330 Wirtschaft
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We first analyze legal provisions relating to corporate transparency in Germany. We show that despite the new securities trading law (WpHG) of 1995, the practical efficacy of disclosure regulation is very low. On the one hand, the formation of business groups involving less regulated legal forms as intermediate layers can substantially reduce transparency. On the other hand, the implementation of the law is not practical and not very effective. We illustrate these arguments using several examples of WpHG filings. To illustrate the importance of transparency, we show next that German capital markets are dominated by few large firms accounting for most of the market’s capitalization and trading volume. Moreover, the concentration of control is very high. First, 85% of all officially listed AGs have a dominant shareholder (controlling more than 25% of the voting rights). Second, few large blockholders control several deciding voting blocks in listed corporations, while the majority controls only one block.
The article describes the legal structure of the Daimler-Chrysler merger. It asks why this specific structure rather than another cheaper way was chosen. This leads to the more general question of the pros and cons of mandatory corporate law as a regulatory device. The article advocates an "optional" approach: The legislator should offer various menus or sets of binding rules among which the parties may choose. (JEL: ...)
Es gibt Überlegungen, Kreditinstituten den Besitz der Anteilsmehrheit an Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) zu untersagen. Dahinter steht die Vorstellung, daß solche Beteiligungen Gestaltungsspielräume eröffnen, die mißbräuchlich genutzt werden. Die Neuemission von Aktien ist einer der Fälle, die in diesem Zusammenhang erörtert werden. Ziel dieser Arbeit ist es zu prüfen, ob die zum Konzernverbund einer konsortialführenden Bank gehörenden KAGs bei Erstemissionen anders behandelt werden als andere KAGs. Untersucht werden 46 Neuemissionen der Jahre 1994 bis 1997. Daten über von den Fonds erworbene Aktien wurden den Rechenschafts- und Halbjahresberichten entnommen. Im Durchschnitt erwerben die untersuchten Fonds etwa 7% der emittierten Aktien. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Anteilserwerbs und der nachfolgend realisierten Rendite kann nicht nachgewiesen werden. Die der jeweils konsortialführenden Bank zuzuordnenden Fonds erwerben mehr Anteile an einer Neuemission, wenn die ihnen zugeordnete Bank bei der Emission als Konsortialführerin auftritt. Eine Vorhersagbarkeit in dem Sinne, daß der Anteilserwerb in Beziehung zu der nachfolgend realisierten Rendite stünde, kann nicht festgestellt werden. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß KAGs bei schlechtem Renditeverlauf der Neuemissionen Kurspflegeaufgaben übernehmen. Insgesamt deuten die Ergebnisse darauf hin, daß die KAGs in ihren Anlageentscheidungen unabhängig sind, und daß keine mißbräuchliche Nutzung eventuell vorhandener Informationsvorsprünge vorliegt. Allerdings ist die Datenbasis, bedingt durch die Vorschriften über die Rechnungslegung der Fonds, unbefriedigend. Es wäre daher zu überlegen, den Fonds stringentere Berichtspflichten aufzuerlegen.
Börsenreform
(1998)
"Die deutschen Regionalbörsen haben mir den Auftrag erteilt, zum Gutachten zur Börsenreform in Deutschland (Hopt/Rudolph/Baum [Hrsg.], Börsenreform 1997) Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wird hiermit als Arbeitspapier in der Reihe des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht interessierten Wissenschaftlern, Verbänden und nicht zuletzt den Förderern des Instituts zur Verfügung gestellt. Meinem Assistenten, Herrn Ulrich Segna, danke ich für seine tatkräftige Mitarbeit."
Die vorstehenden Betrachtungen verfolgten das primäre Ziel, das Interesse auf einen bislang weitgehend unbeachteten Teil des Derivate-Marktes zu lenken, nämlich auf Fonds-Optionen. Auch wenn das deutsche Investmentrecht einheimischen Kapitalanlagegesellschaften sowohl für die Verwaltung des eigenen wie des Fondsvermögens die Teilhabe an diesem Marktsegment eingeschränkt, lassen die aufgezeigten Möglichkeiten (z.B. individuelle Absicherungskonzepte, limitierte Kauf-/Verkauforders sowie das Management von Investmentfondsanteil-Sondervermögen) erwarten, daß in Zukunft auch Fonds-Derivate integraler Bestandteil einer Fondsanlage werden. Soweit sich diese 12 auf Fonds-Indizes beziehen, mag der Hinweis auf komplexere Formen andeuten, daß dieser Bereich ebenfalls noch unterentwickelt ist. Auch wenn dies nicht angesprochen wurde, ist es angesichts des Volumens in Fonds investierter Mittel keineswegs abwegig, auch über den Nutzen weiterer Derivate, z.B. Fonds-Swaps, nachzudenken.
Einer einheitlichen europäischen Börsenaufsicht ist auf der jetzigen Entwicklungsstufe der Märkte, des Börsenrechts und des EGV eine klare Absage zu erteilen. Es gilt vielmehr, die dargestellten Probleme des europäischen Kapitalmarkt- und Börsenrechts auf Basis der Mitgliedstaaten bzw. der EU abzustellen und so an der Schaffung eines integrierten Kapitalmarktes mitzuwirken. Das Recht muß sich immer nach den tatsächlichen Begebenheiten richten und kann dieses im Regelfall daher nur zeitverzögert erfassen. Die Entwicklung der europäischen Börsen und geregelten Märkte ist aber nicht abzusehen. Ob nun den Computerbörsen allein die Zukunft gehört, ob Präsenzbörsen eine Daseinsberechtigung haben werden, oder nach welchem System der Börsenhandel organisiert werden soll, muß sich nach den zukünftigen Bedürfnissen des Marktes richten. Das Aufsichtsrecht hat dabei die Aufgabe, auf möglichst wettbewerbsneutrale Weise einen anleger- und funktionsschützenden Rahmen zu stellen. Der flexible Rahmen der europarechtlichen Vorgaben ermöglicht dies den Mitgliedstaaten. Börsenkooperationen, denen im Börsenhandel die Zukunft gehört, beginnen gerade erst ihren Handel zu organisieren. Die folgenden Jahre werden daher zeigen, welche Anforderungen sich für die nationalen Aufsichtsbehörden und die europarechtlichen Vorgaben stellen.
Die Einschaltung einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung kann aus mehreren Gründen in Betracht gezogen werden: Erstens mag die Verschmelzung mit einer Tochter statt auf die Muttergesellschaft im Einzelfall Vorteile bieten (unten 1.). Zweitens kommt die Verschmelzung mit einer Tochter als Alternative zum bloßen Anteilserwerb in Betracht (unten 2.). In beiden genannten Fällen wird die Verschmelzung der Zielgesellschaft mit einer Tochter der am Erwerb interessierten Gesellschaft vorgenommen; die Tochter bleibt auf Dauer selbständig. Im dritten Fall dagegen wird eine Tochtergesellschaft lediglich vorläufig, als "Zwischenstation", eingeschaltet: Zunächst werden die Anteile an der Zielgesellschaft in ein Tochterunternehmen der Erwerbergesellschaft oder auch der Aktionäre der Zielgesellschaft eingebracht. Das Tochterunternehmen wird dann in einem zweiten Schritt mit der Erwerbergesellschaft verschmolzen (unten 3.). Nur eine Abwandlung dieser Gestaltung stellt es schließlich dar, wenn zwei Gesellschaften gleichzeitig oder nacheinander im Wege der Einzelverschmelzung auf die Tochtergesellschaft einer der beiden Gesellschaften oder eines dritten Unternehmens verschmolzen werden (unten 4.). Die nachfolgenden Bemerkungen gehen den Gründen für diese Gestaltungen und einigen hiermit verbundenen Rechtsfragen nach.
Im folgenden sollen Alternativen des Delisting, der Beendigung der Notierung eines zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmens, erörtert werden. Dieses Thema hat mit der Berücksichtigung im Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (III. FMFG) erneut an Aktualität gewonnen. Einleitend wird ein Überblick über das Delisting im engeren Sinne (d. h. ohne vorangehende Umwandlung), also den Börsenrückzug nur auf Antrag der Gesellschaft ohne Änderung der Rechtsform des betreffenden Unternehmens, gegeben. Dabei wird sich der Beitrag darauf beschränken, den Totalrückzug (sog. going private ) zu untersuchen. Das Interesse an einem going private kann vielfältiger Natur sein. In Betracht kommt beispielsweise ein vollständiger Börsenrückzug, um den börsenrechtlichen Publizitätspflichten zu entkommen und somit durch die abnehmende Transparenz aus den Negativschlagzeilen zu gelangen, um Kosten zu senken, um einer Aufkaufgefahr entgegenzutreten oder sogar um ein freezeout von Kleinaktionären vorzubereiten. Allerdings sind neben den börsenrechtlichen Voraussetzungen insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen unklar und erschweren daher einen praktikablen Totalrückzug. In der Beratungspraxis kann jedenfalls nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, welche gesellschaftsrechtlichen und börsenrechtlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein reguläres going private vonstatten gehen kann. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn man sich die unterschiedlichen Lösungsvorschläge zur Beteiligung der Hauptversammlung vergegenwärtigt, wobei insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Mehrheit die unterschiedlichsten Ansichten vertreten werden [dazu unten I 1) b)] und zudem eine klärende Rechtsprechung fehlt. Deshalb wird eine rechtssichere Alternative zum regulären going private vorgestellt, die es einer rückzugsgeneigten Gesellschaft ermöglicht, in praktikabler Weise ein vollständiges Delisting zu erreichen. Der Hauptteil des vorliegenden Beitrages ist daher dem going private über das UmwG gewidmet, nämlich der Darstellung der Börsenrückzugsmöglichkeit durch Verschmelzung oder Formwechsel einerseits ( kaltes Delisting ) und der Erörterung der auf diesem Weg des Delisting auftretenden Umgehungsprobleme andererseits [dazu unten II].
Dieser Aufsatz befaßt sich mit den Auswirkungen, die die Einführung des Eure auf sich im Umlauf befindliche DM-Schuldverschreibungen, die nicht dem deutschen Recht unterliegen, haben wird.
Als Wandelschuldverschreibung im eigentlichen und engeren Sinne ist die Wandelanleihe nach § 221 Abs. 1 AktG eine Schuldverschreibung, die dem Gläubiger ein Umtauschrecht in Aktien gewährt. Nach herkömmlichem Verständnis verbindet sie die Sicherheit der Kapitalrückzahlung mit einem spekulativen Element in Form des Umtauschrechts. Der Anleger kann am Zuwachs des Unternehmenswertes teilnehmen, ohne das aktionärstypische Risiko des Unternehmenswertverlustes tragen zu müssen. Eine solche Kombination von Sicherheit und aktionärstypischen Gewinnchancen bietet nicht nur für den Anleger, sondern auch für den Emittenten Vorteile. Für das Unternehmen ist zudem von Interesse, das Kapital des Anlegers möglichst langfristig zu binden. Auf der Suche nach neuen Finanzierungsquellen sind die Unternehmen allerdings darauf angewiesen, immer differenziertere Finanztitel zu emittieren und sich dadurch verstärkt den unterschiedlichen Anlegerinteressen anzupassen. Hierbei auf ein eher konservatives, auf Sicherheit bedachtes Instrument wie die Wandelanleihe zurückzugreifen, mag zunächst erstaunen. Mit der Einführung einer Wandlungspflicht verschiebt sich allerdings das Verhältnis von Sicherheit und Teilnahme an der Unternehmenswertentwicklung. Damit entsteht ein äußerst spekulatives Instrument, das sich mit dem herkömmlichen Verständnis einer Wandelanleihe kaum mehr deckt. Die Praxis setzt dieses Instrument bereits ein. So emittierte die Daimler Benz AG am 23. März 1997 eine Daimler Benz AG Wandelanleihe von 1997/2002 mit Pflichtwandlung am Ende der Laufzeit . Hiermit betrat die Daimler Benz AG Neuland auf den europäischen Finanzmärkten. Weitere Gesellschaften ziehen die Begebung einer Wandelschuldverschreibung mit Wandlungspflicht ebenfalls in Betracht. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wandelanleihe mit Wandlungspflicht zu beleuchten und die Bedeutung und rechtlichen Konsequenzen der Wandlungspflicht für die Beteiligten zu bestimmen. Ausgangspunkt ist die Wandelanleihe nach herkömmlichem Verständnis. Hier sind kurz die Grundlagen des Leistungsversprechens und des Umtauschrechts zu rekapitulieren (I.). Für die Erörterung der Wandlungspflicht (II.-III.) ist es hilfreich, die einzelnen Risikopositionen dieses Finanztitels aufzuzeigen (dazu unten III. 5). Aktienrechtliche Fragen (dazu unten IV.) betreffen zunächst das Zinszahlungsverbot gemäß § 57 AktG. Ferner sind die Vereinbarkeit mit § 221 AktG und die Zulässigkeit der Unterlegung mit bedingtem Kapital nach § 192 AktG zu klären. Vergleichsweise wird die Diskussion um naked warrants (sog. nackte Optionsscheine) herangezogen. Weitere Überlegungen betreffen die Inhaltskontrolle nach dem AGBG (V.) und die Frage, ob ein Börsentermingeschäft (VI.) sowie ein Differenzgeschäft oder Spiel (VII.) vorliegt. Folgerungen aus diesen Überlegungen betreffen schließlich die Anlageberatung der Banken (dazu unten VIII.).
Der Entwurf des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes ist im Prinzip und in seiner Tendenz durchgehend auf breite Zustimmung gestoßen. Eine Vielzahl der vorgesehenen Änderungen wird zur weiteren Stärkung des Finanzplatzes und des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen. Die nachstehende Stellungnahme beschränkt sich auf Punkte, die aus der Sicht des Unterzeichneten nochmals bedacht oder überprüft werden sollten. Dabei mußte sich die Stellungnahme angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auf wenige Einzelpunkte konzentrieren.
Bundesligavereine und Börse
(1997)
Die Bundesliga lebe "heute noch im Zeitalter der Postkutsche". Diese Zustandsbeschreibung entstammt dem Munde des Präsidenten eines bedeutenden deutschen Fußballvereins, und sie bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsfußballs in Deutschland. Die Klubs der beiden deutschen Lizenzligen sind ausnahmslos als eingetragene Vereine (§ 21 BGB) organisiert. Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Rechtsform nicht mehr das passende Organisationskleid für Klubs mit Millionenumsätzen darstellt. Spielergehälter, Sponsoren- und Werbeeinnahmen, Erlöse aus Fernsehübertragungen und dem Verkauf von Eintrittskarten sowie Fanartikeln (sog. Merchandising) steigen stetig an. Die hierdurch gekennzeichnete Expansion des Marktes für das "Produkt Fußball" stellt die Vereine ebenso wie der zunehmende, durch das Bosman-Urteil des EuGH begünstigte Wettbewerbsdruck im europäischen Berufsfußball vor neue Herausforderungen. Neue Finanzierungsquellen sind gefragt. Doch hat die Aktiengesellschaft, obgleich seit langem als Alternative zum Verein diskutiert, in Deutschland bisher nicht Einzug in den bezahlten Fußball gehalten. Das soll sich in naher Zukunft ändern. Der amtierende Champions-League-Sieger Borussia Dortmund ließ Anfang Juli 1997 verlauten, der Mitgliederversammlung solle im Oktober oder November des Jahres eine Satzungsänderung vorgeschlagen werden, welche die Umwandlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Profiabteilung und Abteilung Merchandising) in eine Aktiengesellschaft zum Ziel hat. Zunächst soll die neuzugründende Gesellschaft eine 100%ige Tochter des Vereins bleiben, der als solcher nur noch die Sportbereiche Jugend, Amateure, Tischtennis und Handball umfaßt. In Absprache mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) sollen sodann Möglichkeiten für einen späteren Börsengang erarbeitet werden. Über einen solchen Schritt denkt inzwischen auch der FC Bayern München e.V. nach. Der Manager des Vereins erwartet die ersten Aktiengesellschaften für den Juli 1999 und schätzt den Börsenwert seines Klubs auf 500 Millionen DM.
Anfang 1996 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Vorschlag für eine Dreizehnte Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebote vorgelegt. Der Richtlinienentwurf strebt an, daß in allen Mitgliedstaaten im Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots für die Anleger ein gleichwertiger Schutz erreicht wird. Um die Beachtung der Übernahmeregeln zu gewährleisten, sieht Art. 4 des Richtlinienentwurfs vor, daß die Mitgliedstaaten eine Einrichtung oder Stelle benennen, die den Angebotsvorgang überwacht und erforderlichenfalls eingreift. Dabei kann es sich um eine Behörde, oder, wie im Fall des britischen Takeover-Panel, um eine im Wege der Selbstregulierung geschaffene private Stelle handeln. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß diese Behörde oder Einrichtung über alle Befugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. In der Bundesrepublik Deutschland sind öffentliche Übernahmeangebote gesetzlich nicht geregelt. Der freiwillige Übernahmekodex, der im Herbst 1995 in Kraft getreten ist, wird von den betroffenen Marktteilnehmern weithin nicht akzeptiert: Von den 678 börsenotierten Unternehmen haben ihn bisher nur 259 anerkannt. Von den 30 DAX-Gesellschaften haben sieben die Selbstverpflichtung nicht unterschrieben. Bei den MDAX-Gesellschaften ist es sogar die Mehrheit, die den Übernahmekodex nicht anerkennt. Eine Durchsetzung der Regeln des Kodex im Sinne des Richtlinienentwurfs der EU ist damit nicht gewährleistet. Ohnedies gilt der Kodex nicht gegenüber ausländischen Unternehmen oder Personen, die ihn nicht unterzeichnet haben. Da der Übernahmekommission keine hoheitlichen Befugnisse zukommen, vermag sie die Beachtung der Übernahmeregeln nicht durchzusetzen. Es kommt hinzu, daß auch der Inhalt des Übernahmekodex hinter dem gebotenen Anlegerschutzstandard teilweise deutlich zurückbleibt. Auf eine gesetzliche Rahmenregelung wird Deutschland daher jedenfalls dann nicht länger verzichten können, wenn die EU-Richtlinie verabschiedet wird. Dies sollte aber nicht abgewartet werden. Zum einen erscheint eine dem Anlegerschutz verpflichtete, internationalen Kapitalmarktstandards entsprechende Regelung bereits jetzt im Interesse der weiteren Förderung des Finanzplatzes Deutschland als wünschenswert, da öffentliche, freundliche und vielleicht auch feindliche, Übernahmeangebote in Zukunft aller Voraussicht nach zunehmen werden. Zum anderen würde eine EU-Regelung sich erübrigen, wenn die Einzelstaaten sich entschließen könnten, vergleichbare Anlegerschutzstandards zu entwickeln. Der hier vorgelegte Entwurf knüpft an einen älteren - weitgehend in den Gesetzesvorschlag BT-Drucks. 13/367 übernommenen - Vorschlag an, entwickelt diesen Vorschlag aber in zentralen Punkten weiter. In Anlehnung an das vom Übernahmekodex entwickelte Vorbild sieht auch der hier vorgelegte Vorschlag eine aus unabhängigen Vertretern der betroffenen Verkehrskreise gebildete Übernahmekommission vor, der allerdings in gewissem Umfang notwendige hoheitliche Befugnisse übertragen werden sollen. Auch im sonstigen Inhalt lehnt sich der Vorschlag an den Übernahmekodex dort an, wo dieser befolgenswerte Neuerungen enthält. Aber auch die Kritik an den nicht zu übersehenden inhaltlichen Mängeln des Kodex war zu berücksichtigen, ebenso wie praktische Erfahrungen, die im Übernahmeversuch Krupp/Thyssen gemacht werden konnten. Im übrigen läßt der Entwurf der wünschenswerten Selbstregulierung den gebotenen Freiraum, da die Übernahmekommission sowohl durch ihre Einzelentscheidungen wie durch die Formulierung genereller Empfehlungen die Entwicklung öffentlicher Unternehmensübernahmen zu beeinflussen und lenken vermag. Es wäre wünschenswert, wenn der Finanzplatz Deutschland möglichst bald über einen "Übernahmekodex" verfügte, dessen Regeln durchsetzbar wären, und der seinem Inhalt nach internationalen Anlegerschutzstandards genügte. Der hier vorgelegte Vorschlag versteht sich als Diskussionsbeitrag dazu.
Ein New Yorker Gericht wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Vereinbarung, in einer Altwährung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates zu erfüllen, dahingehend interpretieren, daß die Parteien hiermit auf die im Vertragserfüllungszeitpunkt gültige Währung Bezug nehmen wollten. Hinsichtlich ECU-denominierter Anleihen wird man bei nach Inkraftreten des Maastricht-Vertrages abgeschlossenen Verträgen bei denen der ECU von den Parteien nicht näher definiert wurde, den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien dahingehend auslegen können, daß hiermit von den Parteien grundsätzlich eine Bezugnahme auf den ECU im Sinne des Gemeinschaftsrechts bezweckt war. Jedenfalls kann ein Gläubiger die bestehenden Unsicherheiten minimieren, indem er die Klage auf Zahlung des entsprechenden Forderungsbetrages in US-Dollar richtet oder den Schuldner vor den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates verklagt, soweit diese hierfür die erforderliche internationale Zuständigkeit besitzen.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Januar 1995 den Entwurf eines "Transparenz- und Wettbewerbsgesetzes" vorgelegt1. In ihm wird vorgeschlagen, Kreditinstituten und Versicherungen die Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften zu untersagen2. Ein entsprechender Vorschlag ist auf dem 61. Deutschen Juristentag in Karlsruhe gestellt, dort aber mit großer Mehrheit abgelehnt worden3. Im folgenden sollen die Argumente für und wider eine solche Regulierung auf der Grundlage empirischer Daten erörtert werden.
Aktienoptionen räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Aktien zum sog. Ausübungs- oder Basispreis erwerben zu können1. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile für Vorstände sehen als Basispreis regelmäßig den Kurs der Aktie bei Einräumung der Option vor. Die Option kann in der Regel nur ausgeübt werden, wenn die Aktie nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist einen von vornherein fixierten höheren Kurs (Zielkurs) erreicht hat. Je höher der Zielkurs, desto größer der Gewinn für den Optionsinhaber. Aktienoptionen für Manager vermitteln diesen also den Anreiz, den Börsenkurs der Aktien und damit den Marktwert des Unternehmens zu maximieren. Unlängst haben die Deutsche Bank und Daimler-Benz entschieden, Aktienoptionen an ihre Vorstände und weitere leitende Angestellte auszugeben. Diese Entscheidung ist allgemein als Signal verstanden worden, dem weitere Unternehmen folgen dürften, und hat kontroverse Diskussionen ausgelöst. Je nach Standpunkt wird die Ausrichtung des Managements auf das Ziel der Börsenkursmaximierung als einseitige Durchsetzung von Kapitaleignerinteressen kritisiert oder als Anpassung an internationale, insbesondere anglo-amerikanische Gepflogenheiten begrüßt. In der Tat weichen die Managergehälter insbesondere in den USA nicht nur in ihrer absoluten Höhe, sondern auch in ihrem Aufbau erheblich von der üblichen Vergütung eines deutschen Vorstandsmitglieds ab. Nach einer Übersicht in der Business Week haben die Leiter (Chief Executive Officers) der 362 größten Unternehmen 1995 im Durchschnitt DM 5,6 Mio verdient. In den meisten großen deutschen Aktiengesellschaften haben die Vorstandsmitglieder 1995 demgegenüber Gesamteinkünfte in einer Spanne zwischen 700 000,-- und DM 1,6 Mio bezogen8. Damit verdienen amerikanische Top-Manager etwa das 113fache eines Industriearbeiters, deutsche Vorstände von Großunternehmen zwischen dem 15- und 30fachen. Die laufende Vergütung amerikanischer Spitzenmanager besteht typischerweise aus drei Komponenten: dem Grundgehalt, einem jährlichen Bonus und langfristig wirkenden Vergütungsbestandteilen wie z. B. Aktienoptionen. Festes Grundgehalt und langfristig wirkende Vergütungsbestandteile, darunter Aktienoptionen, machen jeweils knapp 40 % des Gesamtgehalts aus. In Einzelfällen belaufen sich Aktienoptionen allerdings auf ein Vielfaches des Fixums und können sich über die Jahre hinweg zu außerordentlichen Vermögenswerten aufsummieren. Deutsche Vorstandsgehälter sind damit nicht nur der Höhe nach nicht zu vergleichen; sie sind herkömmlich auch anders strukturiert: Etwa 80 % der Entlohnungssysteme sehen je zur Hälfte ein Festgehalt vor, während sich die andere Hälfte nach der Dividende richtet. Aktienoptionspläne oder ähnlich langfristig angelegte "Anreizpläne" (long term incentive plans) sind bisher weithin ungebräuchlich. Auch wenn deutsche Unternehmen demnach offensichtlich von den amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt sind, verlohnt im Hinblick auf die Einführung einzelner Aktienoptionspläne doch ein Blick auf die dort geführte Diskussion. Dabei interessiert an dieser Stelle freilich weniger die populistische Kritik an der exzessiven Höhe der Managergehälter als vor allem die Diskussion der Anreizwirkungen von Aktienoptionen sowie der damit verbundenen Meßprobleme und Manipulationsmöglichkeiten (dazu unten Abschnitte II. -IV.). Ein weiterer Abschnitt (V.) weist dann in einem kurzen Rechtsvergleich auf die Regulierung in den USA und Großbritannien sowie auf neuere Entwicklungen in diesen Ländern hin. Rechtlichen Gestaltungsfragen nach deutschem Recht ist der VI. Abschnitt gewidmet. Die Studie schließt mit einigen rechtspolitischen Bemerkungen (VII.).
Die Untersuchung hat gezeigt, daß der Handel mit Bezugsrechten von Todkranken eine sinnvolle, weil dem Betroffenen helfende, Entwicklung darstellen kann. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß dieser Möglichkeit der Kapitalanlage ein gewisser moralischer Makel anhaftet. Jedoch konnten grundsätzliche rechtliche Hindernisse nicht aufgezeigt werden. Gleichwohl wurden Beispiele dafür angeführt, wie dieser Handel zu mißbräuchlichen Verhaltensweisen führen kann. Jedenfalls verdeutlicht die Entwicklung der "Viatical Settlements", daß der Kapitalmarkt nach weiterer Vervollständigung strebt und mit diesem Instrument eine alternative Verwertung laufender Kapital-Lebensversicherungsverträge geschaffen, sowie erstmals auch für Risiko-Lebensversicherungsverträge den Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet hat. Letztlich bleibt aber die Entscheidung, ob es sich hierbei um ein erfolgsversprechendes Beispiel der Innovationskraft des Kapitalmarktes handelt, in erster Linie den potentiellen Investoren und Anbietern von Rechten aus Lebensversicherungsverträgen vorbehalten. Abschließend sei angemerkt, daß mit Hilfe dieses Handels jedenfalls auf ein gesellschaftliches Problem aufmerksam gemacht wird. Gleichwohl muß die Lösung keineswegs zwingend in dem hier aufgezeichneten Weg einer Etablierung von "Viatical Settlements" liegen. Angesichts der dargestellten moralischen Bedenken wäre es wünschenswert, wenn durch Vertragsgestaltungen, die in dem Endstadium der tödlichen Krankheit eine finanzielle Absicherung des Versicherungsnehmer gewährleisten, Viatical Settlements in Deutschland entbehrlich würden.
The previous proposal for a company law directive on takeovers in 1990 was rejected in Germany almost unanimously for several different reasons. The new "slimmed down" draft proposal, in the light of the subsidiarity principle, takes the different approaches to investorprotection in the various member states better into account. Notably, the most controversial principle of the previous draft, viz. the mandatory bid rule as the only means of investorprotection in case of a change of control, has been given up. Therefore a much higher degree of acceptance seems likely. The Bundesrat (upper house) and the industry associations have already expressed their consent; the Bundestag (Federal Parliament) will deal with the proposal shortly. The technique of a "frame directive" leaves ample leeway for the member states. That will shift the discussion back to the national level and there will lead to the question as to how to make use of this leeway (cf. II, III, below) rather than to a debate about principles as in the past. It seems likely that criticism will confine itself to more technical questions (cf. IV, below).
Seit dem 1. Oktober 1995 ist der neue Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission in Kraft . Er löst die Leitsätze von 1979 ab, die in der Praxis kaum Bedeutung erlangt hatten*. Mit der Publikation einer ersten Positivliste der den Kodex anerkennenden Unternehmen ist dieser Tage zu rechnen. Der Bedarf einer Regulierung öffentlicher Übernahmeangebote in Deutschland, sei es in Form einer gesetzlichen Regelung3, sei es in der hier gewählten Form eines Instruments der Selbstregulierung, wird nach wie vor kontrovers beurteilt. So wird etwa betont, daß in Deutschland bislang Übernahmen von Gesellschaften aufgrund öffentlicher Kaufangebote selten vorgekommen seien4. Demgegenüber stehen Vertreter von Kleinaktionären und Fondsgesellschaften auf dem Standpunkt, daß die bisherige Rechtslage in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit große Kapitalmarktteilnehmer darin begünstigt habe, Mehrheiten von börsennotierten Unternehmen ohne angemessene Beteiligung der Minderheitsaktionäre zu erwerben . Ungeachtet dieser Kontroverse lassen sich jedoch Transaktionen, die das Vorhandensein einer Übernahmeangebotsregelung wünschenswert erscheinen lassen, jedenfalls für die Zukunft nicht ausschließen. Des weiteren verlangt die Sicherung der Reputation des Finanzplatzes Deutschland die Einhaltung gewisser, dem internationalen Standard entsprechender Regeln. Hierin, in der Förderung des im weltweiten Wettbewerb stehenden Finanzplatzes Deutschland, in der Gewinnung von Vertrauen im Ausland, dürfte der Hauptzweck der Regelungen des Übernahmekodex zu sehen sein. Ob der Übernahmekodex allerdings tatsächlich internationalen Standards entspricht, ist eine andere Frage, der im folgenden noch nachzugehen sein wird. Wie das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz soll der Übernahmekodex Fairness und Transparenz des Kapitalmarktgeschehens fördern. Im engeren Sinne ist Ziel des Kodex der Schutz namentlich von Kleinanlegern vor Übervorteilung bei Konzerneingliederungen durch Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung. Benachteiligungen von Anlegern bei öffentlichen Übernahmen sollen ausgeschaltet werden. Im Vordergrund standen bei der Formulierung des Kodex daher die Gleichbehandlung aller am Übernahmevorgang beteiligten Aktionäre (Art. 1 des Kodex) sowie die Sicherstellung der Transparenz aller Transaktionen während der Dauer eines Angebots. Dem Vorbild des Londoner City-Code6 folgend sind die Regeln des Übernahmekodex nicht auf parlamentarischem Wege in Gesetzesform erlassen worden. Vielmehr entfaltet er verbindliche Wirkung nur kraft Vertrages, nämlich durch ausdrückliche Anerkennung seitens potentieller Bieter und Zielgesellschaften gegenüber der Übernahmekommission, die durch den Kodex eingerichtet wurde und ihre Stellung und Befugnisse von der Börsensachverständigenkommission ableitet. Durch die Anerkennung, die öffentlich bekannt gemacht wird, dürfte nach dem Willen der Verfasser ein mehr als moralischer Druck zur Einhaltung des Kodex - quasi als Rechtsnorm - verbunden sein. Obwohl der Übernahmekodex im Grundsatz als wesentlicher Fortschritt gegenüber den Übernahmeleitsätzen von 1979 positiv aufgenommen wurde, fehlt es nicht an teilweise vehementer inhaltlicher Kritik*. Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem Kodex ist dabei ausschließlich die Reichweite seiner Bestimmungen. Namentlich im Vergleich mit den sehr viel schärferen Regeln des derzeit geltenden britischen Takeover-Code erscheint der Übernahmekodex seinen Kritikern als unzureichend, um einen wirksamen Minderheitenschutz von Kleinaktionären bei öffentlichen Übernahmen zu gewahrleisten. Kaum Beachtung fand dagegen bisher die Frage der Vereinbarkeit der einzelnen im Kodex enthaltenen Regeln mit dem geltenden Aktienrecht. Bisher ebenfalls nicht erörtert wurden die verfassungsrechtlichen Fragen, die mit der Durchsetzung der als Empfehlungen formulierten Finanzplatzregeln verknüpft sind. Nach einem kurzen Überblick über die Regeln des Kodex (11.) sowie einer zusammenfassenden Darstellung der inhaltlichen Kritik (111.) soll daher im folgenden (IV.) der Frage nachgegangen werden, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der sich den Regeln des Kodex unterwirft, hierdurch gegen zwingende Vorschriften des Aktienrechts verstößt, sei es bereits durch die Anerkennung selbst, sei es durch die Befolgung einzelner Bestimmungen im konkreten Fall. Im Anschluß daran (V.) sollen etwaige verfassungsrechtliche Bedenken naher betrachtet werden. Solche Bedenken ergeben sich in verschiedener Hinsicht, namentlich zum einen hinsichtlich der angestrebten Veröffentlichungspraxis und der Übernahmepflicht, zum anderen aber auch hinsichtlich der Frage, wie Sanktionen und die spätere Entscheidungspraxis der durch den Kodex etablierten Kommission zu den ausfüllungsbedürftigen Begriffen des Kodex zu beurteilen sind.
The corporate governance systems in Europe differ markedly. Economists tend to use stylized models and distinguish between the Anglo-American, the German and the Latinist model.1 In this view, for instance, the Austrian, Dutch, German, and Swiss systems are said to be variations of one model. For lawyers the picture is of course, much more detailed as particular rules may vary even where common principles prevail. Many comparative studies on these differences have been undertaken meanwhile.2 I do not want to add another study but to treat a different question. Are there as a consequence of growing internationalization, globalization of markets and technological change, also tendencies of convergence of our corporate governance systems? My answer will be in two parts. As corporate governance systems are traditionally mainly shaped by legislation, the first part will analyze the influence of the economic and technological change on the rule-setting process itself. How does this process react to the fundamental environmental change? That includes a short analysis of the solution of centralized harmonizing of company law within the EU as well as the question of whether EU-wide competition between national corporate law legislators can be observed or be expected in the future. The second part will then turn to the national level. It deals with actual tendencies of convergence or, more correctly, of approach by the German corporate governance system to the Anglo-American one.
Im deutschen Kapitalmarktrecht ist der Gedanke der Vergemeinschaftung von Obligationärsrechten derzeit eher als unterentwickelt zu bezeichnen. Praktische Kollektivhandlungsprobleme sind hieraus in der Vergangenheit verschiedentlich insbesondere dann entstanden, wenn auf Seiten des Emittenten ein Bedürfnis nach einer Abänderung der Anleihebedingungen entstand. Neben praktischen Kommunikationsproblemen scheitert diese regelmäßig an dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Obligationäre. Diesen Schwierigkeiten begegnet etwa das angloamerikanische Recht mit einer Treuhandkonstruktion. Kontinentaleuropäische Rechtsordnungen, deren allgemeines Treuhandrecht weniger ausgeprägt ist, behelfen sich hier mit gesetzlichen Regelungen über Obligationärsversammlung und -vertreter. Auch das deutsche "Gesellschaftsrecht der Obligationäre" ist in einem - heute weitestgehend in Vergessenheit geratenen - Spezialgesetz geregelt, dem allerdings in jüngster Zeit zunehmende Beachtung gezollt wird und das diese Beachtung auch verdient. Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung über die Obligationärsvertretung beschäftigt sich der folgende Beitrag.
Der Eigenkapitalmangel vieler deutscher mittlerer und kleiner Unternehmen wird seit langem beklagt. Insbesondere junge, innovative und damit besonders risikobehaftete Unternehmen besitzen mangels ausreichender Sicherheiten oft nur begrenzten Zugang zu Fremdkapital, können in der Anlaufphase keine ausreichenden Innenfinanzierungsmittel erwirtschaften und haben außerdem in dieser Zeit häufig Verluste zu tragen, die nur durch ausreichendes Risikokapital aufgefangen werden können. Eine unzulängliche Ausstattung mit Eigenkapital stellt in solchen Fällen ein entscheidendes Investitionshemmnis sowie eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dar und kann somit den Strukturwandel und das Wachstum der Volkswirtschaft behindern. Dem steht auf seiten der Anleger gegenüber, daß in Deutschland ein im internationalen Vergleich auffallend geringer Prozentsatz der privaten Ersparnisbildung unmittelbar in Unternehmensbeteiligungen gelenkt wird. Nun besagt der Befund, daß Privatinvestoren sich von einer unmittelbaren Anlage in Risikokapital zurückhalten, noch nichts für ein entsprechend knappes Angebot, da diese Aufgabe auch von Finanzintermediären übernommen werden kann, die Anlegergelder in Aktien oder Beteiligungen transformieren. Hierzu gehören vor allem Kreditinstitute, Versicherungen, Aktienfonds sowie Kapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Aber diese Transformation mag ebenfalls eingeschränkt sein, z. B. durch restriktive Anlagevorschriften, ungünstige steuerliche Behandlung oder sonstige prohibitive Kosten. Die folgenden Bemerkungen beschäftigen sich nicht mit der Berechtigung solcher Restriktionen und der Leistungsfähigkeit dieser Finanzintermediäre, sondern unmittelbar mit dem Markt für Beteiligungstitel an mittelständischen Unternehmen selbst. Der nächste Abschnitt (II.) stellt nochmals kurz die bekannten wesentlichen Beschränkungen für diesen Markt zusammen und geht dabei insbesondere auf die derzeitige börsenrechtliche Regulierung und die Kritik hieran ein. Dem folgt eine rechtsvergleichende Darstellung des jüngst an der Londoner Börse eingerichteten "Alternative Investment Market" (III.). Die Betrachtung schließt dann mit der Frage, ob sich aus dem englischen Beispiel Anregungen für die Organisation des deutschen Marktes für Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen ergeben (IV.).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Opposition befassen sich derzeit im Rahmen ihrer Reformüberlegungen zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht u. a. auch mit dem Vollmachtstimmrecht der Kreditinstitute. Der Verfasser hat hierzu bereits seine eigenen Vorstellungen vorgetragen. Die Kritik hieran, modifizierende Vorschläge wie seither entwickelte Alternativen geben Anlaß, die eigene Auffassung zu überprüfen. Dies mag es rechtfertigen, den eigenen Standpunkt im folgenden - unter Berücksichtigung dieser Diskussion - nochmals vorzutragen, zu präzisieren und dabei insbesondere auch die Alternativvorschläge einzubeziehen und zu analysieren.
(1) Die öffentlich-rechtliche Organisationsform hat erhebliche Auswirkungen auf das “corporate governance” dieser Unternehmen. (2) Allerdings sind nur wenige allgemeine Aussagen möglich, da ein übergreifendes Rechtsregime wie das GmbHG oder das AG fehlt. (3) Wichtige Bestimmungsgrunde für die “Governance-Strukturen” öffentlichrechtlich organisierter Unternehmen ergeben sich erst aus der “Verfassung” des einzelnen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen (Beispiel: Sparkassen eines Landes) (4) Die Lehre - wichigsten Bestimmungsgrunde - auch im Hinblick auf die “property rights”- sind im einzelnen: Sicherung der Zahlungsfähigkeit Gewinnausschüttung Ubertragbarkeit von “Anteilen” Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden eines Trägers Durchsetzbarkeit der Vorstellungen des Trägers gegenüber dem Management (6) Bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen entstehen leicht nur schwach kontrollierte Freiräume für ein selbständig agierendes Management. Das rechtliche Instrumentarium ist allerdings ausreichend, muß aber im einzelnen genauer analysiert werden (Beispiel: Rechnungshofskontrolle). Es müssen allerdings Anreizstrukturen geschaffen werden, es auch einzusetzen.
"Tracking Stock", zum Teil auch als "Targeted Stock" bezeichnet, ist eine Innovation des U.S.-amerikanischen Kapitalmarkts. Mit Tracking Stocks bezeichnet man Aktien, deren Gewinnbezugsrecht sich lediglich nach dem Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte, nicht des Gesamtunternehmens, bemißt. Ein typisches Beispiel bildet die Schaffung von Tracking Stocks im Zusammenhang mit der Übernahme von Electronic Data Systems (EDS) durch General Motors im Jahre 1984. Die bisherigen Aktionäre von EDS, die EDS eingebracht hatten, erhielten zwar General Motors-Aktien, deren Dividendenbezugsrecht aber am - separat zu ermittelnden - Gewinn der künftigen EDS-Sparte von General Motors orientiert wurde. Damit sollte erreicht werden, die bisherigen Aktionäre der EDS auch weiterhin vorrangig an den Erträgen des - im Vergleich zum Kerngeschäft von General Motors als profitabler eingeschätzten - Elektronikgeschäfts teilhaben zu lassen. Im folgenden werden zunächst Gründe und Anwendungsbereich (II.) sowie die Vor- und Nachteile dieser Gestaltung (III.) näher erläutert. Ein weiterer Abschnitt (IV.) wendet sich dann ausgewählten Einzelfragen zu, die sich bei Einführung dieses Instruments nach deutschem Recht stellen würden.
Universal banking means that banks are permitted to offer all of the various kinds of financial services. This includes classical banking activities like the credit and deposit business, as well as investment services, placement and brokerage of securities, and even insurance activities, trading in real estate and others. German universal banks also hold stock in nonfinancial firms and offer to vote their clients' shares in other firms. This paper deals with universal banks and their role in the investment business, more specifically, their links with investment companies and their various roles as shareholders and providers of financial services to such companies. Banks and investment companies have, as financial intermediaries, one trait in common: they both transform capital of investors (depositors and shareholders of investment funds, respectively) into funds (loans and equity or debt securities, respectively) that are channeled to other firms. So why should a regulation forbid to combine these transformation tasks in one institution or group, and why should the law not allow banks to establish investment companies and provide all kinds of financial services to them in addition to their banking services? German banking and investment company law have answered these questions in the affirmative. This paper argues that the existing regulation is not a sound and recommendable one. The paper is organized as follows: Sections II - V identify four areas where the combination of banking and investment might either harm the shareholders of the investment funds and/or negatively affect other constituencies such as the shareholders of the banking institution. These sections will at the same time explore whether there are institutional or regulatory provisions in place or market forces at work that adequately protect investors and the other constituencies in question. Concluding remarks follow (VI.).
Die Kommission plant seit langem eine Harmonisierung des Rechts der Unternehmensübernahmen in der Gemeinschaft. Betroffen von diesen Plänen sind freilich vorerst nur Aktiengesellschaften, deren Papiere an einem regulierten Markt gehandelt werden. Und noch in einer anderen Richtung sind die Regulierungspläne beschränkt: Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine dreizehnte Richtlinie des Rates auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts betrifft vornehmlich die Übernahme von Aktien einer Gesellschaft auf dem Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots, ein Weg, der in Deutschland nur in seltenen Ausnahmefällen beschritten wird. Die scharfe Ablehnung, der sich der Entwurf dennoch vor allem in Deutschland ausgesetzt sieht, richtet sich gegen Art. 4 des Entwurfs. Diese Vorschrift erfaßt auch den Aktienerwerb auf anderem Wege als dem des öffentlichen Übernahmeangebots, sofern nur die Transaktion, z. B. ein Paketkauf, dem Erwerber die Kontrolle über die betreffende Gesellschaft verschafft. Dann soll nach Art. 4 des Entwurfs der Erwerber einer solchen kontrollierenden Beteiligung verpflichtet sein, den übrigen Aktionären die Übernahme auch ihrer Aktien anzubieten. Dabei setzt der Richtlinienentwurf die Schwelle, ab welcher der Erwerb einer "kontrollierenden" Beteiligung angenommen und damit die Pflicht zu Erwerb aller übrigen Aktien ausgelöst wird, bei einem Drittel der stimmberechtigten Aktien an. Diese Betrachtung ist zumindest für Publikumsgesellschaften, die sich mehrheitlich in Streubesitz befinden, offenkundig realistisch. So waren im Jahre 1992 auf den Hauptversammlungen der 24 größten deutschen Publikumsgesellschaften durchschnittlich nur 58 Prozent der stimmberechtigten Aktionäre vertreten. In diesen Fällen kann also, wenn man so will, die "Kontrolle" bereits mit knapp dreißig Prozent aller stimmberechtigten Aktien erworben und ausgeübt werden. Eine Diskussion der Regulierung von Unternehmensübernahmen und der Vorschläge der Kommission hierzu kann an verschiedenen Punkten ansetzen: So kann man ganz grundsätzlich die Bedeutung von Unternehmensübernahmen und ihrer Regulierung für den Kapitalmarkt und den "Markt für Unternehmenskontrolle" erörtern oder nach den ökonomischen Auswirkungen des in Art. 4 des Richtlinienentwurfs vorgesehenen Zwangsübernahmeangebotes fragen. Man kann der Frage nachgehen, ob eine gesetzliche Regelung überhaupt erforderlich ist, oder ob eine Selbstregulierung genügt, wie sie bisher in Deutschland in Form einer Empfehlung der Börsensachverständigenkommission besteht, oder wie sie - freilich mit viel weitergehendem Inhalt und wirkungsvoller - der englische Kapitalmarkt in Form des "City Code on Takeovers and Mergers" kennt. Meine folgenden Bemerkungen beschränken sich auf die Harmonisierung des Takeoverrechts auf Gemeinschaftsebene. Dabei geht es nicht um eine rechtspolitische Kritik des vorliegenden Richtlinienentwurfs im Detail. Sondern es soll vorrangig die - z. B. vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vehement verneinte - Notwendigkeit einer europaweiten Regulierung von Unternehmensübernahmen erörtert werden. Bedarf es tatsächlich einer - zumindest in ihren Grundzügen - einheitlichen oder annähernd einheitlichen Regulierung dieses Bereichs seitens der Union? Die Erörterung dieser Frage setzt zunächst einen knappen Abriß der Entwicklung der bisherigen Harmonisierungsbestrebungen und eine genauere Orientierung über den Inhalt des gegenwärtigen Richtlinienentwurfs voraus (unten II.). Sodann bedarf es, insbesondere im Hinblick auf das durch den Maastricht-Vertrag 1992 eingeführte Subsidiaritätsprinzip, einer erneuten Vergewisserung der Grundlagen einer EG-weiten Rechtsangleichung in diesem Bereich (unten III.). Dem folgen dann Überlegungen zur Erforderlichkeit einer europaweiten Regulierung von Unternehmensübernahmen (IV.) und abschließend ein Ausblick auf die voraussichtlich zu erwartende Entwicklung (V.).
Professionelle Stimmrechtsvertreter bieten durch ihre Spezialisierungs- und Größenvorteile Aktionären, die als je einzelne Kosten und Mühen wohlinformierter Stimmabgabe scheuen würden, eine kostengünstige Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung. Trittbrettfahrereffekte und Informationsasymmetrien hindern jedoch das Entstehen eines qualitätsfordernden Wettbewerbs zwischen Anbietern professioneller Stimmrechtsvertretung: Im Ergebnis vermögen deshalb nur solche Anbieter auf dem Markt zu bestehen, die anstelle einer expliziten eine implizite, durch Einfluß auf die Geschäftsbeziehungen des kontrollierten Unternehmen vermittelte Vergütung durch das Einwerben und Ausüben von Stimmrechten Dritter erwarten dürfen. Diese implizite Vergütung aber wird durch eine Ausübung der Vollmachtstimmrechte erwirtschaftet, die sich nicht notwendig auf die Maximierung des Unternehmenswertes der kontrollierten Gesellschaft richtet und daher in Konflikt mit den Interessen ihrer Aktionäre geraten kann. Diesem Marktversagen ist durch eine Regulierung zu begegnen, welche Bedingungen der Möglichkeit eines qualitätsfördernden Wettbewerbs von Stimmrechtsvertretern schafft:: Die Mindestvoraussetzungen eines solchen Marktes sind die Zulassung nur professioneller Anbieter, eine Vergütung der Stimmrechtsvertreter durch die betroffenen Gesellschaften selbst, die Auswahl der Stimmrechtsvertreter durch die Hauptversammlung und endlich die Beschränkung weisungsfreier Stimmrechtsvertretung auf solche Vertreter, die keinerlei weitere Geschäftsbeziehungen mit dem kontrollierten Unternehmen unterhalten.
In den meisten Industrienationen war in den vergangenen Jahrzehnten ein deutliches Wachstum der Kapitalanlagen institutioneller Anleger zu verzeichnen. Das hat zum Ausbau ihrer Positionen vor allem in den großen Kapitalgesellschaften mit handelbaren Anteilen geführt. Besonders ausgeprägt ist diese Entwicklung in den USA. So besteht Übereinstimmung darüber, daß bei den größten 100 amerikanischen Publikumsgesellschaften, d.h. Gesellschaften mit breit gestreutem Aktienkapital, institutionelle Anleger bereits heute mehr als 50 % der Anteile halten . Auch in Deutschland scheint sich eine ähnliche Entwicklung zu vollziehen. Der Anteil institutioneller Anleger an inländischen Aktiengesellschaften hat in den vergangenen Jahren erheblich, und zwar zu Lasten des Anteils der Privataktionäre, zugenommen*. Dazu trägt offensichtlich nicht nur das Wachstum inländischer institutioneller Anleger, sondern auch ein verstärktes Engagement ausländischer institutioneller Anleger in Anteilen inländischer Publikumsgesellschaften bei. Zu den inländischen institutionellen Anlegern zählen Banken, Versicherungen, Investmentfonds und Pensionsfonds. Unter Pensionsfonds sind Einrichtungen zu verstehen, die Kapital zum Zweck der Altersvorsorge ansammeln und verwalten. Dazu gehören in Deutschland etwa die berufsständischen Versorgungswerke, die Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst sowie Pensionskassen und Unterstützungskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), Die Zunahme des Anteilsbesitzes institutioneller Anleger wirft neue Fragen hinsichtlich der Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft auf. Dies betrifft vor allem die Präsenz und die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung3. Insbesondere seit Beginn der achtziger Jahre hat die Präsenz auf Hauptversammlungen von Gesellschaften mit breitgestreutem Aktienkapital deutlich abgenommen4. Eine mögliche Ursache besteht in der wachsenden Beteiligung vor allem ausländischer institutioneller Anleger. Im Hinblick darauf, aber auch im Hinblick auf die gegenwärtige Diskussion um das Vollmachtstimmrecht der Banken stellt sich die Frage, ob und wie andere institutionelle Anleger zur Ausübung des Stimmrechts angehalten werden können. Eine Bewertung der Rolle institutioneller Anleger im Rahmen der Unternehmensverfassung der großen Publikumsgesellschaften setzt zunächst eine ausreichende rechtstatsächliche Kenntnis von Beteiligungsumfang und Abstimmungsverhalten voraus. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, für die verschiedenen Typen von institutionellen Anlegern diese Daten zur Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurden für 24 Unternehmen in mehrheitlichem Streubesitz die Hauptversammlungsprotokolle des Jahres 1992 ausgewertet. Um feststellen zu können, inwieweit Stimmrechte trotz bestehenden Anteilsbesitzes nicht ausgeübt werden, wird zuvor die Höhe des Anteilsbesitzes ermittelt. Nach einer Beschreibung der erfaßten Unternehmen unter II. wird daher im folgenden (Ill.) zunächst die Höhe des Anteilsbesitzes aufgeschlüsselt. Hierzu wurde auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen. Insbesondere wurden für den Anteilsbesitz der Investmentfonds die Rechenschaftsberichte der Kapitalanlagegesellschaften nach § 24 a KAGG ausgewertet. IV. untersucht sodann die Stimmrechtsausübung durch Teilnahme oder Vertretung in der Hauptversammlung. Dabei wird auch die StimmrechtsausÜbung zu einzelnen Tagesordnungspunkten behandelt, soweit die Hauptversammlungsprotokolle hierauf Rückschlüsse zulassen. Schließlich werden unter V. die Ergebnisse zusammengefaßt.
Peter Raisch hat sich in seinen wissenschaftlichen Arbeiten immer wieder mit dem Verhältnis von Rechtsordnung und Markt, den Aufgaben des Rechts gegenüber dem Marktgeschehen, befaßt. Die folgenden Bemerkungen beziehen sich auf den Teilbereich des "Marktrechts", der in den letzten Jahren die vielleicht umfassendste Veränderung erfahren hat und für den auch weiterhin eine dynamische Entwicklung zu erwarten steht: das Kapitalmarktrecht. Der Begriff selbst hat sich erst im Verlauf dieser Entwicklung gebildet1, ist aber inzwischen fest etabliert. Die Internationalisierung der Kapitalmärkte bringt Fragen des Anwendungsbereichs, der Kollision und der Harmonisierung verschiedener Kapitalmarktrechte mit sich - Themen, die dem Kenner des Kartellrechts, des "Grundgesetzes" unserer Marktordnung, seit langem wohl vertraut sind. Der Verfasser darf daher auf das Interesse des Jubilars hoffen, wenn er im folgenden auf einige in diesem Bereich auftretende Fragen eingeht.
For the German observer the idea of a Company repurchasing its own shares seems to resemble the picture of a snake eating its own tail. It appears to be highly unnatura1 and one wonders how the tail tan possibly be eatable for the snake. Not in the United States. Although repurchases have once been subject to the most stubbornly fought conflict in US Company law only some modest disclosure requirements and safeguards against overt market manipulation exist today. Large repurchases are an almost everyday event and there is an increasing tendency. The aggregate value of shares repurchased by NYSE listed companies has increased from $ 1 .l billion in 1975 to $ 6.3 billion in 1982 to $ 37.1 billion in 1985*. Few examples may illustrate this practice further: Within three years Ford Motor Corp. repurchased 30 million shares for $ 1.2 billion. In 1985 Phillips Petroleum Corp. was faced with two hostile bids and took several defensive Steps, one of which was to tender for 20 million of its own shares at a total tost of $ 1 billion. And by the end of 1988 Exxon Corp. retired 28 percent of its shares that had once been outstanding at an aggregate tost of $ 14.5 billion. The Situation in Germany is completely different. As it will be shown under German law repurchases are severely restricted and do appreciable amount at all. not take place at an In contrast to German law the United Kingdom does not prohibit repurchases but requires companies to comply with such complex rules that US companies would regard simply as limiting their economic freedom. Therefore UK companies very seldom repurchase their own shares, too. This Paper deals with repurchases by quoted companies, in particular the UK public Company and the more or less German equivalent, the Aktiengesellschaft (AG). It seeks to ascertain the reasons why companies might want to engage in those activities. Moreover, it tries to analyse the Problems which may arise from repurchases and the safeguards which the UK and German legal Systems provide for these Problems.This Paper deals with repurchases by quoted companies, in particular the UK public Company and the more or less German equivalent, the Aktiengesellschaft (AG). It seeks to ascertain the reasons why companies might want to engage in those activities. Moreover, it tries to analyse the Problems which may arise from repurchases and the safeguards which the UK and German legal Systems provide for these Problems.
Until the late 1980s, asset securitisation was an US-American finance technique. Meanwhile this technique has been used also in some European countries, although to a much lesser extent. While some of them have adopted or developed their legal and regulatory framework, others remain on earlier stages. That may be because of the lack of economic incentives, but also because of remaining regulatory or legal impediments. The following overview deals with the legal and regulatory environment in five selected European countries. It is structured as follows: First, this finance technique will be described in outline to the benefit of the reader who might not be familiar with it. A further part will report the recent development and the underlying economic reasons that drive this development. The main part will then deal with international aspects and give an overview of some legal and regulatory issues in five European legislations. Tax and accounting questions are, however, excluded. Concluding remarks follow.
The following descriptive overview of the German corporate governance system and the current debate is structured as follows. Part II will give some information on the empirical background. Part III will describe the formal legal setting as well as actual practices in some key areas. Part IV will then deal with some issues of the current debate.
"Earn-outs" sind Unternehmens- oder Anteilskaufverträge, in denen ein Teil der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht wird von den Ergebnissen, die während einer im Vertrag festgelegten Bemessungsperiode nach dem "closing" erzielt werden. Diese Gestaltung ist in den U.S.A. entwickelt worden, findet aber auch in Deutschland Verwendung. Mit der Beteiligung des Verkäufers an den (vom Vertragsschluß her gesehen) künftigen Ergebnissen unterscheidet sich diese "Beteiligungslösung" von einer "Versicherungslösung", in der der Verkäufer dem Käufer gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlages bestimmte Ergebnisse garantiert. In der Praxis sind earn-outs sowohl in der Form anzutreffen, daß der Käufer selbst während der Bemessungsperiode das Unternehmen führt, als auch in der Form, daß der Verkäufer während dieser Periode weiterhin im Unternehmen, in der Regel als Geschäftsführer, tätig ist. Beide Gestaltungen bieten - je verschiedene - Anreize zu strategischem, den Vertragspartner schädigendem Verhalten und erfordern besonders wohldurchdachte, eingehende Regelungen im Kaufvertrag sowie in der Regel einen erheblichen Abwicklungsaufwand. Die damit verbundenen Risiken und Kosten lassen ein earn-out nur in Ausnahmefällen als ein geeignetes Gestaltungsinstrument erscheinen.
Bekanntlich hat der Handel von Anteilen deutscher Gesellschaften an US-amerikanischen Börsen in der Vergangenheit bisher ein Schattendasein geführt. An den beiden US-Börsen mit den meisten Notierungen ausländischer Gesellschaften, der New York Stock Exchange ("NYSE") und der American Stock Exchange ("AMEX") waren deutsche Aktiengesellschaften nicht vertreten. Im computergestützten Handelssystem National Association of Securities Dealers Automated Quotations System ("NASDAQ") waren gerade einmal die "ADRs" einer einzigen Gesellschaft zum Handel zugelassen. Daneben wurden Ende 1992 noch im Freiverkehr ("OTC") die "ADRs" von 12 weiteren Gesellschaften gehandelt. Die Notierung der Daimler Benz AG an der NYSE seit dem 5. Oktober 1993 sowie die bislang eher verhaltene Reaktion hierauf geben Anlaß, sich mit den Voraussetzungen und daraus erwachsenden Konsequenzen des Ganges an eine US-Börse zu befassen (11. - VI.). Insbesondere sollen aus dem Bezugsrecht der Aktionäre bei zukünftigen Kapitalerhöhungen entstehende Probleme erörtert werden (VII.).
In my following remarks I will focus on a differente which we find in German law as well as in other legislations, the differente b e t w e e n entrepreneurial investments among firms and merely financial investments. Whereas OUT law of groups of companies o f Konzernrecht contains quite an elaborated set of rules, the rules governing financial investments, especially Cross-border financial investments, seems to be somewhat underdeveloped.
Eine Anleihe ist die Aufnahme von Kapital gegen die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Die Inhaberschuldverschreibungen verbriefen Ansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitals. Die inhaltliche Gestaltung der Ansprüche ist in das Belieben der Emittentin gestellt. Welche Leistung geschuldet ist und welche Einwendungen erhoben werden dürfen, muß sich allerdings aus der Urkunde ergeben, §§ 793, 796 BGB. Die Urkunde enthält Anleihebedingungen. Anleihebedingungen haben, soweit sie das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger betreffen,* zwei Komponenten: Die Angaben über Verzinsung und Rückzahlung bilden die Leistungskomponente der Anleihe. Ihre Sicherheitskomponente umfaßt dagegen Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger vor Verschlechterung der verbrieften Ansprüche, beispielsweise Kündigungs- und Negativklauseln. Ungeklärt ist bislang, ob diese Anleihebedingungen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach dem AGB- Gesetz unterliegen. An Behauptungen, daß das AGB- Gesetz auch für Anleihebedingungen gelte, fehlt es nicht. Nach Begründungen aber sucht man vergebens. Dem Betrachter der Emissionspraxis von DM- Auslandsanleihen jedenfalls müssen sich Zweifel an der Anwendbarkeit des AGB- Gesetzes geradezu aufdrängen. Die Emittentin veräußert die Teilschuldverschreibungen nicht direkt an Anleger, tritt diesen also nicht als Verwender der Anleihebedingungen gegenüber. Der Ersterwerb der Anleihe vollzieht sich stattdessen im Verhältnis der Emittentin und Emissionsbank. Zwischen diesen aber werden die Anleihebedingungen ausgehandelt. Der Anleger erwirbt von seiner Bank oder an der Börse also eine im einzelnen ausgehandelte Forderung. Ihm hat kein Verwender die Bedingungen gestellt, wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 AGB- G beschrieben. Diese - noch im einzelnen darzustellenden - Umstände lassen die Anwendung des AGB- G auf Anleihebedingungen problematisch erscheinen. Das dogmatische Unbehagen läßt sich auch nicht ohne weiteres durch den Hinweis auf zwingende Gebote des Verbraucherschutzes beseitigen. Der Blick über die Grenzen und auf andere große Anleihemärkte der Erde lehrt vielmehr, daß eine AGB- rechtliche Kontrolle von Anleihebedingungen alles andere als selbstverständlich wäre: Der englische Unfair Contract Terms Act 7977 erfaßt Anleiheverträge nicht, und auch US- amerikanischen Juristen ist die Vorstellung fremd, bond covenants als contracts of adhesion zu begreifen. Es darf daher nicht verwundern, wenn Beobachter des hiesigen Kapitalmarktes besorgt fragen, ob in Deutschland in diesem Falle andere Regeln gelten als international üblich. Die Frage nach Geltung des AGB- G für Anleihebedingungen hat aber nicht nur praktisches Interesse, sondern auch ihren dogmatischen Reiz: Der Fall, daß zwei Parteien individualvertraglich eine Vielzahl standardisierter Forderungen produzieren, um sie anschließend marktlieh abzusetzen, führt in einige kaum erforschte Grenzgebiete des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In early 1991 the United States Treasury Department of the Bush Administration recommended in ib proposal for Modemizing The FinancialSystem l that, in addition to other remarkable breaks with the traditional United States financial Services framework, the current bank holding Company structure be replaced with a new financial Services holding Company that would reward banks with the ability to engage in a broad new range of financial activities through separate afbliates, including full-service securities, insurance, and mutual fund activities. The Treaaury Department pointed out that commercial banking and investment banking are complementary Services and that the Glass-Steagall Separation was unnecessary. The Treasury Department gave many reasons for the need for financial modernization and why such a modemized System would work better. As an example that demonstrates the advantages of the System proposed by the Treasury Department, the proposal pointed to the German banks and called the German model of a universal banking System the most liberal banking System in the world. -What makes the German universal banking System so unique and desirable? The following outline of the history and the current structure of the Getman banking System is intended to give readers a background tc determine whether the German banking System could be a model for the System of the future.
The task of this Paper as originally described in the outline of the current project was to compare the German banking System, as one type of relationship banking , with the Japanese main bank System. This was, of course, not simply meant in the sense of a mere description and comparison of different institutions. A meaningful contribution rather has to look at the functions of a given banking System as a provider of capital or other financial Services to their client firms, has to ask in what respect the one or the other System might be superior or less efficient, and has to analyze the reasons for this. Such a thorough analysis would have to answer questions like, for instance, to what extent investment is financed by (lang or short term-)bank loans, whether German banks have, because of specific institutional arrangements like own equity holdings, seats on Company boards or other links with their borrowers, informational or other advantages that make bank finance eheaper or easier available; how such banks behave with respect to financial distress and bankruptcy of their client firms, and what their exact role in corporate governance is. While preparing this Paper I found that in Order to give reliable answers to these questions there had to be several other conferences comparable to the present one that had to focus exclusively on our domestic System. Hence what this Paper only tan provide for at this moment is a short overview of the German banking System and its special t r a i t s ( Universalbankensystem and Group Banking ; part I), describe and analyse some aspects of bank lending to firms (Part II), and the role of German banks as delegated monitors in widely held firms (Part Ill). A description of the historical development of the specific links between banks and industry and their impact on the economic growth of Germany during the period of the industrialization and later on would be specifically interesting within the framework of a Conference that discusses the lessons and relevante of banking Systems for developing market economies and for transforming socialist economies. However, historical remarks had to be omitted completely, not least because of lack of own knowledge, time and space, but also because this history is already well documented and available in English publications, too.
Übernahmen durch öffentliches Übernahmeangebot sind nur einer von verschiedenen Wegen, um die Kontrolle in einer Kapitalgesellschaft zu erlangen. Nach deutschem Recht stehen daneben - und sind praktisch sehr viel wichtiger - der sukzessive Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung durch Aufkauf an der Börse, ferner der Kontrollerwerb durch Paketkauf, und schließlich die Übernahme einer kontrollierenden Beteiligung durch Kapitalerhöhung mit Ausschluß des Bezugsrechts. Der Kontrollerwerb durch öffentliches Übernahmeangebot ist insofern also zunächst einmal nichts weiter als eine spezielle Technik und kann, ebenso wie die erwähnten anderen Formen, denselben unternehmerischen Zwecken dienen: Erwerb der Anteile an einem anderen Unternehmen, um dessen Marktanteil hinzuzugewinnen oder Größenvorteile zu erlangen, Synergieeffekte zu realisieren, dauerhaft eine Kontrolle über ein Zulieferunternehmen oder einen Absatzweg zu etablieren usw. Paketkauf, sukzessiver Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung und öffentliches Übernahmeangebot haben darüber hinaus gemeinsam, daß sie gegen den Willen des amtierenden Managements erfolgen können, sofern nicht praeventive Schutzmaßnahmen gegen ein solches hostile takeover getroffen sind. Eine auf Manne zurückgehende Ansicht entwickelt daraus ein weiteres Motiv für Übernahmen, das neben die bereits oben erwähnten Motive treten kann: Ein Abweichen der Manager vom Ziel der Maximierung des Unternehmenswertes führt dazu, daß der Aktienkurs des betreffenden Unternehmens sinkt oder sich nicht so entwickelt, wie dies bei einer anderen Unternehmensstrategie zu erwarten wäre. Der niedrigere Kurs ermöglicht es einem anderen Unternehmen oder z. B. auch einem raider , das Unternehmen aufzukaufen, das Management zu ersetzen und das Unternehmen auf den Kurs der Gewinnmaximierung zurückzubringen. Durch diese Strategie kann der Aufkäufer den Unternehmenswert steigern und diesen gestiegenen Unternehmenswert z. B. auch dadurch realisieren, daß er seine Beteiligung anschließend wieder an der Börse verkauft. Aus dieser Beobachtung ist die These von der Kontrolle des Managements durch den Kapitalmarkt ( market for corporate control ) entwickelt worden. Fehler des Managements werden durch die Börsenkursentwicklung entdeckt und in geeigneten Fällen durch eine Übernahme und Entlassung bestraft . Und bereits die Drohung mit einer feindlichen Übernahme, die dann erfolgen kann, wenn das Management nicht mehr den Unternehmenswert maximiert, wirkt disziplinierend. Jede Abweichung von diesem Ziel der Unternehmenswertmaximierung kann also tendenziell durch eine feindliche Übernahme und die dadurch werden. Wenn diese gements der ermöglichte Ablösung des bisherigen Managements geahndet These zutrifft, dann sprechen gute Gründe dafür, den Managroßen Publikumsgesellschaften nicht zu gestatten, Hindernisse aufzubauen, die Übernahmen verhindern oder doch von ihrem Einverständnis abhängig machen. Es besteht dann, zweitens, aller Grund dazu, die EGKommission in ihrem Bemühen zu unterstützen, solche Übernahmehindernisse zu beseitigen (s. den Vorschlag der Fünften Richtlinie mit den darin enthaltenen Vorschlägen gegen Mehrstimmrechte und Höchststimmrechte). Drittens braucht man sich dann vielleicht weniger Gedanken darum zu machen, wie die corporate governance in solchen Großunternehmen durch sonstige, institutionelle Vorkehrungen verbessert werden kann - durch Ergänzung oder Änderung der internen Kontrollmechanismen (Aufsichtsrat, Abschlußprüfung, Haftung), durch Schaffung von Anreizsystemen (erfolgsabhängige Vergütung) oder durch Verbesserung der Repräsentation der Anteilseigner durch Depotbanken oder institutionelle Investoren5. Die folgenden Bemerkungen beschäftigen sich mit dem market for corporate control als Kontrollinstrument vornehmlich aus der Sicht des deutschen Gesellschaftsrechts. Im folgenden Abschnitt (11.) wird zunächst die Frage behandelt, ob und in welchen Fällen das beschriebene Kontrollinstrument überhaupt imstande ist, unternehmerisches Fehlverhalten zu korrigieren. In einem weiteren Abschnitt (Ill.) wird dann gefragt, ob die Einführung eines solchen Sanktionsmechanismus, der den Vorstand für Abweichungen vom Prinzip der Unternehmenswertmaximierung bestraft , nicht gegen ein Grundprinzip des deutschen Aktienrechts verstoßen würde, wonach der Vorstand gerade nicht verpflichtet ist, den Anteilswert zu maximieren. Sodann wird erörtert, ob dem Vorstand gestattet werden sollte, Übernahmehindernisse aufzubauen (IV.). Der letzte Abschnitt (V.) geht schließlich auf die Frage ein, ob feindliche Übernahmen als Managementkontrollinstrument möglicherweise zu nachteiligem (kurzfristigem) Verhalten des Managements führen.
Other than in Belgium, German banks may hold even controlling equity participations in industrial firms (and such firms may own banks) and do so to a large extent. Vis-a-vis the European development this leads to two questions: From the perspective of the (Belgian and other) competitors of these banks, whether their own domestic System might be disadvantageous to them. And from a public interest perspective, which advantages and drawbacks are connected with the different regulations in Europe. The article first informs about the legal framework and some statistical facts. Then the various and different reasons why banks acquire and hold shares on own account are analyzed. The following Parts deal with the various public policy arguments whether equity links between banks and industrial firms should be prohibited or not (safety and soundness of banking; autonomie de Ia fonction bancaire ; abuse of confidential information and conflicts of interest; antitrust considerations; negative and positive impacts on the respective firm). In its last part the article deals with recent proposals in the German political debate to limit stockholdings of banks. The article argues that a step-by-step approach to the Single Problems and issues (conflict of interests; anticompetitive effects etc.) should be preferred to a general limitation of stock ownership of banks.
"Securitization" im allgemeinen Sinne bezeichnet den Trend weg von der klassischen Form der Unternehmensfinanzierung durch Bankkredite hin zu wertpapiermäßigen Finanzierungen. Die mit diesem Prozeß der zunehmenden Securitization und "Disintermediation" verbundenen vielfältigen Fragen, seine Bedeutung für sämtliche Beteiligten - die Unternehmen, Investoren und die traditionellen Finanzintermediäre - werden seit langem erörtert . Zunächst befaßte sich diese Diskussion insbesondere mit der Verdrängung von Buchkrediten durch direkte Wertpapierplazierungen seitens der Unternehmungen. Dieser Verdrängungsprozeß schreitet seit der Abschaffung der Genehmigungspflicht für die Emission von Schuldverschreibungen gemäß § 795 BGB offenbar weiter kräftig fort, wie sich an den jüngsten DM "commercial paper"-Programmen einer Reihe großer deutscher Unternehmen zeigt. Zweitens - und dies ist das Thema der nachfolgenden Überlegungen - bezeichnet securitization aber auch die Umwandlung bereits bestehender Buchkredite (oder anderer Aktiva) in Wertpapiere. Auf eine kurze Formel gebracht, geht es in diesen Fällen darum, daß bestimmte assets , gleichartige Aktiva, die einen Zahlungsstrom erzeugen, wie z. B. Kreditforderungen, Schuldscheine oder nicht marktgängige Wertpapiere, Leasingforderungen oder sonstige Forderungsbündel von Industrie- oder Handelsunternehmen, von deren bisherigem Inhaber, dem Anschlußunternehmen , an einen rechtlich selbständigen Fonds veräußert werden. Dieser Fonds finanziert den Kaufpreis durch die Ausgabe von Wertpapieren an institutionelle Anleger oder das breite Publikum. Diese Wertpapiere sind damit "asset backed". Entwickelt wurde diese Finanzinnovation auf dem amerikanischen Kapitalmarkt; sie wird seit mehreren Jahren aber auch im europäischen Ausland angewandt. Deutsche Banken und Unternehmen halten sich dagegen bisher zurück, und beteiligen sich allenfalls an entsprechenden Transaktionen mit Auslandsbezug (Veräußerung von Forderungsbeständen an im Ausland gegründete Fonds; Unterstützung solcher ABS-Transaktionen im oder ins Ausland durch einzelne Banken). Dies dürfte nicht zuletzt mit der bisher weithin ungeklärten Rechtslage zusammenhängen, und zwar in handelsrechtlicher wie in steuerlicher Hinsicht. Nachdem die ABS-Technik jüngst mehrfach im bankbetrieblichen und betriebswirtschaftlichen deutschen Schrifttum dargestellt und analysiert worden ist, soll im folgenden versucht werden, die damit verknüpften zivil- und handelsrechtlichen Fragen aufzuzeigen und einige dieser Fragen auch etwas eingehender zu erörtern. Die Darstellung geht zunächst in Kürze auf die Entstehung dieser Finanzinnovation auf dem amerikanischen Kapitalmarkt ein (B.). Weitere Abschnitte weisen auf denkbare Anwendungsfelder, Vorteile und Risiken hin (C.) und fragen dann nach der rechtlichen Zulässigkeit und ausgewählten Aspekten dieses Finanzierungsinstruments nach deutschen Recht (D.) Steuerliche Fragen werden nicht behandelt.
The corporate governance Systems in the U.K. and in Germany differ markedly. German large firms have a two-board structure, they are subject to employee codetermination, their managements are not confronted with public hostile takeover bids, and banks play a major role in corporate governance, through equity stakes, through proxies given to them by small investors, and through bankers positions on the supervisory boards of these firms. One of the main issues of corporate governance in large firms, the Problem of shareholders passivity in monitoring management in Berle-Means type corporations, is thus addressed by an institutional Provision, the role of the banks, rather than by a market-oriented Solution as we find it in the U.K. with its market for corporate control through the threat of hostile takeovers. These two different approaches to corporate governance have been compared several times recently, and it was argued that a bank-based or institutional Solution has clear advantages and should be preferred. Cosh, Hughes and Singh, for example, argue at the conclusion of their discussion of takeovers and short-termism in the U.K. that the institutional shareholder [in the UK] should take a much more active and vigorous part in the internal governance of corporations. . . . In Order for such a proposal to be effective both in disciplining inefficient managements and promoting long-term investments, far reaching changes in the internal workings and behaviour of the financial institutions would be required. The financial institutions would need to pool their resources together, set up specialised departments for promoting investment and innovations - in other words behave like German banks. The following remarks seek to continue this discussion from the German perspective. The article will first attempt to evaluate the monitoring potential of our domestic bank or institution-oriented corporate governance System and then, in a further patt, compare it with that of a market-oriented Solution. lt will be argued that both Systems focus on different Problems and have specific advantages and drawbacks, and that there are still quite a few puzzles to be solved until all pros and cons of each of these monitoring devices tan be assessed. The perception that both Systems focus on different Problems suggests combining institutional monitoring with a market for corporate control rather than considering them to be contrasting and incompatible approaches. The article is organized as follows. Section II will describe the legal structure of the large corporation in Germany in more detail. Section Ill explains why a market for corporate control by the threat of public hostile takeover bids does not exist in Germany. Section IV then Shows how corporate governance in publicly held corporations with small investors is organized instead, and deals with the role of banks in corporate governance in these firms. Section V of the atticle then will try to compare the monitoring potential of a marketoriented and our bank or institution-oriented corporate governance System. Concluding remarks follow.
Im ersten Kapitel wird dabei die "klassische" Theorie des Fiskalföderalismus diskutiert, die von Problemen des politischen Prozesses weitgehend abstrahiert. Das zweite Kapitel bietet dann einen Überblick der Argumente, die Unzulänglichkeiten des politischen Prozesses als Begründung für Dezentralisierung bzw. Zentralisierung heranziehen. Obwohl die allgemeine Theorie des Fiskalföderalismus einige wichtige Anhaltspunkte für die Zentralisierungsentscheidung beinhaltet, ist es unabdingbar, in Abhängigkeit vom konkreten Politikfeld jeweils eine spezielle Bestandsaufnahme bezüglich der einhergehenden Kosten und Nutzen einer verstärkten Zentralisierung anzustellen. Die vorliegende Studie nimmt sich dabei aus der Fülle der möglichen Politikfelder einige wichtige Teilgebiete heraus. Kapitel 3 diskutiert die möglichen Vorteile einer verstärkten außen- und verteidigungspolitischen Zentralisierung in Europa. Vor dem Hintergrund, dass jedes Land in Europa einen Anreiz hat, sich bei der Durchsetzung gemeinsamer Interessen auf die Partnerländer innerhalb der NATO zu verlassen, lässt eine verstärkte Koordinierung der Europäer auf eine Verringerung des Freifahrerproblems hoffen. Allerdings steht zu befürchten, dass die resultierenden Mehranstrengungen der Europäer zu verminderten Anstrengungen der USA führen. Die Lasten der Verteidigungspolitik könnten sich daher verstärkt von den USA auf Europa verschieben. Je größer Europa durch zusätzliche Beitritte wird, desto eher lohnt es sich allerdings wie Kapitel 3 erläutert eine solche Verschiebung der Lasten in Kauf zu nehmen. Kapitel 4 erörtert die europäischen Finanzausgleichsbeziehungen. In einem ersten Schritt werden die existierenden Finanzbeziehungen innerhalb der EU skizziert. In einem zweiten Schritt werden die Grundlagen und Probleme einer erweiterten regionalen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten diskutiert. Kapitel 5 argumentiert, dass es in dieser institutionellen Situation nicht verwunderlich ist, wenn die einzelnen Mitgliedsländer eine verstärkte Präferenz für rigide Arbeitsmärkte entwickeln. Weil es rigide Arbeitsmärkte für gebietsfremde Outsider schwerer machen dürften, Zugang zum regionalen Arbeitsmarkt zu erhalten, helfen Arbeitsmarktrigiditäten die Mobilität zu verringern. Umverteilungssysteme zu Gunsten von Geringverdienern, die ansonsten durch die Arbeitskräftemobilität erodieren würden, lassen sich so eher bewahren. Kapitel 6 beschäftigt sich mit der Koordinierung bei der Besteuerung von mobilem Kapital.
Motivation der Arbeit Die Motivation zur vorliegenden Arbeit beruht auf zwei herausragenden Charakteristika des deutschen Kapitalstocks. Dieser ist zum einen durch ein hohen Anteil der Wohnbauten gekennzeichnet. Wohnbauten unterscheiden sich in einiger Hinsicht deutlich von den Ausrüstungen sowie den übrigen Bauten und machen daher eine eigenständige Analyse ihrer Bestimmungsgründe erforderlich. Zum anderen fällt auf, daß die meisten Wohnungen Mietwohnungen sind und Deutschland damit im Vergleich mit westlichen Industrienationen eine geringe Eigentümerquote aufweist. Es soll daher die Besitzwahlentscheidung der Haushalte unter besonderer Berücksichtigung der Kosten unterschiedlicher Besitzformen untersucht werden. Längerfristige makroökonomische Entwicklung des Wohnungsbestandes In langer Sicht zeigt sich, daß die seit 1950 entstandenen Wohnungen nur zum Teil durch eine wachsende Bevölkerung erklärt werden können. Bedeutender sind hier veränderte Wohngewohnheiten, die einen höheren Wohnungsbestand erforderlich machen. Zum einen ist hier die Verringerung der Zahl der Haushalte zu nennen, die sich eine Wohnung teilen. Dieser Rückgang war besonders in der unmittelbaren Nachkriegszeit markant, setzte sich aber auch bis in die Gegenwart fort. Zum anderen hat sich die Haushaltsgröße von 3 Personen je Haushalt im Jahre 1950 auf 2,18 Personen im Jahre 1998 verringert. Mittelfristige regionale Entwicklung des Wohnungsbestandes Auffälligste Entwicklung der letzten Jahrzehnte ist der deutliche Rückgang fertiggestellter Wohnungen seit den 1970er Jahren bis 1987 und der danach beobachtbare Wiederanstieg. Zur Untersuchung der konjunkturellen Bestimmungsgründe dieser Entwicklung werden Längsschnitts-Querschnitts-Bauinvestitionsfunktionen für Bundesländer mit Methoden der Panelanalyse geschätzt. Als Investitionsindikator werden die realen Baugenehmigungen (in Kubikmetern umbauten Raums) pro Kopf der Bevölkerung herangezogen. Im Vergleich zu Spezifikationen, die den mit Tobins Q vergleichbaren Renditequotient als Exogene enthalten, zeigen sich hierbei Modelle, die stattdessen die Realzinsen berücksichtigen, im Hinblick auf die Anpassungsgüte ebenbürtig. Neben einem signifikanten Einfluß des Prokopfeinkommens zeigt sich ein signifikant negativer Einfluß der Bevölkerungsdichte und ein signifikanter Einfluß der geographischen Nord-Süd-Lage, mit höherer durchschnittlicher Investitionsaktivität der südlichen Bundesländer. Hierin kommt die besondere Lageabhängigkeit der Bauinvestitionen zum Ausdruck. Ferner zeigt sich, daß der Einkommenseinfluß signifikant von der Vermögensstruktur der untersuchten Einheiten abhängt: Je höher der Anteil des Finanzvermögens im Vergleich zum Wohnungsvermögen ist, umso geringer ist der Einfluß des Einkommens auf die Investitionsaktivität. Je liquider also die Vermögensstruktur der Einheiten ist, umso weniger ist ihre Investitionsaktivität vom laufenden Einkommen abhängig. Da das Einkommen als Indikator des Zustroms liquider Mittel gesehen werden kann, bestätigen sich damit für das Investitionsverhalten von Produktionsunternehmen vorliegende Befunde einer Liquiditätsabhängigkeit der Investitionen auch für die Wohnungsbautätigkeit. Das spricht auch dafür, daß der signifikante Einkommenseinfluß - zumindest nicht ausschließlich - Ausdruck eines Einkommenseffektes bei der Nachfrage nach dem Konsumgut Wohnung ist. Da allerdings daneben auch der Zinseinfluß bzw. der Einfluß des Renditequotienten bei den liquiden Einheiten geringer ausfällt, gewinnen in dieser Gruppe andere, einheitenspezifische und nicht explizit erfaßte Determinanten an Bedeutung. Diese Determinanten sind möglicherweise auch mit einem mesoökonomischen Modell nicht zu erfassen. Zusammenhänge zwischen dem verwendeten Investitionsindikator und der wohnungspolitisch relevanten Zahl neuer Wohnungen werden im Anschluß untersucht. Dabei zeigt sich zwar eine weitgehend gleichläufige Entwicklung beider Größen. Da jedoch einer gegebenen Menge umbauten Raumes sowohl im Zeit- als auch im Ländervergleich eine unterschiedliche Zahl neuer Wohnungen gegenübersteht, ist dieser Zusammenhang durch den Einfluß sich unterscheidender Baukonventionen überlagert. So gibt es etwa - besonders für die Aufschwungphase von 1987 bis 1994 - Hinweise auf "sparsameres" Bauen, wie etwa Einsparen von Nebenflächen und Verringerung der Wohnungsgrößen. Da die berechneten Effekte zudem in den Bundesländern mit unterschiedlichem Gewicht in Erscheinung treten, tragen diese nicht nur zu einer qualitativen Veränderung des Wohnungsbestandes im Zeitablauf, sondern auch zu einer qualitativen Differenzierung des regionalen Wohnungsbestandes bei. Wohnkosten und Besitzformwahl Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, welchen Einfluß die Kosten der Besitzformen Miete und Eigentum auf die individuelle Besitzformwahl der Haushalte haben. Datenbasis ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Jahres 1993, die eine Fülle von haushalts- und wohnungsindividuellen Informationen enthält. Hierzu werden Mietkosten und Selbstnutzungskosten (ermittelt als Kapitalkosten des gebundenen Vermögens, haushaltsindividuellem Steuervorteil und Erhaltungsaufwand) gegenübergestellt. Für diese Gegenüberstellung ist es erforderlich, für Mieter hypothetische Selbstnutzungskosten, hier für den Fall des Kaufs der aktuell bewohnten Wohnung zu bestimmen. Für Eigentümer sind hypothetische Mietkosten für den Fall zu ermitteln, daß sie die eigene Wohnung mieteten. Es werden durchweg kalkulatorische Werte verwendet, was die Vergleichbarkeit von Mieter und Eigentümerhaushalten gewährleistet und auf beobachtete marktpreisbestimmende Faktoren abstellt. Mit befriedigender Anpassungsgüte werden hierzu mit einem Regressionsansatz, in den Lage- und Ausstattungsmerkmale der Wohnungen eingehen, ein deutschlandweiter Miet- und Verkehrswertspiegel geschätzt. Mit diesen läßt sich eine kalkulatorische Miete und das in der Wohnung gebundene Vermögen (kalkulatorischer Verkehrswert) sowohl für Mieter- als auch für Eigentümerhaushalte abschätzen. Bei der Berechnung der Kosten des gebundenen Eigen- und Fremdkapitals und des Steuervorteils kann auf die individuellen Angaben der Haushalte zugegriffen werden. Die Gegenüberstellung von Mietkosten und Selbstnutzungskosten für beide Haushaltsgruppen ergibt eine Kostendifferenz, die einer Rendite vor Wertsteigerungen entspricht. Deskriptive Analysen für Bundesländer und Einkommensgruppen zeigen, daß im Allgemeinen eine höhere Kostendifferenz mit einer höheren Eigentümerquote einhergeht. Dieser positive Zusammenhang bestätigt sich in einem Logit-Modell, in dem die Kostendifferenz eine gute Klassifikation von Mieter- und Eigentümerhaushalten ermöglicht. Auch nach Aufnahme weiterer in der Literatur berücksichtigter Variablen wie Haushaltsnettoeinkommen und soziodemographischen Variablen bleibt die Kostendifferenz die erklärungskräftigste Variable. Offenbar dienen diese Variablen bei weniger haushaltsindividueller Berechnung der Kosten- bzw. Rentabilitätsvariable auch als Proxies für bestimmte Kosten- bzw. Rentabilitätskomponenten. Eine nach Bundesländern und Einkommensgruppen disaggregierte Analyse der Modellergebnisse bestätigt die gute Klassifikationsgüte, weist aber auch auf noch fehlende Informationen zu den Motiven der Besitzwahlentscheidung hin. Steuerpolitische Implikationen einer unterschiedlichen Wohneigentumsförderung Die Steuervorteile aus der Nutzung selbstgenutzten Wohneigentums sind eine wichtige Komponente der berechneten Kostendifferenz. Um Erkenntnisse über den Einfluß unterschiedlicher steuerlicher Regelungen selbstgenutzten Wohnraums zu gewinnen, werden mikroökonomische Besteuerungsszenarien durchgeführt. Der im Jahre 1993 gültigen Regelung, die Abschreibungen im Rahmen von Höchstbeträgen und ein Baukindergeld vorsieht, werden folgende drei alternative Regelungen gegenübergestellt: (1) Die seit 1996 praktizierte Eigenheimzulage mit einer einkommensunabhängigen Förderung und einem Baukindergeld. (2) Die Gewährung eines Schuldzinsabzugs vom zu versteuernden Einkommen. (3) Die sogenannte Investitionsgutlösung, die auf einer Gewinn- und Verlustrechnung des Wohnungseigentümers beruht. Für jeden Haushalt der Datenbasis werden aufgrund seiner individuellen Situation die Steuervorteile und die Kostendifferenz berechnet, die er bei Gültigkeit der alternativen Regelung aufweisen würde. Mit dem oben geschätzten Logit-Modell wird die Besitzform bei Gültigkeit der alternativen Regelung vorhergesagt. Fehlklassifizierte Mieter, die zudem gemäß verschiedener Variablen als nicht kaufrestringiert eingeschätzt werden, gelten als potentielle Neueigentümer. Gemessen an der Zahl potentieller Neueigentümer erweist sich die Eigenheimzulage als am wohnungspolitisch effektivsten, hätte aber auch den höchsten fiskalischen Aufwand zur Folge. Da die Gewährung eines Schuldzinsabzuges und die Investitionsgutlösung eine geringere Zahl potentieller Neueigentümern mit sich bringen würden, dürfen diese Varianten in der hier unterstellten Ausgestaltung als wohnungspolitisch unergiebig eingestuft werden. Da von der Investitionsgutlösung auch die Alteigentümer betroffen wären, ist bei der hier untersuchten Ausgestaltung mit einer gegenüber dem Status Quo zusätzlichen Subventionierung dieser Gruppe in Höhe von 2,62 Mrd. DM zu rechnen, was wohnungspolitisch nicht zu rechtfertigen ist. Im Hinblick auf die Verteilung der potentiellen Neueigentümer zeigt sich in allen Szenarien, daß diese überwiegend den oberen Einkommensdezilen angehören. Im Vergleich mit den anderen Szenarien führt die Gewährung einer Eigenheimzulage in den unteren Einkommensdezilen, die eine geringe Eigentümerquote aufweisen, noch zur höchsten Zahl potentieller Eigentümer. Die Eigenheimzulage würde hier mit Abstand zur höchsten potentiellen Fördersumme in den unteren fünf Einkommensdezilen beitragen. In den östlichen Flächenstaaten reagiert die Anzahl potentieller Neueigentümer und der durchschnittliche Förderbetrag besonders deutlich auf die unterstellte Fördervariante. Die Eigenheimzulage führt hier zum höchsten Anteil potentieller Neueigentümer, was angesichts der dort niedrigen Eigentümerquote positiv zu beurteilen ist. In den westlichen Flächenstaaten dagegen führen alle betrachteten Fördervarianten der Tendenz nach zu einem hohen Anteil potentieller Neueigentümer in Ländern mit einer niedrigen Eigentümerquote. Im Hinblick auf die Wohnlagen findet der Tendenz nach bei allen Varianten eine stärkere Förderung von Zentren und zentrumsnahen Lagen mit bis zu 25 km Großstadtentfernung statt. Auch gemessen an diesem Verteilungskriterium führt die Eigenheimzulage zu einer geringsten Ausprägung des geschilderten Zentrum-Peripherie-Gefälles. Steuerpolitische Implikationen einer Kombination wohnungspolitischer Instrumente Zunächst zeigt sich, daß reine Begrenzungen des Schuldzinsabzuges wohnungspolitisch nicht effektiv sind. Erst durch eine Kombination mit einer Option auf eine einkommensunabhängige Mindestförderung (ähnlich der Eigenheimzulage, aber ohne Baukindergeld) erlangt die Gewährung eines Schuldzinsabzuges eine wohnungspolitische Effektivität. Die Zahl potentieller Neukäufer ließe sich bei jeweils gleichem fiskalischen Aufwand mit Mindestfördersätzen von knapp 3 Prozent gegenüber dem Status Quo und mit Mindestfördersätzen von rund 3,5 Prozent gegenüber der Eigenheimzulage erhöhen. Die Investitionsgutlösung wird durch das Instrument eines begrenzten Schuldzinsabzuges bzw. eines weiteren Mietzinszuschlages, jeweils kombiniert mit einem Mietgewinnfreibetrag variiert. Zur Erreichung von Aufkommensneutralität bei den Alteigentümern müßte der Schuldzinsabzug drastisch reduziert werden. Mit Mietzinszuschlägen gelangt man ohne Gewährung eines Mietgewinnfreibetrages bei einem Zuschlagsatz von 0,9 Prozentpunkten und bei Gewährung eines Freibetrages von 5.000 DM p.a. bei einem Zuschlag von etwa 2,5 Prozentpunkten zu einer aufkommensneutralen Position der Alteigentümer. Die Investitionsgutlösung wird sodann so ausgestaltet, daß sie für Alteigentümer aufkommensneutral ist. Hierzu wird auf die obigen Erkenntnisse zurückgegriffen und es werden drei verschiedene aufkommensneutrale Kombinationspunkte von Mietzinszuschlag und Mietgewinnfreibetrag gewählt. Potentielle Neueigentümer können auf Ansatz ihres (negativen) Mietgewinnes oder auf die Mindestförderung optieren. Eine gleiche Zahl potentieller Neueigentümer wie im Status Quo würde sich - bei niedrigerer potentieller Fördersumme - bei einem Mindestfördersatz von 2,8 Prozent ergeben. Die schon hohe Zahl potentieller Neueigentümer in der Eigenheimzulage ließe sich - wiederum bei niedrigerer potentieller Fördersumme - bei einem Mindestfördersatz von 3,4 Prozent erreichen und gleichzeitig ein höheres Maß an Gleichheit bei der Verteilung der Fördersummen über die Einkommensdezile erreichen. Bei derart hohen Mindestfördersätzen würde allerdings die größte Zahl potentieller Neueigentümer auf die Mindestförderung optieren, so daß hier praktisch nicht mehr von einer Investitionsgutlösung gesprochen werden kann. Belastet man die Alteigentümer mit per Saldo 2 Mrd. DM so ergeben sich vergleichbare Ergebnisse. Der Fiskus wird dann aber in die Lage versetzt, bei Aufkommensneutralität insgesamt höhere Fördersätze zu gewähren. Resümee Bei der Eigenheimförderung steht das eigenständige wohnungspolitische Ziel einer hohen Eigentümerquote klar im Vordergrund, da andere Zielsetzungen schwierig zu begründen sind. Die durchgeführten Szenarien geben Hinweise darauf, daß mit einer einkommensunabhängigen Förderung dieses Ziel am effektivsten erreicht werden kann. Eine vollständige Verteilungsgleichheit läßt sich allerdings nicht herstellen. In allen Szenarien bleiben die Bezieher höherer Einkommen bevorteilt, wenn auch das Ausmaß der Ungleichheit zwischen den gerechneten Varianten erheblich variiert. Auch hier kommt eine einkommensunabhängige Mindestförderung zu günstigen Ergebnissen und würde zudem die Chance bieten, die seit Jahrzehnten bestehende deutliche Konzentration der Fördermittel auf die oberen Einkommensgruppen abzuschwächen. Eine eindeutige wohnungspolitische Ausrichtung würde zudem den Verzicht auf die familienpolitische Komponente eines Baukindergeldes nahelegen, das Bestandteil der derzeit praktizierten und fast aller vorherigen Förderarten war. Aus den Szenarien gibt es Hinweise darauf, daß einem Verzicht auf diese Komponente bei gleicher wohnungspolitischer Effektivität ein reduzierter fiskalischer Aufwand gegenübersteht. Dagegen stehen allerdings die offenbar mit der Wohnungspolitik immer fest verknüpften familienpolitischen Überlegungen. Bei alledem ist die Stärkung der Nachfrage nach selbstgenutztem Wohnraum vor dem Hintergrund der im ersten Teil der Arbeit aufgezeigten lang- und mittelfristigen, demographischen, ökonomischen und regionalen Rahmenbedingungen der Wohnungsbauaktivität nicht unproblematisch. Stößt diese zusätzliche Nachfrage auf ein starres Angebot, resultieren allenfalls Preissteigerungen, die wiederum eine Erhöhung der Eigentümerquote im Wege stehen und auch aus verteilungspolitischer Sicht nicht wünschenswert sind.
Die Tatsache der Entwicklung des Staates in der Frühen Neuzeit in einem langsamen Übergang vom mittelalterlichen Personenverbandsstaat zum institutionellen Flächenstaat, ist von mehreren Wissenschaftlern zum Gegenstand ihrer Forschungen gewählt und es sind von ihnen allgemeine Essentials herausgearbeitet worden. ...
Im Kontext wirtschaftlicher Entwicklungsbemühungen läßt sich mit dem Auftreten von Währungskrisen in den Emerging Markets in den 90er Jahren ein deutlich zu Tage tretender struktureller Wandel erkennen. Kennzeichnend für diese Entwicklung waren zum einen eine zunehmende Vulnerabilität der Volkswirtschaften und zum anderen eine steigende Volatilität internationaler Finanzanlagen. Diesen Phänomenen lagen im wesentlichen zwei Faktoren zu Grunde. Erstens waren die Währungssysteme, die in den 80er Jahren als Mittel der Inflationsbekämpfung und der wirtschaftlichen Stabilisierung etabliert wurden, aufgrund systeminhärenter Probleme und einer fortschreitenden Integration in die internationalen Finanz- und Kapitalmärkte den neuen Herausforderungen nicht mehr gewachsen. Zweitens führte die Öffnung der Kapitalmärkte in Verbindung mit einer weitreichenden Liberalisierung, Deregulierung und Privatisierung zu neuen Formen investiven privaten Kapitals, daß grundlegend anderen Investitionsentscheidungen unterlag als noch die Kapitalzuflüsse der 80er Jahre. Beide Faktoren führten im Verlauf der 90er Jahre zu einer Reihe spekulativer Währungsattacken in den Emerging Markets und einem grundlegenden Wandel in der Währungspolitik dieser Länder. Dieser Prozess ist auch in der heutigen Zeit noch nicht abgeschlossen. Somit können die Krisenszenarien der 90er Jahre auch als logische Konsequenz und Ausdruck einer notwendigen und teilweise überfälligen Reaktion auf strukturelle Veränderungen gewertet werden. In der vorliegenden Arbeit wird dieser Prozeß anhand der Erfahrungen Mexikos und der Pesokrise von 1994, die oftmals als erste Finanzkrise des 21. Jahrhunderts bezeichnet wurde, nachvollzogen und unter Berücksichtigung nachfolgender Krisenszenarien in Asien, Rußland und Brasilien bewertet.
Die wirtschaftshistorische Arbeit beleuchtet und analysiert Aspekte aus der Unternehmens -,Regional- Technik- und Branchengeschichte und nutzt umfangreiches Quellen - und Zahlenmaterial aus Firmen- und Staatsarchiven und zeitgenössischer Literatur. Einige ältere Publikationen über die Eisenregion gibt es, die aber den Strukturwandel und die Gießereien. garnicht oder nur am Rande abhandeln. Wichtigste Quellen sind Bestände des Archivs Frank'sche Eisenwerke, Dillenburg und weitere durch das Hessische Wirtschaftsarchiv Darmstadt übernommene Firmenakten. Das im Lahn-Dill-Gebiet teilweise schon seit dem 15.-18. Jh. bestehende Eisengewerbe auf der Basis reicher Eisenerzvorkommen, größerer Waldungen für Holzkohle und von Wasserkraft, geriet ab dem 2. Drittel des 19. Jh. in Schwierigkeiten. Nach einer Aufschwungphase durch steigenden Eisenbedarf etwa von 1815-1835, mit Neugründungen und Kapazitätserweiterungen, entstand durch den Importdruck von erheblich billigerem englischen und belgischen Eisen ab 1840 eine ernsthafte Krise für die Eisenwerke. Englisches und belgisches Roheisen wurde schon seit Ende des 18. Jh. durchweg mit Steinkohlekoks kostengünstig erblasen. Hinzu kamen dort bessere Rahmenbedingungen durch gute Verkehrserschliessung, ausreichende Kapitalversorgung und grössere Betriebseinheiten u.a.m. Die Eisenindustrie des Lahn-Dill-Gebietes (Herzogtum Nassau, Teile des Großherzogtums Hessen-Darmstadt und die preußische Enklave Wetzlar) war dagegen bei Einrichtungen und den Standorten im Nachteil. Die überholte Erzeugung von Roheisen in Holzkohlehochöfen, schlechte Verkehrsanbindung, vielfach zu kleine Familienbetriebe mit schmaler Eigenkapitalbasis und unzureichende Nutzung von Fremdkapital waren weitere Defizite. In der Wirtschafts- und Eisenkrise der 1840er Jahre verschärfte sich die Lage. Vom Staat eingeforderte Schutzzölle brachten nur geringe Abhilfe. Erst das Nachlassen des Importdrucks ab Anfang der 1850er Jahre und eine bessere Wirtschaftslage verschafften den Werken bis zur Krise am Ende der 1850er Jahre eine gewisse Atempause. Diese wurde aber im Lahn-Dill-Gebiet nicht dazu genutzt, die Umstrukturierung auf Steinkohlehochöfen und besonders auf mehr Verarbeitung zu Eisenguß voranzutreiben. Wenn auch die Eisenunternehmer wußten, daß man sich umstellen mußte, verhielten sie sich noch lange abwartend und zögerten bei Neuinvestitionen, wobei auch die Abneigung der Aufnahme fremden Kapitals bei den Eisenfamilien eine Rolle spielte. Hervorzuheben ist, daß durch die weitgehende Privatisierung der Eisenhütten von 1800-1860, der Kampf von Unternehmern ums Überleben wirkungsvoller war, als es bei einer staatlichen Regie möglich gewesen wäre Versäumt wurde allerdings, durch einen großen Verbund fast aller Eisenwerke, wie von der Bank für Handel und Industrie, Darmstadt und der Mitteldeutschen Credit-Bank, Meiningen vorgeschlagen, eine rationellere Unternehmensgruppe zu schaffen. Kostenvorteile durch einzelne Zusammenschlüsse und Zukäufe wie bei Buderus, dem Hessisch-Nassauischen-Hüttenverein und den Burger Eisenwerken brachten Kostenreduzierungen wie auch "Teil"-Rationalisierungen, sowie technische "Teil" Modernisierungen Durch (trügerisches) Vertrauen auf Qualitätsvorteile des Holzkohleneisens und bei im Gegensatz zu anderen Regionen günstigerer Holzversorgung blieben die Unternehmen noch bis in die 1880/90er Jahre bei Holzkohle als Brennstoff. Außerdem wollte man wegen der eigenen ergiebigen Erzgruben auch noch nicht die Roheisenerzeugung zugunsten eines reinen Gießereibetriebes aufgeben. Nur Buderus führte ab den 1860/70er Jahren die Steinkohlenverhüttung ein, setzte aber zu stark auf Roheisenproduktion und vernachlässigte den Eisenguß. Das war wegen des Aufkommens des Flußstahls riskant und führte zu einer ernsten Krise des Hauses in den 1880/90er Jahren. Die anderen mittelständischen Betriebe ließen sich zur Steinkohlenverhüttung noch nicht "verleiten", was auch mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre und warteten weiter ab, bedingt auch durch familiäre Strukturen der Firmen. So retteten sich über die Konjunkturschwankungen der 1870/80er Jahre, bis sie dann endgültig meist ganz auf Gießereibetrieb umstellten. Dabei kamen Ihnen Markt - und Produktkenntnisse in diesem schon länger betriebenen Fabrikationszweig zugute. Erst ab ca. 1890 nutzten sie voll die Möglichkeiten der Kupolofentechnik, durch 2. Schmelzung auswärts günstig gekauftes Roheisen für die Eisengußproduktion einzusetzen. Der Produktions-Schwerpunkt der meisten Werke auf der Fabrikation von Herden, Öfen, Poterie war aber kein Nachteil. Die Region war hierfür bekannt, hatte etwa 40-50% Marktanteil, auch durch verbesserte Öfen und es bestand steigender Bedarf. Dauerhaft erfolgreicher waren allerdings Firmen wie Buderus und die Michelbacher Hütte, die sich mit "neuen" Produkten wie Zentralheizungs - und Kanalisationsguß, Röhren, schwerem Maschinen- und Sanitärguß befaßten, unterstützt durch eigene Erfindungen und Investitionen in neue Produktionseinrichtungen. Wichtiger als Standortbedingungen waren durch fortschrittliche Gießereitechnik kostengünstig hergestellte und den Markterfordernissen angepaßte Produkte aufgrund konsequenter Strategien von Unternehmern aber auch leitenden Angestellten, wie Generaldirektor Kaiser bei Buderus. Von 1905 - 1912 stabilisierten sich besonders die Werke, die auf "modernere" Produkte setzten.