprechenden Seitenblicken in der Geschichte des öffentlichen Rechts Anlass. ...
Mit Schillers Wort von Sprache, die selbst dichtet und denkt, rekurrierte Ernst Forsthoff zeitweise auf einen unverfügbaren Eigenwert der Rechtssprache jenseits positivistischer Legalitätsmanöver, auswechselbarer Naturrechtsideologien, aber auch eines mehr oder weniger beliebigen, bestimmte Gegebenheiten akzentuierenden oder idealisierenden konkreten Ordnungsdenkens. Gegenüber solcher Funktionalisierung und – nahe Heidegger’schem Jargon – "technischer Zurichtung" bei ständiger "Veränderung der Wertskala der Zwecke" wollte Forsthoff die Wissenschaft der "Belehrung durch die Sprache selbst überlassen". Er plädierte für eine "Wiederherstellung der juristischen Hermeneutik als Disziplin von eigener logischer Struktur", stark angelehnt an Savigny und, wie Florian Meinel betont, "seiner Zeit um zwanzig Jahre voraus" (262). Angesichts der Missbrauchsanfälligkeit der selbst ideologischen Vorstellung einer wahren Sprache kann man mit dem Brieffreund Fritz von Hippel eine weitere Steigerung der Sprachverwirrung monieren und Forsthoffs Appell an die hermeneutische Tugend mit Meinel als "juristische Durchhalteparole im Weltbürgerkrieg der Ideologien" auffassen (263f.). Tiefschichtiger interpretiert Meinel sodann aber die von Forsthoff gesuchte Anlehnung an die Sprachphilosophie von Hamann und Herder im Sinne einer theologischen Rechtsbegründung, die die göttlich gestiftete und nicht menschlich gemachte Sprache wie Ordnung dem instrumentalistischen Zugriff des Exegeten entrücken soll (264). Übrigens hat Forsthoff dieses rechtstheologische Moment in seiner unveröffentlichten rechtsphilosophischen und ebenfalls an Savigny orientierten Studie "Die Institutionen als Rechtsbegriff" (1944/47) fortgeschrieben, bezugnehmend jetzt vornehmlich auf vorgeordnete organische Ordnungszusammenhänge, wie sie auch schon in "Recht und Sprache" aufgeschienen waren. Jede Institution sollte neben einem sachlichen ein personelles Element in Form eines bestimmten Menschenbildes aufweisen, das der evangelische Pfarrerssohn nach der Lehre Martin Luthers durch Fehlsamkeit und Erlösungsbedürftigkeit bestimmte und von da aus die Einordnung individueller Willensautonomie in Strukturen objektiver, überindividueller, gleichwohl geschichtlich wandelbarer Bindungen anthropologisch rechtfertigte (291). Den alles ins Provisorische und Diskutable schiebenden "modernen Massendemokratien", einschließlich der auf "Herrenkult" aufbauenden "massendemokratischen Diktaturstaaten", schrieb Forsthoff eine geradezu antiinstitutionelle Verschleißkraft zu (292f.). Dass auch dieser Versuch, dem juristischen Denken einen neutralen, ideologiefreien Raum zu vindizieren, nicht gelingen konnte, weil sich hinter dem institutionellen Rechtsdenken ebenfalls ein eigenes geschichtliches Legitimitätskonzept versteckte (298), leuchtet theoretisch ein und unterstreicht den Standort im Zeitalter der Ideologien. ...
Diese Monographie widmet sich als erstmals den Testamenten in den dalmatinischen Städten. Sie fußt auf breiter archivalischer Basis, untersucht werden zahlreiche Dokumente aus den Stadtarchiven von Zadar, Trogir, Dubrovnik (Kroatien) und Kotor (Montenegro). Ladićs Buch besteht aus drei Teilen. Im ersten führt der Autor in die methodologischen Konzepte zur Untersuchung mittelalterlicher Testamente nach Form und Inhalt ein. Die Besonderheiten der Rechts- und Sozialstruktur der dalmatinischen Städte wird hier neben den Eigenheiten der Quellen (Testamente der Stadtbürger und Statuten) in Augenschein genommen. Ladić beschließt diesen ersten Abschnitt mit der Feststellung, dass die Testamente als Quellen für die Sozial- und Religionsgeschichte des Mittelalters noch immer nicht ausreichend von Historikern in ihre Forschungen eingebettet wurden. Der zweite Teil ist der quantitativen Analyse der Verteilung der Testamente pro Jahr und pro Monat in vergleichender Perspektive gewidmet. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Erblassern und ihrer Motivation. Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Motiv pro remedio animae, d.h. mit der Manifestation mittelalterlicher Frömmigkeit in den Testamenten, den Formen der Spendentätigkeit und den Empfängern der frommen Legate. Dies wird in zwei Anhängen in tabellarischer Form veranschaulicht, nämlich einer Namensliste der Testatoren aus der Stadt Zadar und einer Übersicht der religiösen Institutionen, die als Empfänger der frommen Legate in den Testamenten der Bürger in den Küstenstädten begegnen. ...
Beim Stichwort Inquisition fällt der Blick zumeist nach Spanien, Portugal oder Italien und nicht auf das Alte Reich, denn dort wurde die Inquisition im Gegensatz zum Süden Europas nie institutionalisiert. Die Frage, warum es im Alten Reich nicht zur Einführung von Tribunalen kam und in welchen anderen Formen die Inquisition dort agierte, stand im Herbst 2009 im Zentrum einer Tagung, deren Ergebnisse nun in einem Sammelband vorliegen. Die Aktivitäten der Inquisition werden nicht nur für den deutschen Sprachraum analysiert, sondern auch mit anderen Ländern in Bezug gesetzt und verglichen. Dies erscheint sinnvoll, da die Inquisition und ihre Rezeption im Alten Reich ohne den Einbezug ihres Wirkens in den romanischen Ländern nicht beurteilt werden kann. Trotz der internationalen Bezüge stammen alle Beiträge, bis auf eine Ausnahme, aus der Feder deutschsprachiger Autoren. Es fällt dann auch auf, dass die spanische Inquisition – abgesehen von den Tribunalen in den spanischen Niederlanden – im Gegensatz zur italienischen und portugiesischen nicht thematisiert wird. Auch in der Einführung wird so gut wie keine aktuelle spanische Literatur genannt. Hier zeigt sich, dass ihre Erforschung auf deutscher Seite bisher kaum betrieben noch rezipiert wurde. Auch die zentrale Frage, ob es Pläne zur Institutionalisierung einer Inquisition in einzelnen katholischen Territorien gab, ist nach wie vor ein Forschungsdesiderat. Auszuschließen ist diese Möglichkeit laut den Herausgebern nicht. Warum es nicht dazu kam, wird mit der Durchsetzung des landesherrlichen Kirchenregiments begründet sowie mit Vorbehalten der Fürsten, für die eine institutionalisierte Inquisition eine Beschränkung ihrer Herrschaftsrechte bedeutet hätte. ...
Die Ausbildung des theoretischen Denkens in Griechenland vollzog sich nicht erst mit Platon und Aristoteles, sondern kündigte sich bereits im 6. Jh. an. Schon im archaischen Griechenland, in den frühen Ontologien der Vorsokratiker und bei den naturrechtlichen Vorstellungen der Sophisten, ist ein Fortschritt des Denkens in Richtung Rationalität erkennbar. Das ist der Ausgangspunkt der Untersuchung von Tobias Reichardt. Aber wie ist es zu dieser – im Vergleich zu allen anderen antiken Hochkulturen Vorderasiens – einzigartigen Ideen-Evolution in Griechenland gekommen? Wie war das griechische Mirakel möglich? Auf diese Frage versucht Reichardt eine neue Antwort zu geben: Das theoretische Denken ging aus der neuen Organisationsform der polis und der darin eingelassenen Praxis der schriftlichen Gesetzgebung hervor. Dadurch gelang es erstmalig, die Ausdifferenzierung einer öffentlichen (Herrschafts-)Sphäre mit der Idee einer "guten Ordnung" als Leitgesichtspunkt allen politischen Handelns zu verknüpfen. ...
Alle historische Forschung basiert auf einer Selektion von Themen, die sich aus dem Kontext ergeben, in dem diese Selektion stattfindet. Historische Forschung ist selbst zeitgebunden, und das beeinflusst ihre Perspektiven und Fragestellungen, nicht aber ist die Geschichtswissenschaft in der Lage, eine zeitlose Wahrheit über die Vergangenheit zu erschließen. Eine Suche nach dem "wie es eigentlich gewesen ist" muss auch daran scheitern, dass historische Forschung immer mit Wissen und Nicht-Wissen zugleich konfrontiert wird. Auch die rechtshistorische Forschung ist stets ein Subjekt ihrer Zeit, und auch sie muss akzeptieren, dass historisches Wissen notwendigerweise unvollständig ist. Die Rechtsgeschichte kann immer nur Fragmente der Objektivität der Geschichte rekonstruieren, sie kann nur "die sichtbare Seite einer Gesellschaft – Institutionen, Denkmäler, Werke, Gegenstände" zugänglich machen, nicht aber ihre "verborgene, unsichtbare Seite: Vorstellungen, Wünsche, Ängste, Verdrängungen, Träume". Tradition, heißt es dazu bei Harold Berman auch, "ist mehr als historische Kontinuität. Eine Tradition ist eine Mischung aus bewußten und unbewußten Elementen." ...
"Law after Auschwitz", das jüngste Buch des kanadischen Rechtswissenschaftlers David Fraser, ist keine streng durchgeführte Abhandlung mit nur einer strukturbildenden Fragestellung, sondern eine Sammlung von historischen, philosophischen und soziologischen Betrachtungen über den Holocaust, das Recht, die Justiz und die Juristen in verschiedenen Ländern. Anders als der Titel vermuten lässt, geht es Fraser keineswegs darum, die Erfahrung der Massenvernichtung als einzigartigen Zivilisationsbruch und nachhaltigste Zäsur in der Menschheitsgeschichte darzustellen. Das Buch reiht sich nicht in die inzwischen lange Serie von Studien ein, die aus einem "Davor" und "Danach"-Blickwinkel Auschwitz auf seine Folgen hin untersuchen, wie es bekanntlich für ›das Denken‹ im Allgemeinen, die Theologie, die Möglichkeit, Gedichte zu schreiben u.s.w. bereits geschehen ist. Fraser setzt der Grundrichtung dieser Literaturgattung eine drastische Kontinuitätsbehauptung entgegen: Auch bei den Normen, die den Massenmord regelten, handelte es sich um Recht und damit um ein Instrument, das heute nach wie vor ähnlich verwendet wird. Kritisiert werden Deutungsmuster, die das Recht unter der NS-Herrschaft als Nicht-Recht, Rechtsperversion oder Legalitätsfassade etikettieren und damit aus dem Rechtsgeschichtsverlauf ausklammern wollen. Auch Verbrechen können und konnten (im formellen Sinn) legal sein: Nazi law was law. Diese These ist eine Art Gravitationszentrum, das die weit in verschiedene Bereiche ausgreifende Darstellung (sie enthält Auseinandersetzungen mit der Philosophie Agambens sowie mit verschiedenen juristischen Behandlungen von NS-Verbrechen in Frankreich, den USA, Großbritannien, Kanada und Australien) vor dem Zerfall in völlig unzusammenhängende Einzelteile bewahrt. So gerät das Buch zu einem Thema mit Variationen; kaum ein Kapitel, in dem Fraser nicht dem heutigen Juristen vor Augen führt, dass sein Stoff und seine Methoden sich in vielen Aspekten nicht wesentlich von denen seiner deutschen Kollegen aus der Zeit von 1933 bis 1945 unterscheiden. ...
In der Präambel des europäischen Verfassungsvertrags von 2004 war das neu zu ordnende politische Gemeinwesen als ein "nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa" beschrieben worden, das sich gerade wegen dieser Erfahrungen auf einen Weg des Fortschritts und der Zivilisation begeben habe. Dem normativen Text hatte man also einen offiziellen Hinweis auf Europas Geschichte vorangestellt. Die Union sollte nicht mehr in erster Linie als nüchterner ökonomischer Zweckverband präsentiert werden, sondern als notwendiges Ergebnis historischer Erfahrung, als universellen Werten zustrebende, rechtsstaatlich verfasste Schicksalsgemeinschaft von Menschen, die sich ihrer gemeinsamen Wurzeln und Ziele bewusst sind. Auch wenn das ehrgeizige Projekt einer europäischen Verfassung inzwischen gescheitert, die Union wieder auf dem Boden der konferenzdiplomatischen Tatsachen gelandet und zur üblichen, zähen Verhandlungsroutine zurückgekehrt ist, bleibt die Rolle der Vergangenheit im europäischen Einigungsprozess ein kompliziertes wie faszinierendes Thema. ...
This article tries to outline possible research topics in the field of comparative 20th century legal history between Europe and Latin-America. It seeks to examine changes both in Labour and Property law as core areas where social conceptions began to influence »liberal« private law. Focussing on an example from Mexican law in the aftermath of the revolution which took place in the first decades of the 20th century, it is argued that new conceptions in both fields were discussed using similar conceptual patterns in Europe and LatinAmerica. In the reaction of the jurists from both continents to the challenges of the new century lies a possibility for fruitful comparison. Conducting research in such a framework can also produce comparative results on the interplay between constitutional law and private law – especially when the focus lies on Germany and Mexico, where new constitutions at the beginning of the new century did evoke reactions in the discourses about private law. With regard to methodology it has to be observed that such research has to go far beyond the traditional pattern of »reception« of legal concepts from Europe in Latin-America, and to highlight more complex ways of transition of legal forms between the two continents.
Raymond Saleilles (1855–1912) gilt als einer der größten Juristen seiner Epoche und Wegbereiter der französischen Rechtswissenschaft in ein neues Jahrhundert. Auch außerhalb Frankreichs hat sein vielschichtiges Werk in letzter Zeit historische Aufmerksamkeit erfahren, unter anderem mit Schwerpunkt auf der Rechtsvergleichung (Alfons Aragoneses) oder Saleilles’ Beurteilung der deutschen Rechtswissenschaft (Birte Gast). Der Florentiner Rechtshistoriker Marco Sabbioneti hat nun eine umfassende Monographie über Privatrechtsdogmatik und politisch-religiöse Grundeinstellungen des französischen Juristen vorgelegt, dessen Werk oft schlagwortartig mit – aus deutscher Sicht – kulturhistorischen Epocheneinteilungen wie "Belle Epoque" oder "Modernismo" in Verbindung gebracht wird. ...
Wenn in Romanen Gerichte vorkommen, geht es meistens um Prozesse. Bei den populären Varianten halten diabolische Staatsanwälte gnadenlose Plädoyers gegen unschuldige Angeklagte (jung und weiblich), gutaussehende Strafverteidiger (jung und männlich), die immer gerade ihren ersten Fall haben, fallen ihnen heroisch ins Wort und tragen am Ende den Sieg und die Angeklagte davon. Bei den weniger populären gehen die Prozesse oft schlecht aus. Menschen werden verurteilt, ohne dass sie etwas Böses getan hätten, oder Rosshändler enden auf dem Schafott. ...
Die Geschichte klingt bekannt: Ein Rechtssystem etabliert im 19. Jahrhundert eine liberale institutionelle Ordnung. Eine Verfassung garantiert mehr oder weniger verbindlich individuelle Rechte, flankiert von einer prinzipiell nach Vertragsfreiheit und Eigentumsfreiheit gestalteten Privatrechtskodifikation. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gerät das liberale Gleichgewicht jedoch ins Wanken. Arbeitende Menschen artikulieren ihre Interessen schärfer als zuvor, es entsteht revolutionärer Sprengstoff, die "soziale Frage" ist allgegenwärtig und das Privatrecht der alten Ordnung scheint keine Antworten darauf zu haben. Es beginnt ein Ringen zwischen neuen, zunehmend radikalen politischen Bekenntnissen, die den Gegensatz der Klassen entweder zugunsten einer Klasse – wenn nötig gewaltsam – entscheiden oder ihn beseitigen wollen, durch Harmonisierung widerstreitender Interessen. Die neuen politischen Richtungen beeinflussen entscheidend das Privatrecht. Das Arbeitsrecht, als neu entstehende Disziplin, gerät in das Spannungsfeld der politischen Glaubenskämpfe des neuen Jahrhunderts und gewinnt gerade durch sie an Relevanz. ...
In Germany, the termination of employment contracts is a central and often intensely debated legal issue today. This is not surprising since employment termination entails substantial risks for the person affected and threatens the very foundation of his or her economic existence. This is why both politics and legal dogmatics place the individual engaged in dependent work at the centre of concern as a subject requiring protection. In Germany, labour law ("Arbeitsrecht") emerged as an independent field of law focusing on the persona of the dependent worker ("Arbeitnehmer") and its typified normative ascriptions. This process took place in the course of the 20th century, as the concept of the principal requirement that employees be protected against unforeseen or unjustified dismissal became increasingly established, giving rise to very intricate regulations. Social security is a guiding motif of this legislation which regards contract termination primarily as a risk. It is often not considered that this constellation is a very new one. Defined conceptions of the interests of the parties to labour contracts also existed before 1900, but social security was then not a central criterion. At that time, many people perceived the termination of their employment as an opportunity rather than primarily as a risk. Employers, on the other hand, aimed to keep people in their service for as long as possible. In the late 19th century, the enforcement of labour performance by legal means and normative instruments, which no longer plays any role today, was still an important issue. This provides occasion to investigate the freedom of working people from the perspective of the history of law, whereby this article focuses on the history of the German-speaking territories. ...
Ich möchte dem Direktor, Herrn Professor Thomas Duve, meinen aufrichtigsten Dank dafür sagen, dass ich die Rede zum Beginn einer neuen Phase im mittlerweile langen Leben des Frankfurter Instituts halten darf. Für einen Rechtshistoriker handelt es sich um eine wirkliche Ehre, hat doch das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte seit 1964, seinem Gründungsjahr, dank seiner Leiter – u.a. Helmut Coing, Dieter Simon, Michael Stolleis und Thomas Duve, die allesamt herausragende, allgemein anerkannte Wissenschaftler waren (und sind) – die Studien zur mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte wesentlich vorangetrieben und sich damit weltweit als wichtigstes Forschungszentrum durchgesetzt. ...
"Nothing is more soothing to the nerves than a detailed discussion of homage and lordship …" If William de Briwerr, fictional English knight and narrator in Alfred Duggan’s historical novel Lord Geoffrey’s Fancy, is right, then a conference held in April 2011 will have set the participants at ease. Following the call of the Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte and the conference organiser, Karl-Heinz Spieß, they had gathered to discuss the "Formation and dissemination of feudalism in the Empire and in Italy during the 12th and 13th century". The conference proceedings have now been published, and I suppose William de Briwerr would have approved of the intensity of discussion contained therein. ...
Peter Oestmann unterscheidet in seiner Intervention drei Arten der Rechtsgeschichtsschreibung, die er Normen-, Wissenschafts- und Praxisgeschichte nennt. Als bekennender Vertreter der letzten Kategorie setzt er sich für deren Emanzipation von der rechtsdogmatischen "Normenkontrolle" ein. Er bezeichnet es als "unfair, wenn Vertreter der Normengeschichte erwarten, diejenigen, die sich mit der Rechtspraxis beschäftigen, müssten im gleichen Maße die Rechtsliteratur und normative Quellen in ihre Untersuchungen einbeziehen wie andere Rechtshistoriker auch" (8). Zugleich bricht er eine Lanze für die "erheblich unjuristischere" Rechtsgeschichte der Praxis (ebd.). Wir pflichten diesem Anliegen vorbehaltlos bei. Zugleich beobachten wir, dass Oestmanns Kritik an Grundlagen des rechtshistorischen Selbstverständnisses rührt, die zur Diskussion zu stellen im deutschsprachigen Raum erfahrungsgemäß schwer fällt. Auch bleibt Oestmann zu oft in den Kategorien des von ihm Kritisierten befangen. Unsere Replik setzt sich mit den historischen Ursachen dieses strukturellen Unbehagens in der Rechtsgeschichte auseinander.
Als der oströmische Kaiser Theodosius II. in den Jahren 429 bis 438 nach Christus eine umfassende Rechtssammlung in Auftrag gab, rechnete er sicher damit, dass er eine schwierige Aufgabe in Angriff nahm. Das Recht – einst ein, wenn nicht das effektivste Herrschaftsinstrument des Imperium Romanum – hatte seine Wirkungsmacht weitgehend eingebüßt. Die Rechtsquellen waren unzugänglich oder unbekannt geworden und uneinheitlich in ihrem Geltungsanspruch. Sie hatten mit der administrativen Teilung des Reichs in Ost- und Westrom zumindest die Hälfte ihres Geltungsradius eingebüßt. Die zwei privaten Rechtssammlungen von Kaisergesetzen aus der Zeit Diokletians, der Codex Gregorianus und der Codex Hermogenianus, die aus dem letzten Jahrzehnt des dritten Jahrhunderts datieren, waren veraltet und ergänzungsbedürftig. ...
Da es der rechtsgeschichtlichen Forschung um das Recht der Vergangenheit geht, ist sie in ihrer Epistemologie von der Existenzform des Phänomens Recht abhängig. Alles Recht ist gedanklicher Natur. Es handelt sich um die Überzeugung, dass für das organisierte menschliche Zusammenleben gewisse Regeln verpflichtender Art zu beachten sind, deren Verletzung mit einer Sanktion geahndet werden wird/soll. Wird Recht in einem objektiven Sinne ("Rechtsordnung") angesprochen, handelt es sich um ein Konstrukt. Überzeugungen sind als solche individuell. Eine "Kollektivüberzeugung" hat keine reale Existenz. Überindividuell handelt es sich um ein Kommunikationsgeschehen, in dem eine teilweise oder weitgehende Übereinstimmung darüber besteht oder hergestellt wird, was als Recht und was als Unrecht anzusehen ist. In fortgeschrittenen Gesellschaften nehmen an diesem Kommunikationsgeschehen Personen teil, die in verschiedenen Rollen mit Vertragsgestaltung, Streitentscheidung, Normerzeugung und akademischer (intergenerationeller) Normvermittlung befasst sind. Die überindividuelle Existenz von Recht als einem Gedankengebilde, das weithin übereinstimmend für zutreffend gehalten wird, ist ein Tatbestand, der angemessen nur wissenssoziologisch erfasst werden kann. ...
The article aims to investigate, under the aspect of translation, the process of legal appropriation and reproduction of international law during the course of the 19th century. An occidental understanding of translation played an important role in the so-called process of universalization in the 19th century, as it made the complexity of global circulation of ideas invisible. Approaches proposed by scholars of Postcolonial, Cultural and Translation Studies are useful for re-reading histories of the circulation of European ideas, particularly the international law doctrines, from a different perspective. The great strides made in Translation and Cultural Studies in the last decades, as well as the discernment practiced in the scholarship of Postcolonial Studies, are important for a broader and more differentiated understanding of the processes of appropriation and reproduction of the doctrines of international law during the 19th century. The present article begins by tracing the connection between translation and universalization of concepts in 19th century international law; after a short excursus on the Western idea of translation, the attention is focused on the translation of international law textbooks. The conclusive section is dedicated to a comparison between Emer de Vattel’s Droit des gens and Andrés Bello’s Principios de Derecho de Jentes.
Eurozentrismus heißt das Schlagwort, welches die Wissenschaft der Völkerrechtsgeschichte seit einigen Jahren – wieder einmal, muss man sagen, blickt man auf die ersten kritischen Stimmen in den 1960er-Jahren zurück – beschäftigt. Im Zentrum steht dabei die Kritik an der klassischen Historiographie des Völkerrechts und insbesondere der führenden Rolle, die dem sogenannten Westen bzw. Europa darin zugeschrieben wird. Nach der traditionellen Narration ist das moderne Völkerrecht das Ergebnis einer europäischen Fortschrittsgeschichte, die ihren Ausgangspunkt im europäischen Mittealter nahm und sich im Laufe des 19. Jahrhunderts zu einem universell gültigen internationalen Rechtssystem herausbildete. Nicht-europäische Staaten spielen in dieser linearen und eurozentrischen Entwicklungsgeschichte, wenn überhaupt, nur eine passive Rolle. Nicht als Akteure, sondern als Rezipienten werden sie im Laufe des 19. Jahrhunderts Teil dieser europäischen Meistererzählung. "[I]t was in fact Europe and not America, Asia, or Africa that dominated and, in so doing, unified the world, it is not our perspective but the historical record itself that can be called Eurocentric", heißt es 1984 bei Hedley Bull und Adam Watson. Trotz verschiedener kritischer Gegenerzählungen ist diese klassische Narration auch heute noch prägend für das Selbstverständnis der Wissenschaft der Völkerrechtsgeschichte. ...
Konstitutionalisierung, Europäisierung, Internationalisierung … So viele bestehende oder sich abzeichnende Tendenzen, die durch ihre Neuheit bestechen und durch ihre Dynamik Interesse erwecken. Doch, wie Jean-Claude Gautron gerne seinen Doktoranden zu verstehen gibt, "nicht alles, was glänzt, ist Gold", eine Einstellung, die sich auch in seiner eigenen Haltung der "kritischen Betrachtung Europas durch einen Europarechtler" widerspiegelt. Ihn durch den Versuch zu würdigen, die Verwendung bestimmter Begriffe zu beleuchten, ist daher nicht unangemessen. ...
L’arrêt Lüth – 50 ans après
(2019)
Même 50 ans plus tard, l’arrêt Lüth, rendu par la Cour constitutionnelle fédérale le 15 janvier 1958, n’a rien perdu de son actualité. Il confère durablement à la liberté d’expression un rang primordial pour le débat public démocratique et marque le point de départ du développement d’une dogmatique des droits fondamentaux spécifiquement allemande, à l’origine d’un renforcement des compétences et de la puissance particulières de la Cour constitutionnelle fédérale. Les raisons qui expliquent l’approche particulière de résolution de conflits entre droits suivie dans l’arrêt Lüth ne laissent pas présager un abandon de cette jurisprudence, abandon qui ne serait d’ailleurs ni souhaitable ni réaliste.
Le constitutionnalisme est un phénomène relativement récent dans l’histoire des institutions politiques. Il a émergé au cours des vingt-cinq dernières années du XVIIIe siècle, à la suite de deux révolutions menées avec succès contre le pouvoir en place, la première dans les colonies anglaises d’Amérique du Nord, la seconde en France. Immédiatement perçu comme une avancée majeure, le constitutionnalisme n’a pas tardé à exercer également son pouvoir d’attraction en dehors des pays où il est apparu. Partout en Europe, et ensuite dans d’autres parties du monde, des tentatives pour mettre en place des constitutions modernes virent le jour. Tout le XIXe siècle fut traversé par les luttes pour une constitution, et le XXe siècle fut une période de sérieux revers, avant qu’au tournant du XXIe siècle, le constitutionnalisme ne finisse par accéder à une reconnaissance mondiale. De nos jours, seule une poignée d’États, parmi les quelque deux cents que compte le monde, ne possède pas de constitution. ...
Konnte Michael Stolleis noch 1985 im Rechtshistorischen Journal beklagen, dass die Strafrechtsgeschichte ein blinder Fleck in der (rechts-)historischen Forschung sei, so ist seit etwa 1990 geradezu ein Boom der historischen Kriminalitätsforschung zu verzeichnen, der inzwischen auch die Rechtsgeschichte erfasst hat ...
Lange hat die Forschung die zehn Kreise des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation vernachlässigt. Ließen diese sich doch kaum in das Modell der europäischen (National-)Staatsbildung einordnen. Die Reichskreise bildeten eine separate, spezifische verfassungsrechtliche Ebene zwischen der im Reich nur schwach ausgeprägten "Zentralgewalt", repräsentiert durch Kaiser und Reichstag, und den einzelnen Reichsständen. Unter letzteren billigte die ältere Forschung nur den größeren Territorien staatliche Qualitäten zu. Das Reich wurde dagegen als ein zu moderner Staatsbildung unfähiges "Monstrum" abgetan, das insbesondere in der Gesetzgebung sowie in der Außen-, Wirtschafts-, Ordnungs- und Sicherheitspolitik versagt habe. Erst die jüngere Forschung hat gezeigt, dass das Alte Reich als Ganzes und die Reichsmitglieder durchaus staatliche Funktionen ausübten, und zwar auch im Bereich der frühneuzeitlichen Ordnungs- bzw. Policeygesetzgebung. Die Normenproduktion der Reichskreise und kleineren Reichsstände ist allerdings noch kaum erschlossen, und moderne Editionen gerade umfangreicherer, exemplarischer Policeyordnungen fehlen völlig. Die hier vorzustellenden, von Wolfgang Wüst herausgegebenen drei Bände zur "guten Policey im Reichskreis" bilden folglich nicht nur eine wertvolle Ergänzung zu dem im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte entstandenen Repertorium der frühneuzeitlichen Policeyordnungen und den in diesem Kontext entstandenen Fallstudien, sondern sie verbinden mit den Themen "Reichskreise" und "Policeygesetzgebung" zwei wichtige Felder der Frühneuzeitforschung und eröffnen damit eine neue Perspektive auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Entwicklung frühmoderner Staatlichkeit. ...
Die Rechtsgeschichte hat dem vormodernen Asyl lange Zeit einen bestenfalls marginalen Platz eingeräumt und es häufig als Hindernis auf dem Weg zum staatlichen Gewalt- und Justizmonopol bewertet oder den angeblichen "Missbrauch" des Asyls betont. Gleiches gilt cum grano salis für die allgemeine Geschichte, die wenige, eng begrenzte lokale Fallstudien beigesteuert hat, während umfassendere Darstellungen zur Geschichte der "Menschenrechte" oder zur historischen Kriminalitätsforschung das vormoderne Asylrecht weitgehend ignorieren. Erst in jüngster Zeit nahm die Zahl der Arbeiten zu, die sich intensiver mit der Geschichte des Asyls beschäftigen und neue Erkenntnisse sowie Forschungsperspektiven beitragen. ...
Die vorliegende Münchner historische Dissertation untersucht am Beispiel der letzten Generation der Reichskammergerichtsassessoren die Wahrnehmung und Verarbeitung der Auflösung des Alten Reiches und die Bewältigung dieses epochalen Umbruchs durch die ehemaligen Richter bis in die Zeit des Deutschen Bundes hinein. Es geht folglich um Auflösung und Transfer eines Rechtssystems, das Mader am Beispiel der Bewältigungsstrategien der rund 20 Kammerrichter und ihrer Nachkarrieren detailliert rekonstruiert. Zwar fällt die Kritik des Verfassers an der "Untergangsorientierung" der Forschung zu einseitig und pauschal aus – denn diese hat das Funktionieren der Reichsverfassung auch in ihrer letzten Phase differenziert herausgearbeitet. Zutreffend ist jedoch, dass Fortwirkung, Kontinuität und Transfer des Alten Reiches, seines Rechts, seiner Institutionen und seiner Funktionsträger noch stärker erforscht werden sollten. ...
Der von Jo Reichertz und Manfred Schneider herausgegebene Band enthält Beiträge, die in dem Forschungsprojekt "Geständnismotivierung. Zur Wirksamkeit des Geständnispositivs seit 1780" entstanden sind. Bei den Autoren handelt es sich um Kommunikationswissenschaftler, Soziologen und Germanisten, die mit den methodischen Mitteln ihrer Disziplinen, der Diskursanalyse Foucaults und der hermeneutischen Wissenssoziologie in einzelnen Fallstudien den "Wandel der Geständniskultur" seit dem späten 18. Jahrhundert thematisieren, um in einem "historischen Längsschnitt" nichts weniger als "die Entwicklung und den sich verändernden Stellenwert des Geständnisses in unserer Kultur" nachzuzeichnen (9). ...
Die vormoderne "gute Policey" theoretisch zu durchdringen, die Vielfalt ihrer Normen zu systematisieren und die Policeypraxis zu analysieren – damit hatte bereits die vormoderne Policeywissenschaft Schwierigkeiten. Die neuere "Policeyforschung" hat dann auch meist exemplarische Fallstudien bevorzugt und einzelne Städte, Territorien und Regelungsbereiche untersucht oder die Policeydiskurse unter spezifischen Fragestellungen analysiert. Andrea Iseli will dagegen einen kompakten Überblick – "handbuchartig" (Umschlagtext) – über die gute Policey im vormodernen Europa geben. ...
In der postmodernen globalen Welt erweist sich gerade die Weiterentwicklung der normativen Ordnung im Bereich des transnationalen Strafrechts als problembehaftet. Das internationale Strafrecht im engeren Sinn supranationaler Kodifikationen und Institutionen ist noch immer auf wenige Tatbestände und internationale Gerichte beschränkt. Eine umfassendere, alle Elemente der grenzübergreifenden Interaktion von Strafrechtsregimen normierende internationale Strafrechtskodifikation scheint kaum realisierbar; bereits partielle Harmonisierungsbemühungen in der Europäischen Union stoßen an enge Grenzen und wurden – wie der europäische Haftbefehl oder das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – nach 2002 nur unter dem Druck terroristischer Sicherheitsbedrohungen realisiert. Die normativen Grundlagen wie die staatliche Praxis des internationalen Strafrechts lassen zahlreiche Ambivalenzen, Regime-Kollisionen und Konflikte erkennen, vertragliche Vereinbarungen gehen dem Gesetzesrecht vor, polizeilich-politische Erfordernisse dominieren vor rechtsstaatlicher Einhegung und Individualrechten und insgesamt erweisen sich transnationale Strafrechtsregime als rechtlich eher gering normiert. ...
orschungen zur Geschichte der Gewalt bzw. Gewaltkriminalität – verstanden als interpersonale physische Gewalt zwischen "Privatpersonen" – haben in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Die neuen Studien von Francisca Loetz und Pieter Spierenburg markieren exemplarisch unterschiedliche methodische Ansätze und Forschungsergebnisse und sollen im Hinblick auf ihre Erträge für die Rechtsgeschichte befragt werden. ...
Post 9/11 haben Forschungen zur Geschichte des "Terrorismus" weltweit Konjunktur. Kaum eine neuere Überblicksdarstellung zur Geschichte der politischen Gewalt und der Staatsverbrechen kommt ohne "Terrorismus" und den Referenzpunkt "9/11" aus, darunter die auf einer älteren Monographie basierende, 2012 publizierte und auf den universitären Unterricht bzw. ein breiteres Lesepublikum zielende Introduction to Political Crime von Jeffrey Ian Ross, der 2011 erschienene historische Überblick über die Geschichte der Crimes Against the State. From Treason to Terrorism von Michael Head oder die von mehreren französischen Autoren 2010 verfasste Darstellung historischer Terrorismusphänomene Terrorismes: Histoire et Droit. Im Gegensatz zu älteren Darstellungen erscheint "Terrorismus" inzwischen als zentraler Zugang zur Geschichte politischer Gewalt, auch im Hinblick auf die grenzübergreifenden und internationalen Dimensionen sowie die rechtlichen und polizeilichen Gegenmaßnahmen des counter-terrorism. Allerdings konzentrieren sich die historische Forschung wie die Politik- und Rechtswissenschaft auf den modernen zeitgenössischen "Terrorismus" seit dem Ersten Weltkrieg und diskutieren Erscheinungsformen, Ursachen sowie Strategien zu dessen Bekämpfung und Bewältigung. Nur wenige der in den letzten Jahren erschienenen, teils auch neu aufgelegten Gesamtdarstellungen gehen zeitlich weiter zurück und beziehen die Zeit nach der Etablierung des "Terrorismusbegriffs" durch die Französische Revolution mit ein oder greifen gar bis zur Antike aus. So beginnt Randall D. Law seine 2009 publizierte Geschichte des Terrorismus mit dem Kapitel Terror and Tyrannicide in the Ancient World, gefolgt von Abschnitten über das Mittelalter und die Frühe Neuzeit. Antike und Mittelalter nur kurz streifend, sucht Martin A. Miller dagegen die Foundations of Modern Terrorism in der politischen Gewalt des frühneuzeitlichen Europa, deren Ursprünge er insbesondere in den konfessionellen Konflikten verortet. ...
Die 18 Beiträge des Sammelbands behandeln das auch rechtshistorisch interessierende Thema der "religiösen Devianz", die zwischen schweren Delikten wie Gottlosigkeit, Hexerei oder Blasphemie und nonkonformistischen Glaubenspraktiken, Dissimulation und Eigensinn verortet wird. Dieses breite Spektrum, zu dessen einzelnen Erscheinungsformen bereits ergiebige Forschungen existieren, soll mit neueren sozialwissenschaftlichen und kriminalitätshistorischen Ansätzen, Methoden und Fragestellungen durchleuchtet werden: Nicht mehr Kirche und Staat, sondern der Herstellungsprozess religiöser Abweichung, deren Zuschreibung und die Sanktionierung/Stigmatisierung und damit die Praxis des Umgangs mit religiöser Devianz stehen im Mittelpunkt des Forschungsfeldes. Dessen Dimensionen legen die Herausgeber in der Einleitung systematisch und überzeugend dar und betonen als zentrale Forschungsleitlinien die stärkere Berücksichtigung von religiöser Pluralität, gruppenbezogener und konfessionsübergreifender Devianzen bzw. übergreifender Deliktfelder sowie das Zusammenwirken von religiösen, sozialen und rechtlichen Normen und Praktiken. Vollständigkeit kann freilich nicht erzielt werden und daher beschränkt sich der Band auf exemplarische Fallstudien zum konfessionellen Zeitalter, welche die variantenreiche religiös-konfessionelle Landschaft Europas ausreichend abdecken. ...