BDSL-Klassifikation: 15.00.00 19. Jahrhundert > 15.03.00 Geistes- und Kulturgeschichte
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Das Meer als Faszinosum und Das Meer als Ort von Katastrophen sind nicht zu trennen. Diese kleine Abhandlung beginnt daher mit einer Hommage an das Meer durch Lichtenberg (1793) und endet mit einer nicht weniger einzigartigen minutiösen protokollartigen Darstellung einer "Sturmspringflut" an der Nordsee mit ihren katastrophalen Folgen durch Ernst Willkomm (1854).
In den liberal- und sozial-demokratischen Bewegungen des Vormärz ist die Garantie allgemeiner Menschenrechte eine der zentralen politischen Forderungen. Im politischen Diskurs der Zeit sind jedoch die Bestrebungen hin zu einer Definition und Festschreibung der Menschenrechte nicht unmittelbar mit einer Gleichberücksichtigung aller Menschen verbunden: Unter anderem die Frauen werden davon nicht in gleicher Weise erfasst. So kommen die langwierigen Debatten der Nationalversammlung in der Paulskirche um den Entwurf des Verfassungsausschusses für den Grundrechte-Katalog zu einem Ergebnis, das seinen Ausdruck im Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom Dezember 1848 findet; Rechte von Frauen kommen darin jedoch nicht in den Blick. Ein Wahlrecht und damit die Möglichkeit des Eintretens für diese Rechte blieben den Frauen vorenthalten. Für viele Aktivistinnen und Autorinnen des Vormärz war ihr Engagement für die demokratischen Freiheitsbewegungen mit der Hoffnung verbunden, dass "eine Demokratisierung der Herrschafts- zugleich mit einer Demokratisierung der Geschlechterverhältnisse" einhergehen würde. Diese Verknüpfung prägt auch das schriftstellerische und journalistische Werk der Autorin, Publizistin, Freiheitskämpferin und Pädagogin Mathilde Franziska Anneke (1817-1884). Ihr schriftstellerischer Einsatz für die Selbstbestimmungsrechte der Frauen findet sich rhetorisch als Einsatz für allgemeine Menschenrechte gestaltet: Frauenrechte sind, das macht Anneke deutlich, Menschenrechte.
"Erkennt das Recht, das von Gott verliehene Menschenrecht", denn "wir sind in die Rechte freier Menschenwürde vollständig eingetreten". "Des Menschen Recht ist, durch immer höhere Vervollkommnung seiner geistigen, sittlichen und körperlichen Fähigkeiten zum Genusse eines stets wachsenden, reineren Glückes zu gelangen. [---] Bestimmung und Recht sind eins, und das Recht des Menschen ist einfach: seine Bestimmung zu erreichen". "Nur die Not, welche zum Äußersten treibt, ist die wahre Not; nur diese Not ist aber die Kraft des wahren Bedürfnisses; nur ein gemeinsames Bedürfnis ist aber das wahre Bedürfnis; nur wer ein wahres Bedürfnis empfindet, hat aber ein Recht auf Befriedigung desselben." Das erste Zitat stammt aus dem Manuskript eines Vortrages, den Richard Wagner am 14. Juni 1848 abends in der Hauptversammlung des Sächsischen Vaterlandsvereins [...] vor 3000 Menschen im Garten des polnischen Brauhauses hielt und den er am 15. Juni 1848 als Extra-Beilage (zu Nr.191) des Dresdner Anzeigers und Tageblatts veröffentlichte, [...]. Das zweite Zitat findet sich in einem Beitrag in der Nummer 6 der von August Röckel seit dem 26. August 1848 herausgegebenen "Volksblätter" vom 10. Februar 1849 mit dem Titel "Der Mensch und die bestehende Gesellschaft", anonym erschienen, aber heute überwiegend Richard Wagner zugeschrieben. Diese beiden Zitate werden also Arbeiten zugeordnet, die als seine "Revolutionsschriften" bezeichnet werden. Das dritte Zitat stammt aus der von Wagner 1849 unter seinem Namen veröffentlichten Schrift "Das Kunstwerk der Zukunft", die herkömmlich zu den "Reformschriften" (1849 bis 1852) gezählt werden. Im Hauptteil (unter II.) werden diese drei Schriften im Rahmen aller "Revolutions-" und "Reformschriften" vorgestellt; dabei wird auch die Frage der Autorenschaft der anonymen Beiträge in den "Volksblättern" angesprochen. Überdies wird damit das Verhältnis der "Revolutionsschriften" zu den "Reformschriften" kurz angesprochen. Unter I. ist mit einer kurzen Darstellung der historischen Situation in Sachsen zu dieser Zeit zu beginnen. Als Ausblick unter III. wird kurz schließlich der weitere Bogen zu dem eigentlichen Thema der "Reformschriften" gezogen.
Um die Voraussetzungen für Heckers Wirken in Baden und das liberale Klima jener Zeit besser zu veranschaulichen, ist eine Betrachtung des Staats-Lexikons angebracht. Die Unterschiede zwischen den beiden ersten Auflagen, die im Deutschen Bund nicht veröffentlicht werden durften und der dritten Auflage sind geradezu umwälzend, sie veranschaulichen, warum das politische Klima des Vormärz nach der 1848er Revolution zum Erliegen kam. Das von Rotteck für die erste Auflage verfasste Vorwort (1834) sieht dessen Aufgabe darin, eine breite Menge der Bürger, Gelehrten und Gebildeten zu belehren und den gemeinen Menschenverstand zu schärfen.
Im Folgenden werden die Freiheit der Person, vornehmlich das Recht auf Habeas Corpus, mithin der Schutz gegen willkürliche Inhaftierungen und die Freiheit des Eigentums, so wie sie in der Paulskirche konzipiert wurden, in Betracht gezogen. Die Vorgehensweise wird vor allem rechtsphilosophisch bzw. analytisch sein: Zunächst werden die jeweiligen Artikel und Paragraphen der Erklärung der Paulskirchenverfassung erörtert, in welchen die respektiven Grundrechte aufgebaut werden. Anschließend werden sie mit den entsprechenden Vorschriften anderer Grund- und Menschenrechtskatalogen verglichen, insbesondere mit den Verfassungen der süddeutschen Staaten, mit der Französischen Erklärung von 1789, mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und mit dem heutigen deutschen Grundgesetz. Hie und da wird gelegentlich auch auf relevante historische Ereignisse und prägende Literatur Bezug genommen, wobei dies den eigentlichen Gegenstand der derzeitigen Untersuchung nicht ausmacht.
Die Versammlungsfreiheit war ein gesuchtes Gut, das erst einmal zu begründen und im Blick auf mögliche Beschränkungen zu untersuchen war. Die Performativität einer Versammlung – das Beieinandersein freier Individuen zu einem Zweck, der sich nicht oder nicht immer einer reglementierenden Norm verdankte – erscheint heute als Teil jener Ethik der Kohabitation, die aus der Kantischen Notwendigkeit der Koordination der Freiheitsräume als Aneinanderstoßen von Willkürgrenzen kommt und im Blick auf Gefährdungsszenarien aktualisiert ist. Doch Aktualisierungen bedürfen der Grundlage, wollen sie nicht geschichtsvergessen sein (niedergelegt in der Geschichte finden wir die Praktiken, die für die damaligen Akteure Sinn verbürgten).