Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, Jahrgang 41 (2004), Heft 2
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Eckart Schwarze ist einer der bekanntesten Naturschützer und Ornithologen aus dem Mittelelbegebiet. Neben seinen zahlreichen Veröffentlichungen in regionalen und überregionalen Fachzeitschriften ist sein Wirken für die Natur über mehr als 50 Jahre ein beredtes Beispiel für die Möglichkeiten, die ehrenamtliches Engagement bietet.
Die in Sachsen-Anhalt für die Wissenschaftliche Vogelberingung zugelassenen 58 Mitarbeiter werden alljährlich von der Staatlichen Vogelschutzwarte Steckby (im Landesamt für Umweltschutz Halle/Saale) in Zusammenarbeit mit dem Ornithologenverband Sachsen-Anhalt (OSA) und (neuerdings) dem ProRing e.V. zu einer Weiterbildungs-Tagung nach Steckby eingeladen. Dort werden die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben erörtert und auf der Grundlage neuer Beringungsergebnisse diskutiert. Die letzte Tagung fand am 28. Februar 2004 statt.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat dem neuen Naturschutzgesetz am 17.06.2004 zugestimmt. Die Novelle des Landesnaturschutzgesetzes vom 23.07.2004 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 15. Jahrgang, Nummer 41/2004, ausgegeben in Magdeburg am 29. Juli 2004, veröffentlicht und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) am 30. Juli 2004 erlangen wesentliche europarechtliche Anforderungen an die Haltung von Wildtieren in Zoos und Tiergärten in Sachsen- Anhalt ihre Gültigkeit. Die Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos bedeutet, dass erstmalig EU-weit einheitliche Kriterien für die öffentliche Haltung von Tieren zu Forschungs- und Bildungszwecken, für die Ausbildung des Personals und die Information der Besucher sowie für die Betriebserlaubnis der Zoos und deren behördliche Überprüfung gelten. Das Ziel der EG-Zoo-Richtlinie ist es, durch die Überwachung der Zoos und Tiergärten und durch eine Stärkung ihrer Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt, den Schutz wild lebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu sichern.
Dem Handeln der Eigentümer von Flächen, die naturschutzrechtlich geschützt sind, ist durch die Ge- und Verbote, die sich aus dem Naturschutzgesetz selbst oder aus den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen oder Satzungen ergeben, Grenzen gesetzt. Im Einzelfall kann das zu Konflikten mit den Nutzungsabsichten führen. Für Maßnahmen in Naturschutzgebieten (NSG), die zu nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, ist grundsätzlich eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung gemäß § 44 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) erforderlich. Nach dieser Vorschrift darf eine Befreiung von den Verboten nur dann erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Weiterhin können überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erfordern.
Am 25. Nov. 1979 wurde der Steckby-Lödderitzer Forst gemeinsam mit dem Thüringer Vessertal als erstes deutsches Biosphärenreservat von der UNESCO anerkannt. Dies war und ist Ergebnis und Höhepunkt der Bemühungen von mehreren Generationen von Naturschützern, aber auch Landnutzern unterschiedlichster Art, wie Amtmann Behr, Kurt Wuttky, Alfred Hinsche, Dr. Siegfried Schlosser, Dr. Max Dornbusch, Prof. Dr. Peter Hentschel, Dr. Gerda Bräuer und anderen mehr.
Die Grundlage für die Bildung eines Naturschutzbeirates beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt ist die Naturschutzbeiräte- Verordnung vom 19.05.1993 (GVBl. LSA Nr. 24, S. 258 ff.). Die Berufung der Mitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Vorschlagsberechtigt sind alle relevanten Institutionen wie z.B. die Fraktionen des Landtages, kommunale Spitzenverbände, Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände oder die Fachbereiche der Universitäten und Hochschulen.
Naturschutzgroßprojekt Mittlere Elbe : Fördergebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
(2004)
Die Bundesrepublik Deutschland fördert seit 1979 als Beitrag zum Schutz des Naturerbes Deutschlands national bedeutsame Landschaften bzw. deren Ausschnitte. Diese Naturschutzgroßprojekte des Bundes sollen die ökologische und naturschutzfachliche Qualität großflächiger, natürlicher und naturnaher Landschaftsteile von herausragender überregionaler Bedeutung, in denen die typischen Merkmale der Naturausstattung Deutschlands deutlich wird, gegen Gefahren sichern und verbessern. Die Förderung soll, im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgaben des Bundes, die Bemühungen der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes ergänzen und unterstützen. Die zu fördernden Projekte müssen sich hinsichtlich ihrer flächenmäßigen Größe, Komplexität, Naturausstattung, Besonderheit, regionaltypischer Ausprägung und Realisierung von den üblichen Schutzgebieten abheben.
Die Umsetzung der 1979 verabschiedeten EU-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Kommission 1979) beschäftigt die Politik sowie den amtlichen und den ehrenamtlichen Naturschutz in Sachsen-Anhalt seit 1992, die Umsetzung der 1992 in Kraft getretenen Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie (Europäische Kommission 1992) seit 1994/1995. Die erste Phase der Gebietsmeldung im Zeitraum von 1992 bis 2000 wurde in Heft 1/2000 dieser Zeitschrift bereits dargestellt. Die Liste der im Jahr 2000 der EU-Kommission als Teil der Meldung der Bundesrepublik Deutschland übermittelten NATURA 2000-Gebiete Sachsen-Anhalts enthielt 193 FFH-Gebiete und 23 EU SPA mit einer Gesamtfläche von rund 200.023 ha. Das entsprach einem Flächenanteil von 9,8 % des Landes Sachsen-Anhalt.