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Bitcoin stands like no other cryptocurrency for the profound transformation of financial markets in the digital economy. While the last few months saw the free trade in goods struggle against trends towards protectionism, cryptocurrencies seemed to tear down one border after the other – physical, geographic, and legal ones alike. A libertarian’s wet dream. Blockchain presents itself as a fortress against state intervention, for whatever purpose. Finally, a technological, market-based solution would put an end to the problem of monetary policy, payment transactions, and make whole chunks of government regulation superfluous. ...
Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken" (Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) hatte bereits während seiner kurzen Entstehungszeit heftige Kritik ausgelöst und wird von zahlreichen Beobachtern auch in seiner in Kraft getretenen Fassung für unionsrechts- und grundgesetzwidrig gehalten. In Zweifel stehen vor allen Dingen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Vereinbarkeit des NetzDG mit der Meinungs- und Informationsfreiheit. Gegenwärtig sind drei Anträge auf vollständige bzw. teilweise Aufhebung des NetzDG im Bundestag anhängig (hier, hier und hier). Auch bei den Regierungsfraktionen steht das NetzDG unverändert auf der rechtspolitischen Agenda. Im Koalitionsvertrag heißt es, die am 1.7.2018 erstmals fälligen Berichte der Plattformbetreiber sollen zum Anlass genommen werden, "das Netzwerkdurchsetzungsgesetz insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiterzuentwickeln". ...
Die Berliner Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen" hat in den letzten Wochen für einigen öffentlichen Wirbel gesorgt. Die Initiator*innen sammeln aktuell Unterschriften für ein Volksbegehren, mit dem der Berliner Senat dazu aufgefordert werden soll ein Gesetz zu verabschieden, um private Wohnungsgesellschaften, die mehr als 3.000 Wohnungen besitzen, zu vergesellschaften und ihren Grund und Boden in eine Anstalt des öffentlichen Rechts "unter mehrheitlich demokratischer Beteiligung von Stadtgesellschaft und Mieter*innen" zu überführen. Ihr rechtlicher Anknüpfungspunkt ist dabei Art. 15 Grundgesetz, der die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ermöglicht.
Anfang Februar wurde der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum sog. "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" bekannt. Schon damals gab es Kritik an dem Vorhaben, diejenigen Personen strafrechtlich zu sanktionieren, die einen Abschiebetermin bekannt geben. Konkret geht es um den geplanten § 95 Abs. 2 Nr. 3b Aufenthaltsgesetz. ...
Die Transitzentren sind der neueste Clou der Unionsfraktion zur angeblichen Steuerung der Fluchtmigration und zugleich ein alter Hut. Am Montag verständigten sich CDU und CSU darauf, Transitzentren an der bayerisch-österreichischen Grenze einzurichten, um ihre größte parteipolitische Krise abzuwenden. Die Transitzentren waren bereits im Herbst 2015 Bestandteil eines Ressortentwurfs des Bundesinnenministeriums, den die SPD im letzten Moment verhinderte. Man wolle "Massenlager im Niemandsland" verhindern, wie der damalige Justizminister Heiko Maas sagte. Auf europäischer Ebene sind indes mit den "regionalen Ausschiffungsplattformen", die in außereuropäischen Drittstaaten errichtet werden sollen, sowie mit den "kontrollierten Zentren" auf europäischem Boden vergleichbare Lager geplant. Der Spiegel fasste die EU-Gipfel-Ergebnisse wie folgt zusammen: "Europa orbánisiert sich". Die Überschrift erfasst tatsächlich den Kern des Problems. Hinter dem sog. Asylstreit der letzten Wochen steckt nicht nur ein parteipolitischer Konflikt zwischen Innenminister Horst Seehofer und Bundeskanzlerin Angela Merkel. Es geht im Kern darum, eine illiberale und anti-europäische Form des Rechtsstaats in Deutschland zu implementieren, die in Ungarn schon weit vorangeschritten ist. Auf lange Sicht ist es das Ziel von nationalistischen Akteuren, dass rechtsstaatliche Garantien nur noch formell auf dem Papier bestehen. Der autoritär transformierte Rechtsstaat ist dann nur noch eine Attrappe, weil Betroffene zu ihm faktisch keinen Zugang mehr haben.
Wer am Wochenende die politische Debatte und auf Twitter den Hashtag #Ellwangen verfolgt hat, könnte den Eindruck gewinnen Deutschland stehe kurz vor einem Bürgerkrieg. Dabei hatten Flüchtlinge nur versucht, die Überstellung ihres Mitbewohners im Rahmen des Dubliner-Zuständigkeitssystems nach Italien zu verhindern, ein Akt des zivilen Ungehorsams. Weil die Polizei den ersten Überstellungsversuch abbrach – was bei Überstellungen durchaus keine Seltenheit ist -, folgte offenbar auf politischen Druck hin nicht nur die Mobilisierung einer behelmten Polizei-Hundertschaft, sondern auch eine Kaskade von politischen Vorwürfen und eilfertigen Maßnahmenvorschlägen. ...
Seit Montag hat sich der dringende Verdacht erhärtet, dass der CDU-Politiker und nordhessische Regierungspräsident Walter Lübcke durch einen neonazistischen Täter ermordet worden sein soll. Der mutmaßliche Täter war laut antifaschistischen Recherchen lange Jahre in der extrem rechten Szene rund um Kassel aktiv und eng vernetzt. Die Ermittlungen sind noch im Gange, aber schon gibt es eine Debatte darüber, ob Stephan E. als Einzeltäter gehandelt haben könnte oder es Unterstützer gegeben hat. In der jüngeren Vergangenheit wurden rechtsterroristische Attentate mitunter als "Amokläufe" von Einzelnen verharmlost, wodurch gleichsam die ideologischen Zusammenhänge solcher Taten negiert werden. Unabhängig vom Fall Lübcke ist jedoch die Frage nach einer vermeintlichen Einzeltäterschaft bereits falsch gestellt. ...
Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) seine Entscheidung über die ungarischen Transitzonen gefällt (Rs. Ilias and Ahmed vs. Hungary), die im Sommer 2015, inmitten der großen Fluchtbewegungen in Europa, eingerichtet wurden. Die zwei Beschwerdeführer Herr Ilias und Herr Ahmed, beide Staatsangehörige aus Bangladesch, verbrachten 23 Tage in der Transitzone, bevor sie nach der Ablehnung ihrer Asylanträge nach Serbien verbracht wurden. Sie legten Individualbeschwerden vor dem Straßburger Gerichtshof ein und machten geltend, dass ihre Abschiebung nach Serbien das Verbot der Folter oder der inhumanen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMKR verletzt habe, die Bedingungen in der Transitzone ebenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar gewesen seien sowie ihr Aufenthalt in der Transitzone faktisch einer Inhaftierung entsprochen habe und dies eine Verletzung ihrer Freiheit begründete (Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK). Die Entscheidung dürfte in Bezug auf Transitzonen an europäischen Landgrenzen einen Präzedenzfall geschaffen haben – wobei das Urteil sehr problematische Implikationen enthält.
Article 4 of Protocol No. 4 to the European Convention on Human Rights (ECHR) is short. Its title reads "Prohibition of collective expulsion of aliens", its text reads: "Collective expulsion of aliens is prohibited." It comes as a historical disappointment that the European Court of Human Rights (ECtHR) in its decision in the case N.D. and N.T. v. Spain from 13 February 2020 distorts this clear guarantee to exclude apparently "unlawful" migrants from its protection. The decision is a shock for the effective protection of rights in Europe and at its external borders. Consequently the Guardian titled that the Court is "under fire". Reading the majority opinion is at times a puzzling experience, to say the least.
Die Mühlen des Rechts mahlen langsam, aber gerecht. Zu dieser Abwandlung eines berühmten Sprichworts mag derjenige greifen, wer das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Versammlungsrecht liest. Am 25.10.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Tornado-Einsatz vom G8-Gipfel in Heiligendamm – über zehn Jahre, nachdem die damaligen Bundessprecher*innen der GRÜNEN JUGEND Jan Philipp Albrecht und Paula Riester gegen den Einsatz geklagt hatten. Gerade weil sich die staatliche Praxis im Umgang mit Versammlungen in jüngster Zeit immer stärker militarisiert und zugleich präventiv ausgerichtet hat, kommt dem leider in der Öffentlichkeit nicht hinreichend rezipierten Urteil (Pressemitteilung des BVerwG zu 6 C 45.16) eine grundsätzliche Bedeutung zu. ...
Am 01. Juni 2013 gingen ca. 20.000 Menschen in Frankfurt am Main auf die Straße, um im Rahmen der Blockupy-Aktionstage gegen die europäische Finanzpolitik zu demonstrieren. Weit kam die Versammlung damals nicht. Bereits nach einer halben Stunde wurde der vordere Demonstrationsteil mit fast 1.000 Personen durch die Polizei eingekesselt. Bis in den späten Abend, insgesamt über neun Stunden, wurden die Betroffenen festgesetzt, einzeln kontrolliert und erkennungsdienstlich behandelt, so dass die Versammlung ihre geplante Route nicht laufen konnte. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete damals von schwerverletzten Demonstrant*innen und Journalist*innen. ...
Erinnern wir uns zurück: Am 11.11.2011, nur wenige Tage nach Bekanntwerden der zehnfachen Mordserie des sog. Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), erfolgte im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine umfangreiche Vernichtung von Akten. Geschreddert wurden Akten zu sieben V-Leuten des Verfassungsschutzes, die ihm Rahmen der "Operation Rennsteig" angeworben worden waren. Diese Geheimdienstoperation unter Beteiligung des BfV, verschiedenen Landesverfassungsschutzämtern sowie dem Militärischen Abschirmdienst hatte zwischen 1997 und 2003 zum Ziel, die rechtsextremistische Szene in Thüringen zu untersuchen. Angeworben wurden dabei auch V-Leute, die im Thüringischen Heimatschutz aktiv gewesen sind, gerade jener rechtsextremistischen Gruppierung, in der das NSU-Trio politisch sozialisiert wurde. Auch nach diesem Tag ging die Aktenvernichtung im BfV weiter. Die unter dem Namen "Operation Konfetti" bekanntgewordene Vernichtungsaktion schlug hohe Wellen und führte zumindest kurzzeitig zu einer schweren Legitimationskrise des Verfassungsschutzes. Infolge der Krise trat der damalige BfV-Präsident Heinz Fromm zurück. ...
Der EGMR in Straßburg hat letzte Woche eine Entscheidung veröffentlicht, die in diesen Zeiten der Staatsschuldenkrise die Banken die Ohren spitzen lassen dürfte: Die Mitgliedsstaaten der EMRK dürfen ihre insolventen Kommunen nicht davor schützen, dass deren Gläubiger ihre rechtskräftig festgestellten Ansprüche eintreiben und in das Kommunalvermögen vollstrecken. Ein kommunales Insolvenzrecht, das vollstreckbare Titel wirkungslos macht, verstößt nach Meinung einer EGMR-Kammer gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Denn solche Titel gelten als Eigentum, und das setzt sich auch gegen das öffentliche Interesse durch, die kommunalen Schulen, Bibliotheken und Schwimmbäder vor dem Gerichtsvollzieher zu schützen. ...
Ende November hat Bundesjustizministerin Christine Lamprecht (SPD) vorgeschlagen, das Grundgesetz zu ändern und darin ausdrücklich Kinderrechte zu verankern. Der Vorschlag befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Auf dem Verfassungsblog hat sich Friederike Wapler kritisch mit diesem Entwurf auseinandergesetzt und am Ende empfohlen, statt einer schlechten Grundgesetzänderung lieber gar keine zu verabschieden. Ich hingegen halte eine solche Grundgesetzänderung für ebenso sinnvoll wie möglich.
Der Zweifel muss schweigen, soll ein richterliches Urteil überzeugen. Gewissheit zu verbreiten, ist das nicht allzu heimliche Ziel der juristischen Ausbildung. Der Charme der Gutachtentechnik, alles Mögliche zu erwägen und zu prüfen, wird in der Referendarausbildung durch die Relationstechnik ersetzt und in der richterlichen Urteilspraxis vollends desavouiert. Gewissheitsdenken und Erledigungsökonomie gehen in Führung. Vieles bleibt "dahingestellt", wenn die Entscheidung einmal feststeht. Und die Gutachten von Rechtsexperten hängen dem Interesse der Auftraggeber häufig einen mehr als fadenscheinigen Mantel um. Ungewissheit, das scheint gewiss, ist Sache der juristischen Zunft nicht. ...
Während der Streit um den Verfassungsgerichtshof aus polnischer Sicht als mittlerweile beendet gilt, versucht die Europäische Union eine passende Lösung zu finden, die in der Empfehlung der Kommission geäußerten Forderungen durchzusetzen. Die regierende Partei "Recht und Gerechtigkeit" beschließt jedoch in der Zwischenzeit weitere Justizreformen, die genauso, wie das umstrittene Verfassungsgerichtshofgesetz, gegen die Grundsätze der Europäischen Union aus Art. 2 EUV, vor allem gegen die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, verstoßen können. ...
Krisen als Normalität
(2020)
Es gibt in Krisenzeiten wenig Verlässliches. Doch auf eines kann man immer zählen: Irgendwann, und meistens früher als später, fällt der Begriff der Ausnahme oder einer seiner zahlreichen Verwandten. Hierzu gehört vor allem die große Schwester der Ausnahme: der Ausnahmezustand. Da unterscheidet sich die Corona-Krise nicht von der Eurozonenkrise, die Eurozonenkrise nicht von der globalen Finanzkrise und diese nicht von der durch die Terroranschläge vom 11. September ausgelöste Sicherheitskrise. Auch wenn wir über den Corona-Virus selbst nicht viel wissen, scheint vieler Orten Gewissheit darüber zu herrschen, dass wir derzeit im Ausnahmezustand leben. ...
Angesichts der in Deutschland und anderswo präzedenzlosen Eingrenzung des rechtlich Erlaubten stehen die begrenzenden Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und vollziehenden Maßnahmen des Staates im Zentrum grundrechtlicher Aufmerksamkeit. Freiheitsschonendere Alternativen werden in erster Linie durch das Prisma der Erforderlichkeit in den Blick genommen. Sich in einer Pandemielage gegen Beschränkungen zu entscheiden, erscheint grundrechtlich unverdächtig. Doch wäre es das tatsächlich? Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Szenarien einer solchen Entscheidung vorgestellt und es wird ein näherer Blick auf die Folgen für den individuellen Grundrechtsgebrauch geworfen. Es zeigen sich Grundrechtsfragen, die im Ergebnis auch für die Beurteilung des beschränkenden Staates aufgeworfen sind.
Seit Wochen nun beobachten wir, wie Menschen auf sehr unterschiedliche Weise auf die COVID-19-Pandemie reagieren. Die unmittelbare Gefahrenursache ist zwar für das bloße Auge nicht sichtbar. Sichtbar hingegen sind die von der Weltgesundheitsorganisation, der Johns Hopkins Universität oder dem Robert-Koch-Institut veröffentlichten Daten. Täglich steigende Zahlen von Infizierten, täglich steigende Zahlen von Toten. Vielleicht ist es nachvollziehbar, dass "in diesen Zeiten" Regelungsmaßnahmen "mit heißer Nadel gestrickt" (noch so eine Phrase) sind. Selbst wenn in der Theorie Krisenszenarien vielleicht irgendwann einmal durchgespielt worden sind (siehe BT Drs. 17/12051, S. 57 ff.), lässt sich nicht jede Variante einer Krise antizipieren – genauso wenig wie der tatsächliche Stressmodus, in dem andere und man selbst sich befinden werden. In diesem Modus sind nun Entscheidungen getroffen worden. Entscheidungen, deren Konsequenzen ohne jegliche Übertreibung als der "massivste kollektive Grundrechtseingriff in der Geschichte der Bundesrepublik" bezeichnet werden können. ...
Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hat am 19. März eine für die rechtsstaatliche Prägung deutscher Außenpolitik sehr bedeutsame Entscheidung getroffen. Demnach muss sich die Bundesrepublik in Zukunft vergewissern, ob durch den Einsatz von US-Drohnen, die über deutsches Gebiet gesteuert werden, Völkerrecht verletzt wird. Ist dies der Fall, muss sie Maßnahmen treffen, damit eine solche Rechtsverletzung unterbleibt. Ein einfaches Wegducken der Bundesrepublik ist damit nicht mehr möglich. ...
Bevor der Bundesgesundheitsminister mit der Corona-Bewältigung in das Rampenlicht der Öffentlichkeit treten konnte, versuchte er in einer Reihe von Gesetzgebungsvorhaben und Maßnahmen, die deutsche gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu verändern. Eine seiner Maßnahmen war das Digitale-Versorgung-Gesetz, das der Bundestag im Dezember 2019 verabschiedete (DVG, BGBl. I, S. 2562) und die medizinische Versorgung durch Digitalisierung und Innovation verbessern sollte. Es sieht u.a. vor, Gesundheits-Apps auf Rezept zu verschreiben und Videosprechstunden und Telemedizin zum Alltag werden zu lassen. Vor allem aber sollen umfangreiche medizinische Daten der Versicherten in einem Forschungsdatenzentrum zusammengeführt und effektiv ausgewertet werden, um bessere Erkenntnisse in der Gesundheitsforschung zu erlangen.
Dagegen hatte ein Versicherter Beschwerde erhoben, und das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Teile dieses Gesetzes – nämlich §§ 68a Abs. 5 und 303a-303f SGB V – in der Tat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Dennoch hat das Gericht den Vollzug dieser Regelungen nicht ausgesetzt (Rn. 6 ff.) und noch nicht einmal die hilfsweise beantragte Reduktion des Datenumgangs angeordnet. Das ist im Ergebnis, vor allem aber in seiner Begründung unter mindestens zwei Aspekten kritisch zu betrachten.
Datenschutz versus Katastrophenschutz : Standortdaten als Mittel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(2020)
Einige Länder setzen Standortdaten jetzt schon gezielt ein, um die weitere Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Ein Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, der weitreichende Befugnisse vorsah, um mithilfe von Standortdaten Kontaktpersonen von Infizierten über deren Handys zu orten, stieß auf teilweise heftige Kritik. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin zurückgezogen, ohne dass nähere Einzelheiten an die Öffentlichkeit gelangt sind. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass eine Verarbeitung von Standortgesundheitsdaten nicht nur tatsächlich nützlich sein kann, sondern auch rechtlich möglich ist.
Mit Dashcams den Verkehr aufzuzeichnen, kann nach einem Unfall in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess sehr nützlich sein – obwohl man das datenschutzrechtlich eigentlich nicht darf. Der BGH hat in dieser Woche (BGH, Urt. v. 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) zwei rechtliche Problemlagen geklärt, die deutsche Gerichte seit geraumer Zeit beschäftigt haben: Zum einen betrifft dies die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Dashcams im öffentlichen Verkehrsraum. Zum anderen deren zivilprozessuale Verwertbarkeit, insbesondere wenn die Aufnahmen rechtswidrig erfolgten.
Der Frankfurter Tag der Rechtspolitik inszeniert sich mittlerweile als traditionsreich. Seit dreiundzwanzig Jahren, weiß Rudolf Steinberg, ehemaliger Präsident der Universität Frankfurt und Redner an diesem Tage, ist die Veranstaltung in der Welt und nennt als maßgeblichen Geburtshelfer: sich selbst. Vanité oblige. Dabei vergisst er zu erwähnen, dass die Frankfurter Tage der Rechtspolitik nach und nach auf einen halben Arbeitstag zusammengeschrumpft sind und in der Vergangenheit nicht selten einen so trüben Eindruck machten, dass man dazu überging, über Prüfungsandrohung Druck auf Studierende auszuüben, die mittlerweile die Reihen füllen, was heißt: Komparsenrollen einnehmen. Es reden und diskutieren andere. ...
[Tagungsbericht] Making finance sustainable: Ten years equator principles – success or letdown?
(2013)
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
Die Dritte Option: Für wen?
(2017)
Sollte der Gesetzgeber eine Dritte Option im Personenstandsrecht einführen, so wird er sich damit auseinandersetzen müssen, wer Zugang zu dieser Dritten Option erhalten soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, was sich aus der Entscheidung vom 10. Oktober 2017 dazu entnehmen lässt: Muss die dritte Option neben inter*geschlechtlichen Menschen auch allen anderen offen stehen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen?
O novo regulamento europeu de proteção de dados e o direito à saúde na Alemanha foram os temas debatidos na Procuradoria Geral do Estado do Rio de Janeiro (PGE-RJ), nesta quarta-feira (13/06), após as conferências proferidas pelas especialistas nesses assuntos e professoras da Universidade de Frankfurt, na Alemanha, Indra Spiecker e Astrid Wallrabenstein. ...
L'occhio, che tutto vede ...
(1996)
Questo saggio descrive il progetto ambizioso del costituzionalismo moderno e lo distingue dalla mera giuridicizzazione del potere pubblico. Esso mostra le sfide del costituzionalismo derivanti dalla perdita di identità del potere statale e del potere pubblico. Il saggio afferma la persistenza della necessità di regolare il potere pubblico, indipendentemente dal fatto che sia esercitato dalle autorità statali o da organizzazioni internazionali. Tuttavia, esso solleva dubbi sul fatto che il potere pubblico frammentato a livello internazionale possa essere regolato in modo tale da soddisfare le richieste del costituzionalismo. È in corso una giuridicizzazione che manca delle caratteristiche fondamentali del costituzionalismo. Come realizzare una compensazione in questo senso resta una domanda aperta.
Qualche anno fa, grazie al cortese e amichevole gesto della signora Ursula Sinzheimer-Potsma, sono stati trasferiti da Haarlem a Francoforte i documenti di suo padre, Hugo Sinzheimer’, che si trovavano presso di lei. Nel fondo si trovano materiali di gran de interesse, utili a chiarire sia la posizione dell’autore nell’am bito della scienza giuslavoristica weimariana, sia i fondamenti della sua dottrina del diritto del lavoro, sia, infine, la sua sociologia del diritto. Si pone peraltro la domanda se, ai giorni nostri, l’approccio scientifico di Sinzheimer e la dottrina che ne è derivata possano ancora essere considerati attuali.
Ab Donnerstag, 21. November, wollen wir mit Wissenschaftler_innen und Praktiker_innen aus Recht und Netzpolitik über die rechtlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen des Persönlichkeitsschutzes im Internet diskutieren. In der Veranstaltungsreihe "Persönlichkeitsrecht 2.0" an der HU Berlin, sollen die Entfaltung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Internet wissenschaftlich aufgearbeitet werden.
In Österreich kategorisiert ab 2019 ein Algorithmus arbeitslose Personen nach ihren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Software trennt in drei Personengruppen: Arbeitssuchende mit guten, mittleren und schlechten Perspektiven, einen Arbeitsplatz zu finden. Auf dieser Basis will der Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) seine Ressourcen ab 2020 überwiegend auf Personen der mittleren Gruppe konzentrieren. Dort seien sie am effektivsten eingesetzt. Die "Arbeitsmarktintegrationschancen" von Frauen bewertet der Algorithmus pauschal negativ. Zudem führen betreuungspflichtige Kinder zu einer schlechten Einstufung – allerdings nur für Frauen. Bei Männern, so begründen die Entwickler, habe eine Betreuungspflicht statistisch gesehen keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitsmarktchancen.
Freund oder Feind?
(2019)
Bemühen wir uns um einen nüchternen Blick auf die "Fakten". Ein Hochschulprofessor betritt von Protesten begleitet einen Hörsaal, um seine Vorlesung zu halten. Aufgrund lauter Beschimpfungen und Störungen kann er diese Vorlesung nicht halten und verlässt den Campus schließlich zwei Stunden später unter Polizeischutz. Es handelt sich nicht um irgendeinen Professor, sondern um den Mann, der eine Partei gründete, vordergründig, um den Austritt Deutschlands aus der Eurozone zu erreichen und der auf der Pegida-Welle reitend eine rechtspopulistische Partei hervorbrachte, die ihre Umfragewerte von Unzufriedenheit und Enttäuschung nährt. Seit 2015 gehört er dieser Partei nicht mehr an. Samthandschuhe hat Bernd Lucke deswegen noch lange nicht verdient. Wie weit sollte aber der grundsätzlich berechtigte Protest gegen Lucke gehen?
Schneller als erwartet fängt Donald Trump an, seine Versprechungen, mit denen er sich die Stimmen der radikalen Rechten im Wahlkampf erkauft hat, einzulösen. Und er scheint die Möglichkeit der Befriedung der Ultra-Rechten gefunden zu haben: die Nominierung eines neuen Richters am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court.
Legal pluralism as a pre-modern and well-known phenomenon appeared to be domesticated by the "modern state" with its sovereign position as creator of law. Today the phenomenon is back. Today's lawyers struggle not only with multiple levels of normativity (national law, European law, international law, legal networks without a state) but also with the cultural diversities of interpretation and practice.
Es war eine heißer, schwüler Sommerabend, als John Rawls im Hörsaal H der Frankfurter Universität einen Vortrag hielt. Er sprach leise, fast schleppend, und er hatte sich vorgenommen, den Text in einer deutschen Übersetzung vorzulesen, was für einen amerikanischen Professor ungewöhnlich war und deshalb Bewunderung verdiente. Doch war die angespannte Konzentration spürbar, die Rawls aufbringen musste, um deutscheWorte mit so wenig amerikanischer Phonetik wiemöglich zu sprechen, und der Vortrag wurde dadurch noch langsamer, die Stimme noch leiser. Außerdem funktionierte das Mikrofon nicht richtig. Deshalb wurde es ihm von seinem Übersetzer, Wilfried Hinsch, mit ausgestrecktem Arm so nahe an denMund gehalten, dass wenigstens ein paar Worte zu verstehen waren. Nach kurzer Zeit verließen die ersten Zuhörer den Hörsaal. Der ausgestreckte Arm des Helfers wurde sichtbar schwerer; Anstrengung und Hitze ließen Schweißbäche rinnen und das Oberhemd nass werden.Der Vortragwar nicht einfach. Rawls machte, wie gewohnt, keinerlei Konzessionen, sondern diktierte einen komplexen Satz nach dem anderen. Wer etwas verstehen wollte, musste von der komischen Situation absehen, alle Kräfte gegen die von der schwülen Hitze geführten Ermüdungsattacken aufbieten und sich irgendwie konzentrieren. Der einzige, der sich davon nicht beirren ließ, sondern hartnäckig Satz für Satz in den schwülen Sommerabend hämmerte, war der kleine, schmächtige, blasse, sein Gesicht hinter einer riesigen Brille verbergende, aber Respekt heischende Professor Rawls. Wenn Geist so unmittelbar präsent ist, wird eben alles andere banal. ...
Cominciamo dalla fine. Il passo in cui Radulfus Niger racconta dell’intervento del misterioso Pepo o Pepone nel placito tenutosi in Lombardia alla presenza di Enrico IV è divenuto ormai famoso. Quanti si sforzano di gettare luce sulle origini del rinascimento giuridico medievale, lo hanno letto e riletto indagandone anche i minimi dettagli. Eppure, ogni ulteriore lettura di quel passo sembra proporre motivi di interesse e spunti di riflessione sempre nuovi. ...
Gli storici del diritto dell’età medievale – quei pochi, almeno, o pochissimi che ancora si interessano ai secoli che segnarono il passaggio dalla tarda antichità al primo medioevo – non possono che salutare con grande piacere il volume del L. riconoscendovi immediatamente un nuovo e prezioso strumento di lavoro. L’importanza della Gallia tardoantica e poi di quella merovingia nella storia della tradizione giuridica romanistica era certo già nota da tempo. Merito del L. non è però solo quello di riproporre all’interesse della storiografia un tema – quello della storia delle fonti normative e giurisprudenziali di quell’epoca così particolare – che negli ultimi decenni, nonostante alcune lodevoli eccezioni, sembrava avviato a un progressivo abbandono. Nella sua rassegna d’insieme, egli non si limita infatti a riferire lo stato delle ricerche aggiornando e integrando l’opera tuttora fondamentale del Conrat.1 Si sforza invece di intervenire costantemente, prendendo posizione in pratica su ogni questione e proponendo, di volta in volta, integrazioni, precisazioni e, soprattutto, originali considerazioni, frutto di lunghi studi personali. Un libro coraggioso e sovente originale, dunque, che – è facile prevedere – nelle librerie degli studiosi del diritto nell’età altomedievale troverà posto, appunto, accanto alla Geschichte del Conrat. ...
What happened to the tremendous legacy of juridical knowledge left behind in Italy in the 6th century? Into what labyrinth did it plunge only to re-emerge after the silent age of the early Middle Ages into the light of day, and effectively come to shape the renewal of the jurisprudence at the beginning of the 12th century? One-and-a-half centuries after the fanciful writings of Hermann Fitting, legal historians are still looking for the answers to these questions. Considering the new information we have (especially coming from the paleographical research), this paper re-examines the existence as well as the activities of the school of Rome both during the Justinian Age and in the two centuries thereafter. The aim of this essay is to verify whether Rome, during the very early Middle Ages, continued to represent a centre of juridical culture. According to the hypothesis developed in this contribution, Rome – at that time – not only played a very important role with regard to the material conservation of the Justinian’s libri legales, but also in the initial establishment of the new (i. e., Justinian) imperial law in the West and creation of its image as a significant juridical centre. The absence of such a centre as well as its wide-spread image would truly make the Bolognese renovatio appear "miraculous" and very difficult to explain.
After Justinian, the 7th and 8th centuries can truly be characterised as "silent" in the history of Roman law in the West. However, by studying the medieval manuscript tradition, in particular, that of the Institutiones and the Novellae, we can gather together a series of elements helping us to clarify the situation. Also quite useful is an examination of the manuscript tradition of the Collatio legum Mosaicarum et Romanarum. Through the spread and use of these Late Antique works, we can see how – in conjunction with the actions of the papacy – Rome, toward the end of the 8th century, returned to being a centre of world politics and – given that law follows politics – of the legal culture.
Zwei in mancher Hinsicht zusammenhängende Problemfelder werden durch die in diesem Band versammelten Beiträge namhafter Kenner des deutschen Gesundheitssystems – überarbeitete Fassungen von Vorträgen im April 2013 – untersucht: das seit langem kontrovers diskutierte Thema des Ob und Wie einer Vereinheitlichung des aus privater und gesetzlicher Krankenversicherung bestehenden Dualismus der Absicherung gegen Krankheit und die Frage wie, mit welchen Standards und durch wen (inwieweit auch durch die Gerichte?) der Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung bestimmt werden sollte. Diese Fragen werden auf der gesundheitspolitischen Agenda bleiben – auch soweit sie in der aktuellen Legislaturperiode des Bundestages nicht behandelt werden sollten.
Joint Venture : International Max Planck Research School for comparative european legal history
(2002)
Gegenwärtigen Fusionspraktiken folgend, haben auch Rechtshistoriker sich verbündet, um international Synergien zu erzeugen. Das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte und das Institut für Rechtsgeschichte an der Johann Wolfgang Goethe-Universität haben – mit dem Segen und dem Geld ihrer "Mütter" – ein gemeinsames Forschungskolleg gegründet. ...
Öffentlichkeit der Verhandlung ist eine der obersten Maximen unserer Strafprozesse. So mühsam diese Forderung im Geist der Aufklärung vom bürgerlichen Liberalismus vor 200 Jahren erkämpft wurde, so hoch wird der heilige Grundsatz – "das Kernstück des Strafverfahrens" (so Pfeiffer in der Einleitung des Karlsruher Kommentars zur StPO) – noch heute, meilenweit von der Geheimjustiz des Absolutismus entfernt, gehalten. In peniblen Entscheidungen hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung über Generationen mit so zentralen Fragen wie der auseinandergesetzt, ob ein versehentliches Abschließen einer Gerichtstür oder ein unzulänglicher Hinweis auf den Verhandlungssaal zur Urteilsaufhebung nach § 338 Nr. 6 StPO (Verletzung der Öffentlichkeit) führen muss – und dabei die doch wohl recht beschränkte praktische Relevanz des Publizitätsprinzips etwas aus den Augen verloren oder überbewertet. ...
"Wer war Fritz Bauer?" Wenn man als jemand, der das justitielle Wirken dieses großen kritischen Juristen der deutschen Nachkriegsgeschichte und die heftigen politischen Auseinandersetzungen, die sich damals an seine Person und Aktivitäten knüpften, noch miterlebt hat, diese Frage an junge Berufskollegen stellt, wird man überrascht erfahren, wie wenige darauf noch eine Antwort wissen. Die Erinnerung an ihn, der so viel zur Rettung oder besser Wiedergewinnung des Ansehens der deutschen Rechtspflege nach deren Untergang in der Katastrophe der Nazidiktatur beigetragen hat, ist verblasst, ja, er ist nahezu in Vergessenheit geraten. ...
Kann man anhand des englischen Kolonialrechts die Übertragung von Rechtsvorstellungen auf fremdeKulturen analysieren? Sicherlich, aber man muss sich dabei im Klaren darüber sein, wieviel Umfang und Zeit man dem Thema widmen möchte, denn das englische war das ausgedehnteste und variantenreichste Kolonialreich überhaupt. ...
Robert Koch hat das Tuberkulosebakterium entdeckt, Marie Curie radioaktive Elemente und Louis Pasteur die Isomerie des Kohlenstoffatoms. Die Liste von "Entdeckern" und ihren "Entdeckungen" ließe sich endlos fortführen: Seitdem die Naturwissenschaften um die Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Siegeszug angetreten haben, registrieren Astronomen fortwährend neue Himmelskörper, stoßen Zoologen auf zahllose fremde Lebensformen und gewinnen Genetiker immer atemberaubendere Erkenntnisse über das menschliche Erbgut. Der Fundus naturwissenschaftlicher Entdeckungen scheint unerschöpflich: Nahezu täglich erfährt der staunende Durchschnittsbürger von bis dato unbekannten Gesetzmäßigkeiten und Spezies, deren "Entdeckung" unser Wissen über die physische Welt erweitert. ...