Journal of religious culture = Journal für Religionskultur
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155
Protestantismus im Territorium : Heinrich Steitz (1907 - 1998): Biographie als Zeitgeschichte
(2012)
161
Nach muslimischer Auffassung kommt der Mensch mit bestimmten gottgegebenen Anlagen ausgestattet auf die Welt. Diese Anlagen entwickeln sich unter vielfältigen Umwelteinflüssen fort. Diese Weiterentwicklung sollte adäquat zur natürlichen Veranlagung geschehen, um eine gesunde Entwicklung zu sichern (positive Erziehung) und eine Fehlentwicklung zu unterbinden (negative Erziehung). Um eine gute und gesunde Entwicklung zu gewährleisten, sollte dem Individuum natürliche positive Bildung und Erziehung zugänglich sein. Dies geschieht meist in der Kindheit und Jugend und ist Aufgabe der Erwachsenen. Die wichtigsten Erwachsenen für ein/en Kind/Jugendlichen sind die Erwachsenen der Familie und der Lehrer. Gemeinsam mit der Familie ist der Lehrer verantwortlich für die Fortentwicklung der natürlichen Anlagen des Zöglings. Im Gegensatz zur Familie ist die Verantwortung des Lehrers professioneller Art. Er wirkt ab dem ersten Kontakt des Schülers mit der Schule sichtbar auf ihn ein. Um am Ende dieser Einwirkung ein positives Ergebnis zu erzielen, ist der Lehrer angehalten die Problemstellungen seiner Aufgabe und ihre Lösungen zu kennen. Denn sowohl die Bildung als auch die Erziehung sind dynamischveränderlich und wie alles auf dieser Welt ständig in Veränderung. Der Lehrer spielt in der islamischen Bildungs- und Erziehungstradition eine große Rolle, weil der Prophet Muhammad als solcher gilt. Demgemäß genießt der Lehrerberuf als der „Beruf des Propheten“ ein hohes Ansehen. Die folgenden Kapitel eruieren die Rolle des Lehrers aus dieser Ausgangslage heraus.
149
Mohammeds Frage : Versuche zur theologischen Differenzierung von Vergeltung und Vergebung im Islam
(2011)
151
Gemäß islamischem Recht bildet der Glaube, dass der Mensch nicht sinnfrei, sondern mit gewissen Verpflichtungen erschaffen wurde, und dass er für seine Taten im diesseitigen Leben, das zugleich auch ein Prüfungsfeld darstellt, im Jenseits zur Rechenschaft gezogen wird, eines der wesentlichen Glaubensinhalte. Dieses Prüfungssystem, in dem alle Handlungen des Menschen anhand bestimmter Kriterien bewertet werden, die man ahkam (sg. hukm) nennt, wird im usul al-fiqh (und im kalam) taklif (Verpflichtung) genannt. ...
138
Die ägyptische Al-Azhar Universität feierte in März des Jahres 1983 ihr tausendjähriges Gründungsjubiläum. Chronologisch ist dieses Jubiläum allerdings etwas umstritten. In Wahrheit sind seit der Gründung der Al-Azhar nämlich keine 1000, sondern bereits 1013 Jahre verstrichen. Die Bauarbeiten an der Al-Azhar Moschee hatten bereits im April 970 angefangen. Die tausend Jahre verstehen sich somit als Beginn des eigentlichen Studienbetriebs an der Al-Azhar, die als Institution einige Jahre älter ist. Schon im Jahre 1942 hatte eine 1000-Jahrfeier an der Al-Azhar abgehalten werden sollen. Laut islamischem Mondkalender waren in eben diesem Jahr 1000 Mondjahre vergangen, doch die Ereignisse des 2. Weltkrieges, in den ja auch Ägypten verwickelt war, machten jede Hoffnung auf dies bezügliche Feierlichkeiten zunichte. Die Al-Azhar-Universität nennt sich die älteste Universität der Welt, durchaus mit Recht. Wenngleich man zugeben muß, daß schon lange vor der Gründung der Al-Azhar, Schulen und Akademien für das Studium aller Wissensgebiete existierten, von denen die bedeutendsten gerade hier in Ägypten angesiedelt waren. Man denke nur an die altägyptische Akademie von On, welcher Ort später von den Griechen Heliopolis genannt wurde, oder an die berühmte antike Akademie von Alexandrien. Es ist somit kein Zufall, daß nach der Ausbreitung des Islam eben hier im Niltal das erste große islamische Wissenszentrum gegründet wurde. ...
137
Der vorliegende Beitrag untersucht die erste Einführung des Buddhismus in Tibet und die dabei durch die Konfrontation mit der Bön-Religion entstehenden religiösen und politischen Konflikte. Die Tatsache, dass es zwei herausragende Einführungsphasen des Buddhismus in Tibet gab, deutet auf die religiösen Kontroversen hin, die sich in diesem Land abgespielt haben müssen. Es ergeben sich folgende Fragen: Wie haben die Tibeter auf das Eindringen des Buddhismus reagiert? Wie sieht das Verhältnis von Abgrenzung und Aneignung aus? Wie gingen die buddhistischen Mönche mit der vorherrschenden Bön-Religion um? Welche Wirkungen hatte die religiöse Dynamik auf die politische, ökonomische und soziale Lage des tibetischen Raums? ...
142
Yajnavalkya : seine Philosophie – seine Soteriologie ; Klaus Mylius zum 80. Geburtstag gewidmet
(2010)
143
Die Allmacht der göttlichen Gnade in der Gaudiya-Vaisnava-Theologie Srila Bhaktivinoda Thakuras
(2010)
136
Das Verhältnis zwischen Gott und Mensch wird sowohl im katholischen Christentum als auch im Islam durch das fehlerhafte Verhalten des Menschen beeinträchtigt und verletzt. Basierend auf das jeweilige Schuldverständnis wurde in beiden Religionen der Weg der (Wieder-) Versöhnung mit Gott theologisch aufbereitet und dargestellt. Diese Theologien führen auf ihre jeweils eigene Art wieder zu Gott und ermöglichen seine Freundschaft, was für den sündhaften Gläubigen Hoffnung und Zuversicht beinhaltet und seine existentielle Sorge um seine Seele nimmt. Auf diese Weise bietet der jeweilige Glaube sowohl dem Katholiken als auch dem Muslim seelsorgerlichen Halt und Trost und lässt ihn auf ein glückliches Ende hoffen.
144
127
Bei der islamisch-mystischen Koranexegese (at-tafsir al-isari) handelt es sich um eine Schule der Koranauslegung. Die Koranexegeten, die dieser Schule angehören, interpretieren einzelne Verse des Korans durch kasf1 (wörtl. Enthüllung, Entdeckung) und ilham (Inspiration). Die Bedeutung dieser Verse wurde, nach ihrer Überzeugung, von Gott in ihre Herzen gelegt.
98
Wie aus den Ausführungen über die Reise Moses mit ¾i±r im Koran hervorgeht, wird ¾i±r als ein hoch verehrter Wissender betrachtet, der von Gott belehrt worden ist. Dank dieser umfangreichen Lehre ist er zu den verborgenen inneren Wahrheiten der Erscheinungen vorgedrungen, während Moses keine Kenntnis davon hatte, obwohl er Prophet war. Es ist interessant zu bemerken, dass Moses trotz seiner hohen Stellung als Prophet, dem die Tora gegeben wurde, und trotz seiner Beschreibung als „kalÍm AllÁh“ dem Wissenden folgen und von ihm einen Teil seines Wissens lernen will. Diese Gefolgschaft Moses kann nicht allein durch seine große Bescheidenheit erklärt werden. Die Geschichte von ¾i±r zeigt, dass dessen Wissen höher eingestuft wird als das Wissen von Moses, da diesem ansonsten nicht gesagt worden wäre, dass der Wissende über einen höheren Grad des Wissens verfügt und er sich mit seinem Jünger auf die Suche nach ihm Wissenden machen solle. In den darauf bezogenen Versen gibt es keine näheren Angaben über die Beschaffenheit dieses Wissen, außer dass es von Gott stammt. Auch lassen die Bedingungen, welche ¾i±r Moses am Beginn der Reise stellt, auf den Charakter dieses Wissens schließen. Es ist bekannt, dass dieses Wissen nicht dem Wissen ähnlich sieht, welches durch Bücher erlernt werden kann. Das Wissen (Geheimlehre, versteckte Lehre) ist in den hier zur Diskussion stehenden Versen als eine Art Hingabe an Gott dargestellt. Es hat den Anschein, dass es der Mystik nahe steht und die Mystiker es durch ihnen eigene Methoden und innere Disziplinen zu erreichen suchen. ¾i±r ist auch aus diesem Grund eine unentbehrliche Figur für die islamischen Mystik und nimmt zurecht bei den Mystikern eine zentrale Stellung ein.
101
Inhaltsverzeichnis Frau R.s Rückschau nach 25 Jahren Bethel - Religiöse Genossenschaften als prägende Kraft der Diakonie (bis ca. 1965) - Arbeitsschritte I. Der Patriarchalismus der Gründergeneration und ihrer Erben - Familienprinzip, Mutterhaus, Anstaltshaus - Das Pflegehaus Hebron als Beispiel - Religiöse Vormundschaft II. Das Ende der religiösen Bevormundung (um 1970) - Die Nachwuchskrise der Mutterhäuser - Veränderte Lebensentwürfe junger, christlicher Frauen in der Nachkriegszeit - Reaktionen Sareptas und Nazareths auf ihren Bedeutungsverlust im Betheler Anstaltsgefüge nach 1968 - Gastarbeiterinnen für die Hauswirtschaft (1960) - „Zivile Kräfte“ im Pflegebereich (um 1965) - Mangel an Fachlichkeit, Kooperationsbereitschaft und Kritikvermögen: Ein Votum für die Abschaffung der Hausväter in der Jugendhilfe (1970) - Neue Konzepte im Konflikt mit tradierter Religiosität III. Religiöse Selbstverantwortung und diakonische Unternehmensidentität - Entwicklungen in den v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel seit 1983 - Thesen zur gegenwärtigen Situation
99
Wie aus den angeführten Informationen hervorgeht, hatten die vorislamischen Araber, obwohl allgemein Rechtsunsicherheit bei ihnen herrschte und es keine von allen Parteien anerkannten gerichtlichen und administrativen Instanzen gab, einige strafrechtliche Institutionen. Sie suchten Lösungen für ihre Streitigkeiten bei bestimmten Personen, die Êai¿, sayyid und kÁhin genannt wurden. Man weiß auch, dass einige Stammesoberhäupter richterliche Funktionen in ihrem Stamm ausübten. Außer ihrer persönlichen Macht besaßen diese Personen aber keine Sanktionskraft. Wenn eine der Konfliktparteien den Beschluß des Richters nicht akzeptierte, konnte man ihr gegenüber Vorwürfe erheben – ansonsten aber nichts ausrichten. Trotzdem wissen wir aus den Quellen, dass es unter den vorislamischen Arabern Persönlichkeiten gab, die für ihre richterlichen Kompetenzen bekannt waren und die schwierige Probleme sowohl zwischen den Konfliktparteien als auch zwischen den Stämmen gelöst haben. Wir wissen auch, dass die vorislamischen Araber die Hand des Diebes oder der Diebe abhackten. Man sagt, dass al-WalÍd b. Mu™Íra (st. 622 n. Chr.) derjenige gewesen sei, der zum ersten Mal diese Strafe vollzogen habe. Es werden in den Quellen auch etliche arabische Personen aus vorislamischer Zeit angeführt, die aufgrund von Diebstahl mit diese Strafe bedacht wurden. Darüber hinaus wurden Banditen und Räuber sehr hart bestraft. Der Islam hat alle diese Strafen vor dem Hintergrund seiner Lehre bewertet und in erneuerter oder modifizierter Form übernommen. Es zeichnen sich bei den vorislamischen Arabern zwei wichtige strafrechtliche Hauptinstitutionen ab: die Wiedervergeltung (qiÈÁÈ) und das Blutgeld (diya). Neben diesen beiden Einrichtungen gab es bei ihnen auch eine Schwur-(qasam)Institution, die vorsah, dass im Fall eines Mords verdächtige Personen, die sich in der Nähe der Leiche befanden, einen Schwur darauf zu leisten hatten, dass sie an dem Tod des Betroffenen keine Schuld trugen. Der Islam hat diese Form der Schwur-Institution vollständig adoptiert und die beiden strafrechtlichen Hauptinstitutionen mit einigen Modifizierungen übernommen. Es wird angenommen, dass die Aufnahme der Wiedervergeltung durch den Islam dazu dienen sollte, das Individuum zu stärken und die starken Stammesbindungen der Personen zu lockern. Denn es war nicht möglich, einen Staat aufzubauen, ohne die mächtigen Stammesbindungen zu schwächen resp. aufzulösen. Während dies offenbar durch das Prinzip der Wiedervergeltung bezweckt wurde, scheint die Ausweitung der Zahlung von Sühnegeld darauf gezielt zu haben, die Blutrache zu beschränken und ihre in der Gesellschaft Unruhe und Unsicherheit stiftende Wirkung einzudämmen.
114
Wie aus den angeführten Berichten hervorgeht, war die Eheschließung auch bei den vorislamischen Arabern ein wichtiger Schritt zur Institutionalisierung einer Familie. Wenn wir die unterschiedlichen Formen der Eheschließung bei den vorislamischen Arabern vergegenwärtigen: Nikah as–Sigar: Tauschehe, Nikah al-Maqt: Leviratehe, Nikah al-Istibda: Gehorsamsehe, Nikah al-Muta: Zeitehe, Nikah al-Hadn: Mätressenehe, Nikah as-Sabi: Raubehe und Nikah Taaddud al-Azwag: Polygamie –, stellen wir fest, dass alle diese Eheformen der vorislamischen Arabern lokal- und kulturspezifische Charakteristika aufweisen. Diese ausgeprägte kulturelle und örtliche Gebundenheit macht sich nicht nur bei den Eheschließungen, sondern auch bei den Ehescheidungen (Hula-Scheidung, Ila-Scheidung, Zihar-Scheidung) und anderen Einrichtungen bemerkbar. Zum großen Teil wurden diese Institutionen mit dem Islam fortgesetzt. Der Islam bewertete sie jedoch seiner Lehre entsprechend neu, übernahm einige der Einrichtungen, lehnte andere teilweise ab und verwarf manche gänzlich.
115
Aus den hier angeführten Berichten geht hervor, dass die Genese des islamischen Rechts mit der Offenbarung des Korans begonnen hat. Der Prophet bildete als Verkünder und Ausleger der himmlischen Botschaft und als Gesandter Gottes den Nukleus dieses Entstehungsprozesses. Er war der erste und oberste Richter im Islam. Aus allen Bereichen des Lebens wurden ihm von seinen Freunden Fragen und Probleme angetragen, und er hat unter Berufung auf die neue Lehre des Islamss rechtliche Entscheidungen dazu getroffen. Es wurden ihm jedoch nicht nur offene Probleme und rechtliche Fragen zur Lösung vorgetragen, sondern es kam ihm manchmal auch zu, rechtliche Bestimmungen zu bestätigen, welche die in der Rechtslehre bewanderten Prophetengefährten getroffen hatten. An dieser Stelle erfüllte der Prophet die Funktion einer Art Kassationsgerichts. Während die von dem Propheten bestätigten Bestimmungen als gültig anerkannt wurden, verloren die von ihm nicht bestätigten Regelungen ihre Gültigkeit. Neben diesen Bestimmungen äußerte sich der Prophet auch zu Gerichtsverfahren und Methode des islamischen Rechts. Während er in einigen Überlieferungen die Richter vor fehlerhaften Verhaltensweisen warnt, betont er in anderen die Bedeutung und Schwierigkeit dieses Amtes. Über die Ernennung von Richtern zur Zeit des Propheten gibt es unterschiedliche Angaben. Den islamischen Quellen zufolge wurden bereits von dem Propheten Richter ernannt, in den westlichen Quellen ist von der Ernennung von Richtern zur Zeit des Propheten keine Rede. Wenngleich die Person des Propheten für den Islam und seine Disziplinen unerläßlich ist und er als Gesandter Gottes als bester Exeget des Korans zu gelten hat, ist von Beginn seiner Prophetie an deutlich, dass die Offenbarungen, also die Verse des Korans, selbst noch unerläßlicher sind. Der Prophet ist mit diesen Versen verbunden und kann sich nicht unabhängig von ihnen verhalten. Daher sind die himmlischen Offenbarungen in diesem System als mächtigste Quelle und bedeutendster Referenzpunkt für jede rechtliche Entscheidung anzusehen.
113
Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, bezieht sich das Islamische Recht auf Quellen, die in ihrer Rangordnung unterschiedlich eingestuft werden. Der Koran nimmt im Vergleich zu den anderen Quellen zweifelsohne die höchste Stellung ein. Seine rechtsrelevanten Verse sind bei allen rechtlichen Entscheidungen für die Rechtswissenschaftler unumstrit-ten der wichtigste Referenzpunkt. Die sunna ist nach dem Koran die zweitwichtigste Quelle des Islamischen Recht. Sie spielt bei der Auslegung des Koran sowie für Themen, die im Koran nicht behandelt werden, eine herausragende Rolle sowohl für das Islamische Recht als auch für die anderen Disziplinen des Islam. Auch die Bedeutung von igma (Konsens) und qiyas (Analogieschluss) als zwei weitere Hauptquellen des Islamischen Rechts sollte an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. Neben diesen primären verleihen die sekundären, also abgeleiteten, Quellen istihsan, istishab, istislah (al-masalih al-mursala), saru man qablana, urf und ada dem Islamischen Recht eine große Vielfalt und Flexibilität. Der mit einer Rechtsfrage betraute Islamrechtswissenschaftler wird stets versuchen, die geeignete Entscheidung ausgehend von diesen Quellen und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Stellenwerts zu finden.
112
In den grundlegenden Quellen des Islam, d.h. in Koran und Hadith, gibt es keine klar formulierten Verbote, die gegen das Engagement der Frauen in der Gesellschaft sprechen. Die Gründe für viele Interpretationen, die gegen das Engagement der Frauen in der Gesellschaft sprechen, müssen in den geschichtlichen und sozialen Gegebenheiten der betreffenden Region gesucht werden. Viele Verbote sind traditionell und nicht theologisch bedingt. Wenn diese Verbote auch heute ihre Gültigkeit behalten sollen, so verstossen wir damit gegen das Menschenverständnis des Korans. Wir müssen aber akzeptieren, dass die Probleme der Frauen in der islamischen Welt noch nicht ausreichend gelöst sind. In den frühesten Koranversen wird das Lesen und Lernen für alle Menschen befohlen, damit sich Kultur und Wissen in der Gesellschaft verbreiten können. Wenn diese Vorschrift auch unter den Frauen ausreichend beachtet wird, dann werden sie ihre soziale Identität wiederfinden und ihre Rechte noch stärker verteidigen. Viele Aufgaben und Funktionen, die in unserer Gesellschaft von Männern ausgefüllt werden, werden zunehmend auch von Frauen übernommen. Heute sehen wir, dass Frauen mit einer soliden Ausbildung ihre Rechte besser verteidigen können und mit den Männern weniger Probleme haben. Als Ergebnis können wir festhalten, dass die Probleme der Frauen nicht von den Vorschriften der Religion, hier dem Islam, hervorgerufen werden, sondern aus kulturellen und traditionellen Gegebenheiten heraus entstehen. Für die Lösung dieser Probleme müssen der Koran und andere wichtige Quellen der Religion den Bedürfnissen der heutigen modernen Gesellschaft entsprechend neu interpretiert werden.