Rechtswissenschaft
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Der Beitrag erläutert aus rechtswissenschaftlicher Sicht, welche Begriffe, Perspektiven und Methoden zur Beantwortung folgender Frage geeignet sind: Wie lässt sich erklären, dass das gerade einmal ca. 200 Jahre alte Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“, dessen Legitimität stets heftig umstritten war, praktisch weltweite Anerkennung in nationalen, supranationalen und völkerrechtlichen Rechtsquellen finden konnte und die globalen Handels- und Kommunikationsströme auch tatsächlich wirksam reguliert? Oder anders gewendet: Wie kann ein schwacher Geltungsanspruch eine faktisch wirkmächtige Ordnung hervorbringen? Nach kritisch-diskurstheoretischen Ansätzen bildet der Streit um Rechtfertigungen den zentralen Treiber normativer Ordnungen. Der Aufsatz zeigt jedoch, dass im Hinblick auf das „geistige Eigentum“ normexterne Bedingungen wie technischer Fortschritt und der Wandel der allgemeinen Wirtschaftsordnung von entscheidender Bedeutung waren und der Frage nach den Gründen z.T. logisch vorausliegen. Schließlich wird gezeigt, dass sozialontologische Analysen besonders gut geeignet erscheinen, strukturelle Normativität/Macht zu adressieren, die unterhalb expliziter Rechtfertigungen bzw. im „Hintergrund“ angesiedelt ist, so wie Sprache generell die logische Voraussetzung für ein rechtfertigendes Rede-und-Antwort-Stehen bildet.
Der Beitrag stellt zunächst dar, dass und warum dem geltenden UWG ein schlüssiger innerer Zusammenhang fehlt, und zwar sowohl im Hinblick auf den Prüfungsaufbau für Ansprüche als auch im Hinblick auf die im Gesetz zum Tragen kommenden materiellen Systematisierungskriterien. Sodann wird ein Vorschlag für einen alternativen Gesetzesaufbau unterbreitet, der am unverändert richtigen Gedanken festhält, wonach Wettbewerbsverhalten in seinen komplexen Auswirkungen auf sämtliche Marktteilnehmer ganzheitlich zu erfassen und zu regulieren ist, während die Orientierung an Gruppen von Marktteilnehmern zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen führt. Folglich bilden im unterbreiteten Vorschlag nicht die Schutzsubjekte des UWG, sondern der Unwertgehalt der geschäftlichen Handlung (Irreführung, Aggressivität, sonstige Wettbewerbsverfälschung) das primäre Systematisierungskriterium. Übergeordnetes Ziel des Vorschlags ist es, die methodengerechte Anwendung des geschriebenen Rechts zu erleichtern und auf diese Weise gesetzesferne Eigenrationalitäten der Praxis einzuhegen.
Der Beitrag nimmt zu den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2019 in Sachen HHole (for Mannheim) u.a., wonach die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG darstellt, kritisch Stellung. Hinterfragt wird insbesondere, worauf sich Entstellungen oder Beeinträchtigungen gem. § 14 UrhG beziehen, was also unter einem „Werk“ gem. § 14 UrhG zu verstehen ist.
Die rechtshistorische Forschung konzentriert sich auf die Herausbildung spezifisch juristischer Figuren wie das frühneuzeitliche Privileg oder das spätere „geistige Eigentum“. Die Geschichte des urheberrechtlichen Werkbegriffs – immerhin der Gegenstand der „Werkherrschaft“ des Urhebers – hat demgegenüber verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit erfahren. Dabei ist letztlich unstreitig, dass auch die Vorstellung eines von seinen Verkörperungen unabhängigen und daher abstrakt-immateriellen, eigentumsfähigen Werks keine gegebene Wirklichkeit darstellt, sondern erst seit dem Ende des 18. Jahrhunderts etabliert ist. Der Beitrag historisiert das Urheberrecht ausgehend von seiner – so die Hypothese – vorgestellten Wirklichkeit. Betrachtet werden drei Vorbedingungen, die das juristische Reden und Denken in Kategorien eines abstrakt-unkörperlichen, eigentumsfähigen Werks und damit zugleich das „geistige Eigentum“ an diesem Werk möglich gemacht haben: Reproduktionstechnologien, das Ideal des genialen Werks und die dezentral-anonyme Marktwirtschaft.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist einseitig auf die Löschung rechtswidriger Inhalte ausgerichtet. Vorzugswürdig erscheint demgegenüber ein ganzheitlicher Regulierungsansatz, der darauf abzielt, dass Anbieter großer Universalplattformen gleichermaßen rechtswidrige Inhalte löschen und rechtmäßige Kommunikation nicht willkürlich beeinträchtigen. Dazu wird hier ein konkreter Entwurf zur Änderung des NetzDG nebst Begründung vorgelegt.
Built to colonize
(2019)
Through digitalization, the social importance of copyright law has grown considerably. Moreover, the culture of exclusivity established by copyright law conflicts fundamentally with the culture of access prevalent on the internet. An example for this is the dispute over the EU’s latest copyright directive. Does it ring in the end of the internet as we know it, or does it »only« see to fair remuneration for those working in the creative economy?
The issue of data security has become increasingly complex in the age of the internet and artificial intelligence. The developments seem to be almost unmanageable in some areas. Cooperation between jurisprudence and information technology is the only thing that can protect the individual and certain social groups from discrimination.
Durch die Digitalisierung ist die soziale Bedeutung des Urheberrechts stark gewachsen. Die vom Urheberrecht etablierte Exklusivitätskultur steht überdies in einem fundamentalen Konflikt mit der im Internet vorherrschenden Zugangskultur. Ein Beispiel hierfür ist der Streit um die jüngste Urheberrechtsrichtlinie der EU.
Das Thema Datenschutz wird in Zeiten von Internet und künstlicher Intelligenz immer komplexer. Die Entwicklungen scheinen in manchen Bereichen kaum noch beherrschbar zu sein. Nur ein Zusammenspiel von Rechtswissenschaft und Informatik kann den Einzelnen und bestimmte gesellschaftliche Gruppen vor Diskriminierung schützen.
Se il legislatore volesse incriminare nuove condotte o aggravare il trattamento sanzionatorio previsto per tipologie di condotte già penalmente rilevanti, lo potrebbe fare solo con efficacia per il futuro.
Il divieto costituzionale di retroattività impedisce, da un lato, che un comportamento penalmente irrilevante possa essere soggetto a sanzione penale dopo la sua commissione e, dall’altro lato, che una condotta già penalmente rilevante possa essere oggetto di un incremento del trattamento sanzionatorio rispetto a quello previsto al momento del fatto.
Qualora un comportamento penalmente irrilevante al momento della sua commissione diventi, al contrario, penalmente rilevante a seguito del verificarsi di un cambio di interpretazione giurisprudenziale oppure finisca per essere sanzionato (in astratto) con pene più sfavorevoli, quali garanzie sono riconosciute al cittadino?
La Corte costituzionale nel 1988 aveva dichiarato la parziale illegittimità costituzionale della disciplina dell’ignorantia legis, consacrando il principio secondo cui l’ignoranza inevitabile della legge penale scusa il soggetto. Principio che però non ha impedito in tutti questi anni alla giurisprudenza (di legittimità, anche nella sua massima istanza) di riconoscere ai mutamenti giurisprudenziali sfavorevoli efficacia retroattiva, quindi rispetto a fatti già verificatisi.
Più recentemente si è diffusa, su impulso della Corte di Strasburgo, l’idea secondo cui i mutamenti giurisprudenziali peggiorativi non possono retroagire solo laddove imprevedibili.
Secondo l’opinione tuttora maggioritaria, il divieto di retroattività non potrebbe o non dovrebbe svolgere alcun ruolo di garanzia in questi casi in quanto il riconoscimento del medesimo divieto anche rispetto ai mutamenti giurisprudenziali in malam partem determinerebbe l’equiparazione del “diritto giurisprudenziale” alla legge sul piano delle fonti del diritto penale, equiparazione evidentemente insostenibile sulla base del nostro modello costituzionale di separazione dei poteri. È davvero così?
Il lavoro affronta, in prospettiva anche europea e comparata, il tema delle garanzie costituzionali riconosciute al singolo cittadino a fronte del verificarsi di un mutamento giurisprudenziale (soprattutto in seno alle Sezioni unite) produttivo di conseguenze sfavorevoli.
Über problematische Straßennamen und Denkmäler wird politisch debattiert. Wie der öffentliche Raum aussieht, wird gemeinhin nicht als juristische Frage behandelt. Trotzdem taucht die Frage, was die Gesellschaft im öffentlichen Raum sehen will, auch als rechtliches Argument auf. Wann erkennt der Diskurs solche Fragen politischer Ästhetik als juristisches Argument an? Und welche Bedingungen entscheiden darüber?
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. ...
Gestern hat sich hier im Blog eine interessante Kontroverse entsponnen über meine These, dass der Anruf des Bundespräsidenten bei Kai Diekmann die Pressefreiheit desselben und seiner Bildzeitung unangetastet gelassen hat. Wir haben Dieter Grimm, den ehemaligen BVerfG-Richter und Rektor des Wissenschaftskollegs, um ein klärendes Wort gebeten und die Gelegenheit genutzt, ihm auch noch einige weitere Fragen zur Affäre um den Bundespräsidenten zu stellen.