340 Recht
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Um die verworrene Lage im Regelungsdickicht aus Urheberrecht, Nutzungsbedingungen und Kopierschutz bei digitalen Downloads ging es bei iRights.info gerade ausführlich am Beispiel von Musik sowie Filmen und E-Books. In einer neuen Urheberrechts-Debattenreihe bei Süddeutsche.de hat sich heute CDU-Netzpolitiker Peter Tauber für ein Recht auf Privatkopie bei gekauften Downloads ausgesprochen ...
Seit dem 17. Jahrhundert gibt es historische Reflexionen darüber, wie und warum das antike römische Recht, geformt durch Lehre und Praxis des mittelalterlichen Italiens nördlich der Alpen, "rezipiert" worden sei. Ebenso diskutierte man seit dem 19. Jahrhundert über das Lübecker Stadtrecht im Rahmen der Hanse sowie die Ausbreitung des Magdeburger Rechts auf Städte im slawischen Osten. Die heutige Rechtsgeschichte sucht nach neuen Modellen und Terminologien, um den Transfer von Gesetzbüchern, Rechtsprinzipien, Institutionen, Rechtssprache oder kulturellem Habitus von Rechtsanwendern angemessener zu erfassen. Berichtet wird hier über ein Südosteuropaprojekt (1850 bis 1933) mit Blick auf den Transfer normativer Ordnungen (Verfassungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht) in ehemaligen Provinzen des Osmanischen Reichs, die nun zu jungen Nationalstaaten wurden, etwa Griechenland, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Montenegro und Albanien.
Der Aufsatz weist zunächst die bipolare Dependenz von Moral und Recht in Kants praktischer Philosophie nach. Durch eine Analyse von Kants Neuinterpretation der ulpianischen Rechtsregeln ist es möglich aufzuzeigen, dass Kant eine moralphilosophische Argumentation entwickelt, die mittels der intersubjektiven Anwendung des kategorischen Imperativs in der Selbstzweckvariante auf die Notwendigkeit von Rechtsverhältnissen rekurriert, die angeborene Freiheit aller Menschen sichert. Gleichwohl ist die normative Differenz von moralischer und rechtlicher Freiheit zu beachten.
Zudem zeichnet sich Kants spezifische Eigentumstheorie durch eine dynamische Entwicklung vom 'ursprünglichen' Gesamteigentum über den 'provisorischen' Ersterwerb hin zum 'ursprünglichen' Vertrag, der die Freiheit der Staatbürger sichert sowie den Staat als 'Obereigentümer' institutionalisiert.
Das Spannungsverhältnis von individuellen Staatbürgerrechten und staatlichen Handlungsbefugnissen verliert seine scheinbare Widersprüchlichkeit, sofern Freiheit sowohl als negatives wie als positives Recht verstanden wird. Ausschließlich in dem Kontext positiver Freiheitsrechte dürfte es möglich sein, die von Kant aufgeführten staatlichen Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht des Staates, das Dasein aller Staatsbürger zu sichern, in Kants allgemeines Rechtsprinzip zu integrieren.