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This paper reexamines the current legal landscape regarding the protection of trade marks and other industrial property rights in signs on the Internet. It is based on a comparative analysis of EU and national laws, in particular, German, U.S., and U.K. law. It starts with a short restatement of the principles governing trade mark conflicts that occur within a particular jurisdiction (part 2) and proceeds to the regulation of transnational disputes (part 3). This juxtaposition yields two basic approaches. Whereas trade mark conflicts within closed legal systems are generally adjudicated according to a binary either/or logic, transnational disputes are and should indeed be solved in a way that leads to a fair coexistence of conflicting trade mark laws and rights under multiple laws. This paper explains how geolocation technologies can alleviate the implementation of the principle of fair coexistence in concrete cases.
Die Verkleidung des Richters und die Verkleidung der Muslima sind ähnlich, weil sie beide aus einer Abschirmung rühren, die auf gleiche Weise dogmatisch besetzt ist. Auch wenn, zumindest in der deutschen Übersetzung des Koran, mit der Bedeckung der Haare die Keuschheit, Sittsamkeit oder Schamhaftigkeit der Frau und mit der Verkleidung des Richters seine Neutralität symbolisiert oder umgesetzt werden soll, gibt es doch eine Entsprechung, und die liegt in der Abschirmung. Wenn man hijab mit Absperrung oder Verhüllung übersetzt, wie das einige vorschlagen, dann tragen Richter auch einen hijab.
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...
Einführung
(2017)
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...
Rom ist schon oft als eine "Kultur der Invektive" beschrieben worden, deren kennzeichnendes Merkmal mithin darin bestand, dass Auseinandersetzungen mittels öffentlicher, verbaler Angriffe auf die Ehre des Gegners geführt wurden. Ein prominentes Beispiel in der Überlieferung bildet das sogenannte convicium. Dabei handelt es sich um ein Geschrei oder eine laute Schmährede, mittels derer jemand öffentlich angegriffen und in seiner Ehre herabgesetzt wird. Eingesetzt wurden convicia in vielfältigen Kontexten, beispielhaft seien hier die Sanktion von Sittenverstößen, etwa durch Zuhälterei, oder die Mahnung und Sanktionierung säumiger Schuldner genannt. Der vorliegende Beitrag wendet sich der Frage zu, inwieweit man in convicia Formen außergerichtlicher Konfliktlösung erkennen kann. ...
The pointed commentary published on Verfassungsblog over the last week—coming from different perspectives and informed from different experiences—shows the potential of such debates. In the case of Greece, they are an important addition to a discourse focusing too much on austerity or debt sustainability.
"Gleichstellung ohne Männer" und "Mann kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" bzw. "Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" titeln die Zeitungen zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Dienstag (10. Oktober 2017). Gerügt wird, dass Gleichstellung "nicht nur Frauensache" bzw. kein "reines Frauenthema" sei. Und die Kommentarspalten sind einmal mehr voll wütenden Aufruhrs.
Geschlechtliche Vielfalt ist auch rechtlich mehr als Zweigeschlechtlichkeit, so das BVerfG in seinem Beschluss zur "dritten Option": Das aktuelle Personenstandsrecht ist verfassungswidrig, soweit es dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Ebenso revolutionär wie das Ergebnis ist auch die Begründung: Der Senat ordnet den Schutz der Geschlechtsidentität erstmals nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Im Rahmen des Symposiums wirft dieser Beitrag einen Blick auf die freiheitsrechtliche Begründung und arbeitet heraus, warum es wichtig ist, Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte nicht isoliert voneinander zu betrachten.
Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde vom Gesetzgeber endlich anerkannt, auch das Verfassungsgericht wird dagegen nichts mehr unternehmen können, das hoffe ich zumindest. Wer seine Zeichen und Gesetze dennoch exklusiv halten will, sollte darum darüber nachdenken, auf Alternativbegriffe zur Ehe umzusteigen.
Wozu VB?
(2017)
Die eifrigste Bestrebung der Kinder besteht darin, so hat es zumindest Sigmund Freud einmal behauptet, "zu erfahren, was die Eltern miteinander tun, woraus dann die Kinder werden." Was treibt die Kinder in die Welt? Haben die Kinder Juristen als Eltern, dann dürften sie bald eher nach den Gründen als nach dem Treiben fragen.
Wenn Rechtstexte auf literarische Texte treffen, dann treffen Wahrheitsformen aufeinander. Es treffen unterschiedliche Weisen, Wahrheit zu produzieren, aufeinander. Zu den zahlreichen Unterschieden gehören, historisch bedingt, unterschiedliche Stile, die sich um die Objektivierung und "Subjektivierung" der Aussagen bilden. Das fängt bei den banalen "wir" und "man" rechtswissenschaftlicher Texte an, geht über allgemein gehaltene, enthistorisierende und systematisierende Definitionen bis zu einem Fussnotenapparat, der in manchen Rechtstexten beinahe jede Aussage als nachweisbare Aussage absichern soll. Die Rechtswissenschaft, zumal die deutsche, pflegt bei ihren Wahrheitsformen objektivierende Stile, die Literaturwissenschaft tut das nicht, nicht in dem Maße, sie lässt das Subjekt stärker in die Aussage einbrechen. Die Lage zwischen diesen beiden Disziplinen ist allerdings kompliziert, weil wiederum das Recht eine wirksame Subjektivierungsinstanz ist, die eben die Instrumente zur Verfügung stellt, um Aussagen an Subjekte zu binden. Sie hat die Unterschrift und den Urheber erfunden. In dieser Lage kann man also nicht einfach das Subjektive gegen das Objektive ausspielen. Von Anfang aber über das Zusammentreffen von Literatur und Recht in objektivierenden Stilen zu schreiben, schafft eine asymmetrische Ausgangslage, die ich gerne zugunsten einer symmetrischen Ausgangslage umgehen möchte – soweit das möglich ist. ...
Die Dritte Option: Für wen?
(2017)
Sollte der Gesetzgeber eine Dritte Option im Personenstandsrecht einführen, so wird er sich damit auseinandersetzen müssen, wer Zugang zu dieser Dritten Option erhalten soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, was sich aus der Entscheidung vom 10. Oktober 2017 dazu entnehmen lässt: Muss die dritte Option neben inter*geschlechtlichen Menschen auch allen anderen offen stehen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen?
Die Mühlen des Rechts mahlen langsam, aber gerecht. Zu dieser Abwandlung eines berühmten Sprichworts mag derjenige greifen, wer das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Versammlungsrecht liest. Am 25.10.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Tornado-Einsatz vom G8-Gipfel in Heiligendamm – über zehn Jahre, nachdem die damaligen Bundessprecher*innen der GRÜNEN JUGEND Jan Philipp Albrecht und Paula Riester gegen den Einsatz geklagt hatten. Gerade weil sich die staatliche Praxis im Umgang mit Versammlungen in jüngster Zeit immer stärker militarisiert und zugleich präventiv ausgerichtet hat, kommt dem leider in der Öffentlichkeit nicht hinreichend rezipierten Urteil (Pressemitteilung des BVerwG zu 6 C 45.16) eine grundsätzliche Bedeutung zu. ...
It seems that the BVerfG has learned a lesson. Yesterday’s referral about the the European Central Bank’s policy of Quantitative Easing (QE) sets a completely different tone. It reads like a modest and balanced plea for judicial dialogue, rather than an indictment. Fifty years after the original event, a new Summer of Love seems to thrive between the highest judicial bodies. It shows no traces of the aplomb with which Karlsruhe presented its stance to Luxembourg three years ago.