Universitätspublikationen
Refine
Year of publication
Document Type
- Article (337)
- Review (222)
- Working Paper (183)
- Conference Proceeding (116)
- Part of Periodical (61)
- Book (46)
- Contribution to a Periodical (39)
- Doctoral Thesis (28)
- Part of a Book (15)
- Report (5)
Language
- German (737)
- English (287)
- Italian (11)
- French (5)
- Portuguese (5)
- Multiple languages (4)
- Spanish (3)
- mis (1)
Has Fulltext
- yes (1053) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (1053)
Keywords
- Coronavirus (12)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (9)
- human rights (8)
- Bundesverfassungsgericht (7)
- Digital Services Act (7)
- Law (7)
- law (7)
- Internet (6)
- Konfliktlösung (6)
Institute
- Rechtswissenschaft (1053) (remove)
Seit dem Einzug der digitalen Netzwerktechnologie ist das Urheberrecht zu einem heftig umkämpften Politikum geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf „Wissenschaft“ als urheberrechtlichen Schutzgegenstand. Ob das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Wissenschaft allerdings überhaupt als problematisch erscheint und welche Lösungsansätze für einen ggf. wahrgenommenen Konflikt präferiert werden, hängt maßgeblich von der Perspektive ab. Der Beitrag unterscheidet insoweit eine urheberrechtliche von einer wissenschaftstheoretisch/-soziologischen Betrachtungsweise. Es zeigt sich, dass nur Letztere geeignet ist, den gegenwärtig stattfindenden, grundlegenden Wandel des wissenschaftlichen Kommunikationssystems zu erklären und adäquate Regulierungsvorschläge zu entwickeln.
Sowohl die exklusive Vermarktung steuerfinanzierter wissenschaftlicher Werke durch Verlage als auch das Wissenschaftsurheberrecht stehen seit längerem in der Kritik. Die Open-Access-Bewegung tritt dafür ein, dass überwiegend öffentlich geförderte wissenschaftliche Ergebnisse frei im Internet verfügbar sein sollen. Die Implementierung dieses Ideals stößt aber auf erhebliche Beharrungskräfte. Deshalb gehen öffentliche Forschungsförderer vermehrt dazu über, Wissenschaftler zu Open-Access-Publikationen zu verpflichten. Der Beitrag skizziert die rechtlichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um Open Access zum Goldstandard der wissenschaftlichen Veröffentlichung zu küren. Ferner geht der Beitrag der Frage nach, ob ein solches Regelwerk Grundrechte der Verlage und der Wissenschaftler verletzen würde.
The article makes two points regarding the fundamental rights dimensions of intellectual property (IP). First, it explains why the prevailing approach to balancing the fundamental right to intellectual property with conflicting fundamental freedoms as if they were of equal rank is conceptually flawed and should be replaced by a justification paradigm. Second, it highlights the pre-eminent role of the legislature and the much more limited role of the judiciary in developing IP law. The arguments are based on an analysis of the jurisprudence of the European Court of Human Rights (ECHR), the Court of Justice of the European Union (CJEU) and last but not least the German Constitutional Court, the Bundesverfassungsgericht, regarding the respective inter-/supra-/national fundamental-rights regimes.
Der digitale Urheber
(2013)
Das dominante Rechtfertigungsnarrativ des kontinentaleuropäischen Urheberrechts ist der Schutz des kreativen Urhebers. Das diesbezügliche Leitbild ist der romantische Genius, der fern der Welt auf Hilfe durch Verwerter und einen starken Schutz seines „geistigen Eigentums“ in ihren Händen angewiesen ist. Im digitalen Zeitalter ist jedoch ein neuer Typus des Urhebers hervorgetreten: der digitale Urheber. Ihre Inspirationsquelle und zugleich ihr unternehmerisches Verbreitungs- und Vermarktungsmedium ist das globale Netz. Der Beitrag erörtert, welche Konsequenzen sich insbesondere für das Urhebervertragsrecht ergeben, wenn das Leitbild des digitalen Urhebers an die Stelle des romantischen/analogen Urhebers tritt.
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
Ab Donnerstag, 21. November, wollen wir mit Wissenschaftler_innen und Praktiker_innen aus Recht und Netzpolitik über die rechtlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen des Persönlichkeitsschutzes im Internet diskutieren. In der Veranstaltungsreihe "Persönlichkeitsrecht 2.0" an der HU Berlin, sollen die Entfaltung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Internet wissenschaftlich aufgearbeitet werden.
Das Urheberrecht hat einmal eine unabhängige Verlagswirtschaft ermöglicht, mit den digitalen Produktionsweisen ergeben sich jedoch immer mehr Konflikte. Alexander Peukert, Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und internationales Immaterialgüterrecht an der Uni Frankfurt, zeichnet die Entwicklung und aktuelle Probleme im Interview nach.
Recht und die Vorstellung von dem, was Recht ist, sind nicht allein an Territorien oder Herrschaften gebunden, sondern wandern mit den Menschen mit. Treffen mehrere möglicherweise anwendbare Rechte aufeinander, steht für heutige Gerichte ein Kollisionsrecht wie das Internationale Privatrecht bereit, dass über den Umgang mit diesem Konflikt entscheidet , indem es den Fall einer bestimmten nationalstaatlichen Regelung unterstellt. Andere Lösungen sind jedoch ebenfalls denkbar und wurden in der Vergangenheit auch praktiziert, was heute schwer nachzuvollziehen ist. Um die Denkstruktur und Grenzen der modernen Herangehensweise deutlich werden zu lassen, sollen in diesem Beitrag die Schwierigkeiten erläutert werden, das Konzept des Internationalen Privatrechts auf das Neben- und Miteinander verschiedener rechtlicher Traditionen im hellenistischen Ägypten zu übertragen. Ziel ist es, auch Nichtjuristen damit einen Einstieg und eine Übersicht über die Diskussion innerhalb der antiken Rechtsgeschichte zu ermöglichen.
Einleitung
(2013)
Datenschutz ist kein national zu bewältigendes Problem mehr. Datenhandel findet weltweit statt, und viele Anbieter nehmen Datenverwendungen außerhalb Deutschlands und Europas wahr. An einem international gültigen Rechtsregime fehlt es indes, ebenso wie an Kollisionsregelungen, welche nationalen Regelungen im Konfliktfall anwendbar sein sollen. Die europäische Datenschutzrichtlinie trifft hier zwar eindeutige Regelungen und erklärt im Prinzip jede Datenverarbeitung auf europäischem Boden als gebunden an die Vorgaben des europäischen Rechts. Mit dieser Einschränkung im Rahmen des sog. "Territorialitätsprinzips" kann sie allerdings keinen Einfluss ausüben auf Datenverarbeitungen außerhalb Europas – auch wenn die verarbeiteten Daten von europäischen Bürgern stammen. ...
Um den Teufelskreis sich wechselseitig verstärkender Banken- und Staatsschuldenkrisen zu durchbrechen, haben sich die europäischen Institutionen grundsätzlich dazu bekannt, eine Bankenunion zu schaffen. Der Dreh- und Angelpunkt der verfolgten Strategie liegt dabei darin, durch die Schaffung zentraler, d.h. supranationaler Auffangmechanismen die Ausfallrisiken von Banken und Staaten nachhaltig zu entkoppeln. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die einzelnen Elemente des institutionellen Reformpakets in ihrer Binnenstruktur so beschaffen sein müssen, dass vorhersehbare Ineffizienzen nicht dazu führen, dass Vorteile der Supranationalisierung aufgehoben oder gar in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der vorliegende Beitrag diskutiert den Verordnungsentwurf der EU Kommission für einen Single Resolution Mechanism (SRM) vor dem Hintergrund dieser Forderung.
Der hier erstmals veröffentlichte zweite Band der Habilitationsschrift aus dem Jahre 1991 enthält die empirischen Untersuchungen, die der Hypothesenentwicklung und –prüfung zugrundliegen. Das Titelblatt der Gesamtschrift und deren Inhaltsverzeichnis sind vor dem zweiten Band eingefügt.
Der erste Band wurde 1996 veröffentlicht unter dem Titel: Selbst-Gerechtigkeit. Zum Verhältnis von Juristenpersönlichkeit, Urteilsrichtigkeit und „effektiver Strafrechtspflege“, im Nomos Verlag, Baden-Baden, veröffentlicht. Eine zweite Auflage wird Ende 2013, Anfang 2014 ebendort publiziert. Dort finden sich zahlreiche Verweise auf den zweiten Band.
Der EGMR in Straßburg hat letzte Woche eine Entscheidung veröffentlicht, die in diesen Zeiten der Staatsschuldenkrise die Banken die Ohren spitzen lassen dürfte: Die Mitgliedsstaaten der EMRK dürfen ihre insolventen Kommunen nicht davor schützen, dass deren Gläubiger ihre rechtskräftig festgestellten Ansprüche eintreiben und in das Kommunalvermögen vollstrecken. Ein kommunales Insolvenzrecht, das vollstreckbare Titel wirkungslos macht, verstößt nach Meinung einer EGMR-Kammer gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Denn solche Titel gelten als Eigentum, und das setzt sich auch gegen das öffentliche Interesse durch, die kommunalen Schulen, Bibliotheken und Schwimmbäder vor dem Gerichtsvollzieher zu schützen. ...
Diese Monographie widmet sich als erstmals den Testamenten in den dalmatinischen Städten. Sie fußt auf breiter archivalischer Basis, untersucht werden zahlreiche Dokumente aus den Stadtarchiven von Zadar, Trogir, Dubrovnik (Kroatien) und Kotor (Montenegro). Ladićs Buch besteht aus drei Teilen. Im ersten führt der Autor in die methodologischen Konzepte zur Untersuchung mittelalterlicher Testamente nach Form und Inhalt ein. Die Besonderheiten der Rechts- und Sozialstruktur der dalmatinischen Städte wird hier neben den Eigenheiten der Quellen (Testamente der Stadtbürger und Statuten) in Augenschein genommen. Ladić beschließt diesen ersten Abschnitt mit der Feststellung, dass die Testamente als Quellen für die Sozial- und Religionsgeschichte des Mittelalters noch immer nicht ausreichend von Historikern in ihre Forschungen eingebettet wurden. Der zweite Teil ist der quantitativen Analyse der Verteilung der Testamente pro Jahr und pro Monat in vergleichender Perspektive gewidmet. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Erblassern und ihrer Motivation. Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Motiv pro remedio animae, d.h. mit der Manifestation mittelalterlicher Frömmigkeit in den Testamenten, den Formen der Spendentätigkeit und den Empfängern der frommen Legate. Dies wird in zwei Anhängen in tabellarischer Form veranschaulicht, nämlich einer Namensliste der Testatoren aus der Stadt Zadar und einer Übersicht der religiösen Institutionen, die als Empfänger der frommen Legate in den Testamenten der Bürger in den Küstenstädten begegnen. ...
Das im Jahr 2013 begonnene und für einen Zeitraum von 18 Jahren konzipierte Forschungsvorhaben zielt auf die Erstellung eines historisch-semantischen Wörterbuchs zum Denken der Schule von Salamanca und ihrer Bedeutung für politische Theorie und Recht in der Moderne. Als Grundlage dieses Wörterbuchs wird ein digitales Corpus von zentralen Texten der Schule von Salamanca aufgebaut, das mit der elektronischen Version des Wörterbuchs verknüpft ist und der internationalen und interdisziplinären Forschergemeinschaft direkten Zugriff auf die einschlägigen Quellentexte ermöglicht. Durch die Volltexterschließung der digitalen Quellen wird zugleich ein in seiner Funktionalität neuartiges elektronisches Arbeitsinstrument geschaffen, das einen wichtigen Fortschritt gegenüber allen bisherigen Digitalisierungsprojekten in diesem Bereich darstellt. Dieses Arbeitsinstrument wird auch über seine Funktionalität für das zu erstellende Wörterbuch hinaus qualitativ neue Forschungsmöglichkeiten eröffnen.
Beides – Wörterbuch und Quellencorpus – werden in einem repository erfasst und über eine Webseite als Forschungsinstrument der internationalen scientific community zur Verfügung gestellt. Das Wörterbuch wird zum Schluss der letzten Arbeitsphase zusätzlich in Buchform publiziert. Die weltweite Forschung zur Schule von Salamanca und zu ihrer Wirkungsgeschichte wird damit zum ersten Mal Zugriff auf ein gemeinsames Textcorpus haben und über einen intellektuellen Referenzrahmen für dessen historische Unter-suchung und interdisziplinäre Diskussion verfügen.
Dieser Beitrag soll Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens zusammenfassen (1.), das geplante Quellencorpus (2.), das Wörterbuch (3.) und den Arbeitsplan (4.) vorstellen.
Nietzsche unterscheidet in seiner so unzeitgemäßen wie unvergleichlichen Schrift "Vom Nutzen und Nachtheil der Historie für das Leben" bekanntlich drei Arten von Historie, die, wenn sie sich vereinigen, dem Lebendigen dienen, anstatt es zu Grunde zu richten. Zumindest zwei dieser drei Anforderungen (vielleicht auch alle drei) erfüllt Fleckners wegweisende, von Reinhard Zimmermann betreute Regensburger Dissertation: Sie ist dem Inhalt nach "kritisch", da sie die Kraft hat, "eine Vergangenheit zu zerbrechen und aufzulösen, um leben zu können", und sie ist der Form nach "antiquarisch", da sie durch Pietät gleichsam den Dank für ihr Dasein abträgt. ...
During the late Middle Ages, the subject of Berman’s focus, the West, equalled a Europe whose overseas expansion had not yet begun. This recalls the "Europe of legal historians" as their attempt, efficiently caricatured by Dieter Simon, to determine the borders of the continent on the basis of a medieval state of affairs. Such a historical justification of geopolitical concepts is risky, but nonetheless common. In the Middle East, the borders of Biblical regions legitimize present or future frontiers. Berman shared the usual ideas of legal history as regards the modern being nothing else than a protraction or renewal of the old, when he identified the papal revolution of 1075 as the factor having durably impregnated western legal culture. ...
Internationalisierung und Transnationalisierung der Rechtswissenschaft – aus deutscher Perspektive
(2013)
"In diesem working paper fasse ich einige Überlegungen zur Internationalisierung und Transnationalisierung der deutschen Rechtswissenschaft zusammen. Dabei skizziere ich die Bedeutung der nationalstaatlichen Tradition und Funktion der Rechtswissenschaft (1., 2.), konzentriere mich anschließend auf die Herausbildung Transnationalen Rechts und die damit verbundene Frage nach einer Transnationalen Rechtswissenschaft (3.). Ich versuche anzudeuten, weswegen eine solche Transnationale Rechtswissenschaft in besonderer Weise auf Transdisziplinarität angewiesen ist (4.) und schließe einige Bemerkungen zu der Frage an, wie die deutsche Rechtswissenschaft sich in einer solchen Transnationalen Rechtswissenschaft verorten könnte (5.).
Die Folgerungen, die sich für das Wissenschaftssystem, also für Forschung und Lehre, aus den mit einer Transnationalen Rechtswissenschaft verbundenen Anforderungen ergeben, sind vielfältig. Es gibt aktuellen Anlass und gute Gründe, über diese intensiver nachzudenken (6.). Am Schluss dieses einführenden, viele wichtige Fragen nur streifenden und kaum mit Nachweisen versehenen Beitrags, der gerade für das Gespräch mit anderen Disziplinen formuliert ist, steht eine knappe, thesenartig formulierte Zusammenfassung (7.)." Thomas Duve
In Spanien blickte man, wie wohl in keinem anderen Land Europas, auf reiche Erfahrungen mit der Inkorporation großer Gruppen Fremdgläubiger, auf massenhafte und nicht immer von äußerem Zwang freie Erwachsenentaufen zurück. Im 15. Jahrhundert hatten die Taufen von Juden, im 16. Jahrhundert die von Muslimen zu zahlreichen politischen, rechtlichen und theologischen Problemen geführt. Weitere Dimensionen erhielten die Fragen nach Taufe, Orthodoxie und Kirchenangehörigkeit durch die Reformation in Europa einerseits und die Mission in Lateinamerika andererseits. ...
Thirty years ago, in 1983, Harold Berman’s Law and Revolution: The Formation of the Western Legal Tradition was first published. His work had an enormous impact on legal scholarship all over the world. Many aspects of his central thesis – that there was something akin to a "papal revolution" in eleventh century Europe; that this "revolution" set a pattern for future epochs of transformation; that the special relation between Religion and Law was a distinct feature of the "Western Legal Tradition" – were largely discussed by legal historians, historians and social scientists. Others, like his "Social Theory of Law", received less attention. Although there had been strong criticism by scholars, especially medievalists, on some aspects of Berman’s work, it has become a standard reference in scholarly writings, not least outside of Europe. Since its appearance in 1983, Law and Revolution has been translated into German, French, Chinese, Japanese, Russian, Polish, Portuguese, Spanish, Italian, and Lithuanian. Twenty years later, in 2003, with his project entitled Law and Revolution II: The Impact of the Protestant Reformations on the Western Legal Tradition, Berman presented the second volume of what was thought to be a trilogy. Twenty years had gone by, the political world order had changed, but Berman’s main point, the importance of analyzing the role of Religion and Law, and the specific constellation of these two modes of normative thought, had gained new currency. In 2007, Harold J. Berman passed away, but not without having opened his historical and legal thought to the challenges of a globalized world. ...
Eine erstaunliche Tatsache: Ein amerikanischer Rechtswissenschaftler, im Denken des common law geschult, dann hervorgetreten vor allem mit Studien zur Rechtsvergleichung und zum Recht der Sowjetunion, schreibt in vorgerückten Jahren ein umfassendes Werk über die mittelalterlichen Ursprünge der Rechtstradition des Westens. Diese verankert er in jenem politisch-religiösen Konflikt, den wir einmal unter dem Begriff "Investiturstreit" kennen gelernt haben. Inzwischen wird er als Vorspiel der "Renaissance des 12. Jahrhunderts" gesehen. Für Berman handelt es sich jedoch um die "päpstliche Revolution", the Papal Revolution. Diesem Band "Law and Revolution" von 1983 hatte Berman im hohen Alter 2003 noch einen zweiten mit dem gleichen Titel folgen lassen, dessen Gegenstand ebenfalls im Untertitel genauer umschrieben wird: "The impact of the protestant reformations on the Western legal tradition". ...
Alle historische Forschung basiert auf einer Selektion von Themen, die sich aus dem Kontext ergeben, in dem diese Selektion stattfindet. Historische Forschung ist selbst zeitgebunden, und das beeinflusst ihre Perspektiven und Fragestellungen, nicht aber ist die Geschichtswissenschaft in der Lage, eine zeitlose Wahrheit über die Vergangenheit zu erschließen. Eine Suche nach dem "wie es eigentlich gewesen ist" muss auch daran scheitern, dass historische Forschung immer mit Wissen und Nicht-Wissen zugleich konfrontiert wird. Auch die rechtshistorische Forschung ist stets ein Subjekt ihrer Zeit, und auch sie muss akzeptieren, dass historisches Wissen notwendigerweise unvollständig ist. Die Rechtsgeschichte kann immer nur Fragmente der Objektivität der Geschichte rekonstruieren, sie kann nur "die sichtbare Seite einer Gesellschaft – Institutionen, Denkmäler, Werke, Gegenstände" zugänglich machen, nicht aber ihre "verborgene, unsichtbare Seite: Vorstellungen, Wünsche, Ängste, Verdrängungen, Träume". Tradition, heißt es dazu bei Harold Berman auch, "ist mehr als historische Kontinuität. Eine Tradition ist eine Mischung aus bewußten und unbewußten Elementen." ...
Beim Stichwort Inquisition fällt der Blick zumeist nach Spanien, Portugal oder Italien und nicht auf das Alte Reich, denn dort wurde die Inquisition im Gegensatz zum Süden Europas nie institutionalisiert. Die Frage, warum es im Alten Reich nicht zur Einführung von Tribunalen kam und in welchen anderen Formen die Inquisition dort agierte, stand im Herbst 2009 im Zentrum einer Tagung, deren Ergebnisse nun in einem Sammelband vorliegen. Die Aktivitäten der Inquisition werden nicht nur für den deutschen Sprachraum analysiert, sondern auch mit anderen Ländern in Bezug gesetzt und verglichen. Dies erscheint sinnvoll, da die Inquisition und ihre Rezeption im Alten Reich ohne den Einbezug ihres Wirkens in den romanischen Ländern nicht beurteilt werden kann. Trotz der internationalen Bezüge stammen alle Beiträge, bis auf eine Ausnahme, aus der Feder deutschsprachiger Autoren. Es fällt dann auch auf, dass die spanische Inquisition – abgesehen von den Tribunalen in den spanischen Niederlanden – im Gegensatz zur italienischen und portugiesischen nicht thematisiert wird. Auch in der Einführung wird so gut wie keine aktuelle spanische Literatur genannt. Hier zeigt sich, dass ihre Erforschung auf deutscher Seite bisher kaum betrieben noch rezipiert wurde. Auch die zentrale Frage, ob es Pläne zur Institutionalisierung einer Inquisition in einzelnen katholischen Territorien gab, ist nach wie vor ein Forschungsdesiderat. Auszuschließen ist diese Möglichkeit laut den Herausgebern nicht. Warum es nicht dazu kam, wird mit der Durchsetzung des landesherrlichen Kirchenregiments begründet sowie mit Vorbehalten der Fürsten, für die eine institutionalisierte Inquisition eine Beschränkung ihrer Herrschaftsrechte bedeutet hätte. ...
orschungen zur Geschichte der Gewalt bzw. Gewaltkriminalität – verstanden als interpersonale physische Gewalt zwischen "Privatpersonen" – haben in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Die neuen Studien von Francisca Loetz und Pieter Spierenburg markieren exemplarisch unterschiedliche methodische Ansätze und Forschungsergebnisse und sollen im Hinblick auf ihre Erträge für die Rechtsgeschichte befragt werden. ...
In Germany, the termination of employment contracts is a central and often intensely debated legal issue today. This is not surprising since employment termination entails substantial risks for the person affected and threatens the very foundation of his or her economic existence. This is why both politics and legal dogmatics place the individual engaged in dependent work at the centre of concern as a subject requiring protection. In Germany, labour law ("Arbeitsrecht") emerged as an independent field of law focusing on the persona of the dependent worker ("Arbeitnehmer") and its typified normative ascriptions. This process took place in the course of the 20th century, as the concept of the principal requirement that employees be protected against unforeseen or unjustified dismissal became increasingly established, giving rise to very intricate regulations. Social security is a guiding motif of this legislation which regards contract termination primarily as a risk. It is often not considered that this constellation is a very new one. Defined conceptions of the interests of the parties to labour contracts also existed before 1900, but social security was then not a central criterion. At that time, many people perceived the termination of their employment as an opportunity rather than primarily as a risk. Employers, on the other hand, aimed to keep people in their service for as long as possible. In the late 19th century, the enforcement of labour performance by legal means and normative instruments, which no longer plays any role today, was still an important issue. This provides occasion to investigate the freedom of working people from the perspective of the history of law, whereby this article focuses on the history of the German-speaking territories. ...
Die Geschichte klingt bekannt: Ein Rechtssystem etabliert im 19. Jahrhundert eine liberale institutionelle Ordnung. Eine Verfassung garantiert mehr oder weniger verbindlich individuelle Rechte, flankiert von einer prinzipiell nach Vertragsfreiheit und Eigentumsfreiheit gestalteten Privatrechtskodifikation. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gerät das liberale Gleichgewicht jedoch ins Wanken. Arbeitende Menschen artikulieren ihre Interessen schärfer als zuvor, es entsteht revolutionärer Sprengstoff, die "soziale Frage" ist allgegenwärtig und das Privatrecht der alten Ordnung scheint keine Antworten darauf zu haben. Es beginnt ein Ringen zwischen neuen, zunehmend radikalen politischen Bekenntnissen, die den Gegensatz der Klassen entweder zugunsten einer Klasse – wenn nötig gewaltsam – entscheiden oder ihn beseitigen wollen, durch Harmonisierung widerstreitender Interessen. Die neuen politischen Richtungen beeinflussen entscheidend das Privatrecht. Das Arbeitsrecht, als neu entstehende Disziplin, gerät in das Spannungsfeld der politischen Glaubenskämpfe des neuen Jahrhunderts und gewinnt gerade durch sie an Relevanz. ...
This paper analyzes the evolving architecture for the prudential supervision of banks in the euro area. It is primarily concerned with the likely effectiveness of the SSM as a regime that intends to bolster financial stability in the steady state.
By using insights from the political economy of bureaucracy it finds that the SSM is overly focused on sharp tools to discipline captured national supervisors and thus under-incentives their top-level personnel to voluntarily contribute to rigid supervision. The success of the SSM in this regard will hinge on establishing a common supervisory culture that provides positive incentives for national supervisors. In this regard, the internal decision making structure of the ECB in supervisory matters provides some integrative elements. Yet, the complex procedures also impede swift decision making and do not solve the problem adequately. Ultimately, a careful design and animation of the ECB-defined supervisory framework and the development of inter-agency career opportunities will be critical.
The ECB will become a de facto standard setter that competes with the EBA. A likely standoff in the EBA’s Board of Supervisors will lead to a growing gap in regulatory integration between SSM-participants and other EU Member States.
Joining the SSM as a non-euro area Member State is unattractive because the cur-rent legal framework grants no voting rights in the ECB’s ultimate decision making body. It also does not supply a credible commitment opportunity for Member States who seek to bond to high quality supervision.
This paper analyzes the evolving architecture for the prudential supervision of banks in the euro area. It is primarily concerned with the likely effectiveness of the SSM as a regime that intends to bolster financial stability in the steady state. By using insights from the political economy of bureaucracy it finds that the SSM is overly focused on sharp tools to discipline captured national supervisors and thus underincentives their top-level personnel to voluntarily contribute to rigid supervision. The success of the SSM in this regard will hinge on establishing a common supervisory culture that provides positive incentives for national supervisors. In this regard, the internal decision making structure of the ECB in supervisory matters provides some integrative elements. Yet, the complex procedures also impede swift decision making and do not solve the problem adequately. Ultimately, a careful design and animation of the ECB-defined supervisory framework and the development of inter-agency career opportunities will be critical.
The ECB will become a de facto standard setter that competes with the EBA. A likely standoff in the EBA’s Board of Supervisors will lead to a growing gap in regulatory integration between SSM-participants and other EU Member States.
Joining the SSM as a non-euro area Member State is unattractive because the current legal framework grants no voting rights in the ECB’s ultimate decision making body. It also does not supply a credible commitment opportunity for Member States who seek to bond to high quality supervision.
Das Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht benennt an mehreren Stellen ausdrücklich gruppenbezogene Pflichten des übergeordneten Unternehmens. Deren Realisierbarkeit hängt von gesellschafts-, insbesondere konzernrechtlichen Schranken ab, die für die Einflussnahme auf nachgeordnete Gruppenunternehmen bestehen. Der vorliegende Beitrag betrachtet das Zusammenspiel von Aufsichts- und Gesellschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der regelungstragenden Ziele des ersteren. Die Gruppenverantwortung ist in dieser Sicht ein Institut, das zur Verwirklichung eines klar umrissenen, öffentlichen Interesses an der Befolgung bestimmter Normen das übergeordnete Unternehmen als interne Kontrollinstanz in die Pflicht nimmt und mit gruppendimensionalen Handlungspflichten belegt. Zur Gewährleistung der Effektivität dieses Instituts ist ein sektoral begrenzter Vorrang der aufsichtsrechtlichen Vorgaben anzuerkennen. Dieser ist durch die angemessene Berücksichtigung des mit dem Aufsichtsrecht verfolgten, öffentlichen Interesses als normativer Determinante der Leitungstätigkeit aller gruppenangehörigen Institute zu verwirklichen.
[Tagungsbericht] Making finance sustainable: Ten years equator principles – success or letdown?
(2013)
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
Peter Gilles : 75 Jahre
(2013)
This paper outlines relatively easy to implement reforms for the supervision of transnational banking-groups in the E.U. that should not be primarily based on legal form but on the actual risk structures of the pertinent financial institutions. The proposal also aims at paying close attention to the economics of public administration and international relations in allocating competences among national and supranational supervisory bodies.
Before detailing the own proposition, this paper looks into the relationship between sovereign debt and banking crises that drive regulatory reactions to the financial turmoil in the Euro area. These initiatives inter alia affirm effective prudential supervision as a pivotal element of crisis prevention.
In order to arrive at a more informed idea, which determinants apart from a per-ceived appetite for regulatory arbitrage drive banks’ organizational choices, this paper scrutinizes the merits of either a branch or subsidiary structure for the cross-border business of financial institutions. In doing so, it also considers the policy-makers perspective. The analysis shows that no one size fits all organizational structure is available and concludes that banks’ choices should generally not be second-guessed, particularly because they are subject to (some) market discipline.
The analysis proceeds with describing and evaluating how competences in prudential supervision are currently allocated among national and supranational supervisory authorities. In order to assess the findings the appraisal adopts insights form the economics of public administration and international relations. It argues that the supervisory architecture has to be more aligned with bureaucrats’ incentives and that inefficient requirements to cooperate and share information should be reduced. The evolving Single Supervisory Mechanism for euro area banks with its rather complicated allocation of responsibilities between the ECB and the national supervisors in participating and non-participating Member States will not solve all the problems identified as it is partly in disaccord with bureaucrats’ incentives.
The last part of this paper finally sketches an alternative solution that dwells on far-reaching mutual recognition of national supervisory regimes and allocates competences in line with supervisors’ incentives and the risk inherent in cross-border banking groups.
Fazit: Im Gegensatz zu ihrem US-amerikanischen Vorbild ist die deutsche Business Judgment Rule kein „sicherer Hafen“, der Organmitgliedern das Privileg eines haftungsfreien Raums für unternehmerische Entscheidungen eröffnen würde. §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 1 AktG formulieren vielmehr lediglich – mit ihrerseits ausfüllungsbedürftigen Begriffen – die Anforderungen an die Entscheidungsfindung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters oder Überwachers. Dementsprechend gelten für Entscheidungen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule keine grundsätzlich anderen Anforderungen. Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen an einen ordnungsgemäße Entscheidung ist zu beachten, dass die organschaftliche Sorgfaltspflicht und die Haftungsfolgen für den Fall ihrer Verletzung sich nicht etwa das Gremium insgesamt, sondern an jedes einzelne seiner Mitglieder richten. Daher sollten insbesondere die Standards an eine angemessene Information und an die Plausibilitätskontrolle eingeholter Auskünfte und Expertisen nicht so hoch angesetzt werden, das sie realistischerweise von niemandem erfüllt werden können.Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für die mit einer Organmitgliedschaft verbundenen Haftungsgefahren dürfte es sonst in Zukunft schwieriger werden, qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder für deutsche Unternehmen zu gewinnen.
Die Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs - zugleich Anmerkung zu OLG Köln AG 2012, 599
(2013)
In seinem Urteil vom 6. Juni 2012 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, Legitimationsaktionäre unterlägen im Hinblick auf die Stimmrechte aus den ihnen anvertrauten Namensaktien einer Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG. Die folgende Besprechung kommt nach einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Oberlandesgerichts zu dem Ergebnis, dass eine Mitteilungspflicht von Legitimationsaktionären nur auf Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG in Betracht kommt.
Die Untersuchung wurde im Lichte der aktuellen Diskussion um die Grundlagenkrise der Juristenausbildung durchgeführt. Hierbei wird der Anspruch erhoben, die Perspektive von Promotionsstudierenden ebenfalls zu berücksichtigen. Mit einer rechtsmethodologischen Herangehensweise wird nämlich nachgewiesen, dass die analoge (bzw. entsprechende) Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte mit dem Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmt. Die Konsequenzen der Ablehnung der Anwendbarkeit des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte werden ebenso besprochen wie Wertungs- und Theoriefragen in diesem Zusammenhang. Aus dieser „methodenehrlichen“ Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden sodann Schlussfolgerungen für die Stärkung der Grundlagenfächer gezogen.
Oft wird behauptet, ein Sachverständiger müsse — besonders im Falle eines die Tat nicht gestehenden Beschuldigten/Probanden — verschiedene vom Gericht für möglich angesehene Geschehensabläufe unterstellen und diese seiner Begutachtung zugrundelegen. Es wird gezeigt, dass dies nur dann nicht zu Fehlschlüssen führt, wenn die Frage nach der Existenz von Erfahrungssätzen getrennt wird von der nach Vorliegen von Symptomen bei dem Probanden und wenn die Antworten auf diese Fragen systematisch getrennt ausgewertet werden.
Marktverhalten folgt nicht allein rationalen Kosten-Nutzen-Kalkülen. Vielmehr kann mit Jens Beckert zwischen der marktermöglichenden, der marktbegleitenden und der marktbegrenzenden Sittlichkeit der Wirtschaft unterschieden werden. Der Beitrag erörtert anhand der Bedeutung der Corporate Social Responsibility (CSR) im US-Recht, inwieweit diese ethischen Normen des Wirtschaftens verrechtlicht sind, also durch Rechtsvorschriften sanktioniert werden. Im Ergebnis wird sich ein Zusammenhang zwischen der Rechtsrelevanz sittlicher Maßstäbe und ihrer Komplementarität mit dem wettbewerblichen Marktgeschehen ergeben. Die marktermöglichende Sittlichkeit genießt demnach intensiven Rechtsschutz, der jedoch immer lückenhafter wird, je stärker die marktbegrenzende Dimension ethischer Normen zu Tage tritt.
Zwei in mancher Hinsicht zusammenhängende Problemfelder werden durch die in diesem Band versammelten Beiträge namhafter Kenner des deutschen Gesundheitssystems – überarbeitete Fassungen von Vorträgen im April 2013 – untersucht: das seit langem kontrovers diskutierte Thema des Ob und Wie einer Vereinheitlichung des aus privater und gesetzlicher Krankenversicherung bestehenden Dualismus der Absicherung gegen Krankheit und die Frage wie, mit welchen Standards und durch wen (inwieweit auch durch die Gerichte?) der Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung bestimmt werden sollte. Diese Fragen werden auf der gesundheitspolitischen Agenda bleiben – auch soweit sie in der aktuellen Legislaturperiode des Bundestages nicht behandelt werden sollten.
Der Frankfurter Tag der Rechtspolitik inszeniert sich mittlerweile als traditionsreich. Seit dreiundzwanzig Jahren, weiß Rudolf Steinberg, ehemaliger Präsident der Universität Frankfurt und Redner an diesem Tage, ist die Veranstaltung in der Welt und nennt als maßgeblichen Geburtshelfer: sich selbst. Vanité oblige. Dabei vergisst er zu erwähnen, dass die Frankfurter Tage der Rechtspolitik nach und nach auf einen halben Arbeitstag zusammengeschrumpft sind und in der Vergangenheit nicht selten einen so trüben Eindruck machten, dass man dazu überging, über Prüfungsandrohung Druck auf Studierende auszuüben, die mittlerweile die Reihen füllen, was heißt: Komparsenrollen einnehmen. Es reden und diskutieren andere. ...
Dieser Beitrag stellt das transnationale Rohstoffrecht und seine Entwicklung aus einer Konfliktperspektive dar und setzt es in Beziehung zu geopolitischen Transformationen und Wandlungen des Entwicklungsbegriffs. Sachlicher Gegenstand dieses Unterfangens sind erschöpfliche Vorkommen von Rohstoffen in Entwicklungsländern, ihre Ausbeutung und der Handel mit den gewonnenen Rohstoffen. Der Fokus liegt auf Mineralien, Öl und Gas. Der Text ist ein Versuch, Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure für anhaltende Armut trotz Rohstoffreichtums greifbarer zu machen.
This paper contrasts the recent European initiatives on regulating corporate groups with alternative approaches to the phenomenon. In doing so it pays particular regard to the German codified law on corporate groups as the polar opposite to the piecemeal approach favored by E.U. legislation.
It finds that the European Commission’s proposal to submit (significant) related party transactions to enhanced transparency, outside fairness review, and ex ante shareholder approval is both flawed in its design and based on contestable assumptions on informed voting of institutional investors. In particular, the contemplated exemption for transactions with wholly owned subsidiaries allows controlling shareholders to circumvent the rule extensively. Moreover, vesting voting rights with (institutional) investors will not lead to the informed assessment that is hoped for, because these investors will rationally abstain from active monitoring and rely on proxy advisory firms instead whose competency to analyze non-routine significant related party transactions is questionable.
The paper further delineates that the proposed recognition of an overriding interest of the group requires strong counterbalances to adequately protect minority shareholders and creditors. Hence, if the Commission choses to go down this route it might end up with a comprehensive regulation that is akin to the unpopular Ninth Company Law Directive in spirit, though not in content. The latter prediction is corroborated by the pertinent parts of the proposal for a European Model Company Act.
Das Bundesverfassungsgericht ist für seine Entscheidungen, die sich in besonderer Weise auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG) stützen, viel kritisiert worden. Der Beitrag analysiert insbesondere die Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht und zur Europäischen Integration im Hinblick darauf, ob sich neben dem vielfach kritisierten Demokratieverständnis, das ein monistisch verstandenes (deutsches) Volk zum Ausgangspunkt nimmt, auch offenere Demokratiemodelle zumindest zwischen den Zeilen dieser Entscheidungen entdeckt werden können. Das Ergebnis fällt allerdings ernüchternd aus. Jede Öffnung, die Alternativen neben dem monistischen Modell der Volkssouveränität andeutet, wird in den folgenden Sätzen dieser Entscheidungen sogleich wieder zurückgenommen.
Privatschulfinanzierung
(2014)
Das Privatschulwesen in Deutschland wird ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1970er Jahren wird dies vom Bundesverfassungsgericht als Ausfluss des Art. 7 Abs. 4 GG verlangt; die Finanzierung obliegt jedoch den Ländern. Der Beitrag bietet einen systematischen Überblick über die Konflikte die zwischen Privatschulträgern und Ländern über den Umfang der Finanzierung bestehen und nimmt zu den verfassungsrechtlichen Argumenten kritisch Stellung. Es wird gezeigt, dass das Grundgesetz den Ländern mehr Spielräume belässt, als oft behauptet wird.
Das Paper geht der Frage nach, welche Rolle Verteilungsgerechtigkeit in Völkerrecht und Völkerrechtswissenschaft spielt. Es stellt zunächst zwei Völkerrechtsprojekte der Nachkriegszeit dar, in deren Zentrum Verteilungsfragen standen: erstens den „embedded liberalism“ Kompromiss von Bretton Woods und zweitens die von den Entwicklungsländern in den 1970er Jahren geforderte Neue Weltwirtschaftsordnung. Nach kurzer Darstellung des Scheiterns von „embedded liberalism“ und Neuer Weltwirtschaftsordnung und der Gründe für ihren Misserfolg, wendet sich das paper der Völkerrechtswissenschaft zu. Zwei zeitgenössische Projekte der Völkerrechtswissenschaft – Konstitutionalisierung des Völkerrechts und Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht – werden danach befragt, welche Antworten sie auf die Krise von „welfare state and welfare world“ geben. Während sich der völkerrechtliche Konstitutionalismus nur unzureichend mit dem Verhältnis von Wirtschaft und Politik befasst, verliert die Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht mit ihrem Fokus auf das Völkerrecht als Instrument der Beschränkung öffentlicher Gewalt zur Sicherung individueller Freiheit viele Verteilungsfragen gänzlich aus dem Blick. Um das Potential von Recht zur Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit auszuloten, scheint daher eine Ausweitung der Perspektive auf transnationales Recht von Nöten. Ausgehend von Gunther Teubners gesellschaftlichem Konstitutionalismus skizziert das Paper Versuche der (transnationalen) Rechtswissenschaft, Fragen ungerechter bzw. gerechter Verteilung zu thematisieren. Das Paper schließt mit der Aufforderung, dass sich eine an Verteilungsgerechtigkeit orientierte transnationale Rechtswissenschaft folgenden Aufgaben widmen sollte: erstens der Bestimmung von Verteilungskonflikten mit Hilfe politischer Ökonomie und rechtspluralistischen Ansätzen und zweitens der Identifikation von Institutionen für einen demokratischen Experimentalismus.
Expressivist theories of punishment, according to which a penal sanction articulates or expresses a certain meaning to the offender, to the victim and to society, become more and more prominent among the traditional theories of punishment as retribution or deterrence. What these theories have in common is the idea that the conveyance of the meaning is in need of a communicative action, and that the penal sanction is such a communicative act. This article argues that pure communicative theories of punishment face great difficulties in generating any justification for hard treatment. One challenge is that certain types of sanctions – in particularly, hard treatment – restrict the communicative opportunities of the incarcerated individual; which generates a paradox, in that it turns punishment into a communicative action of non-communication. Beyond that, moreover, all practices of hard treatment potentially become unnecessary, if expressing the moral message of censure constitutes a kind of action in itself, and as such, itself a treatment of the offender, embedded in a communicative relationship between offender, victim and society; such that we may be able to think of the history of punishment as a development where hard treatment becomes more and more unnecessary for the conveyance of the message.
Kann man durch feinmaschigere Regelungen eine mögliche Instrumentalisierung des Rundfunks für machtpolitische Zwecke in den Griff bekommen?Nur begrenzt. Politischer Erfolg hängt in starkem Maß von dem Bild ab, welches das Fernsehen von der Politik und den Politikern vermittelt. Deswegen wird die Politik immer in Versuchung sein, Einfluss auf das Fernsehen zu nehmen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als vom Staat geschaffene Einrichtung ist dafür anfälliger als der private. Dieser ist anderen Instrumentalisierungsgefahren ausgesetzt. Das Recht kann die Gefahr nicht beseitigen. Es kann sie aber eindämmen.
While distribution conflicts over natural resources were central to the debates on a New International Economic Order, during the last decades the specific distribution conflicts surrounding natural resource exploitation no longer have been at the core of international law. In this paper I trace the developments in the relationship between international law and resource distribution conflicts. I first argue that the New International Economic Order favored the political resolution of distribution conflicts over natural resources and envisaged international distribution conflicts to be addressed by the political organs of international institutions within legal procedures Second, I show how the NIEO was surpassed by a different order that relied largely on the market as a distribution mechanism for raw materials and how international institutions and international law played a crucial role in the establishment of this order by promoting the privatization of natural resource exploitation and protecting foreign direct investment and trade. With reference to the copper industry in Zambia I thirdly illustrate how international investment law, and more broadly international economic law, is shaping (and affecting the resolution of) not only distribution conflicts between, but also within States. I conclude with a call for a renewed focus on an international law of resource conflicts to allow for their political resolution given the countermoves we can observe with respect to international investment law and the persistence of (violent) conflicts over natural resource exploitation within States.
Die Private Krankenversicherung ist explizit seit Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 2008 neben der Gesetzlichen Krankenversicherung zweite Säule eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland. Sie ist – auch schon traditionell – umfassend reguliert; Versichertenwettbewerb innerhalb der PKV aber auch zur GKV findet in entsprechend enger rechtlicher Strukturierung statt. In den letzten Jahren wird die PKV zudem auch immer stärker bei der Regulierung der Leistungserbringer berücksichtigt bzw. einbezogen. Der Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über die Regulierung der PKV als Teil des Gesundheitssystems.
In the article the state of forming of communicative competence of future lawyers in higher education of Ukraine and Germany is analyzed. There is made the comparative description of preparation of the students of law faculty with an accent on forming of communicative competence on the example of the University of modern knowledge (Ukraine) and Frankfort university is named after Goethe (Germany).
It is drawn the conclusion, that the structure of professional preparation of future lawyers is folded educational and cognitive, research constituents, and also productive practice. A main place is taken to conception of communicative preparation of the future lawyers, the essence of it consists in integration of the special courses of the special and professional disciplines, in continuous perfection of skills of the verbal and writing broadcasting, receptions of analytical mental work, that need knowledge. It is also outlined the aim of productive practice of future lawyers in Ukraine that begins from the second course: the forming of professional abilities and skills of acceptance of independent decisions; the education of necessity systematic to proceed the knowledge, to promote a legal culture and professional legal consciousness; to teach to apply knowledge in practical activity. In Germany the practice for future lawyers begins from the first course and lasts two years in legal establishments (from civil cases, court from criminal cases or office of public prosecutor, administrative and managerial establishments, advocacy). The sign line of studies is an active collaboration with the faculties of law of the foreign states. All these factors assist the forming of communicative competence of lawyers.
Das pragmatische Verhältnis des Lübecker Rats zum kaiserlichen Recht im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ist das Thema des Aufsatzes. Anhand von acht Fallstudien lässt sich zeigen, wie flexibel der Rat, der zugleich das wichtigste Gericht für die rund hundert nach lübischem Recht lebenden Städte im Ostseeraum war, mit dieser eigentlich übergeordneten, da vom kaiserlichen Stadtherren der Reichsstadt gesetzten Rechtsordnung umging. Auch plakative Stellungnahmen gegen das angeblich mit dem Charakter der Stadt nicht vereinbare römische Recht sind nicht wirklich grundsätzlich gemeint. Ihre gelegentlich vorgeschlagene Interpretation im Sinne einer fundamentalen Ablehnung fremden Rechts in Norddeutschland ist deshalb verfehlt.
Wettbewerbsrecht der GKV
(2014)
Seit inzwischen 20 Jahren führt der Gesetzgeber in die Binnenordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung Wettbewerbselemente ein. Ausgangspunkt ist die Kassenwahlfreiheit der Versicherten. Die Krankenkassen agieren dadurch immer stärker als Wettbewerber um Versicherte. Seit einigen Jahren ist der Rechtsrahmen dieses Wettbewerbs in der Diskussion und auch prozessual und politisch umstritten. Inwieweit das allgemeine Kartellrecht, konkret die Fusionskontrolle, oder das allgemeine Lauterkeitsrecht Anwendung finden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Weniger grundsätzliche Probleme bereitet hingegen das Vergaberecht. Der Beitrag beschreibt die sich im Fluss befindliche Rechtsgrundlage des GKV-Wettbewerbsrechts in ihrer bisherigen Entwicklung und auf dem Stand von 2013.
Der Deutsche Juristentag 2012 ließ begutachten, wie der Wettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln sei. Der vorliegende Beitrag ist als Begleitaufsatz hierzu erschienen. Er spürt den Motiven des Gesetzgebers und den theoretischen und konzeptionellen Gründen für Wettbewerb nach, um daraus Antworten auf die Frage nach der Wettbewerbsregulierung im Gesundheitswesen zu entwickeln. Sein Ergebnis ist, dass die spezifische Funktion von Wettbewerb innerhalb des sozialrechtlichen Krankenversicherungssystems ein spezifisches Regulierungsrecht erfordert. Dies ist gegenüber einer generellen Zuordnung dieses Sozialsystems zum allgemeinen Wettbewerbs- und Kartellrecht vorzugswürdig. Außerdem wird die Zuordnung zu den Sozialgerichten befürwortet.
Im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Regelungen im Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen. Denn sie sicherten die Ansprüche der Versicherten nicht angemessen gegen einseitige Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherer ab. Nach dem Urteil änderte der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen, insbesondere erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstdienstleistungsaufsicht BAFin eine neue Mindestzuführungsverordnung. Der Beitrag untersucht die Rechtslage auf dem Stand von April 2012 daraufhin, ob nun den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge getan wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.
From the late middle ages to early modern times (ca. 1200-1600) the Lübeck City Council was the most important courthouse in the Baltic. About 100 cities and towns on its shores lived according to the law of Lübeck. The paper deals with the old theory that Imperial law, i.e. mainly the learned Ius commune, was generally rejected by the council on the grounds of its foreign nature. The paper rejects this view with the help of 8 case studies. There exist rather spectacular statements against Imperial Law, but a closer look reveals that they have to be seen in the light of a specific practical context. They must not be confounded with general statements in which the council had no interest. Its attitude towards Learned Law was flexible and purely pragmatic.
This country report was prepared for the 19th World Congress of the International Academy of Comparative Law in Vienna in 2014. It is structured as a questionnaire and provides an overview of the legal framework for Free and Open Source Software (FOSS) and other alternative license models like (e.g.) Creative Commons under German law. The first set of questions addresses the applicable statutory provisions and the reported case law in this area. The second section concerns contractual issues, in particular with regard to the interpretation and validity of open content licenses. The third section deals with copyright aspects of open content models, for example regarding revocation rights and rights to equitable remuneration. The final set of questions pertains to patent, trademark and competition law issues of open content licenses.
Even though fiscal sovereignty still counts as a fundamental principle of government, global and regional economic integration as well as increasing levels of sovereign debt severely limit governments’ tax policy choices. In particular the redistributive function of taxation has suffered in the pursuit of economic competitiveness. As inequality rises and attention is directed again at taxation as a means for redistribution, international cooperation appears as an avenue to enable redistribution through taxation. Yet, one of the predominant international institutions dealing with tax matters – the OECD – with its focus on economic growth and competitiveness and resulting tax policy advice prevents rather than promotes national and international debates on taxation as a question of social justice. The paper argues that questions of taxation need to be perceived as questions of social justice and thus as questions of politics, and not merely of economics. Only if taxation is not considered a mere economic instrument can a ‘political economy’ be maintained. The paper addresses the three objectives of taxation – revenue generation, redistribution and regulation -- and how they are affected as governments aim for fiscal consolidation to conclude that governments’ power to freely pursue and calibrate these objectives has come to appear rather as a myth than the core of sovereignty. It then demonstrates how the OECD’s tax policy advice and cooperation in tax matters react to the constraints on governmental taxation powers; how they aim at economic growth and competitiveness to the detriment of (other) ideas of social justice. The paper concludes with a call for (re)integrating social and global justice concerns into debates on taxation.
How special are they? - Targeting systemic risk by regulating shadow banking : (October 5, 2014)
(2014)
This essay argues that at least some of the financial stability concerns associated with shadow banking can be addressed by an approach to financial regulation that imports its functional foundations more vigorously into the interpretation and implementation of existing rules. It shows that the general policy goals of prudential banking regulation remain constant over time despite dramatic transformations in the financial and technological landscape. Moreover, these overarching policy goals also legitimize intervention in the shadow banking sector. On these grounds, this essay encourages a more normative construction of available rules that potentially limits both the scope for regulatory arbitrage and the need for ever more rapid updates and a constant increase in the complexity of the regulatory framework. By tying the regulatory treatment of financial innovation closely to existing prudential rules and their underlying policy rationales, the proposed approach potentially ends the socially wasteful race between hare and tortoise that signifies the relation between regulators and a highly dynamic industry. In doing so it does not generally hamper market participants’ efficient discoveries where disintermediation proves socially beneficial. Instead, it only weeds-out rent-seeking circumventions of existing rules and standards.
Altered microRNA (miRNA) expression is a hallmark of many cancer types. The combined analysis of miRNA and messenger RNA (mRNA) expression profiles is crucial to identifying links between deregulated miRNAs and oncogenic pathways. Therefore, we investigated the small non-coding (snc) transcriptomes of nine clear cell renal cell carcinomas (ccRCCs) and adjacent normal tissues for alterations in miRNA expression using a publicly available small RNA-Sequencing (sRNA-Seq) raw-dataset. We constructed a network of deregulated miRNAs and a set of differentially expressed genes publicly available from an independent study to in silico determine miRNAs that contribute to clear cell renal cell carcinogenesis. From a total of 1,672 sncRNAs, 61 were differentially expressed across all ccRCC tissue samples. Several with known implications in ccRCC development, like the upregulated miR-21-5p, miR-142-5p, as well as the downregulated miR-106a-5p, miR-135a-5p, or miR-206. Additionally, novel promising candidates like miR-3065, which i.a. targets NRP2 and FLT1, were detected in this study. Interaction network analysis revealed pivotal roles for miR-106a-5p, whose loss might contribute to the upregulation of 49 target mRNAs, miR-135a-5p (32 targets), miR-206 (28 targets), miR-363-3p (22 targets), and miR-216b (13 targets). Among these targets are the angiogenesis, metastasis, and motility promoting oncogenes c-MET, VEGFA, NRP2, and FLT1, the latter two coding for VEGFA receptors.
Aktuell wird darüber diskutiert, ob das Sexualstrafrecht noch zeitgemäß ist. Unterschiedliche Bemühungen, die Vorschrift § 177 StGB (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zu reformieren, stoßen auf heftigen Widerstand. Insbesondere geht es um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestandes ein fehlendes Einverständnis ausreichend sein kann und darf. Erstaunlich ist, dass bei dieser Debatte europäische und internationale Ansätze völlig ignoriert werden. Dabei ist für Deutschland nicht nur seit dem 1. August 2014 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbuler Konvention) in Kraft getreten, sondern auch der Ausschuss der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – CEDAW) hat zum wiederholten Mal in der Sache R.P.B v. the Philippines zum Ausdruck gebracht, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen sind.
The article introduces a research project financed by the Academy of Sciences and Literature Mainz began in 2013 and will extend over an 18-year period. It aims at producing a historical-semantic dictionary elucidating central terms of the School of Salamanca's discourses and their significance for modern political theory and jurisprudence. The project's fundament will be a digital corpus of important texts from the School of Salamanca which will be linked up with the dictionary's online version. By making the source corpus accessible in searchable full text (as well as in high quality digital images), the project is creating a new research tool with exciting possibilities for further investigations. The dictionary will be a valuable source of information for the interdisciplinary research carried out in this field.
Die Welt des Rechts lässt sich heute nicht mehr so leicht in nationale oder internationale Sphären ordnen. Wo Lawmaker als private Akteure in einer globalisierten Ökonomie die Normen häufig nachhaltiger bestimmen als staatliches Recht, da ändern sich auch die Anforderungen an die Rechtswissenschaft.
Editorial
(2014)
In this article, I review select institutional and analytical traditions of Legal History in 20th century Germany, in order to put forth some recommendations for the future development of our discipline. A careful examination of the evolution of Legal History in Germany in the last twenty-five years, in particular, reveals radical transformations in the research framework: Within the study of law, there has been a shift in the internal reference points for Legal History. While the discipline is opening up to new understandings of law and to its neighboring disciplines, its institutional position at the law departments has become precarious. Research funding is being allocated in new ways and the German academic system is witnessing ever more internal differentiation. Internationally, German contributions and analytic traditions are receiving less attention and are being marginalized as new regions enter into a global dialogue on law and its history. The German tradition of research in Legal History had for long been setting benchmarks internationally; now it has to reflect upon and react to new global knowledge systems that have emerged in light of the digital revolution and the transnationalization of legal and academic systems. If legal historians in Germany accept the challenge these changing conditions pose, thrilling new intellectual and also institutional opportunities emerge. Especially the transnationalization of law and the need for a transnational legal scholarship offers fascinating perspectives for Legal History.
Protagonist des Buches des nigerianisch-kanadischen Historikers Bonny Ibhawoh (Hamilton, Ontario) ist das Judicial Committee of the Privy Council (JCPC), das 1833 formal als letzte Appellationsinstanz für die koloniale Gerichtsbarkeit im Britischen Empire installiert wurde. Das JCPC fungierte zugleich als Beratergremium der Krone und als letztinstanzliches Gericht mit einem unklaren Status: Die Richter des JCPC sprachen keine bindenden Urteile, sondern gaben Entscheidungsempfehlungen an die Krone, welche diese in Form von Orders in Council verbindlich erließ. Bislang hatte sich die historische Forschung auf die Rolle des JCPC bei der Entwicklung des Case Law in Regionen des sog. Old Empire, d. h. Kanadas, Australiens, Neuseelands und Irlands, konzentriert. Die vorliegende Monografie rekonstruiert zum ersten Mal seine Bedeutung für die Rechtsentwicklung in den afrikanischen Kolonien, allerdings ohne die Befunde in Bezug zu den Ergebnissen der Old Empire-Forschungen zu setzen. Dagegen erhält die Analyse besondere Tiefe durch die Auswertung der reichen archivalischen Quellen des JCPC, die Ibhawoh noch in einem »staubigen Keller in der Downing Street« konsultierte (22) und die inzwischen in die National Archives in Kew überführt wurden. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich von 1890 bis zum Ende der 1960er Jahre, als sich die unabhängig gewordenen ehemaligen Kolonien aus dem Rechtsprechungsverbund des Commonwealth lösten und die Appellation an das JCPC in ihren Verfassungen abschafften. ...
For centuries, it may have seemed as if standards of normative thinking now valid across the globe had first been instituted in Europe. These normative orders form the foundations of our verdicts that define and distinguish right and wrong, good and bad or even beautiful and ugly. But in order to better understand the global presence of such normative orders that evolved from within the European horizon, the history and implications of European expansion in the early modern era cannot be swept under the rug. ...
Der Begriff von den "Verfassungsvoraussetzungen" wurde von Herbert Krüger geprägt. Sie liegen in der "geistigen Grundlage" und einer "adäquaten Gestimmtheit, damit das [verfassungsrechtliche] Programm sich verwirklicht". Hier bricht sich eine pathetische Sprechweise Bahn: In diesem Sinne geht es um die Grundlagen der Verfassung und in gewisser Weise um mehr als nur das, was Recht ist. Auf dieser rhetorischen Wellenlänge sendet das sog. Böckenförde-Diktum und mit dieser Konnotation hat sich die Vereinigung der Staatsrechtslehrer im Jahr 2008 einer "Erosion von Verfassungsvoraussetzungen" angenommen. Daneben gibt es auch eine nüchtern-rechtsdogmatische Sprechweise, die zum Ausdruck bringt, dass eine Aussage keine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit erreicht und insofern weniger ist als Recht. Unklar an der Begriffsbildung Verfassungsvoraussetzung ist bereits, ob es sich um dasjenige handelt, was von der Verfassung respektive dem Verfassungsgeber normativ vorausgesetzt wird (etwa die teloi von Normen), oder um dasjenige, was der Verfassung de facto vorausgesetzt wird. Letzteres wird bisweilen auch als "Verfassungserwartung" bezeichnet. In die pathetische Bedeutung könnte nahezu alles eingelesen werden, auf dem die Verfassung aufruht: der status quo zur Zeit der Verfassungsgebung, Wertesystem, kulturelle Wurzeln, anthropologische Grundkonstanten. Schon in diesem semantischen Spannungsfeld läuft der Begriff der Verfassungsvoraussetzung Gefahr, an Unterscheidungskraft zu verlieren. Darüber hinaus büßt er ungemein an Trennschärfe ein, wenn sogar die Akzeptanz des Rechts und der Regelungsgrund bzw. -gegenstand der Verfassung in den Begriff einbezogen werden. ...
The article aims to investigate, under the aspect of translation, the process of legal appropriation and reproduction of international law during the course of the 19th century. An occidental understanding of translation played an important role in the so-called process of universalization in the 19th century, as it made the complexity of global circulation of ideas invisible. Approaches proposed by scholars of Postcolonial, Cultural and Translation Studies are useful for re-reading histories of the circulation of European ideas, particularly the international law doctrines, from a different perspective. The great strides made in Translation and Cultural Studies in the last decades, as well as the discernment practiced in the scholarship of Postcolonial Studies, are important for a broader and more differentiated understanding of the processes of appropriation and reproduction of the doctrines of international law during the 19th century. The present article begins by tracing the connection between translation and universalization of concepts in 19th century international law; after a short excursus on the Western idea of translation, the attention is focused on the translation of international law textbooks. The conclusive section is dedicated to a comparison between Emer de Vattel’s Droit des gens and Andrés Bello’s Principios de Derecho de Jentes.
Von Inter- und Transdisziplinarität wurde und wird viel gesprochen. Die oft karikierte "Antragslyrik" zur Gewinnung von Drittmitteln lebt davon. Eine wirkliche Durchdringung verschiedener Fächer findet dagegen nur selten statt, und zwar nicht nur aus Trägheit oder mangelnder Kompetenz. Spezialisierung und entsprechende Blickverengung, Fachsprachen, unterschiedliche Arbeitsziele und -bedingungen machen den Blick über den Tellerrand tatsächlich schwer. Aber gelegentlich gelingt doch etwas. Der Öffentlichrechtler Erk Volkmar Heyen, Emeritus der Universität Greifswald, hatte sich vorgenommen, die europäische Malerei daraufhin zu mustern, ob sich in ihr Motive finden, die sich auf gute und schlechte Politik, weltlichen und religiösen Staat, Verwaltung, Städte, Freiheit und Zwang, Wohlfahrt und Fürsorge, Juristen und anderes Staatspersonal beziehen, kurzum auf alles, was ein Gemeinwesen oder einen Staat ausmacht. Er hat dies, wenn auch mit vielen dankbar genannten Helfern, im Alleingang realisiert und auf diese Weise Interdisziplinarität wirklich praktiziert. ...
Post 9/11 haben Forschungen zur Geschichte des "Terrorismus" weltweit Konjunktur. Kaum eine neuere Überblicksdarstellung zur Geschichte der politischen Gewalt und der Staatsverbrechen kommt ohne "Terrorismus" und den Referenzpunkt "9/11" aus, darunter die auf einer älteren Monographie basierende, 2012 publizierte und auf den universitären Unterricht bzw. ein breiteres Lesepublikum zielende Introduction to Political Crime von Jeffrey Ian Ross, der 2011 erschienene historische Überblick über die Geschichte der Crimes Against the State. From Treason to Terrorism von Michael Head oder die von mehreren französischen Autoren 2010 verfasste Darstellung historischer Terrorismusphänomene Terrorismes: Histoire et Droit. Im Gegensatz zu älteren Darstellungen erscheint "Terrorismus" inzwischen als zentraler Zugang zur Geschichte politischer Gewalt, auch im Hinblick auf die grenzübergreifenden und internationalen Dimensionen sowie die rechtlichen und polizeilichen Gegenmaßnahmen des counter-terrorism. Allerdings konzentrieren sich die historische Forschung wie die Politik- und Rechtswissenschaft auf den modernen zeitgenössischen "Terrorismus" seit dem Ersten Weltkrieg und diskutieren Erscheinungsformen, Ursachen sowie Strategien zu dessen Bekämpfung und Bewältigung. Nur wenige der in den letzten Jahren erschienenen, teils auch neu aufgelegten Gesamtdarstellungen gehen zeitlich weiter zurück und beziehen die Zeit nach der Etablierung des "Terrorismusbegriffs" durch die Französische Revolution mit ein oder greifen gar bis zur Antike aus. So beginnt Randall D. Law seine 2009 publizierte Geschichte des Terrorismus mit dem Kapitel Terror and Tyrannicide in the Ancient World, gefolgt von Abschnitten über das Mittelalter und die Frühe Neuzeit. Antike und Mittelalter nur kurz streifend, sucht Martin A. Miller dagegen die Foundations of Modern Terrorism in der politischen Gewalt des frühneuzeitlichen Europa, deren Ursprünge er insbesondere in den konfessionellen Konflikten verortet. ...
Jubiläen drängen zur Standortbestimmung. Im Jahr 2014 feiert die Frankfurter Goethe Universität ihren 100. Geburtstag. Man lud zu Bilanzen ein, zum Blick nach vorn, auf Erfahrungen und Erwartungen der Rechtswissenschaft und ihrer Teildisziplinen. In diese Spannung stellt sich auch dieser Beitrag zu den Perspektiven des Fachs ‚Rechtsgeschichte‘. Es wird deswegen nur kurz um 100 Jahre (I.), wenig um die Zeit nach 1945 (II.), weit mehr um Rahmenbedingungen rechtshistorischen Forschens in der ‚Berliner Republik‘ (III.) – und um Zukunftsperspektiven des Fachs gehen (IV.).
Ich möchte dem Direktor, Herrn Professor Thomas Duve, meinen aufrichtigsten Dank dafür sagen, dass ich die Rede zum Beginn einer neuen Phase im mittlerweile langen Leben des Frankfurter Instituts halten darf. Für einen Rechtshistoriker handelt es sich um eine wirkliche Ehre, hat doch das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte seit 1964, seinem Gründungsjahr, dank seiner Leiter – u.a. Helmut Coing, Dieter Simon, Michael Stolleis und Thomas Duve, die allesamt herausragende, allgemein anerkannte Wissenschaftler waren (und sind) – die Studien zur mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte wesentlich vorangetrieben und sich damit weltweit als wichtigstes Forschungszentrum durchgesetzt. ...
Rezension von: Barbara Wolbring: Trümmerfeld der bürgerlichen Welt. Universität in den gesellschaftlichen Reformdiskursen der westlichen Besatzungszonen (1945 –1949). Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 87, Göttingen 2014, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-5253-6014-9 488 Seiten, 69,99 Euro.
Das Verhältnis zwischen den Frankfurtern und ihrer Universität ist ein wechselvolles: gestiftet und großzügig unterstützt von Bürgern und Stadtpolitikern, gepflegt in den harten Jahren der Inflation, gleichgeschaltet und wissenschaftlich ausgehungert während des Nationalsozialismus, entfremdet und abgelehnt nach der Studentenrevolte in den 1960er und 1970er Jahren, wiederentdeckt ab den 1980er Jahren, geschätzt und gefördert seit der (Rück-)Verwandlung in eine Stiftungsuniversität (2008).
In der Debatte über die Entscheidung des EGMR zum Burka-Verbot in Frankreich läuft einiges gerade ziemlich schief. Viele Liberale – an vorderster Stelle im Verfassungsblog selbst – empören sich geradezu über die Entscheidung, während diese andererseits im Namen der Geschlechtergleichheit von Leuten verteidigt wird, die man bislang nicht gerade als deren Vorkämpfer in Erinnerung hatte. [...]
Gegenstand des Beitrages ist das Konzeptionsproblem der juristischen Schlüsselqualifikationen, das bisher auf der Ebene der Gesetzgebung, der Wissenschaft und der Praxis ungelöst ist. Gerade diese Tatsache könnte paradoxerweise mittel- und langfristig dazu führen, dass sich das Profil rechtswissenschaftlicher Fakultäten schärft, die Schlüsselqualifikationen in ihre rechtswissenschaftliche Ausbildung systematisch, aber nicht naiv, integrieren. Dazu muss ein funktionaler Blick auf die in den universitären Alltag zu integrierenden Schlüsselqualifikationen geworfen werden. Diese sind nicht selbsterklärend, sondern lediglich Mittel, die einem bestimmten Zweck dienen, der selbst wieder begründungsbedürftig ist. Wer als Studierender von einer Profilbildung juristischer Fakultäten profitieren will, sollte sich mit den zunehmend deutlicher werdenden Entwicklungen auseinander setzen, die dazu führen, Schlüsselqualifikationen auf eine je charakteristische Weise in den Ausbildungsalltag einer Fakultät einzubinden - oder aus diesem auszuschließen. Zu wünschen wäre, dass sich über kurz oder lang ein hochschulübergreifendes Forum herausbildet. Ziel wäre es, die Praxisrelevanz der rechtswissenschaftlichen Ausbildung zu steigern und deren Hinwendung zu rechtsdidaktischen, deontologischen und konzeptionellen Fragen zu ermöglichen, ohne das wissenschaftliche Fundament der Hochschulen und deren Autonomie einzuschränken, sondern beides im Idealfall zu stimulieren. Die Verfasser, die beide seit Jahren Seminare am Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen des Fachbereichs FB 01 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main leiten, stellen damit keine Prognose auf, dass die Integration von Schlüsselqualifikationen im hier beschriebenen Sinn flächendeckend stattfinden oder gelingen wird. Nichtsdestoweniger zeigt sich am Umgang mit den Schlüsselqualifikationen exemplarisch, welche Analysen und Ableitungen eine Hochschule aus dem gesetzlich vorgegebenen Dialog zwischen Theorie und Praxis entwickelt hat. Hieraus lassen sich wiederum Schlussfolgerungen über den Zustand der Hochschulausbildung in Deutschland ziehen. Nach Auffassung der Autoren haben Hochschulen mit inklusivem Ansatz eine bessere Chance zur Bewahrung der eigenen Autonomie als solche, die sich gegenüber tendenziell übergriffigen Akteuren aus Wirtschaft und Politik (vermeintlich) kategorisch abschotten. Hochschulen, die das Stadium einer leitbildgetreuen Dialogfähigkeit erreichen, haben es einfacher, neben ihrer Wettbewerbsfähigkeit auch ihr Kernanliegen zu behaupten. Die Bedeutung von Hochschulen, die ihre Augen vor einer Aufweichung des ihnen zukommenden Forschungs-, Lehr- und Bildungsauftrags verschließen, wird, so die Prognose der Autoren, in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik auf Dauer schwinden.
Der Entwicklung eines Instrumentes, eines standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews zur Messung von Einstellungen zu Recht und Gesetz, werden in Teil A der Arbeit theoretische Überlegungen vorangestellt. Der in der Rechtswissenschaft zentrale und umstrittene Begriff „Recht“ wird nur in seiner aktuellen und allgemeinen Bedeutung aufgenommen, in einer allgemeinen Bedeutung wie sie von Laien erfasst wird. Der Begriff „Recht“ wird weiter eingegrenzt auf ein Normverständnis in strafrechtlicher Sicht.
Alltägliche Situationen aus verschiedenen Gebieten des Strafrechts (Fälle) sollen die „Items“ bilden, zu denen Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene aus unterschiedlichen Schichten der Bevölkerung und mit verschiedenem Bildungsstand ihre Auffassungen aufschreiben. Begriffe wie Recht, Norm, Moral, Einstellung, Meinung, Stereotyp, Vorurteil und auch Überlegungen zum Verständnis von Recht und Gesetz als „Wert“ werden aufgenommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Forschungsverfahrens erörtert.
5 Hypothesen werden formuliert zu Einstellungen von Recht und Gesetz und zur Wert-Orientierung von Individuen.
Vielfältige Überlegungen zur Entwicklung der Items (der Fälle) des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews und der den Befragten vorzulegenden Stufen-Antworten stehen an. Die zu den einzelnen Items vorgegebenen Stufen-Antworten sollen Normorientierung, Einstellungen zu Recht und Gesetz, in verschiedenem Ausmaß abbilden. Der Inhalt wenigstens einer Item-Stufen-Antwort entspricht der Norm und der Inhalt einer Antwort ist klar nicht normorientiert. Die zusätzlich formulierten alternativen Stufen-Antworten zwischen einer Antwort mit klarer Normorientierung und einer Antwort mit fehlender Normorientierung sind „mehr oder weniger normorientiert“, sie berücksichtigen Aspekte der Normorientierung. Jene werden dargelegt und diskutiert. Besonders beachtet wird die Punkt-Bewertung der entworfenen Stufen-Antworten. Jene bilden schließlich den Einstellungs-Score des Individuums, den „Messwert“, der Auskunft gibt über seine individuelle Normorientierung, seine Einstellung zu Strafrecht und Gesetz.
Es wird im Voraus festgelegt, welche „Summen-Scores“ eine „positive“ Einstellung, welche nur eine „neutrale“ und welche „Summen-Scores“ eine „negative“ Einstellung zu Recht und Gesetz abbilden.
Voruntersuchungen zum Verständnis der Items (der Fälle), eine Überprüfung der Item-Formulierungen, Untersuchungen zum Verständnis der Test-Instruktion und zur Durchführung des Verfahrens mit Hilfe von Befragungen von etwa 100 Jugendlichen und Erwachsenen aus unterschiedlichen sozialen Schichten und mit verschiedenem Bildungsgrad führen in 2006 schließlich zur Endfassung des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews. Jenes wird dargestellt zusammen mit den entworfenen zusätzlichen Fragen zur Person der Untersuchungsteilnehmer.
Teil B der Arbeit beschreibt und diskutiert erste empirische Befragungen von 13 anfallenden Stichproben mit dem Intensiv-Interview, die in den Jahren 2006 bis 2010 mit 100 Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Studierenden einer Universität oder Hochschule, Schülern der 9. Klasse einer Hauptschule und Schülern der 11. Klasse zweier Gymnasien durchgeführt wurden.
Die einzelnen Stichproben mit ihren Personmerkmalen werden charakterisiert.
Stets wird überprüft, ob die ermittelten Ergebnisse die formulierten Hypothesen eher unterstützen oder ob die Hypothesen mit den erhobenen Daten nicht begründet werden können.
Validierungsbemühungen zum Verfahren beziehen sich in den Stichproben 1-5 auch auf die Beantwortung einzelner Items. Sie überprüfen, welche Items die Befragten relativ ähnlich beantworten und zu welchen Items die Testpersonen in unterschiedlicher Weise Stellung nehmen.
Zu 13 anfallenden Stichproben wird gefragt: lassen sich mit dem neuen Verfahren Unterschiede in der Einstellung zu Recht und Gesetz zwischen den Befragten beschreiben? Haben weibliche Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene statistisch bedeutsam positivere Einstellung zu Recht und Gesetz als männliche? Können statistisch bedeutsame geschlechtsspezifische Differenzen bei berichteten Konflikten mit dem Gesetz nachgewiesen werden? Gibt es statistisch bedeutsame Unterschiede in den Einstellungen zu Recht und Gesetz zwischen Schülern der 9. Klasse Hauptschule, Schülern der 11. Klasse Gymnasium und einer homogenen Stichprobe von Studierenden einer Universität oder Hochschule?
Zusätzlich erhoben werden die religiöse und politische Orientierung der Probanden.
Jene werden in ihrer Beziehung zu den Einstellungen zu Recht und Gesetz untersucht und verglichen.
Zur Wert-Einstellung der Probanden wird mit einem dafür entworfenen Verfahren untersucht, welche Position erhält der Wert-Bereich „Freiheit, Rechtssicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz“ im Vergleich zu neun weiteren Wert-Bereichen in den drei Status-Gruppen?
Der Beitrag zeigt, dass zivilrechtliche (Sanktions-)Normen verhaltenssteuernd wirken und Marktstrukturen beeinflussen, i.e. sie haben regulierende Wirkung. Die angemahnte Konsequenz dieser Beobachtung liegt darin, dass sich eine zeitgenössische Zivilrechtswissenschaft für eine methodisch abgesicherte Folgenbeurteilung bei der Rechtsanwendung öffnet, d.h. diese bereits bei der Interpretation der lex lata berücksichtigt. Wie dieses Desiderat umgesetzt werden kann, wird anhand von drei einschlägigen Beispielen illustriert. Dabei zeigt sich, dass nicht verkannt werden darf, dass die funktionale Betrachtung jenseits des Wirtschafts- und bürgerlichen Vermögensrechts an Grenzen stoßen kann. Dies kann aber nicht abstrakt behauptet, sondern muss stets konkret begründet werden, um den dann angezeigten Methodenwechsel zu rechtfertigen.
How special are they? - Targeting systemic risk by regulating shadow banking : (October 5, 2014)
(2014)
This essay argues that at least some of the financial stability concerns associated with shadow banking can be addressed by an approach to financial regulation that imports its functional foundations more vigorously into the interpretation and implementation of existing rules. It shows that the general policy goals of prudential banking regulation remain constant over time despite dramatic transformations in the financial and technological landscape. Moreover, these overarching policy goals also legitimize intervention in the shadow banking sector. On these grounds, this essay encourages a more normative construction of available rules that potentially limits both the scope for regulatory arbitrage and the need for ever more rapid updates and a constant increase in the complexity of the regulatory framework. By tying the regulatory treatment of financial innovation closely to existing prudential rules and their underlying policy rationales, the proposed approach potentially ends the socially wasteful race between hare and tortoise that signifies the relation between regulators and a highly dynamic industry. In doing so it does not generally hamper market participants’ efficient discoveries where disintermediation proves socially beneficial. Instead, it only weeds-out rent-seeking circumventions of existing rules and standards.
In der Krise des individualistischen Kausalitäts- und Schuldzuordnungsdenkens reagiert das Recht zunehmend mit Kollektivierungen: Verantwortung für technische Risiken muss demnach von subjektiv-orientierten Zurechnungsfragen nach individueller Verursachung und Verschulden abstrahieren und in diesem Sinne objektiv zugerechnet werden, sei es einem Betrieb, einem Unternehmen oder sei es auch einer sonstigen Verbindung von Menschen und Dingen. Die Mechanismen der kollektivierenden Verantwortungszumutungen reichen dabei von einer Ausdehnung der Kausalhaftung als Gefährdungshaftung über eine weitere Verbindung von Haftungssubjekten zu besonderen Risikoassoziationen bis zu einer Re-Personalisierung der Haftungsverantwortlichkeit. Vor diesem Hintergrund lassen sich Verschiebungen der rechtlichen Verantwortungszuordnung nachzeichnen, die vor allem in informationstechnischen Kontexten beobachtbar sind und beispielsweise in den Exzessen von Flashmobs oder auch im Flash Trading des Hochfrequenzhandels auf weitere Herausforderungen stoßen.
Hybridhaftung im Internet
(2014)
In den Informationstechnologien zeichnen sich Verschiebungen der rechtlichen Verantwortungszurechnung ab, die auf tiefgreifende Veränderungen der bisherigen, individualistisch ausgerichteten Handlungstheorie des Rechts hindeuten. Verantwortungszuschreibungen für technische Risiken müssen demnach zunehmend von subjektiv-orientierten Zurechnungsfragen nach individueller Verursachung und Verschulden abstrahieren, in diesem Sinne also objektiviert und kollektiviert werden. Diese Entwicklungen werden besonders an den für „mittelbare Rechtsverletzungen“ eingesetzten Haftungsmodellen der immaterialgüterrechtlichen Störer- und Täterhaftung erkennbar. Die vielfältigen, kaum noch systematisierbaren Einzelfälle von Schutzrechtsverletzungen im Internet zeigen dabei, dass Fragen nach technischen Verantwortlichkeiten und zumutbaren Prüfpflichten von Intermediären allenfalls durch ein technologisch informiertes Recht zu beantworten sind. Es bedarf daher einer technologisch aufgeklärten Sicht, die über rein rechtsdogmatische oder ökonomische Betrachtungen hinausweist. Die technologische Aufklärung zielt auf eine Kritik des Wissens. Sie erweitert das systemtheoretische Kritikprogramm der soziologischen Aufklärung um eine techniksoziologische Perspektive, wie sie insbesondere in den Science and Technology Studies zu finden ist.
Concepts of legal capacity and legal subjectivity have developed gradually through intermediate stages. Accordingly, there are numerous types of legal subjects and partial legal subjects, and ever-new types can develop, at the latest once the law confronts new social and technological challenges. Today such challenges seem to be making themselves felt especially in the field of information and communication technologies. Their specific communicative conditions resulting from the technological networking of social communication have a particularly pronounced influence on legal attributions of identity and action, and hence above all on issues of liability in electronic commerce. Here in particular it is becoming increasingly difficult to distinguish concrete human actors and, for example, to identify them as authors of declarations of intent or even as individually responsible agencies of legal transgressions. The communicative processes in this area appear instead as new kinds of chains of effects whose actors seem to be more socio-technical ensembles of people and things – whereby the artificial components of these hybrid human being-thing linkages can sometimes even be represented as driving forces and independent agents.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass es „einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen [kann] , wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Intern et zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind“ (BGHZ 196, 101). Eine techniksoziologische Analyse dieser Rechtsprechung zum vermögensrechtlich bestimmten, abstrakt berechneten Nutzungsausfallersatz legt demgegenüber eine andere Begründung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nahe. Der alternative Leitsatz lautet: Wird dem Inhaber eines Internetanschlusses die Möglichkeit genommen, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, so ist ihm auch wegen eines hier durch hervorgerufenen immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren .
Lernen im fiktiven Strafprozess : Jura-Studierende der Goethe-Uni nehmen an »Moot Court« teil
(2015)
Unter der Leitung von Prof. Dr. Matthias Jahn (Goethe-Universität und im zweiten Hauptamt Richter am OLG Frankfurt) sowie des Rechtsanwalts und wissenschaftlichen Mitarbeiters des Lehrstuhls, Fabian Meinecke, hatten Frankfurter Studierende erstmals die Gelegenheit, selbst in die Robe eines Staatsanwalts oder Strafverteidigers zu schlüpfen – und das ist wörtlich zu verstehen. Marcel Behrendt und Bastian Schmack berichten von ihren Erfahrungen.