Jahrbuch / FVF, Forum Vormärz Forschung - 15.2009
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Betrachtet man die literarischen Beispiele von Strafprozessgeschichten im Vormärz, so wird ersichtlich, wie eng die vormärzliche Kriminalliteratur an die Pitaval-Tradition anschließt. Der Reiz der Pitaval-Sammlungen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts bestand ja auch darin, dass der Leser Einsicht in die Abläufe des ansonsten nicht öffentlichen Gerichtswesens erhielt. Dies änderte sich auch nicht, als beginnend mit dem kontrovers diskutierten Strafrechtsprozess um Peter Anton Fonk, der von 1816 an über Jahre Gesprächsthema der gesellschaftlichen Zirkel Berlins war und der vor einem öffentlichen Geschworenengericht stattfand, Gerichtsprozesse in einigen deutschen Staaten, zuerst auf linksrheinischen Gebieten, öffentlich debattiert wurden. Das hatte zur Folge, dass, wie Anna Busch nachweist, den Gerichtsverhandlungen Redakteure unterschiedlichster Zeitungen und Zeitschriften beiwohnten, die täglich mit wortwörtlichen Auszügen aus der Verhandlung über den Fortgang des Prozesses berichteten. Die Tagespresse sei voll von Fonk und von Mutmaßungen über seine Schuld oder Unschuld gewesen. Hitzig erwähnt in seinem Repertorium zu den "Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege" von 1837 mehr als 20 selbständige Veröffentlichungen zum Fall Fonk. Damit zeigt sich übrigens, dass Studien zum Thema 'Literatur und Recht im Vormärz' auch einen Beitrag zur Beschreibung der öffentlichen Meinung ab den 1820er Jahren leisten können: Die Schriften zu den Prozessen kommentierten nicht nur Gerichtsurteile, sondern sie versuchten, gezielt Einfluss auf Gerichtsprozesse im laufenden Verfahren zu nehmen, und sie bezogen nicht selten auf diese Art liberale und demokratische Positionen, die politisieren konnten. Die Diskussion von Rechtsfällen entwickelte sich entsprechend nicht selten zu Mahnungen vor Willkür, so dass Herrscher gelegentlich von ihrem Rechte Gebrauch machten, Urteile rückgängig zu machen - etwa als Friedrich Wilhelm III. im Fall Fonk das Urteil per Kabinettsordre kassierte, wobei der König sich auch selbst auf eine Vielzahl von Veröffentlichungen und Eingaben bezog, die im Ministerium eingegangen waren. Unter solchen Gesichtspunkten ist die Funktionszuschreibung von Literatur im Vormärz zu betrachten, bei der selbst der Unterhaltungslektüre aus dem Kriminalgenre eine politisierende Kommentaraufgabe zukommen konnte. Auch sind die literarischen Verhandlungen von Recht, wie Anna Busch nachweist, im Rahmen einer neu entstehenden vormärzlichen Debattenkultur zu lesen.
Schwerpunktthema des vorliegenden Jahrbuches des FVF ist das Verhältnis von Literatur und Recht im Vormärz, ein seit den Anfängen der Vormärzforschung zentraler und kontinuierlich bearbeiteter Problemaufriss mit hoher Relevanz für das Verständnis der Literatur nach den Karlsbader Beschlüssen vom 20. September 1819. Die hier versammelten Beiträge stehen daher einerseits in der Kontinuität bisheriger Beschreibungsmodelle vormärzlicher Literatur. Sie beschreiten andererseits neue Wege, insofern sie das traditionell auf die Zensur fokussierte Interesse am Verhältnis von Literatur und Recht erweitern. Sie knüpfen zudem an die vielfältigen Studien zu den Wechselbeziehungen zwischen Recht und Literatur im Allgemeinen an, die in den letzten Jahren unter dem anregenden Impuls der "Law-and-Literature"-Bewegung in den Literatur- und Geisteswissenschaften ein besonderes Interesse hervorgerufen haben. Es ist folgerichtig, dass das FVF auch diese Ansätze aufgreift, abwägt und für seinen Gegenstand fruchtbar macht.
Christine Haug streicht die juristische Problematik auf dem Buchmarkt des Nachmärzes heraus und beschreibt die fortschreitende Globalisierung der Buchmärkte, wobei der Ausbau der internationalen Kommunikations- und Verkehrssysteme wichtige Katalysatoren waren. Haug verdeutlicht am Beispiel des New Yorker Buchhändlers und Verlegers Ernst Steiger, der in Süddeutschland zu den Vertretern der sogenannten 'speculativen Richtung' des Buchhandels gehörte, zum einen das Urheberrechtsverständnis auf dem deutschsprachigen Buchmarkt und zum anderen die Irritationen, die sich auf Verleger-, vor allem aber auf Schriftstellerseite (Berthold Auerbach, Paul Lindau, Friedrich Spielhagen) in der Konfrontation mit dem amerikanischen Copyright einstellten, als im Zuge der Auswanderungen in die USA die deutschsprachige Literatur sich auf dem amerikanischen Buchmarkt zu etablieren suchte. Das divergierende Rechtsverständnis ist, so wird deutlich, zugleich eng gekoppelt an ästhetische, produktionstechnische und ökonomische Vorstellungen zur Literatur und zum Literaturmarkt, die im Hinblick auf Vormärz-Verlage wie Otto Wigand oder Heinrich Hoff aufschlussreich sind.
Ein Aspekt im wechselseitigen Verhältnis von Literatur und Recht betrifft die Beschreibung erzählter Kriminalität. Besondere Aufmerksamkeit hat die ab 1842 erscheinende 'Sammlung der interessantesten Criminalgeschichten aller Länder aus älterer und neuerer Zeit' "Neuer Pitaval" gefunden, die in 60 Bänden von Willibald Alexis und Julius Eduard Hitzig herausgegeben worden war. Im Beitrag von Joachim Linder wird darauf eingegangen, wie die Fallbeispiele im "Neuen Pitaval" zu literarischen Verhandlungen anregen oder selbst zur beliebten Unterhaltungslektüre werden. Joachim Linder verdeutlicht die Bedeutung dieses Interesses für die Entstehung eines neuen Genres, die deutschsprachige Kriminalerzählung, und geht am Beispiel der Erzählung "Der Kaliber. Aus den Papieren eines Criminalbeamten", die zuerst 1828 in Fortsetzungen im "Mitternachtblatt für gebildete Stände" erschienen war, auf gattungstypologische Überlegungen ein. Linder korreliert die Entstehung des Genres mit den Entwicklungen in der Strafjustiz, die in der Literatur genau verhandelt werden. Die Erzählung zeugt dabei von der intensiven Auseinandersetzung mit den zeitgenössischen Formen der Darstellung von Kriminalität und Strafverfolgung und reflektiert die öffentlichen Auseinandersetzungen über die Reform von Strafrecht und Strafverfahren.
Gutachterlichkeit
(2010)
Michael Niehaus bezeichnet mit dem Begriff der Gutachterlichkeit die Sprechweise, in der sich die Subjektposition des Gutachters niederschlägt. Er skizziert und diskutiert den kriminalpsychologischen Diskurs über die Zurechnungsfähigkeit des Täters, insbesondere auch den Ansatz von Johann Christian August Heinroth. Die Logik der Textsorte Gutachten im Vormärz betrachtend, stellt Niehaus Ähnlichkeiten zur literarischen Fallgeschichte fest. Dies wird am Beispiel der Darstellung einer Giftmischerin in der "Geheimräthin Ursinus" aus dem "Neuen Pitaval" und am Fall Woyzeck vorgeführt. Es zeigt sich, dass die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Täters das Literatur- mit dem Rechtssystems verbindet, insofern Gutachten dazu tendieren, den Delinquenten nicht nur hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit im Augenblicke der Tat zu beurteilen, sondern auch hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für seine Lebensführung, die zu der Tat geführt hat. Die Gutachten werden dann geradezu literarisch, während die Literatur gutachterlich wird.
Rezension zu Christoph Suin de Boutemard (Hg.): Band 1: Heinrich Albert Oppermann. Zivilgesellschaftliches Handeln in historischer und aktueller Perspektive. St. Ingbert: Röhrig, 2007. Band 2: "Von Deutschen überhaupt". Mentalitätswandel zwischen aufklärerischem Kosmopolitismus und Nationalismus. St. Ingbert: Röhrig, 2009.