340 Recht
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With the ratification of the European Charter for Regional or Minority Languages (ECRM) the Romanian state guarantees all members of national minorities the right to preserve, develop and express their ethnic, cultural, linguistic and religious identity.
The charter offers a catalogue of more than 100 activities; at least 35 should be chosen and put into practice by the member states, as is stated in the Declaration of Commitment.
The article analyses, using the example of “education”, which activities Romania has chosen in its first report on the implementation of ECRM (2010) and how the international commission of experts evaluate the application of the Charter in Romania in their inspection report (2012).
Egal ob Film, Musik oder Text – Cloud-Dienste revolutionieren die Werknutzung. Wird der Online-Zugang zu einem Musikalbum wichtiger als der Besitz? Ist der Krieg um das Copyright bald vorbei? Die Publizistin Kathrin Passig lotet im Interview aus, inwieweit digitale Güter in Zeiten der Cloud neue Antworten erfordern.
Der EGMR in Straßburg hat letzte Woche eine Entscheidung veröffentlicht, die in diesen Zeiten der Staatsschuldenkrise die Banken die Ohren spitzen lassen dürfte: Die Mitgliedsstaaten der EMRK dürfen ihre insolventen Kommunen nicht davor schützen, dass deren Gläubiger ihre rechtskräftig festgestellten Ansprüche eintreiben und in das Kommunalvermögen vollstrecken. Ein kommunales Insolvenzrecht, das vollstreckbare Titel wirkungslos macht, verstößt nach Meinung einer EGMR-Kammer gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Denn solche Titel gelten als Eigentum, und das setzt sich auch gegen das öffentliche Interesse durch, die kommunalen Schulen, Bibliotheken und Schwimmbäder vor dem Gerichtsvollzieher zu schützen. ...
[Tagungsbericht] Making finance sustainable: Ten years equator principles – success or letdown?
(2013)
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
In 2003, a number of banks adopted the Equator Principles (EPs), a voluntary Code of Conduct based on the International Finance Corporation’s (IFC) performance standards, to ensure the ecological and social sustainability of project finance. These so called Equator Principles Financial Institutions (EPFI) commit to requiring their borrowers to adopt sustainable management plans of environmental and social risks associated with their projects. The Principles apply to the project finance business segment of the banks and cover projects with a total cost of US $10 million or more. While for long developing countries relied on World Bank and other public assistance to finance infrastructure projects there has occurred a shift in recent years to private funding. The NGOs have been frustrated by this shift of project finance as they had spent their resources to exercise pressure on the public financial institutions to incorporate environmental and social standards in their project finance activities. However, after a shift of NGO pressure to private financial institutions the latter adopted the EPs for fear of reputational risks. NGOs had laid down their own more ambitious ideas about sustainable finance in the Collevecchio Declaration on Financial Institutions and Sustainability. Legally speaking, the EPs are a self-regulatory soft law instrument. However, it has a hard law dimension as the Equator Banks require their borrowers to comply with the EPs through covenants in the loan contracts that may trigger a default in a case of violation. ...
Ab Donnerstag, 21. November, wollen wir mit Wissenschaftler_innen und Praktiker_innen aus Recht und Netzpolitik über die rechtlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen des Persönlichkeitsschutzes im Internet diskutieren. In der Veranstaltungsreihe "Persönlichkeitsrecht 2.0" an der HU Berlin, sollen die Entfaltung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Internet wissenschaftlich aufgearbeitet werden.
Die Koalition hat sich gestern über einen letzten Kompromiss zum Leistungsschutzrecht geeinigt, der heute im federführenden Rechtsausschuss abgestimmt werden soll. Geplant ist, diesen am Freitag nach zweiter und dritter Lesung im Bundestag abzustimmen. Dagegen wehrte sich die Opposition und forderte heute im Rechtsausschuss eine weitere Anhörung, um die veränderten Rahmenbedingungen diskutieren zu können. Das wurde aber mit der Mehrheit der Koalition abgelehnt. ...
During the late Middle Ages, the subject of Berman’s focus, the West, equalled a Europe whose overseas expansion had not yet begun. This recalls the "Europe of legal historians" as their attempt, efficiently caricatured by Dieter Simon, to determine the borders of the continent on the basis of a medieval state of affairs. Such a historical justification of geopolitical concepts is risky, but nonetheless common. In the Middle East, the borders of Biblical regions legitimize present or future frontiers. Berman shared the usual ideas of legal history as regards the modern being nothing else than a protraction or renewal of the old, when he identified the papal revolution of 1075 as the factor having durably impregnated western legal culture. ...
"Every time a society finds itself in crisis it instinctively turns its eyes towards its origins and looks there for a sign." With this citation from Octavio Paz, the 1990 Nobel Prize winner in literature, Berman concluded his Law and Revolution: The Formation of the Western Legal Tradition in 1983. There is a sense in which, thirty years later, this quote remains utterly appropriate, certainly at the beginning of a re-assessment of Berman’s thoughts on the particular topic of the religious origins of modern commercial and financial institutions. Five years on from the start of the financial crisis, triggered by the collapse of Lehman Brothers on 15 September 2008, it is worthwhile recalling, perhaps, that the sign perceived by Berman in the history of mercantile law was a sign that pointed towards the fundamental interconnectedness of belief systems and business. Berman was profoundly convinced of the vital, historical link between religion, trust, and economic prosperity. ...
Diese Monographie widmet sich als erstmals den Testamenten in den dalmatinischen Städten. Sie fußt auf breiter archivalischer Basis, untersucht werden zahlreiche Dokumente aus den Stadtarchiven von Zadar, Trogir, Dubrovnik (Kroatien) und Kotor (Montenegro). Ladićs Buch besteht aus drei Teilen. Im ersten führt der Autor in die methodologischen Konzepte zur Untersuchung mittelalterlicher Testamente nach Form und Inhalt ein. Die Besonderheiten der Rechts- und Sozialstruktur der dalmatinischen Städte wird hier neben den Eigenheiten der Quellen (Testamente der Stadtbürger und Statuten) in Augenschein genommen. Ladić beschließt diesen ersten Abschnitt mit der Feststellung, dass die Testamente als Quellen für die Sozial- und Religionsgeschichte des Mittelalters noch immer nicht ausreichend von Historikern in ihre Forschungen eingebettet wurden. Der zweite Teil ist der quantitativen Analyse der Verteilung der Testamente pro Jahr und pro Monat in vergleichender Perspektive gewidmet. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Erblassern und ihrer Motivation. Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Motiv pro remedio animae, d.h. mit der Manifestation mittelalterlicher Frömmigkeit in den Testamenten, den Formen der Spendentätigkeit und den Empfängern der frommen Legate. Dies wird in zwei Anhängen in tabellarischer Form veranschaulicht, nämlich einer Namensliste der Testatoren aus der Stadt Zadar und einer Übersicht der religiösen Institutionen, die als Empfänger der frommen Legate in den Testamenten der Bürger in den Küstenstädten begegnen. ...
Alle historische Forschung basiert auf einer Selektion von Themen, die sich aus dem Kontext ergeben, in dem diese Selektion stattfindet. Historische Forschung ist selbst zeitgebunden, und das beeinflusst ihre Perspektiven und Fragestellungen, nicht aber ist die Geschichtswissenschaft in der Lage, eine zeitlose Wahrheit über die Vergangenheit zu erschließen. Eine Suche nach dem "wie es eigentlich gewesen ist" muss auch daran scheitern, dass historische Forschung immer mit Wissen und Nicht-Wissen zugleich konfrontiert wird. Auch die rechtshistorische Forschung ist stets ein Subjekt ihrer Zeit, und auch sie muss akzeptieren, dass historisches Wissen notwendigerweise unvollständig ist. Die Rechtsgeschichte kann immer nur Fragmente der Objektivität der Geschichte rekonstruieren, sie kann nur "die sichtbare Seite einer Gesellschaft – Institutionen, Denkmäler, Werke, Gegenstände" zugänglich machen, nicht aber ihre "verborgene, unsichtbare Seite: Vorstellungen, Wünsche, Ängste, Verdrängungen, Träume". Tradition, heißt es dazu bei Harold Berman auch, "ist mehr als historische Kontinuität. Eine Tradition ist eine Mischung aus bewußten und unbewußten Elementen." ...
Die Geschichte klingt bekannt: Ein Rechtssystem etabliert im 19. Jahrhundert eine liberale institutionelle Ordnung. Eine Verfassung garantiert mehr oder weniger verbindlich individuelle Rechte, flankiert von einer prinzipiell nach Vertragsfreiheit und Eigentumsfreiheit gestalteten Privatrechtskodifikation. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gerät das liberale Gleichgewicht jedoch ins Wanken. Arbeitende Menschen artikulieren ihre Interessen schärfer als zuvor, es entsteht revolutionärer Sprengstoff, die "soziale Frage" ist allgegenwärtig und das Privatrecht der alten Ordnung scheint keine Antworten darauf zu haben. Es beginnt ein Ringen zwischen neuen, zunehmend radikalen politischen Bekenntnissen, die den Gegensatz der Klassen entweder zugunsten einer Klasse – wenn nötig gewaltsam – entscheiden oder ihn beseitigen wollen, durch Harmonisierung widerstreitender Interessen. Die neuen politischen Richtungen beeinflussen entscheidend das Privatrecht. Das Arbeitsrecht, als neu entstehende Disziplin, gerät in das Spannungsfeld der politischen Glaubenskämpfe des neuen Jahrhunderts und gewinnt gerade durch sie an Relevanz. ...
In Germany, the termination of employment contracts is a central and often intensely debated legal issue today. This is not surprising since employment termination entails substantial risks for the person affected and threatens the very foundation of his or her economic existence. This is why both politics and legal dogmatics place the individual engaged in dependent work at the centre of concern as a subject requiring protection. In Germany, labour law ("Arbeitsrecht") emerged as an independent field of law focusing on the persona of the dependent worker ("Arbeitnehmer") and its typified normative ascriptions. This process took place in the course of the 20th century, as the concept of the principal requirement that employees be protected against unforeseen or unjustified dismissal became increasingly established, giving rise to very intricate regulations. Social security is a guiding motif of this legislation which regards contract termination primarily as a risk. It is often not considered that this constellation is a very new one. Defined conceptions of the interests of the parties to labour contracts also existed before 1900, but social security was then not a central criterion. At that time, many people perceived the termination of their employment as an opportunity rather than primarily as a risk. Employers, on the other hand, aimed to keep people in their service for as long as possible. In the late 19th century, the enforcement of labour performance by legal means and normative instruments, which no longer plays any role today, was still an important issue. This provides occasion to investigate the freedom of working people from the perspective of the history of law, whereby this article focuses on the history of the German-speaking territories. ...
orschungen zur Geschichte der Gewalt bzw. Gewaltkriminalität – verstanden als interpersonale physische Gewalt zwischen "Privatpersonen" – haben in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Die neuen Studien von Francisca Loetz und Pieter Spierenburg markieren exemplarisch unterschiedliche methodische Ansätze und Forschungsergebnisse und sollen im Hinblick auf ihre Erträge für die Rechtsgeschichte befragt werden. ...
In der gegenwärtigen Forschung zu Recht und Kolonialismus zeigt sich ein interessanter Gegensatz: Während das Recht vor allem als ein Instrument kolonialer Machtausübung verstanden wird, erscheinen Juristen, die nach einer Ausbildung an europäischen oder amerikanischen Universitäten in ihre Herkunftsländer zurückkehrten, als zentrale Akteure lokaler Unabhängigkeitsbewegungen, aus denen heraus neue Nationalstaaten entstanden. Dieser Gegensatz wird beispielhaft illustriert durch aktuelle Arbeiten von Turan Kayaoglu zum Legal Imperialism sowie Arnulf Becker-Lorca und seine Figur des Semi-Peripheral Jurist. Das Buch Asian Legal Revivals – Lawyers in the Shadow of Empire erschien 2010 und geht daher nicht direkt auf diese Arbeiten ein, dennoch ist es ein Beitrag dazu, beide Beobachtungen miteinander zu verbinden. Die Rechtssoziologen Yves Dezalay und Bryant G. Garth, die gemeinsam bereits sechs Bücher verfasst oder herausgegeben haben, untersuchen die Rolle von Juristen in der Herausbildung und Legitimation politischer Herrschaft in sieben asiatischen Ländern im 19. und 20. Jahrhundert. ...
The study of civilization is one of the core subjects of international legal history. This is no recent development. Jörg Fisch published his seminal work "Die Europäische Expansion und das Völkerrecht" in 1984, the same year in which Gerrit W. Gong presented his renowned "Standard of Civilization". Today, the more recent works by Martti Koskenniemi and Antony Anghie probably represent the most influential research in this field. What all these path breaking works have in common is that they discuss concepts of civilization in international law especially with regard to its function as providing justification narratives for the European/non-European unequal relations, in particular in the 19th century. ...
Einleitung
(2013)
Datenschutz ist kein national zu bewältigendes Problem mehr. Datenhandel findet weltweit statt, und viele Anbieter nehmen Datenverwendungen außerhalb Deutschlands und Europas wahr. An einem international gültigen Rechtsregime fehlt es indes, ebenso wie an Kollisionsregelungen, welche nationalen Regelungen im Konfliktfall anwendbar sein sollen. Die europäische Datenschutzrichtlinie trifft hier zwar eindeutige Regelungen und erklärt im Prinzip jede Datenverarbeitung auf europäischem Boden als gebunden an die Vorgaben des europäischen Rechts. Mit dieser Einschränkung im Rahmen des sog. "Territorialitätsprinzips" kann sie allerdings keinen Einfluss ausüben auf Datenverarbeitungen außerhalb Europas – auch wenn die verarbeiteten Daten von europäischen Bürgern stammen. ...
In Spanien blickte man, wie wohl in keinem anderen Land Europas, auf reiche Erfahrungen mit der Inkorporation großer Gruppen Fremdgläubiger, auf massenhafte und nicht immer von äußerem Zwang freie Erwachsenentaufen zurück. Im 15. Jahrhundert hatten die Taufen von Juden, im 16. Jahrhundert die von Muslimen zu zahlreichen politischen, rechtlichen und theologischen Problemen geführt. Weitere Dimensionen erhielten die Fragen nach Taufe, Orthodoxie und Kirchenangehörigkeit durch die Reformation in Europa einerseits und die Mission in Lateinamerika andererseits. ...
Thirty years ago, in 1983, Harold Berman’s Law and Revolution: The Formation of the Western Legal Tradition was first published. His work had an enormous impact on legal scholarship all over the world. Many aspects of his central thesis – that there was something akin to a "papal revolution" in eleventh century Europe; that this "revolution" set a pattern for future epochs of transformation; that the special relation between Religion and Law was a distinct feature of the "Western Legal Tradition" – were largely discussed by legal historians, historians and social scientists. Others, like his "Social Theory of Law", received less attention. Although there had been strong criticism by scholars, especially medievalists, on some aspects of Berman’s work, it has become a standard reference in scholarly writings, not least outside of Europe. Since its appearance in 1983, Law and Revolution has been translated into German, French, Chinese, Japanese, Russian, Polish, Portuguese, Spanish, Italian, and Lithuanian. Twenty years later, in 2003, with his project entitled Law and Revolution II: The Impact of the Protestant Reformations on the Western Legal Tradition, Berman presented the second volume of what was thought to be a trilogy. Twenty years had gone by, the political world order had changed, but Berman’s main point, the importance of analyzing the role of Religion and Law, and the specific constellation of these two modes of normative thought, had gained new currency. In 2007, Harold J. Berman passed away, but not without having opened his historical and legal thought to the challenges of a globalized world. ...
Eine erstaunliche Tatsache: Ein amerikanischer Rechtswissenschaftler, im Denken des common law geschult, dann hervorgetreten vor allem mit Studien zur Rechtsvergleichung und zum Recht der Sowjetunion, schreibt in vorgerückten Jahren ein umfassendes Werk über die mittelalterlichen Ursprünge der Rechtstradition des Westens. Diese verankert er in jenem politisch-religiösen Konflikt, den wir einmal unter dem Begriff "Investiturstreit" kennen gelernt haben. Inzwischen wird er als Vorspiel der "Renaissance des 12. Jahrhunderts" gesehen. Für Berman handelt es sich jedoch um die "päpstliche Revolution", the Papal Revolution. Diesem Band "Law and Revolution" von 1983 hatte Berman im hohen Alter 2003 noch einen zweiten mit dem gleichen Titel folgen lassen, dessen Gegenstand ebenfalls im Untertitel genauer umschrieben wird: "The impact of the protestant reformations on the Western legal tradition". ...
Das vierte Jahrhundert war ein Jahrhundert der Bürgerkriege. Diese forderten einen überaus hohen Blutzoll und lähmten teils auch die Verteidigung an den Grenzen. Ein Bürgerkrieg aber war die weitestgehende Form der Desintegration des Reiches, da die Armee auseinanderbrach, in der sich doch das Kaisertum und — wenn man auf Kaisererhebungen blickt — das römische Volk verkörperte. Zudem bedeutete Auseinanderbrechen einen gewaltigen Ressourcenverlust, da einem Kaiser nur ein Teil der ohnehin schwer zu erneuernden römischen Armee zu Gebote stand. ...
Ob nun jeweils sicherheits-, innen- oder finanzpolitische Motive zu Grunde liegen, stets stehen Straffreiheit und Straferlass im Spannungsfeld von zwingender Verantwortung des Einzelnen als Grundlage unseres Rechtssystems und der Forderung nach ausgleichender Gerechtigkeit und sozialem Frieden. Das Rechtsinstitut der Amnestie steht nicht nur begrifflich, sondern auch sachlich in antiker Tradition, vergleichbare Maßnahmen sind aus allen Epochen des Altertums nachzuweisen. Fünfzehn renommierte AutorInnen aus Deutschland, Großbritannien und Österreich, alle ExpertInnen in verschiedenen Fachgebieten und Epochen des Altertums, nämlich der Altorientalistik, des pharaonischen Ägypten, der Griechischen und Römischen Rechtsgeschichte, des archaischen und klassischen Griechenland, des Hellenismus, der altitalischen Geschichte, der Römischen Republik, der frühen und hohen römischen Kaiserzeit und der Spätantike, präsentieren ihre Beiträge in diesem Band. Sie behandeln das Thema jeweils aus der eigenen Perspektive — entweder in Form von Spezialuntersuchungen zu exemplarischen Fällen oder aber in breit angelegten Übersichtsreferaten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass alle Kategorien von Schriftquellen, also die literarische Überlieferung, juristisches Schrifttum, Inschriften und Papyri, in die Analyse eingeflossen sind. Hierdurch wurden erstmals in der Forschungsgeschichte die Voraussetzungen geschaffen, eine Gesamtschau über Fragen der Amnestie und des Straferlasses vom Alten Orient bis in die Spätantike zu bieten und rote Fäden durch die Jahrhunderte zu ziehen. Auf diese Weise wurde auch eine neue Grundlage für eine Typologisierung von Amnestien gelegt.
In den Jahren 2005−2006 bemühte sich Israel (zum ersten Mal) ernsthaft um eine Verfassung. Sie war als Erweiterung der beiden Grundgesetze, die in den 1990er Jahren verabschiedet worden waren, gedacht: "Grundgesetz: Freiheit der Berufswahl" und "Grundgesetz: Menschenwürde und Freiheit". Darüber hinaus sollte sie das politische Chaos eindämmen, das entstanden war, als dem Gesetzgeber die Konsequenzen dieser beiden Grundgesetze klar wurden. Seitdem erlebt der Staat Israel einen kulturellen Verfassungskrieg. Dabei bemüht sich der Oberste Gerichtshof, eine klassisch liberale Haltung gegenüber anhaltenden Attacken gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte zu vertreten. Beide Seiten - diejenigen, die eine liberale Verfassung befürworten, und diejenigen, die dagegen sind - begründen ihre Haltung mit dem Argument des "Staats im Ausnahmezustand", nach welchem sich der Staat Israel gegen wiederkehrende Angriffswellen an seinen Grenzen von außen oder gegen subversive Elemente von innen verteidigen muss. Wie ich im folgenden zeigen werde, hat die Grundordnung, die wir Verfassung nennen, eine retroaktive Struktur und ist infolgedessen paradox, da sie versucht, die Überreste einer Demokratie zu verteidigen, die sich seit ihrer Entstehung in einem permanenten Ausnahmezustand befindet. In dieser Sichtweise fußt das Denken sowohl der Befürworter einer Verfassung als auch ihrer Gegner auf einer zentristischen und defensiven Logik oder, Hans Kelsens Rechtstheorie zufolge, auf einer rückwirkenden, konsensorientierten und normativen Rechtsstruktur, nicht aber auf einer progressiven oder revolutionären Struktur, wie Hannah Arendt und eine Reihe zeitgenössischer Verfassungstheoretiker sie erörtert haben.
Westthrakien zwischen Europa und Asien : die musivische Grundordnung einer griechischen Region
(2013)
Dass sich Europa nach Osten verschoben hat, ist in einem doppelten Sinn richtig: Erstens wurde die Europäische Union in den letzten beiden Erweiterungen - 2004 um die Luxemburg-Gruppe, 2007 um Bulgarien und Rumänien - nach Osten hin erweitert. Zweitens hat die Erweiterung der EU um frühere Ostblockstaaten vor Augen geführt, dass Europa nach Westen hin zwar aufhört, nach Osten hin aber erweiterungsfähig ist. Nachdem es ein halbes Jahrhundert lang geglaubt hat, mit Amerika einen Teil der 'westlichen Welt' zu bilden, merkt Europa, dass es tatsächlich durch eine große Landmasse mit dem Osten verbunden ist, vom Westen aber durch die Weiten des atlantischen Ozeans getrennt. Europa wurde nach dem Lüften des Eisernen Vorhangs also nicht nur um einige östliche Staaten erweitert. Es hat sich als Ganzes nach Osten verschoben. An eine Ostgrenze war Europa allerdings schon 1981 bei seiner ersten Osterweiterung gestoßen: Spätestens hinter Griechenland, genauer gesagt hinter Thrakien, einer Landschaft, die den nordöstlichen Teil Griechenlands umfasst, die südliche Hälfte Bulgariens und den europäischen Teil der Türkei, begann der Orient, begann Asien. Unter Kaiser Claudius wurde die Landschaft im Jahr 46 nach den Stämmen der Thraker benannt und zur römischen Provinz geformt. Als das römische Reich 395 in zwei Teile zerfiel, wurde Thrakien zur Schlussetappe auf dem Weg von Rom nach Konstantinopel, vom westlichen Rom nach dem zweiten Rom. Wie weit sich die EU schon damals, 1981, den Orient ins europäische Haus holte, war wohl nur den wenigsten bewusst. Denn Griechenland grenzt nicht nur an die Türkei, mit Westthrakien hat es Anteil an der Kulturlandschaft Thrakien, die zwar in Europa liegt, deren Grundordnung allerdings vom Osten her bestimmt ist.
Stellt man sich die Frage nach dem Verhältnis von Geographie und Politik bezüglich einer genuin europäischen "Grundordnung" der Meere, gerät unweigerlich die frühe Neuzeit als Schwellenepoche einer zunehmend unter europäischen Einfluss geratenen Globalisierungsphase in den Blick. Als Spanier und Portugiesen, später dann ebenso Franzosen, Holländer und Engländer die bisherigen maritimen Grenzen Europas überschritten, dehnten sich nicht nur die Handelsnetze der Europäer weltweit aus, sondern zugleich auch deren Piraterie- und Kapereiaktivitäten. "Krieg, Handel und Piraterie, / Dreieinig sind sie, nicht zu trennen", um ein späteres Diktum von Goethe aufzugreifen. Doch welches Recht soll gelten, wenn Seefahrer verschiedener Nationen jenseits des Horizonts miteinander in Konflikt geraten? Kann es auf der hohen See zwischen der alten und der neuen Welt überhaupt so etwas wie Recht und Gesetz geben? Lassen die Schiffe nicht nur die Küsten Europas, sondern ebenso das europäische Recht, ja das Recht schlechthin hinter sich? Wenn diesen Fragen im Folgenden nachgegangen werden soll, dann geht es vor allem darum, die rechtliche und politische Topographie Europas von seinen maritimen Rändern her zu betrachten. Ich beschränke mich dabei auf das Gebiet der Karibik im 17. Jahrhundert. Im Fokus stehen die allseitigen Piraterie- und Kapereiaktivitäten sowie deren Auswirkungen auf die völkerrechtliche Praxis der diplomatischen Beziehungen und Friedensverträge, welche auch die Region der Karibik mit umfassten. Hier gilt es zu prüfen, ob dieser Insel- und Meeresraum, wie oft behauptet, von den miteinander konkurrierenden Europäern tatsächlich als ein Raum der Rechtlosigkeit wahrgenommen wurde.
Internationales Regulierungsgefälle und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Frankfurt am Main
(2013)
Enthält folgende Beiträge:
Prof. Dr. Reto Francioni: Internationales Regulierungsgefälle und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Frankfurt am Main
Prof. Dr. Horst Hammen: Regulierungsgefälle zu Lasten des Börsenplatzes Frankfurt – Hochfrequenzhandel, Organized Trading Facilities (OTF) und Finanztransaktionssteuer
Ethical issues of justice and human rights are central to countries emerging from conflict. Yet involving women in transitional justice processes rarely is articulated in ethical terms. To make a case for an ethical commitment to improving women’s participation in these processes, the paper begins by exploring why transitional justice strategies should bother with gender. Women and men often experience conflict and injustices differently which may require different responses to redress harms suffered. Timor-Leste is used as a case study. The paper explores whether hybrid traditional and formal justice systems can address women’s justice claims in principle and specifically, when applied to Timor-Leste. The paper maintains that customary justice practices can be combined with conventional ones, but only when both practices adhere to international human rights conventions, which rarely happens where patriarchal practices are entrenched. The conclusion addresses what might be done to create gender-responsive justice systems given that they are crucial in building environments that are conducive to sustainable peace and security.
This paper analyzes the inherent dangers of paternalist economic policies associated with the newly established economic sub-disciplines of behavioral economics, economic happiness research and economic psychology. While the authors in general welcome these sub-disciplines for enriching and critically evaluating mainstream economics – especially their criticism of the Homo oeconomicus-heuristic is of great value contributing to a more realistic idea of man –, the political-economic implications as well as inherent risks of paternalist economic policies should be received with concern and thus be subject to a critical review. The paper is structured as follows: In the first step, we recapitulate Kahneman’s, Thaler/Sunstein’s, and Layard’s versions of paternalism pointing at similarities and differences alike. We contrast libertarian or soft paternalism of behavioral economics (Thaler/Sunstein) and economic psychology (Kahneman) with (Layard’s) happiness economics and its hard paternalism. In the second step, we analyze the political and economic implications and consequences of paternalism. We give an overview of the main points of criticism of paternalism from a constitutional economics perspective. The Ordnungs- vs. Prozesspolitik argument is discussed as well as epistemological, political-economic or idea of man arguments. The paper ends with some concluding remarks.
Following Foucault's analysis of German Neoliberalism (Ordoliberalism) and his thesis of ambiguity, this paper introduces a two-level distinction between individual and regulatory ethics. In particular, its aim is to reassess the importance of individual ethics in the conceptual framework of Ordoliberalism. The individual ethics of Ordoliberalism is based on the heritage of Judeo-Christian values and the Kantian individual liberty and responsibility. The regulatory or formal-institutional ethics of Ordoliberalism which has so far received most attention on the contrary refers to the institutional and legal framework of a socio-economic order. By distinguishing these two dimensions of ethics incorporated in German Neoliberalism, it is feasible to distinguish different varieties of neoliberalism and to link Ordoliberalism to modern economic ethics.
June 4th, 2013 marks the formal launch of the third generation of the Equator Principles (EP III) and the tenth anniversary of the EPs – enough reasons for evaluating the EPs initiative from an economic ethics and business ethics perspectives. In particular, this essay deals with the following questions: What are the EPs and where are they going? What has been achieved so far by the EPs? What are the strengths and weaknesses of the EPs? Which necessary reform steps need to be adopted in order to further strengthen the EPs framework? Can the EPs be regarded as a role-model in the field of sustainable finance and CSR? The paper is structured as follows: The first chapter defines the term EPs and introduces the keywords related to the EPs framework. The second chapter gives a brief overview of the history of the EPs. The third chapter discusses the Equator Principles Association, the governing, administering, and managing institution behind the EPs. The fourth chapter summarizes the main features and characteristics of the newly released third generation of the EPs. The fifth chapter critically evaluates the EP III from an economic ethics and business ethics perspectives. The paper concludes with a summary of the main findings.
4 June 2013 marked the formal launch of the third generation of the Equator Principles (EP III) and the tenth anniversary of the EPs – enough reasons for evaluating the EPs initiative from an economic ethics and business ethics perspective. This chapter deals with the following questions: What has been achieved so far by the EPs? Which reform steps need to be adopted to further strengthen the EPs framework? Can the EPs be regarded as a role model in the field of sustainable finance and CSR? The first part explains the term EPs and introduces the keywords related to the EPs framework. The second part summarises the main characteristics of the newly-released third generation of the EPs. The third part critically evaluates EP III from an economic ethical and business ethics perspective. The chapter concludes with a summary of the main findings.
Variations and disparities between von Hayek and Ordoliberalism can be detected on diverse levels: 1. philosophy of science; 2. setting dissimilar priorities; 3. social philosophy; 4. genesis of norms; and, 5. notion of freedom. Therefore, it is possible to make an important distinction within neoliberalism itself, which contains at least two factions: von Hayek’s evolutionary liberalism, and German Ordoliberalism. The following essay not only takes the neoliberal separation of different varieties as granted; it proceeds further. It focuses on the topic of justice and elaborates the (slightly) differing conceptions of justice within neoliberalism. Thus, the specific contribution of the paper is that it adds a sixth dimension of differences (which is highly interconnected with the differing conceptions of genesis of norms). In this paper, I emphasize the (often neglected) subtle differences between von Hayek, Eucken, Röpke, and Rüstow, with special emphasis on their theories of justice. In this regard, I focus not only on Eucken and von Hayek; in addition, I include the concepts of justice developed by Rüstow and Röpke, as well, and, in consequence, broaden the perspective incorporating Eucken as a member of the Freiburg School of Law and Economics, and Rüstow and Röpke as representatives of Ordoliberalism in the wider sense. The paper tackles these topics in three steps. After briefly examining and discussing the existing literature and providing a literature overview on the decade-long debate on von Hayek and Ordoliberalism, I then describe von Hayek’s conception of commutative justice; particularly, justice of rules and procedures (rather than end-state justice). Then, I examine Eucken’s, Rüstow’s, and Röpke’s theories of justice, which consist of a mixture of commutative and distributive justice. Then, I draw a comparison between the ideas of justice developed by Eucken, Röpke, Rüstow, and von Hayek. The essay ends with a summary of my main findings.
La investigación sobre el desarrollo y la vida del derecho canónico en la América hispánica se ha visto enriquecida por la edición de los documentos de trabajo del Tercer Concilio Provincial Mexicano, celebrado en 1585. Esta monografía presenta las líneas de investigación que el autor está llevando a cabo en su tesis doctoral, confrontando los decretos promulgados con su iter redaccional de acuerdo a la información suministrada por los manuscritos editados. Los pedidos y memoriales presentados al concilio provincial pueden ser analizados, junto con la misma tarea legislativa, como un modo de resolución de conflictos por parte de la autoridad eclesiástica y su potestad de acuerdo con el derecho canónico entonces vigente.
This paper examines a practice that is nearly imperceptible to historians because the bulk of evidence for it is to be found in the interstices of the beaten paths of legal and social history and because it mixes economic and religious matters in a strikingly unfamiliar manner. From the thirteenth to the sixteenth century, excommunication for debt offered ordinary people an economical, efficacious enforcement mechanism for small-scale, daily, unwritten credit. At the same time, the practice offered holders of ecclesiastical jurisdiction an important opportunity to round out their incomes, particularly in the difficult fifteenth century. This transitional practice reveals a level of credit below that of the letters of change, annuities secured on real property, or written obligations beloved of economic historians and historians of banking. Studying the practice casts light on the transition from the face-to-face, local economies of the high Middle Ages to the regional economies of the early modern period, on how the Reformation shaped early modern regimes of credit, and on how the disappearance of ecclesiastical civil justice facilitated the emergence of early modern juridically sovereign territories.
The paper focuses on the problems of a juridical classification and evaluation of Ancient Near Eastern treaties with regard to the question if there existed an Ancient Near Eastern International Law or not. Alternatively treaties and their content are looked at uncommitted as mechanisms of conflict and dispute resolution. Main aspects are preliminary and prophylactic conflict resolution in treaties and the procedural context and efficiency of treaties.
Stability maintenance at the grassroots: China’s weiwen apparatus as a form of conflict resolution
(2013)
This working paper explores the history and potential of “stability maintenance” (weiwen) as a form of conflict resolution in China. Its emphasis on conflict resolution is novel. Previous examinations of the weiwen apparatus have concentrated on its political function, namely to manage resistance within society and maintain the authority of the party-state. This avenue of investigation has proved fruitful as a means of characterising the political motivation and the higher-level strategies involved in stability maintenance. Nonetheless, there remain significant conceptual and empirical gaps relating to how stability maintenance offices and processes actually function, particularly out of larger cities and at local levels. The research described in this paper aims to consider the effectiveness of stability maintenance as a part of the “market” for conflict resolution in local China, and to test the hypothesis that conflict resolution as facilitated by weiwen is the most pragmatic and effective means of actually resolving conflicts in the current Chinese political context, notwithstanding the closeness of the stability maintenance discourse to state authority and its relative distance from rule of law-based methods of dispute resolution...
In diesem paper sollen einige Überlegungen skizziert werden, die der Konzeption der LOEWE-Ringvorlesung „Die Justiz vor den Herausforderungen der kulturellen Diversität – rechtshistorische Annäherungen „zu Grunde liegen. Der Text kann nicht mehr als eine Diskussionsgrundlage sein und den Ort der Beiträge im Gesamtvorhaben aufzeigen – ohne die Referentinnen und Referenten damit festlegen zu wollen. Die angesprochenen Fragen sind sehr umfangreich und können sehr unterschiedlich verstanden werden – so gibt es eben z.B. keine Definition von ‚Diversität’ und keinen festen Kanon von mit diesem Terminus umschriebenen Realitäten. Für viele Aspekte bedürfte es eingehender rechtssoziologischer, -theoretischer, -anthropologischer Reflexion. Umso wichtiger schien es, einen Diskussionsvorschlag zu Perspektiven und Termini für das gemeinsame Gespräch im Semester und im LOEWE-Schwerpunkt „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“ zu machen. Auch die hier zitierte Literatur kann nur Schlaglichter auf ein sehr dynamisch anwachsendes Schrifttum werfen. Im Sinne einer ‚forschungsnahen Lehre‘ wird dabei bewusst auf aktuelle Forschungsvorhaben hingewiesen.
Der hier erstmals veröffentlichte zweite Band der Habilitationsschrift aus dem Jahre 1991 enthält die empirischen Untersuchungen, die der Hypothesenentwicklung und –prüfung zugrundliegen. Das Titelblatt der Gesamtschrift und deren Inhaltsverzeichnis sind vor dem zweiten Band eingefügt.
Der erste Band wurde 1996 veröffentlicht unter dem Titel: Selbst-Gerechtigkeit. Zum Verhältnis von Juristenpersönlichkeit, Urteilsrichtigkeit und „effektiver Strafrechtspflege“, im Nomos Verlag, Baden-Baden, veröffentlicht. Eine zweite Auflage wird Ende 2013, Anfang 2014 ebendort publiziert. Dort finden sich zahlreiche Verweise auf den zweiten Band.
Das Urheberrecht hat einmal eine unabhängige Verlagswirtschaft ermöglicht, mit den digitalen Produktionsweisen ergeben sich jedoch immer mehr Konflikte. Alexander Peukert, Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und internationales Immaterialgüterrecht an der Uni Frankfurt, zeichnet die Entwicklung und aktuelle Probleme im Interview nach.
Die Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs - zugleich Anmerkung zu OLG Köln AG 2012, 599
(2013)
In seinem Urteil vom 6. Juni 2012 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, Legitimationsaktionäre unterlägen im Hinblick auf die Stimmrechte aus den ihnen anvertrauten Namensaktien einer Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG. Die folgende Besprechung kommt nach einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Oberlandesgerichts zu dem Ergebnis, dass eine Mitteilungspflicht von Legitimationsaktionären nur auf Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG in Betracht kommt.
Fazit: Im Gegensatz zu ihrem US-amerikanischen Vorbild ist die deutsche Business Judgment Rule kein „sicherer Hafen“, der Organmitgliedern das Privileg eines haftungsfreien Raums für unternehmerische Entscheidungen eröffnen würde. §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 1 AktG formulieren vielmehr lediglich – mit ihrerseits ausfüllungsbedürftigen Begriffen – die Anforderungen an die Entscheidungsfindung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters oder Überwachers. Dementsprechend gelten für Entscheidungen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule keine grundsätzlich anderen Anforderungen. Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen an einen ordnungsgemäße Entscheidung ist zu beachten, dass die organschaftliche Sorgfaltspflicht und die Haftungsfolgen für den Fall ihrer Verletzung sich nicht etwa das Gremium insgesamt, sondern an jedes einzelne seiner Mitglieder richten. Daher sollten insbesondere die Standards an eine angemessene Information und an die Plausibilitätskontrolle eingeholter Auskünfte und Expertisen nicht so hoch angesetzt werden, das sie realistischerweise von niemandem erfüllt werden können.Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für die mit einer Organmitgliedschaft verbundenen Haftungsgefahren dürfte es sonst in Zukunft schwieriger werden, qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder für deutsche Unternehmen zu gewinnen.
Internationalisierung und Transnationalisierung der Rechtswissenschaft – aus deutscher Perspektive
(2013)
"In diesem working paper fasse ich einige Überlegungen zur Internationalisierung und Transnationalisierung der deutschen Rechtswissenschaft zusammen. Dabei skizziere ich die Bedeutung der nationalstaatlichen Tradition und Funktion der Rechtswissenschaft (1., 2.), konzentriere mich anschließend auf die Herausbildung Transnationalen Rechts und die damit verbundene Frage nach einer Transnationalen Rechtswissenschaft (3.). Ich versuche anzudeuten, weswegen eine solche Transnationale Rechtswissenschaft in besonderer Weise auf Transdisziplinarität angewiesen ist (4.) und schließe einige Bemerkungen zu der Frage an, wie die deutsche Rechtswissenschaft sich in einer solchen Transnationalen Rechtswissenschaft verorten könnte (5.).
Die Folgerungen, die sich für das Wissenschaftssystem, also für Forschung und Lehre, aus den mit einer Transnationalen Rechtswissenschaft verbundenen Anforderungen ergeben, sind vielfältig. Es gibt aktuellen Anlass und gute Gründe, über diese intensiver nachzudenken (6.). Am Schluss dieses einführenden, viele wichtige Fragen nur streifenden und kaum mit Nachweisen versehenen Beitrags, der gerade für das Gespräch mit anderen Disziplinen formuliert ist, steht eine knappe, thesenartig formulierte Zusammenfassung (7.)." Thomas Duve
The German Capital Markets Model Case Act (KapMuG) and its amendment of 2012 highlight some fundamentals of collective redress in civil law countries at the example of model case procedures in the field of investor protection. That is why a survey of the ongoing activities of the European Union in the area of collective redress and of its repercussions on the member state level forms a suitable basis for the following analysis of the 2012 amendment of the KapMuG. It clearly brings into focus a shift from sector-specific regulation with an emphasis on the cross-border aspect of protecting consumers towards a “coherent approach” strengthening the enforcement of EU law. As a result, regulatory policy and collective redress are two sides of the same coin today. With respect to the KapMuG such a development brings about some tension between its aim to aggregate small individual claims as efficiently as possible and the dominant role of individual procedural rights in German civil procedure. This conflict can be illustrated by some specific rules of the KapMuG: its scope of application, the three-tier procedure of a model case procedure, the newly introduced notification of claims and the new opt-out settlement under the amended §§ 17-19.
Gerichte können einem Täter, der wegen Straftaten verurteilt wurde, die auf seinen Suchtmittelkonsum zurückgehen, die Weisung erteilen, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Die Kontrolle der Weisungen stößt jedoch bislang an enge Grenzen. Bisher kann deren Einhaltung nur stichprobenartig überprüft werden. Einen neuen Ansatz bietet eine kontinuierliche (transdermale) Alkoholüberwachung mittels eines am Fußgelenk getragenen Messgerätes. Ein Blick in die USA zeigt, dass die elektronische Überwachung des Alkoholkonsums erprobt wurde und sich durchgesetzt hat. Der Beitrag untersucht die Bedeutung einer kontinuierlichen transdermalen Alkoholüberwachung für die Abstinenzkontrolle und inwieweit diese Methode im deutschen System verankert werden kann.
The article makes two points regarding the fundamental rights dimensions of intellectual property (IP). First, it explains why the prevailing approach to balancing the fundamental right to intellectual property with conflicting fundamental freedoms as if they were of equal rank is conceptually flawed and should be replaced by a justification paradigm. Second, it highlights the pre-eminent role of the legislature and the much more limited role of the judiciary in developing IP law. The arguments are based on an analysis of the jurisprudence of the European Court of Human Rights (ECHR), the Court of Justice of the European Union (CJEU) and last but not least the German Constitutional Court, the Bundesverfassungsgericht, regarding the respective inter-/supra-/national fundamental-rights regimes.
Can be a world order shaped by equivalents in the framework of the supranational model of Europe with the same legitimacy and with the same effectiveness? In this study was argued that Civilizing World Order (CWO) by Transnational Norm-Building Networks (TNNs) should have the legitimacy and effectiveness of the European Union supranational order. In this context, the concept of decentration (supra: centralization and infra: decentralization) which includes the nexus of voice (democratic participation) and entitlement (legal-social rights and duties) was examined. In this study as methodology published secondary data, online resources were used in order to reinforce the hypothesis.
Am 6. Februar 2013 hat die Bundesregierung den "Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen” veröffentlicht. Artikel 2 des Gesetzesentwurfs sieht vor bei systemrelevanten Finanzinstitutionen das Einlagen- und Kreditgeschäft vom Handelsgeschäft abzutrennen. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Kapitalkosten wieder in direkte Abhängigkeit des Risikos von Geschäftsfeldern zu setzen und eine Abwicklung zu erleichtern, die ohne den Einsatz von Steuermitteln gelingen kann, ist begrüßenswert. In seiner derzeitigen Ausgestaltung läuft der Gesetzesentwurf jedoch Gefahr, zwar symbolträchtig zu sein, aber in der Zielerreichung hinsichtlich Stabilität des Finanzmarktes und Schutz von Einlegern und Steuerzahlern hinter den Erwartungen zurückzubleiben.
Mittels des Gesetzes zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Konglomerate, die aus mehreren Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren bestehen, beispielsweise aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor) sollen Regelungslücken geschlossen werden, die insbesondere die Gefahr betreffen, die sich aus der „Ansteckung“ einzelner Finanzkonglomerats-Unternehmen ergeben. Die vorliegende Stellungnahme weist auf eine Inkonsistenz in der beabsichtigten Ansiedlung der Aufsichtskompetenz hin und bietet einen Vorschlag zur Präzisierung der Eigenmittelvorschriften.
Das Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht benennt an mehreren Stellen ausdrücklich gruppenbezogene Pflichten des übergeordneten Unternehmens. Deren Realisierbarkeit hängt von gesellschafts-, insbesondere konzernrechtlichen Schranken ab, die für die Einflussnahme auf nachgeordnete Gruppenunternehmen bestehen. Der vorliegende Beitrag betrachtet das Zusammenspiel von Aufsichts- und Gesellschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der regelungstragenden Ziele des ersteren. Die Gruppenverantwortung ist in dieser Sicht ein Institut, das zur Verwirklichung eines klar umrissenen, öffentlichen Interesses an der Befolgung bestimmter Normen das übergeordnete Unternehmen als interne Kontrollinstanz in die Pflicht nimmt und mit gruppendimensionalen Handlungspflichten belegt. Zur Gewährleistung der Effektivität dieses Instituts ist ein sektoral begrenzter Vorrang der aufsichtsrechtlichen Vorgaben anzuerkennen. Dieser ist durch die angemessene Berücksichtigung des mit dem Aufsichtsrecht verfolgten, öffentlichen Interesses als normativer Determinante der Leitungstätigkeit aller gruppenangehörigen Institute zu verwirklichen.
Neu-Isenburg wurde 1699 von Hugenotten gegründet, die nach der Widerrufung des Toleranzedikts von Nantes 1685 zunäcst in die evangelischen Kantone der Schweiz und bald danach in die relativ rückständigen Territorien des Alten Reiches emigriert waren – aus religiösen und wirtschaftlichen Motiven. In der reichsunmittelbaren Grafschaft Ysenburg und BüdingenOffenbach nahm der ebenfalls reformierte Graf Johann Philipp gern die technisch innovativen weltläufigen Franzosen auf und sicherte ihnen im Gründungsprivileg des Dorfes weitgehende wirtschaftliche und politische Freiheitsrechte zu. Dank des Modernisierungspotentials der Bewohner und der zugestandenen Freiheiten entwickelte sich das geplante Bauerndorf am südlichen Rand Frankfurts trotz Fluktuation und Armut schnell zu einem regionalen Zentrum der mechanischen Strumpfwirkerei. Es wurde damit auch Anziehungspunkt deutscher Zuzügler und Händler - Lutheraner, Katholiken und Juden. Seine Wirtschaft atmete im Rhythmus der beiden jährlichen Frankfurter Messen. ...
Sowohl die exklusive Vermarktung steuerfinanzierter wissenschaftlicher Werke durch Verlage als auch das Wissenschaftsurheberrecht stehen seit längerem in der Kritik. Die Open-Access-Bewegung tritt dafür ein, dass überwiegend öffentlich geförderte wissenschaftliche Ergebnisse frei im Internet verfügbar sein sollen. Die Implementierung dieses Ideals stößt aber auf erhebliche Beharrungskräfte. Deshalb gehen öffentliche Forschungsförderer vermehrt dazu über, Wissenschaftler zu Open-Access-Publikationen zu verpflichten. Der Beitrag skizziert die rechtlichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um Open Access zum Goldstandard der wissenschaftlichen Veröffentlichung zu küren. Ferner geht der Beitrag der Frage nach, ob ein solches Regelwerk Grundrechte der Verlage und der Wissenschaftler verletzen würde.
Der digitale Urheber
(2013)
Das dominante Rechtfertigungsnarrativ des kontinentaleuropäischen Urheberrechts ist der Schutz des kreativen Urhebers. Das diesbezügliche Leitbild ist der romantische Genius, der fern der Welt auf Hilfe durch Verwerter und einen starken Schutz seines „geistigen Eigentums“ in ihren Händen angewiesen ist. Im digitalen Zeitalter ist jedoch ein neuer Typus des Urhebers hervorgetreten: der digitale Urheber. Ihre Inspirationsquelle und zugleich ihr unternehmerisches Verbreitungs- und Vermarktungsmedium ist das globale Netz. Der Beitrag erörtert, welche Konsequenzen sich insbesondere für das Urhebervertragsrecht ergeben, wenn das Leitbild des digitalen Urhebers an die Stelle des romantischen/analogen Urhebers tritt.
Seit dem Einzug der digitalen Netzwerktechnologie ist das Urheberrecht zu einem heftig umkämpften Politikum geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf „Wissenschaft“ als urheberrechtlichen Schutzgegenstand. Ob das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Wissenschaft allerdings überhaupt als problematisch erscheint und welche Lösungsansätze für einen ggf. wahrgenommenen Konflikt präferiert werden, hängt maßgeblich von der Perspektive ab. Der Beitrag unterscheidet insoweit eine urheberrechtliche von einer wissenschaftstheoretisch/-soziologischen Betrachtungsweise. Es zeigt sich, dass nur Letztere geeignet ist, den gegenwärtig stattfindenden, grundlegenden Wandel des wissenschaftlichen Kommunikationssystems zu erklären und adäquate Regulierungsvorschläge zu entwickeln.
Der Gemeinsame Vertreter kann in das Fadenkreuz der Anleihegläubiger geraten und in das des Emittenten. Er hat daher das rechte Maß zu finden zwischen Engagement, Sorgfalt und Konfliktbewältigung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner in die Krise geraten ist und im Kreis der Anleihegläubiger der Ruf nach einem „aktiven“ und engagierten Vertreter laut wird.
Um einen „Hilferuf“ handelt es sich dabei nicht immer. Vielmehr haben sich einzelne Investoren darauf spezialisiert, Anleihebedingungen zu durchforsten, um etwaige – und sei es auch nur „technische“ - Verstöße gegen dort enthaltene rechtliche Vorgaben zu entdecken. Sind sie fündig geworden, aber durch „no-action“-Klauseln daran gehindert, selbst tätig zu werden, schauen sie auf den Gemeinsamen Vertreter und erwarten von ihm die aggressive Wahrnehmung ihrer Rechte. Dazu kann gehören, aktiv die Fälligstellung zu fordern und so Drohpotential gegen den Emittenten aufzubauen;2 freilich, das muss nicht jedem Gläubiger recht sein, z.B. solchen, die bei zunächst eintretenden Kursverfall aus anlagerechtlichen Gründen gehalten ist, sich kostspielig vom Engagement zu trennen.
Konflikte innerhalb derselben Anleihegläubigerklasse sind damit programmiert. Und sie übertragen und bündeln sich dann in der Person des Gemeinsamen Vertreters – jedenfalls dann, wenn er exklusiv damit betraut ist, über die Ausübung von Gläubigerrechten zu befinden. Der gemeinsame Vertreter steht dann vor der Frage, ob er den Erwartungen aggressiver Obligationäre nachgeben soll oder nicht.3 Er muss deshalb wissen, was seine Rolle ist. Dazu ist die Reichweite seiner Interventionsmöglichkeiten und –pflichten im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Aufgabenzuweisung, business judgment rule, Haftungsbeschränkung und der Beschlusskontrolle näher zu bestimmen; ansonsten wird es nicht zur gewünschten Koordinierung des Gläubigerverhaltens durch den Gemeinsamen Vertreter kommen.
Im Folgenden soll eine Diskussion über die dabei entstehenden Rückkoppelungseffekte angestoßen werden, welche sich mit dem gesetzgeberischen Idealbild nicht so recht zu vertragen scheinen.
Seit Erlass des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 (SchVG) zeichnet sich ab, dass die Emissionspraxis der deutschen Staatsanleihen im Hinblick auf kollektive Gläubigermechanismen („Collective Action Clauses“ – CACs), wie sie das SchVG erstmals rechtssicher ermöglicht, substantiellen Änderungen unterliegen wird. Während die Haltung inländischer öffentliche Emittenten noch bei Verabschiedung des SchVG reserviert war, hat sich die Situation seit Mai 2010 grundlegend geändert: Verschiedene Mitgliedstaaten der Eurozone sind mit Verbindlichkeiten in ihrer Währung in Schwierigkeiten geraten und mussten um internationale Hilfe nachsuchen. Vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach einer Beteiligung der bestehenden Gläubigerschaft („private sector involvement“, „PSI“) musste schließlich Griechenland im Frühjahr 2012 eine Umschuldung (mithilfe entsprechender Klauseln) bemühen. Politische und rechtliche Festlegungen der Eurogruppe über die künftige Dokumentation der (verbrieften) Staatenschuld im Hinblick auf eine potentiell erforderlich werdende Umschuldung folgten. Bei den nationalen Umsetzungsarbeiten sind auch gewisse „Unzulänglichkeiten“ des durch das SchVG geschaffenen gesetzlichen Gestaltungsrahmens aufgegriffen worden.
Die nachfolgende Abhandlung zeichnet im Einzelnen die verschiedenen Entwicklungslinien nach, beginnend (i) mit dem SchVG und der darin zum Ausdruck gekommenen traditionellen Haltung der öffentlichen Hand zu CACs, leitet über (ii) zur GriechenlandUmschuldung („PSI“) und deren rechtlichen Besonderheiten und Ergebnisse unter dem (neuen) Blickwinkel einer Beteiligung privater Gläubiger, soll (iii) die von der Eurogruppe gezogenen Konsequenzen in Gestalt der Empfehlungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses für „Umschuldungsklauseln“ der Mitgliedsstaaten der Eurozone im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 des ESM-Vertrags erläutern und schließlich (iv) einen Überblick über die gesetzgeberischen Schritte in Deutschland zur Umsetzung der Empfehlungen liefern.
Thesen
1. Um die Anerkennung einer Beschlussnichtigkeit in extremen Situationen wird man kaum umhin kommen. Der Gesetzgeber sollte die Nichtigkeitsgründe und ihre Geltendmachung wie im Aktienrecht klarstellend einschränken.
2. Gläubigerbeschlüsse unterliegen einer (begrenzten) materiellen Beschlusskontrolle anhand des Maßstabs der „gemeinsamen Interessen“ der Gläubigergesamtheit. Ohne ein derartiges materielles Kriterium wird man nicht auskommen. Wie es letztendlich benannt wird, ist dann nichts weiter als eine Frage der Begrifflichkeit. Eine gesetzliche Klarstellung erscheint nicht zwingend. Inhaltlich muss sich die materielle Beschlusskontrolle beschränken auf den Ausschluss sachfremder Erwägungen als Grundlage eines Eingriffs der Mehrheit in Rechte und Ansprüche der Minderheit.
3. Die Gestaltungswirkung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils folgt bereits aus der kollektiven Bindung des § 4 SchVG. Eine – wenngleich nicht zwingende – gesetzliche Klarstellung könnte in Gestalt eines Hinweises in § 20 SchVG erfolgen, dass ein der Anfechtungs- (und Nichtigkeits-) Klage stattgebendes Urteil der kollektiven Bindung des § 4 SchVG unterliegt.
Der gesetzlichen Korrektur und Präzisierung bedürfen, nicht zuletzt im Interesse der Beschleunigung, Vollzugssperre und Freigabeverfahren.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu folgenden Ergebnissen:
1. Das SchVG erlaubt den Gläubigern sämtlicher vor Inkrafttreten des Gesetzes begebenen Anleihen, einschließlich solcher die nicht dem SchVG 1899 unterliegen, einen Beschluss über die Anwendbarkeit des SchVG zu fassen (Opt-in).
2. Der Anwendbarkeit des SchVG und damit insbesondere auch der Opt-in-Regelung steht eine Teilrechtswahl ausländischen Rechts in den Anleihebedingungen nicht entgegen, solange die Substanz der verbrieften Forderung deutschem Recht unterliegt.
Dies ergibt sich bereits aus dem gültigen Gesetz. Aufgrund entgegenstehender instanzgerichtlicher Rechtsprechung besteht allerdings Klarstellungsbedarf. Dies insbesondere auch deshalb, weil hiermit Fragen angesprochen sind, welche die Funktionsfähigkeit und Marktakzeptanz des neuen Gesetzes in wesentlichen Anwendungsbereichen berühren. Im Rahmen der Reform des Schuldverschreibungsrechts hat die Bundesregierung angekündigt, laufend zu prüfen, ob beabsichtigten Wirkungen dieses Gesetzes erreicht worden sind, und, soweit erforderlich, rechtzeitig die hieraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.48 Nachdem unlängst bereits die Straffung des Freigabeverfahrens erfolgte49 ist zu hoffen, dass auch der hier identifizierte gesetzliche Klarstellungsbedarf zügig in Angriff genommen wird.
Recht und die Vorstellung von dem, was Recht ist, sind nicht allein an Territorien oder Herrschaften gebunden, sondern wandern mit den Menschen mit. Treffen mehrere möglicherweise anwendbare Rechte aufeinander, steht für heutige Gerichte ein Kollisionsrecht wie das Internationale Privatrecht bereit, dass über den Umgang mit diesem Konflikt entscheidet , indem es den Fall einer bestimmten nationalstaatlichen Regelung unterstellt. Andere Lösungen sind jedoch ebenfalls denkbar und wurden in der Vergangenheit auch praktiziert, was heute schwer nachzuvollziehen ist. Um die Denkstruktur und Grenzen der modernen Herangehensweise deutlich werden zu lassen, sollen in diesem Beitrag die Schwierigkeiten erläutert werden, das Konzept des Internationalen Privatrechts auf das Neben- und Miteinander verschiedener rechtlicher Traditionen im hellenistischen Ägypten zu übertragen. Ziel ist es, auch Nichtjuristen damit einen Einstieg und eine Übersicht über die Diskussion innerhalb der antiken Rechtsgeschichte zu ermöglichen.
Between the 12th and 16th centuries the Hanseatic merchants obtained extremely important privileges from the rulers of the countries with whom they traded. These secured their commercial and legal status and the autonomy of their staples in Flanders, England, Norway, Denmark and Russia. Within these privileges no other subject receives so extensive a treatment as court procedure. Here, the single most important concern of the Hanseatic merchants was their position in front of alien courts. The article analyses the great attention given to court procedure in the twenty main Hanseatic privileges: What did the merchants require? Which procedural rules were necessary to encourage them to submit their disputes to alien public court instead of taking the matter into their own hands and turning to extra-judicial methods to resolve matters, e.g. cancellation of business relations, boycotts or even trade wars? This analysis suggests that the two most important concerns reflected in the procedural rules were to avoid delay to the next trading trip and to ensure a rational law of proof. The former was addressed by pressing for short-term scheduling and swift judgment and by the dispensation from appearing before the court in person. The latter included avoidance of duels and other ordeals and the attempt to obtain parity by appointing half of the jurors from Hanseatic cities.
Der Beitrag stellt im Überblick dar, welche Bedeutung das Immaterialgüterrecht (IP) für die Entwicklung einzelner Volkswirtschaften und die globale Wissensgesellschaft hat. In einem ersten Abschnitt wird erläutert, dass in der Geschichte des Immaterialgüterrechts die Vorstellung dominierte, dass Immaterialgüterrechte technologischem und sonstigem Fortschritt zuträglich sind. Im zweiten Abschnitt wird gezeigt, dass dieses lineare Expansions-Narrativ aus ökonomischer und wirtschaftshistorischer Sicht als widerlegt gelten muss. Dazu werden die Argumente der IP-Optimisten und die Gegenargumente der IP-Pessimisten anhand empirischer Studien bewertet. Der Beitrag schließt mit sozialwissenschaftlichen und normativen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung des internationalen Immaterialgüterrechts.
Although intellectual property law is a distinctively Western, modern, and relatively young body of law, it has spread all over the world, now encompassing all but a very few outsiders such as Afghanistan, Somalia, and Vanuatu. This article presents three legal transfers that contributed to this development: first, from real property in land and movables to intellectual property in the late 18th century in Western Europe; second, from Western Europe, in particular from the United Kingdom and France to the rest of the world during the colonial era in the 19th and early 20th century; third, from the protection of new knowledge to the protection of traditional knowledge, held by indigenous communities in developing countries, on 5 August 1963. This story illuminates how legal transfers in a broad sense – including, but not limited to legal transplants - drive the evolution of law.
Die Frage nach den Zusammenhängen zwischen Normanerkennung und ökonomischem Verhalten lassen sich anhand der Wirkung von Corporate Governance Kodizes schlaglichtartig beleuchten. Der vorliegende Beitrag liefert erste theoretische Bausteine zum Zusammenwirken von Corporate Governance Kodizes und verbindlichen gesetzlichen Normen auf der Grundlage des Comply or Explain-Grundsatzes, indem er zunächst die Wirkungsweise des Kapitalmarktes, wie sie von der ökonomisch fundierten Gesellschaftsrechtstheorie vorausgesetzt wird, dem Mechanismus des Comply or Explain gegenüberstellt. Die empirischen Studien zur Wirksamkeit des Kapitalmarktes bei der Durchsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege des Comply or Explain lassen Raum für weitere Normanerkennungs- und –befolgungsmechanismen, die sich in Parallele zur Diskussion im Bereich der Corporate Social Responsibility und den sogenannten „business cases“ hierfür verdeutlichen lassen. Die dabei aufscheinenden Berührungspunkte ökonomischer Motivation mit sozialen Interessen geben Gelegenheit, auf Fairnessnormen als Grenzen des traditionellen Rationalmodells einzugehen. Ein ähnliches Nebeneinander und Ineinandergreifen von Eigennutzinteresse und intrinsischer Motivation lässt sich anhand der Anreizwirkung bei der Managervergütung veranschaulichen. Ihre gesetzliche Regelung im VorstAG lässt zum Teil eine empirische Absicherung vermissen. Damit schließt sich der Kreis der Analyse der Verbindlichkeitsstrukturen im Wirtschaftsrecht, nach der sich diese einem einheitlichen theoretischen Modell entziehen und deren empirische Grundlagen noch nicht zweifelsfrei geklärt sind.
Bis vor kurzem definierte das Grundgesetz die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland, sei es im Bund, sei es in den Ländern. Heute wirken jedoch supranationale und internationale Institutionen machtvoll auf das soziale Zusammenleben in Deutschland ein. Zudem besteht eine neue Offenheit gegenüber Hoheitsakten anderer Staaten. Diese Europäisierung und Internationalisierung des Landes führen zur Frage, wie nunmehr die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland begriffen werden sollen.
Diese Grundstrukturen sind Gegenstand dieses Beitrags, und zwar im Sinne von Grundprinzipien, welche alle in Deutschland wirksame öffentliche Gewalt einbinden. Der Beitrag kann dabei, entsprechend dem Stand der Erkenntnis, nur wenig gesichertes Wissen unterbreiten. Eine systematische, praxisleitende und vor allem prinzipiengesteuerte Dogmatik eines Rechts der Menschheit, eines kosmopolitischen Rechts, eines globalen Rechts, eines Weltrechts, eines Weltinnenrechts, eines transnationalen Rechts, ja selbst des Völkerrechts oder auch nur des öffentlichen Rechts im europäischen Rechtsraums, also etwas in Ansätzen dem deutschen Staatsrecht Vergleichbares, erscheint jenseits der Möglichkeiten, jedenfalls des Horizonts unserer Zeit. Vor diesem Hintergrund unterbreitet dieser Beitrag sein Verständnis des neuen Forschungsfeldes (I.), verankert die relevanten Prinzipien positivrechtlich und skizziert sie in ihrem Gestaltungsanspruch (II.), und erörtert ihr gegenseitiges Verhältnis, um dadurch die Gesamtkonstellation zu beleuchten (III.).