Rechtswissenschaft
Refine
Year of publication
Document Type
- Working Paper (401)
- Article (373)
- Review (259)
- Conference Proceeding (119)
- Part of a Book (57)
- Part of Periodical (56)
- Book (51)
- Contribution to a Periodical (36)
- Doctoral Thesis (31)
- Report (14)
- Preprint (6)
- Periodical (3)
- Habilitation (1)
- Other (1)
- Study Thesis (1)
Language
- German (1004)
- English (369)
- Italian (12)
- French (8)
- Multiple languages (6)
- Portuguese (5)
- Spanish (3)
- mis (1)
- Polish (1)
Is part of the Bibliography
- no (1409)
Keywords
- Deutschland (71)
- Aktienrecht (17)
- Kapitalmarktrecht (16)
- Börsenrecht (12)
- Coronavirus (12)
- Corporate Governance (12)
- Börsenordnung (11)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (10)
- USA (10)
Institute
- Rechtswissenschaft (1409)
- Präsidium (85)
- Sustainable Architecture for Finance in Europe (SAFE) (61)
- Exzellenzcluster Die Herausbildung normativer Ordnungen (56)
- Wirtschaftswissenschaften (54)
- House of Finance (HoF) (53)
- Center for Financial Studies (CFS) (48)
- Foundation of Law and Finance (41)
- Geschichtswissenschaften (24)
- Neuere Philologien (20)
Englische Fassung: Contracting Worlds: Invoking Discourse Rights in Private Governance Regimes (Annual Lecture Edinburgh 1997) Social and Legal Studies 9, 2000, 399-417. Italienische Fassung: Mondi contrattuali. Discourse rights nel diritto privato. In: Gunther Teubner, Diritto policontesturale: Prospettive giuridiche della pluralizzazione dei mondi sociali. La città del sole, Neapel 1999, 113-142. Portugiesische Fassung: Mundos contratuais: o direito na fragmentacao de regimes de private governance. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 269-298.
Im folgenden sollen Alternativen des Delisting, der Beendigung der Notierung eines zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmens, erörtert werden. Dieses Thema hat mit der Berücksichtigung im Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (III. FMFG) erneut an Aktualität gewonnen. Einleitend wird ein Überblick über das Delisting im engeren Sinne (d. h. ohne vorangehende Umwandlung), also den Börsenrückzug nur auf Antrag der Gesellschaft ohne Änderung der Rechtsform des betreffenden Unternehmens, gegeben. Dabei wird sich der Beitrag darauf beschränken, den Totalrückzug (sog. going private ) zu untersuchen. Das Interesse an einem going private kann vielfältiger Natur sein. In Betracht kommt beispielsweise ein vollständiger Börsenrückzug, um den börsenrechtlichen Publizitätspflichten zu entkommen und somit durch die abnehmende Transparenz aus den Negativschlagzeilen zu gelangen, um Kosten zu senken, um einer Aufkaufgefahr entgegenzutreten oder sogar um ein freezeout von Kleinaktionären vorzubereiten. Allerdings sind neben den börsenrechtlichen Voraussetzungen insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen unklar und erschweren daher einen praktikablen Totalrückzug. In der Beratungspraxis kann jedenfalls nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, welche gesellschaftsrechtlichen und börsenrechtlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein reguläres going private vonstatten gehen kann. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn man sich die unterschiedlichen Lösungsvorschläge zur Beteiligung der Hauptversammlung vergegenwärtigt, wobei insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Mehrheit die unterschiedlichsten Ansichten vertreten werden [dazu unten I 1) b)] und zudem eine klärende Rechtsprechung fehlt. Deshalb wird eine rechtssichere Alternative zum regulären going private vorgestellt, die es einer rückzugsgeneigten Gesellschaft ermöglicht, in praktikabler Weise ein vollständiges Delisting zu erreichen. Der Hauptteil des vorliegenden Beitrages ist daher dem going private über das UmwG gewidmet, nämlich der Darstellung der Börsenrückzugsmöglichkeit durch Verschmelzung oder Formwechsel einerseits ( kaltes Delisting ) und der Erörterung der auf diesem Weg des Delisting auftretenden Umgehungsprobleme andererseits [dazu unten II].
Das deutsche Börsensystem ist durch das Auseinanderfallen von Börsenträger und Börse gekennzeichnet. Die im BörsG nur beiläufig erwähnten Börsenträger - dies sind entweder rechtsfähige Vereine oder Kapitalgesellschaften - stellen die materiellen und personellen Ressourcen für den Handel an der Börse zur Verfügung. Sie sind Partner der mit den Börsenbediensteten abgeschlossenen Anstellungsverträge und aller anderen Schuldverhältnisse, die sich auf den Betrieb der Börse beziehen. Die Börse selbst, also die eigentliche Marktveranstaltung, an der der Handel mit Wertpapieren stattfindet, wird von der heute ganz vorherrschenden Auffassung als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts eingestuft. In ihre inneren Angelegenheiten, die durch die Börsenorgane wahrgenommen werden, darf der Börsenträger nicht eingreifen.
Finanzdienstleister unterliegen infolge zunehmender Deregulierung und Globalisierung und des damit verbundenen Auftretens ausländischer Anbieter einem starken Wettbewerbsdruck. Dieser wird sich durch den Wegfall der Wechselkursrisiken nach Einführung des Euro noch verstärken. Für Finanzdienstleister wird es zunehmend überlebensnotwendig, auf einen kostengünstigen Vertrieb ihrer Produkte zu achten. Unternehmen mit Direktvertrieb, namentlich die nur über Telefon, Fax, E-Mail und Internet erreichbaren Direktbanken, Direktversicherungen und Discount-Broker, erfreuen sich gerade wegen ihrer geringen Vertriebskosten wachsender Beliebtheit. Ein neuer EU-Richtlinienvorschlag für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Finanz-RLV)könnte den bestehenden Rechtsrahmen entscheidend verändern. Die betroffenen Kreise sollten sich folglich schon vor Erlaß und Umsetzung der Richtlinie in das mitgliedstaatliche Recht mit dem möglichen neuen Rechtsrahmen beschäftigen.
Der deutsche Markt für Venture Capital (VC) ist trotz erfreulicher Fortschritte insbesondere in den letzten drei Jahren im Vergleich zum weltweit größten VC-Markt in den USA unterentwickelt. Venture Capital-Investitionen beliefen sich in Deutschland im Jahr 1996 auf 0,04% des Bruttoinlandsproduktes, weniger als ein Drittel des U.S.-amerikanischen Niveaus. Obwohl seither ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist, hat der deutsche VC-Markt mit einem Fondsvolumen von ca. 18,6 Milliarden DM nach jüngsten Angaben nur etwa ein Achtel der Größe des amerikanischen Marktes.
Hält man sich die Zahl der in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Publikumsfonds vor Augen, scheinen die in den Anfängen des Investmentsparens geäußerten Vorzüge des Investmentsparens’ ad absurdum geführt. So muß der Anleger allein im Bereich deutscher Aktien inzwischen aus mehr als 122 verschiedenen Fonds2 auswählen. Im Interesse einer Förderung der Transparenz der Fonds wären daher Schritte in Richtung einer Straffung des Fondsangebots wünschenswert. Die Notwendigkeit hierfür wird eindrucksvoll verdeutlicht, wenn man den aufgelösten Fonds die Zahl der neu aufgelegten Fonds gegenüberstellt. So kamen in den letzten Jahren in Deutschland auf jeden aufgelösten drei neue Publikumsfonds.
Corporate governance is currently a topic of great worldwide interest to academics, legislators, and practitioners. In addition to several academic articles, it has prompted active involvement of the OECD, the EU, the German Monopolkommission, the Bundestag, and several other institutions. Especially in comparison to the Anglo-American system, German corporate governance is characterized by lesser reliance on capital markets and outside investors, but a stronger reliance on large inside investors and financial institutions to achieve efficiency in the corporate sector. Since data on German corporations have become more easily available in recent years, the discussion has lately become more scientific and started to focus on studying the benefits and costs of the German system. The empirical results presented in this survey focus on the relation between ownership structure and firm performance in Germany. I summarize several empirical studies on this topic and put them into context to the institutional and legal environment in Germany. Due to data restrictions on unlisted firms, most results are based on corporations trading in official markets, representing the first-tier stock market in Germany. These firms have to publish large blockholdings exceeding 25% in their annual report. While this type of ownership data has been accessible for several years, information on voting control has only become available with the 1995 transposition of the European Union’s Transparency Directive into national law (Wertpapierhandelsgesetz, WpHG).
Die Börsensachverständigenkommission (im folgenden: BSK) hat sich unlängst für eine gesetzliche Regelung öffentlicher Übernahmen ausgesprochen und zu deren Inhalt "Standpunkte" formuliert). In ihren Grundzügen stimmen die Überlegungen der Kommission weitgehend mit dem vom Verfasser vorgelegten Vorschlag) überein. Im Detail finden sich freilich einige Abweichungen und interessante Alternativen, die im folgenden erörtert werden sollen.
Anders als in den Vereinigten Staaten, wo der Gesetzgeber dem Problem der Kursmanipulationen bereits seit Anfang des Jahrhunderts große Aufmerksamkeit gewidmet und ein umfassendes, detailliertes Regelwerk geschaffen hat, das beinahe jedes kursbeeinflussende Verhalten behandelt, haben Gesetzgeber und Literatur der Materie in Deutschland bisher nur wenig Beachtung geschenkt. Die Diskussion um die kommende Börsenreform wird sich wesentlich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob und wie die bisherige Regulierung zur Verhinderung von Kursmanipulationen verbessert werden muß, um die Effizienz und damit die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes zu sichern. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, wo das deutsche Recht in diesem Bereich Lücken aufweist, und unterbreitet Vorschläge, wie diese geschlossen werden könnten.
We first analyze legal provisions relating to corporate transparency in Germany. We show that despite the new securities trading law (WpHG) of 1995, the practical efficacy of disclosure regulation is very low. On the one hand, the formation of business groups involving less regulated legal forms as intermediate layers can substantially reduce transparency. On the other hand, the implementation of the law is not practical and not very effective. We illustrate these arguments using several examples of WpHG filings. To illustrate the importance of transparency, we show next that German capital markets are dominated by few large firms accounting for most of the market’s capitalization and trading volume. Moreover, the concentration of control is very high. First, 85% of all officially listed AGs have a dominant shareholder (controlling more than 25% of the voting rights). Second, few large blockholders control several deciding voting blocks in listed corporations, while the majority controls only one block.
Shareholder voting is back on the agenda of public debate for several reasons. One is the investors’ internationalization of capital investments and the raising of funds globally by companies. It can be predicted that considering the growing together of capital markets the trend to international investments will increase not least because the introduction of the Euro will create a uniform European stock market. This leads to the question how the law deals with this development and its problems. The EU Commission has commissioned a comparative study dealing, inter alia, with shareholders’ representation at general meetings in the EU member states.1 The aim is to simplify the operating regulations for public limited companies in the EU. Furthermore, the internationalization of shareholdings leads the investors to ask how their interests are protected abroad. Are the mechanisms of shareholder protection sufficient for foreign investors? In particular the formation of transnational companies like Daimler-Chrysler will change corporate governance systems. It remains to be seen whether and how foreign institutional investors will use measures of - in this case - German corporate law to control the management. From a microeconomic point of view the question is what specific features of a given corporate governance system might contribute to better performance of firms. The following remarks will however, be confined to one specific aspect of corporate governance only, the exercise of shareholders’ voting rights at the general meeting.
The road to shareowner power
(1999)
A dramatic rise in shareowner power and improvements in corporate governance tan be achieved in the next few years by expanding the role of proxy advisory firms. This will require changing the way such firms are paid. They are now paid directly by investors who buy their advice; but this arrangement suffers from a free-rider problem. Instead, they should be paid by each corporation about which they are advising, in accordance with shareholder vote so as to preclude management influence. This arrangement would make it economically feasible for advisory firms to expand their services, becoming proactive like relational investors. Any proxy advisor other than the market leader Stands to gain tremendously by initiating this new System. lt would eliminate the natura1 monopoly feature of the current System, and spread the tost more equitably across all shareowners. lt would also enable proxy advisory ftrms to market their Services to individual investors via the internet.
Der Fall Daimler - Chrysler. Am 18. September 1998 haben die Aktionäre der Chrysler Inc. und der Daimler-Benz AG in separaten Hauptversammlungen in Wilmington/USA und Stuttgart dem weltweit größten internationalen Zusammenschluß von Industrieunternehmen ihre Zustimmung erteilt. Der Zusammenschluß läßt einen Weltkonzern entstehen mit derzeit mehr als 420 000 Beschäftigten, knapp DM 230 Mrd. Umsatz, DM 55 Mrd. Eigenkapital, einer Bilanzsumme von DM 245 Mrd. und einem jährlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwand von knapp DM 13 Mrd. Die Konzernspitze ist zwar eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart. Aber die Mehrheit ihrer Aktien wird im Ausland gehalten, die Unternehmensorgane Vorstand und Aufsichtsrat werden international besetzt, und die "offizielle" Unternehmenssprache wird Englisch sein. Für das deutsche Gesellschaftsrecht ist dieser Vorgang in mehrfacher Hinsicht von weitreichender Bedeutung.
S.a. Englische Fassung: Economics of Gift - Positivity of Justice: The Mutual Paranoia of Jacques Derrida and Niklas Luhmann. Theory, Culture and Society 18, 2001, 29-47. Italienische Fassung: Economia del dono, positività della giustizia: la reciproca paranoia di Jacques Derrida e Niklas Luhmann. Sociologia e politiche sociali 6, 2003, 113-130. Portugiesische Fassung: Economia da dádiva ? posividade da rustica; ?assombracao?? mutua entre sistema e différance. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 55-78.
Wie in vielen anderen Bereichen unserer Gesellschaft hat das Internet auch in die Wertpapierbranche Einzug erhalten. Diesbezüglich haben die USA sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht wieder einmal eine Vorbildfunktion inne. Dies nimmt der Verfasser zum Anlaß, um sich kritisch mit den dortigen Erfahrungen zu beschäftigen. Ferner werden USamerikanische Wertpapiervorschriften besprochen, die sich nicht auf die USA beschränken. Der Gesetzgeber hat neben den Vorschriften über die elektronische Informationsverbreitung bereits Spezialregeln aufgestellt, die alle ausländischen Anbieter betreffen, die das Internet zu Handelszwecken nutzen. Dafür ist es sogar ohne Bedeutung, ob die Anbieter überhaupt einen internationalen Handel betreiben. Die Ausführungen und Regeln betreffen zum Teil die gesamte Wertpapierbranche. Das Hauptaugenmerk des Beitrags ist aber auf Investmentfonds gerichtet. Dabei stützt sich der Verfasser auf eine Untersuchung, die er 1998/99 als „Visiting Scholar“ an der New York University durchführen konnte.
Das Arbeitspapier „Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen“ ist der Entwurf des Hauptteils meines Gutachtens für den diesjährigen Deutschen Juristentag. Es wird wie die früheren Arbeitspapiere Freunden und Förderern des Instituts, darüber hinaus aber auch interessierten Fachkollegen mit der Bitte übersandt, dem Verfasser Anmerkungen und Kritik mitzuteilen, die im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden sollen. Das überarbeitete und vollständige Gutachten wird vom DJT im C.H. Beck Verlag veröffentlicht werden.
In the current globalization debate the law appears to be entangled in economic and political developments which move into a new dimension of depoliticization, de-centralization and de-individualization. For all the correct observations in detail, though, this debate is bringing about a drastic (polit)economic reduction of the role of law in the globalization process that I wish to challenge in this paper. Here one has to take on Wallerstein’s misconception of “worldwide economies” according to which the formation of the global society is seen as a basically economic process. Autonomous globalization processes in other social spheres running parallel to economic globalization need to be taken seriously. In protest against such (polit)economic reductionism several strands of the debate, among them the neo-institutionalist theory of “global culture”, post-modern concepts of global legal pluralism, systems theory studies of differentiated global society and various versions of “global civil society” have shaped a concept of a polycentric globalization. From these angles the remarkable multiplicity of the world society, in which tendencies to re-politicization, re-regionalization and re-individualization are becoming visible at the same time, becomes evident. I shall contrast two current theses on the globalization of law with two less current counter-theses: First thesis: globalization is relevant for law because the emergence of global markets undermines the control potential of national policy, and therefore also the chances of legal regulation. First counter-thesis: globalization produces a set of problems intrinsic to law itself, consisting in a change to the dominant lawmaking processes. Second thesis: globalization means that the law institutionalizes the worldwide shift in power from governmental actors to economic actors. Second counter-thesis: globalization means that the law has a chance of contributing to a dual constitution of autonomous sectors of world society.
Deutsche Fassung: Vertragswelten: Das Recht in der Fragmentierung von private governance regimes. Rechtshistorisches Journal 17, 1998, 234-265. Italienische Fassung: Mondi contrattuali. Discourse rights nel diritto privato. In: Gunther Teubner, Diritto policontesturale: Prospettive giuridiche della pluralizzazione dei mondi sociali. La città del sole, Neapel 1999, 113-142. Portugiesische Fassung: Mundos contratuais: o direito na fragmentacao de regimes de private governance. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 269-298.
Englische Fassung: Alienating Justice: On the Social Surplus Value of the Twelfth Camel. In: David Nelken and Jirí Pribán (Hg.) Law's New Boundaries: Consequences of Legal Autopoiesis. Ashgate, London 2001, 21-44. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
Das Tetralemma des Rechts : zur Möglichkeit einer Selbstbeschränkung des Kommunikationssystems Recht
(2000)
Was tut das Recht wenn es nichts tut? In diese Frage hat Niklas Luhmann das Problem gekleidet, wie ein judicial self-restraint unter Geltung des Justizverweigerungsverbotes denkbar ist. Eine Beantwortung dieser Frage aus Sicht einer Systemtheorie, die das Recht als operativ geschlossenes Kommunikationssystem im Rahmen einer auf der Erkenntnistheorie des radikalen Konstruktivismus fußenden Theorie der Gesellschaft zu erfassen sucht (Recht als autopoietisches System), hat Luhmann zwar angerissen, aber nicht befriedigend zu Ende gedacht. Besonders interessant ist diese Frage vor dem Hintergrund der Diskussion um ein prozedurales Rechtsparadigma, welches angesichts der gegenwärtigen gesellschaftlichen Umbrüche das überkommene materiale Paradigma ablösen soll (Prozeduralisierung des Rechts). Es erscheint daher reizvoll, auf der Suche nach Antworten einen Beitrag sowohl zur Systemtheorie des Rechts als auch zu einer Theorie des prozeduralen Rechts zu leisten.
Die Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“ hat die Aufgabe, Kriterien für die ethische Bewertungsowie für gesetzgeberisches Handeln in bezug auf neue medizinische Entwicklungen zu erarbeiten. Sie befaßt sich mit drei Themengruppen: der Reproduktionsmedizin und dem Embryonenschutz (Themengruppe 1), der angewandten Forschung und den neuen diagnostischen und therapeutischen Methoden (Themengruppe 2) und den genetischen Daten (Themengruppe 3). In allen drei Bereichen ist eine Klärung der Frage erforderlich, welcher verfassungsrechtliche Status dem Embryo in vitro zukommt. Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Leistungsbeschreibung für ein Gutachten zum Thema „Der verfassungsrechtliche Status des Embryos in vitro, S. 1. Die Enquete-Kommission hat mich daher beauftragt, ein Gutachten zum verfassungsrechtlichen Status des Embryos in vitro zu erstellen. Die in der Leistungsbeschreibung für das Gutachten Leistungsbeschreibung, S. 3 f. gestellten Untersuchungsfragen betreffen dabei sowohl grundsätzliche Fragen nach den anwendbaren verfassungsrechtlichen Normen als auch konkrete Anwendungsfragen, wie etwa die Auswirkungen des verfassungsrechtlichen Status des Embryos in vitro auf die Präimplantationsdiagnostik, auf die Forschung an menschlichen Embryonen, das therapeutische Klonen und für die Verwendung von Daten, die im Rahmen diagnostischer Maßnahmen gewonnen werden. Das Gutachten wird diese Fragen in zwei Schritten beantworten. Zunächst soll der verfassungsrechtliche Maßstab herausgearbeitet werden (B.), um die 5 maßstäblichen Überlegungen dann im Hinblick auf die gestellten Anwendungsfragen zu konkretisieren (C.).
Während des Untersuchungszeitraums (1980 – 1999 einschließlich) ist sowohl die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland insgesamt als auch die Zahl der börsennotierten Gesellschaften gestiegen. Dabei verlief der Anstieg nicht gleichförmig. Während beide Zahlen sich in den Jahren 1980 bis 1990 nur unwesentlich veränderten, ist für die Jahre nach 1996 ein geradezu sprunghafter Anstieg der absoluten Zahl von Gesellschaften zu verzeichnen. Die Zunahme börsennotierter Gesellschaften blieb demgegenüber im Verhältnis eher gering. Während die Zahl der Gesellschaften insgesamt sich im Untersuchungszeitraum um das 3,5-fache erhöht hat, hat sich die Gesamtzahl börsennotierter Aktiengesellschaften lediglich verdoppelt.
Anfang Juli dieses Jahres hat die „Regierungskommission Corporate Governance“ ihren Bericht abschließend beraten und dem Bundeskanzler übergeben. Der wissenschaftlichen Öffentlichkeit wird er dagegen heute vorgelegt. Der Generalbericht dazu ist in drei Teile gegliedert: Der erste Teil informiert über Hintergrund und Zuschnitt des Auftrags der Regierungskommission (unten II.). Der zweite Teil weist auf diejenigen Themen hin, die aus der Sicht der Kommissionsarbeit besonders bedeutsam erscheinen (unten III.). Der Schluß wird sich mit der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission befassen (unten IV.).
The institutionalization and internationalization of shareholdings, the globalization of capital markets and the rapid development of information technologies have placed our corporate law system under increasing pressure to adapt to the ever changing requirements of the market. For this reason, in May 2000, the German government called together a group of industrialists, representatives of shareholder associations and institutional investors, trade unionists, politicians and scholars to form an expert Panel with the task of reviewing the German corporate governance system. This Government Panel on Corporate Governance prepared a questionnaire on key issues in the field, and solicited responses and input from numerous national and international experts and institutions. In July 2001, the Commission presented its 320 page report (available at www.ottoschmidt. de/corporate_governance.htm) to the German Chancellor. The Report made nearly 150 recommendations for amendments or changes to existing provisions of German law and also set forth proposals on how the German corporate governance system should be further developed in order to maintain a normative framework that is suitable and attractive not only for companies, but also for domestic and foreign investors. In order that the Panel s proposals may receive careful consideration from a diverse audience, it seems very useful to keep a wider public informed of the Panel s recommendations. Therefore, also on behalf of the Panel, I very much appreciate that the international law firm Shearman & Sterling has taken the initiative to have the summary of the Panel s recommendations translated into English.
Englische Fassung: Legal Irritants: Good Faith in British Law Or How Unifying Law Ends Up in New Differences, Modern Law Review 61, 1998, 11-32 und in: Francis Snyder (Hg.) The Europeanisation of Law: The Legal Effects of European Integration. Hart, Oxford 2000, 243-267 und in Peter Hall und David Soskice (Hg.) Varieties of Capitalism: The Institutional Foundations of Comparative Advantage. Oxford, Oxford University Press 2001, 417- 441. Portugiesische Fassung: Irritacoes jurídicas: para a co-evolucao de normas jurídicas e regimes de producao. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 153-188.
Deutsche Fassung: Rechtsentfremdungen: Zum gesellschaftlichen Mehrwert des zwölften Kamels. Zeitschrift für Rechtssoziologie 21, 2000, 189-215 und in Gunther Teubner (Hg.) Die Rückgabe des zwölften Kamels: Niklas Luhmann in der Diskussion über Gerechtigkeit. Lucius & Lucius, Stuttgart 2000, 189-215. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
S.a. Deutsche Fassung: Ökonomie der Gabe - Positivität der Gerechtigkeit: Gegenseitige Heimsuchungen von System und différance. In: Albrecht Koschorke und Cornelia Vismann (Hg.) System - Macht - Kultur: Probleme der Systemtheorie. Akademie, Berlin 1999, 199-212. Auch auf unserem Server vorhanden. * Italienische Fassung: Economia del dono, positività della giustizia: la reciproca paranoia di Jacques Derrida e Niklas Luhmann. Sociologia e politiche sociali 6, 2003, 113-130. Portugiesische Fassung: Economia da dádiva ? posividade da rustica; ?assombracao?? mutua entre sistema e différance. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 55-78.
Das Recht hybrider Netzwerke
(2001)
Englische Fassung: Hybrid Laws: Constitutionalizing Private Governance Networks. In: Robert Kagan and Kenneth Winston (Hg.) Legality and Community: On the Intellectual Legacy of Philip Selznick. Berkeley, Berkeley Public Policy Press 2002, 311-331. Italienische Fassung: Diritti ibridi: la costituzionalizzazione delle reti private di governance. In: Gunther Teubner, Costituzionalismo societario. Armando, Roma 2004 (im Erscheinen).
Die Zukunft der Privatautonomie : zur neueren Entwicklung eines gemeineuropäischen Rechtsprinzips
(2001)
Seit der Entstehung des modernen Territorialstaats mit seinem Souveränitätsanspruch und dessen Zivilisierung durch die aufklärerische Theorie vom demokratischen Rechtsstaat sind wir es gewohnt, Recht und Staat als notwendige Einheit zu betrachten. Einerseits soll der Staat Rechtsstaat sein, d.h. politische Machtausübung ist nur in den Formen des Rechts und unter Beachtung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes zulässig. Ein eigenständiger Wirk- und Zuständigkeitsbereich der Politik in Form justizfreier Hoheitsakte oder besonderer Gewaltverhältnisse wird negiert. Andererseits ist Recht aber auch nur noch als "Staatsrecht", d.h. als staatlich gesetztes oder zumindest staatlich anerkanntes Recht denkbar. Autonomie im wörtlichen Sinne von Selbstgesetzgebung verblasst angesichts der Dominanz der in der Volkssouveränität verankerten Herrschaft des Gesetzes, so dass privatautonome Rechtsgestaltung durch Verträge von der Rechtsquellenlehre als irrelevant ausgeblendet und sozialautonome Normsetzung in Vereinen und Verbänden nurmehr als derivative, vom Staat abgeleitete Autonomie erklärbar wird. Im Außenverhältnis ist die Souveränität der Nationalstaaten durch das völkerrechtliche [S.62] Prinzip der gegenseitigen Nichteinmischung in innere Angelegenheiten gesichert und gleichzeitig durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Mit Ausnahme des politisch wenig brisanten Privatrechts, das – allerdings nur unter Vorbehalt des ordre public – im Rahmen des (nationalen) internationalen Privatrechts berücksichtigt wird, findet eine gegenseitige Anerkennung ausländischer Rechtsakte nicht statt. Internationales Recht ist nur als Völkervertragsrecht denkbar, welches im Innenverhältnis des Nationalstaates zu seinen Bürgern freilich nur als national umgesetztes Recht Wirkung entfaltet. Das so beschriebene Rechts-Staats-Konzept steht und fällt mit der Möglichkeit wirksamer Grenzziehung. Staatsgrenzen werden deshalb als quasi naturwüchsige (Berge, Flüsse, Küste) angelegt oder mit größter Sorgfalt künstlich materialisiert (Schlagbäume, Zollhäuser). Die symbolische Bedeutung der Visibilisierung von Grenzen kommt nicht zuletzt in der emotionalen Kraft zum Ausdruck, die durch deren Beseitigung – etwa durch Niederreißen von Schlagbäumen in der frühen Phase des europäischen Einigungsprozesses oder beim Fall der Berliner Mauer am Brandenburger Tor – entfesselt wird. Die Abschaffung von Grenzen bildet jedoch den Ausnahmefall und geht regelmäßig mit der Schaffung einer neuen, größeren (vereinigtes Deutschland) oder kleineren (Aufspaltung von Jugoslawien) Territorialgewalt mit Souveränitätsanspruch einher.
Die Tricks und Schliche, mit denen Immobilienmakler arbeiten, um potentielle Interessenten über das Medium der Anzeigenwerbung zur Kontaktaufnahme zu bestimmen, sind äußerst vielfältig. Hierzu zählen zunächst die typischen Aufschneidereien, mit denen trickreich über die wirtschaftliche Bedeutung des Immobilienmaklers, seine Qualifikation und/oder Leistungsfähigkeit getäuscht wird; ferner Strategien, mittels derer die Maklereigenschaft des Inserenten verschleiert werden soll (sog. "maklerbezogene Irreführung"). Die Irreführungsgefahr ist in diesem Bereich besonders groß, weil eine Verifizierung der Werbeaussage für den Interessenten - wenn überhaupt - erst im Zuge einer ersten Kontaktaufnahme möglich ist. Entsprechendes gilt für Werbepraktiken, mit denen gezielt versucht wird, über vertragseingehungsrelevante Objektinformationen zu täuschen (sog. "objektbezogene Irreführung') Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß Immobilienmakler - insbesondere was den Bereich der Preis- und Größenangaben angeht - häufig unzulässige Werbeangaben verwenden, die nicht nur besonders leicht zu überprüfen sind, sondern zudem auch völlig ungeeignet, etwaige Wettbewerbsvorteile auszulösen ("BagateUverstäße ~'). Überdies sind Werbestrategien auszumachen, mit denen - werbepsychologisch geschickt - versucht wird, potentielle Interessenten anzulocken, oder über gefühlsbetonte Appelle auf ihre Entscheidungsfreiheit absatzorientiert Einfluß zu nehmen. ... Ein Ende des "Absahnens durch Abmahnen" ist noch immer nicht in Sicht. Ungeachtet der Gesetzesänderungen in den Jahren 1986, 1994 und 2000 sind allein im Bereich der Immobilienwerbung derzeit ca. 15 Abmahn- und Gebührenvereine sowie weitere 17 (Schein-) Gewerbetreibende namentlich bekannt, die das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen aktiv als Erwerbsquelle (Rechtsverfolgungskosten und Vertragsstrafen) betreiben; und die "Dunkelziffer" dürfte weitaus höher liegen! Genutzt, oder besser gesagt, ausgenutzt wird zu diesem Zweck in besonderem Maße das Abmahnverfahren, was insofern nicht weiter verwundert, als hier eine Darlegung der potentiellen Klagebefugnis ebenso wenig erforderlich, wie eine (gerichtliche) Prüfung - insbesondere auch was den Mißbrauchstatbestand angeht - vorgesehen ist. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß sich die mißbräuchlichen Abmahnpraktiken fast ausschließlich gegen Bagatellverstöße (z.B. "ca.-Angaben", "Sonder- Afa", "Wfl/Nfl", etc.) richten, mithin gegen solche Wettbewerbsverstöße, die den Immobilienmaklern häufig in Unkenntnis oder aus bloßer Nachlässigkeit unterlaufen, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechts nicht wirklich tangieren und (3) im Anzeigenteil leicht aufzuspüren und wegen ihrer Häufigkeit und Gleichartigkeit einfach zu verfolgen sind. ...
Das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)1 weist den Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstmals eine gesetzliche Rolle im Rahmen der Finanzierung von öffentlichen Übernahmeangeboten zu, indem es eine von einem solchen Unternehmen ausgestellte Bestätigung der Finanzierbarkeit zum zwingenden Bestandteil der Angebotsunterlage macht. Hieraus ergibt sich zum einen ein neues Geschäftsfeld für Kreditinstitute, zum anderen aber auch ein neues Haftungsrisiko.
Bei der Regulierung und Aufsicht auf den internationalen Wertpapiermärkten gibt es immer noch viele Unterschiede bei den Regelungsinhalten und in der Prioritätensetzung. Die steigende weltweite Verflechtung der Finanzsektoren und deren Akteure sowie die hohe Kapitalmobilität machen es jedoch zunehmend erforderlich, auch die Aufsicht zunehmend zu internationalisieren. Internationale Aufsichtsstandards wiederum können grenzüberschreitende Aktivitäten von Marktteilnehmern erleichtern und sicherer machen. Es ist inzwischen anerkannt, dass eine gute und effiziente Regulierung einen Finanzplatz gerade im internationalen Umfeld attraktiv macht und so dessen Wettbewerbsfähigkeit erhöht. Es ist daher von großer Bedeutung, die nationale Aufsicht internationalen Standards folgen zu lassen. Eine wichtige Funktion bei der Aufstellung dieser Standards haben die internationalen Organisationen wie IOSCO im Wertpapierhandel, die IAIS im Versicherungs- und der Baseler Ausschuss im Bankenbereich inne. In vielfältiger Weise ist deren Arbeit für den Finanzplatz Deutschland richtungsweisend. Das sind wichtige Gründe, weshalb die Teilnahme an Aktivitäten der IOSCO, Mitarbeit an Berichten, Standards und Resolutionen der IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt und insbesondere dem Wertpapierhandel in Deutschland nützen kann. Um näher verständlich machen zu können, auf welche Weise IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt in diesem Sinne nützlich sein kann, und Arbeiten in der IOSCO von Bedeutung für das deutsche Recht im Bereich des Wertpapierhandels sind, ist es zunächst wichtig, die Organisation IOSCO (1) , ihre Zielsetzung (2) und Struktur (3) zu verstehen, und die Bereiche zu kennen, in denen IOSCO arbeitet (4) sowie die Formen und jeweilige Bindungswirkung der Produkte der IOSCO (5). Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch Art und Weise, auf die in IOSCO Beschlossenes unser Finanzsystem tangieren kann und bereits tangiert hat.
The corporate convergence debate is usually presented in terms of competing efficiency and political claims. Convergence optimists assert that an economic logic will promote convergence on the most efficient form of economic organization, usually taken to be the public corporation governed under rules designed to maximize shareholder value. Convergence skeptics counterclaim that organizational diversity is possible, even probable, because of path dependent development of institutional complementarities whose abandonment is likely to be inefficient. The skeptics also assert that existing elites will use their political and economic advantages to block reform; the optimists counterclaim that the spread of shareholding will reshape politics.
The venture capital market and firms whose creation and early stages were financed by venture capital are among the crown jewels of the American economy. Beyond representing an important engine of macroeconomic growth and job creation, these firms have been a major force in commercializing cutting edge science, whether through their impact on existing industries as with the radical changes in pharmaceuticals catalyzed by venture-backed firms commercialization of biotechnology, or by the their role in developing entirely new industries as with the emergence of the internet and world wide web. The venture capital market thus provides a unique link between finance and innovation, providing start-up and early stage firms - organizational forms particularly well suited to innovation - with capital market access that is tailored to the special task of financing these high risk, high return activities.
Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) beschränkt sich - anders als noch der Diskussionsentwurf des WpÜG - nicht auf die Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren, die auf den Erwerb der Kontrolle an einer Zielgesellschaft gerichtet sind oder eine bereits bestehende Kontrollmehrheit voraussetzen, sondern trifft darüber hinaus mit den §§ 10 - 28 WpÜG Bestimmungen für jegliche öffentlichen Angebote zum Erwerb von Wertpapieren. Die naheliegende Frage, ob hierzu auch öffentliche Angebote zum Rückerwerb eigener Aktien, namentlich aufgrund Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 AktG, rechnen, lässt das Gesetz unbeantwortet. Erste Stellungnahmen in der Literatur gehen davon aus, daß das WpÜG auch auf solche self tender offers unmittelbar Anwendung finde, einzelne nicht passende Bestimmungen der §§ 10 - 28 WpÜG allerdings teleologisch zu reduzieren seien. Die Verfasser widersprechen der These einer unmittelbaren Anwendbarkeit des WpÜG auf öffentliche Angebote zum Rückerwerb eigener Aktien und befassen sich sodann mit der Frage, ob einzelne Vorschriften des WpÜG auf self tender offers analoge Anwendung finden.
Am 26.02.2002 hat die von der Bundesministerin der Justiz auf Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance eingesetzte Kodex-Kommission den Deutschen Corporate Governance Kodex (im folgenden: DCG-Kodex/Kodex) vorgelegt. Mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes4, voraussichtlich im August 2002, werden Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften künftig jährlich zu erklären haben, ob sie den Empfehlungen des Kodex folgen, und, soweit dies nicht der Fall ist, Abweichungen offen zu legen haben. Im folgenden ist zunächst das Kodex-Konzept, das dem angelsächsischen Rechtskreis entstammt, zu erläutern und die mit dem DCG-Kodex verfolgte Zielsetzung vorzustellen (dazu B.). Dem schließt sich ein Überblick über Regelungstechnik und Inhalt des DCG-Kodex sowie dessen gesetzliche „Flankierung“ durch das TransPuG an (dazu C.). Sodann werden die Entsprechens-Erklärung (dazu D.) sowie Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem DCG-Kodex (dazu E.) behandelt.
In den vergangenen Jahren haben sich die Kapitalmärkte und das Anlegerinteresse an der Aktie in Deutschland stark verändert. Die Suche nach einer notwendigen und rentablen Ergänzung traditioneller Altersvorsorgeformen hat dazu ebenso beigetragen wie die Privatisierung von im Staatsbesitz gehaltenen Unternehmen. Aber auch der Börsengang einer Vielzahl junger Unternehmen sorgt in bisher nicht gekanntem Ausmaß für zusätzliches Interesse der „Erbengeneration“, der die Beteiligung kostengünstig über Online-Broker ermöglicht wird. Eine hervorragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Neuen Markt der Deutschen Börse zu, der sich seit seiner Einrichtung 1997 hinsichtlich der Zahl der Neuemissionen, der Marktkapitalisierung und der Börsenumsätze auch im internationalen Vergleich außergewöhnlich erfolgreich entwickelt hat. Der gegenwärtige Konjunkturabschwung, der von einem starken Rückgang der Kurse an den Börsen und darunter auch vor allem am Neuen Markt begleitet wurde, gibt Gelegenheit, über allfällige Verbesserungen des regulatorischen Umfelds nachzudenken, die helfen sollen, die Effizienz des organisierten Kapitalmarkts weiter zu steigern und das Vertrauen der Anleger in das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts zu festigen. Die Deutsche Börse hat mit Verbesserungen des Regelwerks Neuer Markt bereits wichtige Schritte in diese Richtung unternommen.
Vereinsrechtsreform
(2002)
Großvereine wie der ADAC – neben den Automobilclubs sind hier zum Beispiel noch die Vereine der Freien Wohlfahrtspflege (DRK, Arbeiterwohlfahrt usw.), die Technischen Verei-ne (TÜV5, DEKRA) und die Vereine der beiden Fußball-Lizenzligen6 zu nennen – entspre-chen nicht dem Leitbild des ideellen Vereins, das der Gesetzgeber bei der Schaffung des BGB-Vereinsrechts vor mehr als 100 Jahren vor Augen hatte. Zwar erfassen die §§ 21 ff. BGB dem Wortlaut nach sämtliche Vereine ungeachtet ihrer Mitgliederzahl, ihres Organisationsaufbaus und ihres Wirkungsbereichs. Doch war man sich schon zur Zeit der Entstehung des BGB darüber im klaren, daß diese Vorschriften nicht über den lokalen Kleinverein hinaus passen.
It is an established policy in the United States to separate commercial banking (the business of taking deposits and making commercial loans) from other commercial activities. The separation of banking and commercial activities is achieved by federal and state banking laws, which enumerate the powers that banks may exercise, the activities that banks may engage in, and the investments that banks may lawfully make, and expressly exclude banks from certain activities or relationships. Some of these provisions could be circumvented if a nonbank company could carry on banking activities through a banking subsidiary and nonbanking activities either itself or through a nonbanking subsidiary.
On April 24, 2001 the European Commission presented a proposal for a Directive1 introducing supplementary supervision of financial conglomerates (the Proposed Directive). The Proposed Directive requires a closer coordination among supervisory authorities of different sectors of the financial industry and leads to changes in the number of existing Directives relating to the supervision of credit institutions, insurance undertakings and investment firms.
Vorstandsvergütungen
(2002)
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um die amerikanische Sicht auf einen wohl immer bedeutenderen Bestandteil der deutschen Corporate Governance-Landschaft, das feindliche Übernahmeangebot, darzustellen. Ob Übernahmeangebote von einem ausländischen Bieter abgegeben werden (man denke nur an das Gebot von Vodafone an die Aktionäre von Mannesmann oder an das Gebot von Barilla für Kamps), oder ob es von einem einheimischen Bieter stammt – wer könnte Krupps Gebot für Thyssen vergessen ? –: Feindliche Übernahmegebote betreffen nicht nur die Führungsorgane der einzelnen Zielunternehmen, sondern, wegen ihrer Bedrohung für festgefahrene Geschäftsmuster, auch das ökonomische und politische Umfeld.
This article presents a structural overview of corporate disclosure in Germany against the background of a rapidly evolving European market. Professor Baums first makes the theoretical case for mandatory disclosure and outlines the standard, regulatory elements of market transparency. He then turns to German law and illustrates both how it attempts to meet the principle, theoretical demands of disclosure and how it should be improved. The article also presents in some detail the actual channels of corporate disclosure used in Germany and the manner in which German law now fits into the overall development of the broader, European Community scheme, as well as the contemplated changes and improvements both at the national and the supranational level.
Das Recht zur Verhinderung von Kursmanipulationen ist durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, grundlegend reformiert worden. Der Beitrag befasst sich mit den Hintergründen und der Ausgestaltung dieser Neuregelung sowie der Frage, wie diese zu bewerten ist. Verschiedene (wesentliche) Details waren im Gesetzgebungsverfahren hoch umstritten. Ein wichtiger Punkt, nämlich die subjektiven Voraussetzungen des § 20a Abs.1 S.1 Nr.2 WpHG, ist noch kurz vor Abschluss des Verfahrens geändert worden.
The paper was submitted to the conference on company law reform at the University of Cambridge, July 4th, 2002. Since the introduction of corporation laws in the individual German states during the first half of the 19th century, Germany has repeatedly amended and reformed its company law. Such reforms and amendments were prompted in part by stock exchange fraud and the collapse of large corporations, but also by a routine adjustment of law to changing commercial and societal conditions. During the last ten years, a series of significant changes to German company law led one commentator to speak from a "company law in permanent reform". Two years ago, the German Federal Chancellor established a Regierungskommission Corporate Governance ("Government Commission on Corporate Governance") and instructed it to examine the German Corporate Governance system and German company law as a whole, and formulate recommendations for reform.
Ich setze voraus, dass Erfordernisse auf Wissenschaft beinhalten: (1) nicht-physische Ursachen für physische Wirkungen auszuschließen; (2) auch unbewiesene Annahmen und ungeprüfte Dogmen auszuschließen; (3) politisch autonom zu sein; (4) sich auf eine methodische Grundlage zu stützen und (5) im Rahmen der sog. vertikalen Konzeptintegration' zu arbeiten. Ich zeige, dass Strafrechtsdogmatik und Kriminologie, wenn sie Gesellschaft, Recht und die Verbindungen zwischen ihnen beschreiben, Subjekte behaupten, die es nicht gibt. Sie entkleiden Objekte ihrer natürlichen Qualitäten und schreiben ihnen außernatürliche Qualitäten zu. Außerdem behaupten sie Mittel im Kontext dieser Subjekt-Objekt-Beziehungen, die magisch sind, weil ihnen nachvollziehbare natürliche Wirkungen fehlen.
s.a.: Das Recht hybrider Netzwerke. Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 165, 2001, 550-575.. Italienische Fassung: Diritti ibridi: la costituzionalizzazione delle reti private di governance. In: Gunther Teubner, Costituzionalismo societario. Armando, Roma 2004 (im Erscheinen).
Dt. Fassung: Rechtsentfremdungen: Zum gesellschaftlichen Mehrwert des zwölften Kamels, Zeitschrift für Rechtssoziologie 21, 2000, 189-215 und in Gunther Teubner (Hg.) Die Rückgabe des zwölften Kamels: Niklas Luhmann in der Diskussion über Gerechtigkeit. Lucius & Lucius, Stuttgart 2000, 189-215. Englische Fassung: Alienating Justice: On the Social Surplus Value of the Twelfth Camel. In: David Nelken and Jirí Pribán (Hg.) Law's New Boundaries: Consequences of Legal Autopoiesis. Ashgate, London 2001, 21-44. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
Reflexive transnational law : the privatisation of civil law and the civilisation of private law
(2002)
The author examines the emergence of a transnational private law in alternative dispute resolution bodies and private norm formulating agencies from a reflexive law perspective. After introducing the concept of reflexive law he applies the idea of law as a communicative system to the ongoing debate on the existence of a New Law Merchant or lex mercatoria. He then discusses some features of international commercial arbitration (e.g. the lack of transparency) which hinder self-reference (autopoiesis) and thus the production of legal certainty in lex mercatoria as an autonomous legal system. He then contrasts these findings with the Domain Name Dispute Resolution System, which as opposed to Lex Mercatoria was rationally planned and highly formally organised by WIPO and ICANN, and which is allowing for self-reference and thus is designed as an autopoietic legal system, albeit with a very limited scope, i.e. the interference of abusive domain name registrations with trademarks (cybersquatting). From the comparison of both examples the author derives some preliminary ideas regarding a theory of reflexive transnational law, suggesting that the established general trend of privatisation of civil law need to be accompanied by a civilisation of private law, i.e. the constitutionalization of transnational private regimes by embedding them into a procedural constitution of freedom.
By order of 29 November 1999 the Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) referred to the European Court of Justice (ECJ) for a preliminary ruling under Article 234 EC two questions regarding the interpretation of the "doorstep-selling directive", and the "consumer credit directive", which arose in the course of proceedings involving Mr and Mrs Heininger, who took out from the Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG bank a loan to purchase a flat, secured by a charge on the property (Grundschuld). Five years later they sought to cancel the credit agreement, maintaining that an estate agent had called uninvited at their home and induced them to purchase the flat in question and - at the same time acting on a self-employed basis as agent for the bank - to enter into the loan agreement, without informing them of their right of cancellation. Article 1 para. 1 of the doorstep-selling directive provides that it applies to contracts under which a trader supplies goods or services to a consumer and which are concluded during a visit by a trader to the consumer's home where the visit does not take place at the express request of the consumer'. Article 3 para. 2 a) of that directive provides that the directive shall not apply to contracts for the construction, sale and rental of immovable property or contracts concerning other rights relating to immovable property. Article 4 of the directive provides that traders shall be required to give consumers written notice of their right of cancellation. Article 5 provides that the consumer shall have the right to cancel the contract within seven days from receipt by the consumer of the notice. Article 2 of the consumer credit directive provides that it shall not apply to credit agreements intended primarily for the purpose of acquiring or retaining property rights in land or in an existing or projected building, and that Article 1 a) and Articles 4 to 12 of the directive shall not apply to credit agreements, secured by mortgage on immovable property. The German legislation transposing the doorstep-selling directive (the "HWiG") provides for a right of cancellation by the consumer within a period of one week, if a transaction is entered into away from the trader's business premises. The cooling-off period does not start to run until the customer receives a notice in writing containing information on this right and if that notice is not given, the right of cancellation will not lapse until one month after both parties have performed their obligations under the agreement in full. Section 5 para. 2 of the HwiG provides that where the transaction also falls within the scope of the legislation transposing the consumer credit directive (the "VerbrKrG"), only the provisions of the latter are to apply. Section 3 para. 2 of the VerbrKrG, in setting out the exceptions to the scope of that law, provides that inter alia Section 7 (right of cancellation) shall not apply to credit agreements in which credit is subject to the giving of security by way of a charge on immovable property, and is granted on usual terms for credits secured by a charge on immovable property and the intermediate financing of the same. Given this legal framework it is obvious that the Heiningers could not cancel the credit agreement according to the VerbrKrG. Although the agreement constitutes a consumer credit under section 1 VerbrKrG, the right of revocation is excluded by section 3 para. 2 VerbrKrG, the exclusion of which is backed by the consumer credit directive. Although the credit agreement was entered into away from the banks business premises, they as well could not cancel it under the HWiG since this law is not applicable to consumer credit agreements. Thus, the claim of the Heiningers was denied by German courts until the Federal Court of Justice raised the question, if the subsidiarity clause in section 5 para. 2 of the HWiG constitutes a contradiction to the provisions of the door step selling directive.
Der Titel der Tagung, deren Beiträge dieser Band dokumentiert, ist Programm: Jenseits der postmodernen Abschiedsstimmung, in die manche Reflexion über die Zukunft des Staates je nach theoretischer und politischer Orientierung melancholisch oder mit Schadenfreude verfällt, setzt er voraus, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: dass es auch in Zukunft den Staat weder theoretisch noch praktisch zu verabschieden gilt. Er versucht deutlich zu machen, dass es im Jahre 1 eines neuen Jahrtausends in der Berliner Republik nicht mehr um eine Fortsetzung der allgemeinen Verunsicherung der achtziger und neunziger Jahre gehen kann. Es reicht nicht theoretisch (und manchmal – so scheint es – nur theoretisch und ohne zur Kenntnis zu nehmen, welche Rolle moderne Staaten in den Industriegesellschaften faktisch spielen) zu bezweifeln, ob der Staat der Zukunft noch souverän, national, sozial, steuernd, intervenierend etc. sein könne, um nur einige Attribute des Staates zu nennen, die Gegenstand der skeptischen Überlegungen sind. Rückblickend auf die Debatten um die Steuerungsfähigkeit des Staates, die Krise des Sozialstaats, Deregulierung, Privatisierung und Entbürokratisierung sowie Internationalisierung und Globalisierung ist es an der Zeit, Lösungswege zur Diskussion zu stellen. Nach der soziologischen Entzauberung und philosophischen Dekonstruktion des Staates bedarf es gegenwärtig einer Gegenbewegung: der praxisfähigen Rekonstruktion normativer Leitbilder. ...
Fragen der Aneignung und Effektivität von Normen haben sich zu wesentlichen erkenntnisleitenden Perspektiven der rechtshistorischen Forschung zur Frühen Neuzeit entwickelt. Es ist dabei deutlich geworden, dass sich die Diskrepanz von zentraler Normsetzung und deren lokaler Umsetzung nicht als bloßes Vollzugsdefizit, sondern vor allem als Folge einer besonderen kulturellen Praxis begreifen lässt, die unserem an Gesetzesvollzug und Kodifikation geschultem Denken fremd ist. Im Zusammenhang damit kommt den Rechtsgewohnheiten eine besondere Bedeutung zu. Sie lassen sich nicht einfach als »Gewohnheitsrecht« in das moderne Rechtsquellensystem einpassen, sondern stellen ein anderes Prinzip der Rechtsfindung dar, mit dem Umstände des Einzelfalls erfasst und die neben der juristischen liegende soziale Normebene einbezogen werden konnte. ...
Die deutsche Debatte um die Geschworenengerichte mit ihren Höhepunkten im Vormärz sowie nach der Reichsgründung von 1871 gehört zu den besonders interessanten wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen. Sie ist ein Fenster zur Rechts- und Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts, aber auch wissenschaftsgeschichtlich eine Fundgrube für die Vermengung rechtshistorischer Erkenntnisinteressen mit politischen Nebenabsichten. ...
Joint Venture : International Max Planck Research School for comparative european legal history
(2002)
Gegenwärtigen Fusionspraktiken folgend, haben auch Rechtshistoriker sich verbündet, um international Synergien zu erzeugen. Das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte und das Institut für Rechtsgeschichte an der Johann Wolfgang Goethe-Universität haben – mit dem Segen und dem Geld ihrer "Mütter" – ein gemeinsames Forschungskolleg gegründet. ...
Im vergangenen Jahr habe ich ihn noch einmal gesehen bei der Feier zum 60. Geburtstag seines Schülers Rüdiger Bubner. In einer improvisierten Rede brachte er das Enigma des Verstehens gleichsam auf den letzten Stand vor einem eingeweihten, die Fakultäten überspannenden Publikum. Unter den Zuhörern war auch der Autor des Buches, das vom kulturellen Gedächtnis handelt, Jan Assmann. ...
In seiner Münchener Habilitationsschrift untersucht der Historiker Johannes Merz die Herrschaftskonflikte zwischen den Würzburger Fürstbischöfen und ihren Nachbarn, den Markgrafen von Brandenburg-Ansbach, den Fürstäbten von Fulda und den Kurfürsten von Mainz. Er untersucht die knapp fünfzig Jahre Regierungszeit der beiden Würzburger Bischöfe Rudolf von Scherenberg (1466–1495) und Lorenz von Bibra (1495–1519). Merz charakterisiert diesen Zeitraum als eine Zwischenepoche zwischen den militärischen Auseinandersetzungen vor 1470, in denen ein "offene[r] Kampf um die politische Vorherrschaft" geführt wird (46), und den Auswirkungen der Reformation auf das politische Gefüge Frankens. Nach jahrzehntelangem fruchtlosen Ringen in "Grundsatzopposition" (48) hätten die Konfliktparteien sich um friedliche und pragmatische Konfliktlösungen bemüht; lange und geduldige Verhandlungen über Einzelfragen seien für die untersuchte Epoche prägend gewesen. Solche Verhandlungen haben vor allem in Würzburg reichen archivalischen Niederschlag gefunden. In erster Linie stützt Merz seine Arbeit auf die sogenannten Gebrechenbücher der Würzburger Kanzlei, Kopialbücher, in denen seit dem 14. Jahrhundert Verhandlungsprotokolle, Briefe und Verträge der Würzburger Fürstbischöfe mit ihren Nachbarn in seltener Dichte zusammengestellt sind. Allein schon die Präsentation dieser äußerst umfangreichen und inhaltsreichen, bislang in der Forschung vernachlässigten Quellengruppe ist dankenswert ...
Als 1968 "Die unbegrenzte Auslegung" erschien, da war’s wie Donnerhall. Hatten doch die damals Studierenden gerade begonnen, die alten Biedermänner, die man ihnen als Rechtslehrer vorgesetzt hatte, als ehemalige Brandstifter zu entlarven. Bernd Rüthers goss Öl in den schwelenden Zorn, indem er die Legenden vom unpolitischen Zivilrecht zerstörte und die personellen und weltanschaulichen Kontinuitäten zwischen NS-Zeit und Bundesrepublik aufdeckte. "Die unbegrenzte Auslegung" gehörte zu den Aha-Erlebnissen einer gerade erst unruhig gewordenen Generation von jungen Juristinnen und Juristen, sogar derjenigen, die politisch immun und unverdrossen durchs Studium trotteten. Stand der Jungakademiker Rüthers doch fern allem gefährlichen Aktivismus, Radikalismus, Marxismus jener Jahre und wurde gleichwohl zum anklagenden Aufklärer. ...
"We have no history proper to our Law, but some loose unconnected hints", klagte der Schotte Walter Ross vor zweihundert Jahren; außer einigen von Sir Thomas Craig und Lord Stair en passant gemachten Anmerkungen wisse man eigentlich nichts von der Geschichte des schottischen Rechts. An gelehrten Abhandlungen, die dem abzuhelfen suchten, hat es seither nicht gefehlt, wenngleich der Erfolg dieser Bemühungen unter schottischen Juristen mehr als umstritten ist. Lord Cooper of Culross urteilte, dem schottischen Recht ermangele es so sehr an Kontinuität, dass es an sich unmöglich sei, seine Geschichte zu schreiben: "There is a sense in which it is true to say that Scots law has no history; its story is a record of false starts and rejected experiments". Abgehalten hat dieses Diktum die schottischen Rechtshistoriker indes nicht davon, es doch zu versuchen, es hat sie ganz im Gegenteil erst recht zu neuen Anstrengungen angespornt. Nachdem die diversen Ansätze in dem 1958 von C. H. Paton herausgegebenen 20. Band der Stair Society, An Introduction to Scottish Legal History, erstmals in einer Gesamtschau zusammengefasst wurden, kam es im weiteren zu einer ganzen Reihe von Arbeiten zur schottischen Rechtsgeschichte, die zuletzt in David Walkers sechsbändiger, vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert reichenden, umfassenden Gesamtdarstellung A Legal History of Scotland gipfelten. ...
Bellomo legt eine monumentale Untersuchung zu zwei Sammelhandschriften von Quästionen vor: BAV Arch. S. Pietro A.29; Chigi E.VIII. 245. Seitdem er sie erstmals 1969 untersucht hat, haben ihn diese Handschriften nicht mehr losgelassen. Es sind geradezu "seine" Quästionen geworden. Daneben sind Quästionen auch "seine" juristische Literaturgattung, die für ihn der Inbegriff seiner Vision eines "Systems des Jus Commune" (660–667) sind. Denn in den legistischen Quästionen (die kanonistischen lässt er weitgehend beiseite) schufen die wenig bekannten Juristen zwischen der Mitte des 13. Jahrhunderts und ca. 1340 logisch argumentative Denkschemata, die es ihnen erlaubten, jede auftauchende Rechts- oder Tatsachenfrage unter eine der vielen von Bellomo herausgearbeiteten Kategorien von quaestiones oder von nomina iuris zu fassen. Außerdem konnte nur in den quaestiones das leidige Problem gelöst werden, wie sich das klare Recht auf die stets neuen Fallkonstellationen und Tatsachenfragen anwenden ließ und wie sich das feststehende Ius Commune zu dem bloß wahrscheinlichen und daher argumentativ zu überprüfenden lokalen Statutarrecht verhielt. Diese Dichotomie drückt Bellomo im Titel mit fatti/certezze einerseits und diritto/dubbi andererseits aus. Es geht ihm jedoch nicht um Fragen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung eines vergangenen Sachverhaltes als Grundlage für die Rechtsanwendung. Derartige erst noch zu ermittelnde Fakten spielen thematisch keine Rolle. ...
Erneut legt Prodi eine höchst anregende Synthese der Evolution okzidentalen Rechts vor. War es ihm in seinem "Sakrament der Herrschaft" um die sakral-ethische Dimension bei der Begründung von Herrschaft gegangen, richtet er nun sein Augenmerk auf den die westliche Rechtskultur prägenden, fortdauernden Dualismus zwischen Ethik/Gewissen einerseits und streitiger Gerichtsbarkeit/geschriebenem Recht andererseits. Prodi hält es für eine Illusion des zeitgenössischen Rechtsverständnisses, diesen Dualismus im positiven, "eindimensionalen und selbstreferentiellen Gesetz" sowie in den Verfassungen – also durch die umfassende Verrechtlichung aller ethischen Fragen – ein für allemal aufgelöst zu sehen (11, 455 ff.). Vielmehr werde das rationale, positivierte Recht durch ethische Herausforderungen – etwa der Gentechnik – erneut schmerzlich an diesen uralten Dualismus erinnert (11). Der historischen Forschung wirft Prodi dagegen vor, den ideengeschichtlichen Hintergrund des Rechtsverständnisses überzubetonen und so die institutionelle Verankerung (ordinamenti) der Rechtsvorstellungen zu vernachlässigen. Wegen dieser allzu einäugigen Wahrnehmung der Entwicklung des Rechts setzt Prodi sich zum Ziel, die herkömmlichen Sichtweisen um ein zweites Auge zu erweitern, indem er konsequent vom frühen Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert auch auf die ethische Norm und deren Anwendung vor Gericht, insbesondere vor dem forum internum, blickt. ...
"Nun stand er nackt da." Bloßes, entblößtes, reines Leben. Das alte Gerichtsverfahren überzeugte nicht mehr. Der Offizier, der die Urteile vollstreckt hatte, die der hergebrachten Prozedur entsprungen waren, erkannte, dass es nun Zeit war, das Ende des Verfahrens selbst zu vollstrecken.Mit Hilfe der Maschine, die er so liebte und die den Verurteilten die Urteile auf den Leib, den nackten Leib, geschrieben hatte. Es war, wie es immer gewesen war. Der Offizier hörte sich die Angaben an und fällte sofort das Urteil. Weitere Nachforschungen, gar Vorladungen, Befragungen hätten die Sache nur kompliziert. Lüge hätte sich an Lüge gereiht und am Ende wäre nur Verwirrung entstanden. Dabei war alles sehr einfach. "Die Schuld ist immer zweifellos." Jedenfalls hatte dieser Grundsatz, nach dem der Offizier entschied, unter dem alten Kommandanten uneingeschränkte Gültigkeit gehabt. Der Kommandant hatte die Urteilsarten in einer Mappe mit eigenen Handzeichnungen – er war Soldat, Richter, Konstrukteur, Chemiker und Zeichner – aufbewahrt. Die Verurteilten kannten ihr Urteil nie. Es wurde ihnen nicht verkündet. Wozu auch? Sie erfuhren es auf ihrem Leib. ...
Die von Gustav Radbruch (Einführung in die Rechtswissenschaft, Stuttgart 1964, 166) als Ergebnis ihres Ergebnisses karikierte Auslegung und verwandte Operationen des dogmatischen wishful thinking methodisch aufzufassen ist eine ebenso eitle wie alte Usance der neuzeitlichen Jurisprudenz. So bietet nun der durch viele Vorarbeiten als Kenner der Materie ausgewiesene Schröder die erste Gesamtdarstellung der Rechtsmethoden in Kontinentaleuropa »vorwiegend am Beispiel« Deutschlands an (2). Der Titel extrapoliert das pandektistische Credo, das Recht sei eine Wissenschaft, auf die gesamte neuere Rechtsgeschichte. Und auch der Untertitel trügt, denn Schröder behandelt nicht die dogmatische und justizielle Praxis von Methodenlehre, sondern nur die empfohlenen Methoden der Rechtsgewinnung. Deren Geschichte, das methodologische Pendant zu der um die Normdurchsetzung unbekümmerten Dogmengeschichte, hängt aber nicht völlig in der Luft, sondern orientiert sich am jeweiligen Rechtsbegriff, der die drei Epochen des göttlichen Naturrechts bis 1650, des aufklärerischen Dualismus und des Positivismus seit 1800 bestimmt. ...
Zimmermanns drei Clarendon lectures erörtern die Emanzipation der deutschen Romanistik von der Pandektistik unter dem Einfluss des BGB (1–52), die trotzdem fortdauernde Verwurzelung der Zivilistik im römischen Recht (53–105) und die europäische Natur der heutigen nationalen Privatrechte (107–185). Zimmermann widmet die erste Vorlesung der Vergangenheit, die zweite der Gegenwart, die dritte der Zukunft (XX), doch hat man es eher durchgehend mit einer Mixtur von Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik zu tun. Es geht ihm nämlich darum, durch eine gemeineuropäische Rekonstitution der deutschen Historischen Rechtsschule das Bewusstsein einer "intellectual unity created by a common tradition" als Vorbedingung der Europäisierung des Privatrechts wieder aufzubauen (XIXf.). Die Anrufung des Savigny-Erbes folgt der rechtshistorischen Gepflogenheit, Zukunftsentwürfe als revivals zu gestalten und gegenwärtige Diskurse mit dem scholastischen Autoritätsargument abzuschneiden. ...
Ausgemustert
(2002)
... Urkundlich belegt ist, dass der der Wehrtauglichkeitsprüfung unterzogene Dackel nicht Troll, sondern Atta Troll hieß. Der Halter des Hundes sah sich angesichts der amtlichen Aktion zu einer Namensfälschung gezwungen, um das Tier vor dem Verdacht der Fremdrassigkeit zu schützen. Heinrich Heine, Atta Troll, Kap. VIII: "Hüte dich vor der Menschendenkart, sie verdirbt dir Leib und Seele…"
Öffentlichkeit der Verhandlung ist eine der obersten Maximen unserer Strafprozesse. So mühsam diese Forderung im Geist der Aufklärung vom bürgerlichen Liberalismus vor 200 Jahren erkämpft wurde, so hoch wird der heilige Grundsatz – "das Kernstück des Strafverfahrens" (so Pfeiffer in der Einleitung des Karlsruher Kommentars zur StPO) – noch heute, meilenweit von der Geheimjustiz des Absolutismus entfernt, gehalten. In peniblen Entscheidungen hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung über Generationen mit so zentralen Fragen wie der auseinandergesetzt, ob ein versehentliches Abschließen einer Gerichtstür oder ein unzulänglicher Hinweis auf den Verhandlungssaal zur Urteilsaufhebung nach § 338 Nr. 6 StPO (Verletzung der Öffentlichkeit) führen muss – und dabei die doch wohl recht beschränkte praktische Relevanz des Publizitätsprinzips etwas aus den Augen verloren oder überbewertet. ...
Kann man anhand des englischen Kolonialrechts die Übertragung von Rechtsvorstellungen auf fremdeKulturen analysieren? Sicherlich, aber man muss sich dabei im Klaren darüber sein, wieviel Umfang und Zeit man dem Thema widmen möchte, denn das englische war das ausgedehnteste und variantenreichste Kolonialreich überhaupt. ...
Robert Koch hat das Tuberkulosebakterium entdeckt, Marie Curie radioaktive Elemente und Louis Pasteur die Isomerie des Kohlenstoffatoms. Die Liste von "Entdeckern" und ihren "Entdeckungen" ließe sich endlos fortführen: Seitdem die Naturwissenschaften um die Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Siegeszug angetreten haben, registrieren Astronomen fortwährend neue Himmelskörper, stoßen Zoologen auf zahllose fremde Lebensformen und gewinnen Genetiker immer atemberaubendere Erkenntnisse über das menschliche Erbgut. Der Fundus naturwissenschaftlicher Entdeckungen scheint unerschöpflich: Nahezu täglich erfährt der staunende Durchschnittsbürger von bis dato unbekannten Gesetzmäßigkeiten und Spezies, deren "Entdeckung" unser Wissen über die physische Welt erweitert. ...
Nach Hause…
(2002)
Wer kennt ihn nicht, den leisen, herzzerreißenden Klagelaut einer displaced person namens E.T.: "nach Hause…". Die übergroßen Augen sehnsuchtsvoll ins Weltall gerichtet, jammert jenes kleine, auf der Erde vergessene, unglückliche Wesen nach seiner Heimat, die fern und den Erdenbewohnern fremd und unbekannt ist – ein Nichtort, der gleichwohl der Ort des Ursprungs, des Zuhauseseins und aller Wehmut ist. ...
Geschichtsschreibung lebt davon, dass sie Veränderungen beobachtet. Selbst eine Geschichte des Augenblicks kommt nicht ohne ein Vorher und ein Nachher aus. Es gibt keine Geschichte ohne Ereignis und ohne die Differenz, welche sie als "Zeit" begreift und beschreibt. Rechtsgeschichte hat es mit Veränderungen im Recht zu tun. Das Recht eines beliebig gesetzten Zeitpunkts X wird betrachtet und danach beurteilt, was neu, was anders geworden, was gleich geblieben ist. Das muss erst einmal erkannt und beschrieben werden, ehe man nach den Gründen fragt, warum es denn anders geworden ist, und zwar so und nicht anders anders geworden ist. ...
Es sei "paradox", meinen die Herausgeber der "Studienbücher Geschichte und Kultur der Alten Welt", dass trotz des politischen Willens, ein geeintes Europa zu schaffen, den "Wurzeln dieses Europa" im Bildungssystem immer weniger Aufmerksamkeit geschenkt werde, ja, dass geradezu ein "zielstrebiger Abbau des tragenden Geschichtsbildes" stattfinde. Die Studienbücher sollen dem entgegenwirken. Frank Kolb, der jüngst durch seine Verbalattacke auf den Troja-Forscher Manfred Korfmann eine für Althistoriker seltene Medienprominenz erlangte, hat nun in der Reihe der Studienbücher den Band "Herrscherideologie in der Spätantike" veröffentlicht. ...
Sechs Lektionen in europäischer Rechtsgeschichte hat van Caenegem locker aneinander gereiht. Eine jede Lektion dürfte mindestens eine Doppelstunde beansprucht haben im »Magister Iuris Communis Programme« der Universität Maastricht. Glücklich, wer dabei gewesen. Denn nicht die gewohnte, doch im Unterricht keineswegs bewährte Gliederung nach Epochen, Chronologie oder Regionen bestimmt das Konzept. Vielmehr hat jede Lektion, in Buchform nun jedes Kapitel, ein Thema, ein Problem, einen Fokus. ...
Konnte Michael Stolleis noch 1985 im Rechtshistorischen Journal beklagen, dass die Strafrechtsgeschichte ein blinder Fleck in der (rechts-)historischen Forschung sei, so ist seit etwa 1990 geradezu ein Boom der historischen Kriminalitätsforschung zu verzeichnen, der inzwischen auch die Rechtsgeschichte erfasst hat ...
Akten haben ihre eigene Schwerkraft. Stets entscheidet ihr Vorkommen oder Nichtvorkommen mit über das, was Geschichte wird. Und so erklärt sich, warum die Fülle an Prozessakten, die das Reichskammergericht hinterließ (man schätzt ungefähr 75 000), eine ebensolche Fülle an Untersuchungen nach sich gezogen hat. Gute "Aktenerfassung und Zugänglichkeit der Quellen" seien dafür verantwortlich, so die beiden Autoren der Einleitung (Sigrid Westphal und Stefan Ehrenpreis) zu dem Sammelband Prozessakten als Quelle, dass die Reichsgerichtsbarkeit zu einem der meist beforschten Gebiete der Frühen Neuzeit wurde. ...
Rezension des Werkes: Autor(en): Diestelkamp, Bernhard Titel: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunders Reihe: Juristische Zeitgeschichte Abt. I, Allg. Reihe Bd. 6 Ort: Baden-Baden Verlag: Nomos Verlag Jahr: 2001 ISBN: 3-7890-6585-4 Umfang/Preis: VIII, 271 S.; € 40,00 Der Verfasser der vorliegenden Aufsatzsammlung, inzwischen Emeritus der Universität Frankfurt a.M., ist einer der Pioniere der rechtwissenschaftlichen Fachgeschichtschreibung. Von Hause Professor für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht, hat er sich seit Mitte der 80er Jahre, für seine Disziplin früh, mit deren Aufarbeitung beschäftigt [1]. Von insgesamt siebzehn in der Bibliographie (S. 269–271) aufgelisteten Aufsätzen werden jetzt elf erneut abgedruckt. Diestelkamp, der in einer kurzen Einleitung als Hauptmotiv für seine Beschäftigung mit dem Gegenstand die Fragen kritischer Studenten nach 1968 nennt, denen er beschämt eine Antwort schuldig bleiben mußte, wurde zum Wiederabdruck durch Michael Stolleis vom Max-Planck-Institut in Frankfurt [2] bzw. Thomas Vormbaum von der Fernuniversität Hagen aufgefordert, die auch die Drucklegung unterstützt haben. Beide sind wiederum äußerst aktiv bei der Erforschung der Rechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts einschließlich ihrer allgemein-, sozial- und kulturgeschichtlichen wie politischen Bezüge. Eine erste Skepsis angesichts eines abermaligen Abdrucks meist über zehn Jahre alter Aufsätze verfliegt sofort, wenn man sich auf die Lektüre einläßt. Allerdings muß man Überschneidungen und Wiederholungen in Kauf nehmen – so wäre z.B. der dritte Artikel “Die rechtliche Situation in den Westzonen und der jungen Bundesrepublik” (S. 67–84) besser vor den zweiten “Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945" (S. 25–66) zu stehen gekommen, zudem sind die meisten Archivangaben und -signaturen durch die inzwischen erfolgte Zusammenlegung west- wie ostdeutscher Archivbestände im Bundesarchiv Lichterfelde längst obsolet. ...
Martin Kühnels politikwissenschaftliche Dissertation verfolgt zielstrebig ein klares Programm: Sie nähert sich dem politischen Denken von Christian Thomasius systematisch. Kühnel analysiert die wesentlichen Aspekte der politischen, juristischen und philosophischen Ideenwelt des deutschen Frühaufklärers. Das ist überwiegend gelungen, weist aber einige Schwächen auf, die in erster Linie durch die Anlage der Arbeit bedingt sind und die beim Leser letztlich die Frage nach dem prinzipiellen Wert solcher Rekonstruktionen aufkommen lassen.
"Die Jurisprudenz ist eine philologische Wissenschaft", wusste schon Friedrich Carl von Savigny. Die Zeit, in der sich juristische Auslegungslehre und literarische Philologie in enger wechselseitiger Beziehung entwickelten, liegt aber nun schon mehr als hundert Jahre zurück; seither haben sich Sprach- und Rechtswissenschaft so sehr verselbständigt, dass von einer Diskussion zwischen den Disziplinen kaum mehr die Rede sein kann. Der Geschichte der Rechtssprache ist es dabei ergangen wie allen anderen zwischen den Disziplinen liegenden Gegenständen: Weder die Juristen noch die Linguisten haben es gewagt, sie anzufassen. Den Offenbarungseid der Rechtsgeschichte leistet insoweit das Coingsche Handbuch, das der Gesetzessprache gerade einmal neuneinhalb Zeilen widmet und damit nur allzu deutlich macht, dass es sich in der Tat um ein "gänzlich unerforschtes Problem" handelt. ...
Die Begrenzung der Beteiligungen von Einlagenkreditinstituten an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nach § 12 Abs. 1 KWG ist mit der Einführung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung (§ 1 Abs. 15 KWG) durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz1 neu geregelt worden, nachdem § 12 KWG bereits zuvor im Rahmen der 6. KWG-Novelle2 gänzlich umgestaltet wurde3. Bislang knüpfte die bankaufsichtsrechtliche Reglementierung von Unternehmensbeteiligungen an den Begriff der bedeutenden Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 9 KWG an. Da dieser Begriff zugleich Anknüpfungspunkt für die Regeln über die Anteilseignerkontrolle gemäß § 2b KWG ist und beiden Regelungsbereichen ein unterschiedlicher Normzweck zugrunde liegt, hat es der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit für erforderlich gehalten, den Begriff der qualifizierten Beteiligung einzuführen, um nicht völlig unterschiedliche Sachverhalte mit dem gleichen juristischen Term zu besetzen 4. § 2b KWG dient dazu, die an Instituten tatsächlich bestehenden Machtverhältnisse offenzulegen, um es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu ermöglichen, etwaige Gefahren für die Funktionsfähigkeit von Instituten rechtzeitig abzuwehren5. Demgegenüber sollen durch die Begrenzung von Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 und 2 KWG in erster Linie Ansteckungsrisiken reduziert werden6. Beteiligungen können die Solidität des beteiligten Unternehmens in Gefahr bringen, wenn das Beteiligungsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder sogar insolvent wird. Für Einlagenkreditinstitute ist die Gefahr einer beteiligungsbedingten Ansteckung besonders hoch, da sie ihre Aktiva durch die Hereinnahme von Einlagen überwiegend fremd finanzieren7. Die bankaufsichtsrechtliche Beteiligungsreglementierung verdient vor dem Hintergrund ihrer neuen Fassung eine nähere Überprüfung. Bei der Untersuchung wird insbesondere der für die Begrenzung von Beteiligungen zentrale Begriff der qualifizierten Beteiligung nach 1 Abs. 15 KWG analysiert (dazu III.). Darüber hinaus werden die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 KWG (dazu II. und IV.) sowie die Folgen der Überschreitung vorgegebener Beteiligungsbegrenzungen erörtert (dazu V.). Eine Beurteilung der Regulierung von Unternehmensbeteiligungen nach § 12 Abs. 1 KWG rundet den Beitrag ab.
Am 30. Juli 2002 hat der US-amerikanische Präsident George Bush den Sarbanes-Oxley Act of 2002 unterzeichnet. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das vor allem Änderungen im Securities and Exchange Act of 1934 ( Exchange Act ) vorsieht. Das Gesetz bezweckt nach der dem Gesetzestext vorangestellten Begründung den Schutz von Anlegern durch genauere und verlässlichere wertpapierrechtliche Publizitätspflichten. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Unternehmen richtige und verlässliche Angaben machen, wenn sie periodisch bei der USamerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) einzureichende Berichte oder Ad-hoc Mitteilungen veröffentlichen.
Effiziente Zirkulationsmärkte für Wertpapiere sind wegen ihres Zusammenhanges mit den Emissionsmärkten für die Kapitalversorgung der Unternehmen ebenso unentbehrlich wie als Informationsquelle und Handelsplattform für institutionelle und private Investoren. Die juristische Aufarbeitung der Vorfälle am Neuen Markt weist deutlich auf Defizite des gegenwärtigen Systems hin. Eine überzeugende Ordnung der Sekundärmarktpublizität macht sich die mit einer richtig justierten Haftung verbundenen Anreize und die Privatinitiative betroffener Anleger als Regulierungsinstrument zunutze. Der nachstehende Beitrag greift Empfehlungen zur Verbesserung des Haftungsregimes für Falschinformation des Kapitalmarktes auf und erörtert Einzelfragen.
Im Rahmen dieses Artikels wurden die verschiedenen Möglichkeiten untersucht, die in einem Konzern bestehen, um die Liquiditätsflüsse zwischen den einzelnen Gesellschaften zu verwalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist das untersuchte Organisationsmodell, auch wenn es in der italienischen Praxis am weitesten verbreitet ist, nur eines der verschiedenen Modelle, um das Cash-Management zu zentralisieren.58 Ausgehend davon wurde versucht, die Merkmale dieses Modells und die Aufgaben, die in dessen Rahmen normalerweise der Konzernfinanzgesellschaft übertragen werden, herauszuarbeiten. Dabei konnte festgestellt werden, dass die von der Finanzgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben unter zahlreichen Gesichtspunkten den typischen Bankaufgaben ähneln. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass die Finanzgesellschaft, indem sie den Konzerngesellschaften Kredite gewährt, und zwar unter anderem durch Verwendung der Liquiditätsüberschüsse anderer Gesellschaften desselben Konzerns, ein wichtiges Verbindungsglied zwischen den Gesellschaften, die Liquiditätsüberschüsse ausweisen und denen, die diese benötigen, ist. Dadurch übernimmt die Finanzgesellschaft in operativer Hinsicht die Rolle einer echten Konzernbank. Auch die Banken bewirken effektiv den Ausgleich der unterschiedlichen Kassenflüsse zwischen den innerhalb des Wirtschaftssystems tätigen Akteuren. Diese Feststellung wird auch in quantitativer Hinsicht bestätigt, wenn man den Umfang der normalerweise von der Finanzgesellschaft verwalteten Ressourcen betrachtet. Die Beträge, die bei den konzerninternen Beschaffungs- und Anlagetransaktionen sowie bei den Finanzverwaltungsvorgängen vermittelt werden, ist mit den Beträgen vergleichbar, die Banken im Rahmen ihrer Tätigkeiten üblicherweise umsetzen. Aber auch wenn das zutrifft, wurde im Rahmen dieses Artikels gezeigt, dass die zwischen der Finanzgesellschaft und den einzelnen Konzerngesellschaften bestehenden Beziehungen nicht als Bankverträge im eigentlichen Sinn anzusehen sind. Insbesondere ist es nicht möglich, von Bankeinlagen zu sprechen. Daher wurden die verschiedenen Vertragsverhältnisse als atypische Verträge eingeordnet. Abschließend wurde noch auf einige Unterschiede zwischen den, im geprüften Modell vorhandenen, „ordentlichen Kontokorrenten“ und den „Bankkorrespondenzkonten“ hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die vorhandene beziehungsweise fehlende Möglichkeit, im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion eine rechtliche Kompensation zu sehen, die, wie erwähnt, dazu führen würde, dass eine Konkursanfechtung der Überweisungen auf das ordentliche Kontokorrent ausgeschlossen ist.
Recent empirical work shows that a better legal environment leads to lower expected rates of return in an international cross-section of countries. This paper investigates whether differences in firm-specific corporate governance also help to explain expected returns in a cross-section of firms within a single jurisdiction. Constructing a corporate governance rating (CGR) for German firms, we document a positive relationship between the CGR and firm value. In addition, there is strong evidence that expected returns are negatively correlated with the CGR, if dividend yields and price-earnings ratios are used as proxies for the cost of capital. Most results are robust for endogeneity, with causation running from corporate governance practices to firm fundamentals. Finally, an investment strategy that bought high-CGR firms and shorted low-CGR firms would have earned abnormal returns of around 12 percent on an annual basis during the sample period. We rationalize the empirical evidence with lower agency costs and/or the removal of certain governance malfunctions for the high-CGR firms.
Kurz nach dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes im Juni letzten Jahres sind schon die nächsten Reformüberlegungen in Gang gekommen. Der 64. Deutsche Juristentag im September beschäftigte sich u.a. mit der Frage, ob im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland Kurz nach dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes im Juni letzten Jahres sind schon die nächsten Reformüberlegungen in Gang gekommen. Der 64. Deutsche Juristentag im September beschäftigte sich u.a. mit der Frage, ob im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland das Kapitalmarkt- und Börsenrecht neu zu regeln sei. Nun liegt zudem seit November 2002 ein Entwurf der Europäischen Kommission für eine neue Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auf dem Tisch. Die verschiedenen Reformüberlegungen bzw. -entwürfe sind in jedem Fall zu begrüßen. Der jüngste Akt unseres nationalen Gesetzgebers wird wohl zu Recht lediglich als Schritt in die richtige Richtung, nicht aber als hinreichende Lösung der aktuellen Probleme in diesem Bereich gesehen. Der folgende Aufsatz untersucht, welche Nachteile sich aus dem zunehmenden außerbörslichen Wertpapierhandel für den Finanzplatz ergeben und welche regulatorischen Antworten sich zu deren Vermeidung anbieten.
This memorandum describes the approach of the U.S. Securities and Exchange Commission (the "SEC") in monitoring and, where appropriate, regulating the use of research reports by investment banking firms in connection with securities transactions. The memorandum addresses the historical system of regulation, which continues in large measure to apply. It also examines the new initiatives taken, following a number of prominent corporate, accounting and banking scandals and a significant decline in U.S. and international capital markets, to supplement the current system in what some have dubbed the "post-Enron era".
Vortrag auf der Konferenz „Europäischer Kapitalmarkt im 21. Jahrhundert“, Düsseldorf, 6. Dezember 2002. Am 4.11. dieses Jahres hat eine von dem Niederländer Jaap Winter geleitete Gruppe von Gesellschaftsrechtsexperten, die Kommissar Bolkestein eingesetzt hatte, ihren Bericht „A Modern Regulatory Framework for Company Law in Europe“ (im Folgenden: Bericht) vorgelegt. Der Bericht umfaßt mit Anhängen 160 Druckseiten und enthält Empfehlungen u. a. zu Corporate Governance, Unternehmensfinanzierung, Konzernen, Umwandlung und Sitzverlegung, aber auch zu einer Europäischen Privatgesellschaft analog zur deutschen GmbH, zu europäischen Genossenschaften und weiteren Unternehmensformen. In meinem Vortrag heute beschränke ich mich auf die Vorschläge zur Corporate Governance.
Wer die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über eine börsennotierte Aktiengesellschaft erlangt hat, muss nach § 35 Abs. 2 WpÜG allen anderen Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten. § 37 Abs. 1 WpÜG gibt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) die Möglichkeit, den Erwerber der Kontrolle von der Angebotspflicht zu befreien. Bislang lehnt es die BAFin ab, die Aktionäre der Zielgesellschaft an dem Befreiungsverfahren zu beteiligen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Behörde in einem kürzlich im Eilverfahren dazu ergangenen Beschluss, der die ProSiebenSat.1 Media AG betraf, darin bestätigt. Der Verf. legt im folgenden dar, warum seiner Ansicht nach die Aktionäre die Zielgesellschaft jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Hinzuziehung zum Befreiungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG haben. Darüber hinaus werden einige Aspekte des konkreten Falls, es ging um eine Befreiung im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft nach § 37 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung, näher beleuchtet.